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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2025 SB.2022.10 (AG.2025.482)

13. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,237 Wörter·~46 min·3

Zusammenfassung

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.10

URTEIL

vom 13. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

[...]                                                                      Anschlussberufungskläger

vertreten durch […], Advokat,

[…]

und

B____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

[...]                                                                                     Berufungskläger

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

und

C____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

[...]                                                                                      Berufungskläger

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. Oktober 2021 (SG.2020.4)

betreffend

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

Sachverhalt

A.        Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte B____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in Anwendung von Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 160.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die Schadenersatzforderung der D____ (nachfolgend E____) in Höhe von CHF 136'232.65 (zzgl. Zins) wurde nicht eingetreten.

Des Weiteren wurde der Beschuldigte C____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt, wobei er kostenfällig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 400.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Auf die Schadenersatzforderung der E____ in Höhe von CHF 105'389.60 (zzgl. Zins) wurde nicht eingetreten. Die Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF 10'000.– wurde abgewiesen.

Schliesslich wurde mit genanntem Urteil der Beschuldigte A____ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kostenlos freigesprochen.

B.        Gegen das genannte Urteil erklärten die Beschuldigten B____ und C____ sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Berufung. Die vom Strafgericht nicht als Privatklägerin zugelassenen E____ reichten dem Appellationsgericht eine mit «Berufungserklärung, eventualiter Anschlussberufungserklärung» betitelte Eingabe vom 28. Januar 2022 ein. Die E____ beantragten, es seien A____ zur Zahlung von CHF 188'641.45 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020, B____ zur Zahlung von CHF 136'232.65 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020 sowie C____ zur Zahlung von CHF 105'389.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020 zu verurteilen. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 21. März 2022 bzw. 7. April 2022 stellte der Berufungsbeklagte A____ hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Berufung respektive Anschlussberufung der E____ einen Nichteintretensantrag. Der Berufungskläger B____ begehrte mit Eingabe vom 21. März 2022 ebenfalls, es sei auf die Anschlussberufung der E____ nicht einzutreten.

C.        Mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2023 wurde entschieden, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten und der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten A____ abgewiesen. Darüber hinaus wurde im genannten Zwischenentscheid die Anschlussberufung der E____ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Schliesslich wurde festgehalten, dass die Kostenverteilung für den Zwischenentscheid mit dem Endentscheid erfolgt.

D.        Mit Eingabe vom 26. August 2024 erklärte B____ den Rückzug seiner Berufung.

E.        Die Staatsanwaltschaft stellt vor Appellationsgericht betreffend A____ das Rechtsbegehren, es sei das angefochtene Urteil des Strafgerichts hinsichtlich des in Bezug auf Ziffer I./2.9 der Anklageschrift betreffend Anhang 1, Ziffern 1, 3, 4, 6–10, 14–17, 26–41, 43–46, 49-54, 56–59, 61–64, 71–74, 80, 81, 83, 84, 95–113, 115–119, 122–130, 132–148 und 150–156 sowie des in Bezug auf Ziffer 1/2.11 (recte 1/2.12) der Anklageschrift erfolgten Freispruchs aufzuheben und der Beschuldigte bezüglich dieser Anklagepunkte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.

Was C____ betrifft, beantragt die Staatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des in Bezug auf Ziffer 1/4.2 der Anklageschrift betreffend Anhang 3, Ziffern 6, 8, 19–23, 25, 27, 33, 35 und 37 erfolgten Freispruchs aufzuheben und der Beschuldigte auch bezüglich dieser Anklagepunkte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 & 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das Urteil bezüglich C____ hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche zu bestätigen. Es sei die Strafe auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 400.–, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu erhöhen.

Bezüglich B____ begehrt die Staatsanwaltschaft schliesslich, es sei das angefochtene Urteil hinsichtlich des in Bezug auf Ziffer I./3.2 der Anklageschrift betreffend Anhang 2, Ziffern 1–32 und 34–37 erfolgten Freispruchs aufzuheben und der Beschuldigte auch bezüglich dieser Anklagepunkte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. Zudem sei das Verfahren in Bezug auf Ziffer I./3.2 der Anklageschrift betreffend Anhang 2, Ziffern 53 und 64 infolge Eintritts der Verjährung einzustellen. Im Übrigen sei das Urteil hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche von B____ zu bestätigen und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe auf eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 160.–, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu erhöhen.

Der Beschuldigte A____ stellt in seiner Anschlussberufungserklärung den Antrag, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Oktober 2021 sei ihm eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung der beim Strafgericht eingereichten Honorarnote vom 29. September 2021 zuzüglich des von ihm geleisteten Kostenvorschusses vom 24. Juni 2019 in der Höhe von CHF 5’000.– sowie der in der Honorarnote vom 29. September 2021 nicht enthaltenen Aufwendungen für die Hauptverhandlung ab dem 29. September 2021, die Urteilseröffnung vom 1. Oktober 2021 sowie die Aufwendungen für die Nachbesprechung zuzusprechen. Im Übrigen sei das vor­instanzliche Urteil vom 1. Oktober 2021 i.S. A____ zu bestätigen.

Der Berufungskläger C____ hat das Urteil des Strafgerichts vom 1. Oktober 2021 (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Ziffer 1/4.2 der Anklageschrift [Kreditkartenbelastungen gemäss Ziffern 46, 57, 59–60, 63, 73, 83, 96, 102 und 154 des Anhangs 3 zur Anklageschrift], des Freispruchs in Bezug auf Ziffer 1/4.2 [Kreditkartenbelastungen gemäss Ziffern 1–40, 45, 47–49, 51–56, 58, 62, 64–65, 67–71, 74–82, 89–91, 97–100, 103–107, 112–115, 117–121, 126–130, 134, 137–142, 146–147, 149–152 und 155–157 des Anhangs 3 zur Anklageschrift] und die Freisprüche in Bezug auf Ziffern 1/4.3, 4.5, 4.6 und 4.9) vollumfänglich angefochten. Sein Verteidiger beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 1. Oktober 2021 insofern aufzuheben resp. abzuändern sei, als C____ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Zudem sei ihm auch im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte [...] unaufgefordert, aber unter Rücksprache mit der Verfahrensleitung, eine kurze Anschlussberufungsbegründung ein. Die übrigen Parteien haben auf die Einreichung einer schriftlichen Berufung- bzw. Anschlussberufungsbegründung verzichtet.

F.        Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 B____ und C____ die amtliche Verteidigung – wie bereits vor Strafgericht – auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Zudem wurde mit Verfügung vom 18. September 2023 festgestellt, dass der Zwischenentscheid vom 28. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist und die E____ nicht mehr als Partei geführt werden. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 17. September 2024 das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Verschiebung der auf den 18. und 19. September 2024 terminierten Hauptverhandlung bewilligt.

G.        Anlässlich der neu angesetzten Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht vom 12. Februar 2025, erscheinen der Beschuldigte A____ mit seinem Privatverteidiger [...] sowie C____ mit seinem amtlichen Verteidiger [...] sowie Staatsanwalt [...]. Der Beschuldigte B____ und seine Verteidigerin, [...], wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2024 vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert. Hinsichtlich der anlässlich der Verhandlung getätigten Aussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll (nachfolgend jeweils: zweitinstanzliches Protokoll) verwiesen. Die Parteien halten an den schriftlich gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

I.          FORMELLES

a)        Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO.

b)        Der Berufungskläger C____ ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation von A____ bzw. dessen Verteidiger als Anschlussberufungskläger bezüglich der Höhe seiner Parteientschädigung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt.

Die Parteien haben ihre Berufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Ebenso hat der Rechtsvertreter von A____ mit Eingabe vom 21. März 2022 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Auf die Berufungen sowie die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

Zur Beurteilung der Berufungen sowie der Anschlussberufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

c)         Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht.

d)        Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich betreffend A____ teilweise gegen die Freisprüche bezüglich Anklageziffer I./2.9 und Anhang 1 zur Anklageschrift (Benutzung der Kreditkarte) sowie gegen Anklageziffer I./2.11 (recte: I./2.12) (Anerkennungsprämien). Bezüglich B____ wendet sich die Staatsanwaltschaft einzig gegen den teilweisen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Anklageziffer I/3.2 und Anhang 2 zur Anklageschrift (Benutzung der Kreditkarte; im Einzelnen: Ziffer1 /3.2 der Anklageschrift, Anhang 2, Ziffern 1–32 und 34–37). Betreffend C____ sind von der Staatsanwaltschaft teilweise die Freisprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer I/4.2, und Anhang 3 zur Anklageschrift (Kreditkartenbelastungen; im Einzelnen Ziffern 6, 8, 19– 23, 25, 27, 33, 35 und 37) angefochten. C____ ficht seinerseits sämtliche Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung an. Die Anschlussberufung von A____ betrifft schliesslich einzig die Höhe der ihm gegenüber auszurichtenden Parteientschädigung.

Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Betreffend A____ der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich der Anklageziffern I/2.6 (Mietwohnung für B____), I/2.7 (Dienstwagen für B____), I/2.8 (Verwendung der Tankkarte durch B____), Anklageziffern I/2.10 (Übernachtung C____ und [...]), I/2.10, recte: I/2.11 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung an B____) sowie I/2.13 (Abschiedsgeschenk an Geschäftsleiter [...]);

-       betreffend B____ der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich der Anklageziffern I/3.3 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung), I/3.6 (Benzinkosten für F____); die Einstellung in Folge Verjährung bezüglich der Anklageziffer I/3.2 (Benutzung der Kreditkarte, Anhang 2 der Anklageschrift, Ziffer 68–69, 132, 134 und 135) sowie die zusätzliche Einstellung in Folge Verjährung im Berufungsverfahren bezüglich Anklageziffer I/3.2 (Benutzung der Kreditkarte, Anhang 2 der Anklageschrift, Ziffer 53 und 64), gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren;

-       betreffend C____ der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich der Anklageziffern I/4.3 (Dienstwagen […] für C____), I/4.5 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung an B____), I/4.6 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung an C____ selbst), I/4.9 (Abschiedsgeschenk für den abtretenden Direktor [...]); die Einstellung in Folge Verjährung bezüglich der Anklageziffer I/4.2, was die Kreditkartenbelastungen gemäss Ziffern 46, 57, 59–60, 63, 73, 83, 96, 102 und 154 des Anhangs 3 zur Anklageschrift betrifft;

-       das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der E____ in Höhe von CHF 136'232.65 (zzgl. Zins);

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____ für das erstinstanzliche Verfahren.

II.        MATERIELLES

1.         A____

1.1      Angefochtene Punkte

A____, welcher das Amt als Verwaltungsratspräsident der E____ am [...] 2010 antrat und dieses bis zu seinem Rücktritt am [...] 2013 ausübte, wurde der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB vorgeworfen. Er wurde von der Vorinstanz in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Angefochten sind von der Staatsanwaltschaft lediglich zwei Punkte. Zum einen teilweise der Freispruch bezüglich Anklageziffer I./2.9 und Anhang 1 zur Anklageschrift bezüglich Benutzung der Kreditkarte sowie zum anderen der Freispruch gemäss Anklageziffer I/2.11 (recte: I/2.12) betreffend Anerkennungsprämien. Die Anschlussberufung von A____ bezüglich der Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung wird nachfolgend unter E. III.2.3 behandelt.

1.2      Anklageziffer I./2.9 und Anhang 1 zur Anklageschrift (Prüfung der Kreditkartenabrechnungen von B____)

a)        A____ wird von der Staatsanwaltschaft unter Ziffer I./2.9 der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsratspräsident zahlreiche Abrechnungen der Geschäftskreditkarte des damaligen E____-Direktors B____ (vgl. Auflistung Anhang 1 zur Anklageschrift und Akten S. 1021–4) visiert, ohne die geschäftliche Notwendigkeit der betreffenden Ausgaben ausreichend geprüft zu haben. A____ habe es dadurch in Verletzung seiner Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der E____ zugelassen, dass private Ausgaben ohne geschäftlich begründete Notwendigkeit nicht B____ weiterverrechnet, sondern als geschäftsbedingter Aufwand zum Nachteil der E____ verbucht worden seien.

b)        Zur Begründung ihres Freispruchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Entscheidung über die korrekte Zuordnung der Kosten sei jeweils im Rahmen der monatlichen Visierung der Kreditkartenabrechnungen erfolgt, wobei A____ als Verwaltungsratspräsident auf die ordnungsgemässe Vorbereitung und Belegführung durch B____ und die Chefsekretärin vertraut habe. Daher könne kein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden, was in diesem Punkt zu einem Freispruch führe.

c)         Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber in ihrer Berufung auf den Standpunkt, B____ habe in diesem Punkt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Als Verwaltungsratspräsident der E____ sei es ihm nicht gestattet einfach «ungeprüft alles abzusegnen», was ihm in die Unterschriftenmappe gelegt werde. Dass A____ die rechtlichen Grundlagen nicht gekannt habe und sich der geltenden Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Spesen und die Vergabe von Geschenken nicht bewusst gewesen sei, möge zu Beginn seiner Tätigkeit bei der E____ in gewissem Masse noch nachvollziehbar gewesen sein. Spätestens jedoch in dem Moment, in dem ihm Unterlagen zur Visierung oder Unterzeichnung vorgelegt worden seien, welche die E____ finanziell verpflichteten, wäre es jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich über die entsprechenden Vorgaben informiert hätte.

d)        Zunächst gilt es einige Vorbemerkungen anzubringen, die es auch bei der Beurteilung der nachfolgenden – von C____ bzw. der Staatsanwaltschaft – angefochtenen Punkte zu beachten gilt. Seit dem 1. Januar 2006 sind die E____ als öffentlich-rechtliches Unternehmen selbstständig und nicht mehr Teil der Kantonsverwaltung. Der Regierungsrat setzte das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG, SG 951.100) und die Neufassung des Organisationsgesetzes der D____ (E____-OG, SG [...]), die in der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005 angenommen worden sind, per 1. Januar 2006 in Kraft. Die Verselbstständigung erfolgte, um eine effizientere und eigenständigere Betriebsführung zu ermöglichen, wobei der Kanton Basel-Stadt weiterhin Eigentümer geblieben ist. Gemäss § 1 Abs. 2 E____-OG sind die E____ ein marktorientiertes Unternehmen und werden soweit möglich nach unternehmerischen Grundsätzen geführt. Die von den E____ für den Kanton zu erbringenden Verkehrsleistungen sowie die Leistungen im Bereich Betrieb und Unterhalt von Bahninfrastruktur und Nebenanlagen werden in Leistungsvereinbarungen festgelegt. Um die mittelfristige Unternehmensplanung der E____ zu ermöglichen, kann der Kanton mit den E____ jeweils mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen (§ 5 E____-OG).

Organe der E____ sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle (§ 8 E____-OG). Deren Verantwortlichkeit wie auch diejenige ihrer Mitglieder richtet sich gemäss § 12a E____-OG nach den einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen. Demgegenüber entsprechen nach § 13 E____-OG die Anstellungsbedingungen grundsätzlich den personalrechtlichen Bestimmungen des Staatspersonals des Kantons Basel-Stadt. Massgebend sind dabei namentlich das Personalgesetz (SG 162.100), das Lohngesetz (SG 164.100), die Arbeitszeitverordnung (SG 162.200), die Spesenverordnung (SG 164.420) und die Anerkennungsprämien-Verordnung (SG 164.200).

In diesem Spannungsverhältnis und auch inmitten der unterschiedlichen Standpunkte zwischen alter Ordnung und Neuorientierung bewegten sich die E____ insbesondere auch in den in diesem Verfahren relevanten Jahren 2010–2014. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten fanden mithin alle in einer Zeit statt, in welcher die alte Direktion ersetzt worden war, und sich die E____ immer noch in einer Umbruchphase befand, wobei als Ziel vorgebeben war, die E____ zu einem moderneren und dynamischeren Unternehmen zu machen (erstinstanzliches Protokoll S. 10, 21 f.).

Ebenfalls ausser Frage steht die geleistete und ausgewiesene Arbeit der Beschuldigten sowie der Umstand, dass alle angeklagten Vorgänge transparent offengelegt und verbucht sind, was die umfangreichen Separatbeilagen belegen. Mithin wurde von den Beschuldigten nichts zu verstecken versucht, was grundsätzlich Rückschlüsse auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und insofern – im Sinne eines Indizes – gegen eine Annahme von vorsätzlichen Vermögensschädigungen gegenüber der E____ spricht. Bestünde eine Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern, so würde dies typischerweise undokumentiert beispielsweise mit intransparenten Mitteln wie Barzahlungen oder unter Verwendung von Verschleierungstaktiken geschehen.

e)        Hinsichtlich des konkreten Vorwurfs bezüglich Anklageziffer I./2.9 ergibt sich aus den Akten, dass der Verwaltungsratspräsident A____ das ordnungsgemässe Prüfen der Belege an seine – inzwischen verstorbene – Chefsekretärin delegiert hat. Diese hat die betreffenden Belege offenbar gebündelt und geprüft, wobei sie teilweise den Vermerk «i.O.» angebracht hat. Inwiefern A____ durch dieses Vorgehen, bei welchem er der langjährigen Chefsekretärin vertraute, vorsätzlich die E____ schädigen wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist im Einklang mit der Vor­instanz festzustellen, dass gemäss den internen Regelungen nach § 10 des Organisationsgesetzes der E____ (SG [...]) und der E____-Geschäftsordnung (Akten S. 275 f.) nicht Aufgabe des Verwaltungsratspräsidenten als Präsident des obersten Führungsorgans des Unternehmens mit einem jährlichen Umsatz von rund CHF 400 Millionen gewesen war, die Spesenrechnung der Geschäftsleitung auf deren Richtigkeit zu prüfen.

