Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.29
URTEIL
vom 11. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte 2
vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin 1
[...]
C____ Berufungsbeklagte 3
Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. November 2022 (ES.[...])
betreffend fahrlässige Körperverletzung, üble Nachrede
Sachverhalt
Mit Urteil vom 28. November 2022 sprach das Strafgericht A____ der fahrlässigen Körperverletzung sowie der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 140.–. In Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede hinsichtlich des von A____ der C____ (nachfolgend Privatklägerin 2) unterstellten Verstosses gegen die während der Covid-19-Pandemie geltenden Maskenpflicht erging ein Freispruch. Weiter verwies das Strafgericht die von B____ (nachfolgend Privatklägerin 1) geltend gemachte Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Zudem legte es A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 661.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auf und verurteilte ihn zu einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 von CHF 1'800.–, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich erhielt A____ eine Entschädigung für die unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung in Höhe von CHF 300.– zzgl. 5% Zins seit dem 1. September 2021 zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 30. März 2023 die – bis auf den erwähnten Freispruch, die Verweisung der Schadenersatzforderung der C____ auf den Zivilweg sowie die Entschädigung für die unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Es wird beantragt, das Verfahren betreffend üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 2 infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen, den Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen sowie von einer Parteientschädigung an die Gegenpartei abzusehen. Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Nach mehrfacher Fristerstreckung hat der Berufungskläger, wiederum vertreten durch [...], am 15. Januar 2024 eine Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Hierauf hat der Berufungskläger, wiederum vertreten durch [...], nach zweifach erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Mai 2024 repliziert. Schliesslich hat er mit Eingabe vom 9. September 2024 um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung ersucht, was ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom gleichen Tag bewilligt worden ist.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September 2024 ist der Verteidiger des Berufungsklägers, [...], vor dem Appellationsgericht erschienen, hat an den mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festgehalten und darüber hinaus eventualiter die Ausfällung einer bedingten Strafe beantragt. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius, vgl. BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2, 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).
1.3 Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Gemäss der Berufungserklärung vom 30. März 2023 wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Entschädigung für die unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung, die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg sowie in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede betreffend Verstosses gegen die Maskenpflicht nicht angefochten (Akten S. 417). Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede hat die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 ihren Strafantrag zurückgezogen (Akten S. 439; vgl. unten E. 1.4). Im Übrigen sind die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
1.4 Strafanträge
1.4.1 Die Privatklägerin 1 hat am 22. Juni 2020 Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (Polizeirapport, Akten S. 84).
1.4.2 Die Privatklägerin 2 hat am 14. Juli 2021 Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen Verleumdung gestellt (Polizeirapport, Akten S. 127) und an diesem auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festgehalten (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 353). Ihren Strafantrag hat die Privatklägerin 2 indes im Nachgang der erstinstanzlichen Verhandlung mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 zurückgezogen (Akten S. 439). Der erstinstanzliche Präsident hat das Schreiben zu den Akten genommen und mitsamt dem schriftlichen Urteil zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (Verfügung vom 19. Dezember 2022, Akten S. 438). Der Verteidiger beantragt, das Verfahren in diesem Punkt einzustellen (Berufungserklärung vom 30. März 2023, Akten S. 417; Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 482; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 534 f.).
Strafanträge können von der Antragstellerin zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten Instanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Rückzug ist endgültig, d.h. der Antrag kann danach nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug wäre wirkungslos, soweit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden wäre, wenn also etwa der Beschuldigte den betreffenden Punkt nicht angefochten hätte (Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 33 N 5). Vorliegend hat der Berufungskläger am 8. Dezember 2022 «vorsorglich» Berufung gegen das gesamte Urteil vom 28. November 2022 eingelegt. Hinsichtlich des vom Antrag der Privatklägerin 2 betroffenen Punktes (Ziff. I/2 der Anklageschrift) war zu diesem Zeitpunkt somit noch keine Rechtskraft eingetreten. Folglich hat der Rückzug Wirksamkeit entfaltet. Er ist auch unmissverständlich erklärt worden – dass die Antragstellerin von «Anzeige» statt Antrag spricht, ist dabei nicht von Relevanz, zumal sie klar den Willen bekundet hat, das «Verfahren abzuschliessen» (Akten S. 439; vgl. Trechsel/Geth, a.a.O. N 3).
Folglich fällt in Bezug auf das Verfahren wegen übler Nachrede gemäss Ziff. I/2. der Anklageschrift die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags dahin. Das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 303 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 30 N 23, Art. 30 N 108/9, Art. 33 N 29).
2. Tatsächliches
2.1 Angeklagter Sachverhalt
2.1.1 In Ziff. 2 der Begründung des gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom 3. Februar 2022 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, sich am 12. Juni 2020 um ca. 10 Uhr abends zusammen mit weiteren Personen sowie seinem mittelgrossen Hund «[...]» an einem Tisch im Aussenbereich des Hotel [...] aufgehalten und es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen zu haben, die Verwirklichung der von seinem Hund ausgehenden Gefahren durch entsprechende Vorkehrungen, wie etwa durch Festmachen des Hundes mittels Leine, zu verhindern. Deswegen sei sein Hund «[...]», als die Privatklägerin 1 mit ihrem Partner C____ und der Labrador-Hündin «[...]» den Aussenbereich des Restaurants passiert habe, bellend auf diese zugestürmt und habe der Privatklägerin 1 unvermittelt in den rechten Oberschenkel gebissen. Wegen des Bisses habe die Privatklägerin 1 für sieben Tage hospitalisiert werden müssen und sei für mehr als einen Monat arbeitsunfähig gewesen (Akten S. 157).
Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt für erstellt, ging aber in dubio davon aus, dass der Hund des Berufungsklägers eine Leine getragen habe, die allerdings bloss leicht um das Bein des Berufungsklägers gewickelt gewesen sei (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten S. 395).
2.1.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er sich am fraglichen Abend mit seinem Hund im Hotel [...] aufgehalten und dass sein Hund die Privatklägerin 1 gebissen habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 361). Allerdings verneint der Verteidiger jegliche pflichtwidrige Unvorsichtigkeit: Der Hund sei angeleint gewesen und habe einen Maulkorb getragen. Die Leine sei ausreichend fixiert gewesen und nur unter dem Fuss des Berufungsklägers hervorgerutscht, weil der Hund mit grosser Kraft weggerannt sei, wobei sich auch der Maulkorb gelöst habe (Berufungsbegründung, Akten S. 482; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 535).
