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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2020 SB.2019.128 (AG.2021.103)

12. November 2020·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,436 Wörter·~1h 2min·11

Zusammenfassung

mehrfachem Diebstahl, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.128

URTEIL

vom 12. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                 Privatklägerin 1

C____                                                                                 Privatklägerin 2

beide vertreten durch [...], Advokat, [...]

und durch [...], Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. August 2019 (SG.2018.12)

betreffend mehrfachen Diebstahl, versuchten Betrug und Urkundenfälschung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2019 des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2015 (1 Tag). Zudem wurde er zu CHF 10'000.– und EUR 1'000.– Schadenersatz an die Privatklägerinnen B____ und C____ verurteilt. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs (AS Ziff. 3) wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde das Verfahren gegen A____ betreffend mehrfache Urkundenfälschung (AS Ziff. 5) zufolge Unzuständigkeit eingestellt. Zudem wurde A____ zu CHF 10'000.– und EUR 1'000.– Schadenersatz an die Privatklägerinnen B____ und C____ verurteilt. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'484.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 23. Dezember 2019 Berufung, wobei das Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2019 sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 17. Februar 2020 beantragte der Berufungskläger – in Übereinstimmung mit dem bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Antrag, dass das Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2019 aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge bzw. es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Berufungskläger eine Partei- und Haftentschädigung zuzusprechen.

Mit Berufungsantwort vom 27. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen sei. Über die Zivilklagen und weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, dies unter o/e-Kostenfolge. Auch die Privatklägerinnen beantragten ihrerseits mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen Teilen zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 bzw. Vorladung vom 6. Juli 2020 lud der Instruktionsrichter die Parteien zur Berufungsverhandlung am 12. November 2020 vor. Das Zentralgefängnis Lenzburg reichte am 5. November 2020 einen Vollzugsbericht über den Berufungskläger ein. Dieser nahm mit Schreiben vom 4. November 2020 zum Bericht Stellung.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen zum Vortrag. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Mit Beschluss vom 12. November 2020 wurde der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Berufungskläger aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage. Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)Berufung der Staatsanwaltschaft sind somit der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss AS Ziff. 3 sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 5 zufolge Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1

Der Verteidiger des Berufungsklägers stellte im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung den Beweisantrag, dass aufgrund einer möglicherweise beim Berufungskläger vorliegenden Demenzerkrankung eine ärztliche Abklärung vorzunehmen sei, da eine solche Erkrankung Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit und überdies Einfluss auf die Strafempfindlichkeit haben könne. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags.

2.2      Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, [StGB, SR 311.0]). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1).

2.3      Vorliegend bestehen keine Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Der Verteidiger des Berufungsklägers stützt sich bei seinem Antrag auf den Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 3. November 2020 (Akten S. 3042 ff.). Demgemäss habe das Vollzugspersonal beim Berufungskläger vermehrt «Gedächtnislücken» und zum Teil widersprüchliche und wirre Aussagen sowie Handlungsweisen beobachtet. Aufgrund dessen sei der Anstaltspsychiater für eine Einschätzung angefragt worden. Dieser konnte in der Folge jedoch bei der Konsultation keine «ausreichende[n] Hinweise für eine Demenz, welche weiterführende diagnostische Massnahmen notwendig machen würden, [finden]». Überdies wurde der allgemeine Gesundheitszustand des Berufungsklägers vom gefängnisinternen Gesundheitsdienst im Hinblick auf sein Alter und die medizinische Vorgeschichte als «gut» bezeichnet (Akten S. 3043). Aufgrund der ärztlichen Einschätzung ist entsprechend nicht vom Vorliegen einer Demenzerkrankung auszugehen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers ist es nicht erstaunlich, wenn bei ihm gewisse Gedächtnislücken auftauchen sollten. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Befragung vor den Schranken war der Berufungskläger durchaus in der Lage, sich adäquat zu den ihm gestellten Fragen zu äussern und durchaus eloquent seinen Standpunkt zu vertreten. Einen verwirrten Eindruck vermittelte der Berufungskläger nicht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftaten aus den Jahren 2008 bis 2015 stammen. Eine rückwirkende Feststellung von allfälligen Demenzanzeichen ist daher schwerlich durchführbar. Auch spricht die jeweils raffinierte Art der Tatbegehung klarerweise gegen eine Demenzerkrankung des Berufungsklägers (vgl. dazu hinten E. 5 ff.).

Somit lassen keine Umstände darauf schliessen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit bzw. in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Auswirkungen auf die Strafempfindlichkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers sind allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (s. hinten E. 6.13). Im Ergebnis ist daher kein ärztliches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen, womit der Antrag abzuweisen ist.

3.

3.1      Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen die vom Strafgericht unter der Rubrik «Glaubwürdigkeitsprüfung» gemachten Ausführungen. Wie die Vorinstanz selbst schreibe, handle es sich um «nicht auf die Sache bezogene Aussagen» des Berufungsklägers. Trotzdem bezeichne das Strafgericht ihn als widersprüchlich und einzelne Aussagen als falsch bzw. aktenwidrig. Mit dieser Argumentation übersehe die Vorinstanz, dass es ihr in keiner Weise zustehe, eine generelle «Glaubwürdigkeitsprüfung» zu veranstalten und unabhängig vom angeklagten Sachverhalt eine Person schlechtzureden. Eine eigentliche Glaubwürdigkeitsprüfung sei eine rechtswidrige Anmassung seitens des Strafgerichts, die ausserhalb der konkreten Beweiswürdigung betreffend die angeklagten Delikte keine Berechtigung habe. Nur die angeklagten Delikte seien Prozessgegenstand. Eine angeschuldigte Person dürfe prozessual Unwahrheiten sagen und man dürfe nicht aus etwaigen Unstimmigkeiten aus ganz anderen Konstellationen auf solche in der Hauptsache schliessen. Es komme hinzu, dass der Berufungskläger offensichtlich ein betagter Mann sei. In seinem Alter könne es naturgemäss zu gedanklichen Verschiebungen kommen. Es sei verfehlt, eine bislang völlig unbescholtene Person deswegen insgesamt für unglaubwürdig zu erklären und sie zum Straftäter abzustempeln.

3.2      Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass es keine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung gibt bzw. das Gericht gestützt auf eine solche eine Verurteilung vornehmen kann. Das früher existierende Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person als ein überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal wurde aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse verworfen. Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage der betreffenden Person zum untersuchten Sachverhalt (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415, 1418). Jedoch ist zum einen festzuhalten, dass das Strafgericht die Verurteilung des Berufungsklägers nicht auf diese allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung abstützt, sondern vielmehr eine Prüfung der vorhandenen Beweise und Indizien für jedes einzelne Delikt vornimmt. Zudem können auch die Ausführungen der Vorinstanz zur «Glaubwürdigkeit» bei der konkreten Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu den einzelnen Sachverhalten miteinbezogen werden, insbesondere wenn es um die Frage der Aussagekonstanz des Berufungsklägers geht. Zum anderen zeigt sich durch die Ausführungen der Vorinstanz auch, dass sich der Berufungskläger jeweils ähnlichen Vorwürfen von sich gegenseitig nicht bekannten Personen ausgesetzt sieht. Auf den Umstand, dass der Berufungskläger jeweils auf ähnliche Weise dazu ansetzte, die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte zu begehen, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres hinweisen. Auch ist für die Strafzumessung zulässig, dieses immer gleiche Tatvorgehen des Berufungsklägers (Annäherungsversuche an ältere Damen, Vorgaukeln der grossen Liebe und Erschleichen des Vertrauens bei gleichzeitig bestehender gleichgeschlechtlicher Partnerschaft bzw. Ehe) und die damit einhergehenden Lügengeschichten etwa vom vermögenden Kunsthändler, Bankier oder Abkömmling einer Brauereidynastie mitzuberücksichtigen (illustrativ etwa Akten S. 1854-1856). Entsprechend sind die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.

4.1      Der Berufungskläger bringt überdies hinsichtlich «Anklagepunkt 6» [recte: Anklagepunkt 5] der Anklageschrift vor, dass das Verfahren betreffend die Urkundenfälschung des Mietvertrags in [...] zum Nachteil von D____ † von der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main am 11. Juli 2017 eingestellt worden sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz führe § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO/D) sowie auch die analoge Regelung in der Schweiz zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das Strafgericht bediene sich des in der Schweizer Rechtssprache nicht geläufigen Begriffs des Strafklageverbrauchs, welcher bei einer Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D nicht vorliege. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Auch nach deutschem Recht sei ein formeller und rechtskräftiger Einstellungsbeschluss nicht einfach einem Sistierungsentscheid gleichzustellen. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfe es neuer Beweise, die im Zeitpunkt der Einstellung nicht bekannt gewesen seien. Insofern handle es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung um eine res iudicata, weswegen diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe.

4.2      Dieser Darstellung ist zu widersprechen. Einerseits nimmt der Berufungskläger irrtümlich an, dass aufgrund der angeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil von D____ † eine Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgt ist. Das diesbezügliche Verfahren gegen den Berufungskläger wurde aber aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt (vgl. E. II.1. des strafgerichtlichen Urteils, Akten S. 2692 ff.). Das Strafgericht hat sich jedoch bei der Beurteilung des versuchten Betrugs betreffend den Mietvertrag vorfrageweise mit dem Umstand befasst, dass es sich bei diesem (zusammen mit dem dazu gehörenden Anhang) ebenfalls um eine Fälschung gehandelt haben muss. Sofern der Berufungskläger sich mit der Geltendmachung von «ne bis in idem» auf diesen Sachverhaltskomplex bezieht, gilt es Folgendes auszuführen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht der «ne bis in idem»-Grundsatz nicht einer erneuten Strafverfolgung im Weg, wenn eine Behörde eines anderen Schengen Vertragsstaates die Strafverfolgung einstellt, bevor eine Anklage erhoben wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einstellungsentscheidung nach dem Recht des einstellenden Staates «die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet» (Urteil der Vorinstanz unter Verweis auf Tag in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 11 StPO N 8), E. II.6, Akten S. 2698). Da die Einstellungsverfügung in Deutschland nach deutschen Recht erging, ergibt sich die Antwort zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. eine erneute Strafverfolgung möglich ist, nach der deutschen Strafprozessordnung. Gemäss § 170 Abs. 1 und 2 StPO/D stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage bieten. Anders als die Einstellungsverfügung nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 323 StPO, Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 323 N 1) ist eine Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 nicht rechtskraftfähig und bewirkt keinen «Strafklageverbrauch». Die Ermittlungen können demnach bei gegebenem Anlass wieder aufgenommen werden. Möglich ist dies insbesondere bei neuen tatsächlichen Hinweisen, aber auch bei begründet geänderter Rechtsauffassung oder begründet neuer Bewertung des Beweismaterials (Kölbe, in: Münchner Kommentar, Band 2, 1. Auflage, München 2016, § 170 StPO N 26; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, München 2019, § 170 StPO N 23; der in Deutschland in diesem Zusammenhang gebräuchliche Begriff des «Strafklageverbrauchs» ist mit dem Grundsatz «ne bis in idem» gleichzusetzen, wonach eine neue Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat verboten ist [Werner, «Strafklageverbrauch», in: Creifelds et al. (Hrsg.), Rechtswörterbuch, 24. Auflage, München 2020]). Die Einstellungsverfügung begründet zudem auch keinen Vertrauensschutz zu Gunsten des Beschuldigten (Moldenhauer, a.a.O., § 170 StPO N 23). Aufgrund dieser Umstände stellt es keine Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem» dar, wenn bei der Beurteilung des versuchten Betrugs betreffend den Mietvertrag vorfrageweise die mögliche Urkundenfälschung des Mietvertrags ([...]) vom 15. November 2006 berücksichtigt wird.

