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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 SB.2022.23 (AG.2025.140)

26. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·13,034 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.23

URTEIL

vom 26. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Berufungsklägerin 1

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

und

A____                                                                          Berufungsklägerin 2

vertreten durch B____, Advokatin,                                        Privatklägerin

[...]

gegen

C____ geb. [...]                                                             Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 18. November 2021 (16/2021/VJ.2020.103)

betreffend Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie mehrfache

sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2021 wurde C____ (Beschuldigter) von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (mit dem zur Tatzeit erwachsenen Mitbeschuldigten E____) mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von A____ (Privatklägerin) wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde über mehrere beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Staatskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Jugendanwaltschaft als auch die Privatklägerin, Letztere unentgeltlich vertreten durch B____, am 25. November 2021 jeweils rechtzeitig Berufung angemeldet und mit Eingaben vom 28. Februar 2022 (Jugendanwaltschaft) und vom 21. April 2022 (Privatklägerin; vgl. zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung E. 1.4) Berufung erklärt. Die Jugendanwaltschaft beantragt, es sei der Freispruch des Jugendgerichts unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuheben und der Beschuldigte wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung mit E____) schuldig zu sprechen und zu einem bedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten (Probezeit ein Jahr) zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Begleitung während der Probezeit sei zu verzichten. Zudem seien sämtliche Akten, insbesondere das Plädoyer der Jugendanwaltschaft vom 17. November 2021 sowie das begründete Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 im Sinne E____ beizuziehen. Die Privatklägerin beantragt, es sei das Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschuldigte wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Zudem sei C____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Februar 2020) zu verurteilen. Darüber hinaus seien die vollständigen Verfahrensakten des gegen E____ geführten Strafverfahrens beizuziehen, insbesondere das zweitinstanzliche Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021, die Tonprotokolle der Befragungen der Zeugen F____, G____ und H____ vor dem Appellationsgericht sowie die Tonaufnahme mit dem Notruf der Privatklägerin an die Kantonspolizei Basel-Stadt. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch D____, beantragt mit Berufungsantwort vom 20. März 2024 bzw. vor den Schranken, die Berufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen (Ziff. 1). Auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Ziff. 2). Das Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2021 sei demgemäss zu bestätigen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Im Sinne von Beweisanträgen wurde zudem darum ersucht, die Privatklägerin (als Auskunftsperson) sowie H____ (als Zeuge), G____ (als Zeugin) und F____ (als Zeuge) in die Berufungsverhandlung zu laden und vor Appellationsgericht zu befragen.

Nachdem das Berufungsverfahren auf Antrag der Jugendanwaltschaft hin mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bis zu einem Urteil des Bundesgerichts in Sachen E____ sistiert wurde (sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte hatten sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen), hob der Verfahrensleiter dieselbe mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 auf und stellte den Parteien das Urteil des Bundesgerichts 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 sowie das Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.9 vom 30. Juli 2021, je betreffend E____, zu. Mit begründeter Verfügung vom 12. März 2024 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Antrag der Verteidigung von E____ im Parallelverfahren SB.2021.9 auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Berufungsverfahren in Sachen des Beschuldigten und auf Verschiebung der Verhandlung vom 3. April 2024 in Sachen E____ ab. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Am 26. August 2024 wurde den Beteiligten schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten zur Kenntnis gebracht.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2024 wurde zunächst der Beschuldigte befragt. Danach wurden – Beweisanträgen des Beschuldigten entsprechend – die Privatklägerin (als Auskunftsperson) sowie G____ (als Zeugin), F____ (als Zeuge) und H____ (als Zeuge) einvernommen. In der Folge gelangten der Vertreter der Jugendanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist antragsgemäss unter Beizug der Akten in Sachen E____ ergangen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1         Legitimation

Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Privatklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Erklärung der Berufung legitimiert ist (nicht hingegen betreffend die Sanktion). Die Jugendanwaltschaft ist von Gesetzes wegen dazu legitimiert (Art. 38 Abs. 2 JStPO).

1.2         Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3         Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 2020/C0038 und 2020/C0061) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4         Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022

Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2022 beantragt hatte, es sei auf die Berufung der Privatklägerin zufolge verspäteter Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten, hat das Appellationsgericht mit Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022 entschieden, dass auf die Berufung der Privatklägerin einzutreten sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Eintretensentscheid kein Rechtsmittel bestehe, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut aufgeworfen werden könne. Der diesbezügliche Entscheid werde zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Da der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren in seinem Hauptstandpunkt nun beantragt, es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Antrag Ziff. 2), ist der Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022 im Volltext ins vorliegende Urteil zu übernehmen:

«Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 wurde C____ von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A____ wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft wie auch die Privatklägerin, Letztere vertreten durch B____, nach Erhalt des Dispositivs am 25. November 2021 fristgemäss Berufung an. In der Folge wurde die schriftliche Urteilsbegründung verfasst und am 18. Februar 2022 der Jugendanwaltschaft sowie dem Beurteilten und seinem amtlichen Verteidiger zugestellt. Der Vertreterin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin des (vom Appellationsgericht bereits beurteilten) erwachsenen Mitbeschuldigten wurde gleichentags je ein Urteilsauszug zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Jugendanwaltschaft beim Appellationsgericht die Berufungserklärung ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung der ergangenen Freisprüche C____ der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens die Berufungserklärung der Jugendanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Vertreterin der Privatklägerin zustellen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Im Weiteren stellte er fest, dass die Privatklägerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe.

Mit Schreiben vom 28. März 2022 an den Verfahrensleiter zeigte sich die Vertreterin der Privatklägerin erstaunt über die Feststellung, dass sie innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Sie machte geltend, sie habe fristgemäss Berufung angemeldet und in der Folge vom Jugendgericht bloss einen Auszug aus dem schriftlichen Urteil «zur Kenntnis» erhalten, ohne Rechtsmittelbelehrung oder Aufforderung zur Einreichung einer Berufungserklärung. Sie ersuchte daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung.

Mit Verfügung vom 29. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Vertreterin der Privatklägerin ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf Art. 399 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung hin. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.– an die Privatklägerin beantragte, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin.

Die Berufungserklärung der Privatklägerin wurde den andern Parteien mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ausserdem wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Vertreterin bewilligt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des Beurteilten, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter das Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 samt Rechtsmittelbelehrung beigezogen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischen-Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1       Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2022 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile des Jugendgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2       Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin mit dem Umstand, dass diese die Berufungserklärung nicht innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Appellationsgericht eingereicht habe.

1.3       Die Privatklägerin macht geltend, sie habe nach fristgemässer Einreichung der Berufungsanmeldung lediglich einen Auszug des begründeten Urteils mit einem Kurzbrief (Kreuz beim Kästchen «zur Kenntnis») und ohne richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die «Rechtsmittelbelehrung» habe lediglich dahingehend gelautet, dass gegen das genannte Urteil Berufung angemeldet worden sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, innert einer bestimmten Frist ihre Berufungserklärung einzureichen.

2.

2.1       Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Berufung innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils mit direkter Aushändigung des Dispositivs oder – im Falle der Zusendung des Dispositivs (Art. 37 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung; JStPO, SR 312.1) – innert 10 Tagen nach dessen Erhalt angemeldet werden muss. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO haben die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, innert 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, wenn sie an der Berufung festhalten wollen.

2.2       Im vorliegenden Fall wurde bei der Eröffnung des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 u.a. der Vertreterin der Privatklägerin das Urteilsdispositiv (Auszug) zugestellt. Es war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet werden (unter den in Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. § 4 lit. a des Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung [EG StPO] und Art. 398 ff. StPO bezeichneten Voraussetzungen). Unabhängig von einer Berufungsanmeldung folgt eine schriftliche Urteilsbegründung». Hierauf meldete sie im Namen und Auftrag der Privatklägerin fristgerecht Berufung an. Nach Fertigstellung der schriftlichen Urteilsbegründung wurde ihr das schriftliche Urteil (Auszug) zugestellt. Unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» wurde einzig vermerkt: «Gegen dieses Urteil wurde nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet». Der Begleitbrief (Kurzbrief) lautete: «Anbei erhalten Sie den Auszug aus dem Urteil vom 18. November 2021 zugestellt», wobei die Rubrik «zur Kenntnisnahme» angekreuzt war.