2.2 Beweismittel
2.2.1 Medizinische Dokumente
2.2.1.1 Gemäss dem Austrittsbericht des USB erlitt die Privatklägerin 1 eine ausgedehnte, bis zu 2 cm tiefe Hundebisswunde am medialen Oberschenkel rechts. Dabei handelte es sich um einen Weichteildefekt (Austrittsbericht USB vom 18. Juni 2020, Akten S. 85 f.). Aufgrund dieser Verletzung war die Privatklägerin 1 vom 12. bis 19. Juni 2020 im Universitätsspital Basel (USB) hospitalisiert (Austrittsbericht USB vom 18. Juni 2020, Akten S. 85). Während dieser Zeit wurden zwei (kleinere) Operationen/Wundversorgungen vorgenommen (Austrittsbericht USB vom 15. Juli 2020, Akten S. 288). Die Privatklägerin 1 war zunächst bis am 26. Juni 2020 (Arztzeugnis vom 18. Juni 2020, Akten S. 87) und dann weiter bis am 19. Juli 2020 zu 100 % und bis am 9. August 2020 teilweise arbeitsunfähig (Arztzeugnisse vom 22. Juni, 1. Juli und 14. Juli 2020 [Akten S. 101–103]). Zudem erfolgte eine Behandlung mit einem Antibiotikum und Schmerzmitteln (Akten S. 85 f.).
2.2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger Dokumente des [...]spitals Basel eingereicht, aus denen hervorgeht, dass er am 13. Juni 2020 die Notfallstation wegen einer angeblichen Bissesverletzung am linken Unterarm aufsuchte, die ihm – seinen Angaben zufolge – von der Labrador-Hündin der Privatklägerin 1 am Vortrag zugefügt worden sein soll. Gemäss dem Schreiben des [...]spitals vom 24. Juli 2020 konnte bloss eine «winzige Wunde» und keine lokalen Infektzeichen festgestellt werden (Akten S. 305). Im Übrigen geht aus diesem Schreiben hervor, dass der Berufungskläger seinen Hund gegenüber den Ärzten offenbar als «Pitbull» bezeichnete (Akten S. 305).
2.2.2 Polizeirapport vom 16. Juni 2020
Gemäss den Abklärungen der Polizei vor Ort (teils offenbar aufgrund von Aussagen Anwesender) soll sich der Berufungskläger mit Freunden und seinem Hund im Aussenbereich des Hotels [...] befunden haben. Sein Hund sei «nicht angeleint und ohne Leine» unter dem Tisch gelegen. Er habe einen Maulkorb getragen, der «wirkungslos unter dem Unterkiefer» gehangen sei. Nach dem Vorfall habe der Vater des Berufungsklägers den Hund vom Tatort weggebracht, beim Eintreffen der Polizei sei der Vater telefonisch nicht erreichbar gewesen (Polizeirapport vom 16. Juni 2020, Akten S. 88 ff.). Der Berufungskläger wies den Beamten gegenüber eine Amicus Pet Card vor, dergemäss es sich bei seinem Hund um einen mittelgrossen, grau-weissen Mischlingsrüden mit Wurfdatum am 1. November 2016 handle (Akten S. 90, 93 f.). Der Freund der Privatklägerin 1, D____, sprach gegenüber den Beamten von einem bräunlichen, schwarz bzw. dunkel getupften, potentiell gefährlichen Hund, möglicherweise einem Amstaff oder Pitbull; die Privatklägerin 1 von einem Pitbull (Akten S. 90). Nach dem Vorfall wurde dem Berufungskläger eine Frist gesetzt, um seinen Hund auf der Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, da dessen Identität nicht klar war. Diese Frist liess er offenbar ohne Reaktion verstreichen (Akten S. 90).
2.2.3 Aussagen der Privatklägerin 1
2.2.3.1 Die Privatklägerin 1 hat am 22. Juni 2020 um 15.15 Uhr Anzeige auf dem Polizeiposten Spiegelhof erstattet. Sie gab zu Protokoll, dass sie auf dem Nachhauseweg die [...]gasse auf der linken Strassenseite in Richtung [...]gässlein entlang gegangen sei und dabei ihre Labradorhündin an der Leine geführt habe. «Plötzlich kam vom Strassenrestaurant des Hotels [...] bellend ein Hund über die Strasse auf uns zugesprungen» (Polizeirapport vom 22. Juni 2020, Akten S. 83). Nach ihrer Meinung habe der Hund keine Leine getragen. «Es war ein Pitbull» (Akten S. 83). Er habe vermutlich auf ihren Labrador losgehen wollen. Dieser sei ausgewichen und sie selbst sei in den Oberschenkel gebissen worden. Sie habe den Biss noch bemerkt und sei dann ohnmächtig geworden. Sie könne sich erst wieder daran erinnern, wie sie auf dem Trottoir gesessen sei und die Beine ausgestreckt gehabt habe. Den Pitbull habe sie gegenüber bei einem Mann im Strassenrestaurant gesehen. Es seien noch weitere Leute dort gewesen, die wohl zum Hundehalter gehört hätten. «Ich schrie zu dem Mann: ‹Wie können Sie nur so einen Hund loslassen›» (Akten S. 83). Er habe geantwortet, der Hund sei nicht frei gewesen. Sie habe dann ihren Freund mit dem Labrador nach Hause geschickt. Passanten hätten die Sanität gerufen, die recht schnell gekommen sei. Etwas später sei dann auch die Polizei eingetroffen (Akten S. 83 f.).
2.2.3.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Juli 2020 schilderte die Privatklägerin 1 den Vorfall in allen wesentlichen Punkten gleich. Sie ergänzte, dass eine Frau zu ihr gekommen sei, die offenbar zur Gruppe um den Berufungskläger gehört und teils Französisch gesprochen habe. Diese habe ihr gesagt, dass der Vater des Berufungsklägers kommen werde. Um sie zu beruhigen, habe die Frau versucht, mit ihr Yoga-Übungen zu machen. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie den Hundehalter aufgefordert habe, wegen seinen Personalien vor Ort zu bleiben (Akten S. 96). Es sei auch eine junge, schwangere Frau zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie alles gesehen habe. Da sie aber schwanger gewesen sei, habe die Privatklägerin 1 ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Die Frau habe jedoch noch ihre Kontaktdaten auf dem Handy der Privatklägerin 1 eingetippt (Akten S. 96). Den Hund des Berufungsklägers beschrieb sie auf Frage hin als einen kräftigen, nicht zu hohen Hund mit bräunlicher, grau/brauner Grundfarbe und dunklen Punkten; «für mich ist das ein Pitbull» (Akten S. 97). Nach Auffälligkeiten beim Hund gefragt, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass es ja dunkel gewesen sei und sie darum keine genaueren Angaben machen könne. Jedenfalls habe der Hund nach dem Vorfall einen Mundschutz getragen und sei an der Leine gewesen. «Ich wunderte mich nur, dass der Hund nun einen Mundschutz anhatte» (Akten S. 97).
