Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.88
URTEIL
vom 8. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat,
substituiert durch MLaw Gian Ruppaner, Advokat,
Henric Petri-Strasse 9, Postfach, 4010 Basel
und
B____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch MLaw Nina Langner, Rechtsanwältin,
Nietengasse 15, 8004 Zürich
und
C____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch lic. iur. Viviane Andrea Hasler,
Rechtsanwältin, Turnerstrasse 26,
Postfach 426, 8042 Zürich
und
D____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter 4
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
E____ Privatkläger
Opfer
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 9. März 2020 (SG.2019.151)
betreffend
ad 1: Raufhandel
ad 2: versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und
Landfriedensbruch
ad 3: Landfriedensbruch
ad 4: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. März 2020 wurde A____ des Raufhandels schuldig erklärt (Phase 1). Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2) wurde er dagegen freigesprochen. A____ wurde verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'597.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 750.–) auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'318.15 zugesprochen. B____ wurde mit demselben Urteil der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage), davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die gegen B____ am 9. November 2015 und 13. Juni 2016 ausgesprochenen Strafen wurden für nicht vollziehbar erklärt. Ihm wurden ausserdem Verfahrenskosten von CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 1'500.–) auferlegt. C____ wurde des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Die am 8. März 2017 und 18. April 2018 ausgesprochenen Strafen wurden für nicht vollziehbar erklärt; C____ wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um je 1 Jahr verlängert. Ausserdem wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'467.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 750.–) auferlegt. D____ wurde wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Vom Vorwurf des Raufhandels wurde er dagegen freigesprochen. D____ wurde eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 12'914.70 und eine Entschädigung von CHF 4'000.– für 20 Tage Untersuchungshaft zugesprochen. Weiter wurde ihm eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 150.–) auferlegt. Schliesslich wurde über die zahlreichen beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2020 die Berufung. Sie beantragt, A____ sei – neben der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Raufhandels (Phase 1) – wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Phase 1) und Raufhandels (Phase 2) schuldig zu sprechen. Entsprechend sei er mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Zudem sei er für 5 Jahre des Landes zu verweisen. B____ sei – zusätzlich zu den Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) – wegen Raufhandels (Phase 2) zu verurteilen. Dafür sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten auszusprechen. C____ sei des mehrfachen Raufhandels (Phasen 1 und 2) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. D____ sei wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.– und einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. A____, der selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat, beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. B____ akzeptiert das Urteil des Strafgerichts im Schuldpunkt und ficht es im Bereich der Strafzumessung an. Er verlangt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre. C____ und D____ verlangen mit ihren Berufungen vollumfängliche Freisprüche.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. und 8. April 2025 wurden die Beschuldigten zur Person befragt und die Sachverständigen F____ und G____ einvernommen. Anschliessend gelangten die Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung. Die Staatsanwaltschaft, welche zuungunsten der Beschuldigten das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO); die Beschuldigten, welche das Rechtsmittel ergriffen haben (alle ausser A____), sind ebenfalls zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO formund fristgerecht eingereicht worden, womit auf sie einzutreten ist. Zuständig ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind: der Schuldspruch zu Lasten von A____ wegen Raufhandels (Phase 1); die Schuldsprüche zu Lasten von B____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1); die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände; die Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1 Vorbemerkung
Unumstritten ist, dass es anlässlich der Saisonabschlussfeier des FC Basel am 19. Mai 2018, im Nachgang der Partie des FC Basel gegen den FC Luzern, zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des FC Zürich, des Grashopper Clubs Zürich sowie des Karlsruher Sportclubs (nachfolgend: Zürcher-Anhänger) und Anhängern des FC Basel (nachfolgend: Basler-Anhänger) kam. Als sich ein Teil der Basler-Anhänger daranmachte, ein Graffiti auf einen Pfeiler der Eisenbahnbrücke an der Birsstrasse aufzutragen, leiteten die Zürcher-Anhänger die gewalttätigen Auseinandersetzungen ein. Die Zürcher-Anhänger drängten die Basler-Anhänger anfänglich zurück (Phase 1; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.1). Die Zahl der Basler-Anhänger nahm jedoch im Verlauf der Auseinandersetzung zu, sodass diese sich zum Gegenschlag formierten und die Zürcher-Anhänger die Birsstrasse entlang in das Lehenmattquartier verfolgten. Dort kam es zu wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen sich auf dem Rückzug befindlichen Zürcher-Anhängern und nachsetzenden Basler-Anhängern (Phase 2; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.2 [S. 32]). Schliesslich fuhren Zürcher-Anhänger mit ihren Fahrzeugen davon, wobei es zu Beschädigungen an verschiedenen Autos kam (Phase 3; vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.1.3 [S. 32]). Im Folgenden gilt es den Beitrag der Beschuldigten an diesen Ereignissen zu klären.
2.2 A____
2.2.1
2.2.1.1 A____ bestreitet nicht, sich aktiv an den Auseinandersetzungen im Bereich zwischen der Eisenbahnbrücke und der Eventplattform des St. Jakob-Parks beteiligt zu haben (Phase 1); der Schuldspruch wegen Raufhandels ist denn auch in Rechtskraft erwachsen. Unumstritten und durch Videoaufnahmen objektiviert (vgl. IMG_1927.MOV) ist ferner, dass er sich zum Zeitpunkt der Begehung von Gewalttätigkeiten im Lehenmattquartier befand (Phase 2).
2.2.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung, A____ sei für Phase 1 – zusätzlich zum Schuldspruch wegen Raufhandels – wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen, weil er einer am Boden liegenden Person gegen den Kopf getreten habe (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 2). Zudem habe er sich in Phase 2 an wechselseitigen Auseinandersetzungen beteiligt, bevor er selber zu Boden geschlagen worden sei, weshalb ein weiterer Schuldspruch wegen Raufhandels zu ergehen habe (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 2).
2.2.2 Das Strafgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen der (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.1 Absatz 1 [S. 44], Ziff. 2.2 Absatz 1 [S. 46], Ziff. 2.3 Absatz 4 [S. 49]).
2.2.3
2.2.3.1 Was die Geschehnisse in Phase 1 betrifft, hat sich das Appellationsgericht – wie durch die Staatsanwaltschaft beantragt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 11) – die Videosequenz, in der erkennbar ist, wie A____ einer am Boden liegenden Person einen Tritt versetzt, mehrfach unter Zuhilfenahme der Zoom-Funktion angeschaut. Auf dem genannten Video (Kamera 564) ist erkennbar, wie A____ ausholt und kräftig gegen eine am Boden liegende Person tritt (Laufzeit 23:23:27). Aufgrund der durch davorstehende Personen verdeckten Sicht lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Tritt gegen den Kopf gerichtet war; ein Tritt gegen den Oberkörper erscheint ebenso möglich. Von diesem Ablauf ist zu Gunsten von A____ auszugehen.