2.3       Die Vertreterin der Privatklägerin stellte sich mit Schreiben vom 28. März 2022 auf den Standpunkt, dass unter diesen Umständen für sie beim Erhalt des Urteilsauszugs nicht erkennbar gewesen sei, dass sie nun innert 20 Tagen beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen müsse. Sie bat daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung. In der Folge liess ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. März 2022 ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf die Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO hin. Die Verfügung vom 29. März 2022 und das vollständige Urteil wurden am 6. April 2022 versandt. Am 25. April 2022 ging beim Appellationsgericht die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 21. April 2022 ein.

2.4       Der Verteidiger des freigesprochenen Beschuldigten beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, es sei auf die Berufung der Privatklägerin mangels rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe gemäss eigener Aussage das schriftlich begründete Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 am 28. Februar 2022 erhalten. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Urteil keine genügende Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 StPO, wonach die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen sei, stelle Basis-Wissen jeder im Strafrecht tätigen Anwältin dar.

3.

3.1       Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO haben Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Dieser Grundsatz gilt auch für das Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Urteilsdispositiv noch die schriftliche Urteilsbegründung des Jugendgerichts eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einreichung der Berufungserklärung.

3.2       Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht geschützt. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (Brüschweiler et al., in: Donatsch et. al [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 81 N 14b; BGE 135 III 374 E. 1.2.2 m.w.H.).

3.3       Es trifft – wie im Nichteintretensantrag geltend gemacht wird – zwar zu, dass der Vertreterin der Privatklägerin als im Strafrecht tätiger Anwältin bekannt sein musste, dass eine Berufung nur gültig ist, wenn nach der Berufungsanmeldung auch eine Berufungserklärung erfolgt, welche – was bei einer Gesetzeskonsultation ohne weiteres ersichtlich ist – innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht einzureichen ist. Allerdings war der Vertreterin der Privatklägerin bloss ein (als solcher bezeichneter) Auszug aus dem Urteil zugestellt worden, wobei auf dem Begleitschreiben ausdrücklich «zur Kenntnis» stand und in der Rechtsmittelbelehrung einzig festgehalten wurde, dass Berufung angemeldet worden sei. In Anbetracht dieser Umstände kann der von ihr gezogene Schluss, dass sie nun noch nichts vorzukehren habe und noch ein ungekürztes Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Berufungserklärung folgen würde, zwar als fahrlässig, aber nicht als grobe prozessuale Unsorgfalt gewertet werden. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Einreichung der Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des vollständigen Urteils des Jugendgerichts durch den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts daher als rechtzeitig zu beurteilen. Daraus folgt, dass auf die Berufung der Privatklägerin – in Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten – einzutreten ist.

4.

4.1       Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens ist mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden.

4.2       Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.».

2.         Vorbemerkungen

2.1      Konstellation in casu

Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Dies ist die konsequente Folge davon, dass es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, das sich vom Erwachsenenstrafrecht namentlich dadurch unterscheidet, dass es ein Täterstrafrecht mit besonderen Grundsätzen ist, durch besondere Strafverfolgungsbehörden angewandt wird und eine spezielle Gerichtsstandsregelung kennt (Eberle/Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 11 JStPO N 1). Eine solche Konstellation liegt in casu vor und bedeutet, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch betreffend denselben Vorfall (hinsichtlich E____) vorliegt (unter anderem auch deshalb, weil sich der Beschuldigte einer Sistierung des Berufungsverfahrens bis zu einem Urteil des Bundesgerichts in Sachen E____ nicht verwehrt hat). Nichtsdestotrotz sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien für vorliegendes Urteils unabhängig zu würdigen. Die Trennung der Verfahren bringt es im Übrigen auch mit sich, dass die Privatklägerin aufgrund des zur Diskussion stehenden Vorfalls vor Jugend- und Erwachsenenstrafbehörden insgesamt sechs Mal förmlich befragt wurde (ohne ihre Depositionen gegenüber der requirierten Polizei und die sonstigen Kontakte mit den diversen involvierten Strafbehörden), was ohne Frage ausserordentlich belastend ist bzw. retraumatisierend wirken kann, indes auch Konsequenz der gesetzlich vorgesehenen Trennung der Verfahren ist.

2.2      Grundlagen zur Beweiswürdigung

2.2.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.2.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

2.2.3   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

2.2.4   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der In dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der In dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine In dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).

2.3      Grundlagen zur Aussagewürdigung

2.3.1   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

2.3.2   Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

2.4      Formeller Einwand

2.4.1   Die Verteidigung macht betreffend die Aussagen der Privatklägerin vor Appellationsgericht in formeller Hinsicht geltend, das Berufungsgericht müsse sich einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin verschaffen. Ihre Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 entspreche den strengen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht bzw. genüge in formeller Hinsicht nicht, weswegen nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könne und ein Freispruch erfolgen müsse (Akten Appellationsgericht S. 203).

2.4.2   Art. 389 Abs. 1 StPO regelt, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach der Rechtsprechung hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt (BGer 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3, 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3).

2.4.3   Der Verfahrensleiter hat dem Beweisantrag des Beschuldigten entsprochen und die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO als Auskunftsperson befragt (Akten Appellationsgericht S. 193 ff.). Im Anschluss daran hatte der Beschuldigte im Sinne der indirekten Konfrontation gemäss Art. 152 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO die Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen, worauf er jedoch verzichtete (Akten Appellationsgericht S. 196). Die Befragung beschränkte sich nicht auf die Wiedergabe längerer Passagen aus früheren Befragungen, wobei sich die Privatklägerin auch nicht damit begnügte, auszuführen, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert worden oder sie habe nichts mehr zu ergänzen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2; BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Vielmehr hat sie frei und detailliert zur Sache ausgesagt, ohne dass sie suggestiven Einflüssen ausgesetzt worden wäre. Insofern erfolgte die Befragung der Privatklägerin lege artis und ist verwertbar.

3.         Objektive Beweismittel

3.1      Notruf

Am 1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07:17:34 Uhr einen Notruf bei der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr als vierminütigen Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt, aufgeregt und immer wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise unverständlich (Akten S. 478 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1476a). Auf den Inhalt der Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. dazu E. 4-6).

3.2      Rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. Februar 2020

Dem rechtsmedizinischen Gutachten über die Privatklägerin vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass Letztere am 1. Februar 2020 ab 09:12 Uhr auf der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel untersucht wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend müde präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen. Auf die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert geantwortet (Akten S. 890). Bei der forensisch-klinischen Untersuchung konnten am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine bandförmige sowie am Dekolleté eine diffuse Hautrötung festgestellt werden, welche durch eine temporäre verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein können. Die Privatklägerin habe angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken verlaufenden BH getragen zu haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser Stelle könne durch einen zu starken Druck entstanden sein, aber auch durch Zerren am BH. Weiter konnte am linken Mittelfinger eine oberflächliche Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke beidseits mehrere kleinere Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der rechten Oberschenkelstreckseite kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht werden. Sämtliche Verletzungen seien frisch gewesen und hätten sich mit dem Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die kratzerartigen Hautabtragungen könnten durch tangential schürfende Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit den Fingernägeln oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche entstanden sein. Schliesslich konnten noch weitere kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und am Unterbauch links festgestellt werden, welche sich allerdings bereits in der Abheilung befunden hätten. Die forensisch-gynäkologische Untersuchung habe schliesslich keine Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang und an der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht gegen einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau nicht zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und den Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden (Akten S. 892). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben gemacht worden seien (Akten S. 890).

3.3      Forensisch toxikologisches Gutachten vom 24. März 2020

Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin ergab, dass diese zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) des am 1. Februar 2020 um 09:30 Uhr entnommenen Bluts lag bei 1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss (31. Januar 2020, 23:00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, zirka 07:20 Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07:40 Uhr und um 07:42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille zirka 1.38 bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert (Akten SB.2021.9 S. 676 ff.).