5.

Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen die verschiedenen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe.

5.1

5.1.1   Für zahlreiche dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte verschafft die Betrachtung der objektiven Beweismittel keine abschliessende Klarheit, da diese oftmals nicht oder nur teilweise vorhanden sind. Ob die betreffenden Sachverhalte im Umfang der Anklage vorliegen, ergibt sich in den vorliegenden Fällen darum zum einen aus der Würdigung der sich oftmals widersprechenden Aussagen des Berufungsklägers sowie andererseits aus den vorhandenen übrigen Beweismitteln und Aussagen der Geschädigten.

5.1.2   Der Beweiswert der Aussagen kann durch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel indiziell verstärkt, bestätigt oder aber geschmälert werden. Gestützt darauf ist das rechtserhebliche Beweisergebnis festzulegen. Zur Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).

Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.).

5.2.

5.2.1   Der Berufungskläger bestreitet zum einen den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von E____ † (AS Ziff. 1). Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass aus tatsächlicher Sicht unbestritten und durch Bankunterlagen belegt sei, dass E____ † am 2. Juli 2008 EUR 150'525.– und CHF 50'000.– von ihren Privatkonten bei der [...] abgehoben habe. Ebenso sei belegt, dass sie am 10. Juli 2008 ihr ebenfalls bei der [...] gemietetes Bankschliessfach gekündigt und sie den darin aufbewahrten Schmuck im Wert von CHF 18'480.– zusammen mit dem zuvor bezogenen Bargeld in einem Handgepäckkoffer im Keller ihrer Wohnung an der [...] in [...] verstaut habe. Durch den aktenkundigen Polizeirapport sei zudem erstellt, dass dieser Handgepäckkoffer samt Inhalt zwischen dem 11. Juli 2008 um 18:00 Uhr und dem 12. Juli 2008 um 14:00 Uhr aus dem Kellerabteil gestohlen worden sei. Der Berufungskläger bestreite zwar den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Diebstahls und würde sogar behaupten, dass das entwendete Geld ihm gehört habe, jedoch fänden sich für seine Darstellungen in den Akten keine Stützen bzw. seien seine Aussagen widerlegbar.

5.2.2   Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass es für einen solchen Tatvorwurf keinerlei Beweise gebe. Weder seien Spuren im Kellerabteil gesichtet worden, noch gebe es Zeugenaussagen oder ähnliche Beweismittel, die seine Täterschaft in irgendeiner Weise nahelegen würden. Auch die Behauptung der Vorinstanz, es sei durch den Polizeirapport «erstellt», dass der Handgepäckkoffer gestohlen worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Ein Polizeirapport nehme den geschilderten Sachverhalt auf, könne aber für sich selbst keinen Beweis darstellen. Es komme hinzu, dass im Rapport der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2008 die Rede sei von entwendetem Schmuck im Wert von ca. CHF 30'000.00 und Bargeld von CHF/EUR 40'000.00 – 50'000.00. Zu einem späteren Zeitpunkt habe E____ † den Betrag erhöhen wollen. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft ergebe sich aber klarerweise, dass mit DW [...] Rücksprache genommen worden sei und er ausdrücklich die Beträge von CHF 40'000.00 bestätigt habe. Die Anklageschrift setzte sich über diese Angaben zu Unrecht hinweg. Auch die Geschädigte, E____ †, habe mit keiner Silbe behauptet, dass der Berufungskläger den Diebstahl begangen habe. Im Gegenteil habe sie mehrfach der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass man nicht gegen ihren Freund ermitteln solle. Die Vorinstanz wolle aus dem Umstand, dass der Dieb einen Schlüssel gehabt haben müsse, auf den Berufungskläger schliessen. Es habe sich um ein einfaches Kellerschloss gehandelt und zahlreiche andere Fallkonstellationen seien denkbar. Auch sei es möglich, dass E____ † selber etwas vergessen oder herausgenommen habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass E____ † in ihren zahlreichen Briefen an die Staatsanwaltschaft sowohl den Abwart, eine Putz-Equipe und Arbeiter einer Baufirma erwähnt habe. Auch scheine sie recht forsch in dieser Sache gehandelt zu haben, habe sie doch den damaligen Ersten Staatsanwalt sogar privat angeschrieben. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass E____ † den Berufungskläger vollständig entlastet habe, in keiner Weise zu seinen Gunsten gewertet. Im Gegenteil solle diese Konstellation für ihn sogar noch nachteilig sein. Hätte E____ † den Berufungskläger als Tatverdächtigen genannt, so hätte er das Recht, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Nun aber liege die Fallkonstellation vor, dass E____ † gestorben sei und sie zuvor den Berufungskläger vollständig entlastet habe. Die Vorinstanz habe diesen gewichtigen Entlastungspunkt einfach übersehen. Somit stehe auch nicht fest, ob überhaupt etwas gestohlen worden sei oder Wertgegenstände und Geld etwa von E____ † einer anderen Person übergeben worden seien. Auch das Vorhandensein von Schmuck, insbesondere dieses Ausmasses, sei bei einem Schranksafe durch nichts belegt. Sei dieses Gut hingegen gestohlen worden, so fehle jeder Beweis für die behauptete Tatbegehung durch den Berufungskläger. Man hätte zu diesem Punkt E____ † in einer Konfrontation näher befragen müssen. Die Vorinstanz meine aus dem Umstand, dass der Berufungskläger womöglich beim Abholen und Deponieren des Bargelds und des Schmucks dabei gewesen sein solle, etwas über seine Täterschaft ableiten zu können. Dieser Schluss sei willkürlich. Unverständlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz eine Belastung des Berufungsklägers darin erkennen wolle, dass einen Tag nach Auflösung des Bankschliessfachs der Diebstahl begangen worden sein solle. Warum dies der Fall sein solle, lege die Vorinstanz nicht näher dar. Hinzu komme, dass der Diebstahl selbst gar nicht bewiesen worden sei. Nicht haltbar sei zudem die Unterstellung, der Berufungskläger sei im Januar 2019 in [...] wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts «in den Fokus polizeilicher Ermittlungen» geraten. Es sei der Sache angemessener, wenn sich das Strafgericht präziser ausdrücken würde. Die Staatsanwaltschaft München habe dieses Verfahren eingestellt. Es sei unzulässig, aus einem eingestellten, somit freisprechenden Entscheid, etwas zu Ungunsten des Berufungsklägers abzuleiten. Ferner erscheine es recht seltsam, wenn die Vorinstanz eine Dritttäterschaft «klar» ausschliesse. Ein Ausschluss sei nicht möglich und sei vor allem von E____ † nicht behauptet worden. Sie habe im Gegenteil ganz andere Personen verdächtigt. Die Vorinstanz nehme auch darauf Bezug, dass der Berufungskläger einen ähnlichen Betrag aus [...] bezogen habe und als Eventualstandpunkt geltend mache, der gestohlene Betrag würde ohnehin ihm gehören. Es sei nicht von Belang, ob diese Geschichte einen konkreten Bezug zu einer Forderung E____ † gehabt habe. Der Berufungskläger habe den Diebstahl nicht begangen. Die Vorinstanz meine, im Berufungskläger eine Person zu erkennen, der es gelinge, Frauen zu überreden, damit sie ihm Geld übertragen. Würde dies zutreffen, so hätte der Berufungskläger E____ † nicht bestehlen müssen. Er hätte sich diesen Betrag, oder Teile davon, auch schenken lassen können. Der Diebstahlsvorwurf sei eine willkürliche Unterstellung. Auch die Idee der Vorinstanz, dass der Berufungskläger mit der Deposition grosser Geld- und Schmuckbeträge im Keller etwas zu tun haben solle, sei in keiner Weise überzeugend. In der Einvernahme vom 4. August 2008 habe E____ † in aller Klarheit ausgesagt, dass die Idee, Schmuck und Bargeld im Keller zu verstauen, von ihr stamme. Warum solle der Berufungskläger E____ † überreden, grosse Geldbeträge zu beziehen, um diese dann ausgerechnet im Keller zu verstauen, wo er dann das Geld leicht stehlen könne. Dies sei eine absurde Geschichte. Zusammengefasst gebe keinerlei Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers. Die Vorinstanz habe einfach vermutet, dass er die Tat begangen habe. Dies sei unzulässig.

5.2.3

5.2.3.1 Dem Berufungskläger ist Recht zu geben, wenn er aufführt, dass keine direkten Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Jedoch existieren eine Vielzahl von Indizien, welche eine Tatbegehung durch den Berufungskläger nahelegen. Der Umstand, dass die in der Anklageschrift genannten Schmuckstücke sowie das Bargeld entwendet wurden, wurde durch die Geschädigte, E____ †, selbst zu Protokoll gegeben bzw. wurden ihre Aussagen im Pikettbericht vom 13. Juli 2008 wiedergegeben (Akten S. 445 ff.). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich jedoch vor, dass dadurch noch nicht belegt sei, dass der die Schmuckstücke sowie das Bargeld enthaltende Koffer effektiv gestohlen worden sei. Auch seien zahlreiche andere Fallkonstellationen denkbar, wonach nicht er den Schmuck und das Bargeld entwendet habe. Des Weiteren sei auch fraglich, ob nicht die Geschädigte selbst etwas vergessen oder aus dem Koffer herausgenommen und einer anderen Person gegeben habe.

Sofern es um die Fragen geht, ob Wertgegenstände im Keller platziert wurden, was diese Gegenstände umfassten und ob sie entwendet bzw. von einer anderen Person als E____ † selbst aus dem Versteck entfernt wurden, ist einerseits auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit von E____ † in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar befand sich die Geschädigte zum Tat- und Befragungszeitpunkt schon in einem fortgeschrittenen Alter, jedoch lassen die Einvernahmeprotokolle sowie die Korrespondenz, welche E____ † mit der Staatsanwaltschaft führte, auf eine gute geistige Verfassung von ihr schliessen (vgl. etwa Akten S. 500, 501, 511, 525, 546, 994 ff., 1005 ff., 1011 ff.).

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb E____ † den Sachverhalt falsch dargelegt haben sollte. Eine derart gelagerte Motivation wird vom Berufungskläger auch nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der Aussagequalität ist des Weiteren eine Inhaltsanalyse der Schilderungen von E____ † vorzunehmen. In deren Rahmen wird das Vorliegen von Realkennzeichen untersucht sowie ein Strukturvergleich und eine Konstanzanalyse vorgenommen. Ausführungen von E____ † zum Sachverhalt finden sich in den Einvernahmen vom 4. August 2008 (Akten S. 994), 28. August 2008 (Akten S. 1005), 19. November 2008 (Akten S. 1011) sowie in ihren Aussagen vom 12. Juli 2008, welche die Polizei vor Ort protokollierte und im Bericht vom 13. Juli 2008 sowie im Rapport vom 12. Juli 2008 wiedergegeben wurden (Akten S. 445 ff., 957 ff.). In den Ausführungen der Geschädigten finden sich dabei verschiedene Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Zu beachten ist hierbei, dass sich die Aussagen von E____ † nicht auf das Kerngeschehen selbst beziehen, da der Diebstahl unbeobachtet geschah. Wie bereits ausgeführt, geht es hier lediglich um die Frage, ob durch die Geschädigte (und den Berufungskläger) Wertgegenstände im Keller platziert wurden, was diese Gegenstände umfassten und ob sie entwendet bzw. von einer anderen Person als E____ † selbst aus dem Versteck entfernt wurden.

