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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2024 SB.2021.120 (AG.2024.499)

10. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,931 Wörter·~1h 5min·2

Zusammenfassung

mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), etc. (BGer 6B_776/2024 vom 5. November 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2021.120

URTEIL

vom 10. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021

(SG.2020.307)

betreffend

mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung,

mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung, mehrfache

Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

(teilweise mit Bereicherungsabsicht), mehrfache Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

(mit Bereicherungsabsicht), Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im

Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Übertretung nach

Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Anschlussberufung betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 24. Juni 2021 wurde A____ des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht, der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde verfügt, der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Es erfolgten Freisprüche in den folgenden Punkten: In Bezug auf D____, [...], [...] und eine namentlich nicht ermittelte junge Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution; in Bezug auf [...] vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung; in Bezug auf [...] vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei.

Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurde folgendermassen verfügt:

Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:

aus Verzeichnis 151693:

Pos. 1001 1 Mini-PC ZTAC inkl. Netzteil G153800000788

Pos. 1002 1 SD-Karte 12GB, Extreme Pro BR1504450255G

Pos. 1003 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, RF2F21QMF2X

Pos. 1004 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, R58M90A5PQY

Pos. 1005 1 Externe Festplatte [...], 4TB, NA7PBVVP

Pos. 1006 1 Smartphone [...], schwarz, inkl. Schutzhülle,

                    IMEI 357329079855138

Pos. 1007 1 Smartphone [...] weiss, IMEI 255830062057832

Pos. 1009 1 Tablet [...], inkl. Schutzhülle, RF2F30HVEGN

Pos. 1010 1 Mini-PC, [...], BTCC6350014u

Pos. 1011    Netzteil Asian Power Devices

Pos. 1012 1 Ordner schwarz mit diversen Unterlagen

Pos. 1013 1Laptop, [...], schwarz, inkl. Netzteil (Pos. 1014), SVF15N1C5E

Pos. 1014 1 Netzteil zu Pos. 1013

Pos. 1015 1 USB-Stick [...]

Pos. 1016 1 Bargeldkassette inkl. Schlüssel

Pos. 1017 1 Safebox schwarz inkl. 2 Schlüssel (Nr. 1869)

Pos. 1018 1 Notizbüchlein rosa/lila („Schuhbüchlein“, Buchhaltung von „[...]“)

Pos. 1051 1 Smartphone [...], IMEI 357779035152246

Pos. 1052 1 USB-Stick [...] (überbracht von Auskunftsperson N.V.Y.)

Pos. 1303 1 Ordnerbuch mit diversen Karten in Kreditkartenformat (Bankkundenkarten,

         Führerschein etc.)

Pos. 1304 1 Tresor schwarz ohne Schlüssel (Inhalt nicht bekannt)

aus Verzeichnis 151225:

Pos. 1101 1 grüne Tasche, 17 Beutel à 504.4 g - 511.8 g: Inhalt Milchpulver

Pos. 1102 1 Kartonschachtel à 5.0 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure

Pos. 1103 1 Kartonschachtel à 5.08 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure

Pos. 1104 1 Kartonschachtel à 4.48 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure

Sicherstellungsräume KTA, SW 2019 8 196:

Pos. 1105 14x 5 Liter Kanister mit Flüssigkeit (Ethanol)

aus Verzeichnis 151183:

Pos. 1051 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 09.10.2018

Pos. 1053 2 Plastikhüllen mit Türschildern: „[...]“ und „[...]“

Pos. 1054 4 Visitenkarten, 1 Notizzettel

Pos. 1055 5 Bank-/Kreditkarten, 1 Karte [...]

Pos. 1056 1 Reisepass Kolumbien, stark beschädigt

Pos. 1057 1 Tokken

Pos. 1058 1 Fahrzeugausweis D ltd. auf [...]

Pos. 1059 1 Reisepass Deutschland ltd. auf [...], gültig bis 21.06.2019

Pos. 1060 1 Reisepass Costa Rica ltd. auf [...], gültig bis 07.11.2020

Pos. 1061 2 internat. Führerausweise Kolumbien, jeweils gültig 1 Jahr, beide abgelaufen

Pos. 1062 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 28.02.2018

Pos. 1063    diverse Schriften:

Pos. 1064 6 gestempelte Empfangsscheine von EZS, jeweils CHF 470.00 an [...]

Pos 1065 1 Bankkarte [...] ltd. auf [...]

Pos. 1066 1 Swisspass ltd. auf [...], grüner Notizzettel mit Tel.-Nr.

aus Verzeichnis 152116:

Pos. 1601 1 Tupperware mit div. Inhalt (Steroide)

Pos. 1602 1 Tasche mit div. Unterlagen und Zertifikaten

Pos. 1603 1 Diethyl Ether-Flasche

Pos. 1604 1 Trinkflasche mit Marihuana und Haschisch

Pos. 1605 2 Zertifikate

Pos. 1606 1 Couvert mit Zertifikat

Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB:

Kasse Staatsanwaltschaft, Pos. 1016: CHF 2’330.‒, EUR 1‘075.‒ und COP 350'000

Zu Handen des Rechts beschlagnahmt gelassen:

Verzeichnis 151854: Pos. 1008 1 CHE-ID des [...], Nr. C826550

Als Beweismittel bei den Akten gelassen:

aus Verzeichnis 151843:

1 Festplatte WD Elements (Daten [...])

1 USB-Stick (Daten [...])

1 USB-Stick (Daten [...])

1 USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1001)

1 USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1006)

1 USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1007)

Dem Berufungskläger zurückzugeben:

Pos. 1301 1 Halskette silberfarbig

Pos. 1302 1 Diamond Report (Zertifikat)

aus Pos. 1017 (Kasse Staatsanwaltschaft):

Pos. 1101       1 Fingerring silberfarben, Cartier 750

Pos. 1102       1 Damenarmbanduhr goldfarben, Zifferblatt weiss

Pos. 1103       1 Diamond Security Karte, linkseitig ein Plastikaufsatz mit 1 Stein.

Pos. 1104       1 International [...] Karte, linksseitig ein

   Plastikaufsatz mit einem Stein

Pos. 1105       1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1106       1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen.

Pos. 1107       1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen

Pos. 1108       1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1109       1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1110       1 [...] Karte, linksseitig ein Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1111       1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1112       1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1113       1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1114       1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1115       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1116       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1117       1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen

Pos. 1118       1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1119       1 [...] Karte, Security Seal, mit Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1120       1 [...] Karte, mit Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1121       1 IGL International [...] Karte mit Plastikaufsatz mit

1 Stein

Pos. 1122       1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz ausgeschnitten ohne

Stein

Pos. 1123       1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1124       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1125       1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein unter Watte

Pos. 1126       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1127       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1128       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1129       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1130       1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1131       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1132       1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein in einem Minigrip

Pos. 1133       1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1134       1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1135       1 Paar Steckohrringe silberfarben, in Minigrip

Pos. 1136       1 Authenticity Guarantee Karte

Pos. 1137       1 Plastikaufsatz mit 1 Stein

Pos. 1138       1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1139       1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel

Pos. 1140       1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel

Pos. 1141       1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 3 Steinen

Pos. 1142       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1143       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1144       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1145       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1146       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1147       1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein

Pos. 1148       1 Minigripp mit 2 Steinen

Pos. 1149       1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1150       1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1151       1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1152       1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1153       1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1154       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1155       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1156       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1157       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1158       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1159       1 Minigrip mit 2 Steinen

Pos. 1160       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1161       1 Minigrip mit 2 Steinen

Pos. 1162       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1163       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1164       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1165       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1166       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1167       1 Minigripp mit 1 Stein

Pos. 1168       1 Minigripp mit 2 Steinen

Pos. 1169       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1170       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1171       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1172       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1173       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1174       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1175       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1176       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1177       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1178       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1179       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1180       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1181       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1182       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1183       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1184       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1185       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1186       1 Cellophansäckchen mit 1 Stein

Pos. 1187       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1188       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1189       1 Minigrip mit 1 Stein

Pos. 1190       1 Minigrip mit 1 Stein mit kleinem Zettel

Pos. 1191       1 Minigripp leer

Pos. 1192       1 Minigripp mit leerer Plastikhülle mit Diamond Sorting Report Karte

Pos. 1193       1 Minigrip in Minigrip mit 1 Paar Steckohrringen

Pos. 1194       1 Durchsichtige rechteckige Box mit 12 durchsichtigen runden

   Schmuckboxen mit diversen Steinen

Der Beurteilte wurde zu je CHF 7’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 an B____ (Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) verurteilt. Die Mehrforderung der B____ (CHF 2’000.‒ und Zinsmehrforderung) wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte sowie der Geldstrafe und Busse an die Geschädigte B____ gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB wurde zufolge fehlender Abtretung der Forderung an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB) abgewiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 38’820.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ auferlegt. Die damalige Verteidigerin wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wurde der Privatklägerin B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des vorgenannten Honorars auf CHF 3’684.20 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin C____ wurde unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 persönlich Berufung erklärt. Er beantragt damit, das Urteil sei vollständig aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er kostenlos freizusprechen. Die Landesverweisung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Für das Berufungsverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2021 wurde dem Beschuldigten ein Verteidigerwechsel gewährt und für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Am 7. Februar 2022 wurde verfügt, die bisherige Verteidigerin sei für ihren Aufwand im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. Den Privatklägerinnen wurde die unentgeltliche Vertretung durch [...] bzw. [...] antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Mit Eingabe vom 25. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei im Strafpunkt aufzuheben und der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Die beiden Privatklägerinnen haben kein Rechtsmittel ergriffen.

Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwältin wurde am 24. Januar 2022 verfasst. Die Berufungsbegründung der Verteidigung datiert vom 1. Februar 2022. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist am 18. Februar 2022 ergangen. Der Verteidiger hat sich mit Eingabe vom 1. März 2022 zur Anschlussberufungsbegründung geäussert.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. Februar 2022 wurde der Berufungskläger aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2024 statt. Der Berufungskläger wurde gleichentags anlässlich der Verhandlung dispensiert. Es gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin und die Vertretungen der beiden Privatklägerinnen zum Vortrag. Der Verteidiger präzisierte seine Anträge dahingehend, dass nicht die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils gefordert werde, sondern die erstinstanzlichen Freisprüche und sonstigen Verfügungen zu Gunsten des Berufungsklägers nicht angefochten würden.

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Der Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Sein Rechtsvertreter hat in der Folge den Antrag gestellt, die Verhandlung sei abzubieten ‒ nachdem der Kontakt zu seinem Mandanten zuvor stets bestanden habe, sei er für ihn kurz vor der Verhandlung nicht mehr zu erreichen gewesen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei unklar, ob er überhaupt noch am Leben sei. Eventualiter sei er zu dispensieren. Die Staatsanwältin hat beantragt, den Berufungskläger zu dispensieren; er sei sehr wohl am Leben und täglich auf Facebook aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3152).

Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung in einer Zwischenberatung behandelt und keinen öffentlich einsehbaren Facebook-Account gefunden, der dem Berufungskläger zweifelsfrei zugeordnet werden könnte. Es sind keine Belege dafür vorhanden, dass er aktuell irgendwelchen Aktivitäten nachgeht, die Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand erlauben würden. Es bestehen andererseits aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er verstorben ist. Bereits mit Eingabe vom 30. April 2024 hatte der Verteidiger um eine amtliche Erkundigung beim deutschen Konsulat in Costa Rica ersucht, da er seinen Mandanten seit Monaten nicht mehr erreiche und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dieser verstorben sei (Akten S. 3089). Bereits am 2. Mai 2024 vermeldete der Verteidiger dann aber telefonisch, der Kontakt sei wieder hergestellt und Weiterungen könnten unterbleiben (Akten S. 3090). Hätte sich der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt in einem akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand befunden, hätte er seinen Verteidiger anlässlich dieser Kontaktnahme mit Sicherheit darüber in Kenntnis gesetzt. Dass er nur etwas mehr als einen Monat später erneut nicht erreichbar ist, lässt somit nicht vermuten, dass er verstorben ist. Dass gravierende gesundheitliche Probleme bestehen, ist hingegen aktenkundig, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung des Eventualantrags der Verteidigung von der Berufungsverhandlung dispensiert wurde.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Nachdem mit der Berufungsbegründung noch die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils gefordert worden war, nahm der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die erstinstanzlichen Freisprüche und weiteren Verfügungen des Strafgerichts zu Gunsten des Beschuldigten von der Berufung aus (Prot. S. 3153). Von keiner Seite angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Freisprüche: In Bezug auf D____, [...], [...] und eine weitere, namentlich nicht ermittelte jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung; in Bezug auf E____ vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts; in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei. Rechtskräftig geworden sind zudem die verfügten Rückgaben gewisser beschlagnahmter Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Beweisanträge und Verwertbarkeit von Aussagen ohne Konfrontation

2.1      Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem bereits im Laufe des Berufungsverfahrens gestellten Antrag festgehalten, die beiden Privatklägerinnen seien vor Gericht erneut zu befragen. Eine solche Befragung wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12. Dezember 2023 vorläufig abgewiesen mit der Begründung, dass die Privatklägerinnen im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführlich zur Sache befragt worden seien und dies auch im Beisein des Berufungsklägers und seiner damaligen Verteidigerin. Dabei sei explizit auf die Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen hingewiesen worden, womit das rechtliche Gehör des Berufungsklägers umfassend gewährt worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, was eine nochmalige Befragung bei der gegebenen Beweislage wesentliches Neues zutage fördern könnte. Die vom Verteidiger dargelegten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffe nicht deren Beweiswert, sondern ihre Würdigung, welche das Appellationsgericht im Berufungsverfahren in jedem Falle erneut vorzunehmen habe. Eine weitere Befragung der Privatklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung erscheine somit weder erforderlich noch angezeigt, weshalb darauf zu verzichten sei (Verfügung Verfahrensleiterin, Akten S. 3085 ff.). Das Gericht erachtet dies nach wie vor als zutreffend, weshalb es den Verfahrensantrag nach Zwischenberatung in der Berufungsverhandlung abgewiesen hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3153).

2.2      Die Vorinstanz hat die Aussagen von F____ (Ex-Partnerin des Berufungsklägers und frühere Prostituierte in dessen Etablissement) und D____ (frühere Prostituierte an der [...]) zur Untermauerung der Aussagen der Privatklägerinnen berücksichtigt, obwohl keine Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden hatte. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die «Aussagen nicht die einer Hauptbelastungsperson sind» bzw. «weder das einzige Beweismittel noch das Hauptbeweismittel darstellen», weswegen sie indiziell verwertet werden dürften (Akten S. 2668 f.).

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss er in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je m. Hinw.). Von der direkten Konfrontation des Beschuldigten mit einem Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, so wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist (etwa wegen Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit, Versterbens des Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert zudem, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Wie das Bundesgericht weiter ausführt, kann nach der Rechtsprechung des EGMR «sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten» (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, m. Verw. u.a. auf BGE 148 I 295 E. 2.2; ebenso BGer 6B_517_2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2). Aus den zitierten Passagen wird nicht deutlich, ob bei «ausreichend kompensierenden Faktoren» überhaupt jegliche Verwertbarkeit ohne Konfrontation erlaubt sein soll, unabhängig von den Ursachen (was durch das «sodann» suggeriert wird), oder ob das Bundesgericht lediglich ausdrücken will, bei ausreichend kompensierenden Faktoren sei selbst die Verwertbarkeit eines ausschlaggebenden Zeugnisses ohne Konfrontation zulässig, aber immer geknüpft an die erste Voraussetzung, nämlich dass die Konfrontation aus nicht behördlicherseits zu verantwortenden Gründen ausgeblieben ist. Letzteres muss zutreffen: Zum einen hat das Bundesgericht in etwas älteren Entscheiden diesbezüglich klar formuliert: «Dies [dass bei ausreichend kompensierenden Faktoren selbst ein ausschlaggebendes Zeugnis ohne Konfrontation verwertbar ist], gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen» (BGer 6B_961/2016 vom 10 April 2017 E. 3.3.1 m.w.Hinw.). Und in jüngeren Urteilen verweist das Bundesgericht auf ein dreistufiges Prüfverfahren: «In Nachachtung dieser Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten: Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen gab. Dann wird die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum, die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizieren (...)» (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.2; BGE 148 I 295 E. 2.2 und 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1).

Die vom Strafgericht angestellte Erwägung, ein unkonfrontiertes Zeugnis sei allein schon deshalb zuzulassen, weil es nicht das ausschlaggebende sei, scheint gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht statthaft. Hinzu kommt, dass jedenfalls betreffend die Aussagen von F____ nicht nur das Konfrontations-, sondern auch das Teilnahmerecht verletzt sein könnte, weil diese Einvernahmen nicht mehr im polizeilichen Verfahren durchgeführt worden sind. Indessen sind die Aussagen von F____ wie auch jene von D____ aus einem anderen Grund verwertbar: Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann nämlich vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Das ist hier der Fall. Bei den Einvernahmen von F____ war die damalige Verteidigerin des Berufungsklägers anwesend, nur er selbst nicht. Dass die Verteidigerin seine Abwesenheit nicht zur Sprache gebracht und keine direkte Teilnahme und Konfrontation des Berufungsklägers beantragt hat, bedeutet bereits zu jenem Zeitpunkt einen konkludenten Verzicht, den sich der Berufungskläger anrechnen lassen muss. An der (polizeilichen) Einvernahme von D____ hat die Verteidigerin nicht teilgenommen. Auch ihre Vorladung zwecks Konfrontation wurde aber zu keinem Zeitpunkt beantragt, weshalb nach dem Gesagten ebenfalls von einem Verzicht auszugehen ist. Ohnehin wären die Aussagen von D____ für den noch zu beurteilenden Prozessgegenstand und ausgehend vom aktuellen Standpunkt des Berufungsklägers (es geht im Wesentlichen nur noch um die Frage der Druckausübung auf die Privatklägerinnen) eher zu seinen Gunsten als zu seinen Lasten zu werten. Soweit sie ihn entlasten, bleiben sie trotz fehlender Konfrontation und Teilnahme ohnehin verwertbar.

3.

3.1      Mehrfacher qualifizierter Menschenhandel

3.1.1   In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass die Aussagen von C____ und B____ nach Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und unter Würdigung der ergänzenden Beweismittel als sehr glaubhaft zu betrachten seien, so dass auf diese vollumfänglich abgestellt werden könne. Dadurch und durch die weiteren Beweismittel sei erstellt, dass der Beschuldigte die Rolle innegehabt habe, die ihm gemäss Anklageschrift zugeschrieben werde, namentlich was das Anwerben der Frauen, deren Verbringen in die Schweiz und ihre Beschäftigung als Prostituierte in seiner Wohnung betreffe. Es sei insbesondere nachgewiesen, dass diese beiden Frauen via eine kolumbianische WhatsApp-Gruppe als Sexarbeiterinnen angeworben und ihnen umfangreiche Zusicherungen bezüglich ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz gemacht worden seien. Er habe ihre Reise in die Schweiz organisiert, wo sie in der Wohnung des Beschuldigten an der [...] untergebracht und in der Folge durch den Beschuldigten an Freier vermittelt worden seien. Die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits- und Lebensbedingungen seien in verschiedenster Hinsicht zuungunsten der Frauen geändert oder nicht eingehalten worden, insbesondere sei das sogenannte Liebeszimmer gleichzeitig das Schlafzimmer gewesen, sie hätten rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen und hätten Preis und Dienstleistungen nicht selber bestimmen und 50 Prozent der Einnahmen abgeben müssen. Überdies hätten sie ‒ nach Begleichung der Reisekosten ‒ für Kost und Logis bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und Betreuung des Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672).

Rechtlich hat die Vorinstanz dies zunächst als mehrfachen gewerbsmässigen Menschenhandel qualifiziert. Das Unrecht bestehe dabei in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über welches wie über ein Objekt verfügt, der Mensch geradezu zur Ware degradiert werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege Menschenhandel in der Regel dann vor, wenn junge Frauen aus dem Ausland unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution engagiert würden. Diese besondere Situation könne in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen bestehen. Das Bundesgericht habe präzisiert, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und die Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen in ihrem Herkunftsland zurückzuführen sei, wobei der Täter von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben müsse. In casu stelle sich somit die Frage, ob die Entscheidung von C____ und B____, in die Schweiz zu kommen und sich zu prostituieren, mit freiem Willen und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt sei. C____ stamme aus ärmlichen Verhältnissen und sei nach der Ausbildung ohne Arbeit und verschuldet gewesen. Der Beschuldigte habe sie in Kenntnis dieser Umstände engagiert und diverse Modalitäten mit ihr vereinbart. Die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeitsund Lebensbedingungen seien jedoch in verschiedenster Hinsicht zuungunsten der Frauen geändert oder nicht eingehalten worden. Insbesondere sei es C____ nicht möglich gewesen, über die wesentlichen Punkte ihrer Tätigkeit zu bestimmen, weshalb von einer wirksamen Zustimmung keine Rede sei könne. Auch bei B____ sei die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu verneinen, obwohl sie aus der Mittelschicht stamme. Auch sie sei über die wahren Bedingungen, unter welchen sie zu arbeiten hatte, getäuscht worden und habe so nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ihre Zustimmung sei daher unbeachtlich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2674 f.).

3.1.2   Der Berufungskläger hat dagegen eingewendet, eine Mehrheit der Frauen in wirtschaftlich schwachen Ländern gehe nicht der Prostitution nach, C____ habe jedoch seit mehreren Jahren als Prostituierte gearbeitet. Um ihre sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu verringern, habe sie den Entschluss gefasst, in Europa als Sexarbeiterin mehr zu verdienen. Es handle sich somit um den freien Entscheid einer erwachsenen Person, welche dem geringen Lohn einer Putzfrau oder Kassiererin in einem Supermarkt die höheren Margen der käuflichen Liebe vorziehe. Von B____ werde in der Anklage berichtet, dass sie Umweltwissenschaften und Rechtslehre studiert habe und der Mittelschicht angehöre. Sie habe explizit nicht in Armut gelebt. Trotzdem habe sie als Prostituierte gearbeitet, weil sie schnelles Geld habe verdienen wollen. Auch sie dürfe nicht ausgenützt werden, aber es sei der bürgerlich-europäischen Sicht entgegenzutreten, dass unschuldige junge Frauen ihren Familien entrissen würden, um sie als Sexsklavinnen einzusetzen. Der vorliegende konkrete Fall handle jedenfalls nicht von einer solchen Konstellation. Menschenhandel setze ein irgendwie gelagertes Rechtsgeschäft voraus, in dem der Mensch wie eine Ware gehandelt werde. Im vorliegenden Fall liege der objektive Tatbestand nicht vor. Der Berufungskläger habe die Frauen in keiner Art und Weise als Objekte angeboten, vermittelt oder als Objekte angeworben. Er habe allenfalls zwei Frauen geholfen, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen. Die problematische Gleichsetzung des Anwerbens mit dem Handel müsse dahingehend interpretiert werden, dass das Anwerben zur Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer führen müsste. Der Berufungskläger habe aber nie die Verfügungsbefugnis die Privatklägerinnen erlangt. Das Bundesgericht habe in BGE 128 IV 117 die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sei, wenn junge Frauen aus dem Ausland unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage in der Prostitution in der Schweiz engagiert würden. Immerhin werde anerkannt, dass die Umstände zu berücksichtigen seien. Mittlerweile bestätige das Bundesgericht, dass die selbstbestimmte Einwilligung der betroffenen Person den Tatbestand ausschliesse (BGer 6B_469/2014). Dürftig seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die gemachten Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Die Vorinstanz zeige nicht detailliert auf, dass es sich hier um eine Abweichung von einer Vereinbarung gehandelt habe und dass diese Abweichung besonders gravierend gewesen wäre. Zu den Aussagen der Privatklägerinnen merkt der Verteidiger an, die Ersteinvernahme sei jeweils von besonderer Aussagekraft und dort habe C____ ausdrücklich verneint, dass eine Notlage ausgenützt worden sei oder es zu physischer oder psychischer Gewalt gegen sie gekommen sei. Nachdem sie beraten worden sei und sich als Opfer von Menschenhandel habe darstellen können, habe sie den Berufungskläger plötzlich belastet. In ähnlicher Weise hätten sich die Aussagen von B____ entwickelt. Aber selbst in den späteren Einvernahmen hätten sie dem Berufungskläger nichts Schlechtes unterstellt und B____ habe entgegen der Ansicht von Anklage und Vorinstanz ausgesagt, sie habe sich einzig daran gestört, nicht vorgängig über die Kundenwünsche informiert worden zu sein, sie sei jedoch nicht dazu gezwungen worden, diese zu erfüllen. Der Tatbestand des Menschenhandels liege somit nicht vor (Berufungsbegründung, Akten S. 2898 ff.).

