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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2025 SB.2023.83 (AG.2025.312)

29. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,746 Wörter·~1h 4min·4

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.83

URTEIL

vom 29. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena     

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                        Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                              Privatkläger

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2023 (ES.2022.407)

betreffend einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil vom 13. Juli 2023 des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen ES.2022.407) der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung des Privatklägers B____ (Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2021) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'858.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse entrichtet. Dem Privatkläger wurde zudem zulasten von A____ eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen amtlichem Ansatz und vollem Honorar seiner Rechtsvertretung zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe von 24. Oktober 2023 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt. Darin beantragt er, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und er sei kostenlos freizusprechen; sodann sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte der Berufungskläger den Verfahrensantrag, es seien die gesamten Verfahrensakten mit den darin erhobenen Beweisen beizuziehen.

Mit Eingabe vom 16. November 2023 hat [...], Advokatin, im Namen des Privatklägers Anschlussberufung erklärt und diverse Anträge gestellt. Die Verfahrensleitung hat diese Anschlussberufungserklärung mit Verfügung vom 22. November 2023 den Parteien zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Anschlussberufung erhoben und auch von keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt worden sei. Sodann hat die Verfahrensleiterin in Aussicht gestellt, es werde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers geprüft. Den Parteien ist im Anschluss Gelegenheit gegeben worden, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2024, ergangen im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten, ist das Appellationsgericht nicht auf die Anschlussberufung des Privatklägers eingetreten. Für das Zwischenverfahren sind keine Kosten erhoben worden und der Rechtsvertreterin des Privatklägers ist für das Zwischenverfahren ein Honorar von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden. Weiter ist festgehalten worden, dass mit dem Entscheid in der Sache über das Honorar des Verteidigers des Berufungsklägers entschieden werde.

Mit Berufungsbegründung vom 28. März 2024 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Darüber hinaus begehrt er im Rahmen von Beweis- bzw. Verfahrensanträgen, es sei C____ als Zeuge zu befragen und es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. April 2024 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt jedoch sinngemäss die Abweisung der Berufung. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers hat mit Eingabe vom 30. Mai 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet und stattdessen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen, unter Vorbehalt ergänzender Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 bzw. Vorladung vom 29. August 2024 sind der Berufungskläger, dessen Verteidiger, C____ als Zeuge sowie jeweils fakultativ die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und dessen Rechtsvertreterin zur Hauptverhandlung am 29. Januar 2025 geladen worden. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers hat mit Eingabe vom 17. Januar 2025 den Antrag gestellt, dem Privatkläger sei mittels einer Zwischenverfügung die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Die Instruktionsrichterin hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2025 insoweit gutgeheissen, als die Verweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg sowie die Zusprechung einer teilweisen Parteientschädigung durch den Berufungskläger angefochten seien und dem Privatkläger mithin eine Schlechterstellung drohe. Ein darüber hinausgehender Aufwand werde nicht entschädigt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie von ihrem Teilnahmerecht an der Berufungsverhandlung keinen Gebrauch machen werde, da sie aufgrund einer starken Erkältung nicht mündlich plädieren könne. Sie beantragt mit kurzer Begründung, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren; der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner Rechtsvertreterin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 23. Dezember 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 sind der Berufungskläger als beschuldigte Person sowie C____ als Zeuge zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Er hat dabei an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist sodann nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung an sich die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 13. Juli 2023. Im Einzelnen begehrt der Berufungskläger, er sei kostenlos freizusprechen; die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Nicht vom Berufungskläger angefochten werden kann indessen die vor­instanzliche Zusprache eines Honorars an die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers aus der Strafgerichtskasse. Mangels Anfechtung seitens legitimierter Personen ist diese in Rechtskraft erwachsen und darüber ist nicht mehr zu befinden. Mit der Berufung des Berufungsklägers mitangefochten sind demgegenüber die vorinstanzlich angeordnete Erstattungspflicht zulasten des Berufungsklägers betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren sowie die vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers zur Leistung einer Parteientschädigung an den Privatkläger (in Höhe der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung und dem vollen Anwaltshonorar).

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

Den mit Berufungsbegründung vom 28. März 2024 gestellten Antrag, C____ sei nochmals als Zeuge zu befragen, hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 gutgeheissen. Die vom Berufungskläger zudem im Rahmen seiner Beweis- und Verfahrensanträge verlangte mündliche Verhandlung wurde bereits mit Blick auf Art. 405 f. StPO durchgeführt. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine weiteren verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die an dieser Stelle noch zu behandeln wären.

3.         Tatsächliches und Rechtliches

Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen seine vor­instanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. In vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei er vielmehr kostenlos freizusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 796).

3.1      Vorwurf gemäss Anklage

Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 714). Darin wird dem Berufungskläger zusammengefasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 8. Juni 2021, nach 02:00 Uhr, sei er mit seiner Dienstkollegin [...] mit dem Patrouillenfahrzeug unterwegs gewesen, als er zur Unterstützung einer anderen Mannschaft an einen mutmasslichen Einbruchdiebstahl im Ladenlokal [...] an [...] in Basel gerufen worden sei. Dort angekommen hätten die Polizeibeamten zunächst allfällige im Ladenlokal anwesende Personen unter Waffendrohung erfolglos aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, worauf sie sich entschlossen hätten, sich ins Innere der Liegenschaft zu begeben. Der Berufungskläger und seine Dienstkollegen (Gfr C____, Gfr D____ und Asp E____) hätten dort im Kellerraum den Privatkläger und eine weitere männliche Person aufgefunden. Der Privatkläger habe sich in einem Lichtschacht ca. 1,5 Meter über dem Boden befunden. Die Polizeibeamten hätten befürchtet, der Privatkläger könnte fliehen. Daher habe der Berufungskläger ihn unter Gegenwehr aus dem Schacht gezogen. In Verlauf der nachfolgenden Festnahme habe der Berufungskläger dem Privatkläger mindestens vier Faustschläge ins Gesicht verpasst, was beim Privatkläger eine Unterblutung des linken Augenunterlides, eine ganz diskrete Unterblutung des rechten Augenunterlids, eine Verletzung der Oberlippenschleimhaut sowie eine kleinfleckige Hauteinblutung hinter dem linken Ohr verursacht habe. Das Ganze habe der Berufungskläger in Ausübung seines Amtes als Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt getan (siehe Strafbefehl vom 27. September 2022, Akten S. 517 ff.; Einsprache vom 6. Oktober 2022, Akten S. 520; Überweisung an das Gericht vom 19. Oktober 2022, Akten S. 521; Art. 356 Abs. 1 StPO).

3.2      Strafgerichtsurteil vom 13. Juli 2023

Als Begründung hat das Strafgericht im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten seien Faustschläge durchaus dazu geeignet, das beim Privatkläger entstandene Verletzungsbild verursacht zu haben. Gemäss dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten liessen sich alle festgestellten Verletzungen auch in zeitlicher Hinsicht zwangslos dem vorgeworfenen Ereignis zuordnen. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen der involvierten Polizisten kam das Strafgericht sodann zum Schluss, der Privatkläger habe sich bei der Festnahme nicht so kooperativ verhalten, wie er dies beteuert habe. Vielmehr sei als erstellt zu betrachten, dass er sehr aufgebracht gewesen sei und sich mit einem erheblichen Mass an Körperkraft gegen die Anhaltung gewehrt habe. Den Einvernahmen der Polizisten sei aber auch zu entnehmen, dass die Gegenwehr des Privatklägers nicht derart massiv gewesen sei, dass die Polizisten in Gefahr gewesen seien. Das Strafgericht erwog weiter, das beim Privatkläger festgestellte Verletzungsbild korrespondiere mit dessen konstanten Schilderungen, wonach ihm vier Faustschläge auf beide Augen, Mund und Hinterohrregion verpasst worden seien. Diese würden durch das rechtsmedizinische Gutachten und die unmittelbar nach der Festnahme erstellten Fotografien objektiviert. Eine plausible Erklärung für diese Verletzungen sei den gleichbleibenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen von D____ zu entnehmen, der insbesondere geschildert habe, C____ habe ihm nach der Festnahme erzählt, der Berufungskläger habe dem Privatkläger «20 Mal» ins Gesicht geschlagen, «wie auf einen Boxsack». Die Aussagen von D____ seien glaubhaft, zumal nicht ersichtlich sei, welchen Grund dieser gehabt haben könnte, den Berufungskläger falsch zu beschuldigen. Demgegenüber vermöge die Beteuerung C____s, er erinnere sich nicht an solch eine Aussage, nicht zu überzeugen. Die Gesamtschau aller Beweise und Indizien lasse somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger dem Privatkläger im Zuge der Festnahme vier Faustschläge an den Kopf erteilt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 698 ff.). Auf dieser Grundlage verurteilte das Strafgericht den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (angefochtenes Urteil, Akten S. 714 f.).

3.3      Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Sachverhalt wie auch seine Täterschaft. Er macht in seiner Berufung zusammengefasst zunächst geltend, es seien keine DNA-Spuren erhoben worden, die auf seine Täterschaft hingewiesen hätten, womit ein Glied in der Kausalkette fehle. Sodann sei bei ihm keinerlei Motiv für die vorgeworfene Tat eruierbar (Berufungsbegründung, Akten S. 797). Er habe konsistent eingeräumt, Abwehrbewegungen mit der flachen Hand (gemäss Lehrbuch) gemacht zu haben, bestreite es aber, den Privatkläger auf den Kopf geschlagen zu haben (Berufungsbegründung, Akten S. 799).

Der Privatkläger habe ihn nicht etwa anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021, sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2021 (im gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren), mithin 3 Tage später, als den Polizisten erkennen wollen, der ihn verletzt habe. Die Aussagen des Privatklägers, der im Übrigen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen sei, seien insgesamt sehr widersprüchlich und teils widerlegt. So habe er zunächst von drei Schlägen erzählt, die er erhalten habe; später seien es vier Schläge gewesen und zwischenzeitlich wolle er gar Stockschläge erhalten haben, wobei Stöcke nachweislich nie im Einsatz gewesen seien. Auch die Aussage des Privatklägers, die Zähne seines Oberkiefers seien locker, was durch die Schläge verursacht worden sei, sei gemäss IRM-Gutachten nachweislich falsch. Der Privatkläger behaupte sodann, er habe seinerseits überhaupt keine Gegenwehr geleistet, was durch die Aussagen aller Zeugen widerlegt werde (Berufungsbegründung, Akten S. 798-801). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach für die Polizisten keine Gefahr bestanden hätte, hätten die Beteiligten von massiven Kicks seitens des Privatklägers gesprochen, welche ein Knock-Out hätten bewirken können, wenn sie ins Gesicht gegangen wären. Das Ganze habe sich in einem dunklen, unübersichtlichen, engen und vollgestellten Raum zugetragen, was zu berücksichtigen gewesen wäre. Weiter habe das Strafgericht dem Berufungskläger zwar eine Stresssituation zugebilligt, diese dann aber im Rahmen der Schuld bzw. Zumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens nicht berücksichtigt (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 880).

Der als Zeuge befragte D____ habe eingeräumt, vom Tatgeschehen direkt nichts mitbekommen zu haben. Er habe sich offenbar auf angebliche Äusserungen seines Kollegen C____ verlassen, der von ca. 20 Schlägen des Berufungsklägers auf das Opfer berichtet habe. C____ wiederum habe diese Äusserung dementiert und gemeint, D____ habe das möglicherweise verwechselt und er habe es umgekehrt geschildert: als Schläge des Opfers auf den Berufungskläger. Die Vor­instanz habe dies als «abenteuerlich» verworfen, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen, womit sie es etwas an Objektivität mangeln lasse. Sogar der Privatkläger selbst habe nie von derart vielen Schlägen berichtet. Wolle die Vorinstanz einerseits D____ (20 Schläge) und andererseits dem Privatkläger (3-4 Schläge) glauben, so begebe sie sich in einem Widerspruch. Die Vorinstanz habe D____, der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt gearbeitet habe, als glaubwürdiger erachtet als C____. Letzterer arbeite aber mittlerweile auch nicht mehr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (Berufungsbegründung, Akten S. 797 und 801 f.). C____ habe berichtet, sich weder daran erinnern zu können, dass der Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden sei, noch, dass er Verletzungen aufgewiesen habe. Hätte C____ den Berufungskläger decken wollen, hätte er aber ausgesagt, der Privatkläger habe bereits vor dem Zugriff Verletzungen aufgewiesen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 879). D____s Wiedergabe vom Wortlaut dessen, was C____ zu ihm gesagt haben solle, nach derart langer Zeit erscheine eher unglaubhaft, zumal er dies erst später in seiner Einvernahme vorgebracht habe und nicht dort, wo das Thema zum ersten Mal aufgekommen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 879 f.).