3.4      Spurenbild

3.4.1   Anlässlich der Spurensicherung an der Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine eingetrocknete transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom Haaransatz abgerieben und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ausgewertet (Akten S. 911). Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um Sperma des Beschuldigten handelte (Akten S. 921 f., 989 f.). Bei den Spermaspuren im Brustbereich der Privatklägerin konnte der Beschuldigte als Spurengeber zwar nicht eindeutig eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 924, 991). Ferner wurden DNA-Spuren des Beschuldigten im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten S. 925 ff., 991 f.) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 931 f., 992 f.).

3.4.2

3.4.2.1 Hinsichtlich der untersuchten Kleidungsstücke konnten bei der mittels einer Lichtquelle vorgenommenen optischen Untersuchung der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im Brustbereich, am rechten Ärmel, am rechten Schulterbereich, auf der rechten Seite am Kunstfell der Kapuze, am rechten unteren Bereich, am linken unteren Ärmel sowie auf der Rückseite der Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen festgestellt werden, welche unter UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften aufwiesen und bei welchen von Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner konnten auf dem Pullover und den Leggins weisse Antragungen festgestellt werden und auch die Unterhose wies helle Antragungen auf der Innen- und der Aussenseite des Schrittbereichs auf, die offensichtlich von einer Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies einzig der untersuchte BH auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war verbogen, was auf eine externe Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die oberste Öse in der mittleren Reihe. Es konnte indes nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beschädigungen bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen sind (Akten S. 936 ff.).

3.4.2.2 An den Kleidungsstücken wurden ferner geeignete Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw. mit Klebestreifen abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von sämtlichen Asservaten wurden elf den BH, die Leggins sowie die Unterhose betreffend vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (Akten S. 939 f.). Ausserdem wurden vier Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf DNA-Spuren untersucht (Akten S. 998 ff.) sowie gleichentags 14 weitere Kontaktstellen an der Jacke mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (Akten S. 1014 ff.). An den Leggins wurden auf der rechten Seite an der Aussen- und Innenseite im Bundbereich Spuren des Beschuldigten festgestellt (Akten S. 993; Akten SB.2021.9 S. 756 f.). Ebenso auf der rechten Rückseite des BHs an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses (Akten S. 994; Akten SB.2021.9 S. 774 f.). Bei den weissen Antragungen an der Jacke handelte es sich Grössenteils um Spermaspuren, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Akten S. 1002 f., 1006 f., 1008 f.). Auch an diversen weiteren Kontaktstellen an der Jacke liessen sich DNA-Spuren des Beschuldigten nachweisen (Akten S. 1021 ff.). DNA-Spuren von E____ wurden dagegen in keinem der Auswertungsergebnisse festgestellt.

3.4.3   Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 betreffend den Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf der an der Strasse liegenden Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand nicht im Schliessblech eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der Liegenschaftseingangstür befinde sich eine zweite Tür, durch welche das Treppenhaus betreten werden könne. Diese lasse sich nur mit einem entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 901). Diese Tür schliesst mittels Türschliesser automatisch (Akten S. 1074). Aus der Fotodokumentation zum kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die Liegenschaftstür grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über einen Obertürschliesser verfügt (Akten S. 908, 1072). Im Windfang aus Sicht der Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann auf der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 906). Zwei sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch schliesst (Akten SB.2021.9 S. 851a).

3.5      Videoaufnahmen

3.5.1   Im Untersuchungsverfahren wurden schliesslich mehrere Videoüberwachungsaufnahmen gesichtet (Akten S. 302 ff.), wobei die Privatklägerin, E____ und der Beschuldigte auf jener des Quartierladens [...] an der [...]strasse gut erkennbar sind (Akten S. 345 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1459). Weder von der Tramfahrt noch von der Bar «[...]» konnten hingegen Videoaufnahmen erhältlich gemacht werden, auf denen die drei Personen zu sehen wären (Akten S. 301, 395, 424, 547 f.).

3.5.2   Auf der Videoaufnahme des «[...]» ist zu sehen, wie die Privatklägerin, E____ und der Beschuldigte am 1. Februar 2020 um 07:09:53 Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund zehn Sekunden beim Gehen erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen E____ und dem Beschuldigten, raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07:10:00 Uhr zu Boden fallen. Um 07:10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem Kamerafeld. Um 07:16:50 Uhr tritt der Beschuldigte wieder vom unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt, am oberen Rand der Aufnahme um 07:16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in die […] abbiegt. Um 07:17:07 Uhr folgt E____, wobei dieser gehend am Quartierladen vorbeizieht und um 07:17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld verschwindet (Akten S. 828 ff., 868 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1459).

4.         Aussagen betreffend Club- und Barbesuch

4.1      Aussagen der Privatklägerin

4.1.1   Die Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag des 1. Februar 2020 ein erstes Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass ihre Kollegin I____ am Freitag, 31. Januar 2020, gegen 21:30 Uhr zu ihr nach Hause gekommen sei. Ihr bester Kollege, «J____», sei bereits seit 18:00 Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr 22:00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien mit einem Taxi an den Bahnhof gefahren. Danach seien sie mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren und seien ins «[...]» gegangen. Weiter gab sie an, dass ihre Kollegin und sie selbst während des Abends sicher je fünf Gläser Weisswein zu zwei Deziliter und beide ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da J____ am nächsten Tag arbeiten musste, habe er vielleicht etwas weniger getrunken und habe die Gruppe gegen 02:00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06:30 Uhr habe sie [die Privatklägerin] zusammen mit I____ am Barfüsserplatz das Tram genommen (Akten S. 333).

4.1.2   Am 5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020, um 16:17 Uhr, einen Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe, ob sie gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn das angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er «Paranoias» habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn gefragt, wieso er das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht direkt» etwas zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien, habe sie das Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was dieser bejaht habe (Akten S. 462). Den entsprechenden Chatverlauf hat die Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie die Privatklägerin K____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten. Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 464 ff.).

4.1.3   Anlässlich der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage, dass sie nach Mitternacht im «[...]» gewesen seien, da der Club erst um Mitternacht öffne. Wann sie den Club «[...]» verlassen hätten, wisse sie nicht mehr. Nach dem «[...]» seien sie in eine Bar gegenüber gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht lange gewesen und danach seien sie nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr, um wieviel Uhr sie in der Bar angekommen seien; sie wisse nur, dass das «[...]» zwischen 05:00 und 06:00 Uhr schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in dieser Bar nichts mehr getrunken habe. Sie sei aber angetrunken gewesen; wieviel sie vor dem Betreten der Bar «[...]» getrunken habe, sei schwierig zu sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf die Frage, was die Privatklägerin in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei mit I____ und einem K____ in die Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten geblieben. K____ sei einer, den sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und zu beide im Club «[...]» gewesen seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «[...]» in Kontakt gekommen. Er sei zu ihr gekommen, als sie mit I____ draussen gestanden sei. Wer den Vorschlag gemacht habe, ins «[...]» zu gehen, konnte sie nicht mehr sagen. Auch was zwischen ihr und K____ im «[...]» geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe es aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige Tage später angerufen und gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten habe. Die Privatklägerin wiederholte den telefonischen Kontakt mit K____ und führte erneut aus, dass er ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie nur «herumgemacht» hätten. Wie und wo die Privatklägerin mit diesem K____ herumgemacht habe, konnte sie nicht beantworten. Vom Besuch im «[...]» wisse sie nur noch, dass sie drin gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von K____ geschilderten sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie könne sich weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch, dass sie deshalb aus dem «[...]» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch nichts mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran erinnern könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal in sie eindringe, gab sie zu Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass es so gewesen sei (Akten S. 687 ff.). Ausserdem würde es sich ihrem Wissen entziehen, ob E____ auch in der Bar «[...]» gewesen sei (Akten S. 689 f.).

4.1.4   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung betreffend E____ wiederholte die Privatklägerin die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im Wesentlichen. Insbesondere bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr wisse (Akten SB.2021.9 S. 1202 f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie solche Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht am Alkohol (Akten SB.2021.9 S. 1207). Auf die Frage, ob sie [die Privatklägerin] sich Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der seine Probleme allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke nicht regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme die Erinnerung aber wieder zurück (Akten SB.2021.9 S. 1580 f.).