3.1.3   Die Staatsanwältin hat beantragt, der Schuldspruch wegen Menschenhandels sei zu bestätigen und mit ihrer Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Akten S. 3072). Im Plädoyer vor Berufungsgericht hat sie ausgeführt, die Verteidigung bagatellisiere die Lage der Opfer in der Heimat, die Motivation der Opfer für ihre Reise in die Schweiz und ihre Lage hierzulande und stelle den Beschuldigten als Wohltäter dar, der den kolumbianischen Sexarbeiterinnen die von ihnen gewünschte Arbeit verschafft habe. Dabei werde jedoch verdrängt, dass er die im Herkunftsland der Opfer herrschenden gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse und die Armut und Perspektivlosigkeit von jungen kolumbianischen Frauen sowie deren Hoffnung auf eine bessere Zukunft im Ausland gekannt habe. Er habe diese Umstände genutzt, um die Frauen mit falschen Versprechungen für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz anzuwerben. Dabei habe er verschwiegen, dass sie sich alleine schon durch die Reise in die Schweiz in ein Abhängigkeitsverhältnis ihm gegenüber manövrieren würden und dass sie einen Schuldenberg abtragen müssten, ehe sie überhaupt etwas verdienen könnten. Der Beschuldigte habe ein Ausbeutungssystem zum Nachteil der Sexarbeiterinnen und zu seinen eigenen Gunsten betrieben, wobei das System durchaus mit dem im Mai 2023 vom Appellationsgericht als ausbeuterisch qualifizierten TAC-System in Thai-Bordellen vergleichbar sei. Und schliesslich werde ausgeblendet, dass der Beschuldigte die von ihm in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wucherisch hoch bezifferten Schulden der Sexarbeiterinnen geschickt mit den Arbeitsbedingungen zu kombinieren gewusst habe und ihm auch klar gewesen sei, dass die Sexarbeiterinnen ‒ hätten sie vor Arbeitsantritt von diesen Arbeitsbedingungen, insbesondere vom grossen Druck, permanent anschaffen und hohe Einnahmen generieren zu müssen, gewusst ‒ kaum zugesagt hätten und dass ausnahmslos die wirtschaftliche und persönliche Not der Opfer der Grund für den Verbleib und die weitere Tätigkeit im Studio gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch betreffend Menschenhandel tatsächlich und rechtlich zutreffend dargestellt (Akten S. 3127 ff.).

3.1.4   Die Vertreterin der Privatklägerin 1 hat im Plädoyer vor Berufungsgericht geäussert, ihre Mandantin sei damals in die Schweiz eingereist, um zu den versprochenen Konditionen in der Prostitution zu arbeiten. Erst in der Schweiz angekommen und in der Wohnung des Beschuldigten untergebracht habe sie realisiert, dass sie massiv über die Arbeitsbedingungen getäuscht worden sei. Damit sei ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv verletzt worden. Es sei unerheblich, ob eine der Prostitution zugeführte Ausländerin in der Heimat in Armut gelebt habe oder nicht. Ausschlaggebend seien die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit und die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, habe die Privatklägerin 1 ihre Einwilligung zur Sexarbeit in der Schweiz nicht frei geben können, da sie über die Arbeitsbedingungen in Basel getäuscht worden sei. Hier angekommen sei ihre sexuelle Selbstbestimmung infolge der ihr aufgezwungenen, verheerenden Arbeitsbedingungen massiv verletzt worden. Der Einwand des Beschuldigten, es sei auf ihre Erstaussage abzustellen und die späteren Aussagen seien infolge von Beeinflussungen durch das Migrationsamt nicht zu berücksichtigen, sei haltlos. Die Privatklägerin 1 sei nach der Festnahme unter Schock und auch unter starkem Druck gestanden. Es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass Opfer von Menschenhandel in einem ersten Schritt grösste Angst hätten auszusagen, insbesondere aufgrund einer möglichen eigenen Strafbarkeit und zu erwartenden Sanktionen durch die Ausbeuter und deren Verbindungsleute im Inund Ausland. Die Depositionen nach der Erstaussage seien in jeder Hinsicht hervorragend. Dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht unnötig belaste, trage zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Der Anklagesachverhalt sei demnach erstellt (Akten S. 3131 f.).

3.1.5   Der substituierende Vertreter der Privatklägerin 2 hat im Plädoyer vor Berufungsgericht ausgeführt, seine Mandantin habe aus Not mit der Prostitution angefangen und sei deswegen in die Schweiz gekommen. Sie sei in arme Verhältnisse hineingeboren worden und habe sich aus diesen nie ganz befreien können. Trotz des abgeschlossenen Studiums der Betriebswissenschaften habe sie in Kolumbien keine Arbeitsstelle gefunden. Auf ihr habe ein grosser finanzieller Druck gelastet, denn der Vater sei schwer krank gewesen, und auch die restlichen Familienmitglieder seien auf Ihre Hilfe angewiesen gewesen. Aus diesen Gründen habe sie sich entschieden, der Prostitution nachzugehen. Da auch diese Erwerbsquelle nicht die erhofften und notwendigen Einnahmen eingebracht habe und ihre Schulden stetig angestiegen seien, habe sie sich notgedrungen dazu entschieden, in Europa dieser Arbeit nachzugehen, und sie sei deshalb 2019 in die Schweiz gekommen. Die Notsituation der Familie werde auch dadurch ersichtlich, dass die Privatklägerin 2 während ihrer Aufenthalte in der Schweiz stets Geld nach Kolumbien geschickt habe. Im Bundesgerichtsentscheid 6B_628/2012 werde festgehalten, dass der Umstand, dass sich jemand bereits zuvor prostituiert habe, an der Beschränkung der Entscheidungsfreiheit und an der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts nichts zu ändern vermöge. Aufgrund der nach wie vor bestehenden finanziellen Notsituation nach ihrem ersten Aufenthalt sei die Privatklägerin 2 ein weiteres Mal in die Schweiz gekommen, um der Prostitution nachzugehen. Sie habe dieses Mal aber andere Umstände vorgefunden, als ihr vom Beschuldigten und E____ versprochen worden seien. Auch habe sich das Verhalten des Beschuldigten im Vergleich zum Jahre 2019 ihr gegenüber völlig verändert. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 2 sei klar verletzt worden. So habe sie ihre Freier und die zu erbringenden Dienstleistungen nicht selber wählen können, Sexualpraktiken gegen ihren Willen ausführen bzw. über sich ergehen lassen, die besonders erniedrigend gewesen seien, während der Menstruation Kunden bedienen müssen, nicht über Häufigkeit und Tageszeit ihrer Tätigkeit entscheiden dürfen, 24 Stunden pro Tag auf Abruf bereit sein müssen und den Preis für ihre Dienstleistungen nicht selber festlegen können. Sie sei nonstop vom Berufungskläger überwacht worden, habe das Geld diesem abgeben müssen, um erst ihre überhöhten Schulden abzuzahlen. Unter den Tatumständen seien namentlich die sadistischen Dienstleistungen zu erwähnen, welche sie habe erbringen müssen, weil es auch Kunden gegeben habe, die die Wohnung nicht ohne gebuchte Dienstleistung verlassen wollten. Sie habe kein Deutsch gesprochen und die Kunden hätten nicht merken dürfen, dass sie nicht alleine in der Wohnung gewesen sei. Viele Kunden hätten im Drogenrausch Dienstleistungen in Anspruch genommen. Sie habe Analsex ertragen müssen, obschon sie dem Berufungskläger klar zu verstehen gegeben habe, dass sie nur Basissex anbiete. Auch das Corona-Virus habe den Berufungskläger nicht davon abgehalten, weiter nach Kunden zu werben und die Privatklägerin der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Obwohl sie ausgenutzt, genötigt, ausgenommen, belogen, bedroht und psychisch fertiggemacht worden sei, habe der Berufungskläger verlangt, dass sie sich fürsorglich um ihn und um den Haushalt kümmere (Akten S. 3143 ff.).

3.1.6               Vorhandene Aussagen

3.1.6.1            Berufungskläger

Der Berufungskläger wurde anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme am Tag nach seiner vorläufigen Festnahme gefragt, ob er sich zum Tatverdacht äussern wollte, worauf er meinte, er sei reinen Gewissens, wolle aber bei der Aufklärung mithelfen (Akten S. 116). Bei seiner polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 11. März 2020 bezeichnete er die beiden Privatklägerinnen als gute Bekannte, die ihn besuchten und pflegten, weil seine Lebenspartnerin E____ sich derzeit in Spanien befinde. Er habe die Frauen über seine Partnerin kennengelernt (Akten S. 1663). Sie bezahlten nichts an Miete oder sonstiges (Akten S. 1366, 1368). Was sie nebst der Pflege arbeiten würden, wisse er nicht. Sie könnten machen, was sie wollten, «wir haben ja keinen Arbeitsvertrag oder so was, keine Verpflichtung» ‒ sie könnten kommen und gehen wie sie wollten (Akten S. 1367). Es stimme nicht, dass er Sex-Inserate erstellt habe etc. (Akten S. 1368). Das bei ihm gefundene Bargeld stamme nicht aus dem Sexgeschäft, sondern sei «persönliches Eigentum» seiner Freundin E____ (Akten S. 1370).