Erstens sind bei den Aussagen der Geschädigten keine Widersprüche oder logischen Inkonsistenzen in Bezug auf das Abheben des Bargelds, die Leerung des Safes sowie das Verpacken sowie das Verbringen in den Keller ihrer Wohnung feststellbar. E____ † brachte von Anfang an vor, dass sie aufgrund fehlenden Vertrauens in die Bank ihre Konten bei der [...] auflösen und das Geld sowie den Schmuck zu sich nach Haus nehmen wollte, nachdem sie dies zusammen mit dem Berufungskläger beschlossen habe (Akten S. 446, 959, 995, 998). Eine Auflösung der Konten sei dabei nur möglich gewesen, wenn sie zuerst den Safe leeren würde (Akten S. 446, 997). Sie habe insgesamt CHF 50'000.– sowie EUR 150'000.– abgehoben sowie Schmuck wenige Tage vor dem Diebstahl aus dem Safe geholt (Akten S. 446, 959, 996). Zuhause habe sie den Schmuck und das Geld in ein kleines graues Köfferchen mit Reissverschluss verpackt und dieses dann am Abend des 10. Juli 2008 im Holzschrank (auf dem oberen Tablar) im Keller deponiert (Akten S. 446, 958 f., 999). Auch schildert sie Einzelheiten, die für den eigentlichen Sachverhalt unnötig oder scheinbar belanglos sind. So legt E____ † genau dar, wie das Bargeld und der Schmuck verpackt gewesen seien, nämlich in einem kleinen, grauen Köfferchen, welcher wiederum in einen Plastiksack gewickelt worden sei. Der Schmuck im Koffer habe sich überdies in einem Schmuckkästchen befunden, während das Bargeld in ein gelbes Couvert gesteckt und exakt neben dem Schmuck deponiert worden sei (Akten S. 446, 959, 999). Des Weiteren bringt sie wiederholt vor, dass sie ihre Konten bei der [...] nicht hätte auflösen können, wenn sie nicht auch ihren Safe geleert hätte (Akten S. 446, 996, 997). Auch habe sie bei der Kontoauflösung nicht nur einmal, sondern zweimal unterschreiben müssen (Akten S. 996). Der Schmuck und das Bargeld seien schliesslich in einer doppelten «[...]-Gugge» nach Hause getragen worden (Akten S. 996). Schliesslich gibt die Privatklägerin auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu, ist sie sich doch zum Beispiel nicht mehr ganz sicher, wer die Schmuckstücke und das Bargeld nach Hause bzw. in den Keller getragen habe, sie meint aber schliesslich, dass es der Berufungskläger gewesen sei (Akten S. 996, 1010).

Insgesamt ist zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Geschädigten festzuhalten, dass die aufgezeigten Merkmale bzw. Realkennzeichen quantitativ und qualitativ so ausgeprägt sind, dass die Annahme, dass die Aussagen von E____ † im Hinblick auf den Umstand, dass die besagte Menge an Bargeld und Schmuck in die von ihr bezeichneten Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft verbracht wurde, nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Auch lässt sich im Rahmen eines Strukturvergleichs und einer Konstanzanalyse der Aussagen nichts Gegenteiliges ableiten. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Zudem werden die Ausführungen von E____ † auch durch verschiedene objektive Beweismittel sowie sogar durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst gestützt.

Zwar sagte Letzterer zunächst in der Einvernahme vom 24. Juli 2015 aus, dass er nicht bei der Kontoauflösung in der Bank und auch nicht im Keller gewesen sei bzw. nicht das Bargeld und den Schmuck zusammen mit E____ † dorthin verbracht habe. Vielmehr habe ihn die Geschädigte erst im [...] Hotel in [...] darüber informiert, dass sie das Bargeld sowie den Schmuck im Keller deponiert habe (Akten S. 613). Diese Aussage kann schon deshalb nicht korrekt sein, da sich der Berufungskläger bereits am 14. Juli 2008 telefonisch bei der Kriminalpolizei meldete und Kenntnis vom Diebstahl vom 12. Juli 2008 hatte (Akten S. 451). Zu dieser Zeit befand er sich jedoch in [...], weshalb er sich nicht mit E____ † in [...] hätte treffen können. Letztere befand sich in diesem Zeitraum ebenfalls nicht in [...]. In der Einvernahme vom 16. August 2017 sagte er sodann im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen aus, dass ihm E____ † telefonisch mitgeteilt habe, dass sie Gegenstände im Keller versteckt habe (Akten S. 1089). In der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu, dass er doch dabei gewesen sei, als das Geld im Keller versteckt worden sei (Akten S. 2626, 3070 f., 3072). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, dass er sogar bei der Abholung des Bargelds und des Schmucks bei der Bank dabei gewesen sei (Akten S. 3070 f.).

Hinsichtlich des abgehobenen Bargeldbetrags bringt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vor, dass E____ † den Betrag im Laufe der Zeit in ihren Aussagen habe erhöhen wollen. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht korrekt. Bei den angeblich widersprüchlichen Angaben der Geschädigten über die Höhe des entwendeten Bargelds handelt es sich wohl um ein Missverständnis der Kriminalpolizei, ist doch im Rapport vom 12./13. Juli 2008 von EUR 150'000.– die Rede («3 Pakete à Euro 50'000.–», Akten S. 958). Erst der Bericht vom 13. Juli 2008 (Akten S. 445) sowie das Pikettprotokoll vom 14. Juli 2008 (Akten S. 450) weisen nur einen Bargeldbetrag in Höhe von CHF/EUR 40'000.– aus. Mithin ist davon auszugehen, dass die Geschädigte von Anfang an den Betrag von EUR 150'000.– genannt hatte, jedoch polizeiintern womöglich falsche Zahlen eingetragen wurden. E____ † meldete sich denn auch erst am 14. Juli 2008 wieder telefonisch bei der Kriminalpolizei und gab erneut einen entwendeten Betrag von EUR 150'000.– an, womit der ursprüngliche Rapport vom 12./13. Juli 2008 auch nicht hätte angepasst werden können. Zudem werden diese Zahlen durch die Kontoauszüge der Geschädigten bei der [...] gestützt, da am 2. Juli 2008 ein Bezug von EUR 150'523.– (Konto Nr. [...]) sowie von CHF 50'000.– (Konto Nr. [...]) getätigt wurde (Separatbeilagen Band 1, [...]). Auch belegen die Bankunterlagen, dass die Geschädigte am 10. Juli 2008 ihr Schliessfach bei der [...] leerte bzw. saldierte (Schrankfach [...]), worin sich gemäss ihren Aussagen der Schmuck befand (Separatbeilagen Band 1, [...]).

Zusammenfassend ist demnach in Übereinstimmung mit der Anklageschrift sowie der Vorinstanz davon auszugehen, dass insgesamt Bargeld in Höhe von CHF 50'000.– und EUR 150'000.– sowie der Schmuck gemäss Aufstellung der Geschädigten (Akten S. 985 ff.) von ihr zusammen mit dem Berufungskläger am Abend des 10. Juli 2008 im Schrank des Kellerabteils deponiert wurde.

5.2.3.2 Auch ist davon auszugehen, dass sich das gesamte Bargeld sowie der Schmuck im Eigentum von E____ † befand, bevor er entwendet wurde. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Akten S. 1085) finden sich in den Akten keine Belege, dass insbesondere das Bargeld – aufgrund einer angeblichen Überweisung auf das Konto der Geschädigten durch einen Hausverkauf in [...] – ihm gehört hätte (zunächst machte der Berufungskläger ebenfalls wahrheitswidrig geltend, dass auch der Schmuck ihm gehören würde [!], Akten S. 451). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist in den Bankauszügen der betroffenen Konten von E____ † zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. Juli 2008 nirgends eine vom Berufungskläger behauptete Gutschrift über EUR 220'000.– aus einem Hausverkauf ersichtlich (Separatbeilagen Band 1, [...]). Auch machte der Berufungskläger im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Angaben zu seinem angeblichen Verkauf seiner Liegenschaft in [...]: So habe er das Geld aus dem Hausverkauf zur [...] bringen wollen, da er in [...] keine Bank habe (Akten S. 1089). Kurz darauf sagt er jedoch aus, dass der Hausverkauf etliche Jahre vorher stattgefunden habe (Akten S. 1090). Wo er das Geld – wenn nicht auf einer Bank – in der Zwischenzeit aufbewahrt habe, brachte er nicht vor. Wiederum kurz darauf führte er aus, dass er das Geld zeitnah nach dem Verkauf an E____ † übergeben habe (Akten S. 1091). Dazu finden sich, wie bereits dargelegt, weder Nachweise in den Bankunterlagen, noch konnte sich die Geschädigte an eine solche Übergabe bzw. eine entsprechende Überweisung erinnern (vgl. etwa Akten S. 997). Auch wollte der Berufungskläger den Untersuchungsbehörden ein anderes Mal weismachen, dass er E____ † den Erlös aus dem Hausverkauf in bar gegeben habe, so dass diese dann das Geld zur Bank bringen könne, sie es jedoch dann in den Keller gebracht habe (Akten S. 1089). Auch diese Version widerspricht diametral dem als erstellt geltenden Umstand, dass die Geschädigte den Betrag von CHF 50'000.– und EUR 150'000.– wenige Tage vor dem Diebstahl von ihren Konten abhob (vgl. vorne E. 5.2.3.1). Der Geschädigten gegenüber erzählte der Berufungskläger wiederum eine anderslautende Geschichte, dass der vermeintliche Käufer seines Hauses in [...] mit falschen Euros gekommen sei und nun im Gefängnis sitze (Akten S. 1009). Wiederum ein anderes Mal habe er E____ † mitgeteilt, dass er für das Land einen Käufer gehabt habe, dieser aber zurückgetreten sei. Er müsse nun einen neuen Käufer suchen (Akten S. 446 f.). Eine erneut andere Geschichte gab er gleichzeitig der Steuerbehörde [...] zum Besten, als er am 2. September 2008 versicherte, dass er «keine Liegenschaften auf dieser Welt habe.» (Akten S. 1214). In der Tat deklarierte der Berufungskläger den Steuerbehörden gegenüber in den Jahren 2004-2007 stets ein geringes Einkommen sowie ein geringes Vermögen, wonach er keine Liegenschaften im geltend gemachten Umfang und Wert zu Eigentum haben konnte (Akten S. 534). Auch die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich des Checks der [...]-Bank (der vom Berufungskläger mehrfach zu seiner Verteidigung für verschiedene Sachverhalte vorgebrachten wird[!], vgl. hinten E. 5.5.3.2) hat das Strafgericht zu Recht als widersprüchlich und unglaubwürdig eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2704 f.). Auf diese Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Berufungskläger weiterhin, dass das Geld ihm gehöre, machte aber diesmal geltend, dass er das abgehobene Geld nicht habe mitnehmen können, da er am selben Abend noch nach [...] geflogen sei (Akten S. 3070). Wenn er mehr Zeit gehabt hätte, so hätte er das Geld nach [...] genommen, wo er gewohnt habe (Akten S. 3072). Dieser Darstellung widerspricht jedoch der Umstand, dass die Bargeldbezüge in Höhe von EUR 150'000.– sowie von CHF 50'000.– bereits am 2. Juli 2008 durch ihn und E____ † erfolgt waren (Separatbeilagen Band 1, [...]), er jedoch erwiesenermassen erst am Nachmittag des 12. Juli 2008 nach [...] flog (Akten S. 538). In der Zwischenzeit wäre es ihm problemlos möglich gewesen, das Bargeld zu seinem Wohnort nach [...] zu transportieren. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sollte es sich tatsächlich um sein Geld gehandelt haben, dies nicht einfach E____ † auf ein von ihm zu bestimmendes Bankkonto hätte überwiesen werden können, brachte er doch vor, dass nicht er, sondern nur die Geschädigte den Banken misstraut habe (Akten S. 3072). Ganz allgemein konnte der Berufungskläger nicht stimmig erklären, warum er sein Geld überhaupt an die Geschädigte übergeben hätte. Vielmehr verstrickte er sich bei jeder weiteren Einvernahme in neue Widersprüche hinsichtlich des Eigentums an den Vermögenswerten.