Gemäss dem IRM-Gutachten korreliere der Entstehungszeitpunkt der Verletzungen im Gesicht des Privatklägers zwar in etwa mit dem angeklagten Zeitpunkt. Das vom Privatkläger mehrfach geschilderte Greifen seiner Hinterkopfhaare und Knallen seines Kopfes auf das Polizeiauto passe aber nicht zum Verletzungsbild gemäss IRM-Gutachten. Der Frage, ob die Verletzungen des Opfers vor der Festnahme auf andere Weise erfolgt seien oder ob sie im Zuge der Festnahme ohne Zutun des Berufungsklägers erfolgt seien, seien die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu Unrecht überhaupt nicht nachgegangen (Berufungsbegründung, Akten S. 799 f., 802). Vor diesem Hintergrund kämen mehrere Personen als Täter in Frage (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 880 f.).

Die Zivilforderung des Privatklägers sei bei diesem Verfahrensausgang unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, zumal der Privatkläger ganz offensichtlich keinerlei Interesse mehr an der Sache habe, womit er zeige, dass die Verletzungen für ihn nicht derart schwer gewesen seien, dass eine Belastung vorgelegen habe, wie sie für eine Genugtuung erforderlich sei. Zudem sei unklar, wie ihm eine Genugtuungssumme überhaupt zuzustellen wäre, da der Kontakt zwischen ihm und der Rechtsvertreterin abgebrochen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 803; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 881).

3.4      Vorbringen der Rechtsvertretung des Privatklägers

Die Rechtsvertreterin des Privatklägers bringt dem im Wesentlichen entgegen, die Aussagen des Privatklägers, der den Berufungskläger im Übrigen nicht über Gebühr belastet habe, seien aufgrund des Gutachtens des IRM und der Fotografien der Unterzeichneten objektiviert. Sodann sei zwar aufgrund der Aussagen der Beteiligten anzunehmen, dass der Privatkläger sich anlässlich seiner Festnahme nicht kooperativ verhalten habe, allerdings sei sein Verhalten gemäss der Aussage von C____ nichts Aussergewöhnliches gewesen. C____ habe sich vor Strafgericht bezeichnenderweise noch an sein Gespräch mit D____ erinnern können. Dass letzterer ihn dabei falsch verstanden habe und es umgekehrt gewesen sei, sprich der Privatkläger dem Berufungskläger ins Gesicht geschlagen habe, sei eine offensichtliche Schutzbehauptung C____s, zumal beim Berufungskläger keinerlei Verletzungen im Gesicht festgestellt worden seien. Dass auf die Meldung des Vorfalls seitens D____s hin dessen Vorgesetzter sogleich Strafanzeige eingereicht habe, sei wichtig: Der Vorgesetzte verfüge über eine langjährige Erfahrung und seine Einschätzung zeige, dass die dem Privatkläger zugefügte Gewalt – trotz dessen unkooperativen Verhaltens – unverhältnismässig gewesen sei und keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Berufungsklägers vorlägen (Eingabe vom 28. Januar 2025, Akten S. 830 f.).

3.5      Unschuldsvermutung, in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht mass­gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

3.6      Überblick

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

Die Vorgeschichte bis zur Anhaltung des Privatklägers und des ebenfalls im Kellerraum des Ladenlokals [...] angetroffenen F____ ist grundsätzlich unbestritten und erstellt. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Privatkläger und F____ im Anschluss festgenommen und um 02:25 Uhr auf unterschiedliche Polizeiwachen verbracht wurden. Der Privatkläger wurde schliesslich am 10. September 2021 u.a. wegen Einbruchs in das Ladenlokal [...] zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Für Einzelheiten bezüglich dieser unangefochtenen Punkte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Akten S. 697 f.). Der Berufungskläger bestreitet jedoch die angeklagten Faustschläge zum Nachteil des Privatklägers. Er habe bloss Abwehr- bzw. Ablenkungsund Destabilisierungsschläge ausgeführt – und zwar, um den sich massiv wehrenden Privatkläger unter Kontrolle zu bringen und in Handfesseln legen zu können (siehe z.B. S. 287, 291, 643, 870).

3.7      Vorhandene Beweismittel und Aussagen

Nachfolgend sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der beteiligten Personen, darzulegen.

3.7.1   Polizeirapport vom 8. Juni 2021

Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Juni 2021 zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten etc. an den Privatkläger als Beschuldigten, welcher von Gfr C____ verfasst wurde (Akten S. 236), habe der Berufungskläger versucht, den Privatkläger aus dem Lichtschacht zu ziehen, wogegen letzterer sich aber vehement gewehrt habe, indem er mit dem rechten Fuss gezielt nach dem Berufungskläger sowie nach Gfr C____ getreten habe. Der Berufungskläger habe den Fuss des Privatklägers jedoch fassen und den Privatkläger aus dem Lichtschacht ziehen können. In der Folge habe der Privatkläger sich weiter mittels Fusstritten und Faustschlägen gegen den Berufungskläger gewehrt, welche dieser jedoch habe abwehren können. Der Privatkläger habe daher «mit angemessener Körperkraft zu Boden geführt werden» müssen, wo er liegend weiterhin passiven Widerstand gegen das Anlegen der Handfesseln geleistet habe, «indem er seine Arme mit starker Körperkraft» gesperrt habe. In der Folge habe er nur «unter Anwendung angemessener Körperkraft arretiert und in Handfesseln gelegt werden» können (Akten S. 238 ff.).

3.7.2   Strafanzeige und Stellungnahmen der Vorgesetzten des Berufungsklägers

Gegen den Berufungskläger wurde via [...] G____ von der Kantonspolizei Basel-Stadt ([...]) am 11. Juni 2021 Strafanzeige erstattet, und zwar gemäss Anzeige aufgrund einer Meldung der am Einsatz ebenfalls beteiligten Auskunftspersonen Gfr D____, Gfr C____ und eines ‘unbekannten Aspiranten’ (gemeint ist Asp E____), welche «das Vorgehen ihres Kollegen nicht billigen wollten» (Akten S. 205).

Genauer dazu befragt (in schriftlicher Form, Akten S. 336), erklärte [...] G____ am 1. November 2021, er sei vom zuständigen [...] H____ auf den Fall angesprochen worden. Dieser wiederum habe ihm gesagt, er sei von Gfr D____ kontaktiert worden, der sich «offensichtlich [...] sehr mit dem Fehlverhalten seines Arbeitskollegen Gfr A____» beschäftigt habe. Gemäss Angaben von Gfr D____ sei «bei der Anhaltung der Täter mit unnötiger Härte vorgegangen worden». Dabei solle der Berufungskläger den jugendlichen Täter F____ trotz kooperativem Verhalten (ruhiges Verhalten ohne Gegenwehr) mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen haben. Anschliessend habe er sich auch an der direkt folgenden zweiten Anhaltung des Täters B____ (Privatkläger) beteiligt. Zum weiteren Verlauf schrieb [...] G____: «Da dieser sich der Festnahme widersetzen wollte (mir sind keine weiteren Details zu den Umständen bekannt), wurde er offensichtlich wiederum durch Gfr A____ mit unnötiger Härte angehalten und gesichert» (Akten S. 329 f.).

[...] H____ nahm ebenfalls schriftlich Stellung zur Anzeigeerstattung. Er führt hierbei aus, dass er während seiner Freitage im Anschluss an den Polizeieinsatz «rudimentär von Gfr D____ telefonisch Kenntnis vom Vorfall erhielt»; dieser habe ihm gesagt, ein «Vorfall» anlässlich der Anhaltung würde ihn «extrem beschäftigen». D____ sei der Meinung gewesen, «Gfr A____ habe übertriebene bzw. unnötige Gewalt» gegen die Festgenommenen ausgeübt. Hierauf habe er, [...] H____, umgehend seinen Vorgesetzen [...] G____ informiert. Beim Gespräch mit diesem sei Gfr D____ telefonisch zugeschaltet worden und habe detaillierte Schilderungen über Lautsprecher abgegeben. Danach habe [...] G____ telefonisch Staatsanwalt I____ verständigt. Im Nachgang zum Ganzen sei es «irgendwann» in [...] H____s Büro zu einem kurzen Gespräch mit Gfr C____ gekommen. Dieser sei «entschieden anderer Meinung» gewesen als Gfr D____, nämlich «der Meinung, dass die Festnahmen korrekt abgelaufen seien». Gfr D____ sei der Meinung gewesen, der Berufungskläger habe «unangemessene Gewalt» angewendet, während Gfr C____ dem widersprochen habe (Akten S. 344).

3.7.3   Diverse Fotodokumentationen

Den Akten sind sodann mehrere Fotodokumentationen zu entnehmen.

Zu nennen sind zunächst zwei dem Polizeirapport beigelegte Fotos des Privatklägers anlässlich der Festnahme direkt nach dem Vorfall, auf denen dieser im Gesicht mehrere rötliche, möglicherweise blutige Flecken, aber (noch) keine sichtbaren Schwellungen und Hämatome aufweist (Akten S. 245). Weiter liegen den Akten vier Fotos der beim Privatkläger vorgefundenen Verletzungen anlässlich seiner forensisch-klinischen Untersuchung vom 9. Juni 2021 bei (Akten S. 405 f., für Details zum Verletzungsbild siehe die Akten S. 401 f. sowie die gutachterliche Stellungnahme unten E. 3.7.4). Sodann hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers zwei Fotos von letzterem eingereicht, welche sie anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 erstellt habe (Fotos und zugehörige Aktennotizen der Staatsanwaltschaft insbesondere zur Bestätigung des Aufnahmezeitpunkts: Akten S. 411, 414 f.; 161 ff.). Das hierauf ersichtliche Verletzungsbild ist mit den Fotos des Instituts für Rechtsmedizin vergleichbar. Auch anlässlich der Einvernahme des Privatklägers vom 30. Juni 2021 wurden drei Fotos von diesem gemacht und – offenbar von der befragenden Person – mit den Bemerkungen versehen «Schneidezahn links (wackelt leicht)» und «Nasenhöhle links (leicht verstopft)». Unklar bleibt, ob diese Angaben bloss aus den entsprechenden Schilderungen des Privatklägers übernommen oder von der befragenden Person überprüft wurden (Akten S. 266-268).

Daneben sind den Akten ein Foto einer kleinen Kratz-/Schürwunde am Arm von Gfr C____ (Akten S. 246) sowie mehrere Fotos vom Tatort zu entnehmen (Akten S. 480-492).

Anhand der Fotos vom Tatort ist ersichtlich, dass der fragliche Kellerraum, in welchem der Privatkläger und sein Kumpan unbestrittenermassen von der Polizei aufgefunden und festgenommen wurden, ausserordentlich eng sowie bodenflächendeckend und teils fast deckenhoch mit diversen Möbeln, Taschen, Brettern und allerlei sonstigen Gegenständen vollgestellt ist. Zu sehen ist auf diesen Fotos auch der Lichtschacht, in welchem der Privatkläger unbestrittenermassen aufgefunden wurde (Akten S. 485 f.).

