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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.12.2024 SB.2022.121 (AG.2025.241)

6. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,235 Wörter·~1h 1min·1

Zusammenfassung

Schändung, versuchten Betrug, einfache Körperverletzung und Landesverweisung (Entscheid BGer vom 7. Juli 2025 6B_588/2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.121

URTEIL

vom 6. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                    Privatklägerin

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. August 2022

betreffend Schändung, versuchten Betrug, einfache Körperverletzung

und Landesverweisung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 wurde A____ der Schändung, des versuchten Betrugs, der Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, mit einer dreijährigen Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Verfahren wegen Körperverletzung wurde zufolge Verjährung eingestellt. Zudem wurde über A____ eine Landesverweisung von sechs Jahren sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde er zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'189.55 an B____ verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 6. Dezember 2022 Berufung erklären lassen, mit dem Antrag, er sei von der Anklage der Schändung und des versuchten Betrugs kostenlos freizusprechen und wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen mit zwei (eventuell drei) Jahren Probezeit zu verurteilen. Zudem sei die Zivilklage abzuweisen (eventuell auf den Zivilweg zu verweisen) und die Landesverweisung aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien antragsgemäss neu zu verlegen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2022 Anschlussberufung erklärt und beantragt, der Berufungskläger sei betreffend Ziff. I.1.1 der Anklageschrift nicht der Tätlichkeiten, sondern der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren zu verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ (nachfolgend: Privatklägerin) haben Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Januar 2023 wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Privatklägerin beantragte am 3. Januar 2023, es seien auch ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu gewähren. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 beantragte der bisherige Verteidiger, [...] seine Entlassung als amtlicher Verteidiger. Auf Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2023 reichte der bisherige Verteidiger am 15. Februar 2023 seine Honorarnote ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde [...] unter Ausrichtung des geltend gemachten Honorars für das Berufungsverfahren antragsgemäss aus der amtlichen Verteidigung entlassen und […] als neue amtliche Verteidigerin eingesetzt und bewilligt. Am 3. März 2023 reichte die Privatklägerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung Belege zu ihrer finanziellen Situation ein. Daraufhin wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt.

Am 9. März 2023 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass hinsichtlich des Berufungsklägers ein neues Strafverfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe und Betrug hängig sei. Mit Anschlussberufungsbegründung vom 14. April 2023 begründete die Staatsanwaltschaft ihre bereits gestellten Anträge. Am 9. Juni 2023 wurde ein Strafregisterauszug vom 6. Juni 2023 des Berufungsklägers eingeholt. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei in Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abzuschreiben. Am 26. Juni 2023 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein; er beantragte in beweisrechtlicher Hinsicht den Beizug sämtlicher Verfahrensakten und die Befragung der Privatklägerin sowie von C____ als Zeugen in der Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei eine Landesverweisung von sechs Jahren anzuordnen und diese im SIS einzutragen. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden.

Am 6. August 2023 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass betreffend den Berufungskläger ein weiteres Strafverfahren betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 26. September 2023 nahm die Privatklägerin Stellung zur Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungen und beantragte, der Berufungskläger sei unter anderem der Schändung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.

Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte die Verteidigerin um einen verfahrensleitenden Entscheid, da es ihr nicht gelungen sei, die Vorladung ihrem Mandanten zu übergeben. Am 26. März 2023 verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident, es sei vorgesehen, das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben bzw. auf die Berufung nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 28. März 2024 verzichtete die Privatklägerin auf eine Stellungnahme und reichte ihre Honorarnote für die bisherigen Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin ein. Am 5. April 2024 ging ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 4. April 2024 ein. Am 9. April 2024 teilte die Verteidigung mit, sie ersuche um amtliche Vorführung ihres in Lörrach/D inhaftierten Mandanten; von der Abschreibung des Verfahrens sei abzusehen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 9. April 2024 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens bzw. Nichteintreten fest. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde vorerst auf die Abschreibung des Verfahrens sowie die rechtshilfeweise Vorführung des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung verzichtet und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vom Erscheinen an der Verhandlung dispensieren zu lassen. Ausserdem seien beim Strafgericht die Akten des Verfahrens SG.2023.169, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht Lörrach die Akten 36 Ls 12 Js 12850/22 sowie ein deutscher Strafregisterauszug einzuholen. Am 24. April 2024 stellte der Berufungskläger ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024, dem mit Verfügung vom 25. April 2024 stattgegeben wurde.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024 teilte die Verteidigerin mit, der Berufungskläger wünsche doch eine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, weshalb die Verhandlung zu verschieben sei. Dem Verschiebungsgesuch wurde stattgegeben. Am 3. Juni 2024 wurden aktuelle Strafregisterauszüge betreffend den Berufungskläger für die Schweiz vom 29. Mai 2024 und für Deutschland vom 22. Mai 2024 eingeholt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Verteidigerin dem Gericht mit, der Berufungskläger befinde sich nicht mehr in der JVA Lörrach und es sei ihr nicht mehr gelungen, Kontakt zu ihm herzustellen. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als erledigt abzuschreiben bzw. ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und die Verhandlung vom 25. Juli 2024 abzubieten. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 die Abbietung des Verfahrens. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 teilte die Privatklägerin ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen mit und reichte eine ergänzende Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2024 ein.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 teilte die amtliche Verteidigerin mit, der Berufungskläger befinde sich nun erneut in der JVA Lörrach und halte weiterhin an der Berufung fest. Sie beantragte, die geplante Verhandlung vom 25. Juli 2024 sei allenfalls zu verschieben. Ausserdem sei die Mutter des gemeinsamen Kindes, D____ an der Verhandlung zu befragen. Dem Verschiebungsgesuch wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli 2024 stattgegeben. Mit Stellungnahme vom 5. August 2024 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Anhörung der Mutter des gemeinsamen Kindes einverstanden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2024 wurde die Vorladung von D____ zur Anhörung als Zeugin angeordnet. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger vom 5. November 2024 eingeholt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 verzichtete die Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf Teilnahme an der Verhandlung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Schändung und Hausfriedensbruch sowie der Zivilforderung zu bestätigen; zudem sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung wegen Tätlichkeiten aufzuheben und der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Die Vertreterin der Privatklägerin sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen und es sei der Berufungskläger zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem amtlichen und dem ordentlichen Honorar von Fr. 50.— pro Stunde gemäss eingereichter Honorarnote zu bezahlen.

An der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2024 sind zunächst der Berufungskläger und die Zeugin befragt worden. Im Anschluss sind die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

1.2     Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil nur betreffend die Schuldsprüche wegen Schändung und versuchten Betrugs sowie hinsichtlich der Landesverweisung an. Zudem verlangt er die Abweisung der Zivilforderung, eventuell deren Verweisung auf den Zivilweg sowie – nach Massgabe der beantragten Freisprüche – eine mildere Strafe sowie die Neuverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich der als einfache Körperverletzung angeklagten, jedoch von der Vorinstanz als Tätlichkeiten qualifizierten Sachverhalts sowie die Strafzumessung. Hingegen sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten sind die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.

2.      

2.1     Der Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren, es seien die Privatklägerin sowie C____ an der Berufungsverhandlung zu befragen. C____ sei am Abend des 21. Juni 2017 in der Gruppe bei der Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Berufungskläger dabei gewesen und könne weitere Angaben zu den Geschehnissen an diesem Tag machen (Berufungsbegründung Akten S. 2191).

2.2     Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).

2.3

2.3.1   Die Privatklägerin wurde bereits im Ermittlungsverfahren sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Berufungsklägers ausgiebig befragt (Akten S. 1046 1057 1106-1114, Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt, inwiefern eine erneute Befragung der Privatklägerin zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen aller Beteiligten obliegt dem Gericht. Der Beweisantrag wird abgewiesen.

2.3.2   Die am Abend des 21. Juni 2017 am Rheinufer stattgefundene Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Berufungskläger ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 1.2). Der Berufungskläger führt in seinem Antrag nicht näher aus, inwiefern C____ Angaben zu den von der Vorinstanz als Schändung qualifizierten Geschehnissen am Vormittag des 21. Juni 2017 in der Wohnung der Privatklägerin machen könnte (Berufungsantwort Akten S. 2200). Mit der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass von einer Befragung vor Appellationsgericht keine weiteren wesentlichen diesbezüglichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die betreffenden Vorgänge mittlerweile über sieben Jahre zurückliegen. Der Antrag auf Befragung von C____ wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wirft auch zu Recht die Frage auf, warum der Berufungskläger die Befragung dieses Zeugen erst im Berufungs- und nicht bereits im Ermittlungsverfahren oder vor erster Instanz beantragt hat, wenn er sich eine wesentliche Entlastung von seinen Aussagen verspricht (Akten S. 2200; vgl. dazu BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.3). Der Beweisantrag wäre damit auch als verspätet abzuweisen.