Ein vorsätzliches Fehlverhalten zum Schaden der E____ ist A____ bei dieser Aktenlage somit nicht nachzuweisen, wobei offenbleiben kann, ob die Ausgaben von B____ mit dieser E____-Kreditkarte geschäftlich begründet waren oder nicht.

In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist demnach in diesem Punkt der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen.

1.3      Anklageziffer I./2.11, recte: I./2.12 (Anerkennungsprämie für B____)

a)        Zweitens wird A____ vorgeworfen, er habe es als Verwaltungsratspräsident in Verletzung der ihm gegenüber den E____ obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht zugelassen, dass B____ ohne jede gesetzliche Grundlage Vergütungen von CHF 8‘000.– bzw. CHF 9‘000.– als Anerkennung für dessen Arbeitseinsatz ausgerichtet worden seien, womit er die E____ in Höhe von CHF 17‘000.– am Vermögen geschädigt und B____ in entsprechender Höhe unrechtmässig bereichert habe.

b)        Die Vorinstanz begründete den in diesem Punkt erfolgten Freispruch zusammengefasst damit, es sei zwar zutreffend, dass die Ausrichtung der fraglichen Anerkennungsprämien durch A____ initiiert worden sei und die ausbezahlten Prämien in dieser Höhe objektiv nicht zulässig gewesen seien, da für solche eine Beschränkung auf maximal CHF 3'000.– gegolten habe (vgl. § 5 Abs. 2 der kantonalen Anerkennungsprämien-Verordnung, SG 164.200). A____ habe jedoch von dieser Beschränkung weder Kenntnis gehabt noch hätte ihm diese als Verwaltungsratspräsident bekannt sein müssen. Im Rahmen des Strafverfahrens sei A____ kein Vorsatz bezüglich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nachweisbar, weswegen ein Freispruch erfolge.

c)         Die Staatsanwaltschaft geht demgegenüber im Wesentlichen davon aus, im Zeitpunkt vor der Unterzeichnung der beiden Schenkungsversprechen hätte A____ Anlass gehabt, die rechtliche Zulässigkeit solcher Zuwendungen zu prüfen, was er unterlassen habe. Indem er als Verwaltungsratspräsident die Auszahlungsformulare von B____ in Verletzung der ihm gegenüber den E____ obliegenden Vermögensfürsorge- und Treupflicht visiert habe, sei ein entsprechender Schaden für die E____ entstanden.

d)        Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass im Tatzeitraum die ausgezahlten Prämien in dieser Höhe unzulässig waren, da sie grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 der kantonalen Anerkennungsprämien-Verordnung (SG 164.200) auf maximal CHF 3'000.– beschränkt waren.

Entscheidend ist aber vorliegend für die hier zentrale Frage des Vorsatzes, was A____, welcher nicht Jurist war, im Tatzeitpunkt nachweislich bekannt war bzw. wovon er berechtigterweise ausgehen konnte. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass A____ je darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass diese über lange Jahre praktizierte Auszahlungspraxis unzulässig sei. Ebensowenig existieren Hinweise, dass er sich vorsätzlich über eine solche Information hinweggesetzt hätte.

Demgegenüber befindet sich ein Schreiben des Rechtsdienstes des Finanzdepartements Basel-Stadt vom 17. November 2005 bezüglich der finanziellen Abgeltung von Überstunden für Mitarbeitende der Lohnklassen 16–28 in den Akten (Akten SB FIKO / 27). In diesem wird zusammengefasst festgehalten, dass unter gewissen Voraussetzungen den Kadermitarbeitenden der E____ für die während längerer Zeit geleistete Überstundenarbeit gewisse Beträge ausgerichtet werden können. Die Voraussetzungen sind gemäss dem Schreiben insbesondere (1.) regelmässige oder während längerer Zeit geleistete Überstundenarbeit, (2.) fehlende Möglichkeit der Kompensierung durch Ersatzfreizeit sowie (3.) die Angemessenheit der Vergütung. In Bezug auf eine konkrete Anfrage kommt der Rechtsdienst des Finanzdepartements Basel-Stadt zum Schluss die bei den E____ damals beabsichtigte Auszahlung für sechs Kadermitarbeitende von insgesamt CHF 30'000.– für Überstundenarbeit mit einzelnen Beträgen zwischen CHF 3’000.— und CHF 9'000.– sei angemessen, da diese Beträge in etwa 1/4 bis 1/3 der effektiv geleisteten Überstunden entsprächen.

Die Verteidigung von A____ macht geltend, ihm sei dieses Schreiben bekannt gewesen und er habe sich auf die gemäss diesem Schreiben etablierte Praxis gestützt. Die Anerkennungsprämien seien für den Kraftakt der Trambeschaffung gewesen, wobei A____ die von seinen Vorgängern vorbereitete Beschaffung von […]-Trams abgebrochen habe, weswegen der Kanton Basel-Stadt schlussendlich rund 100 Millionen eingespart habe. Die beiden Prämien von CHF 8'000.– und 9'000.– für die beiden betreffenden Jahre habe er hierfür als angemessen erachtet.

Aus den Akten ergibt sich, dass über die gesamte fragliche Zeit in der E____ nie höhere Beträge als CHF 9'000.– als Anerkennungsprämien ausbezahlt worden sind, was das betreffende Vorbringen der Verteidigung insofern plausibilisiert, auch wenn dieses nicht Anerkennungsprämien, sondern die Vergütung von Überstundenarbeit betraf. Es erscheint aber als zumindest mögliches Szenario, dass die Themen Überstundenentschädigung und Anerkennungsprämien in der Praxis der E____ nicht exakt getrennt wurden und das betreffende Schreiben auch bezüglich der Auszahlung von Anerkennungsprämien herangezogen wurde, zumal in der E____ nachweislich regelmässig sehr viele Überstunden geleistet wurden (vgl. Bericht Nr. [...]; SB 9 FIKO 355).

Am 1. Juni 2012 trat eine Änderung der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung; SG 162.200 vom 1. Juni 2012) in Kraft. Seit dem 1. Juni 2012 ist es nicht mehr erlaubt, Überstunden von Mitarbeitenden der Lohnklassen 20–28 zu entschädigen (vgl. § 48 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung). Diese Änderung der Arbeitszeitverordnung wurde in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht; es wäre somit A____ möglich und grundsätzlich von ihm auch zu erwarten gewesen, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Dennoch erscheint es als durchaus denkbare und gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» anzunehmende Variante, dass A____ diese neue Gesetzeslage im Tatzeitraum noch nicht bekannt war. Das Vorbringen der Verteidigung, A____ habe sich im Tatzeitraum immer noch auf das Schreiben des Rechtsdienstes des Finanzdepartements Basel-Stadt vom 17. November 2005 gestützt und dementsprechend die vorgenommenen Anerkennungsprämien für zulässig erachtet, lässt sich somit nicht entkräften. Ebensowenig ist A____ somit nachweisbar, dass er als Verwaltungsratspräsident von der Beschränkung von Anerkennungsprämien auf CHF 3’000.– Kenntnis hatte. Er durfte angesichts des Umstandes, dass die E____ eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt sind, davon ausgehen, dass die ausbezahlten Anerkennungsprämien für den Kraftakt der Trambeschaffung zulässig waren, zumal ihm diese angesichts der gelieferten Ergebnisse und des Einkommens des Begünstigten B____ auch in ihrer Höhe als angemessen erschienen.

Bei dieser Ausgangslage lässt sich A____ keine vorsätzlich begangene Veruntreuung nachweisen und dementsprechend ist der vorinstanzliche Freispruch in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich A____ ist demnach abzuweisen.