Der Umstand, dass E____ † zunächst aussagte, dass das Geld dem Berufungskläger gehöre, zeigt nur, wie abhängig von und hörig sie ihm insbesondere in Fragen finanzieller Natur war. Schliesslich machte sie aber dann doch geltend, dass sie das Geld auf den Konten der [...] von ihrem Mann geerbt habe und bestätigte dies auch in ihrem Schreiben an die Steuerrekurskommission vom 29. Dezember 2011 (Akten S. 1009, 1025). Die Geschädigte hätte keinen Grund gehabt, ihre ursprünglichen Aussagen zu korrigieren, wenn nicht sie tatsächlich Eigentümerin des gestohlenen Geldes gewesen wäre. Dass die Vermögenswerte in ihrem Eigentum standen, habe sie auch gegenüber der Auskunftsperson F____ angegeben. Sie habe ihre anfänglich «falschen» Angaben ihm gegenüber damit gerechtfertigt, dass ihr der Berufungskläger weisgemacht habe, dass sie das so behaupten solle, da er den Verlust seiner Versicherung melden könne (Akten S. 516).

Entgegen den Aussagen der Beteiligten ist überdies anzunehmen, dass der Berufungskläger die treibende Kraft hinter der Auflösung der Konten und dem Verbringen des Bargelds in den Keller der Liegenschaft der Geschädigten war. Für diese Annahme spricht einerseits der Umstand, dass insbesondere der Berufungskläger wusste, wie hoch das Vermögen auf dem betreffenden Konto ([...], Separatbeilagen Band 1, [...]) war, da er dafür eine Vollmacht besass und E____ † selbst gemäss ihren Aussagen das Konto nicht bewirtschaftete (Akten S. 995). Der grosse Einfluss, den der Berufungskläger auf die Geschädigte in finanziellen Angelegenheiten ausübte und das Vertrauen, das sie ihm diesbezüglich entgegenbrachte, zeigt sich andererseits auch in dem durch ihn zu verantwortenden Verlust eines grossen Teils ihres Vermögens durch seine spekulativen Finanzgeschäfte (vgl. Akten S. 1009). Überdies habe er E____ † gemäss ihren Aussagen bereits früher dazu überredet, einen Teil ihres Vermögens von der [...] zur [...] zu verschieben (Akten S. 996). Dass der Berufungskläger es gegenüber E____ † auch generell mit der Wahrheit nicht ganz genau nahm, hat die Vorinstanz bereits zutreffend aufgezeigt (Akten S. 2700 ff.). Beispielhaft herauszugreifen ist etwa nur der Umstand, dass er sich ihr gegenüber als verwitwet ausgab (vgl. die Aussagen von E____ † vom 4. August 2008, er sei bereits seit zehn Jahren verwitwet, sie ihn jedoch erst seit 2 ½ Jahren kenne, Akten S. 1001), der Polizei gegenüber jedoch weismachen wollte, dass seine damalige Ehefrau und die Geschädigte Freundinnen gewesen seien (Akten S. 608). Wären die beiden Damen wirklich befreundet gewesen – der Berufungskläger gibt an, dass er E____ † durch seine damalige Ehefrau kennengelernt habe (Akten S. 608) – hätte E____ † damals wohl gewusst, dass die Ehefrau des Berufungsklägers – entgegen seinen Aussagen – noch am Leben war. Dass der Berufungskläger die Geschädigte beziehungstechnisch hinters Licht führte, zeigt sich auch darin, dass er sich einerseits ihr (und sogar der Kriminalpolizei[!]) gegenüber als Abkömmling aus einer Brauereifamilie ausgab (Akten S. 610, 1002) oder andererseits er selbst die Beziehung zu E____ † der Polizei gegenüber als «freundschaftlich» angab (Akten S. 608), während sie ihm gemäss eigenen Aussagen einen Heiratsantrag machte (Akten S. 1022) und ihn als ihren «Lebenspartner» bezeichnete (vgl. etwa Akten S. 1021 ff.). Als «Lebenspartner» wird er auch auf der Vollmacht für das Bankkonto ([...]) von E____ † aufgeführt (vgl. Akten S. 615). Offensichtlich war es das Ziel des Berufungsklägers, durch seine verschiedenen und diametral voneinander abweichenden Geschichten einerseits die Geschädigte und andererseits die Strafverfolgungsbehörden zu verwirren. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die entwendeten Vermögenswerte E____ † gehörten.

5.2.3.3 Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Vorwurf, dass das Bargeld sowie der Schmuck durch ihn entwendet worden seien. Für eine Täterschaft des Berufungsklägers sprechen jedoch die folgenden Indizien:

Gemäss dem Bericht der Kriminalpolizei seien an der Kellerabteil- und Holzschranktür keine Beschädigungen ersichtlich gewesen. Im Keller habe zudem keine Unordnung geherrscht (Akten S. 446). Gemäss Aussagen von E____ † sei im Keller sonst auch nichts durchsucht oder durcheinandergebracht worden und es würde auch nichts weiter fehlen (Akten S. 446). Dies lässt darauf schliessen, dass die Person, welche das Bargeld sowie den Schmuck entwendete, einerseits wusste, wo sich die Vermögenswerte befanden und andererseits auch im Besitz mehrerer Schlüssel – für das Schloss der Kellertür sowie das Schrankschloss – sein musste. Gemäss Aussagen von E____ † habe sie den Kellerschlüssel immer in einer kleinen Schublade eines Beistelltischchens in ihrem Wohnzimmer aufbewahrt. Sie sei die einzige, welche einen Schlüssel zum Keller besitze. Auch der Hauswart sei gemäss ihren Aussagen nicht im Besitz eines Schlüssels zu ihrem Abteil (Akten S. 445). Einen Schlüssel zur Wohnung besässen des Weiteren nur der Berufungskläger sowie zwei Freundinnen der Geschädigten (Akten S. 1003). Auch der Berufungskläger gibt an, einen Schlüssel zur Wohnung besessen zu haben (Akten S. 622). Über den Umstand, dass der Schmuck und das Bargeld im Keller deponiert gewesen seien, habe gemäss Aussagen von E____ † nur sie und ihr Lebenspartner bzw. der Berufungskläger Bescheid gewusst (Akten S. 446). Somit ist eine Dritttäterschaft auszuschliessen, hatte doch – abgesehen von den zwei Freundinnen der Geschädigten – sonst niemand einen Zugang zu ihrer Wohnung, um sich der beiden Schlüssel für den Keller zu behändigen. Eine Dritttäterschaft ist auch deshalb auszuschliessen, da – obwohl im Gebäude selbst zu jener Zeit Renovationen stattfanden – gemäss Aussagen der Geschädigten kurz vor und während der Tatzeit in ihrer eigenen Wohnung keine Bauarbeiter zugegen gewesen seien (Akten S. 447). Dass ausserdem lediglich der Berufungskläger Kenntnis davon hatte, dass nur wenige Tage zuvor das Bargeld sowie der Schmuck im Kellerschrank deponiert wurden, stellt bereits ein sehr starkes Indiz für seine Täterschaft dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst auch das Alibi des Berufungsklägers seine Täterschaft nicht aus. So führte er zu seiner Verteidigung aus, dass er zwei Tage vor oder nach dem Vorfall nach [...] geflogen sei (Akten S. 2620). Später machte er geltend, dass er am Tage der Kontoauflösung bereits nach [...] geflogen sei (Akten S. 3070). Wie sich aus den Unterlagen der Fluggesellschaft ergibt, reiste der Berufungskläger jedoch am 12. Juli 2008 mit [...] von [...] nach [...], wobei sein Flug in [...] um 14:50 Uhr abhob (Akten S. 307 ff., 538). Mithin wäre es ihm problemlos möglich gewesen, vor dem Abflug den Diebstahl in den Kellerräumlichkeiten von E____ † zu begehen, gibt diese doch als Tatzeitpunkt die Zeit zwischen dem 11. Juli 2008, 18:00 Uhr und dem 12. Juli 2008, 14:00 Uhr an (Akten, S. 959). Die von der Geschädigten erwähnten mysteriösen Anrufe wenige Tage vor der Tat, bei denen sich niemand gemeldet habe (Akten, S. 447), passen ebenfalls in das Gesamtbild der Deliktsbegehung, handelt es sich dabei doch zweifellos um Kontrollanrufe, um zu überprüfen, ob sich E____ † noch in der Wohnung befand oder sich bei deren Abwesenheit die Gelegenheit bot, die Vermögenswerte zu entwenden. Dass es sich bei den Anrufen um den Berufungskläger gehandelt hat, legt einerseits der Umstand nahe, dass die Geschädigte selbst angab, dass der Berufungskläger nach der Deponierung der Gegenstände im Keller immer wieder angerufen habe und ihr gesagt habe, sie solle kontrollieren, ob alles noch vorhanden sei. Dadurch war es ihm problemlos möglich, zu kontrollieren, ob sie noch in der Wohnung war. Nahm sie in der Folge das Telefon ab, konnte er seinen Anruf – wenn er denn nicht sofort auflegte – damit begründen, dass er sich um die Sicherheit der Vermögenswerte im Keller sorgte. Da das Telefon der Geschädigten keine Rufnummeranzeige hatte (Akten S. 447), war es ihr auch nicht möglich, zu erkennen, ob der Berufungskläger aus [...] – wo er sich gemäss eigenen Aussagen aufhielt – oder der Schweiz anrief. Zudem war dem Berufungskläger wohl auch die wöchentliche Routine der Geschädigten bekannt, gab diese doch an, dass sie am Samstagvormittag «wie immer» in die Kirche und damit drei Stunden aus dem Haus gegangen sei (Akten S. 447).