2.2.3.2 Der soeben festgestellte Sachverhalt (Tritt gegen den Oberkörper) weicht vom in der Anklage geschilderten Sachverhalt (Tritt gegen den Kopf [Anklageschrift S. 8]) ab. Da ein Tritt gegen den Oberkörper nicht angeklagt ist, verbietet sich die Prüfung, ob A____ mit seinem Verhalten allenfalls den Tatbestand der versuchten Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen erfüllt (vgl. Art. 122, 123 Ziff. 2 StGB; zur Tragweite des Anklageprinzips Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 350 StPO N 3). Es bleibt somit für Phase 1 beim Schuldspruch wegen Raufhandels (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.1 Absatz 2 [S. 34]).
2.2.4 Auch die Einschätzung der Vorinstanz betreffend Phase 2 ist nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.1 [S. 35]). Auf einem Video ist erkennbar, wie A____ am Boden liegt und Basler-Anhänger auf ihn einschlagen (IMG_1927.MOV), hingegen nicht, wie er zu Boden geht. Von seiner Seite sind in dieser Phase nicht einmal Abwehrhandlungen feststellbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Zürcher-Anhänger in Phase 2 mehrheitlich auf dem Rückzug befanden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich A____ im Kreuzungsbereich der Birs- und Stadionstrasse an einem Raufhandel beteiligte. Vielmehr ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er – ähnlich wie es auf den Aufnahmen vor dem Stadion bezüglich anderer Zürcher-Anhänger beobachtet werden kann – von seinen Verfolgern eingeholt, angegriffen und zu Boden gebracht worden ist.
2.2.5 Zusammengefasst scheidet eine Verurteilung A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung für Phase 1 aus, weil ein Tritt gegen den Kopf nicht erstellt werden kann. Einer Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen steht das Anklageprinzip entgegen. Für Phase 2 kann A____ die aktive Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung nicht nachgewiesen werden.
Für Phase 1 bleibt es somit beim Schuldspruch wegen Raufhandels, zudem ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Für Phase 2 ergeht ein Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels.
2.3 B____
2.3.1
2.3.1.1 Die Beteiligung B____s an Phase 1 der Auseinandersetzungen ist mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels geklärt. Unumstritten ist weiter, dass er in Phase 2 Teilnehmer einer öffentlichen Zusammenrottung war, aus der heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden, was B____ wusste und zumindest billigte. Damit ist der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.4 [S. 37 f.]).
2.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt bezüglich Phase 2 einen Schuldspruch wegen Raufhandels statt Landfriedensbruchs, weil sich B____ aktiv an Auseinandersetzungen beteiligt habe. Seine aktive Beteiligung ergebe sich unter anderem aufgrund der Tatsache, dass er anlässlich seiner Anhaltung im Jeep Cherokee eine Verletzung am linken Bein und ein zerrissenes T-Shirt aufgewiesen habe. Die Verletzung am Bein und die Beschädigung am T-Shirt seien im Verlauf der Auseinandersetzung in Phase 2 entstanden (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 3 f.).
2.3.2 Die Beschädigung am T-Shirt von B____ ist marginal (vgl. Akten S. 1615). Aufgrund der eher geringen Auflösung der die Phase 1 dokumentierenden Videoaufnahmen ist nicht erkennbar, ob der kleine Riss daran bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden war oder nicht. Dasselbe gilt für die mutmasslich erst in Phase 2 entstandene Beinverletzung. Auf dem Video der Kamera 564 ist zwar zu sehen, wie sich B____ zum Ende der Phase 1 zurückzieht und durch die Birsstrasse in Richtung Stadionstrasse rennt. Auf den weiteren Aufzeichnungen, die das Geschehen im Lehenmattquartier (Phase 2) dokumentieren, konnte er jedoch nicht identifiziert werden. Daraus, dass er sich zum Schluss im Jeep Cherokee befand, kann geschlossen werden, dass er sich in Phase 2 mit den weiteren Zürcher-Anhängern aufgehalten hat. Eine aktive Beteiligung an wechselseitigen Auseinandersetzungen kann damit jedoch nicht erstellt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für Phase 2 zu einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs statt Raufhandels gelangt ist.
2.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) in Rechtskraft erwachsen sind; der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Phase 2) ist zu bestätigen; vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2) ist B____ freizusprechen.
2.4 C____
2.4.1
2.4.1.1 Das Strafgericht erachtete die vorsätzliche Beteiligung von C____ an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden (Phase 2), als erstellt und sprach ihn wegen Landfriedensbruchs schuldig (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 6 [S. 50]). Hingegen sah es keine ausreichenden Belege dafür, dass sich C____ aktiv an einer Auseinandersetzung betätigt hätte, weshalb es ihn vom Vorwurf des Raufhandels freisprach (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 2 [S. 49]).
2.4.1.2 C____ stellt sich auf den Standpunkt, am 19. Mai 2018 nicht in Basel gewesen zu sein. Abgesehen davon könne ihm selbst für den Fall seiner Anwesenheit nicht nachgewiesen werden, dass er Teil der Zusammenrottung war, als es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist. Er sei auf keinem der aufgezeichneten Videos erkennbar. Der Fall sei vergleichbar mit der Konstellation, wie sie dem Urteil 6B_862/2017 zugrunde gelegen sei. In diesem Fall sei es um Ausschreitungen zwischen Fussballfans gegangen. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung individuell nachzuweisen sei. Eine Teilnahme liege nur dann vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation bestehe, welcher sich die Person effektiv angeschlossen habe (vgl. Plädoyernotizen Hasler Berufungsverhandlung; Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 12, in: Akten S. 4424).
2.4.1.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt Schuldsprüche wegen Raufhandels (Phasen 1 und 2). Beim Vorbringen von C____, er habe seinen Zahnschutz an eine Drittperson weitergegeben, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Drittperson diesen Zahnschutz in Basel verloren habe, da diesfalls eine Mischspur zu erwarten wäre. Die Tatsache, dass nicht erstellt werden könne, ob C____ mit Händen und/oder Füssen zugeschlagen respektive getreten habe, ändere sodann nichts an der Qualifikation des Raufhandels. Erstellt sei jedenfalls eine aktive Beteiligung an einer Auseinandersetzung (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 5 f.).
