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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.11.2021 SB.2018.108 (AG.2022.194)

2. November 2021·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,109 Wörter·~1h 1min·3

Zusammenfassung

qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (BGer 6B_604/2022, 6B_618/2022 vom 11. Januar 2024)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2018.108

URTEIL

vom 2. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 1

vertreten durch B____, Advokat,                                        Beschuldigter 1

[...]                                                                             Berufungsbeklagter 1

C____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 2

vertreten durch D____, Advokat,                                        Beschuldigter 2

[...]                                                                             Berufungsbeklagter 2

E____                                                                          Berufungsklägerin 3

vertreten durch F____, Rechtsanwalt,                                   Privatklägerin

[...]

G____                                                                             Berufungskläger 4

vertreten durch H____, Advokatin,                  Verfahrensbeteiligter Dritter

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufungen bzw. Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 (SG.2017.152)

betreffend qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 5

Erwägungen. 8

1.         Formelles. 8

1.1.     Legitimation.. 8

1.2      Kognition.. 9

1.3.     Teilrechtskraft 9

2.         Vorbemerkung. 9

3.         Formelle Rügen.. 9

3.1.     Örtliche Zuständigkeit 9

3.2.     Res iudicata. 10

3.3.     Fehlende Konfrontation?. 11

4.         Vorwurf der Geldwäscherei 12

4.1.     Ausgangslage. 12

4.2      Grundlagen.. 12

4.3.     Vortat 13

4.4      Tatobjekt 15

4.5      Tathandlung. 16

4.6      Subjektiver Tatbestand. 18

4.7      Qualifikationen. 21

4.8      Verhalten der I____. 24

4.9      Ergebnis. 25

5.         Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. 25

5.1      Ausgangslage. 25

5.2      Geschäftsführerstellung. 26

5.3      Pflichtverletzungen. 29

5.4      Vermögensschaden.. 40

5.5      Subjektiver Tatbestand. 41

5.6      Verhalten der I____. 42

5.7      Ergebnis. 43

6.         Beweisanträge. 43

6.1      Grundlagen.. 43

6.2      Anträge Beschuldigter 1. 44

6.3      Anträge G____. 45

7.         Strafzumessung. 46

7.1      Grundlagen.. 46

7.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen.. 46

7.3      Strafart 47

7.4      Grundsätzliches zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. 48

7.5      A____. 49

7.6      C____. 52

7.7      Gesamtstrafenbildung. 54

7.8      Täterkomponenten A____. 55

7.9      Täterkomponenten C____. 57

7.10   Lange Verfahrensdauer 59

7.11   Anrechnung der in [...] erlittenen Untersuchungshaft 59

7.12   Modalitäten des Vollzugs. 60

7.13   Ergebnis. 60

8.         Einziehung. 60

8.1      Erwägungen des Strafgerichts. 60

8.2      Grundlagen.. 61

8.3      Erster Schritt: Wegnahme. 61

8.4      Zweiter Schritt: Zuweisung. 62

8.5      Sicherheitsleistung von G____. 62

9.         Zivilforderung. 64

9.1      Ausgangslage. 64

9.2      Forderung gemäss Eventualantrag. 64

9.3      Mehrforderung. 64

9.4      Rückforderungsanspruch G____?. 65

10.      Antrag von C____ um eine Haftentschädigung. 65

11.      In [...] beschlagnahmte Gegenstände. 66

12.      Verfahrenskosten.. 66

12.1   Grundlagen.. 66

12.2   Konkrete Bemessung. 66

13.      Kosten des Rechtmittelverfahrens. 66

13.1   Grundlagen.. 66

13.2   Konkrete Bemessung. 66

14.      Entschädigungen. 67

14.1   Beschuldigter 1. 67

14.2   Beschuldigter 2. 67

14.3   Privatklägerin.. 68

14.4   G____. 68

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 wurden A____ (Beschuldigter 1) und C____ (Beschuldigter 2) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei bzw. zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (schwerer Fall) wurden beide freigesprochen. Zudem wurden die Anträge um Anordnung von Landesverweisungen abgewiesen. Die Zivilklage der E____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen und der Antrag von G____ (verfahrensbeteiligter Dritter) auf Herausgabe seiner Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 abgewiesen. Darüber hinaus ist über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt worden und wurden die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]), der L____ ([...]) sowie die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft von G____ hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 407’932.70 nach Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Demgegenüber wurden die bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]), der N____ ([...]), der O____ ([...]), der P____ ([...]), des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) aufgehoben. Den Beschuldigten wurden alsdann Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’756.10 bzw. CHF 19’394.75 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von jeweils CHF 26’000.– auferlegt (die Mehrkosten von CHF 10’819.30 respektive CHF 9’638.60 wurden auf die Strafgerichtskasse genommen). Schliesslich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 unter teilweisem Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Dem Beschuldigten 2 wurde aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 20‘000.– zugesprochen (der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen).