3.

3.1     Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Vormittag des 21. Juni 2017 – in Kenntnis des Umstands, dass die Privatklägerin geschlafen habe und daher zum Widerstand unfähig gewesen sei – von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei und sie damit zum ungeschützten Geschlechtsverkehr missbraucht habe (Urteil Akten S. 2046).

3.2

3.2.1   Unbestritten ist, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2017 mit der Privatklägerin in ihrem Bett übernachtete, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie keinen Sex wolle (Akten S. 1994). Der Berufungskläger bestreitet, dass es im Verlauf dieser Übernachtung zu sexuellen Handlungen oder gar einer Schändung gekommen sei. Mit seiner Berufung macht er geltend, der Deliktsvorwurf sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und genügten angesichts des in keiner Weise komplexen Kerngeschehens nicht für einen Schuldspruch. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin seien vielmehr vor dem Hintergrund einer am Abend des 21. Juni 2017 stattgefundenen Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit E____ sowie der vom Berufungskläger ausgegangenen Trennung von der Privatklägerin zustande gekommen, um mit ihm «aufzuräumen» (Berufungsbegründung S. 2192). Auch die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin sei nicht belegt. Es sei unwahrscheinlich, dass sie vormittags um 10 Uhr noch derart tief geschlafen habe, dass sie nichts von dem Eindringen des Berufungsklägers bemerkt habe. Überhaupt sei ein für die Frau unbemerkter Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Gleitmittel nicht möglich. Obwohl eine Penetration im schlafenden Zustand ohne weiteres durch eine ärztliche Untersuchung nachweisbar gewesen wäre, habe es die Privatklägerin unterlassen, sich nach dem behaupteten Übergriff einer solchen zu unterziehen. Schliesslich fehlten in den Akten Angaben zur Wirkung der von der Privatklägerin behaupteten eingenommenen Medikamente bzw. ein entsprechendes Gutachten. Die Therapieberichte seien lediglich ein Hinweis auf den durch die Trennung verursachten Gemütszustand der Privatklägerin, nicht aber ein Beweis oder Indiz für die geltend gemachte Widerstandsunfähigkeit. Dies gelte auch für abschätziges und empathieloses Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin im Ermittlungsverfahren (Berufungsbegründung Akten S. 2189 ff.).

3.2.2   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger vorgebracht, die Beweise seien einseitig zu Gunsten der Privatklägerin berücksichtigt worden. Sie habe die von ihm ausgehende Trennung nicht akzeptieren können und ihn deshalb falsch beschuldigt. Die entlastenden Aussagen von F____ seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. An eigene widersprüchliche Aussagen erinnere er sich nicht mehr. Soweit er sich erinnere, sei er am Morgen auf dem Sofa aufgewacht, habe seine Sachen gepackt und gegen den Willen der Privatklägerin deren Wohnung verlassen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 2391). Die Verteidigung machte zudem geltend, in der Strafanzeige vom 28. Juni 2017 sei explizit nur Hausfriedensbruch und Drohung angegeben. Auch betreffend den Vorfall am Rhein mit E____ stehe nichts von einer Schändung. Erst am 28. Juni 2017 – als ihr klargeworden sei, dass die Trennung endgültig sei – habe sich die Privatklägerin unter dem Einfluss von E____ zur Anzeige entschlossen. Es sei eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation, die im Zweifel zu einem Freispruch des Berufungsklägers zu führen habe (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2392 f.).

3.3

3.3.1   Da der Vorwurf der Schändung – wie häufig in Fällen von Sexualdelinquenz – einzig auf den Angaben der Privatklägerin beruht, steht Aussage gegen Aussage. Der Berufungskläger bestreitet den Vorwurf vollumfänglich. Zum Kerngeschehen kann er damit konsequenterweise keine Angaben machen, weshalb den Aussagen der Privatklägerin in dieser Konstellation entscheidende Bedeutung zukommt. Gleichwohl ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Privatklägerin, sondern auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers zu analysieren.

3.3.2   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

3.3.3   Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.4

3.4.1   Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ausser Frage steht. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil Akten S. 2044; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4.2   Die Privatklägerin erstattete eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen Strafanzeige gegen den Berufungskläger, unter anderem wegen Schändung. Entgegen der Vermutung der Verteidigung ist der in den Verfahrensakten unter S. 987 ff. abgelegte Polizeirapport vom 28. Juni 2017 (Verfahren SW 2017 6 1236 wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs [Akten S. 985 f.]) identisch mit dem Rapport, der auch unter Akten S. 1036 (Verfahren SW 2017 6 1234 wegen Schändung [Akten S. 1034 f.]) abgelegt wurde. Aus diesem Polizeirapport vom 28. Juni 2017 geht hervor, die Privatklägerin habe dem Berufungskläger nach einer klärenden Aussprache am 20. Juni 2017 angeboten, bei ihr zu übernachten, ihm jedoch wiederholt und klar mitgeteilt, sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei er halb auf ihr gelegen und mit seinem Glied bereits von hinten in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe ihn abgeschüttelt und von sich gestossen. Anschliessend sei es zum Streit gekommen, worauf er ihre Wohnung verlassen habe (Polizeirapport Akten S. 1038 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2018 schilderte die Privatklägerin, sie sei wach geworden und der Berufungskläger sei in ihr gewesen. Sie habe ihn weggestossen und zunächst nicht weiter reagiert (Auss. Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Als sie ihn zur Rede gestellt habe, habe er geäussert, er habe sie noch ein letztes Mal ficken wollen, bevor er gehe. Sie habe ihm am Vorabend nach der Aussprache und in der Nacht mehrmals gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und voll bekleidet geschlafen (Auss. Akten S. 1048: […], sodass er nicht etwas macht, wenn ich schlafe»). Als Einschlafhilfe nehme sie Schlafmittel, so auch in dieser Nacht; der Berufungskläger habe dies gewusst. Als sie erwacht sei, sei er in ihr gewesen, ihre Trainer- und Unterhose seien bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen gewesen. Er habe sie von hinten vaginal penetriert. Als sie ihn weggestossen habe, habe er beleidigt und wütend reagiert (Akten S. 1046-1057). In der Konfrontationseinvernahme vom 17. März 2019 gab die Privatklägerin in freier Schilderung an, sie habe sich am Vorabend mit dem Berufungskläger versöhnt, danach seien sie zu ihr nach Hause gegangen, dies unter der Bedingung, dass sie keinen Sex mit ihm gewollt habe. Sie habe wie üblich ihre Schlaftablette eingenommen. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei er in ihr drin gewesen. Sie habe ihn sofort weggestossen und ihn gefragt, warum er dies gemacht habe. Im ersten Moment habe er nichts dazu gesagt. Sie habe sich dann umgedreht und vergeblich versucht weiterzuschlafen. Der Berufungskläger sei in der Wohnung herumgegangen und sei ihr ziemlich wütend erschienen. Auf ihre erneute Nachfrage, warum er dies getan habe, habe er geäussert, er habe sie nochmals ficken wollen, bevor er gehe (Akten S. 1106-1114). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihren früheren Aussagen fest. Sie gab weiter zu Protokoll, aufgewacht sei sie, als der Berufungskläger sie angefasst habe. Sie habe gefühlt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie habe nicht gemerkt, wie er sie ausgezogen habe. Er habe sich rein und raus bewegt (Auss. Akten S. 1990: «[…] Geschlechtsverkehrsbewegungen»). Als sie ihn weggestossen habe, sei er wütend geworden und habe geschmollt (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991).

