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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 SB.2020.120 (AG.2025.191)

27. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,641 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige) Sachbeschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.120

URTEIL

vom 27. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel

vertreten durch Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

C____

[...]

D____

[...]

E____

[...]

F____

[...]

G____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 19. August 2020 (SG.2021.102)

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch,

mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige)

Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten (Anklageschrift [AS] Ziff. 5) und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde sie freigesprochen und hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (AS Ziff. 2) wurde das Verfahren eingestellt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 12. Februar 2019 wurde die Berufungsklägerin verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Ferner wurde sie zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'060.– an die C____, CHF 1'050.– an die D____, CHF 258.65 an die E____ und CHF 346.75 (zuzüglich 2,5 % Zins seit dem 9. März 2019) an den F____ verpflichtet; die Schadenersatzmehrforderungen der D____ und der E____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Rückgabe des Mobiltelefons der Berufungsklägerin an dieselbe angeordnet und über die beigebrachten Datenträger verfügt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'104.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (Berufungsklägerin), vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 die Berufung. Es wurde beantragt, die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich frei zu sprechen, eventualiter sei die Strafe zu mindern. Zudem sei betreffend die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ein Gutachten einzuholen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Berufungsbegründung vom 10. Mai 2021 beantragte die Berufungsklägerin die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe. Die Strafe sei zudem zugunsten einer Massnahme aufzuschieben. Alles unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 14. Juni 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte Advokatin [...] die Niederlegung des Mandats und beantragte die Einsetzung von Advokatin [...] als amtliche Verteidigerin. Mit Verfügungen vom 26. März 2024 und 22. April 2024 ordnete der Verfahrensleiter, lic. iur Christian Hoenen, die Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen der Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit der Berufungsklägerin an. Das Gutachten wurde durch […] am 18. September 2024 fertiggestellt. Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung am 27. Februar 2025 vorgeladen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde das Verfahren an die Appellationsgerichtsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz umgeteilt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 sind die Berufungsklägerin und deren Beiständin, H____, befragt worden. Anschliessend sind die amtliche Verteidigerin und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung sowie eine Reduktion der Strafe beantragt. Dies entspricht – angesichts der Berufungserklärung, mit der noch ein vollumfänglicher Freispruch gefordert wurde – einem teilweisen Rückzug des Rechtsmittels (Plädoyer Berufungsverhandlung, in: Akten S. 1205).

1.3.3   In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Punkte: die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten (AS Ziff. 5) und (geringfügiger) Sachbeschädigung, der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (AS Ziff. 2), der Entscheid über die Zivilforderungen, die Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Tatsächliches

Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin sich zwischen August 2018 und März 2020 in 29 Fällen in Verkaufsstellen von Detailhändlern begab, wo sie sich Waren behändigte und das jeweilige Geschäft, ohne zu zahlen, verliess bzw. zu verlassen versuchte. Unbestritten ist ferner, dass sie im genannten Zeitraum in 25 Fällen die Verkaufsstellen von Detailhändlern trotz bestehendem Hausverbot betrat. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 35 ff.).

Wenn die Berufungsklägerin von einer Deliktssumme von CHF 2'400.– ausgeht (Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 921), klammert sie den in der Ergänzung der Anklageschrift vom 10. Juni 2020 aufgeführten Diebstahl eines Mobiltelefons im Wert von rund CHF 500.– aus (vorinstanzliches Urteil S. 32). Der von der Vorinstanz festgestellte Deliktsbetrag von rund CHF 3'000.– erweist sich daher als zutreffend.

3.         Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

3.1      Standpunkt der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Sie habe nicht nach der «Art eines Berufs» gehandelt, wie es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Die Formulierung des Bundesgerichts impliziere ein Mindestmass an Planung. Davon könne bei den von der Berufungsklägerin begangenen Delikten nicht die Rede sein, da die Berufungsklägerin jeweils impulsiv gehandelt habe. Sodann setze Gewerbsmässigkeit voraus, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt worden sei. Dazu wäre die Berufungsklägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen. Das Diebesgut sei «rein zufällig» gewesen: von Crevetten über Prosecco zu Gemüse. Würden 29 Diebstähle über den Zeitraum von 18 Monaten heruntergebrochen, resultierten 1,6 Diebstähle pro Monat. Daher könne auch nicht aufgrund der Häufigkeit von gewerbsmässigem Handeln gesprochen werden. Ferner sei mit den Einkünften kein wesentlicher Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erzielt worden. Breche man die Deliktssumme von CHF 2'400.– auf den genannten Zeitraum herunter, ergebe dies einen monatlichen Betrag von CHF 133.– bzw. einen Betrag von CHF 5.– pro Tag (Berufungsbegründung Rz. 1 ff., in: Akten S. 920 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff., in: Akten S. 1206).

