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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.08.2020 SB.2019.68 (AG.2021.1)

21. August 2020·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,339 Wörter·~1h 2min·6

Zusammenfassung

versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.68

URTEIL

vom 21. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez  und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

c/o […]                                                               Anschlussberufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____                                                                                                                    

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019

betreffend versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2018 der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 6. August 2018, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 6. November 2017. Die gegen A____ am 10. Februar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde für nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde gegen A____ ein Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen und die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt. Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 7’500.– Genugtuung an B____ verurteilt. Ferner wurde die Aushändigung der beschlagnahmten Mobiltelefone an A____ sowie des beschlagnahmten Rings an seine Ehefrau verfügt. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 3’743.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil liess A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 5. Juni 2019 Berufung erklären, wobei das Urteil – mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings an die Ehefrau – vollumfänglich angefochten wurde. Es wird erstens beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos und unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Zweitens sei von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es sei demnach auch weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Zusatzstrafe auszusprechen. Viertens sei der Beschuldigte umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung von CHF 150.– pro Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Daneben stellt der Beschuldigte diverse verfahrensrechtliche Anträge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er einerseits, dass folgende Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu befragen und zu konfrontieren seien: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____» sowie B____. Andererseits sei vorab zur Hauptverhandlung unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung von Frau B____ ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten, welches Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und Aussagequalität geben, von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. Schliesslich sei dem Beschuldigten im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei jedenfalls auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsgegnerinnen.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 verzichtete die Privatklägerin auf die Erhebung der Anschlussberufung. Sie beantragte jedoch, dass ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt.

Am 24. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie beantragte einerseits, dass die Schuldsprüche sowie die bedingte Geldstrafe und die Landesverweisung zu bestätigen seien. Andererseits sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Mit Berufungsbegründung vom 30. September 2019 beantragte der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 vorgebrachten Anträgen, dass vorab zur Hauptverhandlung ein vollständiger Auszug der im Handy des Beschuldigten registrierten Namen mit den zugehörigen Telefonnummern und allfälligen Adressen zu erstellen und dem Verteidiger zur Aushändigung an den Beschuldigten zuzustellen sei.

Mit Berufungsantwort/Anschlussberufungsbegründung vom 27. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und begründete die Anschlussberufung. In Ergänzung der Anträge der Anschlussberufungserklärung beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen betreffend Beschlagnahmegut sowie die Landesverweisung von 10 Jahren und deren Eintrag im Schengener Informationssystem zu bestätigen seien.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2020 bzw. Vorladung vom 13. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Parteien zur Berufungsverhandlung am 21. April 2020 vor. Die Beweisanträge des Beschuldigten vom 30. September 2019 wurden – mit Ausnahme der Befragung von C____ und B____ – abgewiesen (unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht). Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde die Hauptverhandlung infolge der Corona-Pandemie verschoben. Es erfolgte eine erneute Vorladung vom 14. April 2020 für die auf den 21. August 2020 neu angesetzte Hauptverhandlung.

Der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte wurde am 12. Mai 2020 aus der Haft entlassen. Ihm wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ein gerichtliches Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin sowie die bei der Hauptverhandlung als Zeugin zu befragende «C____» auferlegt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 liess der Beschuldigte dem Appellationsgericht ein Schreiben von F____, datiert vom 1. Juli 2020, zukommen. Unter Verweis auf die bereits gestellten Beweisanträge wurde nochmals beantragt, letzteren als Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin, dass, sollte der Beschuldigte von Neuem dessen Befragung beantragen, das Gesamtgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung über diesen Antrag entscheiden werde.

Mit Eingabe vom 18. August 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei Frau H____ als Zeugin zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 durch die Appellationsgerichtspräsidentin (vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht) abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. August 2020 wurden der Beschuldigte, die Zeugen I____, J____ und C____ sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Verteidiger des Beschuldigten wiederholte in beweisrechtlicher Hinsicht die bereits zuvor gestellten Verfahrensanträge und reichte in diesem Zusammenhang ein weiteres Schreiben von F____, datiert vom 17. August 2020, ein. Des Weiteren stellte er die Rechtsbegehren, dass erstens der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos und unter Entschädigungsfolge freizusprechen sei. Zweitens sei von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei jedenfalls nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es sei demnach weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Zusatzstrafe auszusprechen. Viertens sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung von CHF 150.– pro Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen, dies alles Unter o/e-Kostenfolge zufolge der zu bewilligenden amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Abweisung der Anträge der Verteidigung und die Bestätigung der Schuldsprüche, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre sowie eine Bestätigung der Landesverweisung. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte die Bestätigung der vom Strafgericht zugesprochenen Genugtuung. Des Weiteren beantragte sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings an die Ehefrau. Der Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen betreffend das Beschlagnahmegut werden auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Der Beschuldigte hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche Anträge gestellt.

2.1      So seien zum einen folgende Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu befragen und zu konfrontieren: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____», B____ sowie H____.

2.1.1   Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies für die vorliegenden Beweisanträge – C____ und B____ wurden in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen und konfrontiert – der Fall, da durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

2.1.2   Der Beschuldigte beantragt zum einen die Einvernahme von «D____». Dies sei angebracht, da die Privatklägerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht dargelegt habe, dass ein gewisser «D____» bei den Gesprächen in der [...] ebenfalls anwesend gewesen sei. Diese Person könne daher über sämtliche Vorkommnisse, Begegnungen und Gespräche in der [...] Auskunft geben, weshalb sie zu befragen und zu konfrontieren sei.

Bei «D____» soll es sich gemäss den Aussagen der Privatklägerin um einen Bekannten handeln, der zusammen mit ihr und C____ am Abend des Vorfalls in der [...] gewesen sein solle (vgl. Aussage der Privatklägerin in der erstinstanzlichen HV, Akten S. 715). Bei der Person «D____» handelt es sich nicht um einen Augenzeugen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten. Er hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt und kann entsprechend dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Er soll sich lediglich zeitgleich mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der [...] aufgehalten haben, bevor diese das Lokal verliessen. Auch in Bezug auf die Frage, ob er gesehen habe, inwiefern der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits in der [...] Kontakt gehabt hätten, ist festzuhalten, dass es sich bei «D____» nicht um einen richtigen Freund der Privatklägerin gehandelt habe (Akten S. 710) und letztere weder Angaben zu seinem Aufenthaltsort noch zur seiner Telefonnummer machen konnte (Akten S. 715). Auch ist nach über zwei Jahren nicht zu erwarten, dass sich «D____» noch daran erinnern kann, mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder nicht, da das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher ab- denn zunimmt. Diesbezügliche Äusserungen könnten zum vornherein lediglich Mutmassungen sein, denen kein zuverlässiger Erkenntniswert zukommt. Die Ladung von «D____» ist daher nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

2.1.3   Zum anderen verlangt der Beschuldigte die Befragung von E____ und F____. Bei diesen beiden Personen handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten um zwei Freunde (Akten S. 699, 471 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten hätten beide nacheinander per Video-Chat die Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mitverfolgen können. Die beiden Männer seien diejenigen, mit denen der Beschuldigte hilfesuchend zur zu beurteilenden Zeitdauer per WhatsApp-Video-Chat Kontakt gehabt habe. Somit könnten die beiden in Wort und Bild als Augenzeugen Wahrnehmungen über das Vorgefallene machen, die im vorliegenden Verfahren von grosser Relevanz seien.

Zwar ist zutreffend, dass F____ während des Zeitraums, in welchem die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen, telefonischen Kontakt mit letzterem gehabt hat (vgl. Akten S. 242 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass F____ keine Angaben zum Sachverhalt machen kann, die etwas zur Erhellung der Situation beitragen könnten. Bei F____ handelt es sich um einen Freund des Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte ihn als Zeugen anruft, ist davon auszugehen, dass er sich von ihm vorteilhafte Aussagen verspricht. Dass F____ tatsächlich bestrebt ist, die Situation für den Beschuldigten vorteilhaft darzustellen, ergibt sich aus den Schreiben, die F____ dem Gericht hat zukommen lassen. In seinem ersten Schreiben vom 1. Juli 2020 macht er folgende Aussagen (Akten S. 1075): Er und der Beschuldigte seien am Telefonieren gewesen, als der Beschuldigte eine Frau gehört habe und habe nachsehen wollen, ob sie Hilfe brauche. Dann sei das Telefonat beendet worden. F____ habe daraufhin nach 20–30 Minuten den Beschuldigten angerufen. Dieser habe abgenommen und F____ habe gesehen, wie ersterer versucht habe, die Privatklägerin daran zu hindern, das Zimmer zu betreten. Auch habe er gesehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander gestritten hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin das Telefon aufgehängt. F____ habe in der Folge erneut versucht, den Beschuldigten anzurufen, dieser habe jedoch nicht abgenommen. Gemäss F____s Ausführungen hätten somit zwei Telefonate stattgefunden: Einerseits ein Gespräch bis zum Auftauchen der Privatklägerin vor dem Balkon. Andererseits ein Telefonat 20–30 Minuten später, als F____ den Beschuldigten kontaktiert habe, um nachzufragen, was passiert sei.