3.4.3   Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant, differenziert, in sich stimmig und ohne Zeichen von Belastungseifer. Trotz sehr sprunghafter Darstellung sind ihre Schilderungen widerspruchsfrei. Zwar trifft zu, dass das Kerngeschehen vorliegend nicht besonders komplex ist. Wesentlichen Einfluss bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage hat in einem solchen Fall auch die Einbettung der Aussage in einen räumlichen, zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhang. Dieser ist vorliegend durchaus mehrschichtig und komplex und wurde von der Privatklägerin mehrfach, jeweils in unterschiedlichen Worten, aber stets anschaulich und detailliert geschildert. Von sich aus schilderte sie zahlreiche, teilweise irrelevante Details (etwa die Farbe ihrer Kleidung oder die Reaktion eines früheren Freundes auf ihren aussergewöhnlich tiefen Schlaf, Akten S. 1051) sowie eigene (auch widersprüchliche) Gedanken, Gefühle und Assoziationen (Akten S. 1049 f.: «Ich dachte, dass er verstanden hat, was ich meine» Akten S. 1108: «[…], weil ich mich selber gefragt habe, ob er dies könne, neben mir schlafen ohne Sex zu haben»). Zudem sprach sie offen über ihre psychischen Probleme und ihren Medikamentenkonsum (Akten S. 1051, 1056). Schliesslich räumte sie auch Erinnerungslücken ein (Akten S. 1052) und war ganz offensichtlich um eine wahrheitsgetreue Schilderung bemüht. Herauszustreichen ist, dass sie den Berufungskläger nicht über Gebühr belastete, was angesichts der erst kurz zurückliegenden, offenbar von ihm ausgegangenen Trennung für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. So erklärte sie auf Nachfrage explizit, er habe sie weder bedroht, geschlagen, festgehalten oder gewürgt, vielmehr habe er sogleich von ihr abgelassen, als sie ihn weggestossen habe (Akten S. 1052). Selbstkritisch reflektierte sie insbesondere ihr eigenes Verhalten sowie ihre anfänglichen Schwierigkeiten, das Geschehene einzuordnen, was zu ihrer paradoxen Reaktion unmittelbar nach dem Vorfall geführt habe (Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»; Akten S. 1054: «Ich habe mich dann umgedreht und versuchte weiterzuschlafen. Ich habe völlig falsch reagiert»). Sehr ausführlich beschrieb sie, wie sie im ersten Moment nichts gefühlt und ihn weggeschoben habe («Erst im zweiten Moment. Es war ganz komisch. Es war mit einer gewissen Distanz. Ich kann es nicht so recht sagen. Ich musste zuerst registrieren, was da passiert ist. Aber ich habe es erst eine Woche später registriert, was da wirklich passiert ist [Akten S. 1112]; vgl. auch Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Die Schilderung der Privatklägerin, der ihre eigene Reaktion unmittelbar nach dem Vorfall offensichtlich unverständlich war und eine gewisse emotionale Distanzierung beschreibt, ist äussert anschaulich und lebendig. Auch die Beschreibung ihrer Überlegungen, warum sie ihn bei sich im Bett habe schlafen lassen, obwohl sie befürchtet habe, er werde entgegen ihrem geäusserten Willen Sex mit ihr wollen, und dass sie entsprechend Vorkehrungen getroffen habe («Ich war voll bekleidet, ich hatte ein Shirt, Unterhose und eine blaue Trainerhose an, sodass er nicht etwas macht, wenn ich schlafe. Ich habe ihm das auch gesagt, dass er nichts macht, wenn ich schlafe», Akten S. 908 f.), ist auf den ersten Blick widersprüchlich und es erscheint unwahrscheinlich, dass eine falsch aussagende Person solche Widersprüche – welche durchaus auf sie selbst zurückfallen könnten – von sich aus thematisieren würde. Schliesslich schilderte sie auch die Reaktionen des Berufungsklägers und ihre entsprechenden Schlussfolgerungen anschaulich und differenziert (Akten S. 1055: «Er wurde auch aggressiv, wie ein Kind, das nicht bekommen hat, was es wollte»). Eindrücklich beschrieb sie schliesslich auch ihre Gefühlslage in den Tagen nach dem Vorfall (Akten S. 1052: «Ich habe in dieser Situation völlig falsch reagiert, ich war wie in Trance. Mir wurde erst später bewusst, was er da gemacht hat und dass es eine versuchte Vergewaltigung war. Ich sage extra versuchte, da ich es so psychisch besser verarbeiten kann. Es ist für mich einfacher zu sagen, dass er es versucht hat, als dass er mich vergewaltigt hat»). Die Schilderungen der Privatklägerin weisen zusammenfassend eine hohe Dichte von Realkriterien auf, was darauf schliessen lässt, dass sie den beschriebenen Übergriff tatsächlich erlebt hat. Vor diesem Hintergrund muss die vom Beschuldigten ins Feld geführte Rachemotivation für eine Falschbelastung verworfen werden. Ergänzend kann auf die ausführliche und zutreffende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Akten S. 2044 f.). Gestützt werden die Angaben der Privatklägerin zudem durch die Aussagen des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragten E____ (Auss. E____ Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1991-1993; vgl. auch Einvernahme vom 20. Oktober 2018 Akten S. 1098 f.) sowie die Therapieberichte vom 7. November 2018 und vom 27. April 2022 (Akten S. 1092 f., 1967 f.).

3.4.4   Der Berufungskläger macht geltend, die Privatklägerin habe ihre belastenden Aussagen aus Rache vor dem Hintergrund der gescheiterten Beziehung gemacht (Akten S. 938: «Weil sie mir einen reindrücken will», Akten S. 1161: «100% Auftrag von ihr», Akten S. 1996: «Sie wollte aufhetzen gegen mich»), was sich durch die Aussagen von F____ erhärten lasse. Diese gab in der Befragung vom 21. August 2019 an, sie sei eine langjährige Freundin des Berufungsklägers. F____ führte weiter aus, die Privatklägerin habe den Berufungskläger nach der Trennung «gestalkt» und ihr mehrmals Briefe für ihn übergeben. Sie sei traurig und verletzt gewesen (Auss. F____ Akten S. 1123: «[…] Angst glaube ich nicht, aber es war ihr unwohl, unangenehm»). Der Berufungskläger habe ihr auch Mailnachrichten der Privatklägerin gezeigt. Von einer Anzeige der Privatklägerin gegen den Berufungskläger wisse sie nichts (Akten S. 1120-1124). Diese Aussagen von F____ tragen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts zur Erhellung der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse bei. Die Privatklägerin hat nie bestritten, dass sie durch die vom Berufungskläger ausgegangene Trennung äussert betroffen gewesen sei und sein nachfolgendes Verhalten im Freundeskreis sie irritiert und verletzt habe. Sie hat sogar offen zugestanden, auch nach der Tat noch Gefühle für den Berufungskläger gehegt zu haben, weshalb ihr die Entscheidung zur Anzeigeerstattung nicht leichtgefallen sei. In diesem Zusammenhang erklärte sie den Umstand, dass sie erst eine Woche nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe, nachvollziehbar mit ihrer emotionalen Ambivalenz bezüglich des Berufungsklägers, den sie einerseits noch geliebt habe, anderseits aber auch für sein Verhalten habe zur Rechenschaft ziehen wollen (Akten S. 1048: «Ich finde, dass er aber für das, was er gemacht hat, bestraft wird. Ich glaube, es kommt mir falsch vor, weil ich ihn immer noch liebe und jemanden, den man liebt, sollte man nicht in die Pfanne hauen»; vgl. auch Akten S. 1112: «Ich habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt. Man hört ja nicht sofort damit auf, wenn eine Beziehung in die Brüche geht, jemanden zu lieben»). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte sie erneut eindrücklich, weshalb sie sich erst eine Woche nach dem Übergriff zur Anzeige entschlossen habe (Akten S. 1990: «Mir verursachte das eine riesige Verletzung. Ich versuchte, mich nicht traumatisieren zu lassen, was doch passierte. Ich wollte mein Leben normal weiterführen. Er tauchte aber auch auf im Freundeskreis und benahm sich wie Sau. Ich überlegte mir, ob ich eine Anzeige machen sollte»). Insgesamt spricht damit die Aussagegenese keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen, sondern vielmehr dafür.

3.4.5   Dass sie sich im Anschluss an den Vorfall nicht gynäkologisch untersuchen lassen habe, begründete die Privatklägerin damit, weil es ihrer Meinung nach nichts gebracht hätte (Akten S. 1048). Dies ist wohl zutreffend, ist doch gerichtsnotorisch, dass sexuelle Übergriffe auf eine erwachsene Frau, bei denen es weder zur Ejakulation noch zu Gewaltanwendung kommt, durch eine gynäkologische Untersuchung meist nicht nachweisbar sind, insbesondere dann, wenn der Übergriff bereits mehrere Tage zurückliegt. Auch die Behauptung des Berufungsklägers, wonach ein unbemerktes vaginales Eindringen im Schlaf ohne Gleitmittel überhaupt nicht möglich sei, kann nicht absolute Geltung beanspruchen und spricht jedenfalls nicht gegen die Schilderungen der Privatklägerin. Vielmehr ist die Beantwortung dieser Frage wohl unter anderem von individuellen körperlichen Voraussetzungen der schlafenden Frau, namentlich von der Tiefe des Schlafes sowie von zyklischen Gegebenheiten abhängig. Es gelang dem Berufungskläger vorliegend gerade nicht, den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin unbemerkt zu vollziehen, vielmehr wurde sie durch den Übergriff geweckt. Ob dies durch den Vorgang des Eindringens oder durch die Stossbewegungen erfolgte, darf und muss offen bleiben. Wesentlich ist, dass der Berufungskläger sein Glied offenbar bereits über den Scheidenvorhof hinaus in den Körper der Privatklägerin eingeführt hatte, als sie den Übergriff bemerkte. Im Übrigen ist in diesem Punkt auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach angesichts des Umstandes, dass sich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs wohl noch im Anfangsstadium befand und die Privatklägerin zudem noch tief schlief und erst am Aufwachen war, als der Berufungskläger Geschlechtsverkehrsbewegungen machte, sehr wohl möglich erscheine, dass ein (zunächst) unbemerktes Eindringen auch ohne Gleitmittel möglich gewesen sei (Urteil Akten S. 2044).