In der Einvernahme vom 1. April 2020 stellte er in Aussicht, er wolle «eigentlich ein Zugeständnis machen» (Akten S. 1555). Er blieb aber dabei, nichts mit den Sexfotos und Videos zu tun gehabt zu haben (Akten S. 1556-1558) und auch niemals mit der Verbreitung solchen Bildmaterials gedroht zu haben (Akten S. 1555 f.). Die Frauen hätten gewusst, dass sie mit der Aufnahme ihres Nebenerwerbs nicht legal handelten, und sie hätten sich aus freien Stücken dafür entschieden (Akten S. 1559). Sein «Geständnis» lautete dann, dass seine Ex-Partnerin für die Einrichtung des Etablissements verantwortlich gewesen sei und dort selbst sexuelle Dienstleistungen erbracht habe. Als das aufgeflogen sei und es deswegen Ärger mit der Vermieterin gegeben habe, sei es zum Streit und schliesslich zur gerichtlichen Trennung des Paares gekommen (Akten S. 1560). In der Folge habe er E____ kennengelernt, die ihn zuerst wegen seiner gesundheitlichen Probleme gepflegt habe und als Gegenleistung bei ihm habe wohnen dürfen. Da sie nicht immer hier sei, habe sie Bekannte angeworben für die Pflegetätigkeit und auch die Konditionen gesetzt (Akten S. 1560 f.). Die zugezogenen Frauen hätten in ihrer Freizeit «ihrer Tätigkeit nachgehen können, wenn sie wollen» – sie seien dann auch «ihrer Arbeit nachgegangen. Teilweise ausser Haus, teilweise im Zimmer hätten sie Besucher empfangen» (Akten S. 1561). Das sei Teil der Vereinbarung mit E____ gewesen. Er habe für alle Beteiligten gesorgt und sei für sämtliche Lebenskosten aufgekommen; Miete habe er keine bekommen, aber: «laut Vereinbarung zwischen den einzelnen Mädchen oder den genannten Mädchen und E____ wurde ein Teil ihres Einkommens oder ihrer Einnahmen weitergeleitet, dass E____ zu ihren Konditionen (gemeint wohl: Kommissionen) kommt, weil sie es ja organisiert hatte.» Die Mädchen hätten einen Teil ihrer Einnahmen auch ihm abgegeben, und er habe sie an E____ weitergeleitet (Akten S. 1561). Später sprach er dann explizit von den Kommissionen, die er E____ schicken sollte (Akten S. 1567). Dass die Frauen ihm CHF 2’000.‒ für Miete und Unterhalt hätten bezahlen müssen, bestritt er vehement (Akten S. 1566/7, 1568, 1569). Er habe die Flüge gebucht und mit Mitteln von E____, aber mit seiner Kreditkarte, bezahlt (Akten S. 1561). Die Frauen hätten ihre Termine selbständig ausgemacht und mit den Kunden kommuniziert. Mittels moderner Spracherkennungs- bzw. Übersetzungsprogramme sei das problemlos möglich (Akten S. 1565). Sie hätten kommen und gehen können, wann sie wollten und seien auch alleine rausgegangen. Jede habe ihren Schlüssel gehabt. Tatsächlich hätten ja bei der Hausdurchsuchung beide ihre Ausweise, Reisepässe, auf sich gehabt ‒ er habe ihnen diese nicht etwa weggenommen (Akten S. 1571 f., 1575). Sie hätten auch jederzeit ihren Aufenthalt in der Schweiz beenden und nachhause reisen können; er habe ihnen ebendies während der Corona-Pandemie sehr ans Herz gelegt. Sie hätten das aber strikt abgelehnt und sogar gesagt, sie würden lieber Asyl beantragen oder illegal in der Schweiz bleiben als nachhause zu gehen (Akten S. 1568, 1572). Die Privatklägerin 2 habe ihn gar gefragt, ob er jemanden finden könne zum Heiraten oder ob er sie selbst heiraten würde, nur um hier zu bleiben. Ihr Ansinnen, in der Schweiz bleiben zu können, vermutete der Berufungskläger denn auch als Grund für die angeblich falschen Anschuldigungen zu seinen Lasten (Akten S. 1572/3). Er habe die Frauen in keiner Weise bedroht, belästigt, missbraucht, finanziell abhängig gemacht oder etwa die intimen Fotos von ihnen als Druckmittel verwendet (Akten S. 1573). Gerade in Bezug auf die Privatklägerin 2 zeigte sich der Berufungskläger sehr erstaunt über die geäusserten Vorwürfe, habe er doch mit ihr ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt (Akten S. 1574). Es sei ihm heute klar, dass er da einen schweren Fehler begangen habe und er wolle «reinen Tisch machen» und bereue es wirklich, sich auf so etwas eingelassen zu haben und fügte an, er habe «mental (...) eigentlich keinen anderen Ausweg gesehen», da es für ihn geistig und körperlich mehr und mehr zu Ende gehe (Akten S. 1562).

Bereits zwei Tage nach dieser Einvernahme bekundete der Berufungskläger gegenüber der Staatsanwaltschaft erneut Klarstellungsbedarf. Am 3. April 2020 präzisierte er seine bisherige Darstellung dahingehend, dass namentlich über die Privatklägerin 2 ein eigentliches Business aufgezogen worden sei. Man habe bei ihm noch weitere Frauen zwecks Betätigung im Sexgewerbe unterbringen wollen, was er aber abgelehnt habe. Er habe Angst gehabt, «dass der Missbrauch mir gegenüber noch grösser wird» (Akten S. 1594). Er sei bedroht worden, für den Fall, dass er nicht mitspielen würde. Ebenso sei es E____ ergangen, welche massive Angst vor der ganzen Geschichte gehabt habe, mit der sie ja eigentlich gar nichts zu tun gehabt habe. Er sei permanent unter Druck gesetzt und auch gezwungen worden, gewisse Dienstleistungen zu erbringen, wie etwa Online-Zahlungen für Werbung, Flug, Tickets, Hotelreservationen und Taxis. Dafür habe er Geld bekommen, als sein Kreditkartenlimit ausgeschöpft gewesen sei. Man habe ihn «voll und ganz in meiner Wohnung ausnutzen wollen oder auch getan», wodurch er sich schwer verschuldet habe. Vom Geld, das er von seiner Familie und von Bekannten bekommen habe, habe er auch E____ etwas zukommen lassen, damit sie wenigstens etwas zu essen und zu trinken gehabt habe, was aus den getätigten Transaktionen ersichtlich sei. E____ sei damals so massiv bedroht worden, dass sie bei ihrer Verwandtschaft in Spanien Schutz gesucht habe. An die mündliche Abmachung, E____ finanziell zu unterstützen, hätten sich die Frauen nicht gehalten. Vielmehr hätten sie ihren Verdienst einbehalten bzw. den Hintermännern in Kolumbien abgeliefert, den eigentlichen Drahtziehern dieses organisierten Verbrechens (Akten S. 1594 f.). Diese Personen seien gewalttätig und hätten auch die «Mädchen schwer unter Druck gesetzt», so dass diese oft nach Gesprächen weinend zu ihm gekommen seien (Akten S. 1595). Er berichtete von der Schleusertätigkeit dieser Hintermänner, der Rolle der Privatklägerin 2, die gar als Köder eingesetzt worden sei, um eine Person in Kolumbien umzubringen. Er sei nicht von Anfang an bereit gewesen, «ein vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen», weil er um sein Leben gefürchtet habe «und jetzt noch mehr» (Akten S. 1589). Die Privatklägerin 2 habe ihn mit Voodoo krankmachen oder doch in Schach halten wollen, was auch gelungen sei (Akten S. 1597).

Anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2020 (im Beisein der beiden Privatklägerinnen-Vertretungen) blieb er im Wesentlichen bei dieser Darstellung. Die beiden Privatklägerinnen sollen bei ihm gewohnt und Freier bedient haben, während er aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr aus dem Bett gekommen sei. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, dass jemand da sei, der ihm im Notfall helfen würde (Akten S. 1619). Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, welche ihre Kollegin, die Privatklägerin 1, zu ihm geholt habe. Die Privatklägerin 2 habe aus ihrer Erfahrung im Jahr 2019 gewusst, dass es bei ihm «eine einfache Geschichte wäre». Dass er aufgrund seiner Krankheit keine Gefahr darstelle und sie machen könnten, was sie wollten (Akten S. 1619 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 freiwillig wiedergekommen wäre, wenn sie sich beim ersten Aufenthalt als Opfer gesehen hätte (Akten S. 1624). Aber auch «die beiden Mädchen» seien «eher in der Opferrolle als in der Täterrolle». «Die würden bestimmt auch so gezwungen wie alle anderen Frauen auch» (Akten S. 1625).

Auch in der Einvernahme vom 27. Mai 2020 war der Berufungskläger trotz vorgehaltener Beweise nicht bereit, eine Betätigung im einschlägigen Milieu zuzugeben (Akten S. 1943 ff.).

Vor erster Instanz blieb er bei seiner Darstellung, wonach seine Ex-Freundin F____ für das Equipment des Studios an der [...] und auch für die Ausstattung der Frauen und die gesamte Werbung zuständig gewesen sei (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2553). Woher die Passkopien von Ungarinnen und tausende Bilder und Dateien auf seinem Computer kommen, wisse er nicht. Der Computer gehöre nicht ihm allein, sondern sei «jedem sein Computer», «wer da ist, benützt ihn» (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2551 f.). Die Sprachnachrichten mit teils eindeutigem Bezug wollte er zum Teil nicht zuordnen können («wer da spricht, habe ich keine Ahnung», «ich kann mich nicht erinnern, um was es geht», Prot. 1. Instanz, Akten S. 2552), teils brachte er sie mit harmlosen Gegebenheiten in Verbindung («Das hat irgendwie mit Fitness zu tun», Prot. 1. Instanz, Akten S. 2552/3). Als ihm schliesslich Bilder vorgezeigt wurden, die seinen sexuellen Bezug zu den Frauen dartun, meinte er, er sei «von diesen Frauen misshandelt, unter Druck gesetzt» worden. «Ich stand da unter Drogeneinfluss. Es gibt medizinische Berichte von unprofessionellen Einspritzungen. Ich wurde niedergespritzt. Ich wurde gezwungen». Er sei «bedroht, handzahm gemacht» worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554). Selbst seine Familie sei bedroht worden und er kenne das, dass ganze Familien ausgerottet würden wegen eines Konflikts. Die Privatklägerinnen hätten mit Voodoo versucht, ihn handzahm zu machen. Als er nicht eingelenkt habe, seien dann zwei Personen in seine Wohnung gekommen, einer habe [...] geheissen, und hätten ihn mit einem Messer bedroht. [...] sei auch der Mann, welcher von der Privatklägerin 1 Geld erhalten habe, 3’500.‒ Euro, von Deutschland überwiesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2556 f.). Er habe von den Frauen kein Geld genommen und habe sie auch in keiner Weise kontrolliert. Die Privatklägerinnen hätten einen Schlüssel erhalten. Er habe den Frauen keine Vorschriften oder Vorgaben gemacht, sie nicht genötigt, ihnen keine Einschränkungen auferlegt. «Sie konnten machen, was sie wollen. Das haben sie auch getan» (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554/5). Die Frauen hätten Tickets für Hin- und Rückflüge gehabt, aber sie hätten ihrerseits die Schweiz nicht verlassen wollen. Er selbst habe sie nicht mehr in seiner Wohnung haben wollen, weil er nach Thailand habe ausreisen wollen. Das sei aber wegen Corona nicht möglich gewesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2555).

3.1.6.2            B____ (Privatklägerin 1)

In ihrer Einvernahme vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 1 aus, ihre Familienangehörigen seien Geschäftsleute; sie hätten in Kolumbien ein Mikro-Geschäft mit Hühnchen-Verkauf. Daneben «fördere» sie Kleiderprodukte. Ab und zu habe sie auch Prostitution betrieben (Akten S. 1303). Sie sei am 18. Januar 2020 in die Schweiz gekommen und habe ursprünglich am 5. März 2020 nach Kolumbien zurückfliegen wollen, um ihren Geburtstag dort mit der Familie zu feiern. Dann habe sie den Flug aber auf den 15. April umgebucht. Sie sei der Meinung, damit noch innerhalb der Norm von drei Monaten zu sein, in der man legal sei. Sie habe sich hier prostituiert, «weil es mir gefällt, niemand zwingt mich, also ich bin frei und ich kann sagen unglücklicherweise haben sie mich erwischt, als ich da war». Mit dem Haus habe sie nichts zu tun, sie kenne niemanden da, nicht einmal den Besitzer (Akten S. 1305). Sie habe unter dem Künstlernamen [...] gearbeitet. Den Mann in der Wohnung kenne sie nicht; sie arbeite auf eigene Rechnung und habe keine sexuelle Beziehung mit ihm. Sie seien alles Freunde. Sie kenne ihn unter dem Namen [...] (Akten S. 1307 f.). Ihr Freund in Kolumbien, [...], habe den Flug als Geburtstagsgeschenk bezahlt, wisse aber nicht, was sie in der Schweiz mache (Akten S. 1310). Die Wohnung habe sie mithilfe einer Freundin gefunden. Die Wohnungsmiete bezahlten sowohl sie als auch die zweite Frau vor Ort («[...]» = Privatklägerin 2) [...] «auf die Hand», je CHF 2’000.‒. Sie würden im selben Zimmer schlafen. Das andere Zimmer habe [...] (Akten S. 1319). Sie prostituiere sich freiwillig, ohne Druck und ohne Drohungen, sie sei unabhängig und ihr fehle nichts. Niemand zwinge oder bedrohe sie. Es gebe viele Fälle in Europa, da nehme man den Frauen den Ausweis weg, in ihrem Fall jedoch nicht, sie sei völlig unabhängig (Akten S. 1312). Sie habe kommen und gehen können, wie sie wollte, sei in Einkaufszentren gewesen und so weiter, habe den Hausschlüssel zur Verfügung gehabt. Das Arbeitszimmer sei gleichzeitig Wohnund Privatraum gewesen (Akten S. 1314 f.). Die Kontakte mit den Kunden habe sie selbst organisiert. Der Kunde melde sich über die Homepage und man vereinbare Termin, Preis und Service. Sie rede zwar kein Englisch oder Deutsch, aber sie mache die Übersetzung per Handy (Akten S. 1315). Es gebe verrückte Typen, die «komische Sachen» wollten, das mache sie aber nicht. Sie offeriere auf der Website ihren Service. Wenn ein Kunde dann da sei und noch andere Sachen wolle, dann sage sie nein (Akten S. 1315). Sie habe kein Geld abgeben müssen (Akten S. 1316).