4.1.5   Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin, angesprochen auf den sexuellen Kontakt mit K____ an, sich nicht daran erinnern zu können und erst aufgrund von einer SMS von ihm davon erfahren zu haben. Sie sei überrascht gewesen, als sie dies von ihm mitgeteilt erhalten habe und gehe davon aus, dass sie sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne. Man sei sich zuvor nicht bekannt gewesen und habe sich erst vor dem Club «[...]» kennengelernt, woraufhin man zusammen in die Bar «[...]» gegangen sei. Auf Vorhalt des Zitats von K____ (Akten S. 508), die Privatklägerin habe ihn mehrfach zu sich nach Hause eingeladen, gab diese an, sich nicht daran erinnern zu können. Sie fände es jedoch komisch, sollte sie das tatsächlich gesagt haben. Aber es gäbe auch keinen Grund, weshalb K____ dies absichtlich falsch behaupten sollte (Akten Jugendgericht S. 125 f.). Konfrontiert mit der Aussage von I____, A____ habe die Männer immer heiss gemacht und sie dann abblitzen lassen, weshalb sie immer auf diese habe aufpassen müssen (vgl. zu den Aussagen von I____ sogleich E. 4.4), gab die Privatklägerin an, dass dem ganz klar nicht so sei. Ausserdem rede I____ von mehreren Abenden, sie habe diese jedoch damals zum ersten Mal getroffen. Ausserdem habe sie ein Eifersuchtsproblem und habe sie an diesem Abend ständig gefragt, warum sie einen Ausschnitt tragen würde (Akten Jugendgericht S. 126 f.).

4.1.6   In der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe wegen ihres Alkoholkonsums Erinnerungslücken betreffend die Geschehnisse in der Bar «[...]». Sie habe nachträglich eine Nachricht von einem Mann erhalten, der gefragt habe, ob sie HIV oder Geschlechtskrankheiten habe. Sie habe nicht einmal mehr gewusst, wer dieser Mann gewesen sei und ihn zuerst fragen müssen, ob sie «etwas miteinander hatten». Ob sie K____ in ihre Wohnung habe mitnehmen wollen, wisse sie auch nicht mehr (Akten Appellationsgericht S. 193, 195 f.).

4.2      Aussagen des Beschuldigten

4.2.1   Der Beschuldigte wurde, nachdem er aus [...] zurückgekehrt war, am 22. Juli 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren ein erstes Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar 2020 auf den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. E____ habe an diesem Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche Ereignisse in der Bar «[...]» vorgefallen seien, meinte er, E____ habe ihm zuhause in [...] erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf einer Toilette gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um die Privatklägerin gehandelt. Er selbst sei an einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht gesehen (Akten S. 786 f.).

4.2.2   Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 (Akten S. 847 ff.) kamen die Vorkommnisse rund um das «[...]» nicht zur Sprache.

4.2.3   Im Strafverfahren gegen E____ wurde der Beschuldigte als Auskunftsperson in die erstinstanzliche Verhandlung vom 25. und 26. August 2020 geladen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er an dem Abend keinen Alkohol konsumiert und dass er vom Vorfall auf der Toilette im «[...]» erst im Nachhinein bei sich zuhause von E____ erfahren habe (Akten SB.2021.9 S. 1199).

4.2.4   Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 blieb der Beschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke und auch in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1118). Zudem gab er zu Protokoll, E____ habe ihm bereits nach den zur Diskussion stehenden sexuellen Handlungen, als sie bei der Privatklägerin zu Hause weggegangen seien, gesagt, dass es sich bei der Privatklägerin um dieselbe Person handle, wie diejenige, welche im «[...]» mit einem anderen Mann sexuell verkehrt habe (Akten S. 1117).

4.2.5   Vor Jugendgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, an diesem Abend zusammen mit E____ im Ausgang gewesen zu sein, indes keinen Alkohol getrunken zu haben. Er habe erst im Bus auf dem Weg nach Hause E____ erfahren, dass die Privatklägerin auf der Toilette des «[...]» mit einem anderen Mann Sex gehabt habe (Akten Jugendgericht S. 142 ff.).

4.2.6   Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 26. September 2024 kamen die Vorkommnisse rund um das «[...]» nicht zur Sprache (Akten Appellationsgericht S. 187 ff.).

4.3      Aussagen von E____

4.3.1   E____ schilderte an seiner Einvernahme vom 13. Februar 2020 zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von Freitag, 31. Januar 2020, auf den Samstag, 1. Februar 2020, in einem [...] Café gewesen sei und danach in eine Disco bei der Dreirosenbrücke gegangen sei. Von dort sei er an die Schifflände «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er sei dann aus der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der letzten Disco habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt gewesen von einer Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann zum Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der Toilette am Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die beiden aus der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen hätten. Zeitlich hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05:30 Uhr angegeben. Zu seinem Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab er an, er habe Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten S. 483 ff.).

4.3.2   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Person betreffend bestätigte E____ den Vorfall auf der Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem Heimweg wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab er an, dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner führte er aus, als die Frau aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht gewusst, dass er sie kenne. Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er eine ihm unbekannte Frau auf der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die Privatklägerin angetroffen habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese Frau gewesen sei und dass er sie kenne (Akten SB.2021.9 S. 1194 ff.).

4.3.3   An der Berufungsverhandlung SB.2021.9 bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten SB.2021.9 S. 1554).

4.3.4   Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____ an, zusammen mit dem Beschuldigten eine Disco besucht zu haben, nachdem man sich zuerst in einem Café bzw. einer Bar getroffen hatte. Sie seien Freunde und hätten sich regelmässig dort getroffen, seit Wochen bereits. E____ habe dann den Vater des Beschuldigten gefragt ob er zusammen mit dessen Sohn in die Disco gehen könne, was der Vater erlaubt habe. Er habe damit die Verantwortung übernommen, auf den Sohn aufzupassen, damit dieser nichts Dummes anstelle (Akten Jugendgericht S. 177 ff., 181). Am zur Diskussion stehenden Abend hätten sowohl er als auch der Beschuldigte Alkohol getrunken, was genau, wisse er jedoch nicht mehr (Akten Jugendgericht S. 177 f.). Betreffend den Vorfall auf der Toilette in der Bar «[...]» gab E____ auf Nachfrage an, dem Beschuldigten erst im Tram nach Hause vom Barfüsserplatz in Richtung […] davon erzählt zu haben (Akten Jugendgericht S. 177 ff.).

4.4      Aussagen I____

Am 1. Februar 2020 wurde auch die Kollegin der Privatklägerin, I____, zum Vorfall befragt. In Bezug auf den Abend bis zum Clubbesuch im «[...]» bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben der Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit männlichen Personen gehabt hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei getrunken worden und die Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie habe die ganze Nacht auf die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage, inwiefern sie auf die Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die Privatklägerin habe im Club «[...]» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt. Dann habe sie schon ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich gewesen seien. Sie habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass die Privatklägerin am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines Sexualdelikts geworden sei, zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so einem Ausschnitt rumläuft»). Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und sei danach «scheisse» zu ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn diese aufdringlich würden, weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu ihnen hin. Sie verstehe das Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage schon, wenn sie etwas nicht wolle. Als I____ schliesslich gefragt wurde, ob sie noch etwas zu ergänzen habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit jemandem etwas Intimes gehabt habe, bevor sie die Typen (E____ und den Beschuldigten) angetroffen hätten. Sie hätten sich vor dem Club «[...]» mit drei bis vier Typen unterhalten. Einer von ihnen habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Sie seien dann mit den Typen ins «[...]». Die Privatklägerin habe mit dem einen rumgeknutscht und sie glaube, dass die Privatklägerin mit diesem auf die Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem «[...]» geworfen worden, weil sie auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten S. 327 ff.).

4.5      Aussagen K____

4.5.1   Schliesslich wurde am 13. Februar 2020 auch K____ zu den Geschehnissen im Club «[...]» und im «[...]» befragt. Er führte aus, er habe die Privatklägerin am Montag oder Dienstag nach dem Vorfall angerufen; er wollte aber zunächst keine Aussage dazu machen, weshalb er sie angerufen hat. Er gab an, dass er die Privatklägerin am Freitag, 31. Januar 2020, im Club «[...]» kennengelernt habe. Er und seine Kollegen seien am Samstag um 00:30 Uhr im Club «[...]» angekommen. Um zirka 05:00 Uhr seien sie ins «[...]» gegangen. Er, seine beiden Kollegen, die Privatklägerin und deren Kollegin seien bis zirka 06:00 oder 06:10 Uhr dort gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin nach Hause gegangen und er und seine beiden Kollegen hätten im […] nebenan noch etwas gegessen, bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner beiden Kollegen den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 502 ff., 513). Nachdem K____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem Mobiltelefon konsultierte, welche um 07:10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden war, präzisierte er, dass sie das «[...]» wohl gegen 06:30 Uhr verlassen hätten (Akten S. 513).