2.         B____

2.1      Anklageziffer I./3.2 und Anhang 2 (Benutzung der Kreditkarte)

a)        Nachdem B____, der ab dem [...] 2011 bis zum [...] 2013 als Direktor der E____ tätig war, wie bereits dargelegt wurde, die von ihm erhobene Berufung zurückgezogen hat, gilt es vorliegend bezüglich ihm einzig den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Teilfreispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich Anklageziffer I./3.2 zu beurteilen. Konkreter Gegenstand dieses Anklagepunkts sind bezüglich B____ die von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochtenen Ziffern 1–32 und 34–37 des Anhangs 2 zur Anklageschrift, welche die Phase ab Stellenantritt von B____ am 19. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten des neuen Spesenreglements (SB 9 FIKO 127 f.) ab dem 2. Mai 2012 betreffen. Der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch für die Ausgaben ab dem 2. Mai 2012 gemäss derselben Anklageziffer I./3.2 von B____ nicht angefochten wurde und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist.

b)        Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt im Wesentlichen geltend, die E____ habe für den Zeitraum bis zum 2. Mai 2012 über kein eigenes Spesenreglement verfügt und sich entsprechend vollumfänglich an die Spesenverordnung des Kantons Basel-Stadt zu halten gehabt. Dies lasse sich bereits Ziffer 5 der Entschädigungsregelung für den Verwaltungsrat der E____ vom 1. Februar 2010 entnehmen, welche unmissverständlich auf «die massgeblichen Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt» verweise (Akten S. 39 f.). Zudem habe [...], der ehemalige Vizepräsident der E____, im Rahmen des Vorverfahrens erklärt, als B____ angestellt worden sei, habe es «noch kein Spesenreglement» gegeben (Akten S. 229). Schliesslich lasse sich der Verlautbarung der E____ vom [...] 2013 entnehmen, dass der Verwaltungsrat der E____ per 2. Mai 2012 «ein eigenes Spesenreglement» erlassen habe, welches von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt worden sei (Akten S. 246). Diese Formulierung impliziere, dass vorher kein solches Reglement existiert habe. Die geltende Spesenverordnung des Kantons Basel-Stadt habe es zu keiner Zeit zugelassen, sich (ausgenommen auf Dienstreisen) auf Kosten des Arbeitgebers zu verpflegen, weshalb die in den Ziffern 1–32 und 34–37 des Anhangs 2 zur Anklageschrift aufgeführten Spesen rechtswidrig gewesen seien und sich der Beschuldigte B____ dadurch entsprechend auf Kosten der E____ unrechtmässig bereichert habe.

c)        Mit der Vorinstanz ist vorliegend zunächst festzustellen, dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ob in der E____ für die Zeit vor dem 1. Mai 2012 kein eigenes Reglement bzw. keine internen Richtlinien, Weisungen oder eine gelebte Praxis bezüglich der Spesenhandhabung vorhanden waren. Es ist zudem aus den Akten nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände B____ die von der Staatsanwaltschaft behauptete Anwendbarkeit und den Inhalt der Spesenverordnung des Kantons Basel-Stadt hätte bekannt sein müssen. Weder die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Aussage von [...] im Rahmen des Vorverfahrens, es habe noch kein Spesenreglement gegeben, noch die Formulierung der Verwaltungsrat der E____ habe per 2. Mai 2012 «ein eigenes Spesenreglement» erlassen, vermögen diese Feststellungen umzustossen.

Hingegen zeichnen zahlreiche aktenkundige Unterlagen das klare Bild einer völlig anderen gelebten Spesen-Praxis innerhalb des Betriebes der E____. Es finden sich in den Akten zahlreiche Hinweise, dass die bereit in den Jahren vor dem Tatzeitraum im Betrieb der gelebte extensive Spesenpraxis etabliert war, welche dann von der neuen Führungsriege einfach fortgesetzt bzw. teilweise noch ausgeweitet wurde. Beispielsweise sind in den von der E____ der Strafuntersuchungsbehörde eingereichten Akten zahlreiche Spesenbelege für Ausgaben für Mitarbeitende aus dem Jahr 2010 – also vor Stellenantritt B____ (vgl. Akten SB KK 2010 1 ff.) aktenkundig. Aus diesen ergibt sich, dass es in den E____ in dieser Zeit durchaus üblich war, dass Mitarbeiter Essen und Getränke bezahlt erhielten, auch wenn sie nicht ausserhalb ihres Arbeitsplatzes waren. So sind Belege von zahlreichen Arbeitsessen, Probezeitessen, Sandwiches, Znüni sowie Teamessen in den Akten dokumentiert. Selbst die Staatsanwaltschaft bestätigt in der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2020 bezüglich der Leiterin (Fahr-)Betrieb, F____ (Akten S. 1133), dass eine solche Spesenpraxis in der E____ schon vor dem Stellenantritt von B____ sowie A____ vorherrschte. So führt die Staatsanwaltschaft dort folgendes aus: «Was die Kreditkartenabrechnungen über CHF 300.– anbelangt, ist festzuhalten, dass diesen im Wesentlichen Restaurantbesuche und vereinzelt Übernachtungen in Basel zugrunde liegen, wobei sich den von der Beschuldigten visierten und mit handschriftlichen Angaben versehenen Abrechnungen entnehmen lässt, dass es sich dabei jeweils um ‘Arbeitsessen’ handelte, welche i.d.R. über das Konto Personalnebenkosten abgerechnet wurden, was darauf hinweist, dass es sich um Mahlzeiten unter E____-Mitarbeitenden handelte, was grundsätzlich gegen die Spesenverordnung des Kantons Basel-Stadt verstiess, jedoch anscheinend der in den E____ seit Jahren geübten und unter B____s Direktorium offensichtlich noch exzessiver ausgelegten Spesenpraxis entsprach […].».

Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz als nicht hinreichend erstellt zu erachten, dass im Tatzeitraum nicht interne Regelungen oder Weisungen in der E____ oder auch eine gefestigte gelebte Praxis existierten, welche allenfalls Widerspruch zur Spesenverordnung des Kantons Basel-Stadt stand. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die teilweise berechtigten Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Zusammentragung der Akten einzugehen. Zu bemängeln ist, dass die E____ vorliegend entscheidenden Einfluss darauf hatten, welche Unterlagen Gegenstand der Fallakten bilden sollen und welche nicht, woraus sich ein in Teilen unvollständiges Bild ergibt, wobei dies nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen kann. Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass für sämtliche Mitarbeitenden der E____ die Spesenverordnung des Staatspersonals des Kantons Basel-Stadt im Tatzeitraum uneingeschränkt gegolten hätte, so ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Angestellten, namentlich auch das Kader sich augenscheinlich bereits vor dem Stellenantritt von B____ nicht an diese Regelung hielten, sondern sich die gelebte Praxis komplett anders gestaltete.

Entscheidend für die Beurteilung des Vorsatzes von B____ ist wiederum nicht, welche Regelung zum Tatzeitpunkt tatsächlich anwendbar war, sondern wovon dieser damals nachvollziebarerweise ausging bzw. ausgehen konnte. Der Staatsanwaltschaft gelingt es in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen, anhand welcher konkreten Umstände B____ um die Anwendbarkeit und den Inhalt der von ihr als anwendbar erachteten Spesenverordnung hätte wissen müssen.

2.2      Fazit

Im Lichte all dieser Erwägungen lässt sich B____ in diesem Punkt keine vorsätzlich begangene Veruntreuung von Vermögenswerten nachweisen, was zur Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft führt. Folgerichtig ergeht für die Bezüge bis zum 1. Mai 2012 (Pos. 1–37 des Anhangs 2 zur Anklageschrift) demnach auch zweitinstanzlich ein Freispruch.

3.         C____

3.1      Angefochtene Punkte

Der Beschuldigte C____ war ab dem 1. Januar 2013 bis 30. November 2014 Vizedirektor und zuvor langjähriger Finanzchef der E____. Er wurde von der Vorinstanz wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf Ziffern I./4.2 und Anhang 3 zur Anklageschrift (Kreditkartenbelastungen, teilweise), I./4.4 (Benutzung Tankkarte durch C____), I./4.7 (Anerkennungsprämien) und I./4.8 (Hunterflug für G____) der Anklageschrift schuldig gesprochen, wogegen er Berufung erhoben hat. Zudem wendet er sich gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung von CHF 10'000.–.

Hingegen wendet sich die Staatsanwaltschaft ihrerseits in ihrer Berufung gegen die gegen die in Anklageziffer I./4.2 und Anhang 3 zur Anklageschrift (Kreditkartenbelastungen) teilweise erfolgten Freisprüche, welche im Einzelnen Ziffern 6, 8, 19–23, 25, 27, 33, 35 und 37 des Anhangs 3 zur Anklageschrift betreffen.

3.2.     Freisprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung

3.2.1   Anklageziffer I./4.2 und Anhang 3 (Benutzung der Kreditkarte)

a)        Die Vorinstanz sprach C____ vom Vorwurf gemäss Anklageziffer I./4.2 i.V.m. Anhang 3 zur Anklageschrift bezüglich aller Belastungen seiner E____-Kreditkarte vor dem 2. Mai 2012 frei, da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Spesen durch ein (sich nicht in den Akten befindliches) früheres Reglement abgedeckt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Freisprüche, welche im Einzelnen Ziffern 6, 8, 19–23, 25, 27, 33, 35 und 37 des Anhangs 3 zur Anklageschrift betreffen. Überdies sei der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt, dass in Bezug auf Ziffer I./4.2 der Anklageschrift das Verfahren, was die Kreditkartenbelastungen gemäss Ziffern 46, 57, 59–60, 63, 73, 83, 96, 102 und 154 des Anhangs 3 zur Anklageschrift betrifft, rechtskräftig eingestellt wurde, da diese als geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB verjährt sind (Art. 109 StGB). Schuldig sprach die Vorinstanz C____ für einen Deliktsbetrag von CHF 3'217.–, der weitestgehend Ausgaben für interne Konsumationen in der Zeit ab dem 1. Mai 2012 bis zum 22. November 2013 betraf. Hinsichtlich dieser Positionen wendet sich C____ mit seiner Berufung, wobei im Einzelnen von ihm die Ziffern 42, 43, 85–88, 92–94, 109–111, 116, 122, 124, 125, 131, 132, 134, 135 und 148 gemäss Anhang 3 zur Anklageschrift angefochten worden sind. Der Vorwurf der Anklage in den betreffenden Punkten lautet, dass er jeweils Ausgaben ohne geschäftlich begründete Notwendigkeit mit der E____-Kreditkarte getätigt und als Spesen geltend gemacht habe.

b)        Hinsichtlich der Frage, welche Spesenregelung für den angeklagten Zeitraum galt, kann zunächst vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen bezüglich B____ verwiesen werden (vgl. E. II.2.1). Ob das in den Akten befindliche Spesenreglement der E____ vom 2. Mai 2012 (Akten S. 390 f.) zum Tatzeitpunkt im Jahr 2013 mangels Genehmigung der Personalkommission gültig war, ist vorliegend umstritten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch C____ gehen jedoch beide davon aus, das Spesenreglement der E____ vom 2. Mai 2012 sei nicht anwendbar gewesen.