3.7.4   Gutachten und Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin

Als relevantes Beweismittel ist des Weiteren das (erste) Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 30. August 2021 zu berücksichtigen. Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass der Privatkläger eigenen Angaben zufolge 168 cm gross und 50,2 kg schwer sei (Akten S. 401). Die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen im Gesicht waren laut gutachterlicher Stellungnahme «die Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen», wobei «Faustschläge durchaus geeignet [erscheinen würden], dieses Verletzungsbild verursacht zu haben». Allerdings kam das IRM zum Schluss, dass bereits «deutliche Zeichen einer beginnenden Wundheilung» vorhanden gewesen seien und es aus diesem Grund plausibler erscheine, dass die Verletzungen zum Ereigniszeitpunkt bereits vorbestehend gewesen und nicht erst im Rahmen der polizeilichen Festnahme entstanden seien (Akten S. 403; vgl. zum diesbezüglichen Irrtum nachfolgend). In der gutachterlichen Stellungnahme heisst es weiter: «Der als gelockert angegebene erste linke obere Schneidezahn (Zahn 21) liegt zu weit von der Verletzung der Oberlippe entfernt, die dem zweiten rechten oberen Schneidezahn (Zahn 12) anlag. Eine Lockerung des Zahns zeitgleich zur Entstehung der Verletzung der Oberlippe erscheint damit wenig wahrscheinlich. Zudem wurde bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Lockerung von Zähnen festgestellt» (Akten S. 403). Lediglich bei einer kleinfleckigen Hauteinblutung hinter dem linken Ohr, welche jedoch als unspezifisch gewertet werden müsse, stellte das IRM «vom äusseren Aspekt her einen frischen Eindruck» fest. Eine Entstehung im Rahmen der polizeilichen Intervention sei möglich, aber die Verletzung könnte «auch entsprechend den anderen Verletzungen älter sein» (Akten S. 403). Die festgestellten frischen Verletzungen seien «insgesamt eher geringfügig und dürften innerhalb weniger Tage folgenlos ausgeheilt sein». Eine Lebensgefahr könne nicht hergeleitet werden. Faustschläge in die Augenregion könnten an sich «jedoch zu knöchernen Verletzungen im Bereich der Augenhöhle und auch zu Verletzungen des Auges führen, was im ungünstigsten Fall auch bleibende Schäden verursachen könne» (zum Ganzen (Akten S. 404).

Das IRM ging beim ersten Gutachten aufgrund der Strafanzeige davon aus, dass die Untersuchung durch das IRM 15 Stunden nach dem Vorfall erfolgte («Tatzeit: 9. Juni, ca. 0215 Uhr», so in der Tat die Anzeige vom 11. Juni 2021, Akten S. 205). Die in der Strafanzeige angegebene Tatzeit war indessen falsch. In Wahrheit war Tatzeit der 8. Juni 2021, um ca. 02:16 Uhr (siehe Polizeirapport, Akten S. 237), die Untersuchung erfolgte also rund 39 Stunden nach dem Vorfall (Akten S. 425).

Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 20. Dezember 2021 wurde dies berücksichtigt und entsprechend ausgeführt: «Da die Verletzungen am Auge und in der Mundschleimhaut bereits Zeichen einer beginnenden Wundheilung aufwiesen, wurden sie im ersten Gutachten vom 30.08.2021 hinsichtlich der damals dem IRM bekannten möglichen Tatzeit als vorbestehend gewertet. Unter Berücksichtigung des nunmehr 24 Stunden längeren Zeitraums zwischen Ereignis und Untersuchung muss diese Einschätzung dahingehend korrigiert werden, dass sich alle festgestellten Verletzungen zeitlich zwanglos dem nunmehr angegebenen Ereignis am 08.06.2021 um 2:16 Uhr zuordnen lassen (Akten S. 425). Das Gutachten hält im Einzelnen fest: «Die rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen im Bereich der Augen, an der Oberlippe und hinter dem linken Ohr waren sämtlich Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen. Sie lassen sich zeitlich zwanglos einer Entstehung am 08.06.2021 um 02:16 Uhr, ca. 39 Stunden vor der rechtsmedizinischen Untersuchung, zuordnen. Beim Fehlen von oberflächlichen Hautabschürfungen in den Verletzten [sic] Regionen sind Faustschläge eine plausible Erklärung». Einen Aufschlag auf eine glatte Oberfläche, wie z.B. durch Stösse gegen eine Autoscheibe des Polizeifahrzeuges, hielt das IRM dagegen aufgrund des Verletzungsbildes für weniger wahrscheinlich, da diesfalls insbesondere an vorstehenden Knochenpartien des Gesichts Verletzungen zu erwarten gewesen wären, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Weiter hielt das IRM fest, dass die räumliche Verteilung der Verletzungen am Kopf mit einer einzelnen Gewalteinwirkung nicht vereinbar sei. Vielmehr sei «hier von mindestens vier Gewalteinwirkungen[,] am ehesten im Sinne von Faustschlägen auszugehen» (Akten S. 426). Betreffend die vom Privatkläger behauptete Zahnlockerung blieb das IRM bei seiner Einschätzung und führte aus: «Eine Zahnlockerung wurde bei der rechtsmedizinischen Untersuchung, wie es bereits im Gutachten vom 30.08.2021 festgehalten wurde, nicht festgestellt. Die kritisierte Aussage im rechtsmedizinischen Gutachten, dass der ‘als gelockert angegebene erste linke obere Schneidezahn (Zahn 21) ... zu weit von der Verletzung der Oberlippe entfernt’ liegt, bezieht sich einzig und allein auf die Angabe im Auftragsschreiben, dass dieser Zahn gelockert gewesen sein soll sowie auf die Einvernahme vom 30.06.2021 [S. 10], bei welcher eine Zahnlockerung drei Wochen nach dem Vorfall erstmals erwähnt wird. Falls zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Zahnlockerung vorlag, kann sie auch nach dem Vorfall entstanden sein. Rechtsmedizinisch wurde keine Lockerung festgestellt, weshalb alle weiteren Fragen zu Zahnlockerungen als gegenstandslos betrachtet werden». Da die festgestellte Verletzung an der Oberlippe typisch gewesen sei für eine «Gewalteinwirkung gegen die Mundregion», bei der es effektiv zu Zahnlockerungen kommen könnte, würden bei der rechtsmedizinischen Feststellung derartiger Verletzungen regelmässig Untersuchungen explizit auch hinsichtlich Zahnlockerungen vorgenommen (Akten S. 425 f.).

3.7.5   Aussagen des Beteiligten

Sodann liegen die Aussagen der beteiligten Personen vor.

3.7.6   Aussagen des Privatklägers

Zunächst sind die relevanten Aussagen des Privatklägers darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde: Die erste Befragung erfolgte am 8. Juni 2021, am Nachmittag nach dem nächtlichen Vorfall; hier wurde der Privatkläger als Beschuldigter aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt (Akten S. 247). Seine zweite Einvernahme erfolgte am 30. Juni 2021 als Auskunftsperson (Akten S. 256). Am 7. September 2021 wurde der Privatkläger mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 274). Am 10. September 2021 sagte der Privatkläger in der Hauptverhandlung des Strafgerichts zu den ihm vorgeworfenen Straftaten als Beschuldigter aus und äusserte sich dabei auch zum Verhalten des Berufungsklägers (Akten S. 213). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in vorliegender Strafsache (beschuldigte Person: Berufungskläger) vom 13. Juli 2023 war der Privatkläger nicht anwesend, sondern inzwischen unbekannten Aufenthalts (Akten S. 632 f.).

3.7.6.1 Einvernahme vom 8. Juni 2021

An der Einvernahme vom 8. Juni 2021 sagte der Privatkläger als beschuldigte Person auf Vorlage der Fotodokumentation vom Tatort hin aus: «Der Polizist hat seine Pistole herausgenommen beziehungsweise mir gesagt: ‘Wir sind die Polizei’. Als sie (Polizei) sich eingemischt hat, hat es Schläge gegeben. Es waren vier Polizisten, die mich geschlagen haben. Einer der Polizisten hat mich mit dem Stock geschlagen. Und ein anderer hat mich mit Fäusten geschlagen. Ich habe keine Gewalt gegen Sie [sic] angewendet» (Akten S. 248). Jeweils auf Vorhalt gemäss Polizeirapport gab der Privatkläger weiter an, als die Polizei in den Laden gekommen sei, habe sie gar nicht mit ihm gesprochen, sondern ihn direkt geschlagen (Akten S. 249). Als man ihm Handfesseln habe anlegen wollen, habe er seine Arme nach hinten gestreckt und «dann hat er mich mit Faustschlägen auf den Kopf geschlagen» (Akten S. 249). Zugleich räumte der Privatkläger ein, die Polizisten hätten «zurecht gehandelt», da sie ihn (den Privatkläger) an einer Örtlichkeit festgestellt hätten, wo er nicht hätte reingehen dürfen. Er könne daher wegen der Schläge «nicht viel sagen». Ihn störe, dass er trotz seines sehr schlechten Zustands nicht ins Krankenhaus gebracht werde (Akten S. 249). Auf Hinweis seiner Verteidigung, dass der Privatkläger «sehr übel zugerichtet» worden sei, weshalb sie wünsche, dass er seine Verletzungen zu Protokoll gebe, schilderte der Privatkläger dann seine Verletzungen: «Ich habe am Nacken linke Seite eine Verletzung. Mein linkes Auge ist angeschwollen. Unter diesem habe ich eine Verletzung. Ich wurde an der Nase gekratzt. An der Oberlippe innen wurde ich auch verletzt. Die Zähne vom Oberkiefer sind locker, das habe ich durch die Schläge erlitten. Ich stand an der Autotür, an der Scheibe von der Autotür mit dem Gesicht gegen die Scheibe. Der Polizist hat mich an den Haaren gepackt und mit dem Gesicht gegen die Scheibe gestossen. Meine Hände waren dabei nach hinten gebunden/gefesselt. […] Ich habe am linken Ellenbogen Schläge mit dem Stock bekommen» (Akten S. 250). Als die Polizei gekommen sei, habe er die Hände hochgehalten und damit gezeigt, dass er sich ergebe. Im Normalfall hätte die Polizei ihn dann nicht geschlagen, da er sich ja ergeben habe (Akten S. 250).

3.7.6.2 Einvernahme vom 30. Juni 2021

An der Einvernahme vom 30. Juni 2021 schilderte der Privatkläger nach Belehrung als Auskunftsperson in freier Rede, «die Polizei» habe nach ihm gegriffen und ihn aus dem Versteck gezogen. Weiter führte er aus: «Sobald er mich angehalten hatte, hat er mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Erster Schlag war ins Gesicht: Mund / Zähne. Zweiter Schlag traf mich am rechten Aug[e], dann am linken Aug[e]. Ein Aug[e] war sehr stark geschwollen und das andere war blau angelaufen, weniger stark angeschwollen. Ein anderer Polizist hat mich mit einem ‘Metall-Stock’ am linken Arm geschlagen» (wobei der Privatkläger auf seinen linken Unterarm zeigte [Akten S. 257 f.]). Die Polizisten hätten ihn geschlagen. Ein Polizist habe seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt und dann seinen Kopf gegen die Autoscheibe gedrückt. Der Polizist habe ihn an den Haaren gepackt und seinen Kopf mehrmals, 3-4 Mal, gegen die Scheibe geschlagen, sodass er eine Beule bekommen habe (wobei der Privatkläger auf eine Beule an der Stirn, oberhalb der rechten Augenbraue, zeigte [Akten S. 258]). Jeweils auf Frage gab der Privatkläger an, der Faustschlag auf die Lippe habe es einen brennenden Schmerz gegeben und sofort angefangen zu bluten. Beim Packen an den Haaren habe er Schmerzen am Kopf gehabt. Beim Aufprall an der Autoscheibe habe es nicht so weh getan – das Packen an den Haaren sei schmerzhafter gewesen als der Schlag mit der Stirn an die Autoscheibe (Akten S. 258). Er sei nicht bewusstlos gewesen. Aufgrund des Schlagens habe sein oberer linker Schneidezahn stark gewackelt. Nun sei das besser und es wackle nicht mehr so stark wie vorher. Nun sei es «o.k.» für ihn. Weiter habe er anfänglich nicht gut durch die linke Nasenhöhle atmen können. Nun sei es wieder besser (Akten S. 265). Er sei nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, er «habe andere Probleme». Auf die Frage, inwieweit der Vorfall Auswirkungen auf seinen Alltag habe, antwortete er: «Keine. Körperlich tut mir nichts mehr weh. Was mir weh tut, ist einfach, dass dieser Polizist kein Mitleid zeigte und mich so brutal behandelt hatte. Ich bin innerlich immer noch böse auf diesen Polizisten» (Akten S. 265). Gegenstände wie Kleidungsstücke seien bei dem Einsatz nicht beschädigt worden. Auf die Frage, wie es ihm heute gesundheitlich gehe, meinte er: «Es geht mir gut. Ab heute nehme ich ein neues Medikament (Beruhigungsmittel)» (Akten S. 265).