Gegen dieses Urteil haben beide Beschuldigten, die E____ sowie G____ rechtzeitig Berufung angemeldet, innert Frist Berufung erklärt und diese am 29. Oktober 2018 bzw. 28. Januar 2019 (G____), am 17. Dezember 2018 (E____) sowie am 4. März 2019 (A____ und C____) schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Oktober 2018 Anschlussberufung erklärt und dieselbe sogleich begründet. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen (Ziff. 1, 6). Zudem sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziff. 4). Schliesslich sei die Beschlagnahme betreffend die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der K____ sowie des A____ ([...]) aufzuheben und seien die Vermögenswerte den Kontoinhabern zur freien Verfügung zu stellen (Ziff. 5). Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen (Ziff. 1). Zudem seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten bei der I____ der J____ ([...]) sowie des C____ ([...]) freizugeben bzw. die Kontosperren aufzuheben (Ziff. 2). Für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene Untersuchungshaft, sei er mit CHF 200.– pro Hafttag zu entschädigen (Ziff. 3). Darüber hinaus sei ihm das Honorar für die Verhandlung bis und mit Strafgericht gemäss der dort eingereichten Kostennote als Schaden zu ersetzen (Ziff. 4). Ferner sei sein amtlicher Verteidiger für die Bemühungen in der vorliegenden causa gemäss der eingereichten und zu bewilligenden Honorarnote zu entschädigen (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die beiden Berufungen seien vollumfänglich abzuweisen.

Die E____ beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, bezüglich der Einziehung sowie hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 10'527'834.– (eventualiter aber zumindest EUR 7'901‘399.–) sowie CHF 190'000.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018 (Ziff. 2). Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich ein Nachklagerecht vorbehalte (Ziff. 3). Darüber hinaus seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____ gemäss Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) sowie der sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 407'932.70 auf dem PC-Konto [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin herauszugeben (Ziff. 4). Die I____ sei gerichtlich anzuweisen, die gesperrten Vermögenswerte gemäss Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu überweisen (Ziff. 5). Ebenso sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, die auf ihrem PC-Konto [...] liegende Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407'932.70 innert fünf Tagen seit Rechtskraft an die Privatklägerin zu überweisen. Eventualiter sei die Sicherheitsleistung einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen bzw. sollte G____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet werden, sei dieser Betrag ebenfalls der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 6). Eventualiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____ gemäss Anklageschrift S. 14 einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 7). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschuldigten. Die Beschuldigten und G____ beantragen, die Berufung der E____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich «bezüglich der Voraussetzungen für eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte» der Argumentation der Privatklägerin an (zu Zivilforderungen äussere sie sich praxisgemäss nicht).

G____ beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz – soweit es ihn betrifft – aufzuheben (Ziff. 1). Insbesondere sei die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto [...] bei der I____ sowie die Einziehung der auf dem [...] der Staatsanwaltschaft hinterlegten Sicherheitsleistung aufzuheben und es seien ihm diese Vermögenswerte vorbehaltlos freizugeben bzw. unbeschwert herauszugeben (Ziff. 2). Zudem sei die Zivilforderung der E____. abzuweisen, eventualiter zu reduzieren (Ziff. 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Darüber hinaus sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates im Verfahren vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden Verfahren (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft ersucht um vollumfängliche Abweisung der Berufung von G____. Die Privatklägerin beantragt, es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft ersucht mit ihrer Anschlussberufung darum, die beiden Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu sprechen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von vier und C____ zu einer solchen von drei Jahren zu verurteilen. Die von der Vorinstanz gewährten Modalitäten des Strafvollzugs (bei C____) bezüglich des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe seien zu bestätigen (ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt). Aufgrund fehlender Einsicht sei die Probezeit auf drei Jahre zu erhöhen. In den übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Beschuldigten und G____ beantragen, die Anschlussberufung abzuweisen.