3.5     Der Berufungskläger hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der Privatkägerin vorgebrachten Anschuldigungen zu bestreiten. Zwar schilderte auch er eine gewisse eigene Ambivalenz (Akten S. 1994: «Wir redeten. Ich sagte, ich habe keine Lust mehr auf diese Frau. Am Abend gingen wir zu ihr heim [a.F.] Irgendwann wurde es mir zu blöd. Ich dachte, also gut, probieren wir es nochmals. Aber es ging weiter wie immer»). Inhaltlich erscheinen seine Schilderungen jedoch opportunistisch, ausweichend und teilweise widersprüchlich. So erklärte er etwa, bei der Privatklägerin im Bett geschlafen und vor dem Einschlafen versucht zu haben, mit ihr zu kuscheln (Akten S. 1069-1081; Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1994). Dies widerspricht seiner Behauptung, er habe zu jenem Zeitpunkt überhaupt kein Interesse mehr an ihr gehabt und ihr Übernachtungsangebot lediglich deshalb angenommen, weil er obdachlos gewesen sei und einen Platz zum Schlafen gebraucht habe (Akten S. 1108 ff.). Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zu seinem Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht (Akten S. 936, 1069, 1994), zu seiner Erinnerung an das vorgängige Treffen mit der Privatklägerin im St. Johann-Park (Akten S. 1067, 1081, 1994) und daran, dass sie ihm vorgängig wiederholt gesagt habe, sie wolle keinen Sex (Akten S. 1068). An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gar geltend gemacht, er habe nicht bei ihr im Bett geschlafen, sondern sei auf dem Sofa erwacht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2391). Auffallend ist zudem sein offensichtliches Bestreben, die Privatklägerin zu diskreditieren. So äusserte er sich wiederholt verächtlich und abwertend über sie (Akten S. 933: «Die Frau ist verrückt», Akten S. 975: «Ich kann auch nichts dafür, dass sie so ein eifersüchtiges Miststück ist und so ein scheiss Theater macht»; Akten S. 978: « […], ich habe diese dumme Kuh nicht angefasst»). Dies stellt zwar keinen Beweis für seine Täterschaft dar, ist aber auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen zu untermauern. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme bezichtigte er die Privatklägerin der Lüge und wich einer Stellungnahme zum Tatvorwurf aus, indem er von ihrem Verhalten bei einem angeblichen, kurze Zeit zurückliegenden Zusammentreffen berichtete (Akten S. 1108). Dieses ausweichende Aussageverhalten legte er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag, etwa zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin vaginal penetriert (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1995: «Ich weiss nicht, wie sie dazu kommt. Einmal war ich am Rhein. Eine Dame war dort […]»).

3.6

3.6.1   Die Privatklägerin gab an der Einvernahme vom 11. Juli 2028 an, sie habe im Tatzeitraum neben diversen anderen Medikamenten auch Seroquel eingenommen und auf ärztliches Rezept Cannabis konsumiert (Akten S. 917). Sie führte aus, sie habe unabhängig von der Einnahme von Schlafmitteln einen sehr tiefen Schlaf (Akten S. 912). Seroquel helfe ihr nur beim Einschlafen und mache sie müde, zudem habe es einen positiven stabilisierenden Einfluss auf die Psyche (Akten S. 912). Bei Seroquel handelt es sich um das Neuroleptikum Quetiapin, es wird zur Therapie psychischer Krankheiten eingesetzt; Schläfrigkeit ist als häufige Nebenwirkung verzeichnet (www.compendium.ch). Im Therapiebericht vom 27. April 2022 wird ausgeführt, die Privatkläger sei im Tatzeitraum mit einer schlaffördernden, angstlösenden und stimmungsstabilisierenden Off-Label-Medikation mit Quetiapin behandelt worden (Akten S. 1068; vgl. dazu Akten S. 1092 f.).

3.6.2   Die Einnahme von schlaffördernden Medikamenten darf im vorliegenden Fall nicht überbewertet werden. Gestützt auf ihre Aussage, sie nehme Seroquel als Einschlafhilfe (Akten S. 1990), ist davon auszugehen, dass das Medikament zwar wohl dazu beitrug, dass die Privatklägerin rasch einschlief. Dass sie mehrere Stunden später medikamentenbedingt noch im Tiefschlaf war, ist hingegen nicht anzunehmen, handelt es sich beim betreffenden Wirkstoff doch nicht um ein eigentliches Schlafmittel. Vielmehr ist gestützt auf den Umstand, dass die Privatklägerin erst gegen 1:30 Uhr oder 2:00 Uhr morgens eingeschlafen war und dass sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen nicht leicht weckbar ist (Akten S. 1051, Akten S. 1112), davon auszugehen, dass ihr Schlaf vormittags um 10 Uhr noch so tief war, dass es dem Berufungskläger gelang, unbemerkt ihren Unterkörper teilweise zu entkleiden und sie mit seinem Glied zu penetrieren. Die Privatklägerin gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, aus dem Umstand, dass sie aufgewacht sei, schliesse sie, dass wohl nicht mehr im Tiefschlaf gewesen sei und schilderte in diesem Zusammenhang nochmals detailliert, wie sie im Prozess des Erwachens zunächst merkte, dass etwas nicht stimmte und reagiert habe, als er Geschlechtsverkehrsbewegungen ausgeführt habe (Akten S. 1990). Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers, wonach es nicht plausibel sei, dass die Privatklägerin um 10 Uhr vormittags noch derart tief geschlafen habe, geht damit ins Leere.

3.7     Gestützt auf das Beweisergebnis, namentlich die äussert glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die angeklagten Ereignisse wie von ihr geschildert zugetragen haben. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

3.8     Rechtlich hat der Berufungskläger, indem er mit seinem Penis in die Vagina der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin eingedrungen ist, den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllt. Es ergeht in diesem Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.

4.

4.1     Die Vorinstanz hat erwogen, der körperliche Übergriff des Berufungsklägers auf die Privatklägerin durch Bisse in den Arm vom 15. Juni 2017 sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nachgewiesen. Nicht erstellt sei hingegen, dass die Bisse das Mass einer einfachen Körperverletzung erreicht hätten, zumal weitere Beweismittel fehlten. Das von der Privatklägerin eingereichte Foto vom 28. Juni 2017 zeige lediglich eine leichte Rötung am linken Oberarm, die von Auge kaum zu erkennen sei, weshalb die Bisse als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 109 StGB sei das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Urteil Akten S. 2042 f.).

4.2     Die Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Anschlussberufung geltend, die von der Vorinstanz erfolgte Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Privatklägerin habe bereits im Vorverfahren geschildert, dass sie von den Bissen des Berufungsklägers zwei etwa faustgrosse Flecken davongetragen habe, welche etwa zwei Wochen lang sichtbar gewesen seien (S. 996, 999). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe sie ebenfalls geschildert, dass sie aufgrund der Bisse zwei blaue Flecken erlitten habe (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988). Auch E____ habe angegeben, am Oberkörper bzw. an den Armen der Privatklägerin faustgrosse Hämatome gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1992). Zudem sei die Privatklägerin am 21. Juni 2017 von einem gewissen «[...]» auf die Verletzungen an ihrem linken Arm angesprochen worden (S. 991). Da die Tatzeit der Bisse der 15. Juni 2017 gewesen sei und diese auch sechs Tage später noch Dritten ins Auge gefallen seien, gehe dies klar über bloss kurzfristige Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus. Zur Entstehung von blauen Flecken sei eine schmerzhafte und einigermassen starke Einwirkung auf die Haut sowie die darunterliegenden Hautgefässe erforderlich. Zudem bestehe bei Bissen immer auch eine Infektionsgefahr, wenn die Zähne die Haut durchdringen, was der Berufungskläger angesichts des dynamischen Tatgeschehens nicht habe kontrollieren können. Aus diesen Gründen seien die geschilderten Bisse als einfache Körperverletzung einzustufen; es habe ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 2167 f.).