2.4.2 Zunächst ist zu klären, ob C____ sich am Abend des 19. Mai 2018 in Basel aufhielt.
2.4.2.1 Dem auf der Fahrbahn der Lehenmattstrasse gefundenen grün-schwarzen Zahnschutz wurde am Fundort die Nummer A006220 zugewiesen. Anschliessend wurde mit einem Wattestäbchen ein Abstrich abgenommen und dem Wattestäbchen die Nummer A006261 zugewiesen (Akten S. 2067). Daraufhin wurde der Auftrag zur Analyse des Wattestäbchens an das Institut für Rechtsmedizin erteilt. Dabei wurde fälschlicherweise angegeben, die abgenommene Spur stamme vom Zahnschutz A006208. Aufgrund der Aufstellung in der Asservatenliste der Kriminaltechnischen Abteilung ist jedoch evident, dass das Wattestäbchen A006261 vom Zahnschutz A006220 stammt. Zudem lässt sich die Fehlerquelle anhand der Prozesskontrollnummer eruieren (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 9, in: Akten S. 4421). Es steht damit zweifelsfrei fest, dass die DNA von C____ auf dem grün-schwarzen Zahnschutz mit der Nummer A006220 gefunden wurde, und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu mehreren Trilliarden. Die DNA einer weiteren Person konnte daneben nicht festgestellt werden, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte jemand anderes den Zahnschutz benutzt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 10, in: Akten S. 4422).
2.4.2.2 Dass C____ seinen Zahnschutz einer Person ausgeliehen hat, deren DNA darauf aber nicht vorhanden ist, liesse sich lediglich dadurch erklären, dass diese Person den Zahnschutz vor dem Einführen in den eigenen Mund auf der Fahrbahn der Lehenmattstrasse verloren hätte. Dieses Szenario erscheint äusserst abwegig, zumal es sich bei Zahnschutzen, wie dem aufgefundenen, um günstige, leicht erhältliche, persönliche Gegenstände handelt, die – ähnlich wie Zahnbürsten – kaum je von verschiedenen Personen verwendet werden. Indiziell zu berücksichtigen sind auch die Vorstrafen vom 8. März 2017 wegen Angriffs, Nötigung und Verstosses gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe sowie vom 18. April 2018 wegen Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Ein Glied der Indizienkette stellen ferner die Bilder dar, auf welchen sich C____ als Mitglied der «[...]», einer regelmässig gewalttätig in Erscheinung tretenden Fan-Gruppierung, beim Kampfsporttraining präsentiert (Akten S. 1871, 1872).
2.4.2.3 Es entlastet C____ kaum, dass er auf keinem der Videos erkennbar ist. Vergegenwärtigt man sich, wie viele Personen an den Auseinandersetzungen teilgenommen haben und wie viele davon identifiziert werden konnten, ist das Ergebnis ernüchternd; es handelt sich um den Regelfall, dass Personen, die an den Ausschreitungen des besagten Abends teilgenommen haben, unidentifiziert geblieben sind. Am Rande zu erwähnen ist schliesslich, dass C____ nicht in der Lage war, den ihn schwer belastenden Elementen durch kohärente Darlegung eines Alibis etwas entgegenzusetzen. So gab er zu Protokoll, er sei am Abend des 19. Mai 2018 wahrscheinlich im Ausgang gewesen (vgl. Einvernahme vom 26. März 2019 S. 2, in: Akten S. 1912). Wäre er im Ausgang gewesen, wäre dies – wie er selbst antönte – womöglich mit Bildern dokumentiert. Alternativ hätte etwa anhand von Chatverläufen aufgezeigt werden können, dass er zum Ausgang verabredet war (vgl. Einvernahme vom 26. März 2019 S. 5, 8, in: Akten S. 1915, 1923; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16, in: Akten S. 3238).
2.4.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen belastenden Elemente (vgl. oben E. 2.4.2.2) sowie des Fehlens entlastender Umstände (E. 2.4.2.3) kein Zweifel besteht, dass sich C____ am 19. Mai 2018 zusammen mit weiteren Zürcher-Anhängern nach Basel begeben hat, mit dem Ziel, Gewalttaten zum Nachteil der rivalisierenden Basler-Anhänger auszuüben.
2.4.3
2.4.3.1 Es fragt sich, ob aufgrund der Beweislage auch auf die konkrete Beteiligung an tätlichen Auseinandersetzungen und/oder die Beteiligung an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden, geschlossen werden kann.
2.4.3.2 Bezüglich des Vorwurfs der aktiven Beteiligung an tätlichen Auseinandersetzungen ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich nicht spezifizieren lässt, mit welcher Tathandlung eine aktive Beteiligung erfolgt sein soll (vorinstanzliches Urteil Ziff. 1.2.6 Abs. 4 [S. 40], Ziff. 2.3 Absatz 3 [S. 49]). Eine Verurteilung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) scheidet somit aus.
2.4.4
2.4.4.1 Im Wesentlichen ist unbestritten und angesichts der überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen erstellt (vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.3 Absatz 5 [S. 49]), dass sich in Phase 2 eine öffentliche Zusammenrottung formierte, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden. Es fragt sich, ob C____ Teilnehmer dieser Zusammenrottung war.
2.4.4.2 Im von der Verteidigung referenzierten BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 ging es um Ausschreitungen durch Anhänger des FC St. Gallen in zeitlicher Nähe zu einer Partie des FC St. Gallen gegen den FC Aarau. Es ist davon auszugehen, dass sich in der aus Anhängern des FC St. Gallen bestehenden Formation zu Beginn sowohl gewaltbereite als auch Gewalttätigkeiten abgeneigte Personen aufhielten. Als sich Gewalttätigkeiten anbahnten, entfernten sich diejenigen Personen, die Gewalttätigkeiten abgeneigt waren (sog. «fussballzentrierte Fans», vgl. Wohlers/Trunz, Hooliganismus-Bekämpfung, in: Causa Sport [2011], S. 176, 177, mit Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist anders gelagert: Es fand im Vorfeld der Auseinandersetzungen zwischen den Zürcher-Anhängern und den Basler-Anhängern kein Fussballspiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel, sondern eine Partie zwischen dem FC Luzern und dem FC Basel statt. Folglich bestand für die Zürcher-Anhänger aus sportlicher Sicht kein Anlass, sich am 19. Mai 2018 in der Nähe des St. Jakob-Parks aufzuhalten. Daraus erhellt, dass sämtliche Zürcher-Anhänger, die nach Basel reisten, dies ausschliesslich zum Zweck taten, Gewalttätigkeiten zu begehen (sog. «erlebnisorientierte Fans», vgl. Wohlers/Trunz, a.a.O., S. 176, 177, mit Hinweisen). Bereits im Lichte dessen erscheint es lebensfremd, dass C____ die Formation der Zürcher-Anhänger im Anfangsstadium der Tumulte verlassen haben soll.