Sodann führte der Privatkläger wiederum in freier Rede aus, er selbst habe keine Gewalt gegen den Polizisten angewendet, sondern sich ergeben und beide Hände hochgehalten (Akten S. 258). Jeweils auf Frage gab er an, er habe die Polizisten auch nicht provoziert oder sonst etwas gemacht. Er habe sie sprachlich nicht verstanden. Er habe auch nicht zu flüchten versucht. Er habe die Polizisten auch nicht beleidigt. Er wisse nicht, wie es zur Eskalation gekommen sei bzw. dazu, dass er Schläge ins Gesicht bekommen habe (Akten S. 258, 259, 260, 262). Sein Begleiter habe ihm gesagt, dass die Polizei komme und sie sich verstecken müssten. Die Polizei sei in seine Richtung gekommen und habe gerufen: «Polizei, Polizei! Komm raus, komm raus!» und das habe er auch getan. Sobald die Polizei ihn aufgefordert habe, herauszukommen, sei er freiwillig aus seinem Versteck gekommen und habe seine beiden Hände hochgehalten und plötzlich habe ihn der Polizist mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Akten S. 263). Auf Vorhalt, dass ein Polizist «eine blutende Kratz-/Schürfwunde am rechten Oberarm» erlitten habe, meinte der Privatkläger, er selbst sei 1,55 m gross und der Polizist sei viel grösser, mindestens 1,70 m, gewesen. Der Privatkläger fragte rhetorisch: «Wie konnte ich ihm sowas antun. Das ist doch unlogisch. Ich habe nichts getan. […] ich habe kein[en] Polizist[en] geschlagen. Wie kann man ein[en] Polizist[en] schlagen. Wenn man ein[en] Polizist[en] in Uniform sieht, klar schlägt man ihn nicht». Die Polizisten seien klar zu erkennen gewesen, sie hätten Polizeiuniform getragen (Akten S. 261 f.).

Auf Frage gab der Privatkläger sodann an, er erinnere sich nicht mehr genau an den Polizisten, welcher ihn mit der Faust ins Gesicht und auf den Mund geschlagen habe. Er würde ihn wiedererkennen, wenn er ihn wiedersähe – aber nicht zu 100%. Derselbe Polizist habe ihn an den Haaren gepackt und seinen Kopf gegen die Autoscheibe geschlagen. Ein anderer, grosser und fester Polizist habe ihn mit dem Metallstock geschlagen; er würde auch diesen nicht zu 100% wiedererkennen. Beide Polizisten hätten eine Maske getragen, er habe ihre Gesichter nicht ganz sehen können (Akten S. 258). Als er um eine Personenbeschreibung des Polizisten, der ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, gebeten wurde, wiederholte der Privatkläger, dass er sich nicht an ihn erinnere und ihn nicht beschreiben könne. Die Gruppe, welche ihn (den Privatkläger) angehalten habe, kenne diesen Polizisten aber bestimmt und es liesse sich bestimmt herausfinden, wer das sei. Es seien insgesamt vier Polizisten gewesen in diesen Zeitpunkt. Alles Männer, keine Frau (Akten S. 264). Auf Frage, ob man ihm ein Foto des Polizisten zur Identifikation zeigen solle, meinte der Privatkläger: «Nein, ich kann nicht 100%-ig bestätigen. Sie müssen mir kein Foto zeigen. Ich will keine falschen Anschuldigungen machen» (Akten S. 264).

Auf die Frage, wie er plausibel erklären könne, dass er nichts gemacht habe und grundlos zusammengeschlagen worden sei, meinte der Privatkläger: «Ich rede nicht über alle Polizisten. Ich rede nur über einen Polizisten, welcher mich stark verletzt hatte. Nämlich dieser Polizist, der mir ein blaues Aug[e] verpasst hatte und an meinen Haaren gepackt hatte» (Akten S. 260). Ebenfalls auf Frage gab er an, er wolle nur gegen diesen Polizisten Anzeige erstatten und führte weiter aus: «Der Polizist, welcher mich mit dem Metall-Stock geschlagen hatte, war nicht so schlimm. Er hat nicht fest geschlagen. Ich möchte gegen diesen Polizisten keine Anzeige erstatten. Er hat mich nicht so aggressiv behandelt. Sobald ich auf Französisch gesagt habe: ‘Hören Sie auf, ich bin krank und brauche Medikament[e]’, hat dieser Polizist sofort aufgehört. Der andere Polizist nicht» (Akten S. 264).

3.7.6.3 Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021

In seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 7. September 2021 schilderte der Privatkläger befragt zum Vorfall in freier Rede, dass er sich aus Angst vor der Polizei versteckt habe. «Dann kam der Polizist, der mich schlug. Als er zu mir kam, hielt ich die Arme hoch. Dann schlug er mich auf dieses Auge […] und dann auf das andere. Auf welches Auge er mich zuerst schlug, kann ich nicht mehr sagen. Dann schlug er mich auf den Mund und die Zähne. Und auf die Nase schlug er mich auch. Er war sehr aggressiv mit mir. Obwohl ich ihm nichts getan hatte. Ich hatte ihn nicht beleidigt und nicht geschlagen, ich hatte gar nichts getan [...] Ich wurde dann am Hinterkopf an den Haaren festgehalten und gegen das Auto geschlagen» (Akten S. 276). Jeweils auf Frage gab der Privatkläger sodann an, nur einer der Polizisten habe ihn geschlagen. Der zweite habe ihn nur ein Mal auf die Hand geschlagen (wobei der Privatkläger auf seinen linken Ellbogen wies). Der erste Polizist habe ihn viel aggressiver geschlagen. Er habe ihn aggressiv aufs Auge geschlagen und habe nicht aufhören wollen (Akten S. 277). Der erste Polizist habe ihn zuerst mit der Faust aufs Auge geschlagen. Dann sei der zweite gekommen und habe ihn mit einer Metallstange auf den Ellbogen geschlagen. Der erste Polizist habe ihn (den Privatkläger) weiter geschlagen, bis er «kaputt» gewesen sei (Akten S. 278). Er sei vom ersten Polizisten einmal auf ein Auge, einmal auf das andere Auge, einmal auf den Mund/die Zähne und einmal auf die Nase geschlagen worden. Auf die Frage, den Schlag auf die Nase höre man heute zum ersten Mal, meinte der Privatkläger: «Nein, das hatte ich immer gesagt» (Akten S. 278). Er sei vor dem Vorfall bzw. der Anhaltung vom 8. Juni 2021 körperlich, auch im Gesicht, unversehrt gewesen; es habe keine Verletzungen von einem vorgängigen Konflikt gegeben (Akten S. 281).

Als er gefragt wurde, ob er vom selben Polizisten gegen die Wagenscheibe geschlagen worden sei wie vorgängig viermal ins Gesicht, meinte der Privatkläger nun: «Das kann ich nicht sagen» (Akten S. 279) – er konnte es auch auf Nachfrage und Zitat seiner früheren Deposition nicht mehr bestätigen: «Nein, ich erinnere mich nicht daran, ob es der gleiche Polizist war oder nicht» (Akten S. 280). Er wisse auch nicht mehr, wie oft er mit dem Kopf bzw. der Stirn an das Wagenfenster geschlagen worden sei; das habe er vergessen (Akten S. 279).

Auf die Frage, wie die Lichtverhältnisse gewesen seien, meinte er, es sei dunkel gewesen. Er erinnere sich nicht an den Polizisten, der ihn geschlagen habe, weil es dunkel gewesen sei (Akten S. 276). Er könne ihn auch nicht beschreiben (Akten S. 276). Auf die Frage, ob es sich beim an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten (Berufungskläger), gegen welchen ein Strafverfahren eröffnet worden sei, um besagten Polizisten handle, drehte sich der Privatkläger trotz Hinweis, er dürfe sich umdrehen und den Beschuldigten bitten, aufzustehen, nicht um und erwiderte vielmehr: «Wie schon gesagt, ich kann den Mann nicht wiedererkennen, weil es damals dunkel war. Ich will keine falsche Anschuldigung machen» (Akten S. 277).

3.7.6.4 Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 in eigener Strafsache anerkannte der Privatkläger den gegen ihn gerichteten Vorwurf des versuchten Fahrraddiebstahls und des Einbruchs, brachte aber zugleich vor, es sei nicht seine Idee gewesen, in das Ladengeschäft einzudringen; er sei auch nicht derjenige gewesen, der eingebrochen sei; er habe nichts kaputtgemacht (Akten S. 216 f.).

Der Privatkläger beteuerte auf Frage, dass er freiwillig aus dem Lichtschacht gestiegen sei, als die Polizei sich zu erkennen gegeben habe. Der Polizist habe sofort Gewalt angewendet; er (der Privatkläger) habe das nicht getan und könnte das mit seinen 55 Kilogramm auch gar nicht. Er sei zuvor nicht verletzt gewesen, die Verletzungen würden von den heftigen Schlägen des Polizisten in sein Gesicht – insgesamt vier Faustschläge (rechts unterhalb der Augen, links unterhalb der Augen, unterhalb der Nase und im Mundbereich) – stammen (Akten S. 217). Sie seien alle von einem Polizisten gekommen; ein anderer habe ihn einmal mit einem Stock auf den Oberarm geschlagen, aber aufgehört, als er gesehen habe, dass der andere weiter auf ihn einschlage. Auf Frage zu den bei einem Polizisten aufgefundenen Kratzspuren, gab der Privatkläger an, es könne sein, dass dieser Kratzspuren habe, aber diese seien nicht von ihm. Er (der Privatkläger) sei 55 kg schwer und 1,58 m gross; er könne den Polizisten nicht angegriffen haben. Ausserhalb des Ladens sei es noch zu weiterer Gewalt gekommen. Er sei am Hinterkopf, an den Haaren gehalten und mit dem Kopf gegen das Auto geschlagen worden. Da habe er schon die Handschellen angehabt, zuvor – während der Schläge ins Gesicht – noch nicht (Akten S. 218).

Nach der Befragung des Privatklägers als beschuldigter Person wurde sodann der Berufungskläger als Auskunftsperson einvernommen. Im Anschluss an die ausführlichen Aussagen des Berufungsklägers gab der Privatkläger sodann auf die Frage, ob er die Auskunftsperson erkenne, an: «Das ist der Polizist, der mich schlug» (Akten S. 223).

3.7.7   Aussagen des Berufungsklägers

Auch der – vorliegend beschuldigte – Berufungskläger wurde mehrfach zu den Vorfällen befragt.

3.7.7.1 Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2021

Der Berufungskläger wurde erstmals am 7. September 2021 im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger (in Anwesenheit der beiden Rechtsbeistände) zur Sache befragt (Akten S. 274 ff.). Der in der Beschuldigtenrolle einvernommene Berufungskläger widersprach dabei der Darstellung des Privatklägers, wonach dieser sich sofort gestellt und die Hände in die Höhe gehalten habe. Stattdessen habe sich der Privatkläger «massivst gewehrt» (Akten S. 282).

