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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 SB.2021.4 (AG.2025.96)

28. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,293 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.4

URTEIL

vom 28. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Oktober 2020

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere

Gründe)

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 27. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1'300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Sein Antrag auf Parteientschädigung wurde abgewiesen und es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'380.30 sowie eine Urteilgebühr von 400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 5. November 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Januar 2021 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Innert erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 12. Mai 2021 eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 22. Juni 2021 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.

In der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025, an welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Prozessuales

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.3

1.3.1   Der Berufungskläger macht wie vor der Vorinstanz geltend, dass bereits der Drogenvortest und in der Folge die Blutentnahme und die Sicherstellung von Urin widerrechtlich erfolgt seien und deren Analyse folglich nicht verwertbar sei. Anders als bei Alkoholkontrollen, die gemäss Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR.741.01) anlasslos erfolgen könnten, müsse zur Anordnung eines Drogenvortests ein konkreter Anlass bestehen. Dies ergebe sich aus BGE 139 II 95. Ein konkreter Anlass habe vorliegend nicht bestanden. Der Umstand allein, dass der Berufungskläger aus der Anlauf- und Kontaktstelle (A+K) gekommen sei, könne nicht als solcher gelten, da sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Anzeichen einer Fahrunfähigkeit in der Person selbst realisieren müssten. Gemäss den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten vor erster Instanz sei der Hauptkontrollgrund gewesen, dass der Berufungskläger aus der A+K gekommen sei. Dass einer der beiden Polizeibeamten ausgesagt habe, dass der Berufungskläger redselig und etwas nervös gewesen sei, sei nicht von Bedeutung, da die Kontrolle so gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die beschriebenen Symptome seien zudem diffus und wenig spezifisch. Dazu komme, dass der Schnelltest, wenn er korrekt funktioniert hätte, den Berufungskläger hätte entlasten müssen, so dass kein weiterer Anlass für die Anordnung einer Blutprobe bestanden hätte. Die Blutprobe sei ebenfalls ohne erforderlichen Anfangsverdacht angeordnet worden und daher unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen. Sie sei somit gestützt auf Art. 141 StPO unverwertbar und der Sachverhalt des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand könne nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden (Berufungsbegründung vom 12. Mai 2021, Akten S. 134 ff.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.169 f.).

1.3.2   Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrsverordnung [SKV, SR 741.103]). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird, genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Durchführung eines solchen Vortests bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrunfähigkeit, zumal in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen eine Nulltoleranz gilt (BGer 1B_180/2023 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). So liess es das Bundesgericht im genannten Urteil genügen, dass beim Beschwerdeführer gerötete Augen sowie ein verlangsamtes Verhalten festgestellt worden waren. Andere Indizien können ein allenfalls verursachter Unfall oder ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonstwie auffälliger Zustand, blasse Gesichtsfarbe oder glänzende bzw. wässrige Augen des Fahrzeugführers oder das Mitführen von Betäubungsmitteln sein (BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.1 f.; Ziff. 2.1 der Weisungen des ASTRA vom 2. August 2016 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).