Der Beschuldigte 1 hat in seiner Berufungserklärung zudem den Beweisantrag gestellt, es seien diverse, in einer Liste bezeichnete Mitarbeitende der I____ und der E____-Gruppe zu befragen. Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom 27. September 2019 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt worden. G____ hat sowohl mit seiner Berufungserklärung als auch mit seiner Berufungsbegründung darum ersucht, es sei U____, ehemaliger Chief Executive Officer (CEO) [...] der E____-Gruppe, zum Sachverhalt zu befragen (Ziff. 1). Zudem sei das Video über den Geschäftsanlass der E____-Gruppe bzw. [...] vom 16. Dezember 2009 in [...] als Beweismittel zuzulassen und zu den Verfahrensakten zu nehmen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 hat der Verfahrensleiter (von Amtes wegen) bei der I____ die aktuellen Saldi verschiedener bei ihr bestehender Konten nachgefragt. Die entsprechende Information ging am 28. Oktober 2021 beim Appellationsgericht ein und wurde den Parteien zugestellt.

Nachdem die ursprünglich auf den 12. und 13. Mai 2020 bzw. auf den 15. und 16. Oktober 2020 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund der Pandemie-Lage zweimal verschoben werden musste, hat sie nunmehr am 1. und 2. November 2021 stattgefunden. Hierbei wurde der Beschuldigte 2 zunächst befragt (der Beschuldigte 1 und die E____ wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert; die E____ hat sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 indes nochmals schriftlich vernehmen lassen; G____ wurde die Teilnahme daran freigestellt, er ist aber nicht erschienen). Danach gelangten der Staatsanwalt, die beiden amtlichen Verteidiger und die Vertreterin von G____ zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten aus dem Verfahren [...] gegen G____ werden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.            Formelles

1.1.       Legitimation

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

1.1.2   Dasselbe gilt für den von der Abweisung seines Antrags um Herausgabe seiner Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 in diesem Umfang unmittelbar betroffenen G____ als verfahrensbeteiligten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO. Indes macht die Privatklägerin gegen G____ keine Zivilansprüche geltend (vgl. dazu E. 9.4), sodass Letzterer im vorliegenden Verfahren auch keine Verrechnung erklären kann und auf die diesbezüglichen Ausführungen (Akten S. 11737, 11851 f., 11928 ff., 12269 f.) nicht weiter einzugehen ist. Aus demselben Grund ist G____ diesbezüglich mangels unmittelbarer Betroffenheit bzw. mangels Legitimation auch nicht befugt, Anträge zu stellen (so aber Akten S. 11738, 11931). Soweit G____ schliesslich beantragt, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm auch betreffend Strafzumessung die Legitimation fehlt.

1.1.3   Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend Anschlussberufung) auch für sie gegeben ist.

1.1.4   Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Umfang des soeben Referierten einzutreten.

1.2         Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.       Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung, die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]), die Aufhebung der bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____, der N____, der O____ und der P____ sowie die Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der amtlichen Verteidigung (mit D____) sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.    Vorbemerkung

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte 1 ausführen lassen, dass das Appellationsgericht auf die Befragung der in seiner Berufungserklärung vom 28. September 2018 beantragten Zeugen verzichtet habe, was sich daher nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe (Akten S. 12245). Die Vertreterin von G____ hat die bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisanträge wiederholt (Akten S. 12260). Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den in Erwägung 4 und 5 vorzunehmenden sachverhaltlichen Erörterungen bezüglich der beiden angeklagten Tatbestände (vgl. dazu im Detail E. 6).

3.            Formelle Rügen

3.1.       Örtliche Zuständigkeit

3.1.1   Der Beschuldigte 2 bestreitet auch im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit der Basler Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte (Akten S. 11888 ff., 11900 ff., 12201 ff., 12207). Hierzu hat das Strafgericht zutreffend festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 25), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bestimmung des Erfolgsorts massgeblich sei, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut stattgefunden habe. Es greife dabei zu kurz, den Erfolgsort stets mit dem Domizil des Geschädigten gleichzusetzen. In einem einschlägigen Entscheid (betreffend einen Fall von ungetreuer Geschäftsbesorgung) habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass selbst wenn der Investitionsauftrag im Ausland erteilt wurde, die eigentliche Verfügung erst im Moment der Ausführung durch die Schweizer Bank und damit hier stattfinde (BGer 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.3; vgl. dazu auch BGer 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4).