Zu den Vorfällen befragt führte der Berufungskläger sodann in freier Rede aus, er sei mit gezogener Dienstwaffe ins dunkle Ladenlokal gegangen. Drinnen habe er Geräusche aus dem UG gehört. Er sei als erster in den Keller gekommen. Das sei eine unübersichtliche Abstellkammer mit Wäscheleinen und Gerümpel gewesen. Er habe wahrgenommen, dass die Geräusche aus dem Raum neben der Treppe gekommen seien, und sei in diesen Raum gegangen und habe mit der Taschenlampe hineingeleuchtet. Es sei ein relativ enger Raum von maximal 2x3 Metern gewesen. Es habe Kartonschachteln, Scherben und sonstige Gegenstände auf dem Boden gehabt, wodurch der Raum schwer begehbar gewesen sei. Im hinteren Bereich, in einem ca. 1x1 Meter grossen Raum auf einer gewissen Höhe – er «nenne es Lüftungsschacht» – habe sich ein Mann kauernd befunden. Der Berufungskläger führte aus: «Ich musste davon ausgehen, dass diese Person nach hinten flüchten wollte [...] Das ist jetzt aber eine Interpretation, ich weiss es nicht genau». Daraufhin habe er diesen Mann mit «Polizei, er solle runterkommen» angeschrien, die Dienstwaffe weiterhin in der Hand, weil er nicht gewusst habe, ob der Mann etwas in den Händen gehalten habe (zum Ganzen Akten S. 282). Die Waffe sei aber nach unten gerichtet gewesen. Der Mann habe keine Anstalten gemacht, aus dem Schacht herauszukommen, sondern vielmehr den Anschein gemacht, nach hinten hinausgehen zu wollen. Der Berufungskläger habe dann, als sein Kollege Gfr C____ bei ihm gewesen sei, festgestellt, dass sich noch ein weiterer mutmasslicher Einbrecher unter einem Karton versteckt habe. Derjenige im Schacht habe auch englischen Zurufen nicht Folge geleistet. Vielmehr habe er versucht, die Polizisten mit Fusstritten zu traktieren und habe sie auch getroffen. Auch der zweite Mann habe gegen die Schienbeine des Berufungsklägers getreten. Keiner der Männer habe sich freiwillig ergeben. Daher «versuchten wir den Mann aus dem Lüftungsschacht runter zu ziehen, damit er nicht flüchten konnte. Das war sehr schwierig, weil er weiterhin gegen uns trat und sich wehrte». Er selbst habe sich dann noch dem anderen Mann zugewendet, welcher früher mit dem aktiven Widerstand aufgehört habe. Als sie sich dem Mann im Lüftungsschacht hätten widmen können, hätten sie trotz guter Distanz nicht vermeiden können, von diesem getroffen zu werden. Sie hätten ihn dann aus dem Lüftungsschacht ziehen können und hätten währenddessen weiterhin gerufen, sie seien von der Polizei, er solle aufhören, sich zu wehren. Der Berufungskläger auf Deutsch, sein Dienstkollege auf Englisch. Als der Mann vor ihnen gestanden sei, habe er angefangen, sich mit Fäusten zu wehren. Sie seien daraufhin mit ihm «zu Boden» gegangen, «mit grossen Widerstand». Es sei eine «grosse Rangelei in diesem engen Raum» gewesen. Am Boden habe der Mann sich immer noch passiv gesperrt und nicht ergeben wollen. Die Platzverhältnisse hätten es am Boden nicht zugelassen, ihm Handfesseln anzulegen, weshalb sie ihn wieder hochgehoben hätten und mit ihm nach hinten in Richtung des Eingangs des Raums gegangen seien. Mit Hilfe seines Dienstkollegen habe er (der Berufungskläger) dem Mann dann die Handfesseln anlegen können. Zu dem Zeitpunkt hätten sich Gfr C____ und ein weiterer Kollege dem anderen Mann gewidmet und diesem ebenfalls Handschellen angelegt. Der Aspirant habe den Berufungskläger unterstützt. Nachdem beide mutmasslichen Einbrecher in Handfesseln gewesen seien, sei «der komplette Widerstand gebrochen» gewesen. Auf Frage gab der Berufungskläger an, seiner Meinung nach handle es sich beim Mann im Schacht um den Privatkläger (zum Ganzen Akten S. 283). Wiederum in freier Rede führte der Berufungskläger aus, es sei dann lediglich zu einem weiteren, kleinen Zwischenfall gekommen: Als «der andere Mann» (nicht der Privatkläger) nach vorne geholt worden sei, müsse er Gfr C____ in den Nackenbereich gespuckt haben. Man habe die Männer nach oben gebracht, wo weitere Unterstützung vor Ort gewesen sei, und habe noch vor Ort die beiden Männer und auch deren Verletzungen fotografiert. Keiner der Männer sei zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Kopf gegen eine Wagenscheibe geschlagen worden. Es sei sicher zu keinem Zeitpunkt die Absicht gewesen, die Männer zu verletzen. Vielmehr beteuerte der Berufungskläger: «Unser Verhalten war verhältnismässig, um den massiven Widerstand zu brechen». Jeweils auf Frage, erläuterte der Berufungskläger, die dokumentierten Verletzungen könnten beim Herausziehen aus dem Schacht gegen massives Wehren oder während der Rangelei am Boden geschehen sein. Er selbst erinnere sich, dass der Privatkläger Blut im Gesicht gehabt habe, «von einer kleineren Wunde», er sei «nicht blutüberströmt» gewesen (zum Ganzen Akten S. 284). Der Privatkläger habe keine Maske getragen, als er ihn aus dem Schacht gezogen habe. Ob dessen Gesicht da unversehrt gewesen sei, wisse der Berufungskläger nicht (Akten S. 284 f.). Der Privatkläger habe vom Schacht aus mehrmals mit seinen Füssen gegen den Berufungskläger sowie gegen Gfr C____ getreten. Der Berufungskläger habe diese Tritte als gezielte Fusstritte wahrgenommen. Die beiden Polizisten seien primär an der Brust, aufgrund ihrer Abwehrbewegungen aber auch an den Armen getroffen worden. Ihren Kopf hätten sie bewusst zurückgehalten. Der untere Rand des Schachts sei ca. auf 1.60 Höhe gewesen (Akten S. 285). Er (der Berufungskläger) habe sehr stark ziehen müssen, um den Privatkläger aus dem Schacht zu bekommen. Zuerst an den Füssen, anschliessend glaublich am Arm (Akten S. 285 f.). Er habe aufgrund der Gegenwehr des Privatklägers einen Adrenalinschub gehabt. Wie oft er vom Privatkläger mit den Fäusten geschlagen worden sei, könne er nicht sagen. Es sei aber eine konstante Abwehrreaktion gewesen. Getroffen worden seien er und Gfr C____ hauptsächlich im Brustbereich, manchmal aber auch gar nicht, weil sie die Schläge hätten abwehren können. Darauf angesprochen, wie er sich da gefühlt habe, meinte der Berufungskläger: «Schwierig zu sagen. Ich wollte den Widerstand so schnell wie möglich brechen, mit den Worten, er solle sich nicht wehren. Ich hatte kein konkretes Gefühl, das ich jetzt beschreiben könnte». Auf Frage, ob ihn die Situation wütend gemacht habe, verneinte er (zum Ganzen Akten S. 286). An sich selbst habe er vor Ort keine Verletzungen wahrgenommen. Als er sich umgezogen habe, habe er ein paar Kratzer an den Schienbeinen festgestellt – leider erst nach Dienstschluss, sodass man sie im Rapport nicht habe erwähnen können (Akten S. 286 f.).

Auf die Frage, ob er den Privatkläger während des Einsatzes geschlagen habe, erwiderte der Berufungskläger: «Nie bewusst». Auf die Gegenfrage, ob er dies «unbewusst» getan habe, antwortete der Berufungskläger: «Ich hatte definitiv Abwehrbewegungen gegen ihn gemacht, aber ich hatte ihm nie bewusst auf den Kopf geschlagen. Meine Abwehrbewegungen hatte ich stets mit der Handfläche gemacht». Auf die Frage, wie er sich die Aussagen des Privatklägers erkläre, führte der Berufungskläger aus: «Das mit dem Viermal-ins-Gesicht-Schlagen, weise ich zurück. Es kam zweifellos auch am Boden zu Kontakten mit ihm. Aber ich schlug ihm nie bewusst eine Faust ins Gesicht. Mit Boden meine ich, als der Mann nicht mehr im Luftschacht war, sich aber stehend mit Fäusten gegen uns wehrte. Zu dem Zeitpunkt war sein Widerstand noch massiv und wir brauchten viel Aufwand, um den Widerstand zu brechen. Und zum späteren Zeitpunkt, oben, ging es meines Erachtens ruhig zu. Weder wurde sein Kopf an die Wagenscheibe geschlagen noch wurde er geschlagen. Nachdem ihm die Handfesseln angelegt worden waren, war er ruhig». Den Vorhalt, er habe gemäss Anzeige vom 11. Juni 2021 ohne erkennbaren Anlass nacheinander jeweils mehrere Faustschläge an den Hinterkopf bzw. ins Gesicht des Privatklägers geschlagen, worauf dieser deutlich sichtbare Hämatome am Auge sowie Schürfwunden aufgewiesen habe, wies der Berufungskläger ausdrücklich zurück und führte weiter aus, er könne sich nicht erklären, wie es zu den Hämatomen gekommen sei, vermutlich sei dies aber im Gerangel geschehen, als der Privatkläger vor ihnen gestanden sei und versucht habe, sie zu schlagen, und als sie mit ihm zu Boden hätten gehen müssen (zum Ganzen Akten S. 287).

3.7.7.2 Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger

An der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 10. September 2021 in der Strafsache des Privatklägers sagte der Berufungskläger als Auskunftsperson aus. Hierbei schilderte er in freier Rede, er habe den Privatkläger mit seinem Taschenlampenlicht im Lüftungsschacht kauern sehen; es sei dunkel gewesen. Er selbst habe die Dienstwaffe gezogen und gerufen, der Privatkläger solle runterkommen, sie seien von der Polizei. Sein Dienstkollege rechts hinter ihm habe auf Englisch gerufen. Der Privatkläger sei dieser Aufforderung nicht gefolgt. Stattdessen habe es eher danach ausgesehen, als ob er versuchen würde, nach hinten zu flüchten. Er selbst habe dann links von sich eine weitere Person unter einem Karton entdeckt. Er habe die Dienstwaffe ins Holster genommen und sie hätten versucht, den Privatkläger aus dem Schacht zu ziehen, welcher sich «massiv gewehrt» und mit den Füssen nach den Polizisten getreten habe. Der Mann links unter ihm habe auch nach ihnen getreten. Man sei da zu zweit gewesen, die Kollegen hinter ihnen hätten nicht helfen können, weil es zu eng gewesen sei. Man habe zwei Fronten gehabt, bis irgendwann der Mann links keinen Widerstand mehr geleistet habe und man ihn zur Arretierung nach hinten zu den Kollegen habe reichen können. Dadurch hätten der Berufungskläger und sein Kollege sich auf den Privatkläger konzentrieren und diesen aus dem Schacht herausziehen können. Der Privatkläger habe sich auch am Boden weitergewehrt und man habe mit ihm zu Boden gehen müssen. Auch am Boden habe er sich passiv gegen die Handschellen gewehrt. Man habe ihn wieder hochziehen und zum Eingang ziehen müssen, wo es mehr Platz gehabt und man ihm die Handschellen angelegt habe (zum Ganzen Akten S. 219 f.). Jeweils auf Frage führte der Berufungskläger näher aus, der Privatkläger habe im Schacht «aktiv und konstant» mit seinen Füssen nach ihnen getreten; sie hätten sich abgeschirmt, um nicht an wesentlichen Körperbereichen getroffen zu werden. Als sie ihn hätten herunterziehen können, habe er sich weiterhin massiv gegen die Festnahme gewehrt, indem er sie getreten und nach ihnen geschlagen habe (Akten S. 220 f.).

Auf Vorlage der aktenkundigen Fotos zu den Verletzungen im Gesicht des Privatklägers meinte der Berufungskläger, er könne nicht sagen, woher die Verletzungen stammten. Es sei während des ganzen Verlaufs der Anhaltung «sehr heftig hergegangen». Möglicherweise habe sich der Privatkläger beim Herunterziehen aus dem Schacht den Kopf angeschlagen. Oder es sei beim Wehren gegen dessen Widerstand passiert, als er vor ihnen gestanden sei. Oder beim Zu-Boden-Führen – dort habe es viel Gerümpel und Scherben gehabt. Auf Rückfrage, was er mit «wehren» meine, gab der Berufungskläger an: «Wir haben gegen seine Schläge Abwehrbewegungen machen müssen, um ihn zum Boden führen zu können. Wir haben versucht, seine Arme zu greifen, was sehr schwierig war». Es sei «sehr gut möglich», dass es «bei dem ganzen Gerangel» zu Verletzungen gekommen sei. Er wisse nicht, ob diese bereits vorbestanden hätten, das hätte man nicht wahrnehmen können (zum Ganzen Akten S. 221). Auf Frage meinte er weiter, er und sein Kollege Gfr C____ hätten Kratz- und Schürfwunden gehabt (Akten S. 221 f.).