Hinzu kommt, dass C____ einen Zahnschutz bei sich trug; dieser wurde nicht etwa in einem Auto, verpackt in einer Aufbewahrungsbox, gefunden, sondern offen herumliegend in einem Bereich, in dem es konkret zu Gewalttätigkeiten kam. Indiziell zu berücksichtigen sind zudem auch hier die mit den «[...]» durchgeführten Kampftrainings und die Vorstrafen, aufgrund derer die Konfliktgeneigtheit und Kampferprobtheit von C____ belegt sind (vgl. oben E. 2.4.2.2).
2.4.4.3 Nach vorstehend Erwogenem besteht kein Zweifel, dass C____ am Abend des 19. Mai 2018 mit Wissen und Willen im Bereich der Lehenmattstrasse Teil einer Menschenansammlung war, die gewalttätig in Erscheinung trat, nach aussen als vereinte Macht erschien und von einer die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen war.
2.4.5 Im Ergebnis ist C____ vom Vorwurf des Raufhandels (Phasen 1 und 2) freizusprechen; es ergeht hingegen ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Phase 2).
2.5 D____
2.5.1
2.5.1.1 Das Strafgericht nahm aufgrund der Körpersprache von D____ sowie aufgrund von Chat-Nachrichten, die er im Nachgang der Auseinandersetzung versendet hatte, eine straflose Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB an.
Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen Raufhandels. Auf dem Video der Überwachungskamera sei ersichtlich, wie D____ zur unterhalb der Eisenbahnbrücke stattfindenden Auseinandersetzung sprinte. Dort reihe er sich an vorderster Front nahtlos in die Linien der Basler-Anhänger ein. Er nehme daraufhin die Fäuste hoch, lasse sich auf die Auseinandersetzung ein und führe Faustschläge aus. Unter diesen Umständen scheide eine Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB aus (Plädoyer Stawa Berufungsverhandlung S. 6 f.).
2.5.1.2 Wer – wie D____ – im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung, die die Verletzung einer Person zur Folge hat, Schläge austeilt, ist klarerweise Beteiligter eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung nicht erfasst (vgl. mit Hinweisen BGE 131 IV 150 E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83).
Nach Art. 133 Abs. 2 StGB bleibt der Teilnehmer eines Raufhandels straflos, der sein Verhalten darauf beschränkt hat, einen Angriff abzuwehren oder die Streitenden zu trennen. Unter «Abwehr» ist dabei auch die aktive Verteidigung, bei der Schläge ausgeteilt werden, zu verstehen, zumal schwer vorstellbar ist, wie jemand, der in eine Schlägerei verwickelt worden ist, einen Angriff abwehren könnte, indem er passiv bleibt (BGE 131 IV 150 E. 2.1.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83; vgl. Botschaft zu Art. 133 Abs. 2 StGB, in: BBI 1985 II 1040).
2.5.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gehörte D____ dem Lager der dem überraschenden Angriff ausgesetzten Basler-Anhänger an. Zutreffend ist – mit Blick auf die Videobilder – auch die Feststellung, dass sich D____ seinen Angreifern entgegenstellte, jedoch nicht die direkte Konfrontation suchte und sich immer weiter zurückdrängen liess. Entlastend ins Gewicht fallen ferner die auf seinem Mobiltelefon gefundenen Nachrichten. Darauf angesprochen, ob seine Verletzungen etwas mit einer «dritten Halbzeit», also einem Kräftemessen zwischen Hooligans zu tun hätten, antwortete er, der Vorfall habe nichts mehr mit Fussball und nicht einmal etwas mit einer «dritten Halbzeit» zu tun gehabt (Akten ES.2019.450 S. 615). Daraus erhellt, dass D____ das überraschende Erscheinen der Zürcher nicht als willkommene Möglichkeit für ein Kräftemessen betrachtete (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 2.2 [S. 48]).
D____s Verhalten zu Beginn, als er zur Eisenbahnbrücke rannte, ist nach vorstehend Erwogenem so zu bewerten, dass er die Konfliktparteien zwar nicht zu scheiden, aber die überraschten und anfänglich zahlenmässig unterlegenen Basler-Anhänger immerhin zu verteidigen versuchte. Später, als er selbst Ziel von Angriffen war, dienten die während des Zurückweichens ausgeteilten Schläge dem Selbstschutz. D____ ist somit vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
2.5.2
2.5.2.1 Das Strafgericht verurteilte D____ wegen des Besitzes von 10,7 Gramm Cannabis zu einer Busse von CHF 300.–.
2.5.2.2 Der Besitz von geringfügigen Mengen eines Betäubungsmittels zum eigenen Konsum ist nach Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) straflos. Bei 10 Gramm Cannabis handelt es sich nach Art. 19b Abs. 2 BetmG um eine geringfügige Menge.
2.5.2.3 Entgegen der Anklage wurden bei der Hausdurchsuchung nicht 10,7 Gramm netto, sondern 10,7 Gramm brutto beschlagnahmt (Akten ES.2019.450 S. 465). Nach Abzug des Gewichts von zwei Minigrip-Tüten dürfte die beschlagnahmte Menge Cannabis rund 10 Gramm betragen. Es hat somit ein Freispruch zu ergehen.
2.5.3
2.5.3.1 Unabhängig von den soeben gemachten Ausführungen zum materiellen Recht ist festzuhalten, dass sich die Kritik D____s an den polizeilichen Ermittlungsmethoden als berechtigt erweist (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., in: Akten S. 4425 f.).
2.5.3.2 Aufgrund des Grossereignisses, der verletzten Personen und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände – insbesondere jener der schweren Körperverletzung – wäre sofort die Staatsanwaltschaft zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und ein staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO). Daraufhin hätte das Universitätsspital auf dem Weg der Rechtshilfe um Mitwirkung ersucht werden müssen, wobei die Ärzte bzw. ihre Hilfspersonen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 StPO hinzuweisen gewesen wären (vgl. Riedi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 43 StPO N 9b; Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Zürich, Art. 43 N 8). Schliesslich wäre die durch das Erstellen von Fotos erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung nachträglich zu bestätigen und begründen gewesen (Art. 260 Abs. 1 und 3 StPO).
