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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2024 SB.2022.22 (AG.2024.578)

28. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,357 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) sowie Sachbeschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.22

URTEIL

vom 28. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...] Advokat,                                                  Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel    Anschlussberufungsklägerin

B____                                                                                 Privatklägerin 4

C____                                                                                    Privatkläger 4

D____                                                                                 Privatklägerin 5

allesamt vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatklägerschaft

E____

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

F____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

G____ AG

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. September 2021

betreffend: Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

(irrige Vorstellung) sowie Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. September 2021 wurde A____ der Verletzung des Geheim-, und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. April 2019 bis 9. Mai 2019 (20 Tage). Demgegenüber wurde er von der Anklage der mehrfachen Schändung (teilw. gemeinsame Begehung, teilw. Gehilfenschaft, AS Ziff. 1 und 3) und der einfachen Körperverletzung (erg. AS 2 Ziff. 2) freigesprochen. Sodann wurde A____ zu einer Parteientschädigung im Betrage von CHF 3'860.40 (inkl. MWST) an B____ und C____ verurteilt. Des Weiteren wurde er behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 2'308.40 der G____ AG sowie von CHF 101.75 von B____ und C____ (die Mehrforderung im Betrage von CHF 920.– sowie die Genugtuungsforderung von CHF 3'000.– wurden hingegen abgewiesen). Ausserdem wurden die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 2'788.80, die Parteientschädigungsforderung im Betrage von CHF 7'441.25 (inkl. MWST) sowie die Genugtuungsforderung im Betrage von 10'000.– von E____, die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von F____ sowie die Genugtuungsforderung von D____ im Betrage CHF 5'000.– abgewiesen. Zudem wurde das [...] ([...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme eingezogen und vernichtet und der Laptop inkl. Netzkabel ([...]) an A____, unter Aufhebung der Beschlagnahme, zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'588.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 1. März 2022 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil der Vor­instanz zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 17. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung), der Sachbeschädigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu verurteilen. Zudem sei eine Landesverweisung von 5 Jahren (in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) anzuordnen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Schliesslich sei die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Die Privatkläger haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 18. November 2022 hat der Beschuldigte seine Anträge begründet und insofern angepasst, als er in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2021 lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen sei. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft sodann ihre Anschlussberufung begründet.

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 15. April 2024 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 18. April 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 28. August 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, der ebenfalls beschuldigte H____ sowie […] als Auskunftsperson befragt worden. Sodann ist das Verfahren von H____ abgetrennt worden (vgl. Akten S. 2135 f.). Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die amtliche Verteidigung hat daraufhin repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Beschuldigte beantragt, er sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Ausserdem sei die Anschlussberufung abzuweisen und er sei bei seiner Anerkennung der für das Berufungsverfahren geltend gemachten Parteientschädigungen der Privatkläger 4 zu behaften, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten, jedoch den Antrag auf das Aussprechen einer Landesverweisung zurückgezogen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist sodann gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung resp. Anschlussberufung sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Beschuldigte beantragt, dass er lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen sei. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Ausserdem sei die Anschlussberufung abzuweisen und er sei bei seiner Anerkennung der für das Berufungsverfahren geltend gemachten Parteientschädigungen der Privatkläger 4 zu behaften, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung), der Sachbeschädigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu verurteilen. Der Antrag auf das Aussprechen einer Landesverweisung hat sie demgegenüber zurückgezogen. Schliesslich sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.