Die Behauptungen des Privatklägers, er selbst sei nicht gewalttätig gewesen und von den Polizisten vier Mal ins Gesicht geschlagen worden, stimmten nicht. Sie hätten Abwehrbewegungen gegen den Privatkläger machen müssen, weil er mit seinen Fäusten auf sie geschlagen habe. Auch der Vorwurf, der Privatkläger sei mit dem Kopf gegen ein Auto gestossen worden, stimme nicht. Der Berufungskläger sei konstant beim Privatkläger gewesen und nach seiner Festnahme habe letzterer sich nicht mehr gewehrt (Akten S. 222). Der angezeigte Sachverhalt stimme nicht. Er bestreite absolut, den Privatkläger geschlagen zu haben. Es habe keine Faustschläge gegeben und zu keinem Zeitpunkt sei es das Ziel gewesen, jemanden zu verletzen. Wenn es zu Verletzungen gekommen sei, tue ihm das als Mensch leid (Akten S. 222 f.).

3.7.7.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 in vorliegender Sache

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 13. Juli 2023 in vorliegender Sache wies der als beschuldigte Person befragte Berufungskläger den Anklagevorwurf erneut explizit zurück; es sei «sicher nicht einfach geschlagen» worden. Jeweils auf Frage schilderte der Berufungskläger zunächst die Ausgangslage des Polizeieinsatzes und führte hierzu aus, am Tatort hätten sie die gläserne Eingangstür zerborsten aufgefunden und es sei von einem Polizisten eine Täterschaft im Ladenlokal gesehen worden (Akten S. 636). Man habe zudem nicht gewusst, wie viele Einbrecher es seien. Unten habe er selbst dann laute Schlaggeräusche gehört und sei davon ausgegangen, möglicherweise wolle jemand flüchten. Man habe nicht mit Sicherheit sagen können, dass es für die Einbrecher aus dem Keller hinaus keine Fluchtmöglichkeit «nach hinten» gegeben hätte. Er selbst sei davon ausgegangen, man könne da «irgendwo weiter» (Akten S. 637, 639, 640 f., 651 f.). Als er in den Keller hinunter sei, habe er eine komplett zerschlagene Türe gesehen, die jemand mit «roher Gewalt» herausgedrückt habe. Dann sei er in den sehr dunklen, sehr schmalen Raum gekommen und habe mit seiner Taschenlampe nach hinten geleuchtet. Es habe rechts und links Schränke, Plunder und am Boden Kartonschachteln und Scherben etc. gehabt. Hinten an der Wand sei der besagte Luftschacht gewesen, in dem der Privatkläger gelegen sei und den Anschein gemacht habe, als ob er gegen oben mit dem Fuss ein weiteres Fenster habe heraustreten wollen. Vor dem Schacht sei ein Gitter gewesen, das offenbar auch mit Gewalt herausgerissen worden sei. Als der Berufungskläger dies gesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass man dort vermutlich herauskommen könnte und der Privatkläger flüchten wolle (zum Ganzen Akten S. 637 f.). Er selbst sei dann zügig in diese Richtung gelaufen und habe erst dann die andere Person links von sich, versteckt unter einem Karton, gesehen. Der Berufungskläger habe sich mit einem Mal mit zwei Einbrechern konfrontiert gesehen, sei «eigentlich genau zwischen den zweien» gewesen, in einem dunklen Raum – eine Ausnahmesituation, die man als Polizist kaum je erlebe. Gfr C____ sei rechts von ihm, leicht nach hinten versetzt gewesen (Akten S. 638). Der Mann links von ihm hinter dem Karton habe angefangen, ihn zu treten und mit den Fäusten um sich zu schlagen (Akten S. 638 f.). Der Berufungskläger habe versucht, ihn zu packen. Es sei «ein Kampf» mit «zwei Fronten» gewesen und der Berufungskläger könne die genaue Reihenfolge der anschliessenden Geschehnisse nicht mehr genau sagen. Als sie versucht hätten, den Privatkläger «zu holen», habe dieser mit seinen Füssen gegen den Berufungskläger und den rechts von ihm stehenden Gfr C____ getreten. Gegenüber dem Mann links von sich habe der Berufungskläger «Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge mit der flachen Hand» versucht; das hätten sie auch so gelernt (Akten S. 639). Dieser Mann habe dann seinen Widerstand bald eingestellt und man habe diesen nach hinten weitergeben können. Mehr Probleme habe der Privatkläger gemacht, «vor allem auch aufgrund seiner erhöhten Lage» und «mit seinen Fusstritten und Schlägen». Als sie vor ihm gewesen seien und gesagt hätten, er solle herunterkommen, habe er nicht reagiert. Als sie versucht hätten, «ihn herunterzugreifen», habe er mit den Füssen nach ihnen getreten (Akten S. 640). Der Berufungskläger habe keine Ahnung gehabt, was der Privatkläger vielleicht dabeihabe, «solche Leute» seien «oft auch mit Messern unterwegs». Als der Privatkläger sie getreten habe, hätten sie versucht, abzuwehren, auszuweichen und seinen Fuss zu greifen. Der Berufungskläger wisse es nicht mehr genau, meine aber, der Privatkläger sei nicht freiwillig heruntergekommen und habe heruntergerissen werden müssen – vom Berufungskläger oder Gfr C____ (Akten S. 641). Auch nachdem man den Privatkläger aus dem Schacht gezogen habe, habe er die Polizisten noch «konfrontiert», das heisse, seinen Widerstand noch immer nicht eingestellt und versucht mit seinen Fäusten auf sie einzuschlagen. Ob gezielt oder im Sinne eines Herumfuchtelns, sei aufgrund der engen Raumverhältnisse und schlechten Lichtverhältnisse schwierig zu sagen, die Interpretation des Berufungsklägers sei, dass es gezielte Schläge auf die beiden Polizisten gewesen seien, zumal der Privatkläger diese bei den engen Platzverhältnissen auch herumfuchtelnd zwangsläufig getroffen hätte. Er habe «sich einfach massiv gewehrt». Sie seien zwei Mal mit dem Privatkläger auf den Boden, hätten ihm dort aber aufgrund der engen Verhältnisse die Hände nicht auf den Rücken legen können. Er habe «sich auch am Boden noch massiv gewehrt» und der Berufungskläger meine, man hätte ihm erst später die Handschellen anziehen können, als sie mit ihm nach hinten gegangen seien, wo es mehr Platz gehabt habe. Erst dann sei der Widerstand des Privatklägers gebrochen gewesen. So eine Gegenwehr wie vom Privatkläger habe der Berufungskläger in seiner «ganzen Polizeikarriere noch nie erlebt und auch nach diesem Ereignis nie mehr» (zum Ganzen Akten S. 642 f.; vgl. auch S. 652 f.). Es sei «stockdunkel» gewesen, sie hätten nur ihre Taschenlampen gehabt und er könne sich vorstellen, vorne seine Taschenlampe nicht mehr im Einsatz gehabt zu haben, weil er mit beiden Händen gegen die zwei Fronten habe wirken müssen (Akten S. 642 f., vgl. auch 653).

Auf Frage gab der Berufungskläger an, er bestreite die angeklagten vier Faustschläge, weil er das so lerne und so trainiere. Er sei kein Kampsportler und wirke immer «nach bestem Wissen und Gewissen, mit der flachen Hand». So würden sie auch «Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge» lernen und so habe er das bei beiden Einbrechern angewendet (Akten S. 643). Gegen welche Körperteile könne er nicht mehr genau sagen; in erster Linie die Körperteile, die gerade gegen ihn gekommen seien. Auf Frage, ob sonst einer der Polizisten den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, gab er an: «Ich habe nichts gesehen, nein» (Akten S. 644).

Auf die Frage, ob er (vorbestehende) Verletzungen im Gesicht des Privatklägers festgestellt habe, meinte der Berufungskläger: «Auf solche Sachen habe ich mich überhaupt nicht geachtet» (Akten S. 643). Und auf die Frage, ob er bei der Arretierung oder beim Herausführen des Privatklägers irgendwelche Verletzungen in dessen Gesicht habe feststellen können, meinte der Berufungskläger: «Nein, so etwas ist mir weder vor der Anhaltung oder nach der Anhaltung in irgendeiner Weise aufgefallen, weil ich mich nicht darauf geachtet habe» (Akten S. 644). Ob der Privatkläger die festgestellten Verletzungen möglicherweise schon vor der Anhaltung gehabt oder sich im Zuge derselben zugezogen habe, wisse er nicht. Bei solchen Einsätzen mit so massiver Gegenwehr gebe es leider immer Verletzungen. Er könne auch nicht sagen, dass es wegen der Destabilisierungsschläge gewesen sein müsse. Er wisse aber, dass sie zwei Mal mit dem Privatkläger auf den Boden gegangen seien, wo es auch Scherben gehabt habe (Akten S. 644). Es könne aber sein, dass der Privatkläger die Verletzungen «im Zuge eines Destabilisierungsschlags» bekommen habe (Akten S. 645). Wo er den Privatkläger getroffen habe, könne er nicht mehr sagen, aber es sei davon auszugehen, dass er ihn getroffen habe, da man den Privatkläger schlussendlich «dank den Destabilisierungsschlägen» zu Boden bekommen habe. Der Privatkläger sei auch mit seiner Faust auf das Gesicht des Berufungsklägers zugekommen und dem habe er «nach bestem Wissen und Gewissen entgegengewirkt» (Akten S. 648).

Auf die Frage, ob er oder ein anderer der Beamten eine Gesichtsmaske getragen habe, gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr zu erinnern (Akten S. 648).

3.7.7.4 Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 erwiderte der Berufungskläger auf die Frage, was seiner Meinung nach am Anklagevorwurf nicht stimme, er habe von Anfang an gesagt, dass er mit der flachen Hand geschlagen habe. Er habe nie abgestritten, dass es dort zu Gewalt gekommen sei, aber diese sei in seinen Augen absolut nötig gewesen. Sie hätten in Notwehr und Notwehrhilfe gearbeitet und nicht anders reagieren können, sonst hätten er und Gfr C____ «massivste gesundheitliche Nachteile in Kauf nehmen müssen», da man versucht habe, sie zu treten und zu schlagen (Akten S. 868 f.). Als der Berufungskläger den Privatkläger gesehen habe, sei er davon ausgegangen, er könne hinausgelangen und sei dabei, zu fliehen. Der Berufungskläger habe auch – wie immer in solchen Situationen – damit gerechnet, dass der Privatkläger eine Waffe, z.B. ein Messer, dabeihaben könnte (Akten S. 869, 873 f.). Als er versucht habe, den Privatkläger da herauszuziehen und dieser angefangen habe zu treten, habe der Berufungskläger erst den links hinter dem Karton gesehen, der nach ihm getreten habe. Er wisse nicht mehr genau, wie sie den Privatkläger schliesslich herausgezogen hätten, er nehme an, sie hätten ihn am Fuss erwischen und rausziehen können und der Privatkläger sei auf den Füssen gelandet. Am Boden hätten sie mit ihm «weiterkämpfen» müssen. Er selbst sei zuvorderst links gewesen, Gfr C____ habe er rechts von sich wahrgenommen, mehr Platz habe es neben ihnen nicht gehabt, die anderen seien sehr weit hinter ihnen gewesen. Der Privatkläger habe «sich massivst gewehrt», mit den Armen um sich gefuchtelt, mit den Fäusten nach ihnen geschlagen. Sie hätten versucht, ihn zu arretieren und mehrmals zu ihm gesagt bzw. geschrien, er solle sich nicht wehren und dergleichen (zum Ganzen Akten S. 869 f.). Sie hätten versucht, mit ihm zu Boden zu gehen, das sei sehr schwierig gewesen, gleichzeitig sei links der andere gewesen, der nach ihm getreten habe, wobei der Berufungskläger die Reihenfolge nicht mehr genau wisse. Am Boden habe der Privatkläger sich noch gewehrt. Sie hätten mit ihm an den Boden müssen, um ihm Handschellen anzulegen, das sei das erste Mal nicht gegangen. Man habe wieder mit ihm nach oben gehen müssen, weil es so eng gewesen sei; vielleicht habe der Privatkläger sich aber auch wieder aufrichten können, das wisse er nicht mehr. Sie seien dann nochmals mit ihm zu Boden und hätten ihm Handschellen anziehen können. Das Zu-Boden-Gehen können «auch heftige Spuren» hinterlassen (Akten S. 870).