4.5.2   Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu haben, führte K____ aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «[...]» auch «andere Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt, was sich aber schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. K____ wurde sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin gemeint habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf gab er an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen sie in ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel Oralsex. Er habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger Zeit ein Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus, dass sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen können (Akten S. 504 f.). In der Folge wurde K____ zum konkreten Ablauf vom Kennenlernen bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin beim Ausgang vom Club «[...]» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht gesehen. Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer Kollegin einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04:50 oder 05:00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten seien sie dann ins «[...]» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «[...]» betreten und ungefähr zehn Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer gegeben (Akten S. 505 ff.).

4.5.3   Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie bereits bei der Treppe beim «[...]» herumgemacht hätten. Sie seien beide «spitz» gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im «[...]» hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm nochmals gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann den Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 508 f.). Auf die Frage, was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte K____ aus, vor dem Club «[...]» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im Intimbereich angefasst. Im «[...]» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben. Herummachen würde er dies nicht nennen (Akten S. 509). Zu verschiedenen Folgefragen betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er aus, die Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin habe angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst und sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob» weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 509 ff.). Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die Nachfrage, ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten Zustands nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem (Akten S. 510 f.).

4.6      Würdigung

4.6.1   Was den Abend vor dem in Frage stehenden Vorfall bis zum Besuch des Clubs «[...]» anbetrifft, kann auf die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen ihrer Kollegin I____ abgestellt werden. Einerseits stimmen diese weitestgehend überein, andererseits ist kein Grund für eine Falschaussage erkennbar. Demnach ist erstellt, dass sie zunächst zusammen mit einem Kollegen der Privatklägerin (J____) bei dieser zuhause gewesen sind und gemeinsam Alkohol getrunken haben. Danach sind sie über Umwege zum Club «[...]» gelangt, wo sie gemeinsam den Abend verbrachten. J____ verliess die beiden Frauen, als diese noch im Club waren.

4.6.2   Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin beim Verlassen des Clubs auf K____ und dessen Kollegen getroffen sind. Was in der Folge vor dem Club und in der Bar «[...]» geschehen ist, vermochte die Privatklägerin nur noch bruchstückhaft wiederzugeben. Liess sie sowohl K____ als auch den Barbesuch anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch völlig unerwähnt, vermochte sie anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 gerade noch darzulegen, dass sie K____ vor dem Clubeingang kennengelernt habe und sie in eine Bar gegenüber vom Club gegangen seien. Weder konnte sie konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht machen, noch dazu, was in der Bar geschehen war. Es ist hinreichend klar, dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht mehr an das in der Bar zwischen ihr und K____ Geschehene zu erinnern vermag. Dies ergibt sich einerseits aus der bei ihr festgestellten Blutalkoholkonzentration (vgl. dazu E. 3.3) sowie andererseits aus dem Chatverlauf mit K____ (vgl. dazu E. 4.1.2). Der Chatverlauf zeigt auf, dass die Privatklägerin keine Erinnerungen mehr hatte, was zwischen ihnen geschehen war.

4.6.3   Die Aussagen von K____ erscheinen dagegen wirklichkeitsgetreu; es ist denn auch kein Anlass auszumachen, weshalb er wahrheitswidrig hätte aussagen sollen. An seinem Aussageverhalten ist erkennbar, dass es ihm unangenehm war, über das Geschehene zu berichten. So wollte er zunächst keine Aussage zu den intimen Handlungen mit der Privatklägerin machen bzw. keine Auskunft geben, weshalb er sie angerufen habe, legte in der Folge jedoch detailliert dar, was zunächst vor dem Club «[...]» und anschliessend im «[...]» bzw. auf der dortigen Toilette geschehen war. Er bettete seine Darstellungen auch in ein zeitliches Geschehen ein, was letztlich von einer Videoaufnahme von jenem Morgen auf seinem Mobiltelefon beim Bahnhof SBB gestützt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass I____, welche ebenso keinen Anlass für eine Falschaussage zum Nachteil der Privatklägerin hat, anlässlich ihrer Einvernahme spontan zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin mit einem Mann, den sie vor dem Club «[...]» kennengelernt habe, im «[...]» auf der Toilette verschwunden sei, weswegen sie in der Folge gebeten worden seien, die Bar zu verlassen. Sie stützt damit die Darlegungen von K____.

4.6.4   Es ist demnach erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin vor dem Club «[...]» K____ und dessen Kollegen angetroffen haben, wo es zwischen der Privatklägerin und K____ zu ersten Intimitäten gekommen ist. Nachdem sie sich in der Bar «[...]» angekommen weiter geküsst hatten, sind sie auf Initiative von K____ zusammen auf die Bartoilette und haben sich in der Kabine eingeschlossen. Da der Geschlechtsverkehr nicht durchführbar war, ist es zu anderweitigen sexuellen Handlungen gekommen. In der Folge sind sie durch einen Sicherheitsangestellten unterbrochen worden, der sie aus der Toilette beorderte und sowohl sie als auch die übrigen Personen ihrer Gruppe aus der Bar wies. Vor der Bar gab die Privatklägerin K____ ihre Telefonnummer (nachdem sie ihn bereits zuvor zu sich nach Hause eingeladen hatte), bevor sie und ihre Kollegin sich zu Fuss in Richtung Barfüsserplatz aufmachten, während sich K____ mit seinen Kollegen etwas zu Essen geholt hat.

4.6.5   Ferner ist aufgrund der Aussagen von E____ und des Beschuldigten offenkundig, dass diese zur gleichen Zeit im «[...]» waren und E____ beobachtete, wie die Privatklägerin mit K____ auf der Toilette war – auch wenn er den Namen der Bar und deren Standort nicht genau zu nennen vermochte. Seine Beschreibung der Umgebung macht deutlich, dass sich die Bar [...] befunden haben musste (Akten S. 483 f.). Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und E____ betreffend den Alkoholkonsum während des zur Diskussion stehenden Abends widersprechen. So stellte der Beschuldigte konsequent in Abrede, alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben, während E____ recht detailliert über den Alkoholkonsum berichtete (der Beschuldigte soll 5-6 Bier und danach drei Flaschen Smirnoff getrunken haben [Akten S. 486]). Darüber hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten, wann E____ ihm davon berichtet hat, dass die Privatklägerin mit einem «Typen» auf der Toilette der Bar sexuell verkehrt habe, nicht konstant. So hat er sowohl in der Einvernahme vom 22. Juli 2020 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. und 26. August 2020 betreffend E____ davon berichtet, Letzterer habe ihm erst zu Hause in [...] von diesem Vorfall erzählt, während er dann in der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 und vor Jugendgericht zu Protokoll gab, E____ habe ihm von den sexuellen Handlungen bereits im Tram berichtet.

5.         Aussagen betreffend den Nachhauseweg

5.1      Aussagen der Privatklägerin

5.1.1   Die Privatklägerin gab am Morgen des 1. Februar 2020 gegenüber der requirierten Polizei gemäss entsprechendem Rapport zunächst an, dass sie um ungefähr 07:00 Uhr zusammen mit ihrer Kollegin I____ beim Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in Richtung Voltaplatz gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram eingestiegen. Einen der beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein Ex-Freund einer anderen Kollegin von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie gesehen. Bei der Dreirosenbrücke sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie selbst und die beiden Männer seien weitergefahren und beim Voltaplatz ausgestiegen. Die Männer hätten sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten, was sie bejaht habe. Bei ihr zuhause angekommen, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen (Akten S. 290).