5.2.3.4 Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass er E____ † nicht hätte bestehlen müssen. Wenn es ihm doch – wie ihm allgemein vorgehalten werde – gelinge, Frauen zu überreden, damit diese ihm Geld übertragen würden, so hätte er auch anders vorgehen können. In der Tat wurde der Berufungskläger von der Geschädigten in ihrem Testament als alleiniger Erbe eingesetzt (Akten S. 1279). Da er sich aber darüber im Klaren war, dass – unter anderen wegen der bereits erwähnten hohen Verluste des Vermögens von E____ † durch seine spekulativen Finanzgeschäfte – er womöglich eine überschuldete Erbschaft antreten würde, sah er im Diebstahl eine sich bietende Gelegenheit, doch noch zu Lebzeiten E____ † an die noch verbleibenden, nicht unerheblichen Vermögenswerte zu gelangen. Wie zu erwarten war, wurde die überschuldete Erbschaft vom Berufungskläger denn schliesslich auch wohlweislich ausgeschlagen und darüber der Konkurs eröffnet (vgl. Akten S. 1079).

5.2.3.5 Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob E____ † selbst behauptet, dass der Berufungskläger den Diebstahl nicht begangen habe. Sofern der Berufungskläger damit geltend machen will, dass aufgrund von Art. 139 Ziff. 4 StGB der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass die Geschädigte einen gültigen Strafantrag gegen unbekannt gestellt hat (Akten S. 961). Aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) ist es ihr mithin nicht anheimgestellt, dass das Strafverfahren gegen gewisse Beteiligte nicht weiterverfolgt wird.

E____ † konnte zudem den Berufungskläger, wie von diesem vorgebracht, gar nicht «vollständig entlaste[n]», da sie selbst nicht im Kellerabteil zugegen war, als der Diebstahl passierte. Entsprechend ist auch nicht auf ihre Vermutungen einer allfälligen Täterschaft durch eine dritte Person abzustellen. Vielmehr sprechen eine grosse Anzahl von bereits dargelegten Indizien für eine Täterschaft des Berufungsklägers. Auch der Umstand, dass die Geschädigte den Berufungskläger selbst nicht als möglichen Täter wahrhaben wollte, belegt lediglich, dass sie bereits in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stand.

5.2.3.6 Aus dem soeben Referierten folgt, dass einerseits die Aussagen von E____ † hinsichtlich des Abhebens der Vermögenswerte bei der [...] sowie des Verbringens derselben in die Kellerräumlichkeiten der von ihr bewohnten Liegenschaft glaubhaft und die von ihr geschilderten rechtserheblichen Tatsachen somit erstellt sind. Andererseits ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch der von der Anklageschrift und der Vorinstanz dem Berufungskläger zur Last gelegte Sachverhalt des Entwendens der fraglichen Wertsachen durch die aufgeführten Indizien als erstellt anzusehen.

5.2.4   Zum Rechtlichen macht der Berufungskläger keine Ausführungen. Es kann mithin auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 2706). Der Berufungskläger hat sich daher wegen Diebstahls schuldig gemacht.

5.3

5.3.1   Der Berufungskläger bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Urkundenfälschung und des Diebstahls zum Nachteil von G____ (AS Ziff. 2). Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass einerseits die Aussagen des Berufungsklägers absolut unglaubhaft seien und ihnen nicht gefolgt werden könne, während andererseits die Ausführungen der Geschädigten glaubhaft seien und entsprechend auf ihre Depositionen abzustellen sei. Demnach habe der Berufungskläger sowohl das Gemälde «[...]» als auch die Armbanduhr der Marke [...], gegen ihren Willen mitgenommen. Zudem habe er sie dazu gezwungen, auf ein leeres Blatt zu unterschreiben sowie den Zusatz «persönlich geschenkt» anzubringen.

5.3.2   Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass er die Armbanduhr im Wert von CHF 4'400.– nicht gestohlen habe. Der Diebstahl ergebe schon deswegen keinen Sinn, weil die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger unterstelle, er habe sich rechtswidrig von G____ eine Schenkungsquittung für ein Gemälde geben lassen. Wenn dies so wäre, so hätte der Berufungskläger sich auch den Erhalt der Uhr schenkungshalber quittieren lassen können. Es ergebe keinen Sinn, etwas zu stehlen, wenn man es mit Quittung bekommen könne. Aus dem Text der «Geschenkurkunde» ergebe sich, dass G____ für die Uhr EUR 1'800.– verlangt habe. Somit könne es sich nicht um einen Diebstahl handeln. Es sei auch völlig unklar, wie der Diebstahl des Gemäldes hätte vor sich gehen können. Man könne nicht einfach ein Gemälde aus einer Wohnung hinaustragen. Die Anklage enthalte hierzu auch keine nähere Beschreibung. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass das Gemälde eine Grösse von 70x70 cm aufweise und ein Bild in dieser Grösse nicht ohne weiteres gegen den Willen der Eigentümerin abtransportiert werden könne. Es komme hinzu, dass die Geschädigte nicht unmittelbar die Polizei gerufen habe, sondern erst 3 Tage später.

5.3.3

5.3.3.1 Im Unterschied zum soeben geschilderten Diebstahl zum Nachteil von E____ † wurde der hier zur Anklage gebrachte Tatbestand gemäss Angaben der Geschädigten G____ vollständig in deren Anwesenheit begangen. Ihre Aussagen zu den Geschehnissen – neben den Ausführungen des Berufungsklägers – sind mithin von grosser Bedeutung für die Frage, ob der zur Anklage gebrachte und von der Vorinstanz bestätigte Sachverhalt als erstellt gelten kann. Daneben liegen jedoch auch einige wenige objektive Beweismittel und Indizien vor, die in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden müssen.

5.3.3.2 Auch die Aussagen von G____ sind mithin gestützt auf eine aussagepsychologische Beurteilung zu bewerten (vgl. dazu vorne E. 5.2.3). Bei der in diesem Fall Geschädigten sind keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich (und werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan), durch welche die Aussagetauglichkeit von G____ in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar befand sich die Geschädigte – wie auch E____ † – zum Tat- und Befragungszeitpunkt schon in einem fortgeschrittenen Alter, jedoch lassen die Einvernahmeprotokolle auf eine gute geistige Verfassung von ihr schliessen (vgl. etwa Akten S. 1111 ff., 1118 ff., 1134 ff.,). Auch hielt die Stadtpolizei Zürich, welche die Geschädigte befragte, fest, dass G____ eine «sehr gute geistige Beweglichkeit» aufweise (Akten S. 1128). Auch ist vorliegend keine Motivation ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Sachverhalt bewusst falsch wiedergeben sollte. Solche Gründe werden auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der eigentlichen Aussagequalität ist schliesslich eine Inhaltsanalyse der Ausführungen von G____ vorzunehmen. Ausführungen der Geschädigten zum Sachverhalt finden sich in den Einvernahmen vom 12. November 2008 (Akten S. 1111 ff.), 17. November 2008 (Akten S. 1118 ff.) sowie vom 26. Februar 2009 (Akten S. 1134 ff.). In ihren Ausführungen finden sich unter anderem die folgenden Realkennzeichen:

Zum einen sind die Aussagen von G____ in sich stimmig und weisen keine Widersprüche auf. Solche werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Zum anderen berichtete die Geschädigte detailliert über das Kerngeschehen: «Er sagte zu mir, dass ich ihm diese Uhr schenken solle. Von Kaufen war nachher nie mehr die Rede […] Der Vorfall passierte im Wohnzimmer. A____ hängte dann plötzlich das Bild ab. Ich intervenierte und sagte, dass dies nicht in Frage komme. Meine Töchter hätten auch noch etwas zu sagen. Er erwiderte mir, dass ich ja dann auch etwas davon haben würde. Folglich riss ich ihm das Bild aus der Hand. Danach riss er mir das Bild aus den Händen, bückte sich auf den Boden und packte das Bild in Packpapier ein. Nach diesem Diebstahl verliess er die Wohnung und ging auf’s Tram […] A____ brüllte mich massivst in einem militärischen Ton an und sagte, dass ich jetzt unterschreiben soll. Ich war derart eingeschüchtert, dass ich eben unterschrieben habe. Wenn ich nicht unterschrieben hätte, hätte ich wohl möglicherweise Schläge bekommen.» (Akten S. 1138). Des Weiteren finden sich in den Aussagen zum Kerngeschehen raum-zeitliche Verknüpfungen: «A____ läutete am Sonntag, 21. September 2008, ca. 1600 Uhr an meiner Haustüre.» (Akten S. 1136); «Am Montag trafen wir am Nachmittag in [...] ein. Am Dienstag, 24. September 2008, ca. 1600 Uhr oder 1700 Uhr reisten wir in [...] ab.» (Akten S. 1137); «Es war am Dienstagabend, zwischen 1900 Uhr und 2000 Uhr.», als sie in die Wohnung in [...] zurückgekehrt seien (Akten S. 1137); «Er sagte zu mir, dass ich ihm diese Uhr schenken solle. Von Kaufen war nachher nie mehr die Rede. […] Der Vorfall passierte im Wohnzimmer.» (Akten S. 1138). Überdies wird der Inhalt von Gesprächen wiedergegeben, es werden Interaktionen geschildert, wobei auch auf Nebensächlichkeiten Bezug genommen wird: «Er erzählte mir in Verlauf des Besuchs von seinem Schloss oder Villa in [...] in [...] und zeigte auch Bilder davon. Es stellte sich aber schliesslich heraus, dass dies eine Broschüre war. Weiterhin gab er an, dass seine verstorbene Frau viel Schmuck besessen hätte.» (Akten S. 1111 f.); «Er nannte sich mit Vornamen ‹[...]›, mit Familiennamen ‹[...]›.» (Akten S. 1134); «Er bewunderte auch meine Armbanduhr. Er sagte mir, dass er schon immer eine solch schöne Uhr gehabt hätte. Dummerweise erwähnte ich, dass ich noch eine ähnliche Herrenarmbanduhr hätte, die meinem verstorbenen Mann gehört hatte und dass diese Uhr momentan in [...], in meiner Ferienwohnung wäre. Ich erwähnte, dass ich noch heute nach [...] fahren müsse. Er erklärte sogleich, dass er mitkäme. […]» (Akten S. 1112); «Am nächsten Morgen beim Frühstück sagte er mir, dass er heute noch abreisen müsse, da er nach [...] in eine Augenklinik müsse. Entgegen meinen Plänen fuhr ich dann mit ihm wieder zurück.» (Akten S. 1113); «Er betrat die Wohnung, sass ca. 5 Minuten auf der Eckbank. Dann steht der Mann auf und hängt das betreffende Bild ab der Wand ab und wickelt es in Packpapier ein. Woher er das plötzlich her hatte, weiss ich nicht. Sofort schritt ich ein und sagte, dass dies gar nicht in Frage käme. Dieses Bild gehöre auch meinen beiden Töchtern. Es komme gar nicht in Frage, dass er das Bild mitnehme. Ich wollte es ihm wieder entreissen. Dies gelang mir aber nicht. Daraufhin packte er es eben in das Packpapier ein. Er trug einen kleinen Rucksack auf sich. Dort muss er dieses Packpapier mitgeführt haben. Er versuchte mich zu beschwichtigen, dass er das Bild in seiner [...] Villa über dem Kamin aufhängen wolle. Dort hätte ich ja auch wieder etwas davon.» (Akten S. 1113). «Ich intervenierte und sagte, dass dies nicht in Frage komme. Meine Töchter hätten auch noch etwas zu sagen. Er erwiderte mir, dass ich ja dann auch etwas davon haben würde […] A____ brüllte mich massivst in einem militärischen Ton an und sagte, dass ich jetzt unterschreiben soll.» (Akten S. 1138); «Er erzählte im Weiteren, dass seine Frau gestorben sei, und er sich deshalb auf mein Inserat gemeldet habe, weil er mir einfach behilflich sein wollte.» (Akten S. 1136); «Gleich nach der Rückkehr fragte er mich nochmals nach der [...]-Golduhr.» (Akten S. 1114); «Nachdem er mir das Bild gegen meinen Willen ab der Wand gehängt hatte, erklärte er mir, dass er das Bild ohne meine Unterschrift nicht ausser Landes schaffen könne. Ich solle ihm diese Unterschrift leisten. […] Ich musste. Zunächst sagte ich ihm, dass ich nicht unterschreiben werde, da ich auch nicht einverstanden wäre, dass er das Bild mitnimmt. Da wurde er ‹massiv›. Er befahl mir: ‹Schreib jetzt Deinen Namen dahin!› und hielt mir den Bogen hin.» (Akten S. 1118). Ausserdem gibt G____ auch ausgefallene Einzelheiten wieder, welche ungewöhnlich, überraschend oder originell, aber nicht unrealistisch oder unmöglich sind: «Wenig später, am Abend, erreichte mich ein Anruf von ‹[...]›. Angeblich vom HB-[...] aus. Im Gespräch teilte er mir mit, dass das Bild durch einen Velofahrer angefahren und dabei zerstört wurde.» (Akten S. 1114). Diese Aussage über den Anruf ist durchaus vereinbar mit den Geschichten, welche der Berufungskläger auch im Rahmen der anderen Sachverhalte von sich gegeben hat. Damit wollte dieser wohl einen Grund schaffen, weshalb die Geschädigte unter keinen Umständen mehr auf den Gedanken kommen sollte, das Gemälde zurückzufordern. G____ schildert zudem auch eigene psychische Vorgänge: «A____ wies auf dem Nasenrücken eine Narbe [auf]. Er gab mir an, dass er Hautkrebs hatte, was ich ihm jedoch aufgrund meiner medizinischen Kenntnisse nicht glaubte.» (Akten S. 1136); «Und dann? Was wäre passiert? Er wäre bestimmt tätlich gegen mich geworden. Ich war allein im Haus und konnte mich nicht weiter wehren […] Im Verlauf seines Aufenthalts telefonierte er von mir zuhause aus. Vorgeblich der [...] wegen dem Bild-Transport nach [...]. Natürlich alles Lüge. Der telefonierte ganz jemand anderem oder niemandem.» (Akten S. 1114). Die Geschädigte nimmt ausserdem auch spontane Verbesserungen ihrer eigenen Aussagen vor: «Ich habe etwas vergessen: Wir fuhren nicht gleichentags nach [...]. Am Sonntag, erklärte er mir, dass er zuerst noch nach am Montagmorgen am HB [...] auf mich warten würde. Wir verabredeten uns also erst am Montagmorgen für die Fahrt nach [...].» (Akten S. 1112); «Erwähnen muss ich, dass ich nebst meiner Unterschrift auch ‹persönlich geschenkt› unter Zwang schreiben musste.» (Akten S. 1139). Schliesslich belastet sich die Geschädigte auch selbst und entlastet den Berufungskläger: «Dummerweise erwähnte ich, dass ich noch eine ähnliche Herrenarmbanduhr hätte, die meinem verstorbenen Mann gehört hatte und dass diese Uhr momentan in [...], in meiner Ferienwohnung wäre.» (Akten S. 1112); «Erwähnen muss ich, dass er mich während dieser Handlung weder verbal noch körperlich attackiert hatte.» (Akten S. 1138).