Auf die Frage, ob er den Privatkläger geschlagen habe, gab der Berufungskläger an: «Ja ich habe auf ihn mit der flachen Hand eingewirkt, während des ganzen Vorgehens». Das hätten sie auch so gelernt in der Schulung, das seien «Ablenkungs- und Destabilisierungsschläge», die er vor allem aufgrund der Schläge des Privatklägers angewendet habe, um dessen Widerstand und Angriff brechen und ihn arretieren und festnehmen zu können. Ob jemand anderes ausser ihm selbst den Privatkläger auch geschlagen habe, wisse er nicht, in dem Szenario sei «viel gewirkt» worden; er habe aber «nichts Anderes wahrgenommen» (Akten S. 870). Auf die Frage, ob er in der Hitze des Gefechts vielleicht doch mit der Faust geschlagen habe, erwiderte der Berufungskläger, er sei kein Kampfsportler, er mache privat Fitness als Sport. Er schlage nie mit der Faust, weil er im Training bei Faustschlägen jedes Mal Handgelenksschmerzen bekommen würde. Er sei sich aber bewusst, dass es beim beschriebenen Vorgehen «garantiert Verletzungen gegeben» habe. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger beim zu Boden gehen oder durch die Ablenkungsschläge verletzt worden sei. Er selbst sei nicht mit dem Privatkläger auf den Posten, sondern sei vor Ort geblieben und habe den Tatort überwacht (Akten S. 870 f.).

Es geschehe «im Polizeialltag sehr selten», dass man Einbrecher in flagranti erwische. Er habe in seinen rund 10 Dienstjahren sicher schon ein paar Situationen erlebt, bei denen man wegen des Verhaltens des Gegenübers körperliche Gewalt habe anwenden müssen. Einen Fall wie den vorliegenden, bei dem der eine von oben auf ihn trete und nachher versuche zu schlagen und der andere von unten nach ihm trete, das habe er «noch nie und seither auch nie mehr» erlebt. Das sei «das massivste», was er bislang erlebt habe (Akten S. 873). Bedroht gefühlt habe er sich «in der Konfrontation drin definitiv» (Akten S. 874). Die Körpergrösse und –masse des Privatklägers seien für dessen Gewaltpotenzial nicht ausschlaggebend. Er habe im Polizeialltag beispielweise schon einmal erlebt, dass es vier erwachsene männliche Polizisten gebraucht habe, um ein 14-jähriges Mädchen zu bändigen, das habe fliehen wollen (Akten S. 878).

Auf Frage gab der Berufungskläger weiter an, von der Meldung an den Vorgesetzten durch Gfr D____ habe er erst an seiner ersten Einvernahme erfahren. Er sei überrascht gewesen und zu Gfr D____ gegangen, um ihn zu fragen, wieso er ihm das nicht gesagt habe, dass er etwas als falsch empfunden habe. Er habe zu seinem Dienstkollegen aber auch gesagt, dass er weiterhin mit ihm ausrücken werde. Der Berufungskläger wolle damit nicht sagen, dass er nicht wütend geworden sei, aber das seien Emotionen, die man verarbeite. Auf Frage gab der Berufungskläger weiter an, er habe auch mit Gfr C____ geredet, dieser habe «völlig überrascht gewirkt» und gesagt, dass er das nie gesagt habe, woraufhin sie bewusst nicht mehr gross über den Fall geredet hätte, auch im Hinblick auf ihre wohl bevorstehenden Befragungen. Es sei ihnen auch von allen Seiten davon abgeraten worden, die Situation etwa mit den Vorgesetzten und den beteiligten Polizisten informell klären zu wollen. Befragt zu möglichen Gründen, weshalb Gfr D____ ihn bewusst falsch beschuldigt haben könnte, gab der Berufungskläger an, keine zu kennen; sie hätten ein professionelles Verhältnis gehabt. Sie seien jetzt nicht privat befreundet gewesen, das sei er im Übrigen auch mit Gfr C____ nicht, aber sie hätten zusammengearbeitet und es gut gehabt. Auch nach dem Vorfall seien sie noch zusammen ausgerückt (Akten S. 871 ff.).

3.7.8   Aussagen von Gfr D____

Auch Gfr D____, einer der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten und derjenige, welcher mit seiner Meldung an den Vorgesetzten das Ganze ins Rollen brachte (siehe oben E. 3.7.2), wurde mehrfach zum Vorfall befragt. D____ kündigte eigenen Angaben zufolge per [...] bei der Kantonspolizei Basel-Stadt und trat ab [...] eine ausserkantonale Stelle an. Auf entsprechende Frage meinte er, dies sei nicht wegen seiner Meldung des Vorfalls gewesen. Er führte aus: «Klar, es ist eine absolut beschissene Situation. In diesem Fall gibt es nur Verlierer. Aber nein, ein klares Nein, für mich ist der Wechsel zur [...] ein Karriereschritt» (Akten S. 367). Der Stellenwechsel D____s erfolgte vor seinen beiden Befragungen im vorliegenden Fall.

3.7.8.1 Einvernahme vom 31. März 2022

An seiner ersten Einvernahme vom 31. März 2022 als Zeuge (in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers sowie der Vertreterin des Privatklägers) berichtete Gfr D____ zunächst in freier Rede, man habe den Privatkläger «im Oberlichtfenster» gesehen. Dieser habe sich dort versteckt und nicht herausgekonnt, weil das kein Ausgang gewesen sei. Den Aufforderungen «in sämtlichen möglichen Sprachen», herunterzukommen, habe er keine Folge geleistet, sodass man sich entschieden habe, dass man den Mann klarerweise «runterrupfen» müsse. Er habe dann den zweiten Einbrecher entdeckt, der sich hinter einer Kartonkiste versteckt habe. Der Zeuge führte aus: «Dort sah ich wie A____ dem zweiten Mann, der dahockte, einige Schläge auf dessen Hinterkopf gab». Es sei auch möglich, «dass der Typ A____ angegriffen» habe. Er wisse es nicht. Ehe er etwas zum Berufungskläger habe sagen können, sei dieser «straight away» zum Privatkläger gegangen. Er selbst habe sich dann um den sitzenden Einbrecher gekümmert, diesen in Handschellen gelegt und der Zentrale eine Lagebeurteilung durchgegeben. Er habe «dann nicht mehr viel» gesehen, «einfach noch, dass A____, C____ und vermutlich auch E____ den B____ aus dem Fenster rissen». Gfr C____ und Asp E____ seien an ihm vorbei zum Privatkläger gerannt, der Berufungskläger sei ja schon vorne beim Privatkläger gewesen. Sie hätten den Privatkläger «sicher» aus dem Fenster «runtergerissen» und nach hinten genommen, an ihm selbst vorbei. Er selbst sei immer noch dabei gewesen, dem anderen die Handschellen anzuziehen. Dieser sei kooperativ gewesen. Dann habe er es hinter sich mehrmals «scheppern und rumpeln» gehört. Der Privatkläger sei «absolut unkooperativ» gewesen, habe sich «massiv» gewehrt und «sicher nicht das [getan], was er hätte tun müssen». Irgendwann seien sie dann mit diesen beiden Männern rausgegangen (zum Ganzen Akten S. 353). Nach Eintreffen der Verstärkung sein man auf die Polizeiwache gefahren, um die Rapporte zu schreiben. Der Zeuge schilderte: «Wir fühlten uns als die Grössten, weil wir zwei Einbrecher aus eigener Feststellung erwischt hatten. Wir waren euphorisch, schliesslich erlebt das nicht jeder Polizist. Wir machten uns absolut keine Gedanken, waren auf das Erstellen der Rapporte fokussiert». Der Berufungskläger sei mit einer anderen Polizistin für weitere Abklärungen beim Tatort geblieben (zum Ganzen Akten S. 353 f.).

Der Zeuge schilderte weiterhin in freier Rede, er sei dann später gemeinsam mit Asp E____ in den Zellentrakt gegangen, weil der Privatkläger noch ein Formular habe unterschreiben müssen. Da hätten sie den Privatkläger «etwas gekrümmt auf der Zellenmatratze» gesehen: «Er schien schmerzverzerrt. Wir gingen natürlich zu ihm hin. Und sahen, dass er ein komplett verschlagenes Gesicht hatte. Auch war auf der Matratze Blut. Und er verlangte nach einem Doktor, weil er solche Schmerzen hatte. […] Ich schaute E____ an und sah, dass er weiss anlief im Gesicht. Ich sagte zu ihm, dass bei ihnen irgendetwas schiefgelaufen sei. Da sagte E____, es gehe ihm nicht so gut». Er selbst habe dann zum Privatkläger gesagt, dieser könne im Waaghof einen Arzt haben, wenn er noch zwei Stunden warten könne. Der Privatkläger habe gesagt, das sei gut und habe das Formular anstandslos unterschrieben. Der Zeuge führte weiter aus, er selbst sei dann zu Gfr C____ und habe diesen gefragt, «was bei denen gelaufen sei, weshalb B____ ein solch verschlagenes Gesicht habe». Er selbst habe das eben nicht gesehen, weil sich das alles in seinem Rücken abgespielt habe. Er habe gehofft, Gfr C____ sage ihm irgendetwas, das Sinn ergebe. Gfr C____ habe ihm dann gesagt, «dass A____ dem B____ ca. 20 Mal in den Kopf geschlagen habe. Also einfach ins Gesicht». Ob das stimme, wisse er (Gfr D____) nicht, weil er es nicht gesehen habe. Er habe «das Ganze mal zur Kenntnis» genommen, es sei schon 07:00 Uhr morgens gewesen, er sei nach dem langen Einsatz total übermüdet gewesen und habe nur noch nach Hause gewollt. Auf dem Heimweg sei ihm alles noch einmal durch den Kopf und es sei ihm «nicht mehr gut» gegangen. Er habe sicher bis 12:00 Uhr nicht schlafen können. Um ca. 15:00 oder 16:00 Uhr sei er aufgewacht und habe mit Gfr C____ telefoniert. Dieser habe ihm auch gesagt, dass er bis 11:00 oder 12:00 Uhr nicht habe schlafen können. Er (Gfr D____) habe dann gesagt, dass sie das melden müssten. Er selbst habe es dementsprechend seinem damaligen Vorgesetzten gemeldet (zum Ganzen Akten S. 354, ähnlich auch S. 359).

Auf die Frage hin, was er genau wahrgenommen habe, gab der Zeuge D____ an, er habe nicht gesehen, wie sanft oder unsanft der Privatkläger aus dem Fenster gerissen worden sei. Er selbst sei noch mit dem anderen Einbrecher beschäftigt gewesen, als die anderen drei mit dem Privatkläger an ihm vorbei zum Kellerausgang gegangen seien. Er habe «das ständige Rumpeln und Geschreie» gehört, als die anderen beim Oberfenster gewesen seien, aber auch nachher, als sie an ihm vorbeigegangen seien. Der Privatkläger sei «wirklich nicht kooperativ» gewesen. Jeweils auf Frage gab der Zeuge sodann an, es nicht zu wissen, ob der Privatkläger die Dienstkollegen auch geschlagen habe (zum Ganzen Akten S. 359). Der Zeuge habe auch nicht gesehen, ob seine Kollegen mit dem Privatkläger zu Boden gegangen seien. Er habe auch keine Schläge des Berufungsklägers gegen das Gesicht des Privatklägers gesehen, er sei auf den anderen Einbrecher fokussiert gewesen und noch dazu am Funken. Deswegen habe er sich nicht umgedreht. Er habe ja gewusst, dass seine Kollegen zu dritt mit dem Privatkläger waren, weshalb er gedacht habe, die kämen mit diesem zurecht (zum Ganzen Akten S. 360).