3.2      Würdigung

3.2.1   Das Strafgericht stellte die rechtlichen Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 42).

3.2.2   Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind in jeglicher Hinsicht erfüllt.

3.2.2.1 Die Berufungsklägerin hat innert 18 Monaten 29 Diebstähle bzw. Diebstahlversuche verübt und Waren im Wert von rund CHF 3'000.– erbeutet (vgl. zum Deliktsbetrag E. 2). Ziel waren vornehmlich Detailhandelsverkaufsstellen. Von einer Gelegenheitstäterin kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist.

3.2.2.2 Bezüglich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist hervorzuheben, dass nicht vorausgesetzt wird, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle der Täterin bildet. Es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113 E. 2c). Auch ändert laut konstanter Praxis des Bundesgerichts eine Alkoholoder Drogenabhängigkeit nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d).

Das erbeutete Diebesgut war entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin nicht «rein zufällig». Für sämtliche Gegenstände hatte die Berufungsklägerin eine Verwendung; es handelt sich um Gegenstände des täglichen Lebens, die sich die Berufungsklägerin, der jeweils ein Betrag von CHF 300.– pro Woche zur freien Verfügung steht (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1220), ansonsten nicht hätte leisten können. Wie die Berufungsklägerin eingesteht, hat sie dem Verlangen, «etwas Schönes zu haben», wenig entgegenzusetzen (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1207). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin angesichts ihrer knappen finanziellen Verhältnisse dazu entschied, auf deliktischem Wege zu erlangen, was sie begehrte. Mithin handelte sie in der Absicht, ein (Neben)Erwerbseinkommen zu erzielen.

Soweit die Berufungsklägerin impliziert, aufgrund ihrer eingeschränkten Fähigkeit zur Impulskontrolle sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f., in: Akten S. 1207 f.), ist darauf hinzuweisen, dass – wie vorstehend dargelegt wurde – Ansätze zweckrationalen Handelns bei der Berufungsklägerin erkennbar sind. Die eingeschränkte Fähigkeit zur Impulskontrolle ist daher erst im Rahmen der Schuldfähigkeit zu thematisieren (siehe dazu sogleich E. 4; BGer 6B_1363 vom 19. November 2020 E. 1.2, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; kritisch dazu Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329).

3.2.2.3 Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn die Täterin in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass die die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen, wurde die Berufungsklägerin doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025, in: Akten S. 1172 ff.).

3.2.2.4 Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

4.         Schuldfähigkeit

4.1      Ausgangslage

Es fragt sich, inwieweit die Berufungsklägerin zu den Tatzeiten nur teilweise fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB).

4.2      Gutachterliche Einschätzung

Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2024 leide die Berufungsklägerin an einer chronisch undifferenzierten Schizophrenie. Hinzu käme eine polyvalente Suchtmittelproblematik und möglicherweise eine leichte Intelligenzminderung (Gutachten vom 18. September 2024 S. 84, in: Akten S. 1125). Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Berufungsklägerin zu sämtlichen Tatzeiten forensisch relevante Beeinträchtigungen der Realitätsanpassung und des Urteilsvermögens wie auch der Willensbildung, der Selbstwert- und Affektregulation und der Verhaltenskontrolle bestanden hätten. Bei der Begehung sämtlicher Taten sei in eher geringem Ausmass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihres Handelns und in erheblichem Ausmass ihre Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Für die Eigentumsdelikte und Hausfriedensbrüche bedeute dies, dass die Schuldfähigkeit leicht- bis mittelgradig vermindert gewesen sei. Bei den impulsiv-reaktiven Agressionshandlungen und den suchtbedingten Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei die Schuldfähigkeit mittel- bis schwergradig vermindert gewesen (Gutachten vom 18. September 2024 S. 87, in: Akten S. 1127). Dass bei der Berufungsklägerin zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könnte, lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht belegen oder auch nur als wahrscheinlich annehmen, da im Ablauf sämtlicher ihr vorgeworfener Taten ein noch weitgehend erhaltener Realitätsbezug und noch durchaus erhaltene – wenn auch eingeschränkte – Urteils-, Entscheidungs- und Verhaltensspielräume, wie auch eine ebenfalls noch weitgehend erhaltene Fähigkeit zur willentlichen Handlungssteuerung erkennbar seien. Zudem lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Berufungsklägerin zu irgendeinem Tatzeitpunkt in einem Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation oder einer akuten substanzinduzierten psychotischen Störung befunden haben könnte (Gutachten vom 18. September 2024 S. 87 f., in: Akten S. 1127 f.).

4.3      Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bezüglich keiner der vorliegend zu beurteilenden Delikte voll schuldfähig ist. Für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche ist von einer leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Für die mehrfache Beschimpfung, die Tätlichkeiten und die Sachbeschädigung ist dagegen eine mittel- bis schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.