In ihrer Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt am 16. März 2020 sagte sie, sie sei als Touristin nach Europa gekommen und habe dann die Gelegenheit erhalten, sich zu prostituieren (Akten S. 782). Der Berufungskläger und seine Freundin E____ hätten die Reise organisiert und (voraus)bezahlt. Sie habe zuerst ihre Schulden abbezahlen müssen. Danach habe sie die Hälfte der Einnahmen behalten können. Sie habe zusätzlich CHF 2’000.‒ pro Monat für das Zimmer bezahlt (Akten S. 782).

Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahmen vom 25. und 31. März 2020 befand sich die Privatklägerin 1 bereits im «Schutzhaus» (Akten S. 1481). Auf die Frage, warum sich ihre Aussagen vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden (Akten S. 1481), antwortete sie, sie habe dem Berufungskläger nicht schaden wollen und am Anfang noch nicht alle Informationen gegeben. Am 11. März habe sie dann E____, die andere Besitzerin des Studios, angerufen und diese gebeten, sie selbst und ihre Kollegin zu unterstützen, denn sie wisse sicher, wie man sich in so einer Situation verhalte. E____ habe ihnen aber nicht geholfen. Beim Migrationsamt habe sie dann die ganze Wahrheit erzählt und sie werde jetzt helfen, «die ganze Wahrheit zu sagen» (Akten S. 1482). Sie «habe von Kolumbien aus Kontakt mit [...] [Berufungskläger] aufgenommen» und ihn darüber informiert, dass sie nicht wie vorgesehen im Dezember 2019 reisen werde, sondern im Januar 2020. Er habe ihr Tipps gegeben, was sie bei der Einreise erzählen solle, falls man ihr Fragen stelle (sie sei als Touristin hier, bleibe nur kurz etc.). Sie sei dann am 19. Januar 2020 nach Europa abgereist und der Berufungskläger habe sie in Basel vom Flughafen abgeholt (Akten S. 1482). Er habe ihr am Folgetag den ganzen Ablauf erklärt und Fotos von ihr erstellt, um in den sozialen Medien Werbung für sie zu machen (Akten S. 1482). Er habe ihr den Künstlernamen «[...]» gegeben. Man habe über die Website direkt anrufen können und er habe jeweils das Telefon abgenommen und Termine für sie abgemacht. Diese habe er ihr dann mitgeteilt, und sie habe sich bereitmachen und dem Kunden die Türe öffnen müssen. Sie habe jeweils nicht gewusst, welche Leistung vereinbart worden sei; das habe sie beim Berufungskläger via WhatsApp erfragt. Er habe aber falsche Angaben gemacht, etwa geantwortet, es sei der «normale Service» gewünscht, obwohl der Kunde dann einen anderen Service verlangt habe. Die Kunden hätten sich dann zum Teil darüber gewundert, dass sie nicht wisse, was der Wunsch sei; denn sie hätten ja gemeint, mit ihr selbst kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Der Berufungskläger sei der Chef gewesen (Akten S. 1533). Er habe die Tarife für die Liebesdienste vorgegeben (Akten S. 1530). Sie habe Kunden nicht ablehnen können, wenn der Berufungskläger das nicht gewollt habe, sonst sei er «hässig» geworden und habe nicht mehr viel geredet, sein Verhalten sei dann anders gewesen (Akten S. 1490). Auch habe sie Dienstleistungen erbringen müssen, die sie eigentlich nicht wollte, ansonsten er ebenfalls «hässig» geworden sei, sich seine Stimmung verändert habe (Akten S. 1524 f.). Freie Tage habe sie nicht gehabt (Akten S. 1528). Sie habe die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen (Akten S. 1483), dies wegen der Polizei, wie der Berufungskläger gesagt habe (Akten S. 1530). Der Berufungskläger sei nie tätlich geworden gegen die Frauen. Er habe bei Missfallen nicht mehr mit ihnen geredet, und sie hätten mehr arbeiten müssen. Sexuelle Dienstleistungen hätten sie ihm gegenüber nie erbringen müssen (Akten S. 1535). Sie hätten weder vom Berufungskläger noch von anderer Seite körperliche oder psychische Gewalt erlebt (Akten S. 1540). Sie habe fünf Wochen mit ihm in der Wohnung verbracht und habe da auch gekocht, die ganzen Reinigungen gemacht und auf den Berufungskläger «geschaut» und ihn gepflegt, also beim Rasieren geholfen und seine Haare gefärbt (Akten S. 1483). Nicht alles sei schlecht gewesen. So habe er sich ihr gegenüber sehr gut benommen, als sie einmal eine Woche krank gewesen sei und sie in dieser Woche gepflegt (Akten S. 1483). Er sei kein schlechter Mensch (Akten S. 1528). All dies berechtige ihn aber nicht dazu, sie so auszunützen. Sie habe mit ihrem Gewinn die ganzen Schulden abzahlen müssen (Flugtickets, Hotelreservationen, Krankenkasse) und die 50 Euro, welche sie beim Zwischenaufenthalt in Amsterdam ausgegeben habe. Danach habe er von ihr CHF 2’000.‒ monatlich verlangt als Unterhalt (Miete, Lebensmittel); mehr sei es nicht gewesen. Danach habe sie Gewinn für sich generieren können (Akten S. 1483, 1531 f.). Der Gewinn sei 50:50 aufgeteilt worden (Akten S. 1483, 1492). Es habe öfters Konflikte gegeben, weil der Berufungskläger nicht die Lebensmittel gekauft habe, die sich die Frauen gewünscht hätten (Akten S. 1489). Als dann das Coronavirus gekommen sei, hätten sie nicht mehr gearbeitet (Akten S. 1484, 1491).

In der Einvernahme vom 6. Mai 2020 zeigte sich die Privatklägerin 1 «verletzt» zu sehen, wie der Berufungskläger sie beschuldige (Akten S. 1700). Sie habe durch die Privatklägerin 2 vom Berufungskläger erfahren, mittels einer WhatsApp-Gruppe, und habe sich bei dieser erkundigt, wie das so laufe und ob sie die Telefonnummer des Geschäftsführers haben könne. Die Privatklägerin 2 habe dann zwei Bilder verlangt, die sie dem Geschäftsführer zeigen werde. Falls die Privatklägerin 1 für ihn ins Profil passen würde, erhalte sie seine Nummer. Das sei in der Folge passiert (Akten S. 1710). Die Privatklägerin 2 habe erzählt, dass es für sie beim ersten Mal gut gelaufen sei, dass es ihr gut gegangen sei (Akten S. 1710, 1728). Über ihre Einreise habe sie die Privatklägerin 2 nicht vorgängig informiert, sondern ihr erst eine Audionachricht geschickt, als sie bereits in Europa gewesen sei. Sie habe sich nach der Lage erkundigt, und die Privatklägerin 2 habe gemeint, «gut. Die Leute sind vertrauenswürdig» (Akten S. 1725). Sie selbst habe Interesse am Job gehabt, weil es ihr gefalle «gut leben zu können». Das sei der Grund gewesen, sich zu prostituieren – obwohl sie finanziell in Kolumbien gut dagestanden sei, es «bequem» gehabt habe (Akten S. 1710-1712, 1730). Sie habe bereits in Kolumbien als Prostituierte gearbeitet und so auch ihren Ex-Freund [...] kennen gelernt; er sei ein früherer Freier gewesen (Akten S. 1727). Die meisten Bekannten in Kolumbien wüssten nicht, dass sie sich in Europa befinde, sondern dächten, sie sei in Bogota (Akten S. 1712). Dass es irgendwelche kolumbianischen Männer als Drahtzieher gegeben habe, verneinte die Privatklägerin 1 vehement (Akten S. 1713). Zum Finanziellen sagte sie, sie habe jeweils am 20. des Monats den Unterhalt von CHF 2’000.‒ bezahlt und danach habe man die Einnahmen 50:50 aufgeteilt. Die CHF 2’000.‒ habe sie aber nur zwei Mal bezahlt, danach sei die Corona-Krise gekommen und sie habe es nicht mehr geschafft, dem Berufungskläger den Unterhalt zu bezahlen (Akten S. 1715/6). Sexuelle Dienstleistungen habe der Berufungskläger von ihr nie entgegengenommen, auch von der Privatklägerin 2 nicht. Sie habe auch sonst nie festgestellt, dass er Sex gehabt habe, ausser Telefonsex mit E____, in die er sehr verliebt gewesen sei. Diese nutze das allerdings aus und verlange von ihm Geld, das er jeweils sofort schicke (Akten S. 1721 f.). Erneut gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie dem Berufungskläger bei der täglichen Körperpflege und im Haushalt behilflich gewesen sei (Akten S. 1721). Auf Vorlage von Fotos erklärt sie, dass sie mit der Privatklägerin 2 zu zweit ausgegangen sei. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Aussage, sie hätten die Wohnung nicht verlassen können, meinte sie, sie hätten tatsächlich grundsätzlich nicht rausgehen dürfen, an jenem Tag sei ihnen das aber egal gewesen, weil sie sich mit dem Berufungskläger gezofft hätten und unbedingt hätten rausgehen wollen (Akten S. 1701). Zuletzt ergänzte sie, dass es damals Streit gegeben habe wegen mangelnder Beteiligung des Berufungsklägers im Zusammenleben (er habe ein Glas Milch getrunken, ohne es anschliessend abzuwaschen). «Es war aber so, dass wir ihm angeboten haben, dass wir zu dritt an die frische Luft gehen könnten. Doch er wollte nicht. Auch wenn wir ohne ihn ausgingen, blieb er ständig in schriftlichem Kontakt (...). Er schrieb, wir sollen mit niemandem reden, wir sollen nicht zu lange wegbleiben, und wenn ein Kunde da war, sollten wir sofort zurückkommen. Wir sagten zu ihm, er solle uns für einmal in Ruhe lassen» (Akten S. 1727). Die Frage, ob der Berufungskläger ihr im März 2020 wegen des Coronavirus empfohlen habe, nach Kolumbien zurückzufliegen, verneinte sie zuerst, fügt dann aber an, man habe über den Zeitpunkt der Heimreise gesprochen und sie habe zuerst am 5. März zurückreisen wollen, um ihren Geburtstag am 8. März zu feiern. «Doch dann habe ich es mir anders überlegt und wollte die vollen 90 Tage ausnutzen, an welchen ich hier legal sein durfte». Also habe sie ihn gebeten, den Flug auf den 15. April umzubuchen, was er aber nie getan habe (Akten S. 1726).