Mithin sind die Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) sowie Sachbeschädigung, der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Schändung (teilw. gemeinsame Begehung, teilw. Gehilfenschaft, AS Ziff. 1 und 3), die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Parteientschädigung im Betrage von CHF 3'860.40 (inkl. MWST) an B____ und C____, die Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 2'308.40 der G____ AG sowie CHF 101.75 von B____ und C____, die Abweisung der Schadenersatzmehrforderung im Betrage von CHF 920.– sowie der Genugtuungsforderung von CHF 3'000.– von B____ und C____, die Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 2'788.80, der Parteientschädigungsforderung im Betrage von CHF 7'441.25 (inkl. MWST) sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von 10'000.– von E____, die Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von F____, die Abweisung der Genugtuungsforderung von D____ im Betrage CHF 5'000.–, die Einziehung und Vernichtung des [...] ([...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme, die Rückgabe des Laptops inkl. Netzkabel ([...]) an den Beschuldigten unter Aufhebung der Beschlagnahme, der Verbleib der beigebrachten USB-Sticks bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin F____ für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller Hinsicht gegen den vor­instanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Das Strafgericht habe zu Recht festgestellt, dass es den Beschuldigten nicht gross gekümmert habe, wie alt seine Sexualpartnerinnen seien, und ob es ihr erstes Mal sei. Genauso wenig habe ihn die Gesundheit von D____ gekümmert, da er mit ihr – obwohl er sie kaum gekannt habe – ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Dies sei umso stossender, als der Beschuldigte Chlamydien gehabt habe und zu diesem Zeitpunkt damit habe rechnen müssen, immer noch oder aufgrund seiner besonderen Anfälligkeit und seines Sexualverhaltens wieder daran zu leiden. Seine Aussagen in Bezug auf seine Arztbesuche seien vor Gericht als falsch widerlegt worden.

3.2      Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Aussagen vom 28. April 2021 abstütze, wo er angegeben habe, er habe vor fünf Monaten einen Test gemacht, der positiv gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht abgeleitet, dass er vor dem Kontakt mit dem Opfer infiziert gewesen sei. Der Beschuldigte habe aber auch ausgesagt, den Test beim Hausarzt gemacht zu haben. Offensichtlich habe es sich um einen Irrtum des Beschuldigten gehandelt. Es seien Nachfragen getätigt worden, die ergeben hätten, dass ein positiver Test im Januar 2020 vorgelegen habe, ein weiterer Test im Mai sei jedoch negativ gewesen. Später sei kein Test mehr durchgeführt worden. Beim Datum könne nicht einfach auf die Aussagen abgestellt werden. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, dass ein positiver Test weitaus früher erfolgt sei. Der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass er infiziert gewesen sei.

3.3      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Freispruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4      Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass aufgrund des entsprechenden Arztberichts vom 11. Februar 2021 erstellt ist, dass bei D____ am 1. Februar 2021 eine Chlamydieninfektion festgestellt wurde (Akten S. 220). Aus den Akten ergeht sodann, dass der Verteidiger des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 darauf hingewiesen wurde, sein Mandant solle sich aufgrund der entsprechenden Infektion F____s auf Chlamydien hin untersuchen lassen (erg. AS 2 Akten S. 78; vgl. auch Akten S. 203). Nach Angaben des Beschuldigten habe er sich von seinem Hausarzt denn auch untersuchen und nach entsprechendem Befund medikamentös behandeln lassen. Er sei vom Hausarzt darüber informiert worden, dass ein nicht stabiler Zuckerwert die Wirkung der gegen Chlamydien verschriebenen Medikamente beeinträchtigen könne und er deshalb ein Kondom verwenden solle. Aufgrund seiner Behandlung sei er der Ansicht, nicht mehr an Geschlechtskrankheiten zu leiden (Akten S. 235 f.; Protokoll erste Instanz, Akten, S. 1615). Die erwähnte Untersuchung und Behandlung ist tatsächlich erfolgt, wie der Bericht seines Hausarztes belegt. So habe am 8. Januar 2020 eine Erstkonsultation stattgefunden, wobei eine Chlamydieninfektion festgestellt und die zu deren Therapierung notwendigen Medikamente abgegeben worden seien. Nach zwischenzeitlicher Besserung der Symptomatik sei der Beschuldigte am 20. Mai 2020 erneut vorstellig geworden, wobei der Test auf Chlamydien jedoch negativ ausgefallen sei. Am 27. Mai 2020 sei der Beschuldigte schliesslich letztmals persönlich in der Praxis erschienen. In der Folge hätten telefonische Beratungen stattgefunden, u.a. bezüglich seiner Diabeteserkrankung, letztmals im März 2021. Der Beschuldigte sei mehrfach darüber aufgeklärt worden, dass es im Rahmen seiner Grunderkrankung Diabetes zu einer erhöhten Infektanfälligkeit des Urogenitaltraktes kommen könne. Deshalb seien ihm schützende Massnahmen sowie bei erneuten Infektsymptomen ärztliche Kontrollen empfohlen worden (Bericht Dr. [...] vom 17. Mai 2021, erg. AS 2 Akten S. 250 sowie E-Mail Dr. [...] vom 20. Mai 2021, erg. AS 2 Akten S. 252). Dass vorliegend entsprechende Symptome zum Tatzeitpunkt vorlagen, ist nicht erstellt. So spricht in dieser Hinsicht denn auch für den Beschuldigten, dass er zuvor jeweils Dr. [...] konsultierte, wenn er unter derartigen Krankheitssymptomen litt, so etwa im Januar und Mai 2020. Mithin ist im Zweifel für den Beschuldigten anzunehmen, dass er zum Tatzeitpunkt symptomfrei war und davon ausging, nicht mit Chlamydien infiziert zu sein.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt schliesslich, dass – wie dies der Verteidiger vorgebracht hat – der Beschuldigte mit seiner Aussage in der Einvernahme vom 28. April 2021, wonach er «vor fünf Monaten […] einen Test gemacht habe und […] positiv auf Chlamydien» gewesen sei (Akten S. 185), wohl nicht einen Arzttermin im Dezember 2020 meinte, sondern denjenigen im Januar 2020, fanden doch keine späteren Arzttermine statt, an denen der Beschuldigte positiv auf Chlamydien getestet wurde.