3.1.2   Demnach ist der gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB massgebliche Erfolg sowohl für die qualifizierte Geldwäscherei als auch für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung jeweils im Zeitpunkt der tatsächlich ausgeführten Vermögensverfügung durch die Bank bzw. im Zeitpunkt der Kreditvergabe und damit in der Schweiz, konkret in der entsprechenden Filiale der I____ in [...] eingetreten. Nicht von Bedeutung ist damit, ob sich die beiden Beschuldigten bei der Erteilung der einzelnen Aufträge in der Schweiz bzw. in Basel oder im Ausland befanden (Akten S. 12159, 12161).

3.2.       Res iudicata

3.2.1   Auch die Frage der «res iudicata» wurde im Berufungsverfahren erneut aufgeworfen (Akten S. 12246). Auch hier hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass gemäss Entscheid des «Juzgado de instrucción numero 4» vom 24. Januar 2012 die vorläufige Einstellung und Archivierung verfügt und das Verfahren der «Schweizer Generalstaatsanwaltschaft mit Sitz in Basel» überwiesen worden sei (Akten S. 5805 ff.). Es sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, sofern die Untersuchungen der schweizerischen Behörden neue Tatsachen hervorbrächten (Akten S. 5825). Dass es sich beim zur Diskussion stehenden Beschluss nicht um eine abschliessende Einstellung, sondern um eine Übertragung des Verfahrens an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden handelt, sei auch durch den [...] bestätigt worden, als die Frage der res iudicata im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten 1 am 3. Dezember 2015 in [...] bereits aufgebracht wurde (Akten S. 2343 f.). Mit Entscheid vom 15. März 2012 sei der vorgängige Entscheid sodann bestätigt und die Zwangsmassnahmen (insbesondere die Kontosperren) aufgehoben worden. Dass die Überweisung des Verfahrens an die schweizerischen Behörden im letztgenannten Entscheid nicht mehr erwähnt würden, ändere nichts an deren Gültigkeit. Es liege also keine Einstellung und erst recht kein verfahrensabschliessender materieller Entscheid vor. Im Übrigen sei die ungetreue Geschäftsbesorgung in den [...] Entscheiden unerwähnt geblieben, weshalb diesbezüglich ohnehin keine res iudicata vorliegen könne (vorinstanzliches Urteil S. 24).

3.2.2   Zu ergänzen bleibt, dass Art. 11 StPO das Verbot der doppelten Bestrafung durch die schweizerische Gerichtsbarkeit betrifft. Strafverfolgung und Beurteilung durch eine ausländische Strafbehörde stehen einer Neubeurteilung in der Schweiz nicht entgegen. Auch Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (SR 0.101.07) entfaltet keine zwischenstaatliche Geltung, sondern schützt «nur» vor einer neuerlichen Bestrafung oder Verhandlung der Sache durch denselben Staat (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 24 N 163). Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen Tag, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 11 StPO N 12).

3.2.3   Dass die Basler Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 ankündete, das Verfahren einstellen zu wollen (Akten S. 117, 10565), kann ebenfalls keine «abgeurteilte Sache» begründen, zumal gegen diese Information nicht einmal ein Rechtsmittel besteht (Art. 318 Abs. 3 StPO). Kommt dazu, dass die Einstellung «nur» bezüglich der Geldwäscherei angekündigt wurde und sich die Mitteilung damit nicht auch auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezog. Indes wird darauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.10).

3.3.       Fehlende Konfrontation?

3.3.1   Der Beschuldigte 1 macht in formeller Hinsicht schliesslich geltend, er sei nie mit G____ konfrontiert worden. Es möge zwar zutreffen, dass er kein Teilnahmerecht im Verfahren gegen G____ gehabt habe, allerdings dürften im Gegenzug dazu – sofern keine Konfrontation stattgefunden habe – Aussagen aus diesem Verfahren (insbesondere die Depositionen vom 25. März 2010) nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Akten S. 12253).