Im vorliegenden Fall wurden beim Berufungskläger von den beiden Polizeibeamten, die ihn kontrollierten, nachdem er die K+A verlassen hatte und mit seinem Personenwagen auf dem Parkplatz der […] rückwärts aus der Parklücke gefahren war, zitternde Hände, Redseligkeit und Nervosität festgestellt. Zudem war er im Besitz eines Minigrips Heroin, welches er nach eigenen Angaben soeben in der K+A gekauft hatte (Polizeirapport vom 27. September 2019, Akten S. 18 f.; Aussage Gfr. [...] in erstinstanzlicher Verhandlung, Akten S.90). Die Angaben der beiden Polizeibeamten sind absolut glaubhaft und es gibt keinerlei Anlass für den vom Verteidiger geäusserten Verdacht, dass sie eine «Schutzbehauptung» aufgestellt hätten oder einzig aus dem Umstand, dass der Berufungskläger aus der K+A gekommen war, auf möglichen Drogenkonsum geschlossen hätten. Dieser Umstand war zwar der Grund für die Anhaltung des Fahrzeugs, aber die in der Folge festgestellten Symptome beim Berufungskläger waren der Grund für die Durchführung des Drogenvortests. Dass die Polizeibeamten diese Symptome tatsächlich feststellten und nicht einem «Perception Bias» (Störung der eigenen Wahrnehmung zufolge Voreingenommenheit) unterlagen, ergibt sich auch daraus, dass im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung im Universitätsspital Basel durch den stellvertretenden Oberarzt des Notfallzentrums dieselben – und weitere – Symptome festgestellt wurden (Strichgang leicht schwankend; Pupillenreaktion leicht verzögert, leichter Tremor, Unsicherheit und Nervosität [Akten S. 28]). Diese Symptome genügen nach der Rechtsprechung, um einen Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit zu erwecken und daher die Durchführung eines Drogenvortests zu rechtfertigen. Mit der Vorinstanz ist somit klar zu festzustellen, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer Feststellungen befugt waren, einen Betäubungsmittelvortest anzuordnen.

1.3.3   Der durchgeführte Drogenvortest (Speichelprobe) ergab ein positives Ergebnis auf Cannabis (vgl. Polizeirapport, Akten S. 18). Dieses Ergebnis war – wie sich aufgrund der nachfolgenden Blut- und Urinanalyse herausstellte – falsch. Die Urinprobe ergab einen negativen Befund auf Cannabis, indessen einen positiven Befund auf Amphetamine. Aus der Blutprobe resultierte ein Amphetaminwert von 150 µg/L (Akten S. 31 f.). Der Berufungskläger macht nun geltend, dass die Urinund Blutproben gar nicht hätten angeordnet werden dürfen, wenn der Drogenvortest ein korrektes Resultat ergeben hätte, und dass sie daher nicht verwertet werden dürften.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ein positiver Vortest ist nicht Voraussetzung zur Anordnung und Abnahme einer Blutprobe. Vielmehr wäre – wie die Vorinstanz auf S. 4 ihres Urteils zutreffend ausführte – die Durchführung eines Vortests gar nicht notwendig gewesen, da aufgrund der vorliegenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit direkt Blut- und Urinproben hätte angeordnet werden dürfen (vgl. Art. 10 und 12a SKV). Auch wenn ein Vortest durchgeführt wird und negativ ausfällt, können Blut- und Urinproben angeordnet werden, sofern aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkt ein hinreichender Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme besteht. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 4 SKV kann trotz ihres Wortlauts («Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet […]») vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss (BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1 und 1.4.2; Fahrni/Heimgarter, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz 2014, Art. 55 N 36 m.w.H.). Vortests stellen lediglich Entscheidungshilfen im Hinblick auf die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen dar (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung des ASTRA vom 2. August 2016 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).

1.3.4   Vor erster Instanz machte der Berufungskläger zudem geltend, dass das im Blut des Berufungsklägers nachgewiesene Amphetamin einen Zufallsfund nach Art. 243 StPO darstelle, welcher nicht verwertbar sei, da in den Akten ein entsprechender Bericht fehle. Wie die Vorinstanz auf S. 5 ihres Urteils zutreffend dargelegt hat, handelte es sich bei der Feststellung von Amphetamin im Blut des Berufungsklägers mitnichten um einen Zufallsfund, wurde die Blut- und Urinanalysen doch gerade deshalb angeordnet, weil Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Drogen oder Medikamenten bestand und mit der Analyse die konkrete Drogenart und die Fahrunfähigkeit des Berufungsklägers nachgewiesen werden sollte. Die entsprechende Analyse und ihr Ergebnis (positiver Amphetaminwert) standen damit in direktem Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat (Fahren in fahrunfähigem Zustand).