4.3     Dagegen wandte der Berufungskläger zu Recht ein, die Privatklägerin habe es unterlassen, die Bissspuren ärztlich dokumentieren zu lassen (Berufungsbegründung S. 2190). Im Unterschied zur Schändung, welche wohl durch eine ärztliche Untersuchung nicht hätte erstellt werden können (vgl. oben E. 3.4.5), hätten durch Bisse hervorgerufene Hämatome von der geschilderten Grösse und Intensität ohne weiteres durch eine ärztliche Untersuchung dokumentiert und damit nachgewiesen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, zeigt das von der Privatklägerin zu den Akten gegebene Bild vom 28. Juni 2017 tatsächlich lediglich eine sehr diskrete Rötung am Oberarm, welche keinesfalls als faustgrosses Hämatom bezeichnet werden kann (Akten S. 1003). Möglicherweise hat die Privatklägerin den richtigen Zeitpunkt zur Dokumentation der Verletzung verpasst. Jedenfalls sind Bissverletzungen, welche die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichen durch die aktenkundigen Beweise nicht erstellt. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (Urteil Akten S. 2042 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt damit in diesem Punkt bei der Verfahrenseinstellung.

5.

5.1     Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit G____ und unbekannten Hinterleuten am 12. Mai 2020 nach dem Tatmuster «Telefonbetrug/falsche Polizei» H____ telefonisch unter Vortäuschung, dass die Polizei Hilfe bei der Festsetzung einer Einbrecherbande benötige, zur Abhebung eines Geldbetrags von CHF 13'600.– von ihrem Bankkonto und der anschliessenden Deponierung in einem Abfalleimer in der St. Alban-Anlage bewegt. Die Seniorin habe kurz vor der Deposition des Umschlags das Geld unbemerkt wieder an sich genommen. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers habe darin bestanden, das vermeintlich deponierte Geld an sich zu nehmen. Bevor er dies habe tun können, sei er von der Polizei angehalten worden. Dadurch habe er den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt (Urteil Akten S. 2037-2040, 2047-2050).

5.2     Der Berufungskläger macht geltend, der ihm zur Last gelegte Vorwurf des versuchten Betrugs sei unbewiesen. Es sei davon auszugehen, dass er von den Betrugsabsichten der Hinterleute nichts gewusst habe. Es könne ihm weder Kenntnis noch Wille zu dem von anderen Personen begangenen Betrug nachgewiesen werden. Im Gegensatz zu seinem Bekannten G____, der das Abholen des Geldcouverts organisiert habe, habe er keinen Kontakt zu den Hinterleuten gehabt. Was G____ dem Berufungskläger für eine Geschichte erzählt habe, sei weder untersucht noch angeklagt worden. Der Berufungskläger sei lediglich das letzte Glied in einer langen Kette, die Vorgeschichte sei völlig unklar. Es habe deshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung Akten S. 2193).

5.3

5.3.1   Im Polizeirapport vom 12. Mai 2020 wird unter anderem geschildert, die Zivilpolizisten hätten in der St. Alban-Anlage den auf einer Parkbank sitzenden Berufungskläger festgestellt, welcher sein Fahrrad vor sich abgestellt, nervös auf seinem Mobiltelefon herumgedrückt und sich immer wieder umgesehen habe. Kurz nachdem H____ den Umschlag im Abfalleimer deponiert habe und in Richtung St. Alban-Vorstadt davongegangen sei, sei der Berufungskläger aufgestanden, nachdem er sich nervös umgesehen habe. Dabei habe er telefoniert und sich mit seinem Fahrrad zielgerichtet in Richtung des Abfalleimers verschoben. Als sich einer der Polizisten genähert habe, habe sich der Berufungskläger offensichtlich gestört gefühlt, nicht in den Abfalleimer gegriffen, sondern sich auf die Parkbank direkt daneben gesetzt, worauf er kontrolliert worden sei (Akten S. 1173-1180).

5.3.2   Aus den Aussagen von H____ vom 28. Oktober 2020 ergibt sich, sie habe am Nachmittag des 12. Mai 2020 einen Telefonanruf von einem Mann erhalten, welcher sich als Polizist ausgegeben, von einem Einbruch im Quartier erzählt und um ihre Mithilfe gebeten habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sei sie aufgefordert worden, bei ihrer Bank CHF 13'600.– abzuheben, das Geld in einen Briefumschlag zu legen und diesen in der St. Alban-Anlage in einem Abfalleimer zu deponieren. Nachdem sie die Bankfiliale mit der geforderten Bargeldsumme verlassen habe, sei sie misstrauisch geworden und habe die Polizei kontaktiert. Sie sei dann von zwei Zivilpolizisten instruiert und zum Park begleitet worden. Bevor sie den Umschlag im Abfalleimer deponiert habe, habe H____ unbemerkt das Geld wieder an sich genommen. Danach habe sie den Park verlassen (Akten S. 1412-1427).

5.3.3   Die Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers ergab, dass der Berufungskläger in regem WhatsApp-Chat-Kontakt mit G____ stand (Akten S. 657 ff., 1246), so auch am 12. Mai 2020 bereits vor der Tat (Akten S. 1194-1198). Im Tatzeitraum fand neben telefonischem Kontakt (Akten S. 626 f.) auch folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen ihm und G____ statt (Akten S. 631 ff., 1192 f., 1246):

-       «ok also geht los» (15:39:14 Uhr [G____ an Berufungskläger])

-       «OK ich mach mich frisch» (15:39:41 Uhr [Berufungskläger an G____])

-       «Wo bisch» (16:30:39 Uhr [Berufungskläger an G____])

-       «sie hats reingemacht» (16:51:41 Uhr [G____ an Berufungskläger])

-       «versuch nehmen» (16:52:01 Uhr [G____ an Berufungskläger])

-       «Nein» (16:52:28 Uhr [Berufungskläger an G____])

Nach der Festnahme des Berufungsklägers wurden auf seinem Mobiltelefon ein Anrufversuch von einem ebenfalls G____ zugeordneten Anschluss (17:30:08 Uhr [Akten S. 1224 f. vgl. dazu Akten S. 710 f., 819, 1229, 1237]) sowie elf verpasste WhatsApp-Anrufe von einem türkischen Telefonanschluss verzeichnet (Akten S. 1188).

5.4

5.4.1   Der Berufungskläger hat seine Täterschaft stets bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2020 als beschuldigte Person machte er geltend, von nichts zu wissen und verweigerte im Übrigen die Aussage. Auf die konkrete Frage, was er am Tattag im Park gemacht habe, gab er an, er habe das Wetter genossen. Er sei allein dort gewesen, die von den Polizisten vor der Anhaltung bemerkte Nervosität erklärte er mit dem Konsum von Kokain in der Nacht vor der Tat. Die türkische Telefonnummer sage ihm nichts (1202-1211). An der nächsten Einvernahme vom 3. Juni 2020 gab er auf Fragen zu G____ lediglich an, dies sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, zu dem er bisher lediglich telefonischen Kontakt gehabt habe, persönlich getroffen habe er ihn noch nie. Weitere Angaben sowie Erklärungen zu den drei in seinem Mobiltelefon unter «G____» bzw. «Kolleg G____» gespeicherten Nummern verweigerte er (Akten S. 1241.1243). Auf Vorhalt zu den mit G____ im Tatzeitraum ausgetauschten verdächtigen WhatsApp-Nachrichten gab er an, er sei lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und auf Nachfrage erklärte er, jemand habe bei ihm Kleider abgegeben, welche er G____ habe mitbringen sollen. G____ habe ihm geschrieben, dass der Berufungskläger ihm Kleider mitbringen solle, welche jemand zu ihm gebracht habe (Akten S. 1243). Auf weitere Nachfragen und den Vorhalt, bei dieser Geschichte handle es sich um eine Schutzbehauptung, verweigerte der Berufungskläger weitere Aussagen (Akten S. 1245), ebenso auf Vorhalt eines weiteren verdächtigen WhatsApp-Chats mit G____ vom 11. Mai 2020, worin es offensichtlich um eine Überweisung per […] in die Türkei durch eine Drittperson gegen Entgelt gegangen war (Akten S. 1247 f.). Dazu gab der Berufungskläger lediglich an: «Weil mein Pass abgelaufen war…konnte ich das nicht machen» (Akten S. 1245). Auf weitere Fragen reagierte er entweder mit angeblichem Nichtwissen oder aber mit Aussageverweigerung (Akten S. 1249-1251). An einer weiteren Einvernahme vom 19. Juni 2020 identifizierte er G____ auf einem Bild, verweigerte aber die weiteren Aussagen zu ihm und seiner Beziehung zu ihm (Akten S. 1260 ff.).