3.3.2   Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst trifft nicht zu, dass die Aussagen vom 25. März 2010 in einem Verfahren gegen G____ getätigt wurden, zumal dieser am 25. März 2010 als Auskunftsperson in einem Verfahren wegen Geldwäscherei einvernommen wurde, welches dazumals gegen «Unbekannt» geführt wurde (Akten S. 1816 ff.). Zu diesem Zeitpunkt waren die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten noch nicht eröffnet, weshalb auch keinerlei Grund bestand, den beiden bzw. den zeitlich deutlich später mandatierten Verteidigern ein Teilnahmerecht zu gewähren. Zudem wurde G____ im Laufe der Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten am 31. März 2016 (Akten S. 2462 ff.) ein weiteres Mal einvernommen, wobei der Beschuldigte 1 und sein damaliger Verteidiger teilnahmen und A____ G____ sogar persönlich Fragen stellte (Akten S. 2485 f.). Damit hat (einmalig) die Gelegenheit bestanden, das Zeugnis von Letzterem im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Darüber hinaus verzichtete der Beschuldigte 1 mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 vorläufig auf eine weitere Befragung von G____ (Akten S. 335 f.), wobei in der Folge weder beim Straf- noch beim Appellationsgericht ein erneuter Antrag auf Befragung bzw. Konfrontation von bzw. mit G____ einging und auch nicht opponiert wurde, als G____ am 3. August 2021 für die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stellte (Akten S. 12101 f.). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit nicht vor.

4.            Vorwurf der Geldwäscherei

4.1.       Ausgangslage

4.1.1   Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die vorinstanzlichen Freisprüche beider Beschuldigter von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei. In tatsächlicher Hinsicht steht hierzu fest und wird von den Beschuldigten auch nicht bestritten, dass C____ im Namen der E____ bei der I____ in Basel am 20. Januar 2009 einen Rahmenkredit beantragte (SB [...]/2), welcher am 28. Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4). Gleichzeitig unterschrieb er einen «General Deed of Pledge», wonach sämtliche auf das Konto der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens verpfändet würden (SB [...]/3). Weiter wurden am 3. März 2009 und am 3. April 2009 für die Versicherungsgesellschaften V____ und W____ bei der I____ in [...] Konten eröffnet (SB [...]/5 und SB [...]/6 ff.). Von diesen Konten wurden am 4. Mai 2009 Vermögenswerte im Umfang von SEK 270‘000‘000.– bzw. SEK 20‘501708.34 und EUR 14‘967‘881.04 (insgesamt rund EUR 45 Millionen) auf ein Konto der E____ überwiesen (SB [...]/17 f.; vgl. auch SB [...] 2068 f., 2082, 2216, 2229, 2240, 2256, 2272, 2285, 2295, 2305, 2319, 2334) und aufgrund des General Deed of Pledge sogleich zugunsten der Kreditlinie der E____ verpfändet. Diese Kreditlinie wurde von den Beschuldigten sogleich beansprucht, veranlassten sie doch zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. Januar 2010 Überweisungen in Höhe von EUR 20‘480‘314.17, USD 3‘476‘000.–, HKD 849'501.–, CAD 300'000.– und CHF 490'000.– (Akten S. 2349 f.).

4.1.2   Wo sich aufgrund der Rügen der Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen aufdrängen, werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt, wobei für die Vorgeschichte und dem Kontext der Delikte auf die Anklageschrift verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.).

4.2      Grundlagen

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vereitelung der Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar eine effektive Vereitelung eingetreten zu sein (BGE 127 IV 20 E. 3; Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.).

4.3.       Vortat

4.3.1   Hinsichtlich der Vortat statuiert Art. 305bis Ziff. 3 StGB ausdrücklich, dass ein in der Schweiz handelnder Geldwäscher auch dann zu bestrafen ist, wenn die Vortat im Ausland begangen worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Geldwäschereitatbestand nebst nationalen auch ausländische Einziehungsinteressen schützt. Bei Auslandsvortaten muss also kein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff. StGB gegeben sein. Es genügt zunächst die Verbrechensqualifikation nach Art. 10 Abs. 2 StGB (aus Schweizer Sicht) und die Tatsache, dass die Vortat (nicht notwendigerweise aber die Geldwäscherei) nach dem ausländischen Recht strafbar ist und ein entsprechender ausländischer Einziehungsanspruch vorliegt (BGE 145 IV 333 E. 3.3; BGer 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3; Pieth/Schulze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 28; Ackermann, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage, Bern 2021, § 15 N 37).