Bereits diese Darstellung des Sachverhalts widerspricht jedoch den Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (Akten S. 242 ff.). Diese ergaben, dass zwischen 23:42:35 Uhr (22. Juli 2018) und 00:46:04 Uhr (23. Juli 2018) insgesamt vier Gespräche via Videotelefonie zwischen den beiden Personen stattfanden: das erste von 23:42:35 Uhr bis 23:56:00 Uhr (Dauer 13 Minuten und 25 Sekunden); das zweite (nach einem Unterbruch von 36 Sekunden) von 23:56:36 Uhr bis 00:07:41 Uhr (Dauer 11 Minuten und 5 Sekunden); das dritte (nach einem Unterbruch von 9 Sekunden) von 00:07:50 Uhr bis 00:10:05 Uhr (Dauer 2 Minuten und 15 Sekunden); das vierte (nach einem Unterbruch von 8 Minuten und 22 Sekunden) von 00:18:27 Uhr bis 00:46:04 Uhr (27 Minuten und 37 Sekunden). Das letzte Telefonat wurde unterbrochen, als die Polizei bereits vor Ort war (vgl. Akten S. 485). Entgegen den Angaben von F____ gingen die Anrufe zwei bis vier vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus. Dieser rief demnach F____ an und nicht (wie von F____ behauptet) umgekehrt. Zwischen dem Beschuldigten und F____ fanden darüber hinaus auch mehr Telefongespräche statt, als letzterer angibt (vier Telefonate anstatt nur zwei). Grundsätzlich müsste die Privatklägerin jedoch bereits während des ersten Telefonats in der Wohnung gewesen sein, da der Beschuldigte selbst angibt, sie sei um 22:45/23:00 Uhr in seine Wohnung gekommen (Akten S. 463). Wollte man zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass die Privatklägerin erst um 23:56 Uhr vor seinem Balkon aufgetaucht sei und er deswegen das Telefonat unterbrochen hätte, so gibt es trotzdem noch zwei Telefonate «zu viel» zwischen ihm und F____. Sollte es sich erst beim zweiten Telefonat um das von F____ beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so wären die 9 Sekunden, die dazwischen vergingen, wohl zu kurz, als dass der Beschuldigte die Wohnung verlassen und die Privatklägerin hinaufgebeten haben könnte (dies gilt auch für die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem zweiten Telefonat von 36 Sekunden). Sollte es sich erst beim dritten Telefonat um das von F____ beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so hätte das vierte Telefonat dem zweiten von F____ beschriebenen Telefonat entsprochen. Während diesem Telefonat wäre die Privatklägerin zumindest am Ende des Telefonats (zeitweise auch allein) auf dem Balkon gewesen, da die Polizei das Telefonat beendete. Demnach wäre es nicht mehr um den Streit betreffend das Betreten des Schlafzimmers gegangen, wie es F____ beschreibt. Auch wären in diesem Fall nur 8 Minuten und 22 Sekunden Zeit gewesen, um die Privatklägerin in die Wohnung zu holen und mit ihr gemeinsam zu essen und zu trinken, bevor es zu einem Streit gekommen wäre. Auch gab es zwischen keinem der Gespräche einen 20 – 30-minütigen Unterbruch, wie von F____ beschrieben wurde.

Grundsätzlich die gleichen Angaben macht F____ auch in seinem Schreiben vom 17. August 2020 (Akten S. 1098). Zusätzlich führt er dort jedoch noch aus, dass er vor dem zuletzt stattgefundenen Telefonat noch einmal versucht habe, den Beschuldigten anzurufen, dieser jedoch nicht abgenommen habe. Auch dies widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, sind doch keine verpassten Anrufe in der Zeit zwischen den einzelnen Videotelefonaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eingegangen (Akten S. 243). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sicht F____s nicht neutral, sondern stark persönlich gefärbt ist, was das Gewicht seiner Aussagen stark mindert. Aus den gesamten Verhältnissen und mit Blick auf die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen lässt sich somit konstatieren, dass seine Aussagen nichts zur Erhellung der Situation beitragen und das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen vermögen.

Dies gilt auch für eine mögliche Befragung von E____. Zwar wurde Letzterer vom Beschuldigten um 23:36:59 Uhr angerufen, jedoch dauerte das Gespräch lediglich 4 Minuten und 30 Sekunden. Aufgrund dieser – im Vergleich mit den Telefonaten von F____ mit dem Beschuldigten – kurzen Gesprächsdauer ist davon auszugehen, dass der Zeuge keine Aussagen zu Tatsachen machen kann, welche das Gericht nicht bereits als rechtsgenügend erwiesen ansieht. Insbesondere ist auch bei ihm davon auszugehen, dass er aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten keine diesen belastenden Aussagen tätigt. Schliesslich zeigt sich auch in diesem Zusammenhang der Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten und F____s: Würde man den Aussagen des Letzteren Glauben schenken, so hätte E____ die Geschehnisse gar nicht selber miterlebt, da gemäss F____ die Privatklägerin erst im Laufe des Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vor dem Balkon erschienen sei. Da das einzige Telefonat mit E____ jedoch vor den Telefonaten mit F____ stattfand, hätte dieser den massgebenden Sachverhalt gar nicht per Videotelefonie mitverfolgen können. Schliesslich bringt auch der Beschuldigte vor, er habe mit E____ in der Tatnacht zwar telefoniert, dies sei aber vor dem Auftauchen der Privatklägerin geschehen, da diese erst ab ca. 21:45 Uhr bei ihm aufgetaucht sei (Akten S. 502). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Die Abweisung des Antrags der Einvernahme der beiden Zeugen F____ und E____ ist des Weiteren auch darin begründet, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 12. Mai 2020 ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit den beiden Zeugen abzusprechen und ihre Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

2.1.4   Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...] sowie Pol [...] seien zu befragen und zu konfrontieren. Diese seien gemäss Rapport vor Ort gewesen. Bereits der Staatsanwaltschaft hätten sich aufgrund des Rapports Fragen aufgedrängt, die es zu klären gegolten habe. Es sei danach jedoch nur per Telefonat und Mail mit Herrn [...] kommuniziert worden, ohne aber dem Beschuldigten das Teilnahmerecht und das Recht auf Anschlussfragen einzuräumen. Ihm sei damit in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör beschnitten worden. Es hätten sich Widersprüche bezüglich der Kleidung der Privatklägerin ergeben, etwa ob diese in ihrem Besitz gewesen sei, als die Polizei eingetroffen sei, oder aber, ob die Kleidung noch habe gesucht werden müssen und wo diese aufgefunden worden sei. Die Vorinstanz habe, ohne diesen wesentlichen Fragen nachzugehen und diese zu objektivieren, sich in unzulässiger Weise auf die zweifelhaften Angaben der Privatklägerin gestützt. Zudem entspreche auch die Angabe der möglichen Tatbestände in der von Herrn [...] aufgenommenen Anzeige nicht den nachträglichen Ausführungen von Herrn [...]. Es sei daher von Herrn [...] zu erfragen, weshalb er auf ein anderes Ergebnis gekommen sei, als danach Herr [...].

Die in Frage stehenden Vorkommnisse liegen bereits mehr als zwei Jahre zurück. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Polizisten aufgrund der Vielzahl von Einsätzen keine Angaben zum Geschehen machen können, die über die bereits im Polizeirapport gemachten Angaben hinausgehen. Der Rapport sowie die ergänzende Stellungnahme äussern sich überdies bereits eingehend zur von den Polizisten vorgefundenen Situation. Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte, anscheinend bestehende Widerspruch hinsichtlich der Kleider der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Weder der Rapport vom 23. Juli 2018 noch der Bericht vom 13. August 2018 äussern sich dazu, wo sich die Kleidung der Privatklägerin befand bzw. ob diese noch gesucht werden musste. Auch wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten durch den nachträglich von Gfr [...] erstellten Bericht nicht verletzt. Dieser behandelte in dem Bericht vom 13. August 2018 lediglich Fragen zu den internen polizeilichen Abläufen, so etwa, was dem damals diensthabenden Kriminalkommissär telefonisch mitgeteilt worden sei, was für Tatbestände erfüllt gewesen seien bzw. was sich für Tatbestände aus dem rapportierten Sachverhalt ergeben würden und warum die Privatklägerin vom Polizeiposten […] direkt nach Hause geschickt worden sei. Gfr [...] macht in seinem Bericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Geschehen am Tatort, sondern verweist lediglich auf den Rapport vom 23. Juli 2018 bzw. auf die Aussagen der Privatklägerin. Mit ihr bzw. ihren Aussagen wurde der Beschuldigte in der Folge mehrfach konfrontiert, zuletzt auch vor dem Appellationsgericht. Zu kritisieren ist lediglich, dass aufgrund möglicherweise fehlerhafter Kommunikation am 23. Juli 2018 keine Kontaktierung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) stattfand, sondern die Privatklägerin nach der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten nach Hause geschickt wurde, obwohl eine ärztliche Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Daraus kann der Beschuldigte jedoch keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes ableiten. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.1.5   Ferner beantragt der Beschuldigte, es sei eine gewisse «G____» zu befragen und zu konfrontieren. Die Vorinstanz würde gestützt auf eine Begegnung der Polizei mit einer gewissen «G____» im Treppenhaus des Beschuldigten zu seinen Lasten annehmen, dass er sich die Situation der Ehefrau zu Nutze mache, um hinter ihrem Rücken «Frauenbesuche» zu empfangen. Eine derart unzulässige, völlig ohne Halt erfolgte Behauptung in den Erwägungen, dürfe nicht ohne Befragung und Konfrontation von «G____» angenommen werden.

Bei «G____» handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten. Sie hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt und kann entsprechend dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Sie hatte auch keinen Kontakt mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin am Abend des 22. Juli 2018, sondern sie wurde lediglich am 6. August 2018 mit dem Beschuldigten im Treppenhaus seines Wohnblocks im Rahmen seiner Verhaftung angetroffen. Entsprechend erübrigt sich ihre Befragung und Konfrontation, womit auch dieser Antrag abzuweisen ist. Dem Beschuldigten ist jedoch insofern zuzustimmen, als von dieser Begegnung keine Schlüsse auf seine Lebenssituation gezogen werden dürfen, wie es die Vorinstanz getan hat.

2.1.6   Schliesslich beantragt der Beschuldigte noch die Befragung seiner Ehefrau, H____. Die Korrespondenzen und das Verhalten der Ehefrau seien von der Vorinstanz mehrfach zur Begründung herangezogen worden. Mit den zuletzt eingereichten Briefen beim Gericht zeige sich, dass sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft völlig fehl mit ihren Interpretationen gegangen seien und H____ sehr wohl eine intakte Ehe gepflegt habe und auch wieder pflege und sie auch Aufschluss über das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben könne, die offenbar klar gegen die Annahmen der Privatklägerin sprechen würden.

Auch bei H____ handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der in Frage stehenden Vorkommnisse. Auch kann sie nichts dazu aussagen, wie sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen verhält, wenn er mit diesen alleine ist. Entsprechend erübriget sich eine Befragung von H____ zu diesem Punkt. In Bezug auf die Auskünfte, welche sie über die das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben könnte, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten keine ihn belastenden Aussagen macht. Dies insbesondere auch aus dem Grund, dass gemäss dem Inhalt ihres Schreibens vom 13. August 2020 der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Haft wieder bei ihr lebe und seither zwischen den beiden viele Diskussionen darüber geführt worden sein sollen, was in der fraglichen Nacht passiert sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten zu ihm nahestehenden Personen ist überdies weniger auf die Aussagen seiner Ehefrau abzustellen, sondern vielmehr anzumerken, dass er wegen häuslicher Gewalt vorbestraft ist. Trotz rechtskräftiger Verurteilung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016) wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von H____ bestreitet der Beschuldigte auch weiterhin, seine Ehefrau geschlagen zu haben (Akten S. 1230). Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

Im Ergebnis sind somit alle beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.2      Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei ein vollständiger Auszug der in seinem Mobiltelefon registrierten Namen mit den zugehörigen Telefonnummern und allfälligen Adressen zu erstellen und ihm zuzustellen. Der Beschuldigte habe diverse weitere Personen als Augenzeugen, unter anderem in der [...], benannt. Diverse davon glaube der Beschuldigte auch zumindest durch Telefonnummern, die in seinem Handy gespeichert seien, bezeichnen zu können.