2.5.3.3 Wie sich das weitgehend formlose Handeln der Polizei auf die Verwertbarkeit der ermittelten Beweise auswirkt, muss vor dem Hintergrund der bereits aufgrund der materiellen Rechtslage zu fällenden Freisprüche nicht abschliessend beantwortet werden. Offenbleiben kann ferner, ob sich die Entbindung des Personals des Universitätsspitals vom Berufsgeheimnis im vorliegenden Fall auf § 27 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes stützen lässt (vgl. BGE 147 IV 27 E. 4.10 und BGer 1B_96/2013 E. 5, in welchen sich das Bundesgericht kritisch zur Entbindung des Berufsgeheimnisses gestützt auf kantonale Verwaltungsnormen äussert).
2.6 Zwischenfazit
A____ ist von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2) freizusprechen; der Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1) ist dagegen in Rechtskraft erwachsen. B____ ist – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1) – des Landfriedensbruchs schuldig zu erklären (Phase 2); vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2) ist er dagegen freizusprechen. C____ ist des Landfriedensbruchs (Phase 2) schuldig zu sprechen, hingegen vom Vorwurf des Raufhandels (Phasen 1 und 2) freizusprechen. D____ ist von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Grundlagen
3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.2 A____
3.2.1 Für das Delikt des Raufhandels ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (Art. 133 StGB). Aufgrund der Tatschwere (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt im vorliegenden Fall nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten E. 3.2.5).
3.2.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass A____ ein äusserst brutales Verhalten an den Tag legte. Nebst dem Austeilen diverser Faustschläge, trat er rücksichtlos, mit voller Wucht gegen eine am Boden liegende Person. Entgegen seinen Beteuerungen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 4419) kann er nicht als Mitläufer bezeichnet werden. Aufgrund des gesichteten Videomaterials ist von einer grossen Konfliktbereitschaft auszugehen; wie im Rausch, stürzte er sich in das Getümmel und teilte aus, wo er nur konnte. Damit trug er wesentlich zur Dynamik des Raufhandels bei, in deren Rahmen Personen zum Teil erheblich an ihrer körperlichen Integrität geschädigt wurden (vgl. Akten S. 1543 ff.; ES.2019.450 Akten S. 269 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu sagen, dass A____ aus Lust an der Gewaltausübung handelte. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass er mit seiner Anreise von Karlsruhe nach Basel einen nicht unerheblichen Anfahrtsweg zurückzulegen hatte. Insgesamt erscheint das Tatverschulden von A____ keinesfalls als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 13 Monaten angezeigt erscheint (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz 619).
3.2.3 A____ wurde am [...] geboren und ist in Deutschland, wo er nach wie vor wohnt, aufgewachsen. Er absolvierte ein duales Studium in Wirtschaftsinformatik bei einem Softwareunternehmen. Nach Abschluss des Studiums trat er beim gleichen Unternehmen eine Festanstellung als Berater für Softwarelösungen an. Derzeit absolviert er zudem einen Master of Business Administration. A____ erzielt ein Einkommen von rund EUR 65'000.–. Er ist verheiratet, Vater einer Tochter und wird im September voraussichtlich ein weiteres Mal Vater. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks hat er eine Hypothek in der Höhe von EUR 210'000.– aufgenommen. Das Grundstück soll demnächst bebaut werden. Im schweizerischen Strafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet; in Deutschland musste er seinen Führerschein laut eigenen Angaben einmal wegen zu schnellen Fahrens abgegeben. A____ kann zwar kein Geständnis zu Gute gehalten werden, doch zeigte er sich im Vergleich mit den weiteren Beschuldigten als eher kooperativ. Im Berufungsverfahren legte er zudem glaubhaft dar, dass er seine Tat bereue. Seine persönlichen Verhältnisse sind insgesamt als positiv zu werten, weshalb die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 11 Monate zu reduzieren ist.
3.2.4
3.2.4.1 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe vorzunehmen ist.
3.2.4.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen wird. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (BGer 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.3; je mit Hinweisen).
3.2.4.3 Die zu beurteilende Tat ereignete sich am 19. Mai 2018. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 17. März 2020 – 9. März 2020 statt. Am 14. September 2020 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt. Anfangs Oktober 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung hinsichtlich aller 12 Beschuldigter; B____, C____ und D____ erklärten ebenfalls die Berufung. Bis anfangs November 2020 gingen Anschlussberufungserklärungen weiterer Beschuldigter ein. Zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 gingen – nachdem die Frist auf Gesuch diverser Beschuldigter hin mehrfach erstreckt wurde – die schriftlichen Berufungsbegründungen ein. Anfangs April 2022 stellte B____ den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dem Gesuch wurde mit Verfügung von Ende Mai 2022 entsprochen. Anfangs Juni 2022 und Mitte August 2022 stellte der Verteidiger von B____ Akteneinsichtsgesuche, die jeweils gewährt wurden. Mitte August 2024 wurde die Staatsanwaltschaft angefragt, ob sie an sämtlichen Berufungen festhalten wolle, worauf von der neu zuständigen Staatsanwältin erklärt wurde, es würde lediglich an den Berufungen bezüglich A____, B____, C____ und D____ festgehalten. Ende Oktober 2024 wurden die Parteien und Sachverständigen zur Berufungsverhandlung am 8. April 2025 vorgeladen, wobei sich die Terminfindung als schwierig gestaltete. Zwischen Oktober 2024 und dem 8. April 2025 wurden diverse Verfahrenshandlungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vorgenommen. So wurden etwa Strafregisterauszüge eingeholt, Akteneinsichtsgesuche gewährt und wurde mit den Sachverständigen kommuniziert.
Aus dem soeben skizzierten Ablauf ergibt sich, dass im Wesentlichen zwei Zeiträume bestehen, in denen das Verfahren während längerer Zeit nicht vorangetrieben wurde: zwischen Oktober 2021 – April 2022 (rund 6 Monate) sowie August 2022 – August 2024 (rund 2 Jahre). Diese Unterbrüche sind auf die grosse Anzahl am Appellationsgericht hängiger Fälle zurückzuführen, was jedoch die Verzögerung nicht rechtfertigt, da es in der Verantwortung der staatlichen Behörden liegt, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Werz vs. Schweiz vom 17. Dezember 2009 [Nr. 22015/05] § 44; BGE 107 Ib 160 E. 3c). Es liegt daher – sowohl mit Blick auf die einzelnen soeben erwähnten Verfahrensunterbrüche als auch auf die Gesamtdauer des Verfahrens – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
3.2.4.4 Die Verjährungsfrist für das Delikt des Raufhandels beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Seit der Tatbegehung sind fast 7 Jahre vergangen, womit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 3.2.3), hat sich A____ seither wohl verhalten, sodass der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung kommt. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO und der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu reduzieren.