C____ machte geltend, es habe sich nichts durch die Einführung des neuen Reglements geändert. Es habe geheissen, das neue Reglement sei von der Personalkommission nicht abgenommen worden (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Somit seien die früheren internen Reglemente weiterhin anwendbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mangels spezieller Regelungen sei das Spesenreglement des Kantons Basel-Stadt anwendbar gewesen, welches die in der Anklageschrift aufgelisteten Spesenpositionen von C____ nicht zugelassen habe. Dies lasse sich auch aus Ziffer 5 der Entschädigungsregelung für den Verwaltungsrat der E____ vom 1. Februar 2010 entnehmen, welche unmissverständlich auf «die massgeblichen Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt» verweise (Akten S. 39/40).

c)        Da dem Beschuldigten C____ ein vorsätzliches Delikt vorgeworfen wird, ist auch bei ihm letztlich nicht entscheidend, welche Regelung zum Tatzeitpunkt effektiv gegolten hat, sondern wovon er im Tatzeitpunkt ausging bzw. ausgehen musste. Diesbetreffend brachte C____ vor Strafgericht sowie im Berufungsverfahren detailliert und nachvollziehbar vor, es habe insgesamt drei Varianten von Spesen-Reglementen gegeben. Im Jahr 2006 sei ein Reglement eingeführt worden, welches das Spesenreglement der Universität Basel zum Vorbild gehabt habe. Dieses sei in der Folge noch zweimal nachkorrigiert worden. Auf den Jahressicherungen hätte man dieses gefunden, wenn die Akten vollständig eingeholt worden wären. Diese Reglemente hätten die von ihm ausgeübte Spesenpraxis gedeckt. Ohnehin sei durch sein Vorgehen bei auswärtigen Essen, bei welchen Externe anwesend waren, schlussendlich zum Vorteil der E____ gewesen, da die Externen auf die Rapportierung verzichtet hätten (erstinstanzliches Protokoll S. 10 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Das betreffende Vorbringen C____s, es sei im Tatzeitraum ein Reglement und eine gelebte Betriebspraxis anwendbar gewesen, welche die von ihm ausgeübte Spesenpraxis gedeckt habe, lässt sich nach Überzeugung des Appellationsgerichts nicht mit dem notwendigen Beweismass entkräften. Dies berücksichtigend ergeht mangels Vorsatz mit der Vorinstanz für die Bezüge von C____ bis zum 1. Mai 2012 (Anklageziffer I./4.2 i.V.m. Ziffern 6, 8, 19–23, 25, 27, 33, 35 und 37 des Anhangs 3 zur Anklageschrift) im Einklang mit der Vorinstanz ein Freispruch.

d)        Was die als Spesen abgerechneten internen Konsumationen in der Zeit ab dem 1. Mai 2012 bis zum 22. November 2013 betrifft, so ist festzustellen, dass sich mit dem neuen Reglement – zumindest aus der nachvollziehbaren Perspektive des Beschuldigten – nichts Entscheidendes geändert hat. Zunächst ist – wie bereits dargelegt wurde – unklar, ob das neue Reglement mangels Genehmigung durch die Personalkommission in Kraft getreten ist, sodass der Beschuldigte zumindest Anlass hatte zur Annahme, die vorherige Regelung sei weiterhin gültig gewesen. Bereits aus diesem Grund kann C____ auch für die Zeit nach dem 1. Mai 2012 kein Vorsatz nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass bezüglich der Kreditkartenbelastungen von C____ in der Zeit ab dem 1. Mai 2012 mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass viele Ausgaben, die C____ mit Geschäftskreditkarte bezahlt hatte – anders als bei B____ – geschäftlich begründet waren, namentlich diverse Arbeitsessen mit Dritten. Mit denjenigen externen Personen, mit welchen er sich regelmässig getroffen hatte, vereinbarte er im Interesse der E____, dass die Verköstigung von der E____ übernommen werde, im Gegenzug verzichteten die Geschäftspartner darauf, für die Zeit ein Honorar in Rechnung zu stellen (Belege dazu wurden an der Hauptverhandlung vor Strafgericht eingereicht und zu den Akten genommen). Die einzelnen Ausgabenpositionen waren – dies ebenfalls im Gegensatz zu den Ausgaben von B____ – in ihrer Höhe regelmässig nicht sehr hoch. Das Appellationsgericht sieht es insgesamt als wenig naheliegend an, dass sich C____ durch diese Vorgehensweise unrechtmässig zum Nachteil der E____ hätte bereichern wollen. Daraus ergibt sich, dass C____ im vorliegenden Anklagepunkt auch für die Zeit nach dem 1. Mai 2012 kein subjektiver Tatbestand bezüglich einer ungetreuen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann.

e)        Bei dieser Ausgangslage lässt sich dem Beschuldigten C____ somit bezüglich sämtlicher Posten in der Zeit ab dem 1. Mai 2012 bis zum 22. November 2013 ebenfalls – im Unterschied zur Vorinstanz – kein Vorsatz bezüglich einer ungetreuen Geschäftsführung bzw. keine Bereicherungsabsicht nachweisen. Zusammengefasst hat somit hinsichtlich sämtlicher Vorhalte gemäss Ziffer I./4.2 i.V.m. Anhang 3 zur Anklageschrift ein vollständiger Freispruch zu erfolgen.

3.2.2   Anklageziffer I./4.4 (Benutzung Tankkarte durch C____)

a)        In Anklageziffer I./4.4 wird C____ vorgeworfen, die [...]-Tankkarte der E____ während des gesamten Jahres 2013 zu privatem Nutzen verwendet zu haben, wobei sich der durch dieses Vorgehen entstandene Schaden zum Nachteil der E____ auf insgesamt CHF 2’081.10 belaufen haben soll. Bezüglich dieses Punktes kam die Vorinstanz zum Schluss, C____ habe – in Verletzung der ihm bekannten Spesenordnung – zum Schaden der E____ seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt, zumal die Verwendung der Tankkarte angesichts des Schadensbetrages während nur eines Jahres (TB FB 6 ff.) nicht rein geschäftlich begründet sein konnte. Aus diesem Grund sei bei C____ von einem direkten Vorsatz sowie von Bereicherungsabsicht hinsichtlich Veruntreuung von Vermögenswerten auszugehen.

b)        Wie beim vorigen Anklagepunkt bestehen auch hier wiederum dieselben Unsicherheiten, welche Regelung hinsichtlich der Spesen zum vorgeworfenen Tatzeitraum anwendbar war. Während die Anklage darauf basiert, dass die Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung; SG 164.420) gegolten haben soll, macht C____ auch in diesem Punkt geltend, es habe ein früheres Reglement gegeben, welches sein Vorgehen legitimiert habe. Wie bezüglich Ziffer 4.2 der Anklageschrift dargelegt (vgl. vorstehend E. II.3.2.1), kann die Frage welches Reglement im Tatzeitraum tatsächlich in Kraft war offengelassen werden, da – was für den Vorsatz entscheidend ist – es zumindest möglich wäre, dass C____ davon ausging, die vorherige, auf einem internen Reglement basierende Regelung, sei nach wie vor gültig gewesen. Konsequenterweise erscheint es unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen somit auch bezüglich der Benutzung der Tankkarte nicht als unplausibel, dass die von C____ an den Tag gelegte Handhabung durch ein nicht in den Akten befindliches Reglement oder zumindest durch eine gelebte langjährige Betriebspraxis gedeckt war. Daraus ergibt sich, dass C____ auch in diesem Anklagpunkt kein Vorsatz bezüglich einer ungetreuen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann. Daher lässt sich C____ durch den Gebrauch der [...]-Tankkarte kein Vorsatz bezüglich einer ungetreuen Geschäftsführung nachweisen, was zu einem Freispruch in diesem Punkt führt.