Am 16. Juli 2020 wurde mittels Videokonferenz eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger sowie den beiden Rechtsbeiständen durchgeführt. Die Privatklägerin 1 befand sich immer noch in der Schweiz, in einer Institution; sie arbeite gerade nicht (Akten S. 2026). Sie erklärte, dass sie aus einer stabilen kolumbianischen Mittelschichtsfamilie komme, weder arm noch reich. Sie habe nach dem Gymnasium Umweltwissenschaft und «juristische Untersuchung» studiert, aber in keinem der beiden Bereiche gearbeitet, weil es ihr nicht gefallen habe (Akten S. 2027 f.). Eine Cousine habe ihr dann gezeigt, wie man als Prostituierte arbeite (Akten S. 2028). In die Schweiz sei sie, wie alle Prostituierten, wegen des Geldes gekommen. «Die Entscheidung, hierher zu kommen, habe immer ich getroffen» (Akten S. 2028 f.). Die Privatklägerin 2 habe ihr in einer WhatsApp-Gruppe vom Berufungskläger erzählt, «und sofort traf ich die Entscheidung, hierher zu kommen». Sie habe sofort mit dem Berufungskläger sprechen und wissen wollen, «ob ich zum gesuchten Stereotyp passe. Und nun bin ich hier» (Akten S. 2029). Auf Frage der Verteidigung führte sie näher aus, dass sie am Job beim Berufungskläger interessiert gewesen sei. «Nicht sie [Privatklägerin 2] trat mit mir in Kontakt, sondern ich mit ihr». Die Privatklägerin 2 habe dann sehr positiv über ihre Erfahrungen beim Berufungskläger gesprochen: Es sei ihr gut gegangen, man würde gutes Geld verdienen, es sei ein sicherer Ort, es würde einem nicht der Pass weggenommen und man würde mit einem Mann zusammenleben, der einen respektiere (Akten S. 2055).

Sie habe von Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete. Der Berufungskläger habe zuerst gemeint, das sei kein Problem. Als sie dann in der Schweiz gewesen sei, habe er ihr dann aber gesagt, sie solle es sich gut überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld generiere. Sie habe dann doch einzelne der Dienstleistungen angeboten (Akten S. 2031). Der Berufungskläger sei aber nicht ehrlich gewesen und habe teils mit den Kunden Dinge vereinbart, die sie nicht gewollt habe. Manche Kunden hätten dann etwas heftig reagiert und das Abgemachte verlangt. «Und da musste ich halt durch» (Akten S. 2031). Falls sie sich doch geweigert habe, was selten vorgekommen sei, habe sich der Berufungskläger daran gestört, «aber er hat uns nie beleidigt deswegen» (Akten S. 2032). Mit Konsequenzen habe sie nicht rechnen müssen. Der Berufungskläger habe sich unzufrieden gezeigt und etwas gesagt, «aber er behandelte uns nicht schlecht. Er schlug uns nicht» (Akten S. 2049).

Betreffend Verdienst sei bereits beim WhatsApp-Kontakt, als sie noch in Kolumbien gewesen sei, vereinbart worden, dass sie monatlich CHF 2’000.‒ bezahlen und ihre Schulden (von der Reise) abzahlen müsse und dass der restliche Verdienst dann hälftig aufgeteilt werde (Akten S. 2036, 2047). Die abgemachte Aufteilung sei für den Berufungskläger und auch für sie selbst korrekt gewesen, das sei halt der Job gewesen. Erst als der Berufungskläger verhaftet worden sei, sei ihr bewusst geworden, dass das sehr viel Geld sei (Akten S. 2049). Hingegen habe sie sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt. Es habe geheissen, in der Wohnung habe jedes Mädchen sein eigenes Zimmer, tatsächlich habe sie aber ‒ als [...] hinzugekommen sei ‒ mit dieser zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in welchem sie auch die Kunden bedient hätten (Akten S. 2033).

In der ersten Woche beim Berufungskläger habe sie nicht gearbeitet. Sie sei am 19. Januar 2020 in der Schweiz angekommen und habe vom 25. Januar bis 9. März 2020 bei ihm gearbeitet und jeweils zwischen drei und neun Kunden pro Tag bedient (Akten S. 2035, 2043). Es sei geplant gewesen, dass sie zwischen dem 5. und dem 15. März abreise. Die Reisekosten habe sie innert drei Tagen abbezahlt gehabt, wohl am 29. Januar 2020. Sie erwähnte, da sie in der ersten Woche ihre Periode gehabt habe, habe sie da sowieso nicht arbeiten können (Akten S. 2057). Sie habe den Berufungskläger bei allem unterstützt, für ihn gekocht, geputzt, sich um ihn gesorgt (Akten S. 2040 f.).

Die Privatklägerin 1 schien sich vor allem daran zu stören, dass der Berufungskläger bzw. vor allem E____ sie dem Zugriff der Polizei aussetzten und sie dann hängen liessen. Die Privatklägerin 1 gab an, sie habe nicht damit gerechnet, dass sie Probleme mit der Polizei bekomme und dann links liegen gelassen werde, wie es einer anderen Frau ([...]) passiert sei, «denn die Sache schien gut zu laufen. Ich hatte das Gefühl, wir würden es gut machen. Jedes Mal verlangte A____, dass der Kunde vor das Gebäude treten sollte, so konnten wir ihn genau sehen und erst dann rein lassen» ‒ aber nun befinde sie sich doch in einer misslichen Lage und könne nicht zurück in ihre Heimat gehen, obwohl sie wolle. All dies falle unter die Verantwortung des Berufungsklägers und von E____, welche diesen manipuliere (Akten S. 2042). Auf Rückfrage erklärte die Privatklägerin 1 deutlich, dass bis zum Erscheinen der Privatklägerin 2 alles gut gelaufen sei ‒ sie habe vollstes Vertrauen in den Berufungskläger gehabt. Er sei auch nie respektlos gewesen. Aber als sie von der Privatklägerin 2 die Geschichte mit dem anderen Mädchen, [...], erfahren habe, habe sie sich gedacht: «Wow. Was ist das für ein Typ? Von da an änderte sich dann mein Chip». Bei [...] sei es so gewesen, dass der Berufungskläger ihr habe helfen wollen, d.h. die Busse wegen illegaler Tätigkeit bezahlen wollte, dann aber von E____ manipuliert worden sei, es doch nicht zu tun. «Bis zum letzten Tag hatte man noch vor, sie zu unterstützen. Und gerade als sie in den Flieger einstieg, hat man sie so quasi auf der Strasse links liegen gelassen. Und ich dachte mir, ich könne mich auch einmal in der gleichen Lage befinden. Ich fragte mich, was für Menschen die beiden sind (...) Und tatsächlich habe ich mich nicht getäuscht, wenn ich sehe, in welcher Lage ich mich jetzt befinde» (Akten S. 2050 f.). Dass sich der Berufungskläger heute in einer misslichen Lage befinde, sei nicht ihre Schuld, sondern seine eigene. «Weil an jenem Tag traf er die Entscheidung, diesen Kunden zu empfangen, der ihn heute da reingebracht hat, wo er sich heute befindet. Und mich dazu gebracht hat, auf Ihre Fragen zu antworten» (Akten S. 2052). Zuletzt meinte die Privatklägerin 1, sie habe erst nach dem Zugriff der Polizei erkannt, dass ihre Tätigkeit nicht legal gewesen sei bzw. die Prostitution in der Schweiz zwar legal sei, aber «man hat ja keine Arbeitsbewilligung» (Akten S. 2058 f.).

3.1.6.3            C____ (Privatklägerin 2)

In der Einvernahme vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 2 aus, sie wolle nicht, dass ihre Familie von ihrem Aufenthalt und dessen Grund erfahre (Akten S. 1336). Sie habe den Kontakt des Berufungsklägers von E____ in Kolumbien erhalten. Diese habe auf die guten Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz hingewiesen und ihr eine Visitenkarte des Berufungsklägers gegeben. Sie hätten sich dann via Mail, WhatsApp und Telefon unterhalten und am 14. Februar 2020 sei sie in der Wohnung an der [...] eingezogen. Sie erbringe dort sexuelle Dienstleistungen (Akten S. 1337 f., 1342). Es sei noch eine andere Frau in der Wohnung. Die Wohnung habe zwei Zimmer, eines zum Leben und das andere für die Arbeit. Wenn in einem gearbeitet werde, verlasse die andere Frau so lange die Wohnung. Der Berufungskläger sei nicht immer da. Wenn er da sei, schlafe er auf einer Matratze in der Küche. Sie bezahle dem Berufungskläger CHF 120.‒ pro Tag für die Miete; das gehe mit ihren Einkünften aus der Sexarbeit, «ich habe keine Schulden». Darin inbegriffen sei die Nutzung der gesamten Wohnung. Lebensmittel kaufe jeder für sich ein (Akten S. 1339). Weitere Geldzahlungen an den Berufungskläger müsse sie nicht tätigen, nur die Miete (Akten S. 1340). Erst auf mehrfache Rückfrage und Hinweis auf die Kontrolle vom 12. August 2019 räumte sie ein, dass sie sich bereits früher dort aufgehalten und gearbeitet habe. Nach der Kontrolle habe sie in ein Hostel ziehen müssen (Akten S. 1343). Damals habe sie etwa 20 Tage hier gearbeitet und CHF 600.‒ pro Woche als Miete bezahlen müssen. Es hätten keine Missstände geherrscht. Auf Frage erklärte sie, es sei weder Druck ausgeübt, noch seien Drohungen ausgesprochen oder eine Notlage von ihr ausgenützt worden: «Nein, überhaupt nichts in dieser Art» (Akten S. 1344). Es seien ihr auch keine Ausweispapiere abgenommen worden (Akten S. 1345). Sie sei weder psychischem noch physischem Druck ausgesetzt gewesen und habe die Wohnung nach Belieben verlassen können (Akten S. 1345). Die einzigen Anweisungen, die sie erhalten habe, sei der Tipp gewesen, die Wohnung nach 22 Uhr besser nicht zu verlassen wegen der Polizei und wegen dieser auch auf die Kleidung zu achten (Akten S. 1344 f.). Die (zweite) Reise in die Schweiz habe sie selbst organisiert und die Tickets bezahlt. Beim ersten Mal sei E____ ihre Kontaktperson gewesen, beim zweiten Mal (Februar 2020) sei sie allein gekommen (Akten S. 1344). Sie habe gewusst, welche Arbeit sie hier erwartete. Dass diese illegal sei, habe man ihr nicht gesagt (Akten S. 1344, 1345). Sie habe hauptsächlich selbst mit den Freiern kommuniziert, nur bei Audionachrichten habe ihr der Berufungskläger geholfen. Er habe sie aufgeklärt, wie die Arbeit hier so laufe. Sie habe aber selbst entschieden, ob sie die Arbeit so durchführe wie vom Kunden gewünscht oder nicht, habe auch Praktiken oder Freier ablehnen können. Zu ungeschütztem Verkehr sei sie nie gezwungen worden. Sie habe auch die Preise selbst festgesetzt und das Geld behalten. Bis auf die Miete habe sie davon nichts abgeben müssen. Ihr Umsatz pro Monat habe zwischen CHF 2’500.‒ und 3’000.‒ betragen (Akten S. 1346-1348). Sie habe nie Probleme mit Kunden gehabt und auch nie Gewalt erfahren (Akten S. 1348). Das Studio habe sie nie gewechselt (Akten S. 1348). Der Berufungskläger habe sie angewiesen, der Polizei ihre Arbeit und den Kontakt nicht offenzulegen. Auf die Frage, warum sie sich nicht an diese Angaben gehalten habe, meinte die Privatklägerin 2. «Ich möchte mit der Polizei kooperativ sein» (Akten S. 1349). Sie lehnte es ab, in einem Schutzhaus untergebracht zu werden, sondern wolle sobald wie möglich zurück in ihre Heimat. Bis dahin wolle sie zurück in die [...] gehen ‒ «Ich habe die Miete ja bezahlt. Er würde mir das Geld ja eh nicht mehr zurückgeben» (Akten S. 1351).