Hinsichtlich dieses Beweisantrags kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend die Person «D____» verwiesen werden (s. oben E. 2.1.2). Keine der anderen Personen aus der [...] kann Angaben zum konkreten Tatgeschehen machen. Auch hier ist nicht zu erwarten, dass sich die Personen noch daran erinnern können, mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder nicht. Die Identifizierung und Vorladung dieser Personen ist daher ebenfalls nicht geeignet, etwas zur Erhellung der Situation beizutragen und das Beweisergebnis zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb abzulehnen.

2.3

2.3.1   Der Beschuldigte stellt schliesslich noch den Beweisantrag, es sei unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiteren sachdienlichen Unterlagen von der Privatklägerin ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten, welches Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit, die Aussageentstehung und -entwicklung und die Aussagequalität geben würde, von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. So werde aus den Beweiserhebungen ersichtlich, dass die Aussagen der Privatklägerin immer wieder neu angepasst worden seien und auch mit der Zeit eine zunehmende Ausschmückung des Sachverhaltes erfahren hätten. Zudem würden die Aussagen in wesentlichen inhaltlichen Punkten divergieren, so zwischen dem Pikettbericht und dem Anzeigeprotokoll und danach auch bei den weiteren Aussagen. Die stärker werdenden Aggravationen würden sich nicht weiter im Detail überprüfen lassen, da die Privatklägerin sich auf Nachfrage immer wieder in Verallgemeinerungen, undeutlichen Ausdrucksweisen und zusammenhangslosen Behauptungen verstricke und auch nach emotionalen Ausflüchten suche. Zudem habe sie zwei ausserordentliche Requisitionen zu verzeichnen. Einerseits sei die Polizei gerufen worden, weil sie sich entgegen einer Aufforderung geweigert habe, eine Wohnung zu verlassen, in welcher sie vorübergehend aufgenommen worden sei. Andererseits habe sie bei einer völlig fremden Person ihren Koffer hinterlassen, ohne danach einen wesentlichen Grund angegeben zu haben, weshalb sie das getan habe. Zudem habe sie dem Gericht keinerlei Angaben geben können, wo sie in der fraglichen Zeit gewohnt habe. Schliesslich sei auch auffällig gewesen, dass sie sich erst nach zwei Tagen in ärztliche Behandlung begeben und schliesslich der Polizei die Schuld gegeben habe, dass sie nicht direkt zum Arzt gebracht, sondern einfach vom Polizeiposten entlassen worden sei. Schliesslich sei auch aktenkundig, dass die Privatklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, was ein weiterer Hinweis sei, dass eine Begutachtung notwendig erscheine.

2.3.2   Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 54). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2, 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 2.8, SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 2.2, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 2.7; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 6).

2.3.3   Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Insbesondere sind keine geistigen Störungen ersichtlich (und werden vom Beschuldigten auch nicht behauptet), welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. Die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe allein stellt noch keinen hinreichenden Grund dar, von einer solchen ersthaften, die Aussagequalität beeinträchtigenden psychischen Störung auszugehen. Die Privatklägerin fällt mithin nicht aus dem Rahmen eines «normalen» Opfers sexueller Gewalt. Mit Blick auf die vom Beschuldigten monierten Aussageanpassungen, Unstimmigkeiten, zunehmenden Ausschmückungen und Aggravationen, undeutlichen Ausdrucksweisen, Verstrickung in zusammenhangslose Behauptungen und auch «emotionalen Ausflüchte», sind die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage freilich stets zu berücksichtigen. Auch kann eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von erfolgten Äusserungen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestehen.

Gleiches gilt auch für die beiden vom Beschuldigten vorgebrachten und die Privatklägerin betreffenden Requisitionen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die Privatklägerin gebe der Polizei der Schuld dafür, dass sie nicht unmittelbar ärztlich begutachtet worden sei, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass es Aufgabe der Polizei gewesen wäre, nach Verbringen auf den Polizeiposten eine ärztliche Begutachtung durch das IRM zu veranlassen. Es ist unverständlich, weshalb die Privatklägerin vom Polizeiposten direkt nach Hause geschickt wurde. Auch begab sich die Privatklägerin nicht erst zwei Tage später in ärztliche Behandlung, sondern suchte bereist am Mittag des nächsten Tages (24. Juli 2018, 12:45 Uhr) die Notfallstation des Universitätsspitals auf (Akten S. 471, 421).

Eine aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann. Der Beweisantrag ist somit ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

2.4

2.4.1   Der Beschuldigte rügt ausserdem die mehrfache Verletzung der Verfahrensfairness im Vorverfahren. Objektiv seien weder die elementarsten Beweisaufnahmen getätigt noch die Rechte des Beschuldigten gewahrt worden. Weder seien die frühzeitig benannten und eruierbaren Auskunftspersonen ausfindig gemacht und befragt noch seien die Örtlichkeiten in objektiver Weise aufgenommen worden. Es sei unterlassen worden, zeitnah die Auskunftsperson «C____» oder aber auch die Personen, die nachweislich während der mutmasslichen Tatzeit per Videotelefonie die Vorgänge als Augenzeugen mitbekommen hätten, ausfindig zu machen und zu befragen. All diese Umstände würden auf eine Verletzung der Verfahrensfairness hinweisen. Beispielhaft seien auch von der Strafverfolgungsbehörde Behauptungen über die Höhe des Balkons von 6,5 m zum Gartenboden aufgestellt worden, um eine Fluchtunmöglichkeit zu konstruieren, was augenfällig in keinem Verhältnis zur darunterliegenden Tür stehe. Das aktenkundige Foto der Örtlichkeit zeige auf, dass es sich höchstens um eine Höhe von 2,5 m handeln könne. Die Behauptung werde damit objektiv widerlegt. Überdies seien sämtliche sich teils widersprechende Aussagen der Privatklägerin zu einer Geschichte zusammengefügt worden, ohne dass dafür objektivierbare Hinweisen bestanden hätten oder aber Hinweisen aus den aktenkundigen, ähnlich gelagerten vorangegangenen Vorfällen der Privatklägerin nachgegangen worden sei. Dem Beschuldigten seien des Weiteren zahlreiche täuschende Suggestivfragen gestellt worden, die keinen aktenkundigen Halt fänden. Die Vorinstanz habe dies alles unbesehen gelassen, gleichwohl die Ergebnisse daraus im Urteil benutzt worden seien. Zudem beinhalte die Anklage zahlreiche Wertungen, Annahmen, Interpretationen und Folgerungen, die da nicht hingehören würden. Die Staatsanwaltschaft habe mit der ausschweifenden Anklage «im Voraus plädieren» wollen. Schliesslich schütze die Vorinstanz auch willkürlich die Verletzung des Rechts auf rechtmässige Aufnahme von Beweismitteln von allenfalls auch entlastenden Beweisen. Weder seien die Polizisten, die an besagtem Tag zur Wohnung gekommen seien, direkt befragt, noch sei ein rechtmässiges Protokoll erstellt worden.

2.4.2   Sofern der Beschuldigte formelle Rügen vorbringt, die sich auf die bereits gestellten Beweisanträge beziehen, so ist auf die bereits dazu gemachten obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. oben E. 2). Sofern der Beschuldigte die Feststellung der Strafverfolgungsbehörden beanstandet, der Balkon befinde sich auf einer Höhe von 6,5 m, so ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese Annahme nicht übernommen hat. Was eine mögliche Flucht der Privatklägerin vom Balkon des Beschuldigten angeht, könnte Letzterer aber auch bei einer Annahme der Balkonhöhe von 2,5 m nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch bei einer solchen Distanz wäre es der Privatklägerin nicht zumutbar gewesen, sich durch einen Sprung in Sicherheit zu bringen, war es ihr bei Dunkelheit auch nicht genau ersichtlich, in welcher Höhe sie sich befand und wie der Untergrund unterhalb des Balkons beschaffen war. Hinsichtlich der sich angeblich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin ist auf die folgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. unten E. 5.7.2.6, 5.8). Sofern der Beschuldigte schliesslich geltend macht, ihm seien täuschende Suggestivfragen gestellt worden und die Staatsanwaltschaft habe «im Voraus plädiert», so sind diese Rügen als pauschale Kritik abzuweisen. Weder weist der Beschuldigte auf einzelne Suggestivfragen hin, die ihn getäuscht hätten noch legt er dar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage unzulässige Wertungen, Annahmen, Interpretationen oder Folgerungen bedient haben sollte. Im Ergebnis liegt damit keine Verletzung der Verfahrensfairness im Vorverfahren vor.

3.

3.1      In materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte zum einen gegen die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte vor den Schranken zugestanden habe, im November 2016 nach Spanien ausgereist und von dort im Januar 2017 wieder in die Schweiz eingereist zu sein (Akten S. 761). Auch aus den Akten des Migrationsamts ergebe sich, dass seitens des Beschuldigten und seiner Ehefrau nicht bestritten sei, dass er im Januar 2017 in die Schweiz eingereist und seit jenem Zeitpunkt an der Adresse seiner Ehefrau wohnhaft gewesen sei. Da der Beschuldigte noch im Oktober 2016 nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei und der von ihm eingereichte, neu erworbene Pass erst vom 11. Oktober 2017 datiere, sei er demnach im Januar 2017 ohne gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist. Gleichzeitig sei auch das Gesuch um Familiennachzug erst am 18. August 2017 gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht benötige der Beschuldigte als […] Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und ein Visum. Sei er im Januar 2017, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, in die Schweiz eingereist, habe er sich somit der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 lit. a in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig gemacht.