3.2.5 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist für A____ nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38).
A____ kann eine positive Legalprognose gestellt werden (vgl. oben E. 3.2.3), sodass die Freiheitstrafe bedingt auszusprechen ist, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.2.6 A____ befand sich am 20. Mai 2018, mithin während eines Tages in Polizeigewahrsam (Akten S. 690, 695). Dieser ist an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.3 B____
3.3.1
3.3.1.1 Für das Delikt der (versuchten) schweren Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen (Art. 122 StGB), wohingegen Raufhandel (Art. 133 StGB) und Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Aufgrund der Tatschwere (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt vorliegend für die (versuchte) schwere Körperverletzung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten E. 3.3.7). Es fragt sich, ob aufgrund der Verurteilungen wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Vorinstanz begründete die Aussprache einer Gesamtfreiheitsstrafe mit dem engen deliktischen Konnex zwischen der (versuchten) schweren Körperverletzung und den übrigen von B____ begangenen Delikten (vorinstanzliches Urteil Ziff. 4 [S. 65]).
3.3.1.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
3.3.1.3 Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217 E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2, 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2, 144 IV 217 E. 3.5.4).
Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist zudem zulässig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Schliesslich darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2).
3.3.1.4 Wie vorstehend dargelegt wurde, genügt das Vorhandensein eines engen deliktischen Konnexes für die Aussprache einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr.
Seit der Tat sind nun fast 7 Jahre vergangen und B____ hat sich keiner einschlägigen Delikte mehr schuldig gemacht. Die Aussprache einer Freiheitsstrafe erscheint im vorliegenden Fall daher nicht als notwendig, um die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen zu verhindern (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Appellationsgericht erachtet es zudem als glaubhaft, dass sich B____ mit der Privatinsolvenz (vgl. unten E. 3.3.4) ernsthaft um einen finanziellen Neustart bemüht, womit von der Vollziehbarkeit der Geldstrafe auszugehen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
Nach dem Gesagten steht der Aussprache einer Geldstrafe für die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs nichts entgegen.
3.3.2
3.3.2.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens für das Delikt der schweren Körperverletzung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ einer wehrlosen, am Boden liegenden Person einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt hat. Dies zeugt von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität der ihm fremden Person und bringt eine menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck. Ferner ist zu berücksichtigen, dass B____ eigens nach Basel anreiste um an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen. Motivation für seine Handlungen war das Streben nach einem Adrenalinkick durch Gewaltausübung gegen das vermeintlich verfeindete Lager. Es ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen.
3.3.2.2 Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend aus, da es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass das Opfer, das zum Zeitpunkt des Tritts bereits ausser Gefecht gesetzt war, keine lebensgefährliche Verletzung – etwa in Form einer Hirnblutung – erlitt.
3.3.2.3 Soweit die Verteidigung geltend macht, das Strafgericht habe bei H____ für 4 Fusstritte gegen zwei am Boden liegende Personen auf eine Einsatzstrafe auf 26 Monaten erkannt, weshalb die bei B____ festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten im Vergleich als eher hoch erscheine, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen (Plädoyer Langner Rz. 24). Allerdings vermag B____ daraus nichts für sich abzuleiten; nach Auffassung des Appellationsgerichts hätte für die von H____ begangenen Delikte durchaus auch eine höhere Strafe ausgefällt werden können.
3.3.2.4 Im Ergebnis ist das Verschulden von B____ in Berücksichtigung des Spektrums möglicher schwerer Körperverletzungen als gerade noch leicht zu bezeichnen (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz 620). Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten festzusetzen.
3.3.3
3.3.3.1 Das Verschulden betreffend den Raufhandel enthält teilweise Elemente, welche bereits bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die (versuchte) schwere Körperverletzung Beachtung fanden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass B____ durch seine Teilnahme an der Auseinandersetzung zum Risiko der Verletzung ihm unbekannter Dritter beigetragen hat. Anders als auf Seiten der Zürcher-Anhänger befanden sich unter den Basler-Anhängern auch Personen, die nicht einer gewaltbereiten Szene zuzuordnen sind. B____ war überdies mit Bandagen und einem Zahnschutz ausgerüstet. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen.
3.3.3.2 Obwohl sich B____ und seine Begleiter in Phase 2 des Geschehens auf dem Rückzug befanden, setzten sie zum Gegenangriff an und sorgten mit ihrem geschlossenen, lauten Auftreten für eine friedensstörende Stimmung, was dadurch manifestiert wird, dass zahlreiche Bewohner des Lehenmattquartiers den Notruf wählten oder durch Zurufen weitere Ausschreitungen zu unterbinden versuchten. Für die Beteiligung am Landfriedensbruch erachtet das Gericht eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Diese ist asperationsweise auf 80 Tagessätze festzusetzen.
3.3.4 B____ ist am [...] in Zürich geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Coiffeur, die er jedoch abbrach. Anschliessend arbeitete er als Detailhandelshandelsangestellter und in der Speditionsbranche (vgl. Akten S. 307; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 19 f., in: Akten S. 3241 f.). An der Berufungsverhandlung gibt er an, seit 7 Jahren als Elektriker tätig zu sein, wobei er rund CHF 5'500.– verdiene. Anfang dieses Jahres habe er Privatinsolvenz anmelden müssen. Das Gericht habe ihm eröffnet, dass er Schulden im Umfang von CHF 171'000.– habe. Ihm sei zuvor während anderthalb Jahren der Lohn gepfändet worden, wobei ihm das zur Verfügung gestellte Budget nicht zur Deckung seiner Kosten gereicht habe (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 4417).
B____ ist mehrfach vorbestraft: Am 24. Februar 2015 wurde er wegen falscher Anschuldigung und Führens eines Motorfahrzugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Am 9. November 2015 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 13. Juni 2016 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Besitzesstörung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Am 2. Oktober 2020 wurde er wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung meint er, er habe seine Wohnung verloren und habe aufgrund etlicher Betreibungen keine Chancen gehabt, eine neue Bleibe zu finden. Er habe daher aus Verzweiflung einen Betreibungsregisterauszug gefälscht (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 6, in: Akten S. 4419). Die Vorstrafen erweisen sich nicht als einschlägig und liegen – abgesehen von der Verurteilung wegen Urkundenfälschung – jeweils fast 9 Jahre zurück. Sie fallen daher nicht strafschärfend ins Gewicht.