In ihrer Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 16. März 2020 gab die Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe die Reise von Cali über Panama nach Paris und in die Schweiz organisiert. Er und seine Freundin E____ stünden hinter diesem Geschäft. Sie selbst kenne E____ aus Kolumbien, diese habe sie angeworben. Sie wolle nicht, dass andere Frauen dasselbe durchmachten wie sie (Akten S. 777). Sie habe sexuellen Kontakte mit unerwünschten Kunden, teils Sadisten, gehabt. Sie habe keine Kunden ablehnen können, denn dann sei sie sehr schlecht behandelt worden, indem sie beschimpft worden sei (Akten S. 779). Sie sei angelogen worden, und es sei ihr das ganze Geld abgenommen worden. Es sei ihr versichert worden, alles sei legal und dann sei alles anders gewesen. Es sei gesagt worden, der Flug werde ihr bezahlt und dann seien die Kosten doppelt abgezogen worden. Es sei versprochen worden, sie zahle monatlich CHF 2’000.‒ und das Essen und die persönlichen Hygieneartikel seien darin enthalten, diese Ausgaben habe sie aber selber bezahlen müssen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie 40 Prozent der Einnahmen abgeben müsse, es seien dann aber 50 Prozent gewesen. Auch sei abgemacht gewesen, dass jede Frau ein eigenes Zimmer habe, dann habe sie aber dort schlafen müssen, wo Platz gewesen sei. Sie habe auch arbeiten müssen, wenn sie ihre Menstruation gehabt habe und habe fast nie nach draussen gehen dürfen (Akten S. 778). Der Berufungskläger habe auch mehrmals Dienstleistungen an ihn selbst verlangt, das habe sie aber nicht gemacht – «ich konnte das nicht». Sie schilderte, dass sie Dinge getan habe, die sie eigentlich nicht habe tun wollen, weil immer wieder gedroht worden sei, verfängliche Fotos, welche für die Website angefertigt worden seien, in Kolumbien zu veröffentlichen (Akten S. 779).

Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 24. März 2020 als Auskunftsperson befand sie sich in einem «Schutzhaus» (Akten S. 1419). Auf Frage, warum sich ihre Aussagen vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden, brachte sie erneut ihre Angst vor dem Berufungskläger zum Ausdruck: Dieser besitze intime Fotos und Videoaufnahmen von ihrem Arbeitsort, mit denen er ihr schaden könne. Er habe angedroht, diese zu veröffentlichen, falls die sie der Polizei die Wahrheit erzähle (Akten S. 1419/1420). Ihre Bekannte E____ habe ihr vorgeschlagen, nach Europa zu kommen, weil man hier als Prostituierte gut verdienen könne. Sie habe ihr aber nicht gesagt, dass man eine Arbeitsbewilligung brauche und «es illegal ist» (Akten S. 1422). Es sei klar gewesen, was für eine Arbeit hier zu erwarten sei (Akten S. 1422). Später präzisiert sie: E____ und der Berufungskläger hätten gesagt, solange sie ein gültiges Visum habe, könne sie in der Wohnung arbeiten. Wenn sie draussen sei, solle sie schauen, dass sie in keinen Konflikt gerate. Das Geschäft laufe seit sechs Jahren und sie hätten noch nie Probleme mit Kolumbianerinnen gehabt (Akten S. 1442). Der Berufungskläger sei ihr Chef (bzw. «proxeneta» = Zuhälter: Akten S. 1456) gewesen. Er sei Wohnungsinhaber und habe immer mit den Frauen gewohnt. Während derer Termine habe er sich in der Küche versteckt. Er habe den Frauen das Geld aus den Kundenterminen direkt abgenommen. Sie habe davon 50% behalten dürfen, abgemacht seien aber 60% gewesen; als Entschuldigung hierfür habe der Berufungskläger die schwierige Corona-Situation angeführt (Akten S. 1423). Ausserdem hätten die Frauen monatlich CHF 2’000.‒ für den Unterhalt (Miete, Lebensmittel, Reinigungsmittel) bezahlen müssen, wobei CHF 3’000.‒ abgemacht gewesen seien. Aus Solidarität habe er nur CHF 2’000.‒ verlangt (Akten S. 1420, 1422 f.). Er habe ihre Reise aus Kolumbien finanziert und den Flug gebucht, Termine und Treffen organisiert und sich gegenüber Kunden als eine der Frauen ausgegeben. Sie habe ab und zu Kunden abgelehnt, dann habe er jedoch mit ihr geschimpft. Er habe gesagt, dass man die Kunden aufgrund des Coronavirus nicht ablehnen sollte. Sie sei zum Arbeiten hier und nicht zu Spazieren. Sonst würde er sie wieder zurück nach Kolumbien schicken, er würde nicht bewilligen, dass sie irgendwo in Europa Fuss fassen könne (Akten S. 1425). Mit ihrer Weigerung, während Corona zu arbeiten und sich dem Virus auszusetzen, sei der Berufungskläger «nie einverstanden» gewesen – er liess sie aber offenbar unbehelligt gewähren (Akten S. 1426). Der Berufungskläger habe ihr physisch nie etwas gemacht. Seine Mittel seien Beschimpfungen, erniedrigende Worte gewesen (Akten S. 1427 f.). Man habe ihr gesagt, dass sie 90 Tage hierbleiben könne, wegen dem Visum. Danach hätte sie nachhause zurückgehen oder weiterhin bleiben können, dann aber illegal, d.h. sie hätte nicht auf die Strasse gehen dürfen (Akten S. 1425 f.). Bezüglich Aussagen gegenüber der Polizei habe der Berufungskläger ihr damit gedroht, er werde die intimen Fotos in den sozialen Netzwerken verbreiten. Dann würde ihre Familie erfahren, was sie in der Schweiz mache. Sie sei angewiesen worden zu sagen, dass er lediglich die Wohnung an die Frauen vermiete, aber nicht wisse, was sie darin arbeiteten. Dann habe er weniger Probleme und würde nicht dastehen, als würde er sie verkaufen (Akten S. 1430). Sie sagte, sie stelle keinen Strafantrag wegen dieser Drohung, sondern verlange nur, dass die Fotos und Videos gelöscht würden. Sie wolle das Land verlassen und in ihre Heimat zurückkehren (Akten S. 1427). Allerdings wolle sie schon, dass der Berufungskläger «büssen» müsse für das, was er gemacht habe ‒ entsprechend stellte sie dann doch Strafantrag (Akten S. 1427, 1432). Schliesslich meinte die Privatklägerin 2, dass die Arbeitssituation bei ihrem ersten Arbeitseinsatz ca. im August 2019 im Studio an der [...] ganz anders gewesen sei. Damals seien die Versprechungen eingehalten worden, habe es keine Drohungen gegeben, habe sie mehr Freiheit gehabt. Sie habe auch keine Miete bezahlt; es sei rein 50:50 aus dem Einkommen gewesen (Akten S. 1429).

Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2020 wurde die Privatklägerin 2 mit den Bestreitungen des Berufungsklägers konfrontiert und bezeichnete diese als falsch. Sie sei keineswegs zu seiner Pflege in die Schweiz gekommen, sondern zur Betätigung im Sexgewerbe. Sie sei ja keine Krankenschwester und wisse nicht, wie man eine Person betreue und pflege (Akten S. 1641). Allerdings schilderte sie kurz darauf unter Tränen, wie sie doch umfassende Pflegeleistungen für den Berufungskläger erbracht habe: Es tue ihr weh, dass er sie beschuldige, ihn und seine krankheitsbedingte Lage ausgenutzt zu haben, denn sie hätten ihn immer gut betreut. Sie hätten ihn gebadet, ihm zu essen gegeben, seine Medizin gegeben. E____ habe ihn 2019 verbal misshandelt und ins Gesicht geschlagen; ob das deren sadistischen-Vorlieben geschuldet gewesen sei, wisse sie nicht. Er habe dann jedenfalls geweint und sei zu ihr gekommen (Akten S. 1648 f.). Die Privatklägerin 2 bestritt, dass sie selbst oder auch die Privatklägerin 1 («erst recht nicht») dem Berufungskläger sexuelle Dienste geleistet hätten. Sie habe das ganz klar abgelehnt, als E____ den Vorschlag gebracht habe (Akten S. 1685 f.). Dieser Anspruch sei nur einmal geäussert worden. Als sie nein gesagt habe, sei der Berufungskläger sauer geworden, habe ihr aber physisch nichts getan. Er sei einfach «nicht erfreut darüber» gewesen (Akten S. 1693). Mit E____ habe sie in Kolumbien (Cali) Kontakt gehabt und sei über die Rahmenbedingungen orientiert worden. E____ habe auch erwähnt, dass der Berufungskläger krank sei (Akten S. 1640 f.). Die Privatklägerin 1 habe sie erst in der Schweiz kennengelernt. Dass sie diese in die Schweiz geholt habe, sei «gelogen gelogen und gelogen» (Akten S. 1641). Auch ihre Heiratsabsichten zwecks Verbleibs in der Schweiz seien erfunden. Sie habe nicht die Absicht, hier zu bleiben, sie habe ihr Leben in Kolumbien (Akten S. 1645). Ebenso frei erfunden sei, dass sie selbst von Drittpersonen bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei – sie kenne hier in der Schweiz niemanden, auch keine Kolumbianer, keine andere Prostituierte (ausser der Pkl. 1), keinen [...]; und es seien nie kolumbianische Männer in die Wohnung an der [...] gekommen. Der Berufungskläger wolle nur von seinem eigenen Verfahren ablenken. Er sei ein Schauspieler, habe eine unglaubliche Vorstellungskraft (Akten S. 1649-1652). Die Termine mit den Freiern habe der Berufungskläger vereinbart. Sie benutze zwar Google Translate und sie sei vom Berufungskläger auch über Swiftkey orientiert worden, aber das könne keine Audiodateien übersetzen. Zudem hätten die meisten Kunden angerufen. «Da ich kein Deutsch spreche, konnte ich nicht mit ihnen sprechen. Daher machte nicht ich die Termine ab» (Akten S. 1646 f.).

In Bezug auf ihre Darstellung, wonach sie die Wohnung nicht habe verlassen dürfen, wurden der Berufungsklägerin 2 einige Fotos gezeigt, welche sie teils offensichtlich falsch zuordnete ([...] Basel soll in Deutschland gewesen sein, Akten S. 1657-1659), teils mit unstimmigen und teils auch offensichtlich unwahren Erklärungen versah. So ordnete sie etwa Bilder in Zürich sowie mit einem Kollegen im Auto einem Ausflug nach Zürich im Jahr 2019 zu und meinte, der Kollege habe eines der Fotos gemacht. Auf den Hinweis, dass sich das Bild auch bei der Privatklägerin 1 im Mobile befinde, sagte sie, diese und sie hätten sich gegenseitig fotografiert «und in dieser Nacht gingen wird eben zu dritt aus» – was für das Jahr 2019 aber nicht zutreffen kann, denn dann war die Privatklägerin 1 gar nicht in der Schweiz. Auf den Hinweis, es mache den Anschein, sie habe sich frei bewegen können, wendete sie ein: «Im Jahr 2019 hatte ich mehr Freiheiten (...) Wie gesagt, diese Bilder und Videos stammen aus dem Jahr 2019. Im 2020 hat sich dann alles verändert. Da hatten wir keine Freiheiten mehr. Herr A____ verlangte, dass wir pausenlos arbeiten. Ich hatte keinen einzigen freien Tag» (Akten S. 1663 ff., 1674).