2.2.3.3 Auch vor erster Instanz schilderte die Privatklägerin 1 dasselbe. Sie sei mit ihrem Partner und ihrem Hund auf dem Weg nach Hause gewesen und habe sich «an der Ecke vom Hotel [...]» befunden. «Da habe ich einen Hund bellen gehört und dann habe ich starke Schmerzen an meinem Bein gespürt und dann war ich weg» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 352). Auf Nachfrage hin präzisierte sie, dass der Hund laufend und bellend auf sie zu gerannt sei. Sie habe aber niemanden gesehen, der hinter dem Hund hergerannt sei. Ebenfalls auf Nachfrage hin verneinte sie, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger dem Hund hinterher gerannt sei: «Nein, ich habe nur den Hund, das Bellen und einen starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe ich nicht gesehen» (Akten S. 352). Ihr Partner habe ihr aber gesagt, dass der Halter den Hund weggerissen habe bzw. dass da jemand gewesen sei und den Hund weggenommen habe. Sie selbst habe das aber nicht gesehen (Akten S. 355). Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie den Hund mit seinem Halter beim Hotel [...] sitzen gesehen. Ihr Partner sei, da sie damals gleich um die Ecke gewohnt hätten, schnell nach Hause gegangen, um ihren Hund nach Hause zu bringen und ihr Portemonnaie zu holen. In der Zwischenzeit sei sie wohl «noch einmal weg» gewesen, denn danach sei eine schwarzhaarige Dame bei ihr gewesen, die Französisch gesprochen und mit ihr dann «so Yoga oder Atmungsübungen» gemacht habe (Akten S. 352). Als sie dem Halter des Hundes gesagt habe, dass der Hund weggehen solle, habe sie zunächst befürchtet, dass der Hundehalter auch verschwinden würde. Schliesslich sei ihr Partner wieder gekommen. Auf ihr Geheiss sei ein Krankenwagen gerufen worden. Als sie sich in diesem befunden habe, sei auch die Polizei gekommen (Akten S. 352). Nach ihrer Gesundheit gefragt, gab die Privatklägerin 1 vor Strafgericht an, dass es bis zu ihrer vollständigen Genesung ungefähr fünf Monate gedauert habe. Anfang Dezember sei sie wieder voll arbeitsfähig gewesen. Physische Beschwerden habe sie keine davon getragen, aber sie habe seither «ein Mund-/Hundetattoo» auf ihrem Oberschenkel. Das sei nicht so gut und sehe auch nicht schön aus. Sie sehe es jeden Tag. Es sei eine bleibende Narbe (Akten S. 353).
2.2.4 Aussagen der Zeugin E____
2.2.4.1 E____ bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2020, dass sie den Vorfall gesehen habe. Sie habe sich auf ihrem Abendspaziergang auf der Höhe der Bäckerei [...] befunden und in Richtung Hotel [...] geblickt. «Plötzlich rannte dort ein Hund über die Strasse auf eine Dame und einen Herrn, welche einen anderen Hund an der Leine führten, zu». Sie könne jetzt nicht mehr sagen, «ob der Hund erst den anderen Hund […] angefallen hat oder direkt die Frau» (Einvernahme vom 29. Juli 2020, Akten S. 112). Jedenfalls sei dem rennenden Hund ein junger Herr hinterher gesprungen. Sie selbst sei erschrocken und deshalb zunächst weggelaufen. Da die übrigen Passanten einfach weiter gelaufen seien, habe sie beschlossen, der Privatklägerin 1 zu helfen. Ihrer Meinung nach sei die Privatklägerin 1 unter Schock gestanden: «sie meinte zu mir, da ich hochschwanger war, ich solle gehen» (Akten S. 112). Dann sei eine – wohl zur Begleitung des Berufungsklägers gehörende – junge Frau mit französischen Akzent gekommen und habe die Sanität verständigt. Der Begleiter der Privatklägerin 1 sei für kurze Zeit verschwunden und dann ohne Hund wieder zurückgekommen. Anschliessend habe der Berufungskläger seinen Vater angerufen und diesen gebeten, seinen Hund abzuholen. Sie selbst sei anschliessend den [...] hochgegangen und habe auf der Höhe der Bäckerei [...] eine junge Frau gesehen, die dort mit dem Hund des Berufungsklägers gewartet habe. Der Hund habe einen Maulkorb getragen. Oben am [...] habe sie, E____, dann die Polizei verständigt (Akten S. 112). Der Hund habe für sie ausgesehen wie ein Kampfhund, wohl zweifarbig, unter anderem weiss. Er sei sehr bullig gewesen. Ob er ein Halsband getragen habe, könne sie nicht mehr sagen. Ebenso wenig, ob da eine Leine gewesen sei (Akten S. 112 f.).
2.2.4.2 Vor erster Instanz wurde E____ via Webex als Zeugin befragt. Hinsichtlich des Verfalls vom 12. Juni 2020 gab sie zu Protokoll, dass sie sich auf der Höhe des Ladens «[...]» befunden habe und in Richtung des Hotel [...] gegangen sei. «Plötzlich habe ich gesehen, wie ein Hund vom Hotel [...] eine Frau auf dem Trottoir angesprungen hat. Ich glaube, es ist dort ein Herrenmodegeschäft» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 354). Die Frau sei ebenfalls mit einem Hund unterwegs gewesen. Dieser habe aufgeheult und sei auf die Seite gesprungen. Dann sei die Frau auf dem Boden gelegen. Sie selbst habe das Telefonat mit einer Freundin beendet und sei zur verletzten Frau hingegangen. Diese habe ihr Bein gehalten und nicht aufstehen können, aber zu ihr gesagt, dass alles gut sei und sie, da sie (die Zeugin) damals hochschwanger gewesen sei, wieder gehen solle. Auf die Frage, ob der Hund des Berufungsklägers direkt auf die Privatklägerin 1 oder zuerst auf deren Hund losgegangen sei, meinte die Zeugin, dass sie dies nicht mehr sagen könne, da alles so schnell gegangen sei. Sie habe es aber so in Erinnerung, dass der Hund direkt zur Privatklägerin 1 gerannt sei (Akten S. 354). Danach seien zwei Personen aufgetaucht, darunter, so glaube sie, auch der Halter. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob sich dieser bereits dort befunden habe, als die Frau am Boden gelegen sei, sie glaube es aber. Nicht gesehen habe sie, so die Zeugin, wie der Halter versucht habe, den Hund von der Privatklägerin 1 oder deren Hund wegzureissen oder wegzubringen. Auf die entsprechende Schilderung des Vorgangs gemäss den Angaben des Berufungsklägers meinte sie: «Ich kann es nicht sagen, ob er ihn weggezogen hat oder nicht. Habe es so nicht mitbekommen» (Akten S. 354). Er sei wohl am Telefon gewesen, habe jemanden angerufen. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Herr, der dem Hund hinterher gerannt sei, diesen festgehalten habe, meinte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie sich an das Nachrennen nicht mehr genau erinnern könne. Sie wisse es nicht mehr. Aber wenn sie es damals so gesagt habe, dann habe sie es so gesehen (Akten S. 355). Nach dem Vorfall habe sie auf ihrem Nachhauseweg vor der Bäckerei [...] am [...] eine junge Frau mit dem Hund des Berufungsklägers gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Maulkorb getragen (Akten S. 355).