1.3.5   Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Durchführung der Blut- und Urintests zulässig und angezeigt waren und ihr Ergebnis somit verwertbar ist.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Die Analyse der Blut- und Urinproben ergab, dass der Berufungskläger 150 µg/L Amphetamin im Blut hatte (Akten S. 31 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d VRV gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Amphetamin nachgewiesen wird. Hinsichtlich der relevanten Mengen sind die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach Rücksprache mit Fachexperten erlassenen Weisungen massgebend (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Nach Art. 34 lit. d der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt Amphetamin als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 15 µg/L erreicht oder überschreitet. Dieser Grenzwert erlaubt den sicheren Nachweis des Vorhandenseins von Amphetamin im Blut, ohne bereits Fahrunfähigkeit zu beweisen (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 42). Im vorliegenden Fall lag der im Blut des Berufungsklägers nachgewiesene Amphetaminwert jedoch beim Zehnfachen des Nachweisgrenzwerts, so dass in diesem Fall die Fahrunfähigkeit als bewiesen gilt.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, er habe nicht wissentlich Amphetamin konsumiert. Er könne sich den Amphetamingehalt in seinem Blut nur dadurch erklären, dass er möglicherweise am Abend zuvor unreines Heroin konsumiert oder dass ihm anstelle von Heroin Amphetamin verkauft worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 168, 170). Dies vermutet auch sein Verteidiger, der darauf hinweist, dass die Blut- und Urinanalysen ein negatives Ergebnis auf Opiate angegeben hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 170). Diese Argumentation, die in der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht wurde, ist indessen als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum einen hatte der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 27. September 2019 angegeben, letztmals eine Woche zuvor – nicht am Abend zuvor – Heroin konsumiert zu haben, was mit dem negativen Ergebnis des Blut- und Urintests auf Opiate übereinstimmt. Zum anderen ist es nicht üblich, dass Heroin mit Amphetamin gestreckt oder gar Amphetamin anstelle von Heroin verkauft wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich unter dem Einfluss von Amphetamin gefahren ist. Er ist somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

3.         Strafzumessung

3.1      Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Fahren in fahrunfähigem Zustand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten als insgesamt leicht eingestuft. Allerdings dürfe das Fahren unter Drogeneinfluss nicht bagatellisiert werden, zumal der beim Beschuldigten festgestellte Amphetaminwert mit 150 mg/L den vom ASTRA festgelegten Grenzwert um das Zehnfache übersteige. Da aber die Polizeibeamten den Berufungskläger umgehend einer Kontrolle unterzogen hätten, noch bevor er eine lange Strecke habe zurücklegen können, seien keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Die Täterkomponenten seinen als neutral zu bewerten, da eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bereits mehr als acht Jahre zurückliege und daher nicht mehr ins Gewicht falle. Die Vorinstanz hat dem Strafbefehl folgend daher eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erachtet, wobei sie die Tagessatzhöhe den damaligen Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers entsprechen auf CHF 130.– festgesetzt hat. Zusätzlich hat sie dem Beschuldigten eine «schuldangemessene» Verbindungsbusse von CHF 1'300.– auferlegt (Urteil Strafgericht S. 6 f.).

3.2      Der Berufungskläger macht eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und beantragt daher die Einstellung des Verfahrens, eventualiter eine Strafreduktion nach Ermessen des Gerichts sowie auf jeden Fall den Verzicht auf eine Verbindungsbusse.

3.3      Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Die hier zu beurteilende Verkehrsregelverletzung fand am 27. September 2019, also vor rund 5 1/3 Jahren statt. Der Strafbefehl erging am 19. Dezember 2019, das erstinstanzliche Urteil am 27. Oktober 2020. Im Berufungsverfahren sind vom Eingang der Berufungsantwort am 21. Juni 2021 bis zur Ladungsverfügung am 28. August 2024 keinerlei Verfahrenshandlungen erfolgt; das Verfahren ist aufgrund der Überlastung des Appellationsgerichts über drei Jahre lang liegengeblieben. Es handelt sich in der Sache keineswegs um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um die Beurteilung eines einfachen Sachverhalts. Die überaus lange Verfahrensdauer ist allein von den Behörden zu vertreten. Es handelt sich um eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dennoch ist eine Verfahrenseinstellung – welche wie erwähnt lediglich als ultima ratio anzuordnen wäre – nicht angezeigt, ist doch die Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d) noch lange nicht abgelaufen. Eine erhebliche Strafreduktion erscheint allerdings gerechtfertigt.