3.2.3   Anklageziffer I./4.7 (Anerkennungsprämien)

a)        In Ziffer I./4.7 der Anklageschrift wird C____ vorgeworfen, er habe sich zwei Anerkennungsprämien in Höhe von CHF 8'000.– bzw. CHF 9'000.–, von B____ auszahlen lassen (vgl. SB FB 9 und 11), womit er die E____ in Verletzung seiner diesen gegenüber obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht in dieser Höhe am Vermögen schädigte habe. Die ausbezahlten Prämien seien in dieser Höhe objektiv nicht zulässig gewesen, da gemäss § 5 Abs. 2 der kantonalen Anerkennungsprämien-Verordnung (SG 164.200) für solche eine Beschränkung auf maximal CHF 3'000.– gegolten habe. Der Deliktsbetrag habe (nach Abzug der zulässigen Maximalprämie von zweimal CHF 3'000.–) CHF 11'000.– betragen.

b)        Bezüglich der Anerkennungsprämien kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen bezüglich A____ verwiesen werden (vgl. E. II.1.3). Wie A____ bringt auch C____ vor, er sei davon ausgegangen, dass die betreffende Auszahlung gestützt auf die E____-interne Praxis gemäss dem Schreiben des Rechtsdienstes des Finanzdepartements Basel-Stadt vom 17. November 2005 bezüglich der finanziellen Abgeltung von Überstunden für Mitarbeitende der Lohnklassen 16–28 (Akten SB FIKO / 27) legal gewesen sei.

Am 1. Juni 2012 trat eine Änderung der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung; SG 162.200 vom 1. Juni 2012) in Kraft. Gemäss dieser Änderung ist es seit dem 1. Juni 2012 nicht mehr erlaubt, Überstunden von Mitarbeitenden der Lohnklassen 20–28 zu entschädigen (vgl. § 48 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung). Somit war auch spätestens zu diesem Zeitpunkt das erwähnte Schreiben des Rechtsdienstes des Finanzdepartements Basel-Stadt vom 17. November 2005 nicht mehr aktuell. Allerdings ist gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass C____ die Änderung der Arbeitszeitverordnung zur Tatzeit nicht bekannt war. C____ ist somit nicht nachweisbar, dass er von der Beschränkung von Anerkennungsprämien auf CHF 3’000.– tatsächlich Kenntnis hatte. Daran ändert auch nichts, dass dies angeblich B____ bekannt war, mit welchem er eng zusammengearbeitet hat, worauf sich die Vorinstanz abstützte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der generelle Hinweis auf die Grenze von CHF 3’000.– bezüglich Anerkennungsprämien durch B____ an die frisch angestellte F____ nicht zwangsläufig bedeutet, dieser sei der Auffassung gewesen, ausnahmsweise bewilligte Auszahlungen bis zu CHF 10'000.– seien illegal. Vielmehr handelte es sich bei Inhalt der betreffenden E-Mail Nachricht um eine grundsätzliche Information an eine neu eintretende Mitarbeiterin, ohne auf Einzelheiten und Ausnahmen einzugehen (vgl. SB F____ 7). Vorsatz und Bereicherungsabsicht liegen somit bei C____ auch in diesem Anklagepunkt nicht vor. Bei dieser Sachlage hat bezüglich diesem Anklagepunkt in Gutheissung der Berufung von C____ ein Freispruch zu ergehen.

3.2.4   Anklageziffer I./4.8 (Hunterflug für G____)

a)        Schliesslich wird C____ vorgeworfen, er habe ohne jede gesetzliche Grundlage in Absprache mit B____ dem seinerzeitigen Leiter Depotbetriebe, G____, aufgrund dessen Aviatikbegeisterung im Oktober 2012 aus dem Vermögen der E____ einen auf den 20. Juni 2013 terminierten Flug mit einem Kampfflugzeug des Typs Hunter im Wert von CHF 7‘452.– geschenkt, welcher als «Entschädigung für nicht rapportierte Überzeit» verbucht wurden sei. Dadurch habe der Beschuldigte in Verletzung seiner den E____ gegenüber obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht bewirkt, dass diese in entsprechender Höhe am Vermögen geschädigt, während G____ im selben Umfang unrechtmässig bereichert worden sei.

b)        Das Strafgericht kam zusammengefasst in diesem Punkt zum Schluss, die Verbuchung des Betrages von CHF 7'452.– als «Entschädigung für nicht rapportierte Überzeit» sei im Umfang von CHF 4'452.– nicht korrekt gewesen, da für eine Anerkennungsprämie nur CHF 3'000.– zulässig gewesen wären. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Garantenstellung für den Erhalt des Vermögens der E____ zu sorgen gehabt und hätte daher intervenieren und auf einer anderen, zulässigen Finanzierung bestehen müssen. Aus diesem Grund sei von einem direkten Vorsatz und auch von Bereicherungsabsicht auszugehen, was zu einem Schuldspruch gemäss Anklage führe.

c)         Bezüglich des für G____ organisierten Hunterflugs aufgrund dessen Wahl zum «[...] of the Year 2013» ergibt sich aus einer E-Mail-Nachricht der damaligen Chefsekretärin, dass das «Geschenk» auf Anordnung von B____ erfolgte (Akten S. 1069). Vor Appellationsgericht hat C____ glaubhaft geschildert, dass er von diesem Flug erst mit Eingang der Rechnung von der damaligen Sekretärin erfahren habe. Der Vorgesetzte von G____ habe sich geweigert, diese Rechnung zu unterschreiben, weswegen sie zu ihm gelangt sei. Der Flug habe aber zu diesem Zeitpunkt – gemäss seiner Nachfrage beim Militär – bereits stattgefunden. Seine Aufgabe als Finanzchef sei es gewesen, diese Ausgabe zu verbuchen, was er schliesslich als «Entschädigung für nicht rapportierte Überzeit» getan habe. Gegenüber B____ habe er sich in der Folge beschwert, wobei dieser aber betont habe, dass dies in seinen Kompetenzbereich falle. Er habe erwidert, das B____ dies mit ihm gemeinsam hätte besprechen sollen (vgl. dazu zweitinstanzliches Protokoll S. 5 f., erstinstanzliches Protokoll S. 19; Akten S. 1068/9 und Akten S. 1072 und 1074). Im Umstand, dass C____ in dieser für ihn schwierigen Situation nicht gegen die ausdrückliche Weisung seines Vorgesetzten B____ handelte, kann das Appellationsgericht bei ihm keinen Vorsatz bezüglich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung von C____ erkennen, zumal sich dieser insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen müsste. Vielmehr erscheint es als nachvollziehbar, dass C____ in der Buchung als «Entschädigung für nicht rapportierte Überzeit», die gemäss seiner Auffassung zum damaligen Zeitpunkt gestützt auf das bereits mehrfach erwähnte Schreiben des Rechtsdienstes des Finanzdepartements Basel-Stadt vom 17. November 2005 (Akten SB FIKO / 27) bis zu einem CHF 10'000.– möglich war, eine Möglichkeit, wie der betreffende bereits geschuldete Betrag in juristisch zulässiger Weise verbucht werden konnte. Mangels Vorsatz und Bereicherungsabsicht ist C____ somit auch in diesem Punkt freizusprechen.

d)        Im Ergebnis ist C____ somit von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vollumfänglich freizusprechen.

3.3      Genugtuungsforderung von C____

a)        C____ macht eine Genugtuungsforderung von CHF 10'000.– geltend.

b)        Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (vgl. BGer_6B 534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; 6B 437/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (vgl. Urteil 6B 1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; BGer 6B_437/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 3).

c)        Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das Strafverfahren gegen C____ am 3. Februar 2015 eröffnet wurde (Akten S. 23), die Medienberichterstattung im Wesentlichen aber bereits ab Ende 2013 und im Jahr 2014 stattfand. Mit der Vor­instanz ist somit festzustellen, dass zwar teilweise durchaus eine vorverurteilende Berichterstattung in den Medien erfolgte, dieses Handeln jedoch nicht den Strafverfolgungsbehörden anzulasten ist. Mithin fehlt es vorliegend am erforderlichen Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts zwischen einer möglicherweise erlittenen Persönlichkeitsverletzung und dem Strafverfahren. Die entsprechende Forderung ist daher abzuweisen.

III.       KOSTEN

1.         Allgemeines

Gemäss den obigen Erwägungen sind die Beschuldigten A____ sowie C____ – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und bezüglich C____ in Gutheissung seiner Berufung – vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und es ist den freigesprochenen A____ und C____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten.

2.         Erstinstanzliche Kosten

2.1      B____

Hinsichtlich B____, welcher seine Berufung zurückgezogen hat und insoweit als unterlegen gilt, ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Ergebnis trägt B____ die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 989.80 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

2.2      C____

a)        Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen bezüglich C____ ausgangsgemäss zu Lasten des Staates.

b)        Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 750.– (zuzüglich CHF 60.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 13.30 (zuzüglich CHF 1.05 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 8'125.– (zuzüglich CHF 625.65 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 168.55 (zuzüglich CHF 13.– Mehrwertsteuer) ausgerichtet. C____ wird zudem für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 11'093.75 (inkl. MwSt. und Spesen) zugesprochen.