3.2      Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt vor, dass der Beschuldigte zwar vor den Schranken behaupte, aus der Schweiz ausgereist zu sein, dies aber objektiv nicht erstellt sei. Aktenkundig habe er seinen Reisepass erst am 11. Oktober 2017 ausgestellt erhalten und das Familiennachzugsgesuch sei zwei Monate vorher am 17. August 2017 erfolgt. Die Mutmassung, dass der Beschuldigte im Januar 2017 wiedereingereist sei, sei ohne Halt. Dies gelte auch für den Umstand, dass er sich in [...] aufgehalten habe. Dagegen spreche auch, dass die Handynummer, mit der er die Migrationsbehörden angerufen habe, eine Handynummer aus […] gewesen sei. Es könne kein objektiver Hinweis geliefert werden, der seine Ausreise belege. Motiv der Falschbehauptung zum Selbstschutz könne wohl sein, dass er zur Legitimierung des Aufenthalts nach erneutem Zusammensein mit seiner Ehefrau das Familiennachzugsgesuch habe erwirken wollen. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gar nie aus der Schweiz habe ausreisen können und dies lediglich zum Schutze seiner selbst vorgebe, da ihm die Ausschaffung am 1. November 2017 angedroht worden sei und dadurch auch das Familiennachzugsgesuch mit der behaupteten Ausreise habe legitimiert werden können.

3.3      Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vor, dass die Vorinstanz sich keineswegs wie behauptet nur auf die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 8. November 2016 stütze. Wie die Verteidigung richtig festgestellt habe, habe der Beschuldigte selbst ausgesagt, nach [...] ausgereist zu sein. Am 8. November 2016 habe er sich mit einer Telefonnummer mit der Vorwahl «0044» gemeldet und mitgeteilt, er sei nun in [...] und benütze ein Mobiltelefon. Offensichtlich habe seine Ehefrau am 10. November 2016 dasselbe mitgeteilt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme ans Migrationsamt vom 29. März 2018 würden der Beschuldigte und H____ ausdrücklich festhalten, dass sie den im Schreiben vom 21. März 2018 aufgeführten Sachverhalt – der auch die Ausreise nach [...] beinhalte – nicht bestreiten. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Schweiz damals nicht verlassen habe.

3.4      Der Beschuldigte machte zusammen mit seiner Ehefrau wiederholt geltend, er sei im November 2016 aus der Schweiz ausgereist und im Januar 2017 wieder nach Basel zurückgekehrt (vgl. Akten S 358, 365, 692, 1232). Die Ausführungen des Beschuldigten sind jedoch nicht glaubhaft. Einerseits meldete er der Migrationsbehörde Basel-Stadt am 8. November 2016 per Telefon, dass er sich nun in [...] befinde. Dabei verwendete er jedoch eine Telefonnummer mit der Vorwahl +44 des Vereinigten Königreichs (Akten S. 332). Andererseits machte der Beschuldigte auch divergierende Angaben zu seinem Aufenthaltsort. In seinem Telefonanruf vom 8. November 2016 gab er noch an, sich in [...] zu befinden, vor dem Strafgericht sowie vor dem Appellationsgericht sagte er jedoch aus, nicht nach [...] bzw. nur nach Spanien ausgereist zu sein (Akten S. 692 bzw. 1232). Ferner war der Beschuldigte erst am 11. Oktober 2017 wieder im Besitz eines Reisepasses, wodurch es ihm zuvor nicht möglich war, legal aus der Schweiz auszureisen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Schweiz im November 2016 verlassen, ist als Schutzbehauptung zu taxieren. Der Beschuldigte konnte dadurch einerseits der drohenden Ausschaffung zuvorkommen. Andererseits konnte er nach seiner vorgegebenen Rückkehr zusammen mit H____ den Familiennachzug erwirken. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sowie aufgrund des Umstands, dass keine objektiven Beweismittel seine Aus- bzw. illegale Einreise belegen, ist der Beschuldigte vom Tatbestand der rechtswidrigen Einreise freizusprechen.

3.5      Der Beschuldigte beantragt zum anderen auch einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, begründet diesen Antrag jedoch nicht näher. Der Beschuldigte gibt zusammen mit seiner Ehefrau im Schreiben vom 29. März 2018 an, dass er im Januar 2017 wieder in die Schweiz eingereist sei. Wie oben dargelegt wurde, verliess der Beschuldigte jedoch die Schweiz nicht, sondern tauchte unter, um seine bevorstehende Ausschaffung abzuwenden. H____ stellte am 15. August 2017 ein Gesuch um Familiennachzug, womit sich der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt wieder legal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten S. 356 ff.). Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte nicht nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts aus der Schweiz ausreiste und sich bis zum 14. August 2017 ohne Bewilligung in Basel aufhielt. Der blosse Umstand der nicht erfolgten Ausreise wäre dem Beschuldigten jedoch allein nicht strafrechtlich vorwerfbar gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses befand und ihm demnach die legale Ausreise in objektiver Hinsicht nicht möglich war (vgl. dazu BGer 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2, 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2, 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.2). Das strafrechtliche Schuldprinzip setzt nämlich die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Eine illegale Ausreise in ein Drittland kann von der betreffenden Person demnach nicht verlangt werden (BGer 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.3). Vorwerfbar bleibt der rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise jedoch, wenn der Ausländer «untertaucht» und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt (BGer 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3; Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 115 AIG N 7). Da der Beschuldigte im November 2016 in der Schweiz untertauchte und seine Mitwirkungspflicht am gegen ihn laufenden migrationsrechtlichen Verfahren verletzte, hat er sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. August 2017 illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalts ergeht jedoch nur ein Schuldspruch gemäss Art. 115 lit. b AIG für seinen illegalen Aufenthalt für den Zeitraum von Januar 2017 bis zum 14. August 2017.

4.

4.1      Des Weiteren rügt der Beschuldigte auch das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Das Strafgericht führt aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, dass er einerseits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für das [...] einen krass untersetzten Kaufpreis bezahlt habe, was bereits ein klares Indiz für mögliche Hehlerware darstelle. Hinzu komme, dass das Gerät vom Beschuldigten nie habe gebraucht werden können (oder gebraucht worden sei), weil er über keinerlei PIN-Code für das Gerät verfügt habe. Ein solcher wäre ihm jedoch vom rechtmässigen Eigentümer des Mobiltelefons beim Verkauf zumindest der Vollständigkeit halber überreicht worden, selbst wenn der Beschuldigte nur gerade das Display des Geräts für sich hätte nutzen wollen. Auf eben solchem Display erscheine denn aber auch ein offenkundig privates Familienbild der eigentlichen Besitzerin. Hätte es sich um ein Mobiltelefon gehandelt, das vom rechtmässigen Besitzer freiwillig verkauft worden sei, so dürfe angenommen werden, dass dieser zuvor alle persönlichen Inhalte des Handys löschen würde, um sie nicht einem Fremden in die Hände zu spielen. Aufgrund all dieser Umstände müsse als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte um die rechtswidrige Herkunft des Mobiltelefons gewusst habe und sich deshalb der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht habe.

4.2      Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz richtig zusammengefasst habe, dass er das fragliche Handy auf dem Flohmarkt erworben habe, da bei seinem Handy die Hülle beschädigt gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass diese durch die Hülle eines typengleichen Handys ersetzt werden könne. Die Vorinstanz räume einerseits ein, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte das Telefon auf dem Flohmarkt gekauft habe und daher ein Diebstahl nicht in Frage komme, andererseits aber stütze sie sich auf eine angebliche allgemeine Lebenserfahrung, dass ein tiefer Preis für ein [...] ein klares Indiz für Hehlerware sei. Aber gerade auch Letzteres sei keineswegs objektivierbar. Ebenso gut nachvollziehbar sei, dass der Preis für ein Handy, welches selbst nicht geprüft werden könne und als defekt verkauft werde, sehr wohl auch günstig ausfallen könne. Dies gelte insbesondere, wenn lediglich nur noch der Bildschirm intakt sei. Der Beschuldigte habe das Handy weder je angeschaltet noch versucht zu benutzen, da er nur den Bildschirm für sein funktionierendes Handy habe brauchen wollen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte das [...] nur aus dem Grund nie benutzt habe, dass er den PIN-Code nicht kenne, gehe fehl, da er ja nicht einmal versucht habe, das Handy anzuschalten, um zu schauen, ob es überhaupt einen Entsperrungs-PIN brauche. Der Beschuldigte habe das Handy schliesslich auch zu einem Preis gekauft, wo er habe annehmen dürfen, dass es wohl inhaltlich nicht mehr richtig funktioniere, und dadurch nur noch die Hülle und das Display intakt gewesen seien. Er habe auch über die zuvor eingeholten Erkundigungen gewusst, dass eine neue Hülle und ein neues Display im Laden nur etwas teurer seien, als das Angebot am Flohmarkt. Die Vorinstanz gehe hier von reinen Annahmen aus, die sich aber durch nichts belegen liessen und verletze dabei den Grundsatz in dubio pro reo.

4.3      Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass das Mobiltelefon tatsächlich gestohlen worden sei, weshalb es sich zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Beschuldigten um Hehlerware gehandelt habe. Wenn man es anschalte, würden sofort und ohne Eingabe eines Codes auf dem Displayfoto zwei mitteleuropäisch aussehende Kinder erscheinen. In der Anzeige vom 10. August 2018 wegen Hehlerei sei ausdrücklich vermerkt, dass die ebenfalls als gestohlen gemeldete Schutzhülle aus Kunststoff mit Herz fehle. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nur das Mobiltelefon ohne Schutzhülle sichergestellt worden, das der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen von einem schwarzen Mann gekauft habe. Im Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte auch ausgesagt, er habe das abgeschaltete und nicht funktionierende Mobiltelefon in der Hoffnung gekauft, es reparieren zu können respektive der Verkäufer habe ihm gesagt, es funktioniere, und er habe ihm geglaubt. Eine Schutzhülle aus Kunststoff habe er nicht gesehen, die Polizei habe auch keine bei ihm gefunden. Unter diesen Umständen seien die Schlussfolgerungen und der Schuldspruch der Vorinstanz stimmig.

4.4      Der Hehlerei nach Art. 160 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Dabei genügt Eventualvorsatz: Die gesetzliche Formulierung des Wissens oder Annehmenmüssens ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Dabei reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kennt, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornimmt. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f., 101 IV 402 E. 2 S. 405 f.; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).