5.1.2   Anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen Datum bestätigte die Privatklägerin, dass sie am Barfüsserplatz zusammen mit ihrer Kollegin um etwa 06:30 Uhr das Tram der Linie 14 bestiegen habe. Zu den Geschehnissen im Tram schilderte sie in freier Rede, dass sie [die Privatklägerin und ihre Kollegin] sich hingesetzt und über etwas Belangloses gesprochen hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe dann realisiert, dass sie E____ kenne. Er sei vor vielen Jahren mit einer ihrer Kolleginnen befreundet gewesen. Er [E____] habe sie dann ebenfalls erkannt. Er habe nach ihren Kindern gefragt und ihr mitgeteilt, dass er auch [...] Kinder habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer Kollegin verabschiedet, welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei mit den beiden Männern bis an den Voltaplatz gefahren. Sie [die Männer] hätten ihr auf der Fahrt erzählt, dass sie in [...] wohnen würden, und hätten ihr angeboten, sie an ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie E____ gekannt habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus in die [...]strasse und dann auf der rechten Strassenseite in Richtung […] gegangen. Etwa auf der Höhe des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite gewechselt und seien noch einige Meter weitergegangen (Akten S. 333 f.). Die beiden Männer hätten gebrochen Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 335).

5.1.3

5.1.3.1 Bei der indirekten Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 12. März 2020 gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem Besuch im «[...]» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass sie auf dem Weg nach Hause sei. Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen. Sie habe ihren Sohn gefragt, ob er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das Taxi zu geben. Sie sei dann mit ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz gelaufen und habe dort das Tram genommen (Akten S. 722). Auf die Frage, weshalb sie nicht das Taxi genommen habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht erklären. Ihre Kollegin habe auf das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie deswegen mitgefahren (Akten S. 695). Ob E____ und der Beschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz waren, konnte sie nicht beantworten. Sie könne sich nur erinnern, dass sie zum Tram gegangen und eingestiegen sei und E____ dort sitzen gesehen habe (Akten S. 695). Auf den Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass die beiden Männer vor ihr und ihrer Kollegin gesessen seien, meinte sie, sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen gegangen, als sie E____ mit seinem Kollegen sitzen gesehen habe. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich doch kennen würden (Akten S. 696). Weiter wurde die Privatklägerin gefragt, weshalb sie das Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen betreffend Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen ihrer Kollegin und E____ auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie aus, sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber noch zwölf Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe zudem gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Drei-rosenbrücke aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen sei, wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen und weitergefahren sei (Akten S. 696 ff.).

5.1.3.2 Auch was an der Haltestelle «Dreirosenbrücke» geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 698). Die Darstellungen von E____ betreffend Intimitäten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3) stritt die Privatklägerin jedoch ab. Die Frage, ob sie sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten oder E____ haben wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass E____ «damals schon» etwas mehr von ihr gewollt habe, sie aber nicht von ihm (Akten S. 698 f.). Auf den Hinweis, dass sie ausgesagt habe, E____ habe an jenem Morgen Interesse an ihr gezeigt, dieser dagegen angegeben habe, dass sie den Beschuldigten geküsst, umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu öffnen, führte sie aus: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir an der Tramstation Voltaplatz waren, wir hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts dabei. Wir hatten es auch lustig alle drei und dass ich C____ umarmte, das stimmt, aber also was das ich nein.... Das andere das stimmt definitiv nein» (Akten S. 699 f.). Von der Verteidigerin von E____ gefragt, weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher sei, dass die Angaben von E____ nicht stimmen würden, meinte die Privatklägerin, auf dem Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie möge sich schleierhaft daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie sei aber ganz sicher, dass sie nicht versucht habe, die Hose des Beschuldigten zu öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht, die Hose zu öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akten S. 721). Auf die Frage, weshalb sie mit E____ und dem Beschuldigten zu ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die Privatklägerin, E____ habe ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause begleiten würden. Sie habe sich mit E____ immer gut verstanden und nie Probleme mit ihm gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann gesagt, dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe E____ ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 700).

5.1.4   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ vom 25. und 26. August 2020 führte die Privatklägerin aus, dass sie nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und sie ihrem Sohn geschrieben habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte, dass sie der Überzeugung gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1 gestiegen sei, welches zum Voltaplatz fahre (Akten SB.2021.9 S. 1202). Sie sei zu E____ hingegangen und habe mit ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne. Damals habe er Interesse an ihr gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am besagten Morgen lustig miteinander gehabt. Sie seien anscheinend bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien dann beim Voltaplatz ausgestiegen und hätten dort geplaudert. Der Beschuldigte und E____ hätten in der Folge gesagt, dass sie sie [die Privatklägerin] nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte, dass sie abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass sie E____ ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten (Akten SB.2021.9 S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass E____ mit einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im Nachhinein erfahren. Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem Beschuldigten sei es jedoch nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich sicher sei oder sich nicht erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht passiert» (Akten SB.2021.9 S. 1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb sie sich nicht an die Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran, nicht mit dem Beschuldigten intim geworden zu sein, erwiderte sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken und sie sei sich einfach sicher, dass sie das nicht getan habe. Und selbst wenn, hätte ihm das kein Recht gegeben, das zu tun (Akten SB.2021.9 S. 1208).

5.1.5   Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____ gab die Privatklägerin an, dass sie den ganzen Abend über Kontakt mit ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen, wann sie nach Hause komme und sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs sei. Zunächst habe sie mit dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig Geld zu Hause gehabt habe, und die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen, sei sie mit ihr auf das Tram gegangen (Akten SB.2021.9 S. 1575, 1578). Die Privatklägerin schilderte erneut, dass sie E____ und den Beschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie seien beim Voltaplatz ausgestiegen. E____ habe die Idee gehabt, sie bis zu ihrer Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und gesagt, dass sie mal zusammen mit diesen abmachen könnten. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Mit E____ habe sie Deutsch, mit dem Beschuldigten habe sie nur wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen (Akten SB.2021.9 S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei an jenem Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen sei, schon sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand gewesen. Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte sie, sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz gefahren sei (Akten SB.2021.9 S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder ein wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass E____ bei der Dreirosenbrücke mit einer [...] gesprochen habe, die er anscheinend kenne. Sie habe sich währenddessen mit dem Beschuldigten unterhalten, wisse aber nicht mehr über was; die Verständigung sei ohnehin nicht gut gewesen (Akten SB.2021.9 S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen Vergangenheit mit E____ ergänzte die Privatklägerin, dass sie dessen Mutter seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit lang zwei Häuser nebenan gewohnt. Sie [die Privatklägerin] sei mit E____ vor etwa 14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde kennengelernt; eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. E____ habe aber Interesse an ihr gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt, obschon er gewusst habe, dass sie einen Partner habe. Teilweise habe er die Rosen für sie auch in der Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt, dass er in sie verliebt sei. Schliesslich habe sie E____ mit einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten SB.2021.9 S. 1573 f.,1581 f.).

5.1.6

5.1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin an, auf dem Weg nach Hause im Tram auf E____ und den Beschuldigten getroffen zu sein. Ersteren habe sie bereits gekannt (Akten Jugendgericht S. 124). Auf den Hinweis seitens des Jugendgerichts, sie [die Privatklägerin] soll an der Tramhaltestelle Dreirosenbrücke versucht haben, den Beschuldigten auf den Mund zu küssen, gab sie an, dass dies nicht stimme. Ausserdem hätte sie nie etwas mit ihm gemacht. Auch wenn sie sich an gewisse Sachen nicht erinnern könne, so könne sie zu 1000 Prozent sagen, dass sie etwas Derartiges nie gemacht hätte (Akten Jugendgericht S. 134). Im Weiteren führte die Privatklägerin aus, dass man zusammen am Voltaplatz ausgestiegen sei, da die beiden Männer in Richtung [...] mussten. E____ habe sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten sollen und sie habe zugestimmt. Es sei abgemacht gewesen, dass die beiden Männer sie bis vor die Haustüre begleiten würden. Dies insbesondere deshalb, weil E____ die Absicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit zu ihr in die Wohnung wolle. Sie habe ihm diesbezüglich jedoch mitgeteilt, dass es bis vor die Wohnung ok sei, mehr aber nicht. Deshalb sei abgemacht worden, dass man am Hauseingang stoppen würde. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass sie E____ auch nicht mit zu sich nach Hause genommen hätte, obwohl sie ihn schon lange gekannt habe. Er habe sowieso schon immer Interesse an ihr gehabt und es auch immer wieder bei ihr versucht. Er habe dann eine Beziehung mit einer Freundin von ihr gehabt. Die Beziehung zu ihm sei daher kollegial gewesen. Unter diesen Umständen nehme sie keinen Mann mit nach Hause (Akten Jugendgericht S. 126).