5.4.2   An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Berufungskläger auf die Frage, was er vor seiner Anhaltung in der St. Alban-Anlage getan habe, er sei unter dem Einfluss von Kokain gestanden und habe nochmals Kokain im Wert von CHF 400.– bis 500.– bestellt, wobei die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen sei. Zu den mit G____ ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten sowie zu den im Anschluss an seine Festnahme erfolgten zahlreichen Anrufsversuchen aus der Türkei verweigerte er jegliche Stellungnahme (Akten S.1996). In der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, er sei nicht auf den Abfalleimer zugegangen, dies habe die Polizei falsch gesehen. Vielmehr habe er beabsichtigt, im Park Kokain zu kaufen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2391: «Ich habe auf einen Dealer gewartet. Er sollte mir Koks bringen»), das bereits von G____ bezahlt gewesen sei. Weitere Erklärungen gab der Berufungskläger nicht ab (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2392).

5.5

5.5.1   Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt sie ihr Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2, 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2, 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1, 6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1, 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, je mit weiteren Hinweisen; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend: Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen der beschuldigten Person grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

5.5.2   In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt und der beschuldigten Person ihr gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für «zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 E.2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die angeklagte Person schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).

5.5.3   Die vorstehenden Erwägungen müssen auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und gelten nach dem Gesagten auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publiziert in: BGE 147 IV 176]).

5.5.4   Ein Teil der unplausiblen Angaben des Berufungsklägers ist durch die objektiven Beweise ohne weiteres widerlegbar, so etwa seine Behauptung, er sei mit G____ lediglich in telefonischem Kontakt gestanden und habe ihn persönlich nie getroffen (vgl. Auswertung des Mobiltelefons Akten S. 1246, Aussagen von G____ Akten S. 1279, 1287; vgl. dazu auch spätere Aussagen des Berufungsklägers Akten S. 1996). Andere Aussagen des Berufungsklägers können zwar nicht direkt widerlegt werden, muten aber sowohl für sich allein als auch im Hinblick auf die Gesamtheit der relevierten Indizien nicht stimmig an und bedürften einer Erklärung. So wirkt etwa seine Aussage, wonach er keine Kontakte in die Türkei pflege, vor dem Hintergrund des sichergestellten WhatsApp-Chats mit G____, in dem von einer Überweisung in die Türkei die Rede war (Akten S. 663) sowie des Umstands, dass er nach der Festnahme zahlreiche Anrufe von einer türkischen Nummer erhielt, äusserst lebensfremd und damit schlicht nicht glaubhaft. Die Erklärung, wonach er in der St. Alban-Anlage auf eine Kokainlieferung gewartet habe, hat er ansatzweise erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, ohne indessen darzulegen, weshalb dies nicht bereits im Ermittlungsverfahren vorgebracht wurde. Auch seine Angaben zur angeblich erwarteten Kokainlieferung sind lebensfremd und widersprüchlich. So behauptete er vor Strafgericht, es sei vorgesehen gewesen, das Kokain später zu bezahlen, um in der Berufungsverhandlung dann wiederum anzugeben, dieses sei bereits von G____ bezahlt gewesen. Falls der Berufungskläger schliesslich andeuten wollte, er habe von H____ eine Kokainlieferung erwartet, ist dies angesichts des Umstands, dass es sich bei der Person, die das Couvert im Abfalleimer deponierte, klar erkennbar um eine Frau im Pensionsalter (Jahrgang 1941) handelte und dass der Umschlag aufgrund seines Umfangs offensichtlich keine grössere Menge Kokain enthalten konnte (vgl. Akten S. 1181), vollkommen unglaubhaft. Auch die in der Berufungsverhandlung geäusserte Behauptung, sein Verhalten in der St. Alban-Anlage sei von den Polizisten nicht richtig beobachtet bzw. dokumentiert worden, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es gibt keinen Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln.

5.5.5   Die Anhaltesituation stellt denn auch ein zentrales Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers dar. Gemäss dem Polizeirapport war keine andere Person in der Nähe, als H____ telefonisch von den Betrügern angewiesen wurde, das vermeintliche Geldcouvert im Abfalleimer zu deponieren. Vielmehr fiel den Polizisten der auf einer Parkbank sitzende Berufungskläger sofort durch seine offensichtliche Nervosität und sein insgesamt auffälliges Verhalten auf. Gemäss den Schilderungen im Polizeirapport näherte er sich – unmittelbar nachdem H____ weisungsgemäss das Couvert im Abfalleimer deponiert hatte – dem Abfalleimer und wurde nur durch das Hinzukommen der Zivilbeamten vom Griff in den Abfalleimer abgehalten (vgl. Polizeirapport vom 12. Mai 2020 Akten S. 1173-1180). Ein weiteres Indiz ist die Verbindung zu – dem wegen des vorliegend zu beurteilenden Delikts mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. März 2021 rechtskräftig verurteilten –  G____; so wurden der abgelaufene Reisepass, die Verpackung des Mobiltelefons sowie diverse Briefschaften des Berufungsklägers in dem von G____ gemieteten Hobbyraum in Pratteln gefunden (Akten S. 759, 781 f., 785 ff., 1258, 1266), zudem wurden bei der Auswertung der Mobiltelefone teilweise übereinstimmende Telefonnummern in den Mobiltelefonspeichern von G____ und des Berufungsklägers gefunden (Akten S. 1258). Schwer belastet wird der Berufungskläger schliesslich durch den WhatsApp-Chat mit G____, in dem es darum ging, dass der Berufungskläger etwas an sich nehmen sollte, was sie «reingemacht» habe (Akten S. 631) sowie die nach seiner Festnahme auf seinem Telefon eingegangenen Anrufe von einer türkischen Nummer (Akten S. 1188).

5.5.6   Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger als beschuldigte Person nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien für seine Täterschaft vor. All diese Indizien verlangen nach einer Erklärung. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger trotz zahlreicher Gelegenheiten zur Stellungnahme während des gesamten Ermittlungsverfahren wie auch vor erster Instanz und im Berufungsverfahren darauf beschränkt hat, sämtliche Vorhalte zu bestreiten bzw. widersprüchliche und vollkommen lebensfremde Erklärungen abzugeben und im Übrigen die Aussage zu verweigern, lässt sich nicht anders deuten, als dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und sich die angeklagten Geschehnisse so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Zusammenfassend ergibt sich aus dem im Polizeirapport dokumentierten Verhalten des Berufungsklägers sowie aus den im Tatzeitpunkt mit G____ ausgetauschten Nachrichten eindeutig, dass der Berufungskläger damit beauftragt worden war, den von H____ auf Anweisung der Hinterleute in einem Abfalleimer deponierte Umschlag – welcher mutmasslich einen grösseren Geldbetrag enthielt – zu behändigen und damit dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt.

5.6

5.6.1   Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so die irrende Person zu einem Verhalten bestimmt, wodurch diese sich selbst oder jemand anders am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient, aber auch dann, wenn die falschen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, der Täter die geschädigte Person absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, der geschädigten Person die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass die getäuschte Person von einer Überprüfung absehen werde (Donatsch et al., Kommentar StGB, 19. Auflage, Art. 146 N 1 und 7 ff.). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, also die Frage, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesfalls ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Drittperson auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76).

5.6.2   Unter diesen Voraussetzungen ist eine arglistige Täuschung vorliegend unzweifelhaft zu bejahen. Der unbekannt gebliebene Anrufer spiegelte H____ wahrheitswidrig vor, ihr Eigentum sei in Gefahr und ihre Hilfe werde zur Festsetzung einer Einbrecherbande benötigt. Auf diese Weise zur Eile angehalten, blieb der zum Tatzeitpunkt 79jährigen H____ gar keine Gelegenheit, sich näher über den Anrufer und seine tatsächlichen Absichten klar zu werden. Wohl gezielt hatte sich die Tätergruppierung ein alleinstehendes, älteres Opfer ausgesucht, von dem sie annehmen konnte, dass es sich leicht manipulieren lassen werde. Die Täter wollten sich die vermutete Leichtgläubigkeit und Beeindruckbarkeit älterer Menschen zunutze machen und rechneten damit, dass H____ die Lügen unter den gegebenen Umständen nicht überprüfen werde. Tatsächlich zeitigte diese Strategie zunächst Erfolg; jedoch wurde H____ nach dem Verlassen der Bankfiliale misstrauisch und avisierte die Polizei, weshalb letztendlich kein Vermögensschaden eintrat. Da mit Ausnahme des Vermögensschadens sämtliche übrigen objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale ohne Weiteres erfüllt sind, ist die Tat als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

5.6.3   Zur Mittäterschaft hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Tatbeitrag des Berufungsklägers als Geldabholer erweise sich im gesamten Tatplan des gemeinsam mit G____ und weiteren Hinterleuten verübten Betrugs als derart wesentlich, dass die Tat mit diesem stehe oder falle. Der Berufungskläger hatte demnach Tatherrschaft inne, weshalb ein Schuldspruch wegen Mittäterschaft beim versuchten Betrug ergeht (vgl. dazu Urteil Akten S. 2050).