Insgesamt ist auch zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von G____ festzuhalten, dass die aufgezeigten Merkmale bzw. Realkennzeichen quantitativ und qualitativ so ausgeprägt sind, dass die Annahme, dass ihre Aussagen im Hinblick auf den dem Berufungskläger vorgeworfenen Diebstahl des Gemäldes sowie der Uhr, nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Auch lässt sich im Rahmen eines Strukturvergleichs und einer Konstanzanalyse der Aussagen nichts Gegenteiliges ableiten. Im Ergebnis ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

Der Berufungskläger bestreitet zwar nicht, das Gemälde sowie die Uhr an sich genommen zu haben, er führt jedoch aus, dass Ersteres ein Geschenk gewesen sei und er die Armbanduhr von G____ abgekauft habe. Diesen Behauptungen widersprechen einerseits die bereits dargelegten Ausführungen von G____ selbst. Doch auch intrinsisch vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2707 f.). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger zwar angab, er habe die Uhr für EUR 1'800.– gekauft, jedoch an anderer Stelle behauptet, er habe gar kein Geld dabeigehabt, da er «erst mal schauen» wollte (Akten S. 1254). Auch behauptete er, G____ habe ihm das Gemälde verkauft und sie selbst habe das Bild mit ihm von [...] nach [...] transportiert (Akten S. 620). In einer anderen Einvernahme sagte er hingegen aus, dass er das Gemälde erst in der Wohnung in [...] erhalten und das Haus (alleine) verlassen habe und damit zu sich nach [...] gefahren sei (Akten S. 1046 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind somit die Angaben des Berufungsklägers als unglaubhaft zu taxieren, wodurch entsprechend nicht auf sie abzustellen ist.

Zudem werden die Ausführungen von G____ auch durch verschiedene andere Beweismittel und Indizien gestützt. So stimmen ihre Aussagen mit denjenigen von H____ überein, sofern es um die zeitlichen Komponenten der Reise von [...] nach [...] und zurück geht. So sagte die Geschädigte aus, dass sie und der Berufungskläger am Montagnachmittag in [...] eingetroffen seien. Am Dienstag, dem 24. September 2008, ca. 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, seien sie sodann in [...] abgereist. H____ habe sie am Dienstagmorgen besucht. Sie habe bei ihnen verweilt, bis sie abgereist seien. H____ habe sie noch zur Bushaltestelle begleitet (Akten S. 1137). H____ sagte damit übereinstimmend aus, dass sie sich bis Dienstagnachmittag mit G____ und dem Berufungskläger in der Wohnung in [...] aufgehalten und anschliessend die beiden zur nächsten Busstelle begleitete habe, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten (Akten S. 1125). Auch passen die übrigen Aussagen von H____ zu der bereits bekannten Vorgehensweise des Berufungsklägers beim Kennenlernen von älteren Damen. So habe der Berufungskläger gleich zu prahlen begonnen, indem er angegeben habe, Verwalter einer luxuriösen Villa in [...] zu sein. Auch habe er ihr einen Prospekt zur Durchsicht übergeben, wo Bilder eines Hauses abgebildet gewesen seien. Auch habe er ausgesagt, dass er verwitwet sei (Akten S. 1125). Exakt die gleichen Aussagen wurden auch durch G____ wiedergegeben: «Er erzählte mir in Verlauf des Besuchs von seinem Schloss oder Villa in [...] in [...] und zeigte auch Bilder davon. Es stellte sich aber schliesslich heraus, dass dies eine Broschüre war. Weiterhin gab er an, dass seine verstorbene Frau viel Schmuck besessen hätte.» (Akten S. 1111 f., vgl. auch Akten S. 565).

Hinsichtlich anderer Indizien, wie etwa das äusserst verdächtige Schriftbild der Urkunde, das darauf aufgeführte Datum, der angegebene Wechselkurs oder der Name, auf den die Urkunde lautete, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 2707 ff.). Zudem ist unverständlich, warum G____ nicht gleich die ganze Urkunde hätte verfassen können, wenn sie dies doch aus freiem Willen getan habe. Gegen Ihr Anwesenheit bei der Ergänzung der Urkunde spricht zudem, dass in diesem Fall wohl der korrekte Name des Gemäldes («[...]») auf der Urkunde verwendet worden wäre. Der effektiv aufgeführt Name «[...]» lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger die Urkunde, in Unkenntnis des richtigen Namens, alleine aufsetzte bzw. ergänzte.

Sofern der Berufungskläger vorbringt, dass auch völlig unklar sei, wie der Diebstahl des Gemäldes hätte vor sich gehen können, da man nicht einfach ein Gemälde aus einer Wohnung hinaustragen bzw. gegen den Willen der Eigentümerin abtransportieren könne, ist darauf hinzuweisen, dass G____ einerseits ungleich älter war als der Berufungskläger und zudem an einer Gehbehinderung litt. Auch der Berufungskläger sagte selbst aus, dass die Geschädigte im Rollstuhl gesessen sei (Akten S. 1254). Dass sie sich in diesem Zustand nur schwerlich gegen das Vorgehen des Berufungsklägers erwehren konnte, erscheint daher als plausibel (Aussage G____: «Und dann? Was wäre passiert? Er wäre bestimmt tätlich gegen mich geworden. Ich war allein im Haus und konnte mich nicht weiter wehren.» [Akten S. 1114]).

Zusammenfassend ist daher aufgrund der erfolgten Ausführungen der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und vorinstanzlichem Entscheid als erstellt zu erachten.

5.3.4

5.3.4.1 In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz auch eine Urkundenfälschung erkennen wolle. Bei der Blankettfälschung werde das echte Handzeichen zur Herstellung einer unechten Urkunde verwendet. Das Strafgericht anerkenne sodann aber doch, dass eine Blankettfälschung ausgeschlossen sei, weil G____ selber den Passus «persönlich geschenkt» angebracht habe. Ein rechtliches Durcheinander werde auf Seite 26 des angefochtenen Urteils veranstaltet, indem ausgeführt werde, G____ habe, weil sie körperliche Repressalien befürchtet habe, die Urkunde unterschrieben. Es handle sich um eine «unwiderstehliche» Drohung. Damit entferne sich die Vorinstanz vom Text der Anklageschrift. Dort sei noch die Rede davon, dass aufgrund des psychischen Drucks eine Blankounterschrift habe abgegeben werden müssen, wobei die Nötigung verjährt sei. Nun erkenne das Strafgericht davon abweichend, dass eine Blankettfälschung nicht vorliege, konstruiere aber sodann eine nicht angeklagte (bzw. verjährte) Nötigung/Drohung und sei dann der irrigen Meinung, daraus könne eine Falschbeurkundung resultieren. Dies sei unhaltbar. Die «Erlangung der Unterschrift» führe bei entsprechender Anklage zum Straftatbestand der Nötigung. Eine Urkundenfälschung durch Nötigung und Drohung sei nicht angeklagt bzw. verjährt. Da G____ den Inhalt der Urkunde unterschrieben habe, scheide eine Urkundenfälschung aus.