2.2.5 Aussagen des Berufungsklägers
2.2.5.1 In der ersten Einvernahme vom 1. September 2021 machte der Berufungskläger mit dem Hinweis, sich erst nach erfolgter Akteneinsicht äussern zu wollen, keine Aussagen (Akten S. 118).
2.2.5.2 Vor erster Instanz gab der Berufungskläger an, dass der Hund angeleint gewesen sei und er die Leine in der Hand gehalten habe. Er habe dann «etwas am Tisch gemacht» und für paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt. Dann seien die beiden Hunde, es sei sehr schnell gegangen, «ineinander zusammengekommen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Nach dem Losreissen des Hundes habe er noch versucht, auf die Leine draufzustehen. Dadurch habe er den Maulkorb runtergerissen, da die Leine, um den Hund besser leiten zu können, am Maulkorb und am Halsband befestigt gewesen sei. Die Hunde hätten sich dann «ineinander verkeilt», er sei dann «auch dazwischengekommen» und habe auch etwas «vom anderen Hund abbekommen». Er habe die Hunde dann voneinander getrennt (Akten S. 350). Die Privatklägerin habe «etwas abgekommen» und er habe «etwas abbekommen» (Akten S. 350). Sie habe ihn dann darum gebeten, dass sein Hund weggebracht werde, «weil auch der andere Hund […] weggebracht worden» sei. Der Hund sei dann zu seinem Vater gebracht worden (Akten S. 350). Er selbst sei vor Ort geblieben und habe auf die Polizei und den Krankenwagen gewartet. Er habe seine Kontaktdaten auch dem Partner der Privatklägerin 1 gegeben. Auf Nachfrage verneinte der Berufungskläger, dass sein Hund auf den anderen losgegangen sei, vielmehr hätten sich die Hunde «ineinander verkeilt», er sei selber erschrocken. «Am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die Leine darauf gestanden. Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf gestanden bin. Die Leine ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich bin diesem Hund hinterher». Als die Hunde wieder getrennt gewesen seien, habe er seinem Hund den Maulkorb «wieder angezogen. Besser gesagt: wieder gelöst, weil er halb am Kopf gehangen ist und ihm dann wieder richtig angezogen» (Akten S. 351). Vom Losreisen seines Hundes bis zu seinem Eingreifen habe es maximal eine oder eineinhalb Sekunden gedauert. «Wir sind ineinander verkeilt gewesen und haben uns so bewegt [zeigt mit den Händen eine kreisende Bewegung]. Wir waren ineinander und die Leinen sind auch noch ineinander gewesen. Wo die Leine unter meinem Fuss weggerutscht ist, war ich gerade hinter der Leine. Wir sind dann gerade in so eine Art Kreisel hineingekommen» (Akten S. 351). Auf den Vorhalt, dass zwei von drei Hunden, die er besass, jemanden gebissen hätten, räumte der Berufungskläger ein: «einer hatte Mal eine Schnapperei. Also der älteste von ihnen hat einmal eine Schnapperei gehabt». Aber keiner seiner Hunde habe jemanden angegriffen, bis zum aktuellen Vorfall. Auf die Frage, ob das Verfahren in Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers eingestellt worden sei, antwortete er: «Das weiss ich nicht mehr, zu welchen Lasten es eingestellt wurde. Ich weiss nur, dass etwas gelaufen ist, wo dann eingestellt wurde» (Akten S. 359).
2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.3.1 Die Aussagen von E____ sind sehr glaubhaft. Als Passantin, welche zufällig am Ort des Geschehens war und keine der involvierten Personen kannte, ist sie eine neutrale Augenzeugin. Ihre Darstellung ist lebendig und von angemessenem Detailreichtum. Sie hat die äusseren Umstände in örtlicher und zeitlicher Hinsicht präzise geschildert, ebenso ihre eigene Situation (gerade am Telefon mit einer Freundin [Akten S. 354], erst nach kurzem Überlegen zur Privatklägerin 1 hingegangen [Akten S. 112]). Dabei hat sie auch eigene Überlegungen und Gefühle beschrieben (u.a.: «ich hatte das Gefühl, dass die Frau unter Schock stand»; «so wie ich das wahrgenommen habe, gehörte sie [die junge Frau mit französischem Akzent] zu dem jungen Mann», «ich kann mich genau erinnern, weil ich Angst vor dem Hund hatte» [Akten S. 112]), wie auch von ihr wahrgenommene Dialoge in direkter und indirekter Rede. Ihre Angaben sind in sich schlüssig und über zwei Einvernahmen konsistent, es ergeben sich keine wesentlichen Widersprüche. Wo sie etwas nicht gewusst hat oder sich nicht mehr genau hat erinnern können, hat sie das angegeben («wenn ich mich richtig erinnere»; «[ich] kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich weiss es nicht mehr»; [Akten S. 355]). Auf ihre Schilderungen kann uneingeschränkt abgestellt werden.