4.5      Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon [...] an einem nicht mehr näher ermittelbaren Tag zwischen dem 23. Juni und dem 6. August 2018 für CHF 70.– auf dem Flohmarkt auf dem Petersplatz in Basel von einem ihm angeblich nicht bekannten dunkelhäutigen Mann erwarb. Auch ist erstellt, dass das Mobiltelefon wenige Tage zuvor von einem unbekannten Täter gestohlen wurde. Verschiedene Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte zumindest annehmen musste, dass es sich bei diesem Mobiltelefon um einen Gegenstand deliktischen Ursprungs handelte: Einerseits hätte bereits der äusserst niedrige Kaufpreis von CHF 70.– für ein funktionstüchtiges [...] dem Beschuldigten verdächtig vorkommen sollen. Unbehelflich ist die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Preis für ein Mobiltelefon, welches als defekt verkauft werde, auch günstig ausfallen könne (vgl. Akten S. 1173), da er noch in der Einvernahme vom 13. August 2018 vorbrachte, dass ihm das Mobiltelefon als funktionstüchtig verkauft worden sei (Akten S. 387). Andererseits will der Beschuldigte auch nicht das Anzeigebild mit den beiden Kindern der ursprünglichen Eigentümerin gesehen haben (Akten S. 389), obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen das Mobiltelefon zuhause auf seine Funktionstüchtigkeit überprüfte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sogar geltend, er habe das Mobiltelefon benutzt (Akten S. 695). Dies lässt auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Kauf selbst als unglaubhaft erscheinen. Als nicht glaubhaft erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die Kontaktdaten des Verkäufers nicht erhalten, weil dieser kein Mobiltelefon (mehr) habe, da er dem Beschuldigten sein eigenes verkauft habe (Akten S. 388). Dem Beschuldigten hätte sich in diesem Fall die Frage stellen müssen, warum der angebliche Eigentümer sein eigenes (und anscheinend einziges), funktionstüchtiges Mobiltelefon hätte verkaufen sollen. Auch die Ausführungen des Beschuldigten zum Grund des Kaufes erweisen sich als unbehelflich. So brachte der Beschuldigte vor, dass er das erworbene Mobiltelefon dafür habe nutzen wollen, um das Display eines seiner [...] zu ersetzen (Akten S. 695, 1173). Er habe das Mobiltelefon gekauft, um nichts für die Reparatur des Displays seines eigenen Mobiltelefons zu bezahlen. Wenn er in der Reparaturwerkstatt das neu gekaufte [...] abgegeben hätte, so wäre die Reparatur gratis durchgeführt worden. Ein solcher, vom Beschuldigten beschriebener Reparaturservice mit einem Geschäftsmodell, das beim Vorlegen von gebrauchten Mobiltelefonen einen kostenlosen Reparaturservice anbieten würde, mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst unwahrscheinlich an. Aufgrund der geschilderten Umstände und Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschuldigte beim Kauf des Mobiltelefons auf dem Flohmarkt durchaus im Klaren darüber war oder es zumindest in Kauf nahm, dass das [...] aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt sein musste. Der Beschuldigte hat sich demnach der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Diesbezüglich ist auch nicht von einer Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB auszugehen, da der Beschuldigte beim Erwerb des [...] hoffte oder zumindest in Kauf nahm, dass der Vermögenswert des Mobiltelefons die massgebende Schwelle von CHF 300.– überschreiten würde. Auch entfällt die Privilegierung, wenn es dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der Vermögensschaden ist (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 172ter StGB N 42). Bei funktionstüchtigen [...] einer nicht zu weit zurückliegenden Modellgeneration ist dabei üblicherweise auch nicht von einem Preis von unter CHF 300.– auszugehen.

5.

5.1      Schliesslich stellt der Beschuldigte das Rechtsbegehren, er sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass – wie fast immer in Fällen von Sexualdelinquenz – auch im vorliegenden Fall nur einige wenige objektive Anhaltspunkte vorlägen. Im Wesentlichen würden die Vorwürfe gemäss Anklageschrift demnach auf den Schilderungen der Privatklägerin basieren. Es sei deshalb zur Klärung des Sachverhalts die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu prüfen. Die Vorinstanz statuiert, dass die Privatklägerin äusserst detaillierte, lebendige und übereinstimmende Angaben zu den Geschehnissen zur Tatzeit gemacht habe. Zwar scheine es aufgrund ihrer Angaben nicht restlos möglich, eine vollständige Chronologie der Vorgänge abbilden zu können, da sich insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung Fragen ergeben hätten, ab wann der Beschuldigte sie geschlagen haben solle, zu welchem Zeitpunkt genau sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob sie der Beschuldigte daraufhin noch ein weiteres Mal ins Schlafzimmer habe bugsieren können. Doch nicht bloss im Kerngeschehen, sondern auch in den Schilderungen zur Vorgeschichte seien ihre Angaben klar, übereinstimmend und ohne Not plausibel. Einerseits habe sie darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem sie klar festgehalten habe, dass es zu keiner Penetration mit dem Penis gekommen sei. In diesem Zusammenhang würden auch ihre Schilderungen, der Beschuldigte habe sie nicht stark genug festgehalten und sie gleichzeitig oral penetrieren können, besonders lebensnah erscheinen. Andererseits schildere sie auch immer wieder Sequenzen, in denen der Beschuldigte ihr geschmeichelt habe. Was die vorgeworfenen Verletzungen angehe, habe sich die Privatklägerin auch hier mit ihren Belastungen zurückgehalten. Gestützt würden ihre Angaben immerhin durch das in den Akten befindliche Arztzeugnis sowie die Aufnahmen ihrer Verletzungen durch die Polizei. Und auch ihre Angaben, dass sie mittels Videoanruf vom Beschuldigten in ausgeliefertem und schikaniertem Zustand bildlich übertragen worden sei, würden auf der einen Seite nicht nur derart unstereotyp, dass sie nicht als erfunden betrachtet werden können, erscheinen, sondern würden auf der anderen Seite durch die Feststellungen der Polizeibeamten bestätigt, welche ebenfalls vom Beschuldigten mittels Videoanruf aufgenommen worden seien. Aus den Akten gehe darüber hinaus hervor, dass die Privatklägerin aufgewühlt und stark mitgenommen durch die Ereignisse gewirkt und ihre Schilderungen auf der Staatsanwaltschaft eben nicht so langsam und verständlich wie nur möglich geschildert habe, sondern aufgrund ihres aufgewühlten Gemütszustands gar riskiert habe, dass nicht alle ihre Aussagen sauber protokolliert werden würden. Denn trotz entsprechender Aufforderung habe die Privatklägerin nicht in einem adäquaten Tempo zu erzählen vermocht. Hierbei habe die Privatklägerin die Untersuchungsbeamtin denn auch nachvollziehbarerweise gefragt, wie sie das, was ihr passiert sei, ruhig und langsam schildern solle. Und auch ihr emotionales Verhalten im Nachgang an die Einvernahme zeige, dass sie die Geschehnisse offenkundig mitgenommen hätten. Ebenso nachvollziehbar würden die mehrfachen Erwähnungen der Privatklägerin im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten scheinen, dass es ihr unglaublich peinlich sei, alles nochmals vor dem Beschuldigten sowie dem Dolmetscher wiederholen zu müssen. Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer auf den Umstand hingewiesen, dass sich die Privatklägerin bereits in der Vergangenheit gegen den Willen einer Wohnungsmieterin in einer Wohnung aufgehalten habe und die Polizei deswegen habe requiriert werden müssen. Tatsächlich sei im Juli 2017 die Polizei alarmiert worden, weil die Privatklägerin eine Wohnung, in der sie zuvor zwei bis drei Wochen untergekommen sei, nicht freiwillig habe verlassen wollen. Doch auch wenn die Privatklägerin in vergleichsweise unkonventionellen Verhältnissen zu leben scheine, könne doch aufgrund des bislang Gesagten und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass sie bloss der Möglichkeit einer einzigen Übernachtung wegen ein Ereignis des angeklagten Ausmasses erfunden und mit derartiger Überzeugung vorgespielt habe. Hingegen könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich die Privatklägerin möglicherweise nicht zuletzt aufgrund ihrer eher schwierigen Lebenssituation zum ihr fremden Beschuldigten nachhause und damit in eine kaum einschätzbare Gefahrensituation begeben habe. Im Übrigen aber könne auch dem Beschuldigten ein vergleichbar pauschaler Vorhalt, nämlich, dass er in Abwesenheit seiner Ehefrau eine andere Frau in seine Wohnung einlade, gemacht werden.

Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen zur Tatnacht offenkundige Ungereimtheiten enthalten würden. So habe er auf die Frage, wie die Privatklägerin davon wissen könne, dass er adoptiert sei, angegeben, dass sie das von C____», der Barfrau in der [...], wissen müsse. In diesem Zusammenhang sei nun zu erwähnen, dass der Beschuldigte bestreite, die Privatklägerin jemals zuvor gesehen, geschweige denn sie am fraglichen Abend zunächst in der [...] kennengelernt und zu sich heim eingeladen zu haben. Und auch seitens der Verteidigung sei anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht worden, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gekannt und bereits in der [...] gesehen habe. Dazu stehe jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, wie die Privatklägerin gewusst haben soll, dass er adoptiert sei, im Widerspruch. Dieser habe angegeben, dass seine Bekannte «C____», welche in der [...] an der Bar arbeite, diesen persönlichen Umstand von ihm kenne. Diese Angaben könnten nämlich vielmehr nur dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte wisse, wer die Privatklägerin sei und dass sie mit «C____» befreundet sei. Dieser Umstand wiederum stütze die Angaben der Privatklägerin zur Frage, wie es zur Einladung des Beschuldigten gekommen sei, nämlich, dass «C____» ihr versichert habe, der Beschuldigte sei «in Ordnung», und «C____» schliesslich auch habe nachkommen wollen. Gleiches müsse für den Umstand gelten, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Beschuldigte habe stets verlauten lassen, dass er den […] Pass habe, wobei auffallend sei, dass der Beschuldigte mit einer […] Staatsangehörigen verheiratet sei. Ausserdem scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die angeblich wildfremde Privatklägerin, welche seinen Angaben zufolge Krawall hinter seinem Wohnhaus veranstaltet haben solle, zu sich in die Wohnung gebeten habe, um mit ihr zu sprechen. Lebensfremd würden auch seine Angaben erscheinen, wonach er sie nur deshalb in seine Wohnung gelassen habe, weil er bereits in seinen Pyjama gekleidet gewesen sei und so nicht auf die Strasse habe gehen wollen. Diese Angaben würden nicht zuletzt deshalb keinen Sinn ergeben, weil es ihm ein Leichtes gewesen wäre, kurzerhand etwas anzuziehen und auf die Strasse zu gehen, um die Frau, die sich derart negativ aufgeführt haben solle, zu konfrontieren. Ferner habe der Beschuldigte angegeben, dass er die Privatklägerin über Stunden hinweg nicht habe aus der Wohnung befördern können. Diese Schilderungen würden angesichts der Tatsache, dass er als Mann der Privatklägerin – selbst wenn sie nicht der «Opfertyp» sein wolle – grundsätzlich körperlich überlegen sei, keinesfalls plausibel erscheinen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte gemäss Angaben des Requirierenden der Privatklägerin die Kleider auf den Balkon gebracht haben solle. Besonders stutzig mache diese Feststellung vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin seiner Version zufolge ihre Kleider vor ihm versteckt haben solle. Ebenso wenig plausibel erscheine der Umstand, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin erlittenen und dank der Dokumentation am Tatabend und in der folgenden ärztlichen Behandlung frisch anmutenden Verletzungen – vor allem im Gesicht – zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen haben wolle. Dass sich die Privatklägerin nach den Ausführungen des Verteidigers die Verletzung selbst zugefügt haben solle, entbehre dabei jeglicher Grundlage. Sinnwidrig scheine auch, dass die Privatklägerin vor dem Haus nach Hilfe gerufen habe, wenn sie denn tatsächlich eine neue Mieterin in demselben gewesen sein solle und schlicht an die Tür ihrer Nachbarn hätte klopfen können. Und schliesslich sei auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l verfügt habe, was einem Blutalkoholgehalt von rund 2,3 Promille entspreche, und damit ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei. Dass sich die Dinge von seiner Seite aus demnach vollständig «normal» und alltäglich abgespielt haben sollen, scheine absolut unglaubwürdig.

Daher sei auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen, während die Angaben des Beschuldigten als wenig überzeugend und damit als Schutzbehauptung zu werten seien. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehe, dass die Privatklägerin zunächst vom Beschuldigten ins Schlafzimmer gedrängt und dort auf das Bett gedrückt worden sei. Nachdem er sich selbst und die Privatklägerin ausgezogen habe, habe der Beschuldigte sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen an ihr vollzogen. In der Folge habe der Beschuldigte sein Opfer gefilmt, während die Privatklägerin versucht habe, sich abzudecken. Hiernach hätte die Privatklägerin im Wohnzimmer Wein mit dem Beschuldigten trinken sollen. Als sie versucht habe, vom Flur aus aus der Wohnungstür zu rennen, diese jedoch verschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte begonnen, auf die Privatklägerin einzuprügeln. Als er erneut am Telefon gewesen sei, habe sich die Geschädigte schliesslich zunächst ins Badezimmer und danach auf den Balkon flüchten können.

5.2      Der Beschuldigte bringt gegen die Ausführungen der Vorinstanz vor, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen eine Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der Aussagentstehung voraussetze, um danach eine Beurteilung der Aussagequalität zu erhalten. Denn anhand der Glaubhaftigkeitskriterien allein könne nie beurteilt werden, ob eine Aussage wahr oder unwahr sei. Die Vorinstanz habe diese Vorabprüfung gänzlich unterlassen. Die Augenzeugen, welche jedenfalls über den Videostream des Handys des Beschuldigten von den tatsächlichen Vorgängen zumindest etwas mitbekommen haben müssten, seien weder befragt noch deren Wahrnehmungen berücksichtigt worden. Die besonders auffälligen Umstände, die in der Person der Privatklägerin selbst lägen, seien weder hinreichend bei der Aussagepersönlichkeit noch bei der Aussageentstehung beachtet worden. Es sei tunlichst vermieden worden, zu prüfen, was die ungewöhnlichen Verhaltensweisen der Privatklägerin (Verweigerung, sich aus einer Wohnung zu begeben, Effekten in einem fremden Keller deponieren, fehlender Wohnsitz) für Auswirkungen auf das Aussageverhalten, das heisst auch auf die Aussagepersönlichkeitsbeurteilung, Aussageentstehung und Aussagequalität und deren Beurteilung haben könnten. Tatsache sei, dass die Privatklägerin bis zur Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen offensichtlich missbraucht habe, so dass die Polizei habe kommen müssen. Ein anderes Mal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen untergebracht. Das auffällige Verhalten der Privatklägerin müsse unweigerlich dazu führen, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten über ihre Aussagen erstellt hätte werden müssen, ansonsten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden dürfe. Andernfalls würden die Rechte des Beschuldigten unter anderem auf ein bestmögliches Verfahren und auf rechtliches Gehör krass verletzt werden.

Die Anklage lege dar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vor dem 22. Juli 2018 schon zwei bis drei Monate flüchtig gekannt hätten. Die Privatklägerin habe gemäss Pikettrapport aber behauptet, sie hätten sich seit einem halben Jahr gekannt. Im Widersprach dazu habe sie aber auch erklärt, erst seit dem 25. April 2018 in Basel angemeldet gewesen zu sein, ohne zu präzisieren, ob sie zuvor schon in Basel gewesen sei. Es würden daher begründete Zweifel darüber bestehen, dass sie den Beschuldigten überhaupt vorher gekannt habe. Fakt sei auch, dass sich der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen vom 23. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 in der UPK in stationärer Behandlung befunden habe. Schon deshalb sei es unwahrscheinlich, dass sich die beiden in genanntem Zeitraum kennengelernt haben sollen. Die Vorinstanz lasse diesen Umstand völlig ausser Acht. Trotz augenfällig unkonventioneller Lebensweise der Privatklägerin sei die Vorinstanz gestützt auf die angebliche allgemeine Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich nicht wegen einer Übernachtung ein Ereignis des angeklagten Ausmasses ausgedacht haben solle. Sie verkenne aber, dass die Privatklägerin zuvor aktenkundig aus der Wohnung ihres Ex-Mannes und danach auch noch polizeilich aus der Wohnung von Gastgebern habe ausgewiesen werden müssen. Auch hätten ihre Sachen nicht mehr wie zuvor noch an einem wildfremden Ort untergebracht werden können. Sie habe offenbar keinerlei Bleibe und Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz gehabt und es erscheine daher nicht abwegig, dass sie mit der Anlastung eines solchen Ereignisses – gerade auch an eine wildfremde Person – sich ihren Aufenthalt und Bleibe in der Schweiz habe sichern wollen. Der pauschale Vorhalt der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich erlaubt habe, in Abwesenheit der Ehefrau andere Frauen in seine Wohnung einzuladen, irritiere doch sehr. Abgesehen davon, dass dies in der Schweiz bekanntlich nicht verboten sei und der Beschuldigte weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht diesbezüglich Rechenschaft schuldig sei, dass er Frauenbesuche auch in Abwesenheit seiner Ehefrau habe, dürften die daraus abgeleiteten Interpretationen der Vorinstanz in keiner Weise geschützt werden. Tatsache sei, dass der Beschuldigte mit der Frau Namens «G____» hinsichtlich einer Arbeit in einer Reinigungsfirma unter anderem auch per Social-Media Kontakt gehabt habe. Die Interpretationen der Vorinstanz würden auf haltlosen Annahmen basieren und klar die Untersuchungsmaxime, den in dubio pro reo-Grundsatz sowie ganz allgemein den Grundsatz auf ein faires Verfahren verletzen. Eine solche Interpretation könne jedenfalls nicht für eine Verurteilung von Belang sein.