5.1.6.2 Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass sie ihrem Sohn angekündigt haben soll, Besuch nach Hause zu bringen, gab sie [die Privatklägerin] zu Protokoll, dass sie dies nicht getan habe. Sie würde nur Kollegen zu sich nach Hause nehmen, mit welchen sie Kontakt pflege. Wenn sie E____ mit zu sich nach Hause genommen hätte, wäre es klar gewesen, dass es nicht beim «Kaffeetrinken» geblieben wäre (Akten Jugendgericht S. 124 ff.). Auf dem Weg habe man zusammen gesprochen, habe es lustig gehabt und gelacht. Die beiden Männer hätten in gebrochenem Deutsch gesprochen, wobei E____ sehr gut Deutsch verstehe und es auch könne. Ausserdem sei sie sich sicher, dass auch ein paar Worte auf Englisch gefallen seien. Worüber sie sich mit dem Beschuldigten unterhalten habe, wisse sie nicht mehr, sie habe mehr mit E____ gesprochen. Sie könne sich jedoch zu 100 Prozent daran erinnern, dass der Beschuldigte gebrochen Deutsch gesprochen habe, ansonsten hätte sie sich unmöglich mit ihm unterhalten können. Ausserdem habe sie E____ ihre Telefonnummer gegeben, weil sie zusammen mit den Kindern in den Park wollten. Sie sei sich sicher, dass sie dem Beschuldigten ihre Nummer nicht gegeben habe (Akten Jugendgericht S. 124 ff., 128).

5.1.7   In der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten und E____ nach dem Ausgang zufällig im Tram getroffen. Man sei zusammen vom Barfüsserplatz in Richtung Voltaplatz gefahren. Von dort hätten die beiden sie dann nach Hause, bis zum Hauseingang begleitet. Sie habe auf dem Weg mit E____ geredet, er habe von seinen Kindern gesprochen. Man habe besprochen, dass man an einem anderen Tag mit den Kindern zusammen etwas unternehmen wolle. Es stimme nicht, dass sie die beiden an einem anderen Tag zu sich in die Wohnung eingeladen habe. Annäherungsversuche ihrerseits bzw. Küsse habe es entgegen der Aussage des Beschuldigten ebenfalls nicht gegeben (Akten Appellationsgericht S. 193 f.).

5.2      Aussagen des Beschuldigten

5.2.1   Im Rahmen einer Videoaufnahme des Beschuldigten, welche von der Verteidigung von E____ am 25. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde (Akten S. 732 ff.), gibt dieser zu den zur Diskussion stehenden Geschehnissen an, die Privatklägerin und deren Kollegin mit E____ im Tram getroffen zu haben. An einer Station seien er, die Privatklägerin und E____ ausgestiegen und Letzterer habe ein Gespräch mit einer [...] begonnen. Gleichzeitig habe die Privatklägerin begonnen, ihn [den Beschuldigten] an intimen Stellen zu berühren und ihn zu küssen. Sie habe ihn auch im nächsten Tram weiterhin geküsst und dann gefragt, ob er und E____ sie noch nach Hause begleiten würden, was sie bejahten. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer gegeben habe, weil sie wollte, dass die beiden Männer sie am nächsten Tag besuchten. Unterwegs zu ihr nach Hause habe sich die Privatklägerin immer an ihm [dem Beschuldigten] festgehalten (Akten S. 742).

5.2.2   Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, E____ und er hätten die Bar verlassen und seien ins Tram gestiegen. Sie seien eine Bank vor der Privatklägerin und deren Kollegin gesessen. Diese habe E____ erkannt und begonnen, mit diesem zu sprechen (Akten S. 796). Sie seien im Tram Nr. 8 gefahren und hätten bei einer Brücke auf die Linie 14 gewechselt. Sie hätten elf Minuten auf das Tram Nr. 14 warten müssen. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen. Auch im Tram Nr. 14 habe sie ihn geküsst und seinen Penis über der Kleidung berührt. Nachdem sie aus dem Tram ausgestiegen seien, habe die Privatklägerin E____ gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten. Die Privatklägerin habe mit E____ gesprochen und dieser habe ihm alles übersetzt, weil er selbst kein Deutsch spreche. Auf dem gesamten Weg von der Tramstation bis zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin ihn [den Beschuldigten] umarmt und ihn geküsst. Dazwischen habe sie auch mit E____ gesprochen. Sie habe ihnen zudem ihre Telefonnummer gegeben, weil sie gewollt habe, dass sie sich in der Nacht von Samstag auf Sonntag bei ihr zum Trinken und Rauchen treffen. Die Nummer habe er auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, welches inzwischen jedoch kaputt gegangen und in [...] sei. Es sei von Samstag auf Sonntag zu keinem Treffen gekommen, weil sie nichts definitiv vereinbart und sich E____ und er auch nicht bei der Privatklägerin gemeldet hätten. Am Samstagnachmittag hätten sie zudem bereits mit seiner Tante abgemacht, am Abend zusammen in den Ausgang zu gehen (Akten S. 764, 768, 785, 788). Danach gefragt, wer sich alles bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke befand, führte er aus, er selbst, E____, die Privatklägerin sowie eine [...]. Bei der Haltestelle habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen und ihn über der Hose am Penis zu berühren. Er habe sie dabei oberhalb der Brust am Ausschnitt berührt. Die [...] habe sich mit E____ unterhalten (Akten S. 786).

5.2.3   Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der Beschuldigte gebeten, die Ereignisse auf dem Weg von der Tramstation am Voltaplatz bis zum Wohnort der Privatklägerin im Detail zu schildern. Er führte aus, sie seien aus dem Tram ausgestiegen und etwas weiter vorne an der Ampel habe die Privatklägerin ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie gebeten, sie bis zu ihrer Haustüre zu begleiten. Die Privatklägerin habe ihn mit ihrem Arm auf seiner Schulter umarmt und gleichzeitig mit E____ gesprochen. Wie lange er umarmt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob die Intimitäten auf dem Weg zum Wohnort intensiver geworden seien, gab er an, so wie er sich erinnern könne, habe sie sich immer mit der Hand an seinem Rücken an seiner Seite gehalten. Auf die von ihm anlässlich der ersten Einvernahme erwähnten Küsse angesprochen, gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht an Küsse auf dem Fussweg. Im Tram habe sie ihn aber geküsst (Akten S. 853 f.). Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, wo die Privatklägerin in seiner Gegenwart Zigaretten geraucht habe. Er gab auf Rückfragen an, an der Station, bei der sie elf Minuten auf das Tram gewartet hätten. Ansonsten habe sie, soweit er sich erinnern könne, nicht geraucht (Akten S. 855). Nachdem dem Beschuldigten in der Folge die Videoaufnahme des Quartierladens (vgl. dazu schon E. 3.5) gezeigt und ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass die Privatklägerin am Rauchen gewesen sei und ihn weder geküsst noch umarmt habe, relativierte er, er habe nicht gesagt, dass sie es auf dem gesamten Weg getan habe. Bevor sie angefangen habe zu rauchen, habe sie ihn gehalten. An das Rauchen könne er sich aber nicht erinnern (Akten S. 855 f.).

5.2.4   Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ wiederholte der Beschuldigte, dass es bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke zu Küssen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Soweit er sich erinnere, habe E____ dabei nichts zu ihm gesagt. Auf Nachfrage, ob der Austausch von Intimitäten weitergegangen sei, als er mit der Privatklägerin zu ihrer Wohnung gelaufen sei, meinte er, er könne nicht detailliert sagen, was geschehen sei, aber ja, es sei weitergegangen. Auf entsprechende Rückfrage gab er ferner an, dass er sich nicht erinnern könne, ob sie sich auf dem Weg zur Wohnung umarmt hätten (Akten SB.2021.9 S. 1199).