4.

Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen.

4.1      Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch und bringt vor, der Beschuldigte habe durch sein Handeln billigend in Kauf genommen, D____ beim ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Chlamydien anzustecken. Ihr sei kein Vorwurf zu machen, dass sie nicht auf Verhütung beharrt habe, sei sie doch sexuell unerfahren (und konnte somit auch keine Chlamydien gehabt haben) und über acht Jahre jünger als der Beschuldigte gewesen. Eine Gesundheitsschädigung sei auch bei einer Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit zu bejahen. So habe das Bundesgericht in BGE 125 IV 242 die Ansteckung mit dem Hl-Virus bereits in der symptom­losen Phase als Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB qualifiziert. Demnach bedeute die Übertragung der Chlamydien-Bakterien, welche eine der häufigsten Ursache für ungewollte Kinderlosigkeit seien und gemäss Infoseite des BAG ebenso zu Unterleibsschmerzen und Fieber führen können, ohne Zweifel ebenfalls eine nachteilige Veränderung mit Krankheitswert, wenn auch nicht in der Schwere von Art. 122 StGB, sondern nur im Ausmass einer einfachen Körperverletzung. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls erstellt. Der Beschuldigte habe um seine Infektion gewusst, mindestens um seine Infektionsanfälligkeit, habe bewusst zwei Mal den ungeschützten Verkehr vollzogen, wodurch er die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolgs für ernsthaft möglich gehalten habe. Es spiele keine Rolle, inwieweit er den Eintritt des Erfolgs billigend oder als unerwünscht in Kauf genommen oder ob ihm dies schlichtweg egal gewesen sei. Ergänzend sei auf den bereits aufgeführten Entscheid des Bundesgerichts BGE 125 IV 242 hinzuweisen, wobei die Infektionswahrscheinlichkeit bei HIV deutlich geringer sei als bei Chlamydien: «Dass der Täter allenfalls nicht (...) konkret an das Risiko der Virusübertragung dachte, ist unerheblich; das Bewusstsein der wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens genügt. Für den Eventualvorsatz zusätzlich erforderlich ist die Inkaufnahme des Erfolgs. Aus dem Wissen um das Risiko kann unter Berücksichtigung der Umstände auf Inkaufnahme des Erfolgs geschlossen werden».