2.3      A____

a)        Bezüglich A____ gehen die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs ebenfalls zu Lasten des Staates.

b)        Dem bereits von der Vorinstanz vollständig freigesprochenen A____ wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine pauschale Parteientschädigung von CHF 37'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zugesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dies entspreche einem – im Vergleich mit den anderen beiden Verteidigungen angemessenen – Aufwand von 150 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von CHF 250.– pro Stunde.

c)         Hiergegen wendet sich der Anschlussberufungskläger A____ in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Oktober 2021 sei ihm eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung der beim Strafgericht eingereichten Honorarnote vom 29. September 2021 – was 210 Stunden und somit im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Honorar 60 zusätzlichen Stunden entspricht – zuzüglich des vom Anschlussberufungskläger geleisteten Kostenvorschusses vom 24. Juni 2019 in der Höhe von CHF 5’000.– sowie der in der Honorarnote vom 29. September 2021 nicht enthaltenen Aufwendungen für die Hauptverhandlung ab dem 29. September 2021, die Urteilseröffnung vom 1. Oktober 2021 sowie die Aufwendungen für die Nachbesprechung zuzusprechen. Der Anschlussberufungskläger beantragt überdies die Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 350.– statt der angewandten CHF 250.–. Es werde im anschlussberufenen Urteil nicht dargelegt, wie die Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles bei der Festlegung des Stundenansatzes berücksichtigt werde. Ebenso wenig würden die finanziellen Verhältnisse des Anschlussberufungsklägers in irgendeiner Weise thematisiert. Schon vor diesem Hintergrund verletze das vorliegend angefochtene Urteil im Anschlussberufungspunkt die Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörsanspruchs.

d)        [...] ist insofern Recht zu geben, dass die Vorinstanz die Kürzung der von ihm eingereichten Honorarnote, indem sie lediglich den Vergleich zu den anderen Verteidigern als Kürzungsgrund anfügt, minimal ausgefallen und insofern nicht ausreichend begründet worden ist.

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nicht besonders schwerwiegende Verfahrensmängel ausnahmsweise geheilt werden, wenn das Versäumte vor oberer Instanz mit gleicher Kognition nachgeholt wird. Die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll allerdings eine Ausnahme bleiben und ist gänzlich ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68, E. 2). Weil vorliegend durch die Vorinstanz eine im Grundsatz nachvollziehbare Begründung für die Bemessung der Entschädigung dargelegt wurde, diese jedoch deutlich zu knapp und pauschal ausgefallen ist, liegt keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dementsprechend kann die betreffende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren geheilt werden.

e)        [...] wendet ein, der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich des angemessenen Stundenaufwandes mit Blick auf denjenigen der beiden anderen Verteidiger greife zu kurz. Zum einen handle es sich bei den beiden anderen Verteidigern um amtliche Verteidigungen. Zum anderen hätten die beiden anderen Verteidigungen bis zu einem gewissen Grad in seinem Heckwasser als Speerspitze gegen die mediale Vorverurteilung der drei Beschuldigten gesegelt. Im Einzelnen wäre genau zu bezeichnen gewesen, wo er angeblich zu viel Aufwand betrieben habe.

f)         Zunächst ist im Vergleich mit den Honorarnoten der Verteidigungen der anderen beiden Anwälte festzustellen, dass der Aufwand von [...] tatsächlich als auffällig hoch zu bezeichnen ist. Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte geführt und gibt es deswegen auch mehr als einen Verteidiger, so lässt das Bundesgericht einen Quervergleich zwischen den jeweiligen anwaltlichen Aufwendungen ausdrücklich zu (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010, E. 2.5.1). […] machte für das erstinstanzliche Verfahren einen Gesamtaufwand von 88.75 Stunden und […] einen solchen von 119.62 Stunden geltend. Der Aufwand gemäss Honorarnote von […] beläuft sich demgegenüber für das erstinstanzliche Verfahren auf 210.43 Stunden, wobei darin die Urteilseröffnung und eine Nachbesprechung noch nicht enthalten sind. Was die angeklagten Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegenüber den anderen beiden Mitbeschuldigten betrifft, so bestehen keine wesentlichen Unterschiede, die einen derartigen Mehraufwand erklären würden. Solche werden von […] auch nicht geltend gemacht.

Es ging bei jedem der drei Beschuldigen um den Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, wobei jeweils diverse Einzelfälle Gegenstand der Anklage bildeten. Von den Vorwürfen her ist somit nicht ersichtlich, weswegen der angemessene Aufwand von [...] derart signifikant höher sein sollte als derjenige der Verteidigungen der in vergleichbarem Ausmass mit Vorwürfen konfrontierten anderen beiden Beschuldigen. Soweit [...] geltend macht, er habe als Speerspitze gegen die mediale Vorverurteilung agiert, ist einzuwenden, dass es bezüglich einer Entschädigung im Strafverfahren nur um die Verteidigung gegen die konkreten Anklagevorwürfe gehen kann.

e)        Das Argument, er sei im Unterschied zu den anderen beiden Verteidigern als Wahlverteidiger tätig gewesen, überzeugt ebenfalls nicht. Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass im Falle der Entschädigungspflicht des Staates der Wahlverteidiger bereits durch den höheren Stundenansatz (vgl. hierzu nachfolgend E. III.2.3.h) im Vergleich zum amtlichen Verteidiger bessergestellt ist. Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den dieser für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Seine Bemühungen müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten haben mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache zu stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 15).

f)         Signifikant erschwert wird die Transparenz bezüglich des Aufwandes des Wahlverteidigers dadurch, dass dieser wiederholt sehr unterschiedliche Aufwände in einem einzigen Punkt zusammengefasst hat. So macht er beispielsweise am 26. September 2019 nicht weniger als 5 einzelne Vorgänge in einem Sammelposten von 2 Stunden geltend (Telefonat mit Staatsanwaltschaft, Telefonat mit Klientschaft und Telefonat mit Co-Verteidigung, E-Mail an Klientschaft und Co-Verteidigung, Schreiben an Staatsanwaltschaft). Insofern mangelt es seinem geltend gemachten Aufwand teilweise an Nachvollziehbarkeit.

g)        Der vom Wahlverteidiger des Anschlussberufungsklägers A____ geltend gemachte Zeitaufwand von 210.43 Stunden erscheint dem Appellationsgericht – wie bereits der Vorinstanz – im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles sowie die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als insgesamt deutlich zu hoch, auch wenn es nicht bezweifelt, dass dieser tatsächlich erbracht wurde. Mithin stehen die geltend gemachten Verteidigungskosten damit in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache. Um noch als angemessen zu erscheinen, ist der geltend gemachte Gesamtstundenzahl von über 210 Stunden um insgesamt knapp über 60 Stunden zu kürzen.

Die vom Appellationsgericht vorgenommenen Kürzungen betreffen folgende Positionen: Für das reine Aktenstudium sind lediglich 8 Stunden zu vergüten, statt der geltend gemachten 16.5 Stunden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter in diversen Mischpositionen (namentlich am 09.03.2021, 10.03.2021, 20.09.2021, 21.09.2021 sowie 23.09.2021) erneut Aktenstudium geltend macht, wobei diese Mischpositionen vorliegend nicht gekürzt, aber mitberücksichtigt werden. Die kombinierte Position «Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung» ist auf 10 Stunden zu reduzieren, statt der geltend gemachten 25 Stunden, zumal der Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers vom Verteidiger nochmals jeweils separat ausgewiesen wird. Ebenfalls zu kürzen ist der Posten «Aktenstudium, Vorbereitung Befragung [...]» vom 6. Dezember 2020 und zwar um 1.67 Stunden auf angemessene 1.5 statt 3.17 Stunden. Für Besprechungen mit der Klientschaft sind insgesamt lediglich 5 Stunden zu berücksichtigen, statt der von [...] geltend gemachten 10.23 Stunden. Hier ist ebenfalls zu bemängeln, dass bezüglich dieses Postens diverse intrasparente Mischpositionen vom Berufungskläger mit hohen Zeitangaben ausgewiesen werden, welche vorliegend jedoch nicht gekürzt, aber mitberücksichtigt werden. Für Telefonate mit der Klientschaft sind insgesamt 4 Stunden zu veranschlagen (anstelle der geltend gemachten 11 Stunden), zumal umfangreiche Gespräche mit der Klientschaft nochmals separat geltend gemacht werden. Ein derart hoher Abspracheaufwand ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch die Telefonate mit Co-Verteidigungen auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren, statt der geltend gemachten 4.66 Stunden. Weswegen ein darüberhinausgehender Austausch mit den anderen Verteidigern notwendig gewesen sein soll, kann nicht nachvollzogen werden und wird auch nicht dargelegt. Das Telefonat mit dem Regionaljournal im Umfang von 0.42 Stunden ist vollständig zu streichen. Für Vorfragen und Anträge werden zudem lediglich 5 Stunden anerkannt, statt der geltend gemachten 14.5 Stunden. Die geltend gemachten Aufwände für den Entwurf eines Ausstandsgesuchs und die damit zusammenhängenden Arbeiten sowie auch der Posten «Fertigstellung Anträge und Strafanzeige» vom 21.Oktober 2019 sind vollständig zu streichen, wodurch weitere 6.48 Stunden als nicht angemessener Zeitaufwand erscheinen. Die Ausarbeitung des Plädoyers ist mit 6 Stunden abzugelten, statt der geltend gemachten 8.92 Stunden. Die Position «Anträge und Strafanzeige» im Umfang von 5.16 Stunden ist gänzlich zu streichen. Das Schreiben an den Regierungsrat (1.42 Stunden) vom 28. April 2020 ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die diversen Positionen «Schreiben an das Strafgericht» werden mit insgesamt 2 Stunden entschädigt, statt der geltend gemachten 4.25 Stunden. Hinzu kommen in der Honorarnote nicht aufgelistete Aufwendungen für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 1. Oktober 2021 sowie die Aufwendungen für eine Nachbesprechung von Total 2 Stunden.