5.3.4.2 Nicht beanstandet wird vom Berufungskläger die rechtliche Würdigung des Entwendens des Gemäldes sowie der Armbanduhr als Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat demnach ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. Was den Tatbestand der Urkundenfälschung angelangt, so ist die Urkundenqualität der «Schenkungsurkunde» unbestritten. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch im vorliegenden Fall von einer Urkundefälschung gemäss Anklageschrift auszugehen. In rechtlicher Hinsicht könnte es sich dabei einerseits um eine Blankettfälschung handeln. Eine solche liegt vor, wenn die echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt wird. Von Bedeutung ist bei dieser Tatvariante, dass der Täter eine blanko erteilte Unterschrift oder Urheberangabe ohne die Erlaubnis oder gegen die Anordnung des Ausstellers mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht, versieht (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 StGB N 61). Andererseits wäre auch der Fall des Verfälschens einer Urkunde denkbar. Dabei handelt es sich um das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 46). Unbenommen der rechtlichen Feinqualifizierung handelt es sich bei beiden Varianten um Tathandlungen des (Ver-)Fälschens einer Urkunde. Es spielt vorliegend somit keine Rolle, dass die Geschädigte – aufgrund des psychischen Drucks des Berufungsklägers – zusätzlich zur Unterschrift noch den Passus «persönlich geschenkt» auf das leere Papier schrieb, entsprach doch der nachträglich eingefüllte Text des Berufungsklägers in jedem Fall nicht dem Willen der Geschädigten. Der Berufungskläger hat somit durch die nachträgliche Ergänzung der «Geschenkurkunde» eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hergestellt, weshalb er gemäss Anklageschrift der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen ist.

5.4

5.4.1   Der Berufungskläger bestreitet ausserdem auch den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von E____ † (AS Ziff. 4). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass aus tatsächlicher Sicht in diesem Anklagepunkt belegt sei, dass E____ † ab dem 14. Februar 2014 stationär im [...]-Spital behandelt worden sei. Weiter sei erstellt, dass mit Verfügung der KESB vom 3. April 2014 über E____ † eine Beistandschaft errichtet und I____ als Beistand eingesetzt worden sei. Nachdem E____ † am 7. August 2014 ins Alterszentrum [...] eingetreten sei, sei J____ mit Verfügung vom 13. November 2014 als neuer Beistand von E____ † eingesetzt worden. Nachgewiesen sei schliesslich auch, dass E____ † im Alter von 90 Jahren im Alterszentrum [...] verstorben sei. Zudem habe der Berufungskläger zugegeben, dass er am 28. März 2014 diverse Möbel, Bilder und Teppiche aus der an der [...] gelegenen Wohnung von E____ † nach [...] abtransportiert habe.

5.4.2   Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass E____ † und er am 4. April 2006 einen Kontrakt abgeschlossen hätten, den sie «Privat-Mietvertrag» genannt hätten. Die Bezeichnung der Vereinbarung sei aufgrund der Vertragsfreiheit unwesentlich für dessen Wirkung. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag ganz offensichtlich auch nicht dem Mietrecht unterstehende Teile aufweise. In diesem Vertrag hätten die Parteien vereinbart, dass wenn die Vermieterin «auf Grund ihres Alters einmal in ein Seniorenwohnheim ziehen muss», sich der Berufungskläger verpflichte, die gesamte Wohnung zu räumen und diese nach erfolgter Kündigung besenrein zu übergeben habe. Diese Bestimmung enthalte per se nichts Aussergewöhnliches oder gar Verbotenes. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Parteien diese Vertragsvorkehrungen haben treffen wollen für den Fall, dass E____ † altershalber ausziehen müsse. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sie ihren «Freund» verpflichtet habe, die Wohnung besenrein abzugeben. Infolge dessen sei der Berufungskläger verpflichtet und berechtigt gewesen, die Wohnung zu räumen. Von einem Diebstahl könne gar keine Rede sein, weswegen er in diesem Anklagepunkt freizusprechen sei.

5.4.3   Vom Berufungskläger unbestritten ist im Grundsatz, dass er antike Möbel, Teppiche und Schmuck aus der Wohnung von E____ † vor deren Tod nach [...] abtransportiert hat (Akten S. 623). Was den Inhalt der vom Berufungskläger ins Recht gelegten Dokumente und Urkunden anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2712 f.). Diese Dokumente liegen zwar vor, jedoch kann der Berufungskläger damit nichts zu seinen Gunsten ableiten (insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Testament nicht beim Erbschaftamt eingereicht wurde, vgl. auch hier die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts, Akten S. 2712 f. sowie sogleich E. 5.4.4). Nichtsdestotrotz soll folgend nochmals auf einige Umstände hingewiesen werden. So brachte der Berufungskläger von Anfang an vor, dass alle Gegenstände in der fraglichen Wohnung ihm gehören würden. Selbst wenn diese Sachen damals nicht ihm gehört hätten, gehörten sie jetzt ihm, da er der Erbe sei, es handle sich um sein Eigentum (Akten S. 623, s. auch «Nichts ist gestohlen. Eigentümer war ich.», Akten S. 871; «Mit dem Testament wäre ich sowieso heute Eigentümer von allem, was noch vorhanden wäre von E____.», Akten S. 890). Sodann machte er geltend, dass die Möbel bereits vorher sein Eigentum gewesen seien und er sie früher von [...] in die Wohnung von E____ † gestellt habe (Akten S. 871, 889). Diese Aussagen des Berufungsklägers sind jedoch als blosse Schutzbehauptungen zu werten, wurde ihm wohl im Laufe des Verfahrens klar, dass er aufgrund der von ihm ins Rechte gelegten Dokumente keine Eigentumsansprüche würde ableiten können. So ist denn auch die Ausführung des Berufungsklägers widersprüchlich, wenn er einerseits darlegt, er habe nur sein Eigentum aus der Wohnung geholt, anschliessend jedoch angibt, noch lange in dieser Wohnung weitergelebt zu haben (Akten S. 890). Wieso der Berufungskläger alle Möbel und sonstigen wertvollen Gegenstände aus der Wohnung der noch lebenden E____ † hätte holen und nach [...] verbringen sollen, um anschliessend dann doch noch lange dort weiterzuleben, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist auch hier davon auszugehen, dass der Berufungskläger noch vor dem Tode der Geschädigten wertvolle Gegenstände «in Sicherheit» bringen wollte, sodass diese nicht durch die überschuldete Erbschaft für ihn verloren wären bzw. die Verwandten der Geschädigten die Wohnung auflösen würden. Auch löste der Berufungskläger nicht, wie von ihm behauptet, selbst den Haushalt von E____ † auf, wie er dies gemäss Vereinbarung hätte tun sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die Wohnung schliesslich – nachdem der Berufungskläger die Wertgegenstände bereits abtransportiert und sich nicht weiter um die Wohnung gekümmert hatte – durch den Beistand von E____ † aufgelöst (Akten S. 1358, S. 2712).

Zusammenfassend hat damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt zu gelten.

5.4.4   Der Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass er aufgrund des «Privat-Mietvertrags» berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Wohnung zu räumen. Von einem Diebstahl könne daher keine Rede sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Eigentum an den Gegenständen weder per «Privat-Mietvertrag» noch per «Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht» auf den Berufungskläger übertragen wurde (somit ist auch unerheblich, ob es sich bei gewissen Urkunden möglichweise auch um Fälschungen handelt). Die Erbschaft, auf die sich der Berufungskläger beruft, hat er (wohlweislich) nicht angetreten. Entsprechend kann er sich nicht auf eine derartige Eigentumsübertragung berufen. Zudem lebte E____ † zum Zeitpunkt des Abtransports noch. Sofern sich der Berufungskläger auf einen Irrtum berufen sollte, ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (Akten S. 2713 f.). Es hat demnach ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift und vorinstanzlichem Entscheid wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu ergehen.

5.5

5.5.1   Der Berufungskläger bestreitet des Weiteren den Vorwurf der «Urkundenfälschung» (gemeint wohl versuchter Betrug) zum Nachteil von D____ † (AS Ziff. 5). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass der Berufungskläger zugegeben habe, dass er K____, dem Testamentsvollstrecker der am 26. April 2015 verstorbenen D____ †, mit Schreiben seines Anwalts vom 28. September 2015 den bereits erwähnten Mietvertrag sowie einen dazu gehörenden Anhang, beide datierend vom 15. November 2006, habe zukommen lassen. Ebenfalls eingestanden und belegt sei, dass der Berufungskläger unter Bezugnahme auf diese beiden Dokumente zunächst sein Nutzungsrecht an der Wohnung in [...] eingefordert und er anschliessend mit Schreiben vom 23. August 2016 auch Mietzinsrückzahlungen in Höhe von CHF 24'000.– gegen den Nachlass von D____ † geltend gemacht habe. Die Vorinstanz geht diesbezüglich davon aus, dass es sich bei den durch den Berufungskläger ins Recht gelegten Urkunden (Mietvertrag sowie dessen Anhang) um Fälschungen handle.

5.5.2   Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass er mit D____ † am 15. November 2006 einen Mietvertrag für Wohnräume abgeschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main/Deutschland habe am 11. Juli 2017 das Verfahren betreffend Urkundenfälschung des Mietvertrags in [...] eingestellt. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz führe § 170 Abs. 2 StPO/D sowie auch die analoge Regelung in der Schweiz zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das Strafgericht bediene sich des in der Schweizer Rechtssprache nicht geläufigen Begriffs des Strafklageverbrauchs, welcher bei einer Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D nicht vorliege. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Auch nach deutschem Recht sei ein formeller und rechtskräftiger Einstellungsbeschluss nicht einfach einem Sistierungsentscheid gleichzustellen. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfe es neuer Beweise, die im Zeitpunkt der Einstellung nicht bekannt gewesen seien. Insofern handle es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung um eine res iudicata, weswegen diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe.

Das Strafgericht halte sowohl den Mietvertrag als auch den Treuhandvertrag nicht für «überzeugend». Mit einer solchen Argumentation werde übersehen, dass das Strafgericht nicht zuständig sei zu beurteilen, inwieweit es Verträge für sinnvoll erachte oder nicht. Sodann kritisiere die Vorinstanz die Geheimhaltungsverpflichtung im Mietvertrag. Dieser Sicht könne nicht gefolgt werden, denn Verträge würden häufig eine Stillschweigeklausel enthalten und es sei durchaus verständlich, wenn nahe Angehörige nicht über einen (Miet-)Vertrag informiert werden sollten. Nicht gehört werden könnten auch die Argumente der Vorinstanz, wonach K____ ohnehin der anwaltlichen Schweigepflicht unterstanden sei. Der Vorinstanz sei offenbar zu wenig bekannt, dass ein Willensvollstrecker, selbst wenn er Anwalt sei, in dieser Funktion nicht dem Berufsgeheimnis unterliege. Demgemäss würden die Überlegungen der Vorinstanz viel zu weit gehen, als hier Phantasien in den Berufungskläger hineininterpretiert würden, die mit der Realität nichts zu tun hätten. Auch sei unklar, weswegen die Vorinstanz Geburtstagseinträge des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 und 2015 betone, um eine längere Freundschaft in Abrede zu stellen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese Einträge würden gerade eine über Jahre dauernde Bekanntschaft beweisen. Mit Nachdruck sei ferner darauf hinzuweisen, dass im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt ausdrücklich ein Schriftgutachten erwähnt sei und das Gutachten zum Schluss komme, dass die Dokumente mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit echt seien. Da keine Urkundenfälschung vorliege, liege auch kein versuchter Betrug vor.

5.5.3

5.5.3.1 Der Berufungskläger bestreitet den Vorwurf der «Urkundenfälschung», meint damit aber wohl die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen versuchten Betrugs. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung wurde durch das Strafgericht wegen Unzuständigkeit eingestellt (Akten S. 2692 ff.). Sofern der Berufungskläger die Einrede der res iudicata bzw. «ne bis in idem» vorbringt, ist auf die bereits gemachten Ausführungen (s. vorne E. 4) zu verweisen, wonach bei der Beurteilung des versuchten Betrugs bezüglich des Mietvertrags vorfrageweise die mögliche Urkundenfälschung des Mietvertrags (sowie von dessen Anhang) vom 15. November 2006 betreffend die Liegenschaft in [...] berücksichtigt werden kann.