4.2      Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, er habe zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass er infiziert gewesen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, geheilt zu sein. Es fehle auch das Wissen und darum der Vorsatz. Allein die Tatsache, dass er anfälliger gewesen sei, könne nicht genügen. Es handle sich um eine klassische Sorgfaltspflichtverletzung durch ungeschützten Geschlechtsverkehr, sicher aber um keinen Eventualvorsatz. Dies habe auch die Vorinstanz so gesehen.

4.3

4.3.1   Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt bereits (eventual-)vorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fehlt es an einem Geständnis, muss sich das Gericht regelmässig auf äussere Umstände stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Konsequenz hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.a).

4.3.2   Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die obigen Erwägungen (E. 3.4) zu konstatieren, dass aufgrund der Berichte des Hausarztes Dr. [...] feststeht, dass der Beschuldigte am 20. Mai 2020 – trotz subjektiver Beschwerden – negativ auf Chlamydien getestet wurde. Fraglich ist somit, ob für den Beschuldigten in der Folge bis zu den Sexualkontakten mit D____ Anhaltspunkte dafür bestanden, erneut mit Chlamydien infiziert worden zu sein, um von einer Inkaufnahme einer Ansteckung D____ ausgehen zu können.

Wie bereits festgehalten wurde, wurde dem Beschuldigten von Dr. [...] empfohlen, sich im Falle von erneuten Infektsymptomen ärztlich kontrollieren zu lassen. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass diesbezüglich für den Beschuldigten spricht, dass er zuvor jeweils Dr. [...] konsultierte, wenn er unter derartigen Krankheitssymptomen litt, so etwa im Januar und Mai 2020. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Januar 2021 symptomfrei war, ist darauf zu schliessen, dass er mithin selbst davon ausging, nicht mit Chlamydien infiziert zu sein (vgl. vorne E. 3.4). Es ist somit bereits fraglich, ob der Beschuldigte auf der Wissensseite den Erfolg nicht vielmehr im Sinne der unbewussten Fahrlässigkeit gar nicht vorausgesehen hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der betreffenden Person für die Annahme eines Eventualvorsatzes denn auch «das Wissen um den eigenen [Krankheits]-Status» verlangt (BGE 125 IV 242 E. 3). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wusste die dortige beschuldigte Person gemäss dem auch von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid um ihre HIV-Positivität (E. 3d). Und selbst wenn der vorliegend Beschuldigte den Erfolg für möglich gehalten haben sollte, so kann von seinem Wissen auf seine eigene Infektionsanfälligkeit nicht darauf geschlossen, dass er eine konkrete Infektion des Opfers auf der Willensseite auch billigend in Kauf nahm, sondern nicht vielmehr auf das Ausbleiben einer Ansteckung vertraute.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der ursprünglich in der Anklageschrift aufgeführte Vorwurf, der Beschuldigte habe nach seinem Arztbesuch vom 29. Januar 2020 – in dessen Rahmen eine deutliche Besserung der Symptome festgestellt worden sei – weitere Arztbesuche unterlassen, «obwohl eine wiederholte Testung nach 3-6 Monaten empfehlenswert ist, da in relativ vielen Fällen erneut Chlamydien gefunden werden», gerade nicht zutrifft. Genau eine solche (erneute) Testung wurde nämlich auf Initiative des Beschuldigten am 20. Mai 2020 – und damit rund fünf Monate nach dem letzten Arztbesuch – durchgeführt.

Da – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – die Staatsanwaltschaft kein – vorliegend wohl zu bejahendes – sorgfaltspflichtwidriges Vorgehen des Beschuldigten beschreibt, kann sein Handeln nicht unter dem Titel der Fahrlässigkeit beurteilt werden, weshalb im Ergebnis ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu ergehen hat.

5.