Den Sachverhalt betreffend habe die Privatklägerin behauptet, am 22. Juli 2018 mit gemeinsamen Bekannten bis etwa 19:00 oder 20:00 Uhr im Restaurant [...] in Basel, wo insbesondere der Beschuldigte Alkohol getrunken habe (Atemprobe am 23. Juli 2018 um 01:17 Uhr 1,14 mg/l [im Pikettrapport sei um 00:37 Uhr noch 1,16 mg/l vermerkt worden], was einem Alkoholblutgehalt von mindestens über 2,3 ‰ entspreche), gewesen zu sein. Demgegenüber habe der Beschuldigte dargelegt, dass er sich während besagter Zeit in einer Bar im Kleinbasel, welche von einem «[...]» geführt werde, mit den spanisch sprechenden Bekannten «C____», «[...]» und «[...]» Bier trinkend aufgehalten habe. «C____» habe er in der UPK kennengelernt. Sie habe – nebst den anderen auch – unter anderem aus dem gemeinsamen Klinikaufenthalt seine Lebensgeschichte gekannt. Weder habe die Staatsanwaltschaft es für nötig befunden, die genannten Personen ausfindig zu machen noch zu befragen, weshalb diesbezüglich von den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft habe, den Aussagen der Privatklägerin folgend, behauptet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich nach Hause eingeladen habe, um gemeinsam etwas zu essen. Sie sollen gemeinsam mit dem Taxi, das er gemäss der Privatklägerin bezahlt haben solle, an seinen Wohnort an der […]strasse in Basel gefahren sein. Dieser Darstellung stehe entgegen, dass weder bei den Taxizentralen nachgefragt worden sei, ob eine Fahrt zu besagter Zeit von der [...] zur […]strasse erfolgt sei noch überprüft worden sei, ob sich, wie die Privatklägerin behaupte, eine gewisse «C____» mit der Privatklägerin über den Beschuldigten unterhalten habe, und ob sich diese in der [...] den beiden zunächst habe anschliessen wollen. Die Behauptungen seien keineswegs objektiviert. Der Beschuldigte selbst habe erklärt, dass «C____» über seine eigene Geschichte in der UPK Bescheid gewusst habe und «C____» offenbar auch eine Bekannte der Privatklägerin sei. Daraus sei auch erklärbar, weshalb die Privatklägerin unvollständige Kenntnisse über den Beschuldigten und seine Ehefrau gehabt habe. In dubio pro reo müsse jedenfalls auch deswegen entgegen der Vorinstanz von den Angaben des Beschuldigten ausgegangen werden. Weder habe die Privatklägerin Hinweise liefern können, welches Taxiunternehmen gewählt worden sei oder wer das Taxi gerufen habe noch wer sich zuvor mit ihr unterhalten habe oder wie die besagte «C____» ausfindig hätte gemacht werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Privatklägerin, denn auch hier sei nichts objektivierbar. Aufhorchen lasse die Aussage der Privatklägerin, wenn sie gleichzeitig erkläre, dass sie von der Vornacht müde gewesen sei und nach Hause gewollt habe, dann aber, wenn auch nicht allein, dennoch zum Beschuldigten nach Hause gewollt habe und ihm noch im Restaurant aus heiterem Himmel gesagt haben solle, dass sie lediglich mit ihm reden und keinen Sex haben wolle. Die Vorinstanz lasse auch diese Widersprüche und Aussagen, die offensichtlich zusammenhangslos seien, völlig ausser Acht. Dem dürfe nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bestreite, die Privatklägerin näher zu kennen, geschweige denn, mit ihr in der [...] gesprochen und danach zu sich eingeladen und schliesslich im Taxi zu sich gefahren zu haben. Er habe detailliert und von Anfang an erklärt, dass er gegen 21:30 Uhr das Lokal verlassen habe, um allein das Tram Nummer 8 bis zum Barfüsserplatz und danach die Nummer 3 bis zur […]strasse zu nehmen. Sein Plan sei gewesen, sich fürs Bett bereit zu machen und zu Hause noch etwas Kleines zu essen, um für das gewohnte Gutenachttelefonat mit seiner Ehefrau jeweils um ca. 22.30 Uhr bereit zu sein. Belegt werde seine Darstellung damit, dass der Beschuldigte in seinem Pyjama von der Polizei angetroffen und abgeführt worden sei. Auffallend sei auch, dass gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider bemerkt worden seien, da nichts herumgelegen habe, was klar den Schilderungen der Privatklägerin widerspreche. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Die Polizisten selbst hätten dies auch bei einer direkten Befragung bestätigen können. Zudem seien noch – was von der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht bestritten würde – Brot, Lachs und Wein in der Küche aufgetischt worden. Auch diese Umstände würden von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen. Die Privatklägerin würde sich in ihren Einvernahmen offensichtlich in zahlreiche Widersprüche verstricken. Auffällig seien die zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch würden die weiteren Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders geschildert. Anfangs habe die Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies aggravierend so erklärt worden. Die behaupteten Gewaltanwendungen seien immer wieder in anderer Reihenfolge erfolgt, aber auch bezüglich der Übergriffe seien immer wieder andere Angaben gemacht worden. Die Penetrationen sollen mit der ganzen Hand, dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein. Gleichzeitig solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit dem Penis penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines Vorspiels über den Körper gestrichen worden. Zudem solle er sie zweimal ins Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins Wohnzimmer, obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Schon die vorgenannten Aussagen der Privatklägerin zeigten auf, dass ihre Aussagen keine hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen würden. Die Vorinstanz habe dennoch auf nur einer Seite, ohne aber tatsächliche Bezüge zu den Aussagen selbst zu machen, behauptet, dass detaillierte, lebendige und übereinstimmende Angaben von der Privatklägerin zu den Geschehnissen erfolgt seien. Das, obwohl weder im Einzelnen danach das Kerngeschehen davon abgeleitet noch zu den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten oder den mit zunehmendem Zeitablauf erfolgten Aggravationen der Sachverhaltsdarlegungen der Privatklägerin eingegangen werde. Immerhin sei eingeräumt worden, dass keine vollständige Chronologie der Vorgänge abgebildet werden könne und auch an der Hauptverhandlung wesentliche Fragen, ab wann der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen haben solle, zu welchem Zeitpunkt sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob sie ein zweites Mal ins Schlafzimmer bugsiert worden sein solle, nicht hätten beantwortet werden können. Die Vorinstanz behaupte, dass die Privatklägerin klare Schilderungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte gemacht habe, lasse aber diesbezüglich jeglichen tatsächlichen Bezug zu ihren Aussagen missen. Völlig abwegig sei jedenfalls die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung für eine besonders lebensnahe Schilderung durch die Privatklägerin. Ihre Erklärung, dass der Beschuldigte sie zwar nicht oral penetriert habe, da er sie nicht genügend habe fixieren können, sie aber dennoch am ganzen Leibe angefasst und sie auch mit der Zunge und der Hand penetrierte habe, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Inwieweit diese widersprechenden Schilderungen lebensnah sein sollen, verschliesse sich mangels weiterer Begründung durch das Gericht auch dem unvoreingenommenen Leser gänzlich. Betreffend die vorgeworfenen Verletzungen lasse die Vorinstanz vollkommen ausser Acht, dass die im Arztzeugnis erfolgten Bildaufnahmen wie auch die Angaben der Polizei viel später nach dem angeblichen Tatzeitpunkt erfolgt seien und gestützt darauf keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen tatsächlich im Zusammenhang mit einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stehen würden. Zudem stehe auch die Aktennotiz des Augenzeugen im Widerspruch zu den Angaben der Polizei, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten habe, wenn gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf dem Balkon mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden Zeugen seien im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und erst als die Polizei da gewesen sei, diese die Kleider gefunden und ihr zurückgegeben habe. Dies hätte auch von der Polizei selbst bei einer Befragung bestätigt werden können. Die Privatklägerin sei auch immer wieder in ihren Schilderungen unsicher gewesen und habe sich bei den Befragungen auffällig verhalten. Diese Unsicherheiten habe sie zu überspielen versucht. So habe sie etwa in der Person des Dolmetschers auch einen Grund finden wollen, weshalb sie ihre Aussagen nicht so habe machen wollen, wie es von ihr hätte erwartet werden können. Die Interpretationen der Vorinstanz seien nicht hinreichend, um damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu betrachten.

Der Beschuldigte bestreite nach wie vor, der Privatklägerin die Wohnung, geschweige denn das Schlafzimmer gezeigt zu haben, noch danach irgendwelche nötigenden Handlungen wie das Abdrängen ins Schlafzimmer und danach nötigende sexuellen Handlungen begangen zu haben. Die Anklage sowie die Vorinstanz würden aber davon ausgehen, dass er die Privatklägerin im Schlafzimmer auf das Bett geschubst habe und er sich danach, als sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, gegen ihren Willen auf sie gelegt habe, sie am ganzen Körper geküsst, gebissen und ihr die Kleider ausgezogen habe, wobei er den BH zerrissen haben solle. Gemäss Anklage solle sie ihm dabei gesagt haben, er solle sie in Ruhe lassen und dass sie keinen Sexualkontakt wolle. Körperlich habe sie sich nicht zu wehren gewagt, da er sie festgehalten und gleichzeitig mit der Faust gedroht haben solle. Im Pikett-Protokoll sei vorbeschriebener Vorgang nicht festgehalten worden. Im Tage später aufgenommenen Anzeigeprotokoll habe die Privatklägerin erstmals erklärt, dass sie ins Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie gegen ihren Willen auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Während der ganzen Zeit habe er aber auch via Videoanruf mit einer weiteren Person telefoniert. Erst anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 habe sie erklärt, dass er sie aufs Bett geschubst und sie auszuziehen begonnen habe, wobei der BH schon zerrissen gewesen sei und er sie dann überall angefasst, gebissen und geküsst habe. Später habe sie in der gleichen Einvernahme Folgendes zu Protokoll gegeben: «[ich] stand, er kam so, ohne Schubsen war er im Bett, oben auf mir. Ich habe mir nichts dabei gedacht und gedacht, das ist ein Spass». Erst danach habe sie darauf hingewiesen, dass er den BH zerrissen haben solle. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe die Privatklägerin hierzu nur noch dürftige Aussagen gemacht, welche jeglichen Detailreichtum hätten vermissen lassen. An der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung habe sie einen neuen abweichenden Ablauf erklärt, dass der BH schon angerissen gewesen sei und dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen und es danach irgendwie geschafft habe, sie auch auszuziehen.

Je weiter das Verfahren fortgeschritten sei, seien die Aussagen von der Privatklägerin mit massiver Aggravation durchsetzt worden. Diese Aggravationen würden zahlreichen Glaubhaftigkeitskriterien entgegenstehen. Im Strukturvergleich – was das Kerngeschehen angehe – würden die Aussagen augenfällig nicht dem Kriterium des quantitativen Detailreichtums standhalten. Entsprechend der vom Gericht zu wahrenden Beweiswürdigungsregel dürfe sich dieses nie von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt sehen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, ob der Sachverhalt sich so verwirklicht habe. Die Vorinstanz habe aber mehrfach mit ihren Annahmen die Beweiswürdigungsregel verletzt.

Die Behauptung, der Beschuldigte habe ihre Beine auseinander- und seine eine Hand und dann seine Zunge mehrmals in ihre Vagina gedrückt, während er sie mit der anderen Hand am Hals gewürgt habe, so dass sie nicht mehr habe sprechen können, lasse sich nicht objektivieren. Dies gelte auch für die behaupteten Umstände, dass er dann auch noch versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen, was sie aber habe verhindern können, während er gleichzeitig die ganze Zeit auf sie eingeredet und ihr gedroht haben solle und ihr dabei mehrere Ohrfeigen und Faustschläge versetzt und an den Haaren gerissen habe. Erstmals habe die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 im Zusammenhang mit den angeblichen Berührungen erwähnt, dass er seine Hand auch vaginal überall hineingestossen habe, andernorts solle er die ganze Hand in die Vagina gestossen haben, ohne das er dabei Verletzungen hervorgerufen habe, obwohl er ja gemäss ihren eigenen Angaben an beiden Händen Ringe getragen haben solle. Wiederum andernorts habe sie gesagt, er sei mehrmals mit der Hand eingedrungen. «Er hat mich mit der Zunge geküsst, er wollte mich sogar im Mund küssen, auf der Brust, mit seiner Hand gestreift, aussen an der Vagina.» Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie dann davon abweichend erstmals erklärt, dass er mit einigen Fingern vaginal eingedrungen sei. Bei näherer Betrachtung würden somit die Aussagen von Mal zu Mal abweichen und der angenommene Sachverhalt der Anklage und der Vorinstanz würde sich nicht auf die sich immer wieder ändernden Aussagen der Privatklägerin abstützen lassen. Die Privatklägerin habe von sich aus auch nie dargelegt, dass sie gewürgt worden sei. Erst auf die Frage der Untersuchungsbeamtin «Wie oft hat er sie gewürgt?» und mehrere weitere unzulässig suggestive Fragen sowie gestützt auf eine reine Behauptung, welche nirgends als eigene Aussage der Privatklägerin protokolliert worden sei, seien ihr schliesslich Behauptungen bezüglich des Würgens in den Mund gelegt worden, die sie selbst nicht von sich aus gesagt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie dann auch nichts dergleichen bestätigt. Aus dem Gesagten könne der in der Anklage aufgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht als erstellt gelten. Zudem fehle es an einer Umschreibung in der Anklage, in welchem Zusammenhang und wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt worden seien. An der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin auf die erste Frage hin, wohin die Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, klar dargelegt, dass sie das nicht wisse (vielleicht, da sie sich nicht mehr erinnert habe, was ärztlich attestiert worden sei). Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen hin, habe sie sich auf eine Verortung festlegen lassen. Zudem hätten gänzlich Angaben über den angeblich konkreten Ablauf dieser vorgeworfenen Handlungen gefehlt. Sowohl von der Privatklägerin, aber auch in der Anklage selbst, fehle es an der Konkretisierung. Folglich sei damit auch das Akkusationsprinzip verletzt und auch bestehe damit ein weiterer Hinweis, der auf eine unwahre Sachverhaltsdarstellung deute.