Auf konkrete Nachfrage, wie Gfr C____ ihm die angeblichen ca. 20 Schläge geschildert habe, antwortete der Zeuge: «C____ sagte zu mir: ‘Alte, dr A____ het wie e Irre ufe Boxsack igschlage’. Dazu machte C____ Fäuste und zeigte mir die Schläge vor». Gfr C____ habe ihm das «nach dem Dienst in der Garderobe» gesagt; im Zusammenhang mit den Verletzungen, die er selbst zuvor in der Zelle gesehen habe. Als er das gehört habe, habe er einen Druck auf den Magen gespürt. Der Zeuge ergänzte, als er den Privatkläger den beiden Mitarbeitern des Transportdienstes zur Weiterführung in den Waaghof übergeben habe, sei er von diesen angesprochen worden: «Sie fragten, was das losgewesen sei und dass B____ ja regelrecht abgeschlagen worden sein müsse. Als ich dann noch das von C____ hörte, entstand in mir ein Bild des Ablaufs während dieser Nacht. Und es ging mir nicht mehr so gut» (Akten S. 360 f.). Als Begründung für die Schläge habe ihm Gfr C____ gesagt, der Privatkläger habe sich passiv gesperrt und auch mit den Füssen getreten (Akten S. 362). Gfr C____ habe in der Garderobe auch von den 20 Schlägen gesprochen. Nach der Erwähnung des Boxsackes habe er ihm gesagt, der Berufungskläger habe 15-20 Mal auf den Privatkläger eingeschlagen. Der Zeuge ergänzte: «Vielleicht, so könnte ich es mir vorstellen, waren es auch 10-15, es ging sicher alles sehr schnell» (Akten S. 367).

Angesprochen auf die ihm widersprechenden Aussagen von Gfr C____, wonach der Einsatz korrekt verlaufen sei und die Verletzungen verschiedene Ursachen haben könnten, meinte der Zeuge D____: «Ich sah ja die Schläge von A____ gegen den Hinterkopf des zweiten Einbrechers und fand die schon ziemlich heftig. Aber ich wusste ja nicht, ob der A____ vorher etwas gemacht hatte. Und die Hoffnung war es, als wir B____ in der Zelle sahen, dass mir C____ anschliessend eine plausible Erklärung geben könnte, wie es zu diesen Verletzungen in B____s Gesicht gekommen war. Aber C____ sagte gleich, als ich ihn darauf ansprach: ‘Alte, dr A____ het wie e Irre uf de igschlage, wie aufe Boxsack’, da kombinierte ich die gesehenen Verletzungen in B____ Gesicht und das Weisswerden des Aspiranten» (Akten S. 367).

Jeweils auf Frage gab der Zeuge sodann an, sich nicht erinnern zu können, ob er bei der Übergabe des Privatklägers zum Abtransport dessen Gesicht gesehen habe: «Höchstens von der Seite her, aber es wäre mir nichts aufgefallen in dessen Gesicht» (Akten S. 361). Er habe nichts davon mitbekommen, dass der Privatkläger mit seinem Kopf an eine Autoscheibe gestossen worden sei (Akten S. 361). Er habe «selbstverständlich» schon davor mit dem Berufungskläger zusammengearbeitet; «[n]ur gut» (Akten S. 355). Er habe mit dem Berufungskläger nicht über den Vorfall gesprochen (Akten S. 363).

Den Keller schilderte der Zeuge D____ als «sehr eng und an den Seitenwänden mit Material verstellt, sodass nur ein enger Durchgang bestand». Vorne sei das Oberlichtfenster gewesen, in welchem sich der Privatkläger befunden habe (Akten S. 357). Der Kellerraum sei maximal 1.5 bis 2 Meter breit gewesen – er wisse es nicht (Akten S. 358 f.). Es sei dunkel gewesen, das einzige Licht habe wohl von den Taschenlampen der Polizei gestammt (Akten S. 363). Auf den Hinweis, dass Gfr C____ zu den Verletzungen des Privatklägers gesagt habe, es habe im Gerangel und in dem vollgestellten Kellerraum viele Möglichkeiten gegeben, sich Verletzungen zuzuziehen, und die Frage, was er dazu meine, erwiderte der Zeuge D____: «Das kann ich sicher, auch wenn ich es nicht gesehen hatte, bejahen. Es war alles zugestellt und eng in diesem Raum» (Akten S. 365). Es könne gut sein, dass der Privatkläger heruntergerissen worden und dann auf sein Gesicht gefallen sei (Akten S. 366).

3.7.8.2 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023

Gfr D____ wurde vor der ersten Instanz nochmals als Zeuge vernommen. Zu seinem aktuellen «Verhältnis» zum Berufungskläger befragt, gab er an: «Gar keins». Der Berufungskläger habe ihn einmal mit der Meldung konfrontiert, was auch «völlig klar» sei und gefragt, warum er es ihm «nicht direkt gesagt» habe. Sonst habe kein Austausch stattgefunden (Akten S. 658).

Zum Vorfall befragt schilderte Gfr D____ zunächst in freier Rede, beim Einsatz habe der Berufungskläger zuerst den plötzlich hinter einem Karton entdeckten Einbrecher «mit ein paar Schlägen eingedeckt», wobei er aber nicht wisse, ob dieser sich vorher gewehrt oder Trittbewegungen gegen den Berufungskläger gemacht habe (Akten S. 658). Auf Nachfrage präzisierte der Zeuge, es seien sicher 5-6 Schläge mit der Faust an den Hinterkopf gewesen. Dazu, ob es nur Destabilisierungs- und Ablenkungsschläge gewesen seien, könne er nichts sagen, weil er nicht gesehen habe, was vielleicht vorgängig vorgefallen sei. «In diesem Moment, wenn man nur diese Szene nimmt, hat es mich nicht so gedünkt, nein» (Akten S. 659). In dem Moment, als er selbst etwas zum Berufungskläger habe sagen wollen, sei letzterer schon weiter zum Privatkläger im Oberlichtfenster gegangen. Den anderen Einbrecher habe der Zeuge mit Handschellen festnehmen können. Der Berufungskläger, Gfr C____ und Asp E____ hätten sich dann um den Einbrecher im Oberlichtfenster gekümmert. Er habe einfach gesehen, dass sie ihn herunterholten, habe dessen Festnahme aber nicht beobachten können, weil er mit dem anderen Einbrecher beschäftigt gewesen sei. Ob der Privatkläger sich gewehrt habe, habe er auch nicht sehen können, man könne aber sicher sagen, dass dieser nicht freiwillig aus dem Oberlichtfenster gekommen sei (zum Ganzen Akten S. 659). Auf der Polizeiwache habe er den Privatkläger nochmals gesehen. Auf die Frage, ob er Verletzungen beim Privatkläger festgestellt habe, bevor dieser zur Wache gekommen sei, gab der Zeuge an, er habe sich «gar nicht darauf geachtet». Er und Asp E____ seien zwei bis vier Stunden später in die Zelle gegangen, um Dokumente unterschreiben zu lassen, und dort habe er den Privatkläger «dann zum ersten Mal gesehen mit einem blutigen Gesicht, Blut auf der Matratze. Es hat so ausgesehen, als wäre er in eine gute Schlägerei gekommen». Der Privatkläger habe in gebrochenem Französisch gesagt, er sei von einem Polizisten geschlagen worden. Daraufhin habe der Zeuge Gfr C____ gefragt, was passiert sei, als er ihn in der Umkleidekabine gesehen habe. Der Zeuge führte aus: «Der hat mir gesagt, dass es bei der Festnahme zu einer grösseren Gewalteskalation gekommen sei und er hat mir gesagt, dass A____ ihm 20 Mal ins Gesicht geschlagen habe». Auf die Frage, ob Gfr C____ beschrieben habe, wie geschlagen worden sei, erwiderte der Zeuge: «Ja, wie auf einen Boxsack». Auf Frage, ob er dies geglaubt habe, antwortete der Zeuge, er müsse seinem Kollegen schon glauben. Vielleicht seien es nicht 20 Schläge gewesen, vielleicht habe er dort übertrieben, vielleicht seien es auch nur 10 gewesen, das wisse er nicht. Er nehme auch nicht an, dass dieser jeden Schlag gezählt habe. Aber von Gfr C____s Aussage her müssten es jedenfalls mehrere gewesen sein (zum Ganzen Akten S. 660). Auf die Frage, ob er sich sicher sei und es nicht, wie Gfr C____ gemeint habe, auch umgekehrt gewesen sein könnte, erwiderte der Zeuge: «100-prozentig bin ich sicher, das was ich gesagt habe» (Akten S. 660 f.). Er selbst habe dann «extrem angefangen herum zu studieren». Die Aussagen von Gfr C____ hätten sich eigentlich mit dem «Resultat» beim Privatkläger gedeckt. Hinzu sei gekommen, dass der danebenstehende Aspirant «nur noch den Kopf geschüttelt» habe und bleich gewesen sei. Er selbst habe dann ewig nicht schlafen können und schliesslich abends seinem Chef eine SMS geschrieben, dass er mit ihm reden müsse. Er habe gleichentags um vier Uhr auch noch mit Gfr C____ kurz telefoniert. Dieser habe gesagt, er sei «schon auch schockiert» und habe lange nicht einschlafen können (zum Ganzen Akten S. 661 f.). Auf die Frage der Verteidigung, ob der Zeuge Gfr C____ gefragt habe, ob nicht er eine Anzeige machen sollte, weil er es ja gesehen habe, erwiderte der Zeuge: «C____ wollte es nicht melden […] Wir hatten es einfach davon und C____ sagte, für ihn sei es am Ende okay, aber für mich war es nicht okay» (Akten S. 662).

3.7.9   Aussagen von Gfr C____

Der am inkriminierten Polizeieinsatz ebenfalls teilnehmende Gfr C____, welcher im Übrigen den Polizeirapport vom 8. Juni 2021 verfasst hatte (Akten S. 236), wurde ebenfalls mehrfach als Zeuge zu den Vorfällen befragt, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung.

3.7.9.1 Einvernahme vom 19. Oktober 2021

Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2021 als Zeuge (im Beisein des Berufungsklägers und seines Verteidigers sowie der Vertreterin des Privatklägers) schilderte Gfr C____ in freier Rede, dass er die Einbrecher als erster im Dunkeln herumschleichen sehen und da seine Waffe gezogen habe. Er habe sehr laut in verschiedenen Sprachen «Polizei» gerufen und dass sie rauskommen sollten. Die Einbrecher seien aber weiter in das Lebensmittelgeschäft hineingegangen. Die Polizisten hätten zunächst abgewartet. Als sie drinnen Glas hätten zerbrechen hören, seien die Polizisten schliesslich auch hineingegangen (Akten S. 294). Sie hätten die beiden Einbrecher in einem engen Raum gefunden, wo sie diese hätten festnehmen wollen. Die Einbrecher hätten sich aber gewehrt und die Polizisten hätten zuerst noch «ein paar Schläge einstecken müssen». Der Zeuge schilderte: «Denn der im Fenster wollte flüchten. Der kickte uns. Er war im Schacht oben. Er lag auf meiner Kopfhöhe in dem Schacht und gab mir Kicks. Wir schafften es dann aber trotzdem, den runter zu nehmen. Wir legten beide in Handschellen und gingen mit denen raus aus dem Gebäude. Der eine spuckte mir dann beim Hinausgehen noch in den Nacken. Wir brachten die dann auf die Wache und nahmen sie fest. Das wär’s aus meiner Sicht» (Akten S. 295).

Jeweils auf Frage gab der Zeuge C____ an, er selbst habe «eigentlich» den Lead für diese «Aktion» gehabt, aber es sei alles so schnell gegangen, es sei eher eine Teamarbeit gewesen (Akten S. 297). Asp E____ sei ihm immer hinterhergegangen, für diesen sei er zuständig gewesen (Akten S. 298). Im Laden hätten sie wohl Taschenlampen benützt (Akten S. 298). Der Berufungskläger habe die beiden Einbrecher glaublich zuerst entdeckt, er selbst sei

SB.2023.83 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2025 SB.2023.83 (AG.2025.312) — Swissrulings