3.4      Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Verschulden des Berufungsklägers – auch wenn es nicht zu bagatellisieren ist –im Vergleich mit anderen Fällen als leicht einzustufen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger, sobald er aus der Parklücke gefahren war, von den Polizeibeamten an der Weiterfahrt gehindert wurde, so dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Im Rahmen der Täterkomponente ist im heutigen Zeitpunkt entlastend festzustellen, dass der Berufungskläger zwischenzeitlich sein Leben komplett geändert hat. So leitet er seit 2020 offenbar eine Immobilienfirma, die zu 33 % ihm und im Übrigen seiner Mutter gehört. Damit erwirtschaftet er rund CHF 200'000.– pro Jahr. Drogen nimmt er keine mehr, sondern er ist seit mehr als seinem Jahr substituiert, wobei er das entsprechende Medikament (Serve-Long) bereits von anfänglich 1000 mg auf 360 mg pro Tag abgebaut hat. Er steht heute an einem ganz anderen Punkt im Leben als noch im Tatzeitpunkt, was das Strafbedürfnis relativiert. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Berufungsgericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen insgesamt grundsätzlich als dem Verschulden und den (damaligen) persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die zwischenzeitlich erfolgte positive Entwicklung des Berufungsklägers rechtfertigen es, diese Strafe um drei Viertel zu reduzieren, so dass eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen resultiert. Die Geldstrafe ist aufgrund der guten Legalprognose bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist.

3.5      Die Vorinstanz hat neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Dem Antrag des Berufungsklägers, auf eine Verbindungsbusse ganz zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es soll verhindert werden, dass ein Täter, der (beispielsweise im Strassenverkehr) ein Vergehen begangen hat, welches bei guter Legalprognose mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann, weniger spürbar sanktioniert wird als ein blosser Übertretungstäter. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Eine Verbindungsbusse ist daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen. Bei deren Bemessung ist jedoch zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Zum anderen darf die Verbindungsbusse nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Diesen beiden Grundsätzen ist die Vorinstanz nicht gefolgt, hat sie doch zusätzlich zu der von ihr als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen erkannten Geldstrafe von 20 Tagessätzen eine Verbindungsbusse von CHF 1'300.– ausgesprochen, womit diese einerseits die schuldangemessene Strafe erhöhte und andererseits einen Drittel und nicht maximal einen Fünftel der Gesamtstrafe ausmachte.

Wenn vorliegend wie dargelegt (unter Berücksichtigung der Strafreduktion infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots) 5 Tagessätze Geldstrafe resp. deren Äquivalent tat- und täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die bedingt auszusprechende Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne dabei die Summe von 5 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe ausmacht. Dementsprechend erscheint eine bedingte Geldstrafe von 4 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse, die einem Tagessatz Geldstrafe entspricht, angemessen.

3.6      Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers zu berechnen. Bei einem Monatseinkommen von CHF 15'000.– abzüglich einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuer etc. resultiert ein Tagessatz von CHF 350.–.

3.7      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger eine Geldstrafe von 4 Tagessätze, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 350.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, aufzuerlegen ist.

4.         Kosten

4.1      Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Berufungskläger, da er verurteilt wird, die Kosten von CHF 1'380.30 und die Urteilsgebühr von CHF 400.– des erstinstanzlichen Verfahrens.

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen teilweise durchdringt, hat er für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen.

4.3      Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Privatverteidiger zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von zwei Dritteln des von ihm mit Honorarnoten Nr. 5812 und 5813 vom 27. Januar 2025 in Rechnung gestellten Honorars (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, also insgesamt CHF 1'568.75.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 350.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'380.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierter Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Privatverteidiger, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'568.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2021.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 SB.2021.4 (AG.2025.96) — Swissrulings