Umgekehrt ist sein Nachtatverhalten auch nicht als besonders positiv zu bewerten (vgl. Plädoyernotizen Langner Rz. 34 ff.). Dass man sich etwa einem Festnahmebefehl nicht widersetzt (vgl. Akten S. 802), ist als neutral zu bewerten. Von einer vollumfänglichen Kooperation kann – mit Blick auf die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgte sinngemässe Bestreitung sämtlicher Vorwürfe – keine Rede sein (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 20, in: Akten S. 3242).
Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse von B____ sowie sein Verhalten während des Strafverfahrens neutral aus.
3.3.5
3.3.5.1 Für die Rechtsgrundlagen zur Berücksichtigung der (über)langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vgl. oben E. 3.2.4.2).
3.3.5.2 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe (versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, Landfriedensbruch) ist das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO verletzt, womit die Strafe zu mindern ist (vgl. oben E. 3.2.4.3). Es fragt sich, ob zudem der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung kommt.
3.3.5.3 Die Verjährungsfrist für das Delikt der (versuchten) schweren Körperverletzung liegt bei 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da die seit der Tat verstrichene Zeit von rund 7 Jahren weniger als zwei Drittel der Dauer der Verjährungsfrist entspricht, kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB nicht zwingend zur Anwendung (vgl. oben E. 3.2.4.2).
Für die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs beträgt die Verjährungsfrist je 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Hinsichtlich dieser Delikte ist mit den rund 7 Jahren, die seit der Tatbegehung vergangen sind, die Grenze von zwei Dritteln der Verjährungsfrist überschritten. Zudem hat sich B____ keiner einschlägigen Delikte mehr strafbar gemacht hat, womit in wohlwollender Anwendung von Art. 48 lit. e StGB die Strafe gemildert werden kann.
3.3.5.4 Im Ergebnis ist bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) eine Strafminderung von 20 Monaten auf 17 Monate vorzunehmen. Was die Delikte des Raufhandels und des Landfriedensbruchs betrifft, ist zusätzlich zur Strafminderung (Art. 5 StPO) eine Strafmilderung vorzunehmen (Art. 48 lit e StGB), womit die Einsatzstrafe von 220 Tagessätzen auf 160 Tagessätze herabzusetzen ist, was prozentual einem etwas höheren Abzug entspricht, als er für das Delikt der versuchten schweren Körperverletzung vorgenommen wurde.
3.3.6 Mit Rücksicht auf die angespannten finanziellen Verhältnisse von B____ erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– angemessen. Ein Widerruf der Vorstrafen vom 9. November 2015 und 13. Juni 2016 ist zufolge Zeitablaufs ausgeschlossen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3.3.7 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist für B____ nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten und eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.– auszusprechen.
B____ weist zwar Vorstrafen auf, diese sind allerdings nicht einschlägig und liegen – abgesehen von der Verurteilung wegen Urkundenfälschung – jeweils rund 9 Jahre zurück. Im heutigen Zeitpunkt erscheint die Aussprache unbedingter Strafen nicht als notwendig, um B____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe sind somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage; Akten S. 808, 823) ist an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.4 C____
3.4.1 Für das Delikt des Landfriedensbruchs ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (vgl. oben E. 3.3.1.2 f. für eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Wahl der Sanktionsart). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. unten E. 3.4.6), kommt aufgrund der Strafhöhe von weniger als 180 Einheiten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Dabei ist die Geldstrafe der eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe in der Regel vorzuziehen.
C____ ist zwar vorbestraft (vgl. unten E. 3.4.3), doch liegt die letzte einschlägige Tat fast 7 Jahre zurück. Die ausnahmsweise Verhängung einer Freiheitsstrafe erscheint im Lichte dessen nicht als notwendig, um C____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
3.4.2 Für die Bemessung der Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs kann auf das bei B____ Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3.3.2). Die Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze festzusetzen.
3.4.3 C____ wurde am [...] in [...] geboren und ist in der Region Zürich aufgewachsen. Er hat einen jüngeren und einen älteren Bruder. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Fleischfachmann, die er jedoch abbrach. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Gebäudereiniger (Akten S. 341). Seither arbeitet er in diesem Beruf und verdient rund CHF 5'500.– pro Monat. Er wohnt zusammen mit seiner Freundin.
C____ ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 7. März 2025, in: Akten S. 4267 ff.). Am 8. März 2017 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Nötigung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Am 7. März 2018 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Am 18. April 2018 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Angriffs, Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Am 17. November 2021 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Auch wenn die einschlägigen Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen, fallen sie aufgrund ihrer Schwere strafschärfend ins Gewicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass C____ die vorliegend zu beurteilende Tat beging, als er sich in einem deliktsorientierten Interventionstraining im Einzelsetting befand (vgl. Akten S. 3159). Dies zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu erhöhen.
3.4.4 In einem nächsten Schritt gilt es, die (über)lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.2.4.2 f., 3.3.5).
Die zu beurteilende Tat ereignete sich am 19. Mai 2018, das erstinstanzliche Urteil erging am 9. März 2020. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens ohne Weiteres als angemessen zu bezeichnen. Seither vergingen rund 5 Jahre, was als zu lange erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt.
Die Verjährungsfrist für das Delikt des Landfriedensbruchs beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Seit der Tatbegehung sind fast 7 Jahre vergangen, womit zwei Drittel der Frist verstrichen sind. Wie vorstehend dargelegt, (vgl. oben E. 3.4.3) hat sich C____ – abgesehen von der Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis – seither wohl verhalten, sodass zudem der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung kommt.
Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO und der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe um 40 Tagessätze zu reduzieren. Es resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
3.4.5 Das Nettoeinkommen von C____ beträgt rund CHF 4'750.– vgl. Lohnabrechnung vom 21. Februar, in: Akten S. 4347). Über familiäre Verpflichtungen verfügt er keine (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 6, in: Akten S. 4418). Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 90.– festzusetzen. Ein Widerruf der Vorstrafen vom 8. März 2017 und 18. April 2018 ist zufolge Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) ausgeschlossen.
3.4.6 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist für C____ nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.– auszusprechen.
C____ weist zwar Vorstrafen auf, die zum Teil auch einschlägig sind; im heutigen Zeitpunkt erscheint die Aussprache einer unbedingten Geldstrafe jedoch nicht als notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1 Grundlagen
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
4.2 B____
4.2.1 Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Landfriedensbruchs sind in Rechtskraft erwachsen bzw. werden bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–.