5.         Strafzumessung

5.1      Ausgangslage

Die Berufungsklägerin ist – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

5.2      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.3      Systematisches Vorgehen

Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).

5.4      Strafart

5.4.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

5.4.2

5.4.2.1 Vorliegend ist für den gewerbsmässigen Diebstahl die Aussprache einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich (aArt. 139 Ziff. 2 StGB), wohingegen der mehrfache Hausfriedensbruch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann (Art. 186 StGB). Für die Beschimpfung ist dagegen eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Für die Tätlichkeiten und die geringfügige Sachbeschädigung ist nur die Aussprache von Bussen möglich (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 N 1; BGE 134 IV 60 E. 8.4).

5.4.2.2 Die Berufungsklägerin hat ihre Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung mehrfach offenbart (vgl. Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025, in: Akten S. 1172). Von einer Geldstrafe ist deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre diese angesichts der desolaten finanziellen Lage der Berufungsklägerin offensichtlich auch nicht einbringlich. Eine Geldstrafe erscheint mithin unter diesen Umständen mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit nicht zweckmässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Überdies erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstreife als gleichartige Strafe auch aufgrund des engen deliktischen Konnexes zwischen den Delikten des gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs als sachgerecht (vgl. dazu eingehend E. 5.6). Für die Beschimpfung kommt hingegen, wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4.2.1), nur die Aussprache einer Geldstrafe, für die Tätlichkeiten und die geringfügige Sachbeschädigung nur die Aussprache einer Busse in Betracht.

5.5      Einsatzstrafe

5.5.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am schwersten wiegende Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls, für dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 139 Ziff. 2 StGB).

5.5.2   In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass die Deliktsserie angesichts von gesamthaft 29 begangenen Diebstählen als intensiv bezeichnet werden muss. Belastend wirkt sich die Renitenz der Berufungsklägerin bzw. das unablässige Weiterdelinquieren trotz zahlreicher polizeilicher Anhaltungen aus. Verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen aus, dass die Berufungsklägerin nicht sonderlich professionell vorgegangen ist und sich die einzelnen Deliktsbeträge im Bagatellbereich bewegen.

5.5.3   Ausgehend von der nunmehr gutachterlich festgestellten leicht- bis mittelgradigen Herabsetzung der Schuldfähigkeit (vgl. oben E. 4) wiegt das Verschulden insgesamt sehr leicht. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist daher im Vergleich zur Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Einsatzstrafe von 5 Monaten festzusetzen.

5.6      Gesamtstrafenbildung

Zulässig ist es, für die Hausfriedensbrüche eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das Verschulden der Berufungsklägerin jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Den Hausfriedensbrüchen kommt verschuldensmässig keine allzu grosse selbständige Bedeutung zu, da sie jeweils Mittel zum Zweck der Begehung von Diebstählen waren. Das Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten sehr leicht, zumal lediglich öffentlich zugängliche Geschäfte und keine Privathaushalte betroffen waren. Zu berücksichtigen ist zudem auch hier die verminderte Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin (vgl. oben E. 4). Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe asperationsweise um einen Monat auf 6 Monate zu erhöhen.

5.7      Geldstrafe und Übertretungsbusse

Für die mehrfache Beschimpfung ist in Berücksichtigung der mittel- bis schwergradigen Verminderung des Verschuldens eine Einsatzstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 10.– festzusetzen. Für die Tätlichkeiten erscheint mit Blick auf die ebenfalls mittel- bis schwergradige Verminderung des Verschuldens eine Busse von CHF 150.– angemessen. Diese ist aufgrund der geringfügigen Sachbeschädigung asperationsweise auf CHF 200.– zu erhöhen.

5.8      Persönliche Verhältnisse

5.8.1   Für das Vorleben der Berufungsklägerin bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vorinstanzliches Urteil S. 47).

5.8.2   Die Berufungsklägerin verfügt derzeit über keinen festen Wohnsitz und übernachtet jeweils in der Notschlafstelle. Sie nimmt laut eigenen Angaben täglich drei Tabletten Stilnox. Sie gibt an, in ihr Heimatland Marokko auswandern zu wollen, wo sie über ein Haus verfüge. Kontakt zu ihren Kindern habe sie keinen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1220). Die Beiständin der Berufungsklägerin gibt an, die Suche nach einer festen Bleibe gestalte sich schwierig. Entweder hätten die angefragten Institutionen keinen Platz oder sie wollten die Berufungsklägerin nicht aufnehmen. Die Ausreisepläne der Berufungsklägerin seien so konkret gewesen, dass diese sich mit dem Einverständnis der früheren Beiständin bereits ein Ticket gekauft hätte. Die Abreise sei dann jedoch von ihrer Tochter verhindert worden. Zusätzlich zum Stilnox erhalte die Berufungsklägerin vom Therapiezentrum zahlreiche weitere Medikamente (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., in: Akten S. 1220 f.).