Der Beschuldigte habe sämtliche Vorwürfe bestritten. Glaubhaft habe er dargelegt, wie der tatsächliche Ablauf an diesem Abend gewesen sei, nämlich, dass die beiden beim Essen und Trinken waren, als die Privatklägerin plötzlich ins Bad gegangen sei und mutmasslich dort geduscht habe. Danach sei sie ohne Kleidung aus dem Bad gekommen. Darauf habe der Beschuldigte seinen Freund in Frankreich via Videoanruf um Rat gefragt und habe zu seiner eigenen Sicherheit den Videochat offengelassen (was nun auch brieflich vom Zeugen bestätigt worden sei). Er habe die Privatklägerin lediglich am Arm festgehalten, damit sie nicht ins Schlafzimmer gehe. Auffällig sei, dass der Pikett-Rapport mit diesen Angaben weitgehend übereinstimme. Denn im Pikett-Rapport sei Folgendes festgehalten: «Nach dem Duschen fand sie ihre Kleider nicht mehr. In der Folge kam es zwischen den beiden zum verbalen und später zum tätlichen Streit. Die Geschädigte erhielt drei Schläge vom Beschuldigten. Verletzungen Beule am Hinterkopf, leichte Verletzung oberhalb Auge und am Unterarm. Während sich die Geschädigte nackt in der Wohnung aufhielt, soll der Beschuldigte sie mit dem Natel gefilmt haben, während sie sich posierte.» Im Anzeigerapport habe die Privatklägerin ebenfalls nichts dergleichen, wie nun angeklagt worden sei, zu Protokoll gegeben, ausser, dass er sie dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Die Privatklägerin selbst habe anlässlich des Anzeigerapportes ausgesagt, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videoanruf mit einer weiteren Person telefoniert habe. Es könne also keine Rede davon sein, dass er sie gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung habe erfahren müssen, so wie dies danach im Urteil uminterpretiert worden sei.

Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte erst anhand der Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls von der Privatklägerin gewusst habe, dass diese «C____» kenne. Zuvor sei ihm in der ersten Einvernahme vorgehalten worden, dass die Privatklägerin ihn in der [...] angetroffen habe, wo er auch verkehrt habe. Der Beschuldigte habe auf Vorhalt hin, dass die Privatklägerin gewusst habe, dass er adoptiert sei, dargelegt, dass eine Person, «C____», ihn selbst näher kennen und wissen würde, dass er adoptiert worden sei. Daraus abzuleiten, dass er die Privatklägerin kenne, so wie es die Vorinstanz aber nun mache, sei abwegig. Die Vorinstanz nehme zwar einerseits an, dass das geschilderte Verhalten des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin zu sich eingeladen habe und sie dann während Stunden nicht aus der Wohnung habe führen können, lebensfremd sei, demgegenüber stelle sie aber im gleichen Abschnitt fest, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ intus gehabt habe und offensichtlich in seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen sein musste. Dies erkläre wiederum, weshalb er es eben nicht geschafft habe, die Besucherin wieder aus der Wohnung zu verabschieden. Unbeachtet sei auch geblieben, dass die Verletzungen weder vom Requirierenden noch von der Polizei (im Rapport werde lediglich von Gewebeschwellungen gesprochen) selbst dergestalt festgestellt worden seien, wie dies erst ganze zwei Tage später von der Notfallstation aufgenommen worden sei. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache, dass im Nachhinein zwar ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliege, das Verletzungen, wie ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links, eine Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse Prellungen feststelle, doch weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen worden sei, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren könnten. Beim Vergleich der Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen worden seien, mit den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien, seien wesentliche Unterschiede erkennbar. Es könne daher auch mangels Vergleichbarkeit der Aufnahmen und mangels rechtsgenüglicher Begutachtung durch das IRM keine hinreichende Zuordnung der Verletzungen zu den behaupteten Vorwürfen gemacht werden, zumal der Beschuldigte klar aussage, dass er selbst von der Privatklägerin geschlagen worden sei und er sie an den Armen aus der Wohnung habe ziehen wollen. Dass die Privatklägerin mangels Kleidung und aus Not mit dem Badetuch auf die Terrasse habe flüchten wollen, könne auch deshalb nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschuldigte – auch für die Polizei sichtbar – einerseits keine Kenntnis über den Verbleib der Kleidung der Privatklägerin gehabt habe und andererseits diese schliesslich von der Privatklägerin selbst ohne weitere Erwähnung seitens der anwesenden Polizei habe aufgefunden werden können. Dies habe die Polizei auch bestätigt. Jedenfalls könne nicht auf eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem Requirierenden abgestellt werden, ohne Konfrontation, so wie es die Vorinstanz tue. Auch widersprächen die Darlegungen der Polizei diesen Angaben, wenn letztere im Pikettbericht schreiben würden, dass sie mit einem Badetuch bedeckt von der Polizei habe angetroffen werden können, weil sie selbst nach dem Duschen ihre Kleider nicht mehr habe auffinden können.

Zusammengefasst könne gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Beschuldigten festgestellt werden, dass keineswegs die Vorwürfe der Anklage vor einer sorgfältigen richterlichen Prüfung standhalten könnten, so wie dies zu Unrecht die Vorinstanz tue. Der Beschuldigte habe schon am 7. August 2018 dargelegt, dass er auf dem Balkon gesessen sei, als er auf die Frau, welche im öffentlichen Zugangsweg zu den hinteren Häusern gestanden habe, aufmerksam geworden und er der Meinung gewesen sei, dies sei eine neue Nachbarin. Er habe sie darauf auch aus Höflichkeit gefragt, ob sie zum Essen kommen wolle. Er habe sich danach schliesslich nicht mehr zu helfen gewusst, als sie überraschend nackt aus dem Bad gekommen sei und nicht mehr habe gehen wollen. Er habe seinen Kollegen in Frankreich per Videoanruf um Rat gefragt, was er jetzt mit der Frau machen solle. Die Zufügung der vorgeworfenen Verletzungen und Übergriffe würden allesamt bestritten. Der Beschuldigte sei zudem nachweislich sehr stark alkoholisiert gewesen und habe sie schliesslich an den Armen festgehalten, damit sie nicht ins Schlafzimmer gehe, weil seine Frau dort ihren Schmuck gehabt habe. Interessanterweise sei zu letzterem auch noch erwähnt, dass der Beschuldigte nicht im Besitz eines roten Ringes sei, der zu seinen Fingern passen würde, sondern lediglich nachträglich von der Polizei ein roter Ring der Ehefrau in der Schmuckschatulle habe aufgefunden werden können. Folglich könnten auch diese Angaben der Privatklägerin nicht stimmen. Auch nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ins erste Obergeschoss geführt, danach die Tür hinter sich geschlossen und den Schlüssel abgezogen habe. Dies ergebe sich auch gestützt auf das Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie selbst habe anfänglich auf suggestive Frage hin spontan nicht bestätigen können, dass dem so gewesen sei. Sie habe selbst gesagt, sie sei in die Wohnung gegangen und sie kontrolliere nicht, ob die Wohnung dann abgeschlossen gewesen sei. Erst im Nachgang habe sie dann auf verschiedene Nachfragen hin erklärt, dass sie zunächst nicht die Tür habe öffnen können und erst später ausgesagt, dass keine Schlüssel vorhanden gewesen seien. Aus dem unmittelbar verfassten Pikett-Protokoll gehe aber nicht hervor, dass ihr das Verlassen der Wohnung verwehrt gewesen sei. Der Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 erwähne gar nichts von einer verschlossenen Tür mit abgezogenem Schlüssel. Die Privatklägerin selbst habe erstmals diese Version vorgebracht, als sie sich habe erklären müssen, weshalb sie nicht einfach die Wohnung verlassen habe, als sie behauptet habe, dass sie im Schlafzimmer über mehrere Stunden (das habe sie in einer weiteren Einvernahme dann aber nicht mehr behauptet) festgehalten worden und schliesslich auf den Balkon geflüchtet sei. Demgegenüber habe der Beschuldigte unmissverständlich erklärt, dass er entsprechend der Vereinbarung mit seiner Ehefrau zwar die Tür abschliesse, aber den Schlüssel immer stecken lassen müsse, um Einbrechern mit einem Schlüsselpassepartout den Zugang zu versperren. Diese Vorgehensweise dränge sich auf, da kurz zuvor einmal ein Einbruchsdiebstahl in der Liegenschaft geschehen sei. Weder habe er den Schlüssel in irgendeiner Weise von der Tür abgezogen, noch habe er die Privatklägerin daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Es gebe dafür keinerlei Hinweise.

Das Fazit aus alldem sei, dass weder erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ins Schlafzimmer gedrängt noch dort aufs Bett gedrückt habe. Auch sei nicht erstellt, dass, nachdem er und die Privatklägerin sich ausgezogen haben sollen, er die angeklagten sexuellen Handlungen an ihr begangen habe. Dies gelte auch für die Behauptung, dass er die Privatklägerin zu filmen versucht und die Tür verschlossen habe, so dass sie nicht aus der Wohnung habe flüchten könne

SB.2019.68 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.08.2020 SB.2019.68 (AG.2021.1) — Swissrulings