Am 14. Juli 2020 fand (wegen der Coronamassnahmen mittels Videoübertragung) eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger statt. Die Privatklägerin 2 teilte diesem zuerst mit, dass sie nicht wütend auf ihn sei, aber auch nicht dankbar, denn seinetwegen sei sie «in dieser Lage», in «diesem Film» – was das für ein Film sei, konnte sie auch auf Nachfrage nicht beantworten (Akten S. 1996). Stattdessen liess sie den Berufungskläger wissen, er solle sich nicht mit ihr und ihrer Familie anlegen. Er sei nicht ihretwegen hier, sie habe ihn nicht angezeigt. Auf Frage meinte sie, er habe ihr «nie gedroht mit dem Tod», aber sie wolle das hier einfach klarstellen. Sie werde «die kolumbianische Polizei und ein vertrauenswürdiges Familienmitglied «über die Sache in Kenntnis setzen, damit falls mir oder einem Familienmitglied etwas passieren sollte, diese Bescheid wissen» (Akten S. 1997). Auf Frage meinte sie, sie würde dem Berufungskläger oder E____ «absolut» zutrauen, dass sie etwas gegen ihre Familie oder sie selbst machen würden, «bei allem, was man bezüglich Herrn A____ herausgefunden hat» (Akten S. 1997). Auf die Frage nach ihren Verhältnissen in der Heimat meinte die Privatklägerin 2, sie sei in extremer Armut aufgewachsen (Akten S. 1999). Sie habe dann ein «Unistudium» in Business Administration bzw. Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Danach habe sie unentgeltliche Praktika gemacht, aber keine Arbeit in ihrem Fachbereich finden können. Vor zwei Jahren, mit 26 Jahren, sei sie daher in die Prostitution eingestiegen, aus Not, aber auch, um Geld zu verdienen, um sich weiterbilden zu können. Sie habe nicht vor, dies ihr Leben lang zu machen (Akten S. 1999-2001). Allerdings meinte sie in derselben Einvernahme auf Frage der Verteidigerin, sie habe in Kolumbien durch die Prostitution «gutes Geld» verdient, wenn auch «natürlich nicht so viel wie hier». Ihr Studium sei Teils durch den Ehemann ihrer Mutter finanziert worden und der Rest durch ihren damaligen Lebenspartner. Die anschliessenden Weiterbildungen habe sie sich durch die Prostitution finanziert (Akten S. 2019 f.). Auf Frage, in welcher sozialen Schicht sie und ihre Familie heute in Kolumbien lebten, meint sie: «aktuell Mittelschicht» (Akten S. 2020). In die Schweiz sei sie gekommen, weil sie via WhatsApp-Gruppe von E____ eine «Arbeitsofferte» bekommen habe. E____ habe erklärt, dass sie gute Verdienstmöglichkeiten habe und im eigenen Haus arbeiten könne, also nicht in Bars oder Nachtclubs. Dass sie mit dem Geschäftspartner von E____ zusammenwohnen würde, der vertrauenswürdig sei und keine sexuellen Ansprüche erheben werde. Dass dieser als Geschäftsführer die Termine mit den Kunden koordiniere, das Geld einkassiere und ihr dann ihren Anteil geben würde, nachdem sie ihre Schulden wegen der Reise beglichen habe (Akten S. 2001 f.). Auch, dass sie 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müsste, falls Kunden kommen würden (Akten S. 2003 f.). Ebenso, dass sie ihr Essen selbst zubereiten müsse, dass sie sich beim Putzen der Wohnung beteiligen müsse und dass noch eine weitere Frau da sein werde, gar eine dritte, die dann aber nie gekommen sei (Akten S. 2004). In der Tat habe sie hier dann «jeden Tag rund um die Uhr arbeiten müssen», selbst wenn sie ihre Mens gehabt habe; dass sie sonntags etwa frei gehabt habe, sei eine grosse Lüge (Akten S. 2005). Sie berichtete weiter, dass der Berufungskläger – auf Geheiss von E____ – von ihr selbst vorübergehend CHF 3’000.‒ statt der vereinbarten CHF 2’000.‒ verlangt habe. In den CHF 2’000.‒ hätten alle Kosten für Essen etc. inklusive sein sollen (Akten S. 2005 f.). Im Übrigen habe man, nach Begleichung der Schuld, eine 50:50-Aufteilung des Verdienstes vereinbart gehabt (Akten S. 2004). Anfangs sei ihr der Berufungskläger anständig vorgekommen. Auf Frage, inwiefern er sich verändert habe, meint sie: Dieser Herr ist ein Lügner. Er sagte, er hätte mich gerne, er würde sich um mich kümmern. (...) Und sobald die Einvernahmen begonnen haben, meinte er, ich sei ein Monster (...). Dieser Mann ist zu nichts zu gebrauchen». Er habe sie bei der Einvernahme am 11. März 2020 völlig hintergangen und Lügen über sie erzählt (Akten S. 2015). Die Zeit in der Schweiz betrachtete die Privatklägerin 2 auf Frage als «absolute Zeitverschwendung. Zeit, die wir uns hätten sparen können, wenn Herr A____ als Mann die Eier gehabt hätte, die Sachen so zu akzeptieren, wie sie sind» (Akten S. 2016). Bezüglich Arbeitsbedingungen störte sich die Privatklägerin 2 vor allem daran, dass sie entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt habe und ihre Arbeitszeiten nicht frei habe einteilen können. Auch habe sie nicht frei ausgehen und die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe, sie sei im Fokus der Polizei und man würde ihr anmerken, dass sie eine Latina sei. Die Polizei könnte sie kontrollieren oder sie könnte auftauchen und sich fragen was sie da täten. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen (Akten S. 2007, 2015). Sie berichtete auch erneut, dass der Berufungskläger den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt habe, die sie selbst ablehne. Das habe dann in einem Streit mit dem Kunden geendet. Es habe auch Situationen gegeben, wo sie etwas gemacht habe, was sie nicht wollte, weil Herr A____ dies mit dem Typen abgemacht habe. Der Typ habe einiges dafür bezahlt. Sobald der Kunde drinnen gewesen sei, habe man ihn nicht mehr rausbekommen. Einige seien verständnisvoll gewesen, andere jedoch nicht. Sie denke, dass im Falle einer Weigerung «vielleicht nichts passiert wäre, denn ich muss ehrlich sagen, dass er mich nie misshandelt hat. Vielleicht wäre das Ganze in einer verbalen Auseinandersetzung geendet. Aber misshandelt hat er mich nie» (Akten S. 2012 f., 2014). Dem Berufungskläger habe es nicht gepasst, wenn sie etwas nicht machen wollte, und er habe sie zu manipulieren bzw. zu überzeugen versucht, sich das Geld nicht entgehen zu lassen (Akten S. 2011 f., 2014).

3.1.6.4            D____

In ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. August 2019 gab D____ an, sie habe in Kolumbien studiert, das Studium aber abgebrochen und teils gejobbt, teils keine Arbeit gehabt. Sie habe in Kolumbien Schulden. Sie sei selbständig in die Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Eine Frau in Cali habe ihr den Kontakt zum Berufungskläger vermittelt (Akten S. 827 f.). Sie habe diesen selbständig kontaktiert, nachdem sie in Madrid keine Gelegenheit zum Arbeiten gefunden habe. Den Flug von Spanien nach Basel habe der Berufungskläger für sie bezahlt (ab Barcelona, dorthin sei sie von Madrid per Bus gelangt) und er habe sie am Flughafen abgeholt (Akten S. 828 f.). Sie wolle nach Kolumbien zurück, so schnell es gehe (hatte Flug für den nächsten Tag), sie habe Angst vor dem Berufungskläger und auch bezüglich der Frau in Cali. Sie wolle nicht, dass die Leute mitbekämen, dass sie mit der Polizei rede (Akten S. 829 f.).

In der Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 14. August 2019 sagte sie, sie sei selbständig und auf eigene Kosten nach Basel gekommen, weil sie den Kontakt des Berufungsklägers von einer Bekannten erhalten habe, die schon einmal hier gewesen sei. Sie bezahle nichts für die Wohnung, gebe aber 50% ihrer Einnahmen dem Berufungskläger ab. Er bezahle auch Essen und Trinken. Er arrangiere alle Kundenkontakte, vereinbare die Termine und mache die Werbung im Internet. Sie könne selbst entscheiden, was sie anbiete und was nicht, hätte auch Kunden ablehnen können. Auf die Frage, ob sie diesfalls mit Repressalien hätte rechnen müssen, meinte sie, das wisse sie nicht, weil sie bis zur Polizeikontrolle nur einen Kunden gehabt habe (Akten S. 759). Sie kenne den Berufungskläger nicht gut und habe auch keinen sexuellen Kontakt mit ihm. Er sei immer in der Wohnung, ab und zu gehe man draussen einkaufen oder etwas trinken. Sie könne aber auch jederzeit alleine ein- und ausgehen, wann immer sie wolle – in Bars, spazieren gehen (Akten S. 759; vgl. auch S. 738/9). Der Berufungskläger habe ihr auch nie den Pass weggenommen, der sei immer bei ihr gewesen (Akten S. 760). Der Berufungskläger wisse, dass sie über keine Arbeitserlaubnis in der Schweiz verfüge, er habe aber gemeint, das sei kein Problem. Die Wohnung sei so diskret und versteckt (Polizeirapport, Akten S. 738 f.; Akten S. 760). Einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag habe sie nicht erhalten (Akten S. 759).

3.1.6.5            G____ (Bekannter der Privatklägerin 2)

In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Mai 2020 sagte G____, er habe die Privatklägerin 2 nur unter dem Namen [...] gekannt. Er habe sie gegen August/September 2019 an der [...] getroffen, wo er das erste Mal bei ihr gewesen sei. Sie hätten in der Folge Ausflüge zu zweit gemacht, in der Stadt oder in Parkanlagen, wobei die Ausflüge immer kurz gewesen seien, weil sie nervös gewesen sei. Das sei etwa drei bis fünf Mal vorgekommen (Akten S. 1774 -1776). Sie habe nie etwas Negatives über ihre Arbeit berichtet, sei aber immer etwas nervös gewesen und habe ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie jederzeit nach Hause müsste. Eine andere Frau habe aufgrund einer Polizeikontrolle das Land verlassen müssen (Akten S. 1779). Er habe mit der Privatklägerin 2 über Google Translate gesprochen, da er kein Spanisch spreche (Akten S. 1780). Er sei etwas verliebt in sie gewesen und sie hätten innigen Kontakt gehabt. Sie hätten auch nach ihrer Abreise nach Cali noch viel Kontakt via WhatsApp gehabt (Akten S. 1776), und zwar «andauernd», d.h. fast täglich, im 2019 und 2020 (Akten S. 1798 f.). Das habe im April 2020 geendet und sie hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme nur noch selten schriftlichen Kontakt gehabt; G____ sei zu dem Zeitpunkt in einer Beziehung gewesen (Akten S. 1789, 1799).

Sie habe ihn 2020 «ein wenig angelogen», als sie wieder nach Basel gekommen sei, indem sie dies zuerst verneint habe. Er habe es aber anhand eines Videos, welches sie von der [...] geschickt habe, erkannt. Sie hätten sich dann mehrmals im Februar 2020 getroffen und Sex gehabt, an der [...], aber auch zwei bis dreimal im Hotel. Da sei es nicht um Zahlungen gegangen, sondern nur um sie. Das sei jeweils am Nachmittag gewesen, weil sie abends zurückmusste und nicht wollte, dass man sie an der [...] erwische (Akten S. 1782). Es sei meist ein Versteckspiel gewesen mit dem Mann an der [...], sie sei 2020 nervöser gewesen als 2019. Sie hätten sich nicht gross treffen können, weil sie auch Angst gehabt habe, dass dies über ihre Kollegin herauskommen könnte und sie anschliessend «den Kontakt verboten bekommt» (Akten S. 1784). Allerdings berichtete er wiederum, dass er zwei Ausflüge mit der Privatklägerin nach Bern und nach Spiez gemacht habe. Den letzten im März 2020 (Akten S. 1785), was freilich auch nach der Festnahme des Berufungsklägers gewesen sein könnte (so auch die Vorinstanz, Akten S. 2668), hatte er doch die Privatklägerin 2 am 15. März 2020 zum letzten Mal gesehen (Akten S. 1794). In Zürich seien sie dagegen nie gewesen (Akten S. 1785). Auch berichtete er auf Frage der Verteidigerin, dass er die Privatklägerin 2 im Februar bis Mitte März 2020 ca. 7 bis 9 Mal getroffen habe, es sei etwas mehr gewesen als 2019. «Wenn sie nichts zu tun hatte, also wenn sie raus durfte». Sie seien durch die Stadt gebummelt oder mit dem Auto durch die Gegend gefahren und er habe sie jeweils ein wenig von der Wohnung entfernt abgesetzt. Die Privatklägerin sei auch mit einer Kollegin hinausgegangen. Sie habe aber auch alleine rausgehen dürfen, soviel er wisse. Mit ihm habe sie sich ja auch treffen dürfen, also denke er, dass sie auch sonst a

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