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufung statt der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (Phase 2) eine Verurteilung wegen Raufhandels und eine Erhöhung der Strafe auf 32 Monate. Demgegenüber beantragte B____ die Aussprache einer Freiheitstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen. In Berücksichtigung dessen sind B____ die Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.–, aufzuerlegen.
4.2.3 Der amtlichen Verteidigerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung die Kürzung des geltend gemachten Honorars in Aussicht gestellt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 15, in Akten: S. 4427).
Der geltend gemachte Aufwand bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung ist anstelle der geschätzten Dauer die effektive Dauer von 3 Stunden und 40 Minuten einzusetzen. Zu hoch erscheint ferner die in Rechnung gestellte Reisezeit von 2 Stunden und 20 Minuten pro Verhandlungstag. Pro notwendigem Termin kann in der Regel pauschal eine halbe Stunde Reisezeit in Rechnung gestellt werden. Nur bei einem «erforderlichen» Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit vergütet (§ 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 91.400]). «Erforderlichkeit» liegt nicht bereits dann vor, wenn eine beschuldigte Person aus der gleichen Region stammt wie ihre Verteidigung. Anders gelagert ist der Fall etwa dann, wenn ein Verfahren im Kanton Zürich eröffnet und im Laufe der Ermittlungen vom Kanton Basel-Stadt übernommen wird; diesfalls erschiene es nicht zumutbar, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger aus der Region Basel neu zu mandatieren. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die die Mandatierung einer Verteidigerin mit einem Anfahrtsweg von mehr als 30 Kilometern als notwendig erscheinen lassen. Selbstverständlich steht es den Parteien – angesichts der schweizweit bestehenden Freizügigkeit – offen, sich durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger aus einem beliebigen Kanton vertreten zu lassen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die Entschädigung der Reisezeit in einem die Pauschale übersteigenden Umfang aus der Staatskasse.
Offenbar wurde von der Vorinstanz die Reisezeit in höherem Umfang, als es geschuldet gewesen wäre, vergütet. In Berücksichtigung der dadurch geschaffenen Erwartung, dass dies im zweitinstanzlichen Verfahren ebenso sein würde, wird ausnahmsweise eine pauschale Reisezeit von einer Stunde – statt wie ansonsten üblich einer halben Stunde – vergütet. Die Verhandlung bestand inkl. Urteilseröffnung aus drei Terminen, womit pauschal 3 Stunden Reisezeit zu vergüten sind. Hinzu kommt eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem Mandanten. Gesamthaft sind für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) somit 7 Stunden und 40 Minuten zu vergüten. Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen. Da B____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.3 C____
4.3.1 Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs wird bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt C____ für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft verlangte für Phasen 1 und 2 Schuldsprüche wegen Raufhandels. C____ verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch C____ unterliegen mit ihrem Rechtsmittel, wobei die Beurteilung der durch C____ beanstandeten Punkte mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden war, als die Beurteilung der durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte (vgl. BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). C____ hat die Urteilsgebühr demnach im Umfang von 80 % zu tragen, was CHF 2'200.– entspricht. Hinzu kommen die Kosten für die Sachverständige G____.
4.3.3 Der amtlichen Verteidigerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung die Kürzung des geltend gemachten Honorars in Aussicht gestellt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 15, in Akten: S. 4427).
Der durch die amtliche Verteidigerin geltend gemachte Aufwand bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist nicht zu beanstanden. Was die in der Honorarnote aufgeführte Reisezeit betrifft, sind auch in diesem Fall keine Umstände ersichtlich, die eine Vertretung von C____ durch eine Verteidigerin mit einem Anfahrtsweg von mehr als 30 Kilometern als notwendig erscheinen lassen. Ausnahmsweise können dennoch pauschal 3 Stunden Reisezeit vergütet werden. Dies entspricht der geltend gemachten effektiven Dauer von 3 Stunden und 10 Minuten annähernd. Hinzu kommt eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem Mandanten. Gesamthaft sind für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung) somit 8 Stunden und 30 Minuten zu vergüten. Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen. Da C____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.4 A____
4.4.1 Der Schuldspruch wegen Raufhandels wird bestätigt, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Demgemäss trägt A____ für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.–.
4.4.2 A____ verzichtete auf eine Berufung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Er obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, womit ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.
4.4.3 Das geltend gemachte Honorar ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind 7 Stunden und 40 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Wegpauschale und Nachbesprechung). Alles zu einem Stundensatz von CHF 200.–. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
4.5 D____
4.5.1 D____ wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, weshalb sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
4.5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Wahlverteidigung wird praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2, SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E. 5.2). Für Volontärinnen und Volontäre sind bis zu zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu vergüten, was rund CHF 170.– entspricht (§ 21 HoR).
Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind 6 Stunden und 40 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Wegpauschale). Davon sind 4 Stunden und 40 Minuten zum Ansatz von CHF 250.– und 2 Stunden zum Ansatz von CHF 170.– zu vergüten. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1.
Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift);
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird – für den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) – verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 51 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2 der Anklageschrift) wird er freigesprochen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Privatverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren, Dr. Georg Gremmelspacher, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 5'318.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das zweitinstanzliche Verfahren, in dem er als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, werden ihm ein Honorar von CHF 4'184.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 340.75 (7,7 % auf CHF 1'150.15 sowie 8,1 % auf CHF 3'113.35), somit total CHF 4'604.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2.
Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift);
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.
B____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) – des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage), sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1, 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2 der Anklageschrift) wird er freigesprochen.
Die am 9. November 2015 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, sowie die am 13. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80.–, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.
B____ trägt die Kosten von CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Nina Langner, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'530.– und ein Auslagenersatz von CHF 269.90, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 874.80, somit total CHF 11'674.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
3.
Betreffend C____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von C____ wird teilweise gutgeheissen.
C____ wird des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Raufhandels wird er freigesprochen.
Die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. März bis 13. Mai 2016 (58 Tage), Probezeit 3 Jahre, sowie die am 18. April 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.
C____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Kosten für die Sachverständige G____, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Viviane Hasler, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'069.20 und ein Auslagenersatz von CHF 131.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 496.25 (7,7 % auf CHF 1'486.50 sowie 8,1 % auf CHF 4'713.80), somit total CHF 6'696.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 80 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
4.
Betreffend D____ wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von D____ wird gutgeheissen.
D____ wird von den Vorwürfen des Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes kostenlos freigesprochen.
Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Privatverteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird eine Entschädigung von CHF 12'914.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 5'456.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
- A____
- B____
- D____
- C____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.