2.3.2 Auch die Aussagen der Privatklägerin 1 erfüllen zahlreiche Realkriterien und sind sehr glaubhaft. Die Privatklägerin 1 hat sowohl bei ihrer Anzeige (gemäss Anzeigerapport) als auch bei ihren Einvernahmen kurz nach dem Vorfall und vor erster Instanz ausgesprochen konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, ohne dass ihre Angaben dabei stereotyp oder auswendig gelernt erscheinen. Vielmehr sind sie farbig und lebensnah, in sich schlüssig, aber doch teilweise sprunghaft. Die Privatklägerin bettet das Geschehen in die damaligen zeitlichen und örtlichen Umstände ein, erwähnt auch nebensächliche und aussergewöhnliche Details (z.B. Yoga- oder Atemübungen; der französische Akzent bzw. die französische Sprache einer Frau; die schwangere Augenzeugin [Akten S. 96, 352]) und gibt an, wenn sie etwas nicht mitbekommen hat (z.B. auf die Frage nach einem Gerangel zwischen den Hunden: «das weiss ich nicht mehr» [Akten S. 352]; «ich habe nur den Hund, das Bellen und einen starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe ich nicht mitbekommen» [Akten S. 352]). Sie schildert eigene Aussagen und wahrgenommene Gespräche. Sie beschreibt ihren Gemütszustand sowie ihre Gedanken, auch ihre Verwunderung (z.B. darüber, dass der Hund nach dem Vorfall einen Mundschutz trug [Akten S. 97]). Zu betonen ist, dass sie nicht dramatisiert und den Berufungskläger auch nicht übermässig belastet. So erwähnt sie etwa, dass sie zwar selbst nicht gesehen habe, ob der Halter dem Hund gefolgt sei und ihn weggezogen habe; ihr Partner habe das aber offenbar gesehen und es ihr danach gesagt (Akten S. 355). Ihre Aussagen wirken insgesamt differenziert und unaufgeregt. Es kann ebenfalls auf sie abgestellt werden.
2.3.3 Die Depositionen des Berufungsklägers erscheinen dagegen nicht in allen Teilen schlüssig. Er vermag insbesondere nicht zu beschreiben, wie es dazu gekommen sein soll, dass sich die Hunde «ineinander verkeilt» hätten, wenn nicht sein Hund auf den auf der anderen Strassenseite vorbeigehenden und unbestrittenermassen an der Leine geführten Labrador der Privatklägerin 1 losgegangen wäre. Dies jedoch bestreitet der Berufungskläger (auf den Vorhalt, dass sein Hund auf den anderen losgegangen sei: «Nein, die Hunde haben sich ineinander verkeilt» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 351]). Lebensfern erscheint sodann seine Schilderung, dass sich ein korrekt montierter Maulkorb durch nach hinten ausgeübten Zug an der Leine gelöst haben soll («ich habe dann versucht, […] den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die Leine draufstehe. […] Ich habe dadurch den Maulkorb runtergerissen» [Akten S. 350], «am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die Leine gestanden. Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf gestanden bin. Die Leine ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich bin diesem Hund hinterher» [Akten S. 351] und «ich bin auf die Leine gestanden, somit ist der Maulkorb so nach vorne heruntergerutscht, weil die Leine vorne festgemacht war» [Akten S. 351]). Schliesslich widerspricht seine Darstellung, dass die Hunde «ineinander verkeilt» gewesen seien und sowohl die Privatklägerin 1 als auch er selbst «etwas abbekommen» hätten («die Hunde haben sich dann ineinander verkeilt. Ich bin dann auch dazwischengekommen. […] [Die Privatklägerin 1] hat etwas abbekommen und ich habe etwas abbekommen» [Akten S. 350]) nicht nur den Aussagen der Augenzeugin und der Privatklägerin 1, sondern auch den objektiven Befunden. So trugen beide Hunde offenbar keine Verletzungen davon. Die Privatklägerin 1 hingegen erlitt eine schwere Bisswunde (oben E. 2.2.1.1), während der Berufungskläger selbst offenbar nicht oder – stellt man zu seinen Gunsten auf das von ihm nachgereichte Dokument des [...]spitals ab – jedenfalls nicht ernstlich verletzt wurde («winzige Wunde», keine lokalen Infektzeichen; oben E. 2.2.1.2).
2.3.4 Dass der Hund des Berufungsklägers die Privatklägerin 1 gebissen hat, ist unbestritten und durch objektive Beweismittel (oben E. 2.2.1.1) sowie die Aussagen unter anderem der neutralen Augenzeugin belegt (oben E. 2.2.4). Bei der vorliegenden Beweislage ist weiter davon auszugehen, dass die beiden Hunde nicht etwa aufeinander losgegangen sind, wie es der Berufungskläger suggerieren will, sondern dass sein Hund plötzlich von seinem Platz beim Hotel [...] weggerannt und auf die mit dem angeleinten Labrador vorbeischlendernde Privatklägerin 1 bzw. deren Hund losgegangen ist, wobei er möglicherweise zwar den Labrador anfallen wollte, letztlich aber die Privatklägerin 1 angriff.
Die Vorinstanz ist in dubio davon ausgegangen, dass sich der Hund des Berufungsklägers an einer Leine befunden und der Berufungskläger sich diese, um kurz etwas am Tisch machen zu können, für ein paar Sekunden ums Bein gewickelt hat (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten S. 394 f.). In der Berufungsbegründung wird indes geltend gemacht, dass die Leine durch den Fuss des Berufungsklägers genügend fixiert gewesen und erst durch das mit grosser Energie erfolgte Wegrennen unter dem Fuss weggerutscht sei (Berufungsbegründung, Akten S. 482 f.). Dies lässt sich mit den vom Berufungskläger selbst getätigten Aussagen nicht in Einklang bringen. So hat er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass er die zuvor gehaltene Leine losgelassen habe, um etwas «am Tisch» zu machen, und «für diese paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt» habe. Dann seien die Hunde plötzlich «ineinander zusammengekommen», alles sei sehr schnell gegangen: «Ich habe dann versucht, weil der Hund hat sich dann bei mir losgerissen, den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die Leine draufstehe». Er sei denn auch erst «am Schluss [...] nur noch reflexartig auf die Leine darauf gestanden», worauf sich der Maulkorb gelöst habe und ihm die Leine «dann noch unter dem Fuss weggerutscht» sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350 f.). Daraus ergibt sich ein klares Bild, wie es die Vorinstanz gezeichnet hat: Der Berufungskläger hatte die – in dubio vorhandene – Leine zunächst in der Hand gehalten und dann mindestens für eine kurze Zeit nur so lose um sein Bein gewickelt, dass sie seinen Hund nicht am Wegrennen hindern konnte. Erst als dieser bereits auf die Privatklägerin und deren Hund losstürmte, hat der Berufungskläger versucht, seinen Hund noch zu stoppen, indem er mit dem Fuss auf die Leine trat, dies allerdings ohne Erfolg.