4.3.2

4.3.2.1 Bereits im Urteil des Strafgerichts wurde überzeugend festgehalten, dass alle auf die Konti der E____ bei der I____ in Basel transferierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen (analog der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nach Schweizer Recht) zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften V____ und W____ herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 29). Indes lag noch kein diesbezüglicher Entscheid vor. In der Zwischenzeit wurde über Anfragen bei «Eurojust» (European Union Agency for Criminal Justice Cooperation) bekannt, dass X____, der Managing Director der V____ sowie Verwaltungsrat der W____ und Y____, der Investitionsdirektor und Chief Financial Officer (CFO) der [...]-Gruppe bzw. Kapitalverwalter der W____ und rechte Hand von Z____, am 12. Dezember 2018 vom [...] mitunter im Zusammenhang mit dem Transfer der Vermögenswerte der V____ auf die Konti und Depots der E____ (in der Höhe von EUR 14'962'739.38) wegen Untreue und Geldwäscherei zu sieben (Y____) bzw. 14 Jahren (X____) Gefängnis verurteilt worden sind (Akten S. 11990, 12031 f., 12035 ff.; Z____ Aktionär und Chef der [...]-Gruppe, verstarb vor der Verhandlung, weshalb das Verfahren gegen seine Person eingestellt wurde). Zum heutigen Zeitpunkt verbleiben damit in Bezug auf die V____ entgegen der Ansicht der beiden Beschuldigten (Akten S. 11884, 12160 f., 12198, 12205 ff.) keine Zweifel, dass eine geldwäschereifähige Vortat vorliegt und die auf Konti der E____ transferierten Vermögenswerte der V____ aus einem Verbrechen herrühren.

4.3.2.2 Zudem haben die [...] Behörden bestätigt, dass die durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte auch nach [...] Recht der Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterliegen (Akten S. 11990, 12029 ff.).

4.3.3

4.3.3.1 Hinsichtlich der Vermögenswerte der W____ ist zwar festzuhalten, dass auch im [...] Recht Regulatorien bestehen, welche den Versicherungsgesellschaften vorschreiben, welche Beträge sie zur Verfügung halten müssen und wie sie diese Gelder anzulegen haben. So wird insbesondere geregelt, dass jene Vermögenswerte, welche den Versicherungsnehmern zur Verfügung stehen sollen, nicht durch Verpfändungen oder Hypotheken belastet werden dürfen (Akten S. 1763 f., 5079). AA____, der Managing Director der W____, war sich denn auch bewusst, dass der Transfer der Vermögenswerte von den Konten der W____ auf das Konto der E____ nicht rechtmässig gewesen ist (Akten S. 5004 ff., 5008: «it's not allowed to use our assets for pledging»), wobei er sich aus diesem Grund von Z____ und X____ unterschriftlich bestätigen liess, dass die Konten bei der I____ in [...] geführt würden und die Vermögenswerte nicht verpfändet werden dürften (SB [...]/7). Es liegen somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 29) – diverse Indizien vor, welche nahelegen, dass AA____ die Transfers von der W____ zur E____ (unter Hilfeleistung von Z____ und X____) unter bewusster Zuwiderhandlung gegen versicherungsrechtliche Bestimmungen veranlasste und sich damit eines Verbrechens strafbar gemacht hat, welches nach schweizerischem Recht der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht – und damit einem Verbrechen – entspricht.

4.3.3.2 Zwar haben die [...] Behörden bestätigt, dass auch die durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte der W____ nach [...] Recht der Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterlägen (Akten S. 11990, 12029 ff.). Indes ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die [...] Behörden befugt gewesen sein sollten, Vermögenswerte der in [...] domizilierten W____ einzuziehen, zumal X____ und Y____ «bloss» der Untreue zu Lasten des Vermögens der [...] V____ verurteilt wurden (Akten S. 11990, 12031 f.). Da keine anderweitigen aktenkundigen Nachweise dafür bestehen, dass die Vermögenswerte der W____ in [...] der Einziehung unterlägen (vgl. vielmehr Akten S. 2138 f.), sind die beiden Beschuldigten von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____ in dubio pro reo freizusprechen.