5.1      Der Beschuldigte hat sich demnach (lediglich) wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) sowie Sachbeschädigung schuldig gemacht. In Bezug auf die Strafzumessung stellt er insbesondere die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in Frage. Zusätzlich sei in Bezug auf die Höhe des Strafmasses darauf hinzuweisen, dass er nun über eine Lehrstelle verfüge und ihm dementsprechend eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen sei. Bei der Beurteilung der Legalprognose sei die relevante Tatsache zu beachten, dass seit der Tatzeit 3 ½ Jahre bzw. in Bezug auf den Vorfall mit F____ 5 ½ Jahre vergangen seien, ohne dass sich der Beschuldigte wieder etwas zu Schulden habe kommen lassen. Es möge sein, dass man die Frage der Legalprognose zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch anders habe beantworten dürfen. Tatsächlich gebe es etliche Vorstrafen im Rahmen von Jugendstrafen. Allerdings dürfe die erste einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2011 heute nicht mehr für die Beurteilung der Entscheidung über die Vollzugsform berücksichtigt werden. Zum heutigen Zeitpunkt könnten die damaligen Verfehlungen nicht mehr das gleiche Gewicht haben. Der Beschuldigte sei offensichtlich seit bald vier bzw. sechs Jahren deliktsfrei unterwegs, was im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten eine erkennbare Wende darstelle. Im Weiteren sei auch die Vorinstanz im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte pädophile Züge aufweise. Das habe das Strafgericht in seinem Urteil festgehalten, indem es das Erscheinungsbild des Opfers als klar nicht mehr kindlich, sondern jugendlich bezeichnet habe. Der Beschuldigte sei heute auch ein paar Jahre älter geworden und nicht mehr so viel im Ausgang anzutreffen wie damals. Auch den Alkohol- und Drogenkonsum habe er stark reduziert. Die Legalprognose sei auch in dieser Hinsicht heute anders zu beurteilen. Sicherlich sei noch nicht alles so, wie es sein sollte. Der Beschuldigte habe die erste Lehrstelle auf dem Bau, welche dem Gericht im Rahmen der Berufungsbegründung zur Kenntnis gebracht worden sei, verloren. Der Bau mit harter körperlicher Arbeit sei nicht sein Ding gewesen. In der Zwischenzeit habe er sich mit Gelegenheitsjobs und der Sozialhilfe über Wasser gehalten. Auch heute noch sei er von der Sozialhilfe offenbar abhängig. Er habe jedoch nach seiner Durstrecke anfangs dieses Monats eine neue Lehrstelle im Gesundheitsbereich antreten können. Dieser Beruf mache ihm sehr grossen Spass und er habe auch ganz klar die Absicht, diese Lehre erfolgreich zu Ende zu führen. Der Beschuldigte habe im Weiteren mehrfach die Bereitschaft geäussert, dass er die Zivilforderungen begleichen wolle. Das sei ihm leider bis dato nicht gelungen, da er, wie bereits ausgeführt, nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe. Auch das eingeholte Betreibungsregister zeige auf, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht sämtlichen Verpflichtungen nachkomme. Der Beschuldigte anerkenne aber auch die vom Vertreter der Zivilpartei D____ geltend gemachte zusätzliche Entschädigungsforderung für das Berufungsverfahren und wolle damit auch zum Ausdruck bringen, dass es sich bei seiner Bereitschaft nicht bloss um Lippenbekenntnisse handle. Im Ergebnis sei er mithin lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.

5.2      Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass zum Zeitpunkt des Urteils die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug eindeutig nicht gegeben seien, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen sei. Es könne nicht angehen, Berufung gegen ein Urteil einzulegen, um dann anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung auf die verstrichene Zeit hinzuweisen, um einen Strafrabatt zu kassieren. Zahlungen gegenüber D____ seien bis dato nicht geleistet worden, und zwar keine einzige. Gleichzeitig leiste sich der Beschuldigte Fahrstunden.

5.3      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/ Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.4      Der Beschuldigte wendet sich hinsichtlich der Strafzumessung i.e.S. lediglich gegen die Gewichtung der Täterkomponenten. Mithin kann für die von ihm nicht angefochtenen Tatkomponenten – sowie auch für die nicht (mehr) zur Debatte stehende Wahl der Strafart – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1784 ff.), die in einer schuldangemessenen Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitstrafe resultieren.

Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschuldigten können vorliegend auch die Täterkomponenten im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Zwar können zum Urteilszeitpunkt aufgrund des Zeitablaufs zwei seiner Jugendstrafen nicht mehr als strafzumessungsrelevante Vorstrafen berücksichtigt werden, seine frühere Delinquenz wurde jedoch auch vom Strafgericht nicht straferhöhend berücksichtigt. Dass der Beschuldigte sich sodann seit mehreren Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da auch eine allgemeine Vorstrafenlosigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu behandeln ist, es sei denn, die Straffreiheit lasse auf eine «aussergewöhnliche Gesetzestreue» schliessen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), was nicht auf den Beschuldigten zutrifft.

Zudem kann dem Beschuldigten in Bezug auf sein Nachtatverhalten insofern keine wirkliche Einsicht und Reue attestiert werden, als er es bislang unterliess, jedwede Parteientschädigungs- und (anerkannte!) Schadenersatzforderungen der Privatkläger zu begleichen. Auch wenn er aktuell nicht über ausreichend finanzielle Mittel für die Tilgung sämtlicher offener Forderungen verfügt, wäre ihm zumindest die Bezahlung symbolischer Beträge zumutbar gewesen, will er doch momentan gemäss eigenen Aussagen den Führerausweis erwerben, für dessen Kosten er selbst aufkomme, was doch keinen unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insofern erscheinen seine Zahlungsversprechungen resp. die Anerkennung der gestellten Forderungen gleichwohl (noch) als blosses Lippenbekenntnis.

Was seine Arbeitssituation anbelangt, so hat der Beschuldigte im Jahre 2023 seine alte Lehre als Strassenbauer abgebrochen. Zwar mag dies auch mit seiner Diabeteserkrankung zusammenhängen, jedoch kann aufgrund der erst vor kurzem am 1. August 2024 begonnenen neuen Lehrstelle im Gesundheitswesen nicht von einer gefestigten Berufungstätigkeit die Rede sein. Auch scheint er den Lehrstellenwechsel nicht mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter abgesprochen zu haben. Selbst bei Vorliegen einer stabilen Arbeitssituation würde – entgegen der Erwägung des Strafgerichts – keine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten vorliegen, da eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3, 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Beim Beschuldigten liegen keine im Vergleich zu anderen Lernenden aussergewöhnlichen Umstände vor, aus welchen sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergeben würde. Im Ergebnis erweisen sich die Täterkomponenten somit nach wie vor als neutral.

Auch die Verfahrensdauer vor der Berufungsinstanz führt vorliegend zu keiner Strafreduktion, ist diese doch zu einem Grossteil auf den Mitbeschuldigten bzw. seinen Verteidiger zurückzuführen.

5.5      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen.

5.6

5.6.1   Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 StGB N 37). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

5.6.2   Der Beschuldigte weist bereits mehrere Vorstrafen auf, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2016 wegen mehrfachen Angriffs, Sachbeschädigung und Beschimpfung erfolgte (Akten S. 2071 f.). Jedoch kann eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahre 2011 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie diejenige aus dem Jahre 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) in analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 3 und 6 StGB nicht mehr verwertet werden (Akten S. 54; vgl. BGE 135 IV 87 E. 4). Negativ zu bewerten ist sodann der Umstand, dass der Beschuldigte nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig ist und Betreibungen sowie Verlustscheine in nicht unerheblichem Ausmass gegen ihn vorliegen (Akten S. 2077 ff.).