Weiter kann als gesichert gelten, dass der Hund zu jenem Zeitpunkt keinen Maulkorb trug, der ihn am Zubeissen gehindert hätte. Ob ein Maulkorb um seinen Hals hing oder ob er gar keinen trug, kann offen bleiben. Die Behauptung des Berufungsklägers, der Maulkorb habe sich just dadurch, dass er mit dem Fuss auf die Leine gestanden sei, gelöst, ist offensichtlich abwegig. Wäre tatsächlich eine Leine am Halsband und am Maulkorb zugleich befestigt gewesen, da man so «den Hund besser leiten» könne, so hätte sich der Maulkorb bei einem Zug oder Ruck an der Leine nicht gelöst. Jedenfalls dann nicht, wenn er korrekt um die Schnauze des Hundes angebracht und befestigt worden wäre. Vielmehr hätte sich ein Zug oder Ruck in Richtung nach hinten (der Berufungskläger gab an, er sei nach dem Losreissen des Hundes «gerade hinter der Leine» gestanden [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 351]) auf das Halsband ausgewirkt, während der um die Schnauze des Hundes befestigte Maulkorb höchstens noch enger um die Schnauze zu liegen gekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass ein Maulkorb, der sich beim Vorausrennen des Hundes aufgrund eines Zugs oder Rucks an der Leine löst, seinen Zweck nicht erfüllt und nicht sachgerecht montiert sein kann. Zu konstatieren ist noch, dass nach der Darstellung des Berufungsklägers sein Hund normalerweise einen Maulkorb getragen habe. Das deckt sich mit den übereinstimmenden Wahrnehmungen der Augenzeugin E____ und der Privatklägerin 1, welche gesehen haben, wie der Hund im Anschluss an den Vorfall einen Maulkorb getragen habe.
2.3.5 Insgesamt bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Zweifel am vom Strafgericht als erstellt erachteten Sachverhalt (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten S. 395).
3. Rechtliches
3.1 Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Verletzung eines Menschen an Körper oder Gesundheit unter Strafe. Der Tatbestand setzt eine (auch bloss einfache) Verletzung einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Körperverletzung voraus (BGE 122 IV 145 E. 3; BGer 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1, 6B_280/2018 vom 14. Oktober 2018 E. 3.3, je m.w.Hinw.). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein, sei diese in Form einer Handlung oder einer Unterlassung erfolgt (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, in: Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022, § 31 Ziff. 2.3 und § 32 Ziff. 2.5). Fahrlässigkeitsdelikte sind fast zwangsläufig in aller Regel Erfolgsdelikte (wobei auch ein fahrlässig verursachter Gefährdungserfolg denkbar ist), denn bleibt ein sorgfaltswidriges Verhalten folgenlos, und sei es auch nur durch besonders grosses Glück, dann bleibt es straflos – im Unterschied zum Vorsatzdelikt fehlt ja die Anknüpfung an einen strafwürdigen Vorsatz und damit kann es auch keinen fahrlässigen Versuch geben (vgl. auch Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 24; allenfalls kann auch eine fahrlässige Tätigkeit ausnahmsweise – spezialgesetzlich – unter Strafe stehen).
3.1.1 Zentrales Element der Fahrlässigkeitshaftung ist die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung. Gemäss der bundesgerichtlichen Formel ist eine Handlungsweise sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (statt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d–e; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1, 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2). Fehlen solche speziellen Regelungen, sei es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann Fahrlässigkeit sich auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen, gemäss welchem derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1, 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1, 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2).
3.1.2 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E. 7.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2).
3.1.3 Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a, 116 IV 182 E. 4a, 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend ist nach dem Gesagten zu fragen, ob dem Berufungskläger anzulasten ist, dass es seinem Hund gelang, auf die in einigem Abstand mit ihrem angeleinten Hund vorbeispazierende Passantin loszustürmen und sie zu attackieren sowie, ob diese Attacke mit Verletzungsfolgen für den Berufungskläger voraussehbar war und mit pflichtgemässem Verhalten hätte vermieden werden können.
3.2.1 Dass der Hund eine Gefährdung für Passanten darstellte, steht jedenfalls ex post fest. Ebenso steht fest und wird auch nicht bestritten, dass sein Angriff für die Bissverletzung des Opfers kausal war. Ein relevantes Selbstverschulden der Privatklägerin wird nicht ernsthaft geltend gemacht und ist beim zuvor ermittelten Sachverhalt auch klar nicht gegeben. Unbestreitbar und unbestritten ist sodann, dass die von der Privatklägerin erlittene Bissverletzung die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung klar überschritten hat.
3.2.2
3.2.2.1 Die Gesetzgebung verbietet das Halten von Hunden nicht generell, so dass es sich bei der Hundehaltung und dem Aufenthalt mit Hunden im öffentlichen Raum im Grundsatz um ein erlaubtes Risiko handelt. Mass der gebotenen Sorgfalt ist denn auch nicht ein permanentes und im absoluten Sinne ununterbrochenes Beobachten des eigenen Hundes, sobald man sich mit ihm in den öffentlichen Raum begibt, was eine erspriessliche und artgerechte Haltung praktisch verunmöglichen würde. Allerdings ist festzuhalten, dass der Massstab betreffend Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung nicht zuletzt durch kantonale Hundegesetze hoch angesetzt wird (OGer ZH Urteil SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 6).
Für das Mass der vorgeschriebenen Sorgfalt und damit die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist zunächst auf allfällige einschlägige Gesetzesvorschriften zu verweisen. Dazu ist einerseits die Bestimmung zur Tierhalterhaftpflicht gemäss Art. 56 OR zu nennen, andererseits die Regelung im kantonalen Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz, SG 365.100) sowie der dazugehörigen Hundeverordnung (SG 365.110). Art. 56 OR macht den Halter für von einem Tier angerichtete Schäden haftbar, wenn er das Tier nicht mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt hat und diese mangelhafte Sorgfalt für den Schaden kausal war (Abs. 1). Gemäss § 2 Abs. 1 Hundegesetz müssen Hunde so gehalten werden, dass weder Mensch noch Tier durch sie belästigt oder gefährdet werden. § 2 Hundeverordnung (SG 365.110) verpflichtet Halterinnen und Halter von Hunden dazu, diese stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen (Abs. 1). Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mittel einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden Sachen Schaden zufügt (Abs. 2). § 5 Abs. 2 Hundeverordnung schreibt zudem vor, dass Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie in Gastwirtschaften, einschliesslich Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants, und auf stark frequentierten Strassen und Plätzen in jedem Fall an der kurzen Leine geführt werden müssen.