5.2.5   In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, E____ und er hätten die Privatklägerin, nachdem diese danach gefragt hatte, nach Hause begleiten wollen. Da E____ die Privatklägerin gekannt habe, habe dieser gemeint, sie sollten sie begleiten (da er kein Deutsch könne, habe E____ mit der Privatklägerin gesprochen bzw. übersetzt). Auf dem Weg zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin ihm [dem Beschuldigten] ihre Nummer gegeben. Eine Absicht sexueller Art verneinte er. Konfrontiert mit der Videoaufnahme des «[...]» und dem Hinweis, dass seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2020, wonach die Privatklägerin ihn auf dem gesamten Weg vom Voltaplatz bis zur Wohnung umarmt und geküsst habe, gestützt auf die Videoaufnahmen nicht bestätigt werden könnten, meinte er, «Also zu diesem Zeitpunkt kann es nicht sein, dass das passiert ist» (Akten S. 1117 f.).

5.2.6   Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht zur Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2020 befragt, teilte der Beschuldigte mit, dass sie die Privatklägerin im Tram getroffen hätten. Sie habe dann angefangen mit E____ zu sprechen und dieser habe ein paar Sachen übersetzt, wie zum Beispiel, dass sie sich bereits seit elf Jahren kennen würden. Er selber spreche nur [...] und weder gebrochenes Deutsch noch Englisch. An der Station «Dreirosenbrücke» sei man dann zusammen ausgestiegen und die Freundin der Privatklägerin sei weitergefahren. An der Tramhaltestelle habe man sich hingesetzt, als eine [...], die E____ kannte, dazu gekommen sei und mit diesem zu sprechen begonnen habe. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er dann versucht habe, mit der Privatklägerin auf [...] zu sprechen, was jedoch nicht geklappt habe. Sie habe dann angefangen, ihn zu küssen und ein bisschen anzufassen. E____ habe daneben gesessen, aber nichts dazu gesagt. Im Intimbereich habe die Privatklägerin ihn dann erst auf der Tramfahrt Richtung Voltaplatz berührt. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er die Privatklägerin machen lassen habe, da er nicht genau gewusst habe, was geschehe (Akten Jugendgericht S. 142 ff.). Die Privatklägerin habe E____ ihre Nummer gegeben, nachdem sie beim Voltaplatz aus dem Tram gestiegen seien. E____ soll dazu das Natel des Beschuldigten benutzt haben, da er selber keinen Akku mehr gehabt habe. Die Privatklägerin habe daher ihre Nummer in sein Telefon eingetippt, damit man sich am nächsten Tag kontaktieren könne, da Letztere bei sich ein kleines Fest habe machen wollen, um zusammen etwas zu trinken. Auf den Vorschlag der Privatklägerin hätten er und E____ diese dann nach Hause begleitet. Auf dem Weg habe es Umarmungen gegeben wie zum Beispiel, dass die Privatklägerin ihren Arm auf seiner Schulter gehabt habe (Akten Jugendgericht S. 144 ff., 150).

5.2.7   In der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei am 1. Februar 2020 am frühen Morgen zusammen mit E____ und der Privatklägerin zunächst Tram gefahren und danach ein Stück zu Fuss bis zum Haus der Privatklägerin gelaufen. Angesprochen auf Annäherungsversuche der Privatklägerin, meinte er, dass Letztere ihm, als sie das Tram wechseln mussten, einen «Schmutz» auf den Mund gegeben habe. Sie habe ihn auch gestreichelt «und das ging so weiter» (Akten Appellationsgericht S. 189 f.).

5.3      Aussagen von E____

5.3.1

5.3.1.1 E____ schilderte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8 genommen und sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin angefangen, mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit zwölf Jahren. Bei der Dreirosenbrücke sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der Beschuldigte sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich zwischen ihn und den Beschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte Person gekommen und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum Beschuldigten gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm am herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie solle aufpassen, da der Beschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm jedoch erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem Beschuldigten in der Folge die Hose öffnen wollen und habe angefangen, im Bereich seines Geschlechtsteils herumzufummeln. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies sein lassen solle, weil eine [...] anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram der Linie 1 gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie wieder ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den Beschuldigten zu küssen. Der Beschuldigte und er hätten der Privatklägerin gesagt, dass sie nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin den Beschuldigten umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach Hause kommen. Da er sie, aber auch ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe er eingewilligt. Sie hätten sie dann bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten S. 483, 490).

5.3.1.2 E____ wurde in der Folge gefragt, was auf der Tramfahrt der Linie 8 geschehen sei. Er führte aus, er sei neben dem Beschuldigten gesessen und habe sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin habe sich zu ihnen gesetzt und ihn begrüsst. Die Privatklägerin habe auf dem Fussweg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung mit ihm gesprochen und ihm ihre Mobiltelefonnummer gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anrufen und um 16:00 Uhr am Samstag zu ihr kommen; um diese Uhrzeit sei niemand bei ihr zuhause. Sie würde Wodka und Whiskey besorgen (Akten S. 490 f.). Auf den Vorhalt, dass er und der Beschuldigte mit der Absicht sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, mit ihr aus dem Tram gestiegen seien, erwiderte er, es sei die Privatklägerin gewesen, welche ihn im Tram angesprochen habe. Er habe sie zu Beginn gar nicht erkannt (Akten S. 493, 497). In Bezug auf die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gab er an, dass er mit einer Kollegin von ihr liiert gewesen sei. Sie seien Freunde gewesen. Auch mit ihrem damaligen Partner habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Früher seien sie alle zusammen in die Disco gegangen. Ein sexuelles Verhältnis habe er nie gehabt. Sie habe ihm nur jetzt beim vorliegenden Vorfall «einen geblasen» (Akten S. 488 f.).

5.3.2   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend seine Person blieb E____ bei der Version, dass die Privatklägerin sich im Tram Nr. 8 zu ihm begeben und angefangen habe, mit ihm zu sprechen. Im ersten Moment habe er sie gar nicht erkannt und erst als sie bereits zusammen gesprochen hätten, habe er gemerkt, dass er sie irgendwie kenne. Er habe sich bei der Station an der Dreirosenbrücke hingesetzt und auf das Tram gewartet. Er habe eine [...] angetroffen, die er kenne, und habe mit dieser gesprochen. Ferner wiederholte er die bereits anlässlich der ersten Einvernahme geschilderten Vorkommnisse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie den Weg bis zu ihrer Wohnung. Auf entsprechende Nachfragen wiederholte er, dass die Privatklägerin ihm und dem Beschuldigten ihre Mobiltelefonnummer gegeben habe, um sich am Folgetag bei ihr zu treffen und zusammen zu trinken (Akten SB.2021.9 S. 1194, 1196 f.).

5.3.3   Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend seine Person wurde E____ auch zum Weg bis zur Wohnung der Privatklägerin befragt. Er bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen insbesondere betreffend den Austausch der Telefonnummer und die Verabredung mit der Privatklägerin am nächsten Tag (Akten SB.2021.9 S. 1553 ff.).

5.3.4   Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____ an, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten und ihm auf dem Weg zur Wohnung ihre Nummer gegeben. Sie habe sich am nächsten Tag mit ihnen beiden treffen wollen. Die Privatklägerin sei am Beschuldigten interessiert gewesen, sie habe ihn schon an der Tramhaltestelle «Dreirosenbrücke» angefasst und geküsst. Der Beschuldigte habe aber nicht angerufen, da er kein Deutsch könne. Wenn Letzterer mit der Privatklägerin geredet habe, habe er [E____] übersetzen müssen (Akten Jugendgericht S. 179 ff.).

5.4      Aussagen I____

I____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2020 zu Protokoll, dass sie und die Privatklägerin um 06:40 Uhr am Barfüsserplatz in das Tram der Linie 8 in Richtung Weil am Rhein gestiegen seien. Um zirka 06:48 Uhr seien sie bei der Haltestelle Dreirosenbrücke gewesen, wo die Privatklägerin ausgestiegen sei. Sie selbst sei um 06:51 Uhr beim Wiesenplatz gewesen (Akten S. 330). Die Privatklä

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