6.

6.1

6.1.1   Der Berufungskläger machte geltend, er sei lediglich mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots nicht nur um drei Monate, sondern um ein Drittel zu reduzieren. Zudem sei für die Drohung zum Nachteil von E____ eigentlich gar kein Strafbedürfnis ersichtlich (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 2393). Der Schuldspruch wegen des unmittelbar nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Drogentransports könne nicht zur Annahme einer ungünstigen Prognose führen, da er davon ausgegangen sei, er werde im Berufungsverfahren freigesprochen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2394).

6.1.2   Die Staatsanwaltschaft verlangt zum einen für den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung eine entsprechende Straferhöhung. Ausserdem sei die vom Strafgericht aufgrund der langen Verfahrensdauer vorgenommene Strafreduktion von drei Monaten nicht gerechtfertigt. Der Berufungskläger habe während des laufenden Verfahrens unbeeindruckt weiterdelinquiert, was den Abschluss des Ermittlungsverfahrens weiter verzögert habe. Tatzeit der letzten ihm vorgeworfenen Tat sei der 12. Mai 2020. Bis zur Anklageerhebung habe es knapp 1 ¾ Jahre gedauert, was nicht als übermässig lange bezeichnet werden könne. Zudem sei der Berufungskläger immer wieder nicht erreichbar gewesen und habe zwischenzeitlich gar zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Weil er somit zumindest teilweise zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe, sei auf eine diesbezügliche Strafreduktion zu verzichten und eine Strafe von 36 Monaten auszusprechen. Auch der teilbedingte Vollzug sei ihm nicht zu gewähren, zumal der Berufungskläger eine bedingte Vorstrafe aus dem Jahr 2013 von acht Monaten Freiheitsstrafe aufweise. Es seien keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ersichtlich, zumal sich der Berufungskläger weder durch die bedingte, mehrmonatige Vorstrafe noch durch das laufende Strafverfahren von seinem deliktischen Tun habe abhalten lassen (Anschlussberufungsbegründung S. 2168 f.).

6.2

6.2.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen, 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1112/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).

6.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

6.2.3   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

6.2.4   Die vorliegend für die Strafzumessung massgeblichen Tatbestände der Schändung, des Betrugs, der Drohung und des Hausfriedensbruchs sehen als Strafdrohung jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei im Regelfall jene Sanktion gewählt werden soll, die weniger schwer in die persönliche Freiheit eingreift. Die Geldstrafe wird unabhängig von ihrer Höhe als milderer Eingriff betrachtet (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweis, 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.). Allerdings sind bei der Strafzumessung stets auch die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen (BGer 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2 mit Hinweis, 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

6.2.5   Die aktuelle Situation des Berufungsklägers spricht klar für eine Freiheitsstrafe. Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2024 ist er bereits in der Vergangenheit straffällig geworden (Akten S. 2364 ff.). Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. November 2023 wegen mehrfachen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (leichter Fall) neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (Akten S. 2226 ff.). Zudem wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 28. Oktober 2022 wegen (am 4. Juni 2022 begangenen) unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu EUR 80.– bestraft (Akten S. 2302). Aber auch das laufende Berufungsverfahren hat ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 unter Einbezug einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt (Akten S. Akten S. 2239-2246). Mit Blick auf die ergangenen Vorstrafen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisher gegen den Berufungskläger verhängten Sanktionen einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern immer wieder von der Sozialhilfe gelebt hat und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen. Mit Blick auf die Vorstrafen ist insgesamt zu befürchten, dass eine Geldstrafe ihre Wirkung gänzlich verfehlen würde. Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe als die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion.

6.3

6.3.1   Die Vorinstanz ist zutreffend vom Tatbestand der Schändung ausgegangen, der gemäss Art. 191 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Berufungskläger hat sich rücksichtslos über den von seiner Ex-Freundin wiederholt und klar geäusserten Willen hinweggesetzt und das ihm entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Dies erscheint umso verwerflicher, als dem Berufungskläger klar war, dass die Privatklägerin noch Gefühle für ihn hegte und allenfalls sogar auf eine Wiederaufnahme der Beziehung hoffte, was er zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausnutzte. Jedoch ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als eher leicht zu bezeichnen ist und unter Berücksichtigung aller Umstände im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 18 Monaten ist angemessen (Urteil Akten S. 2051). Der Hausfriedensbruch, bei dem der Berufungskläger ebenfalls egoistisch und rücksichtslos vorging, wäre für sich allein mit 10 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. In Anwendung des Asperationsprinzips kann jedoch auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe verzichtet werden. Auch bei der Begehung des Betrugs wurden die Leichtgläubigkeit und Hilfsbereitschaft einer älteren Dame skrupellos ausgenutzt. Zwar hatte der Berufungskläger durch seine Betätigung als Geldabholer innerhalb der kriminellen Gruppierung wohl eine eher untergeordnete Stellung, setzte er sich doch im Gegensatz zu den anderen Mitwirkenden einem grösseren Risiko der Entdeckung aus. Insgesamt ist aber die Mitwirkung in einer Gruppierung, die ältere Menschen mittels Täuschung zur Preisgabe ihrer Vermögenswerte bringt, mit der Vorinstanz als äusserst verwerflich zu bezeichnen (Urteil Akten S. 2052). Dass es beim blossen Versuch geblieben ist, ist nicht dem Berufungskläger zuzuschreiben, sondern dem umsichtigen Verhalten von H____, die noch rechtzeitig die Polizei einschaltete. Eine Strafminderung wegen Versuchs kann dem Berufungskläger vor diesem Hintergrund nicht zugebilligt werden. Insgesamt ist mit Blick auf die gesamten Tatumstände, insbesondere auch auf das konkrete Vorgehen des Berufungsklägers sowie den Deliktsbetrag für den versuchten Betrug isoliert eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten schuldangemessen, welche in Anwendung der Asperation auf 12 Monate zu reduzieren ist. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten.

6.3.2   Schliesslich ist die Drohung zum Nachteil von E____ mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert drei Monaten zu veranschlagen. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach angesichts des gefährlichen Vortatverhaltens von E____ bezüglich der Drohung kein Strafbedürfnis bestehe, ist nicht zu hören. Es ist unbestritten, dass E____ den Berufungskläger in den Rhein stiess, bevor der Berufungskläger ihn mit einem Küchenmesser bedrohte. Jedoch kann sich dies bezüglich der Drohung des Berufungsklägers nur unwesentlich verschuldensmindernd auswirken. Der Stoss in den Rhein erfolgte an einem warmen Sommerabend an einer belebten Stelle, wo regelmässig Schwimmer in den Rhein springen. E____ war zudem bekannt, dass der Berufungskläger schwimmen konnte (vgl. Akten S. 1153). Von einem gefährlichen Vortatverhalten kann demnach keine Rede sein. Die durch den Berufungskläger erfolgte Drohung mit dem Messer stellte vielmehr eine völlig inadäquate Reaktion auf eine harmlose Auseinandersetzung dar. Als Zwischenergebnis ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

6.3.3   Zu Lasten des Berufungsklägers ist bei der Täterkomponente seine erneute Delinquenz zu berücksichtigen. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 wegen eines unmittelbar nach der vorinstanzlichen Verurteilung erfolgten Marihuanatransports nach Deutschland zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. oben E. 6.2.5). Ein Geständnis, Einsicht oder Reue hat der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren nicht erkennen lassen, was neutral zu werten ist. Eine Straferhöhung von drei Monaten erscheint aufgrund der erneuten Delinquenz angemessen.