4.4      Tatobjekt

4.4.1   In Bezug auf das Tatobjekt («Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren»), hat das Strafgericht erwogen, dass die deliktische Handlung – so sie denn bejaht würde – in der Übertragung der Vermögenswerte der V____ auf die durch einen General Deed of Pledge belasteten Konten der E____ läge. Die direkt aus diesen mutmasslich als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizierenden Handlungen herrührenden Gelder seien auf den Konten der E____ bei der I____ verblieben. Die gemäss Anklageschrift zur Diskussion stehenden Geldwäschereihandlungen seien aber an Vermögenswerten begangen worden, welche die I____ der E____ aufgrund des abgeschlossenen Rahmenkreditvertrags zur Verfügung gestellt habe. Die auf die Konten der E____ verschobenen Vermögenswerte seien nicht etwa durch andere Vermögenswerte ersetzt worden, sondern unangetastet auf den Konten der E____ verblieben und hätten lediglich als Sicherheit für den Rahmenkredit gedient. Aufgrund der Verpfändung konnte – so das Strafgericht – einzig die I____ über diese Vermögenswerte verfügen. Das von den Beschuldigten auf andere Konten überwiesene Geld habe aus dem Kredit und damit aus einem eigenständigen Rechtsgeschäft zwischen der E____ und der I____ gestammt. Es handle sich gerade nicht um eine Gegenleistung für die mutmasslich deliktischen Vermögenswerte der V____ und damit auch nicht um ein geldwäschereifähiges Surrogat. Wäre der Kredit an sich unlauter respektive betrügerisch erwirkt worden, wäre an den daraus hervorgehenden Vermögenswerten Geldwäscherei möglich. Dies sei jedoch nicht angeklagt worden und wäre wohl auch schwerlich beweisbar, gehe doch aus dem umfangreichen Aktenmaterial hervor, dass alle Beteiligten um die Zweifelhaftigkeit des ganzen Unterfangens gewusst hätten. Es sei daher zu konstatieren, dass die Vermögenswerte, über welche die beiden Beschuldigten verfügten – unbesehen der Frage, ob sich die Verantwortlichen der beiden Versicherungsgesellschaften eines Verbrechens im Sinne des StGB strafbar gemacht haben – weder direkt noch indirekt aus einem Verbrechen herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.).

4.4.2   Unbestritten ist zunächst, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass auch an Surrogaten Geldwäscherei begangen werden kann (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB N 27 ff.; Ackermann/Zehnder, Geldwäscherei [Art. 305bis StGB], in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, Zürich 2018, § 11 N 343 ff.). Indes ist mit der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, dass der Täter der Geldwäscherei selbst den Deliktserlös durch eine deliktische Handlung erlangt hat. Es reicht, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand der Geldwäscherei bilden, «aus einem Verbrechen [irgendeines Vortäters] herrühren», was bei den von der V____ auf die Konti der E____ transferierten Vermögenswerten – wie soeben erwogen (vgl. dazu E. 4.3) – der Fall ist (Akten S. 11765).

4.4.3   Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zutreffend geltend macht (Akten S. 11765 f., 12177 ff.), handelt es sich bei den Beträgen, welche die I____ der E____ im Rahmen ihrer Kredite im Gegenzug für die Verpfändung der deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Verfügung gestellt hat, entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.) um ein Surrogat: Seitens der Beschuldigten war von Anfang an geplant, die von der V____ überwiesenen Vermögenswerte als Sicherheit für einen Lombardkredit der E____ zu verwenden (SB [...]/1.1 ff.). Ein Lombardkredit wird von der Bank in der Regel nur bis (maximal) zur Höhe des Belehnungswerts der Vermögenswerte gewährt, die ihr als Sicherheit verpfändet wurden. Die als Pfand dienenden Sicherheiten bleiben beim Lombardkredit zwar scheinbar unangetastet auf den Konti bzw. Depots des Kreditnehmers. Dabei verzichtet der Kreditnehmer mit der Verpfändungserklärung aber im Umfang der in Anspruch genommenen Kredite auf seine Verfügungsmacht über die hinterlegten Vermögenswerte. Zudem räumt er der Bank das Recht ein, sich bei Ausbleiben der Rückzahlung aus dem Verwertungserlös dieser Vermögenswerte zu befriedigen. Wirtschaftlich werden beim Lombardkredit die bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte also durch die Verpfändung und den darauf beruhenden Kredit zu flüssigem Geld gemacht, das dem Kreditnehmer dann an Stelle der hinterlegten Sicherheiten für die von ihm beabsichtigte Verwendung zur Verfügung steht. Der Lombardkredit ist damit derart eng mit den verpfändeten Vermögenswerten verknüpft, dass er strafrechtlich als Surrogat Letzterer zu qualifizieren ist. Deshalb sind richtigerweise auch die Kredite, die die I____ der E____ in casu gewährt hat, als Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu betrachten.