Der Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 56 Abs. 1 OR, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorschrift und nicht um eine Norm des Strafrechts handle. Das geht an der Sache vorbei. Freilich ist Art. 56 Abs. 1 OR nicht direkt als strafbarkeitsbegründende Norm im Strafrecht anwendbar. Indessen kann die Bestimmung durchaus massgeblich sein bei der Bestimmung der geforderten Sorgfalt, handelt es sich doch um eine Vorschrift, die jedenfalls indirekt ein Verhalten vorschreibt, das auf die Unfallverhütung und Sicherheit ausgerichtet ist. Dasselbe gilt für die Vorschriften des Hundegesetzes und der Hundeverordnung. Das Hundegesetz verwies in der zur Tatzeit (gerade noch) geltenden Fassung für Strafen bei Verstössen auf das damals geltende Übertretungsstrafgesetz (§ 21 altes Hundegesetz) und sah damit lediglich eine Übertretungssanktion vor (so auch in der seit 1. Juli 2020 geltenden Fassung: direkte Androhung von Busse). Das ändert aber nichts daran, dass auch diese einschlägigen, zur Sicherheit und Unfallverhütung aufgestellten Regelungen für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der strafrechtlichen Fahrlässigkeitshaftung heranzuziehen sind.
3.2.2.2 Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten die an ihn als Hundehalter bzw. zur Tatzeit mit der Beaufsichtigung des Hundes betraute Person gestellten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Er hat die Pflicht, seinen Hund stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen, nicht eingehalten, sondern es zugelassen, dass sein Hund in seiner Anwesenheit mitten auf einem öffentlichen Platz mit Publikumsverkehr weggerannt und aggressiv auf eine Passantin losgestürmt ist. Dies in einer Weise, welche dem Berufungskläger ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen verunmöglicht hat. Dabei hat er auch den in der damaligen Situation explizit vorgeschriebenen Leinenzwang missachtet. Dass mit der Formulierung «müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden» nicht gemeint ist, Hunden zwar eine Leine anzulegen, diese aber gar nicht so zu halten oder befestigen, dass sie das Tier am Wegrennen hindert, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus der ratio legis: Der mit dem Zusatz der «kurzen Leine» verbundene, entsprechend strenge Leinenzwang in Restaurants und Garten- bzw. Boulevardwirtschaften sowie auf stark frequentierten Strassen und Plätzen soll offensichtlich gerade dazu dienen, an solch sensiblen Orten die Belästigung oder gar Verletzung Dritter (Menschen oder ggf. Tiere) zu verhindern, indem der unfreiwillige physische Kontakt mit dem Hund unterbunden wird. Im Übrigen wäre die Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend schon aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes zu bejahen: Der Berufungskläger hat den Hund im Wissen um dessen erhöhte Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit (vgl. sogleich E. 3.2.3) und in einer Situation, welche erst recht zu einer unerwünschten Reaktion führen konnte – auf einem belebten Platz, wo insbesondere auch Passanten mit Hunden zu erwarten waren – zumindest für einen Moment derart aus der Kontrolle gelassen, dass er ihn auch durch sein späteres Eingreifen nicht mehr stoppen konnte. Dies, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, den Hund von Anfang an am Wegrennen zu hindern. Damit hat er nicht alles Zumutbare vorgekehrt, um zu verhindern, dass die vom Hund ausgehenden Gefährdung zu einem Verletzungserfolg führte (vgl. in diesem Sinne auch Kantonsgericht AI, Urteil AR GVP 31/2019 Nr. 3763 vom 12. Februar 2019 E. 2.5.2 sowie OGer ZH Urteil SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 9).
3.2.3 Sodann war das Risiko eines Bissunfalls vorliegend objektiv erkennbar und für den Berufungskläger auch subjektiv voraussehbar. Dass Hunde zu unberechenbarem Verhalten neigen und wie schnell es zu einem Bissunfall kommen kann, war dem Berufungskläger aus eigener Erfahrung (vgl. hierzu das eingestellte Verfahren im Kanton Graubünden [Akten S. 10 f., 359]) bekannt. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers trägt sein Hund gewöhnlich einen Maulkorb und auch an jenem Abend war zumindest ein Maulkorb vorhanden, welcher dem Hund im Anschluss an den Vorfall angezogen worden ist. Diese jedenfalls hierzulande ungewöhnliche Massnahme weist darauf hin, dass der Berufungskläger selbst davon ausging, dass bei seinem Hund ein besonderes Risiko für aggressives Verhalten bestehe. Es handelt sich um einen Fall der bewussten Fahrlässigkeit, die in Art. 12 Abs. 3 StGB der unbewussten Fahrlässigkeit gleichgestellt wird. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts, vertraut aber sorgfaltspflichtwidrig auf das Ausbleiben des Erfolgs. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter bereits die Möglichkeit des Erfolgseintritts, er zieht diesen pflichtwidrig gar nicht in Betracht (zum Ganzen: BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.5 je m. Hinw.). Der Berufungskläger hatte nach dem Gesagten das Risiko eines Bissunfalls grundsätzlich vor Augen, tat es aber als unwichtig bzw. vernachlässigbar ab und vertraute darauf, es werde nichts passieren, wenn er «für einige Sekunden» auf einem belebten Platz die Leine losliess bzw. lediglich so locker um sein Bein wickelte, dass der Hund entweichen konnte. Dass ein Hundebiss, zumal von einem mittelgrossen, kräftigen Hund, eine Körperverletzung nach sich ziehen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und war ebenfalls voraussehbar (vgl. auch BGer 6B_1021/2023 vom 26. April 2024).
3.2.4 Schliesslich war die Verletzung der Privatklägerin auch klarerweise vermeidbar. Das vom Verteidiger vorgebrachte Argument, es habe sich beim Losreissen des Hundes um eine überraschende und nicht vorhersehbare Reaktion gehandelt habe, die im konkreten Fall «schon gar nicht vermeidbar» gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 483), verfängt nicht. Ein Anbinden des Hundes oder Festhalten der Leine in der Hand unter Zuhilfenahme der Schlaufe (statt die Leine nur lose ums Bein zu wickeln) hätte ein Wegrennen des Hundes zuverlässig verhindert. Wie das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, gehen vorliegend «die Beurteilung des erlaubten Risikos, wie sie aus der einschlägigen kantonalen Tierschutzgesetzgebung folgt, und der Vermeidbarkeit naturgemäss teilweise ineinander über. Das erlaubte Risiko wurde (...) durch die fehlende Kontrolle über [den Hund] und den Angriff auf die [Privatklägerin] überschritten. Es scheint offensichtlich, dass der Angriff bei hinreichender Kontrolle über den Hund – sei es etwa durch Führen an der (straffen) Leine oder durch tadellose Folgsamkeit des Hundes – hätte vermieden werden können» (BGer 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4).