6.3.4   Wie bereits die Vorinstanz, berücksichtigt schliesslich auch das Berufungsgericht die lange Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion um drei Monate, womit eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszusprechen ist. Eine höhere Reduktion ist angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger das Verfahren immer wieder durch sein eigenes Verhalten verzögert hat, nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt die bereits rechtskräftige Busse von CHF 300.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Der Einrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

6.4     Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger – trotz der Vorstrafe, der prekären Lebenssituation ohne festen Wohnort und der unklaren Lebensfinanzierung – den teilbedingten Strafvollzug gewährt (Urteil Akten S. 2052 f.). Dies erscheint angesichts der unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten erneute Delinquenz nicht mehr vertretbar. Die Erklärung des Berufungsklägers, er sei davon ausgegangen, die Verurteilung des Strafgerichts Basel-Stadt sei zu Unrecht erfolgt und er werde im Berufungsverfahren freigesprochen, ist vollkommen unbehelflich und zeugt von krasser Uneinsichtigkeit. Dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger im Februar 2024 in Nürnberg mit einem Bargeldbetrag von knapp 3'400.– Euro festgenommen worden sei. Danach befand er sich bis Ende Juli 2024 im Strafvollzug in Lörrach (Akten S. 2287). In der Berufungsverhandlung hat er angegeben, bei einem Kollegen zu wohnen und gebrauchte […]-Produkte zu verkaufen, ohne dies zu belegen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2387 f.). Angesichts der nach wie vor unklaren Wohn- und Einkommenssituation des Berufungsklägers sowie der neuen Delinquenz während des laufenden Berufungsverfahrens ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Der teilbedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht, die Strafe ist unbedingt zu vollziehen.

7.

7.1

7.1.1   Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von sechs Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im Rahmen der Härtefallprüfung hat sie festgestellt, der Berufungskläger stamme aus Bangladesch und sei im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen. Zwar spreche er Deutsch, sei aber – vorab wirtschaftlich – schlecht integriert. Zudem habe er ein Kind in der Schweiz, jedoch könne aufgrund der fehlenden stabilen Verhältnisse und der prekären wirtschaftlichen Situation des Berufungsklägers nicht von einer engen und gelebten familiären Bindung gesprochen werden. In der Gesamtbetrachtung sei nicht von einem Härtefall auszugehen (Urteil Akten S. 2053).

7.1.2   Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst bei Annahme eines Härtefalles sei die öffentliche Sicherheit aufgrund des gravierenden Sexualdelikts sowie der weiteren begangenen Delikte erheblich gefährdet. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden daher gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen, insbesondere mit Blick auf die weiteren negativen Komponenten wie Schulden und Betäubungsmittelkonsum. Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich. Der Berufungskläger sei somit des Landes zu verweisen (Urteil Akten 2053 f.).

7.1.3   Der Berufungskläger beantragt, auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Akten S. 2096). An der Berufungsverhandlung hat er geltend gemacht, zwar lebe er kein übliches Familienmodell, jedoch sei er in die Betreuung seines Sohnes seit Jahren stark involviert. Zudem habe er seit dem Kleinkindalter keinerlei Bezug mehr zu seinem Herkunftsland, weshalb ein Härtefall zu bejahen und auf die Landesverweisung zu verzichten sei (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2393).

7.2

7.2.1   Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB oder Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

7.2.2   Der Berufungskläger ist bangladeschischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Katalogtaten nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 191 StGB und Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

7.3

7.3.1   Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Eine erfolgreiche Integration ist etwa zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

7.3.2   Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.2.1, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6).

7.4

7.4.1   Der Berufungskläger wurde im Alter von knapp sechs Jahren gemeinsam mit seinem älteren Bruder von seinem Vater in die Schweiz geholt und wuchs in einem Kinderheim auf. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Attestlehre als Zweiradmechaniker und eine Weiterbildung als Staplerfahrer. Gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht arbeitete er zuletzt 2019 oder 2020 als Umzugshelfer, seither ist er arbeitslos und wurde bis 2022 immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger ist mit Betreibungen in Höhe von CHF 5'400.– sowie Verlustscheinen von CHF 83'388.80 hoch verschuldet (Akten S. 48). Im Jahr 2014 wurde er zum ersten Mal Vater. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers und der an der Berufungsverhandlung befragten Kindsmutter verbringe er zwei- bis dreimal wöchentlich einen Teil seiner Freizeit mit seinem Sohn (Fussballspielen, Hausaufgabenhilfe, Essen gehen). Es gebe aber weder geregelte Besuchszeiten noch zahle der Berufungskläger Unterhalt für sein Kind (Prot. Berufungsverhandlung Auss. Berufungskläger Akten S. 2387 ff., Auss. D____ Akten S. 2390). Zu einem weiteren in der Schweiz lebenden Kind sowie zu seinen in Basel wohnhaften Vater und Geschwistern pflegt er gemäss eigenen Angaben kaum bis gar keinen Kontakt.

7.4.2   Obwohl der Berufungskläger einen grossen Teil seiner Kindheit sowie sein gesamtes Erwachsenenleben hier zugebracht hat, erscheinen seine Beziehungen zur Schweiz – mit Ausnahme der Kontakte zu seinem inzwischen 10jährigen Sohn, nicht gefestigt. Er verfügt seit Längerem weder über geregelte Wohnverhältnisse noch über eine Arbeitsstelle. Zudem belastet er die Gesellschaft durch seine Schulden und den hohen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Sozialhilfe erheblich. Aus dem Bericht des Migrationsamts vom 10. August 2021 geht hervor, er sei bereits 2013 sowie 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Schuldensituation und seine Straffälligkeit zum Entzug der Niederlassungsbewilligung führen können (vgl. Schreiben vom 27. August 2020 Akten S. 86 f.). Aus seiner damaligen Stellungnahme zu seiner Schulden-, Erwerbs- und Wohnsituation vom 14. Juli 2020 geht hervor, dass er bis dahin keine ernsthaften Bemühungen unternommen hatte, seine Situation zu verbessern. So unterliess er es, eine Schuldenberatung aufzusuchen und häufte stattdessen weitere Schulden an. Aus seinen Angaben vor Strafgericht ist keine wesentliche Veränderung der damaligen Situation erkennbar. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ist nicht klargeworden, wo er wohnt. Der Berufungskläger erklärte, er habe nach wie vor keine eigene Wohnung, sondern lebe aktuell bei einem Kollegen, dessen Name und Adresse er nicht preisgeben wolle (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2387). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im August 2022 erklärte er, seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle und eine Wohnung seien daran gescheitert, dass er Probleme mit der Erneuerung seines Passes bzw. der Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung gehabt habe (Akten S. 1985). Die gleiche Erklärung hat er zweieinhalb Jahre später an der Berufungsverhandlung erneut vorgebracht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2388 f.). Daraus muss geschlossen werden, dass seine diesbezüglichen Anstrengungen doch eher halbherzig und oberflächlich waren und er nicht daran interessiert scheint, ernsthaft etwas an diesen – für eine Integration in der Schweiz durchaus wesentlichen – Punkten zu verändern. Unklar bleibt damit, wie sich der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt finanziert. Seine Angaben im Berufungsverfahren, er verkaufe gemeinsam mit einem Kollegen auf privater Basis eigenhändig reparierte […] Produkte, sind vage und durch nichts belegt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2387 f.). Anlässlich des gegen ihn im Jahr 2024 geführten Strafverfahrens in Lörrach hatte er mitgeteilt, er arbeite als Schrotthändler, auch dies wurde jedoch nicht belegt (Akten S. 2241).

7.4.3   Die Integration des Berufungsklägers in der Schweiz erscheint aufgrund des Gesagten – mit Ausnahme des sprachlichen Aspekts – sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht als absolut ungenügend. Jedoch verfügt er auch in seinem Heimatland Bangladesch, das er als Kleinkind verliess, weder über unterstützende familiäre Beziehungen noch sonstige Kontakte. Mit seiner Übersiedelung in die Schweiz sei die Beziehung zur leiblichen Mutter sowie zu den weiteren dort lebenden Familienangehörigen abgebrochen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2388 f.; Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1985-1987; vgl. dazu Auss. zur Person Akten S. 5 f., 9, 14 f.). Da er in der Schweiz nicht bei seiner Herkunftsfamilie, sondern vorwiegend im Kinderheim aufgewachsen ist, beherrscht er weder die bengalische Sprache, noch ist er mit der dortigen Kultur besonders vertraut. Er kennt das Land damit kaum und wäre bei einer Rückkehr mit erheblichen Verständigungsschwierigkeiten konfrontiert. Gestützt auf die Einschätzung des Migrationsamts vom 10. August 2021 sei vor diesem Hintergrund die Wiedereingliederungsmöglichkeit des Berufungsklägers in Bangladesch als fraglich zu beurteilen. Gemäss Vollzugsinformation des SEM sei der Vollzug nach Bangladesch in casu möglich (Akten S. 49). Aufgrund des Gesagten muss davon aus

SB.2022.121 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.12.2024 SB.2022.121 (AG.2025.241) — Swissrulings