5.5.3.2 Erstellt ist, dass der Berufungskläger den Mietvertrag inklusive Anhang bei Rechtsanwalt K____, Testamentsvollstrecker der am 26. April 2015 verstorbenen D____ †, mit der Aufforderung einreichte, den Vertrag einzuhalten (Akten S. 874). Der Berufungskläger bekräftigt jedoch, dass es sich bei den Urkunden nicht um Fälschungen handle und hält die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht für «überzeugend». Das Strafgericht sei nicht zuständig zu beurteilen, inwieweit es Verträge für sinnvoll erachte oder nicht. Durch dieses Vorbringen vermag der Berufungskläger den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegenzusetzen, sondern hält sie pauschal für nicht «überzeugend». Auf die vielen eklatanten Widersprüche im Zusammenhang mit der Entstehung der angeblichen Verträge geht der Berufungskläger nicht ein. Das Strafgericht hat in seiner Begründung eingehend dargelegt, welche Indizien darauf schliessen lassen, dass es sich bei den vom Berufungskläger ins Recht gelegten Dokumenten um Fälschungen handelt (Akten S. 2714 ff.). Hinsichtlich des abstrusen Inhalts der Verträge kann entsprechend auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angeblich vereinbarter Mietzins; Vorauszahlungspflicht für 15 Jahre; lediglich ein sechs-wöchiges Nutzungsrecht der Geschädigten pro Jahr; angebliche Begleichung der Miete im Voraus durch den Check der [...]-Bank in Höhe von EUR 220'000.–, der bereits vom Berufungskläger im Rahmen der AS Ziff. 1 vorgebracht wurde; viel zu hoher Beitrag an die Mietzinsen und den angeblichen Kaufpreis der Möbel, wenn man den damals geltenden Wechselkurs EUR/CHF annimmt; angebliche Mitwirkung des Vermögensverwalters L____; angebliche Einlösung des Checks durch L____; usw., s. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 2642 ff.).

5.5.3.3 Sofern der Berufungskläger im Speziellen nochmals vorbringt, dass das Schriftgutachten des Hessischen Landeskriminalamts zum Schluss komme, dass die Dokumente mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit echt seien und deshalb keine Urkundenfälschung vorliege, so ist dem (erneut) zum einen entgegenzuhalten, dass das erwähnte Gutachten nichts über die Echtheit der (scheinbar verschollenen) Urschriften aussagt. Die vom Berufungskläger ins Recht gelegte Beglaubigung der Urkunden belegt lediglich, dass die vorgelegten Urschriften mit den eingereichten Kopien übereinstimmen. Zum anderen wird im Gutachten auch nur festgehalten, dass es sich bei den fraglichen Unterschriften «mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit um echte Unterschriften bzw. um Reproduktionen (Kopien) echter Unterschriften der Namenseigner» handle (Akten S. 1719). Das Gutachten hält daraufhin sogar explizit fest, dass «anhand der Kopien […] technische Fälschungen in Form von Transferkopien (Montagen) jedoch nicht ausgeschlossen werden» könnten (Akten S. 1719). Da die Originale der Urkunden gemäss den – wenig glaubhaften (vgl. die dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 2642) – Aussagen des Berufungsklägers verloren gegangen seien, kann die vom Berufungskläger behauptete Echtheit der Dokumente auch nicht mehr überprüft werden. Hinzu kommt, dass die im Gutachten angegebene «leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit» nicht einmal klar besagt, dass es sich um echte Unterschriften bzw. Montagen handelt. Bei diesem Wahrscheinlichkeitsgrad handelt es sich nämlich um die zweitunterste Stufe (von sechs Stufen) auf der im Gutachten verwendeten Wahrscheinlichkeitsskala (1. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; 2. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit; 3. mit hoher Wahrscheinlichkeit; 4. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit; 5. mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit; 6. indifferente Wahrscheinlichkeit [non liquet], s. Akten S. 1718) und ist daher bereits in dieser Hinsicht wenig aussagekräftig. Auf die Echtheit der Urkunden kann durch das Schriftgutachten demnach keinesfalls geschlossen werden.

5.5.3.4 Hinsichtlich der vom Strafgericht als «merkwürdig» angesehenen Verschwiegenheitsklausel bringt der Berufungskläger pauschal vor, dass Verträge häufig eine Stillschweigeklausel enthalten würden und es durchaus verständlich sei, wenn nahe Angehörige nicht über einen (Miet-)Vertrag informiert werden sollten. Damit vermag der Berufungskläger jedoch die äusserst detaillierten Ausführungen des Strafgerichts nicht zu seinen Gunsten umzustossen. Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass der Eindruck entstehe, dass der Verfasser der Urkunden mit der Geheimhaltungsklausel eine Begründung dafür liefern wollte, dass keine der der Geschädigten nahestehenden Personen von der Existenz des Mietvertrages und des Anhangs wussten (vgl. Akten S. 2644 f.). Weshalb es in diesem Fall verständlich sein solle, dass (nahe) Angehörige nicht über den Mietvertrag informiert werden sollten, legt der Berufungskläger nicht dar. Es sind denn vorliegend auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb D____ † die Beziehung zum Berufungskläger unter allen Umständen vor ihren Enkelinnen hätte geheim halten wollen. Gemäss Aussagen einer ihrer Bekannten, M____, wäre die Geschädigte eher stolz gewesen, anderen Personen davon zu erzählen, dass sich ein jüngerer Mann für sie interessiere (Akten S. 1754). Wie die Vorinstanz denn auch zutreffend festhält, habe die Geschädigte den Berufungskläger auch eingestandenermassen zu ihrem 90. Geburtstag eingeladen, an welchem auch die beiden Privatklägerinnen zugegen gewesen wären. Hätte die Geschädigte ein Zusammentreffen verhindern wollen, so hätte sie den Berufungskläger wohl nicht zum Familienfest eingeladen. Der Berufungskläger tauchte nur deshalb nicht auf, da er – gemäss eigenen Aussagen – nicht mit den Enkelinnen habe zusammen sein wollen (Akten S. 2624, s. auch die Aussage von M____, Akten S. 1748). Die Enkelin der Geschädigten, B____, sagte zudem passend dazu aus, dass der Berufungskläger auch mehrere andere Termine, an denen ein Treffen zwischen ihm und den Enkelinnen vereinbart gewesen sei, jeweils kurzfristig abgesagt habe (Akten S. 1570). Mithin ist zu konstatieren, dass es der Berufungskläger selbst war, der wohlweislich ein Aufeinandertreffen mit den Enkelinnen verhindern wollte.

5.5.3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mutet es zudem merkwürdig an, dass sich in den Unterlagen von D____ † keine Exemplare der Schriftstücke finden liessen, handelte es sich doch um einen Vertragsinhalt von nicht unerheblichem (finanziellem) Gewicht, der zudem grosse Auswirkungen auf die Erbschaft gehabt hätte. Über diesen Umstand wunderte sich auch die Enkelin der Geschädigten, B____, da ihre Grossmutter «sehr ordentlich» gewesen sei (Akten S. 1573). Zu Recht führt das Strafgericht überdies aus, dass D____ † – wenn man denn von einem Geheimhaltungswillen ausginge – weitaus bessere Möglichkeiten offen gestanden wären, den Vertrag bis zu ihrem Tod vor den Erben geheim zu halten (vgl. Akten S. 2645). Dies gilt auch trotz des Vorbringens des Berufungsklägers, dass der Willensvollstrecker in seiner Funktion nicht dem Berufsgeheimnis unterliege.

5.5.3.6 Widersprüchlich erscheint auch der Umstand, dass die Geschädigte gemäss Mietvertrag sechs Wochen pro Jahr zusammen mit ihren Enkelinnen die Wohnung als Ferienwohnung hätte nutzen können (Ziff. 4 des Vertrags vom 15. November 2006 sowie Ziff. 4 des Anhangs, Akten S. 723 ff.). Wie D____ † ihren Enkelinnen hätte verheimlichen können, wer Mieter bzw. Bewohner der Wohnung gewesen sei, wenn diese zusammen mit ihr dort mehrere Wochen Ferien pro Jahr verbracht hätten, bleibt schleierhaft.

5.5.3.7 Zusätzlich zu den zustimmungswürdigen Ausführungen in der vorinstanzlichen Begründung lassen auch noch folgende zusätzliche Umstände darauf schliessen, dass es sich bei dem angeblichen Mietvertrag um eine Fälschung handelt: So wurden offenbar auch andere Bekannte und Verwandte nach dem Jahre 2006 (z.B. M____ sowie weitere Personen), welche einen Schlüssel zu dieser Wohnung erhielten und diese nutzen durften, nicht über den Berufungskläger als neuen Mieter informiert (Akten S. 1745). Wäre Letzterer tatsächlich Mieter der Wohnung gewesen, hätte die Geschädigte den anderen Gästen doch wohl angegeben, sich mit ihm abzusprechen, da ansonsten womöglich verschiedene Parteien gleichzeitig das Haus bewohnt hätten. Ungereimt scheint auch der von mehreren Personen erwähnte Umstand, dass der Berufungskläger im Jahr 2013 D____ † nach dem Schlüssel zur Wohnung in [...] gefragt habe, da die Hotels in der Gegend nicht nach seinem Geschmack gewesen seien (Akten S. 1578, 1747). Zu diesem Zeitpunkt wäre er jedoch bereits seit mehreren Jahren Mieter der Wohnung gewesen und hätte die Geschädigte daher nicht um den Schlüssel bitten müssen. Hinzu kommt, dass D____ † für ihre Aufenthalte grundsätzlich von M____ von [...] in die Schweiz chauffiert wurde (Akten S. 1741). Dieser konnte sich jedoch nicht erinnern, auf seinen Fahrten nach [...] (oder [...], wo die Geschädigte regelmässig ihre Ferien verbachte) jemals in [...], wo der angebliche Vertrag am 15. November 2006 unterzeichnet worden sein soll, gehalten zu haben. Zwischenstopps habe es nicht einmal in [...] gegeben, da die Zeit jeweils nicht gereicht habe. Auch sei ihm nicht bekannt, dass D____ † sich von anderen Personen in die Schweiz hätte fahren lassen (Akten S. 1745, vgl. auch 1757).

5.5.3.8 Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass unklar sei, weswegen die Vorinstanz Geburtstagseinträge des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 und 2015 betone, um eine längere Freundschaft zwischen D____ † und dem Berufungskläger in Abrede zu stellen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese Einträge würden gerade eine über Jahre dauernde Bekanntschaft beweisen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So bringt der Berufungskläger vor, dass er D____ † von allen an (gegen ihn laufenden) Strafverfahren beteiligten Personen am längsten kennen würde, nämlich bereits seit dem Jahr 1997 oder 1999 (Akten S. 891). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weist jedoch nichts auf eine derart lange Freundschaft zwischen der Geschädigten und dem Berufungskläger hin. So findet sich in den besagten Kalendern von D____ † erst im Jahre 2014 ein Eintrag am Geburtstag des Berufungsklägers ([...

SB.2019.128 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2020 SB.2019.128 (AG.2021.103) — Swissrulings