3.2.5 Nach dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.
4. Strafzumessung
4.1 Gemäss Art. 125 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.2
4.2.1 Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hinsichtlich des Tatverschuldens macht der Verteidiger geltend, dass dem Berufungskläger, der nur kurz etwas am Tisch getan und dabei die Leine locker um sein Bein gewickelt habe, lediglich ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 535). Dies ist indes nicht ganz zutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, als er «etwas am Tisch machen» und dafür die Leine kurz loslassen musste, es nicht für nötig erachtet hat, die Leine an seinem Stuhl oder am Tisch zu fixieren oder seinem Hund einen korrekt sitzenden Maulkorb anzuziehen, obwohl der Berufungskläger um die Aggressivität seines Hundes wusste (vgl. oben E. 3.2.3). Mit diesem Verhalten brachte der Berufungskläger klar zum Ausdruck, dass er zum Schutz von Rechtsgütern Dritter nicht bereit ist, im Umgang mit seinem Hund elementare Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dies ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Verteidigers (Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 483) als grobfahrlässig zu qualifizieren. Diese Gleichgültigkeit zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er der polizeilichen Anordnung, seinen Hund auf der Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, nicht nachgekommen ist (Akten S. 90). Weiter sind die Tatfolgen als erheblich zu qualifizieren: Die Privatklägerin 1 musste eine Woche hospitalisiert werden, war über einen Monat arbeitsunfähig (vgl. oben E. 2.2.1.1) und hat vom Biss eine gut sichtbare Narbe am Oberschenkel davongetragen (vgl. oben E. 2.2.3.3). Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen (Strafgerichtsurteil, E. III, Akten S. 400) und in Anbetracht dessen eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
Was die Täterkomponente anbelangt, ist dem Berufungskläger mit der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401) zu Gute zu halten, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 353). Allerdings ist auch zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist, unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, 12. Januar 2017 [Akten S. 510]) sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall durch Fahrerflucht, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, unzulässigem Ausführen von Lernfahrten, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Staatsanwaltschaft Graubünden, 16. September 2019 [Akten S. 510 f.]). Bei diesen Vorstrafen handelt es sich zwar nicht um gleich gelagerte Fahrlässigkeitsdelikte, aber sie können doch in einem gewissen Sinne als einschlägig bezeichnet werden. Denn sie zeigen klar auf, dass der Berufungskläger gegenüber dem Wohlbefinden anderer Menschen eine erhebliche Gleichgültigkeit zum Ausdruck bringt, was einem Fahrlässigkeitsvorwurf nicht unähnlich ist. Zudem ist ein mit Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers eingestelltes Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung durch einen Hundebiss aktenkundig (Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2019 [Akten S. 10 f.]). Insgesamt ist die Täterkomponente gerade noch neutral zu werten.
4.2.2 Die Höhe der Tagessätze ist, da sich nichts an den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers geändert hat (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 534), mit der Vorinstanz auf CHF 140.– festzusetzen (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401).
4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.– zu verurteilen. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37).
Nach Ansicht des Verteidigers sei der bedingte Vollzug zu gewähren, da es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle und mangels einschlägiger Vorstrafen keine Schlechtprognose gestellt werden könne (Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 483; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 535). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten Vorstrafen können, wie dargelegt, obschon es sich bei ihnen nicht um gleich gelagerte Fahrlässigkeitsdelikte handelt, doch in einem gewissen Sinne als einschlägig bezeichnet werden (vgl. oben E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger sich durch die bisher ausgesprochenen bedingten und unbedingten Geldstrafen – zuletzt weniger als ein Jahr vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall (Staatsanwaltschaft Graubünden, 16. September 2019 [Akten S. 510 f.]) – in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Vor diesen Hintergrund ist mit der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401 f.) von einer schlechten Legalprognose auszugehen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
4.2.4 Hinsichtlich der am 12. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Berufungskläger bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 150.– sind seit Ablauf der – von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. September 2019 bis zum 24. September 2020 verlängerten – Probezeit inzwischen über drei Jahre vergangen, sodass im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB über die Frage eines allfälligen Widerrufs des bedingten Vollzugs der erwähnten Geldstrafe nicht mehr zu befinden ist.
5. Kosten
5.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ergeht (vgl. oben E. 3.2.5), aber das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil der C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift einzustellen ist (vgl. oben E. 1.4.2), hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten nur teilweise zu tragen. So ist ihm die erstinstanzliche Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 300.– (vgl. Akten S. 171) im Umfang des auf das eingestellte Verfahren entfallenden Aufwands nicht aufzuerlegen. Dieser Aufwand beträgt – dem Umfang der Untersuchungsakten entsprechend – einen Drittel, sodass der Berufungskläger reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten in Höhe von CHF 561.80 (CHF 661.80 – CHF 100.–) zu tragen hat. Ebenso ist ihm die erstinstanzliche Spruchgebühr im Umfang des auf das eingestellte Verfahren entfallenden Anteils der Geldstrafe, d.h. im Umfang von einem Fünftel, nicht aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Berufungskläger für die erste Instanz eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– (CHF 1'000.– – CHF 200.–) zu tragen.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren daher im Umfang der erwähnten Reduktion der Kosten, d.h. im Umfang von ca. 15 %, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands (Akten S. 333 ff.) sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von CHF 250.– ergibt dies einen Betrag von CHF 1'100.– inkl. Mehrwertsteuer.
5.2 Da die Privatklägerin 1 zumindest im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt, ist ihr entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. IV, Akten 402 f.) eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– auszurichten.
5.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 1'250.– festzusetzen sind, dem Berufungskläger im Ausmass seines Obsiegens, d.h. im Umfang des auf das eingestellte Verfahren entfallenden Anteils der erstinstanzlich ausgefällten Geldstrafe, was einem Fünftel entspricht, nicht aufzuerlegen. Dementsprechend hat er für das Berufungsverfahren reduzierte Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (CHF 1'250.– – CHF 250.–), inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfälliger übriger Auslagen, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Im Umfang seines Obsiegens ist dem Berufungskläger sodann für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Akten S. 524 ff.) und unter Ansetzung eines Stundenansatzes von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 550.– inkl. Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts 28. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;
- Entschädigung von A____ für die unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.–,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und Art. 47 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil der C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift wird eingestellt.
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 561.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 550.– für das Berufungsverfahren (je inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten Geldstrafe, den Verfahrenskosten, der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der reduzierten Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens verrechnet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin 1
- Privatklägerin 2 (auszugsweise)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Veterinärsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.