Vorliegend kann dem Beschuldigten, trotz seiner Vorstrafen, jedoch knapp noch eine hinreichend günstige bzw. keine ungünstige Prognose gestellt werden. Zum einen können seine Verfehlungen als Jugendlicher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr das gleiche Gewicht haben, zum anderen spricht der Umstand, dass er sich in den letzten Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, für einen gewissen positiven Lebenswandel und eine verbesserte Legalprognose, auch wenn diese bei der Strafzumessung i.e.S. bei den Täterkomponenten nicht strafmindernd berücksichtigt werden konnten. Auch die neue Lehrstelle im Gesundheitsbereich – selbst wenn diese erst vor kurzem angetreten wurde und es sich somit noch nicht um eine gefestigte Arbeitsstelle handelt – spricht für eine positive Wende beim Beschuldigten, da eine solche Ausbildung anscheinend schon früher sein Ziel war, er jedoch zunächst eine Lehre auf dem Bau begann, die ihm jedoch – auch aus gesundheitlichen Gründen – nicht zusagte. Der Beschuldigte scheint aber nun bestrebt zu sein, die neue Lehre erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei kann er wohl auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen, sind doch seine Mutter und seine Schwester ebenfalls in der Pflege tätig. Sein fami­liäres Umfeld, zu dem er gemäss eigenen Aussagen gute Beziehungen pflegt, dürfte ihm auch ganz allgemein eine Stütze darin sein, nicht mehr rückfällig zu werden. Die Annahme einer solchen Prognose steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, da die Legalbewährungsprognose im Sinne von Art. 42 StGB je nach dem anders ausfallen kann, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 40).

Im Ergebnis ist dem Beschuldigten somit mit Blick auf die positiven Veränderungen und seine Resozialisierungschancen und auch unter Berücksichtigung dessen, dass seit mehreren Jahren keine weiteren Beanstandungen bekannt geworden sind, der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den zu Beginn genannten Bedenken wird damit Rechnung getragen, dass die Probezeit auf die Höchstdauer von 5 Jahren festgelegt wird.

An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

6.

6.1      Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird resp. die Schuldsprüche selbst nicht angefochten wurden, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er die Verfahrenskosten von CHF 4'588.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unterliegt. Der Beschuldigte trägt daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um die Hälfte reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

6.3      Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 4'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 330.20 (7,7 % auf CHF 1'809.20 sowie 8,1 % auf CHF 2'356.60), somit total CHF 4'496.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

6.4      Der Beschuldigte wird schliesslich bei der Anerkennung der Parteientschädigungsforderung in Höhe von CHF 1'952.40 von B____ und C____ behaftet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche von A____ wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) sowie Sachbeschädigung;

-       Freispruch von A____ von der Anklage der mehrfachen Schändung (teilw. gemeinsame Begehung, teilw. Gehilfenschaft, AS Ziff. 1 und 3);

-       Verurteilung von A____ zu einer Parteientschädigung im Betrage von CHF 3'860.40 (inkl. MWST) an B____ und C____;

-       Behaftung von A____ bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 2'308.40 der G____ AG sowie CHF 101.75 von B____ und C____;

-       Abweisung der Schadenersatzmehrforderung im Betrage von CHF 920.– sowie der Genugtuungsforderung von CHF 3'000.– von B____ und C____;

-       Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 2'788.80, der Parteientschädigungsforderung im Betrage von CHF 7'441.25 (inkl. MWST) sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von 10'000.– von E____;

-       Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von F____;

-       Abweisung der Genugtuungsforderung von D____ im Betrage CHF 5'000.–

-       Einziehung und Vernichtung des [...] ([...]), unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-       Rückgabe des Laptops inkl. Netzkabel ([...]) an A____, unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-       Verbleib der beigebrachten USB-Sticks bei den Akten;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin F____ für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird wegen der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) sowie Sachbeschädigung verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. April 2019 bis 9. Mai 2019 (20 Tage),

in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung (erg. AS 2 Ziff. 2) freigesprochen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 4'588.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 330.20 (7,7 % auf CHF 1'809.20 sowie 8,1 % auf CHF 2'356.60), somit total CHF 4'496.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

A____ wird behaftet bei der Anerkennung der Parteientschädigungsforderung in Höhe von CHF 1'952.40 von B____ und C____.

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 4 und 5 (bloss Sachverhalt, E. 3 und 4, Dispositiv).

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Privatklägerin E____ (bloss Spiegelstriche 6 der bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte des Dispositivs)

-       Privatklägerin F____ (bloss Spiegelstriche 7 und 12 der bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte des Dispositivs)

-       Privatklägerin G____ AG (bloss Spiegelstrich 4 der bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte des Dispositivs)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.22 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2024 SB.2022.22 (AG.2024.578) — Swissrulings