Es wird somit seitens des Appellationsgerichts insgesamt ein geringerer Stundenaufwand als die vor­instanzlich zugesprochenen 150 Stunden als angemessen erachtet, weswegen es aufgrund des strafprozessualen Prinzips der reformatio in peius beim vorinstanzlich zugesprochenen Aufwand zu bleiben hat.

h)        Der Stundenansatz beträgt gemäss § 19 Abs. 1 des Honorarreglements Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) für die erbetene Verteidigung CHF 200.– bis CHF 400.–, wobei sich dieser nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person bemisst. Was die finanziellen Verhältnisse von A____ betrifft, so ist vorliegend nichts Genaueres und Aktuelleres bekannt, da er sowohl vor Strafgericht (erstinstanzliches Protokoll S. 12) als auch vor zweiter Instanz (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) jeweils explizit keine Aussagen hierzu zu Protokoll geben wollte. Über den vorliegenden Fall wurde in der Presse verschiedentlich berichtet, sodass von einem Fall von einer gewissen Wichtigkeit auszugehen ist. Hinsichtlich der Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist festzustellen, dass die Vorwürfe gegenüber A____ durch die Staatsanwaltschaft relativ eng umgrenzt waren und einzig Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit abgrenzbaren Punkten zur Debatte stand. In rechtlicher Hinsicht erscheint der Fall zudem nicht als besonders komplex. Aufwendige und schwierige Fragen in rechtlicher Hinsicht werden von [...] auch nicht geltend gemacht. Auch wenn der Aktenumfang eher gross war, rechtfertigt es sich in Abwägung aller Aspekte, vorliegend das vergütende Stundenhonorar für Aufwendungen in mittelschweren Fällen anzuwenden, welche nach der Praxis des Appellationsgerichts CHF 250.– beträgt (vgl. AGE SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3).

i)          A____ ist somit in Abweisung seiner Anschlussberufung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 37'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zuzusprechen.

3.         Zweitinstanzliche Kosten

3.1      Allgemeines

Nach dem Ausgeführten ist die Berufung von C____ mit Ausnahme der Genugtuungsforderung gutzuheissen. Demgegenüber ist die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich den drei Beschuldigten ebenso wie die Anschlussberufung von A____ vollumfänglich abzuweisen.

3.2      Ordentliche Kosten

Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bezüglich A____ und C____ gehen den Freisprüchen entsprechend zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist B____ eine reduzierte Abschreibegebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.

3.3      Parteientschädigungen

a)        Für das zweitinstanzliche Verfahren können die Aufwände gemäss den eingereichten Honorarnoten der Rechtsvertreter grundsätzlich als angemessen genehmigt werden, wobei bei Wahlverteidiger [...] unter Verweis auf die obigen Ausführungen wiederum ein Stundensatz von CHF 250.– anzuwenden ist. Für die Teilnahme Hauptverhandlung sind inklusive eine kurze Nachbesprechung bei den Rechtsvertretern von A____ und C____ jeweils 5.5 Stunden zu berücksichtigen.

b)        Bezüglich dem Wahlverteidiger von A____, […], ergibt sich demnach ein aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren von CHF 7’032.50 und ein Auslagenersatz von CHF 428.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 596.30 (7,7 % auf CHF 2’000.– sowie 8,1 % auf CHF 5'460.50), somit total CHF 8'050.80.

c)         Der amtlichen Verteidigerin von B____, [...], werden für die zweite Instanz basierend auf der von ihr eingereichten Kostennote ein Honorar von CHF 1’400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 116.80 (8,1 % auf CHF 1'442.–, somit total CHF 1’558.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.

d)        Schliesslich werden dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’076.65 und ein Auslagenersatz von CHF 49.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 486.80 (7,7 % auf CHF 2’362.45 sowie 8,1 % auf CHF 3'764.15), somit total CHF 6'613.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4.         Kosten des Zwischenentscheids vom 28. Juni 2023

Zu guter Letzt gilt es über die Kosten des Zwischenentscheids vom 28. Juni 2023 zu entscheiden. Im Rahmen dieses Entscheids wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten und der entsprechende Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten A____ abgewiesen. Die Anschlussberufung der E____ wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dies rechtfertigt es vorliegend, die Kosten des Zwischenentscheids vom 28. Juni 2023 im Umfang von CHF 800.– zu Lasten der E____ und im Umfang von CHF 800.– zu Lasten von A____ aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Betreffend A____ der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich der Anklageziffern I/2.6 (Mietwohnung für B____), I/2.7 (Dienstwagen für B____), I/2.8 (Verwendung der Tankkarte durch B____), Anklageziffern I/2.10 (Übernachtung C____ und [...]), I/2.10, recte: I/2.11 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung an B____) sowie I/2.13 (Abschiedsgeschenk an Geschäftsleiter [...]);

-       betreffend B____ der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich der Anklageziffern I/3.3 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung), I/3.6 (Benzinkosten für F____); die Einstellung in Folge Verjährung bezüglich der Anklageziffer I/3.2 (Benutzung der Kreditkarte, Anhang 2 der Anklageschrift, Ziff. 68–69, 132, 134 und 135) sowie die zusätzliche Einstellung in Folge Verjährung im Berufungsverfahren bezüglich Anklageziffer I/3.2 (Benutzung der Kreditkarte, Anhang 2 der Anklageschrift, Ziff. 53 und 64), gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren;

-       betreffend C____ der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht bezüglich der Anklageziffern I/4.3 (Dienstwagen […] für C____), I/4.5 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung an B____), I/4.6 (Umbuchung von Gleitzeit auf Überzeit und Auszahlung an C____ selbst), I/4.9 (Abschiedsgeschenk für den abtretenden Direktor [...]); die Einstellung in Folge Verjährung bezüglich der Anklageziffer I/4.2, was die Kreditkartenbelastungen gemäss Ziff. 46, 57, 59-60, 63, 73, 83, 96, 102 und 154 des Anhangs 3 zur Anklageschrift betrifft;

-       das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der D____ (E____) in Höhe von CHF 136'232.65 (zzgl. Zins);

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____ für das erstinstanzliche Verfahren.

1.

A____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung hinsichtlich der Parteientschädigung – vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kostenlos freigesprochen.

Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 37'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zugesprochen.

Dem Wahlverteidiger von A____, [...], werden für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7’032.50 und ein Auslagenersatz von CHF 428.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von ins­­gesamt CHF 596.30 (7,7 % auf CHF 2’000.– sowie 8,1 % auf CHF 5'460.50), somit total CHF 8'050.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2.

B____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 989.80 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8'000.–.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Abschreibegebühr von CHF 400.– gehen zu Lasten von B____.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 116.80 (8,1 % auf CHF 1'442.–), somit total CHF 1’558.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.

3.

C____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kostenlos freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Verteidiger, [...], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 750.– (zuzüglich CHF 60.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 13.30 (zuzüglich CHF 1.05 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 8'125.– (zuzüglich CHF 625.65 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 168.55 (zuzüglich CHF 13.– Mehrwertsteuer) ausgerichtet. C____ wird zudem für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 11'093.75 (inkl. MwSt. und Spesen) zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’076.65 und ein Auslagenersatz von CHF 49.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 486.80 (7,7 % auf CHF 2’362.45 sowie 8,1 % auf CHF 3'764.15), somit total CHF 6'613.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4.

Die Kosten des Zwischenentscheids vom 28. Juni 2023 gehen im Umfang von CHF 800.– zu Lasten der D____ (E____) und im Umfang von CHF 800.– zu Lasten von A____.

Mitteilung an:

-       Parteien

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       D____ (E____)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2025 SB.2022.10 (AG.2025.482) — Swissrulings