5.8.3   Die Vorinstanz nahm im Rahmen der allgemeinen Täterkomponenten aufgrund der psychischen Probleme sowie des Alkohol- und Drogenkonsums der Berufungsklägerin eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate vor (vorinstanzliches Urteil S. 47). Dies rechtfertigt sich vorliegend nicht, da diese Umstände bereits bei den subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt wurden (vgl. oben E. 5.5 und 5.6). Negativ ins Gewicht fallen die zahlreichen Vorstrafen der Berufungsklägerin (Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025, in: Akten S. 1172). Es ist daher eine Strafschärfung um einen Monat auf gesamthaft 7 Monate vorzunehmen. Die Geldstrafe ist dagegen auf 15 Tagessätze und die Busse auf CHF 250.– zu erhöhen.

5.9      Modalitäten des Vollzugs

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass aufgrund der wiederholten Delinquenz der Berufungsklägerin der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 2 StGB; vorinstanzliches Urteil S. 48 f.).

5.10    Widerruf der Vorstrafe

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging die Berufungsklägerin zum Teil in der Probezeit des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019. Das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil den Widerruf dieser Vorstrafe an und erklärte sie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist mittlerweile der Fall, weshalb die Vorstrafe vom 12. Februar 2019 für nicht (mehr) vollziehbar zu erklären ist.

5.11    Anrechnung bereits ausgestandene Haft

Bereits ausgestandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen. Das Bundesgericht erwog in einem neueren Entscheid, dass ein Bruchteil eines Hafttages grundsätzlich als ein ganzer Tag anzurechnen sei. Wenn sich die Haft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecke, müsse die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, um zwei Hafttage anrechnen zu können (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).

Die Berufungsklägerin wurde am 23. April 2019 um 11.10 festgenommen (Akten S. 56) und am 25. April 2019 um 11.05 entlassen (Akten S. 56, 78; 2 Tage anrechenbare Haft); am 12. Dezember 2017 um 10.40 festgenommen und am 13. Dezember 2017 um 14.30 entlassen (Akten S. 18; 2 Tage anrechenbare Haft); am 16. Dezember 2017 um 18.20 festgenommen und am 17. Dezember 2017 um 12.30 entlassen (Akten S. 18; 1 Tag anrechenbare Haft). Für diesen Zeitraum sind somit 5 Tage Haft anrechenbar.

5.12    Fazit

Nach vorstehend Erwogenem ist die Berufungsklägerin mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung von fünf Tagen Polizeigewahrsam, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 250.– zu bestrafen.

6.         Massnahme

Die Berufungsklägerin beantragt anlässlich der Hauptverhandlung (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, in: Akten S. 1205) – anders als noch in ihrer Berufungsbegründung – keine Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 62 StGB mehr. Eine vertiefte Behandlung dieser Thematik erübrigt sich damit, zumal sich aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt, dass bei der Berufungsklägerin keine hinreichende Therapie- und Massnahmefähigkeit vorhanden ist (vgl. Gutachten vom 18. September 2024 S. 97, in: Akten S. 1137).

7.         Kostenfolgen

7.1      Erste Instanz und zweite Instanz

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird ausnahmsweise infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit verzichtet.

7.2      Amtliche Verteidigung

Die amtliche Verteidigerin ist entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung zusätzlich 2,5 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 19. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung;

-       Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1, 4);

-       Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten (AS Ziff. 2);

-       Verurteilung zu Schadenersatz an die C____ im Betrag von CHF 1'060.–, an die D____ im Betrag von CHF 1'050.–, an die E____ im Betrag von CHF 258.65 sowie an den F____ im Betrag von CHF 346.75 (zuzüglich 2,5 % Zins seit dem 9. März 2019);

-       Verweisung der Schadenersatzmehrforderungen der D____ im Betrag von CHF 450.– und der E____ im Betrag von CHF 14.40 auf den Zivilweg;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel, das beigebrachte Mobiltelefon der Marke […], den beigebrachten USB-Stick der B____ und die restlichen Datenträger mit Aufzeichnungen der Überwachungskameras.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13. Dezember 2017, 16. bis 17. Dezember 2017 sowie vom 23. April bis zum 25. April 2019 (5 Tage), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, sowie zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter, 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 49 Abs. 1, 51, 106, 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Die am 12. Februar 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'516.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.30, somit total CHF 3'526.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Gutachter […]

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Privatklägerschaft (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2020.120 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 SB.2020.120 (AG.2025.191) — Swissrulings