4.5      Tathandlung

4.5.1

4.5.1.1 Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte zu vereiteln («Tathandlung»), ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, 129 IV 238 E. 3.3). Bei einer blossen Verlängerung der Papierspur – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenwerte noch einziehbar sind. Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Leitentscheid darauf hin, dass es von Sinn und Zweck des Tatbestands der Geldwäscherei – dem organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen – keine Rolle spiele, ob Vermögenswerte im In- oder Ausland eingezogen und ob sie später in die Schweiz zurückgeführt würden. Geldwäscherei sei daher bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion effektiv geeignet ist, die Einziehung (auch) im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Damit stellt die aktuelle Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der Schweiz gleich (dieser Entscheid wird von der herrschenden Lehre kritisiert; vgl. dazu im Einzelnen Ackermann, a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze, a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).

4.5.1.2 Nicht jede Handlung ist eine taugliche Geldwäschereihandlung. Tauglich ist nur, was tatsächlich bestimmt und geeignet ist, die Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu gefährden oder tatsächlich vereitelt. Massgebend für die Abgrenzung von tauglichen und untauglichen Handlungen ist nach überzeugender Herleitung von Ackermann/Zehnder (a.a.O., § 11 N 397), ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver Betrachtung gelungen ist, Distanz zwischen ihm und den Vermögenswerten (persönliche Distanz), zwischen der deliktscharakteristischen Art des Wertträgers und dem neuen Wertträger (sachliche Distanz), zwischen den verschiedenen räumlichen Lageorten des Wertträgers (örtliche Distanz) oder zwischen dem Zeitpunkt der Vortat und dem Zeitpunkt der Verwendung des Deliktsgutes (zeitliche Distanz) herzustellen oder sonstige Manipulationshandlungen vorzunehmen. Folglich ist ein bestimmtes Verhalten nur dann Tathandlung von Art. 305bis StGB, wenn sie ein normativ-missbilligendes finales Element enthält. Mit anderen Worten muss die Handlung final auf die Unauffindbarkeit oder die endgültige Verschleierung der Herkunft oder Berechtigung gerichtet sein. Wertneutrale Handlungen scheiden dagegen als Tathandlungen von Art. 305bis StGB aus.

4.5.2

4.5.2.1 Wer Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar (Surrogate) durch eine verbrecherische Handlung erlangt worden sind, gegen Kredite verpfändet, kann sich der Geldwäscherei strafbar machen. Eine solche Verpfändung ist aber nur dann eine Geldwäschereihandlung, wenn die Vermögenswerte nicht vom Vortäter bzw. vom Teilnehmer an der Vortat zur Pfandannahme angeboten werden, zumal die Banken diesfalls die Verwaltung der verpfändeten Titel übernehmen und sie gewöhnlich in offene Depots legen (Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 509; Graf, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 305bis N 12; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 3.1.2).

4.5.2.2 In casu wurden die deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte im Umfang von EUR 14‘967‘881.04 zunächst auf ein Konto der V____ bei der I____ (in [...]) transferiert, von dort auf ein solches der E____ (in Basel) und dort aufgrund des zuvor bewilligten Rahmenkredits bzw. des General Deed of Pledge sogleich zugunsten der Kreditlinie der E____ verpfändet. Da die beiden für die E____ handelnden Beschuldigten als Vortäter (vgl. zur Vortat E. 4.3) nicht in Erscheinung traten, stellt bereits diese Transaktion – unabhängig von der Frage nach einem Surrogat – nach dem vorstehend Referierten mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 11765 f., 12180) eine Geldwäschereihandlung dar.

4.5.3   Die im Anschluss erfolgte Auszahlung des Kredits an die E____ stellt ihrerseits erneut eine Geldwäschereihandlung dar, da damit ein Umtausch vom Deliktsgut in einen anderen Wert erfolgt, der rechtlich gesehen vom Kreditgeber (der I____) und nicht vom Verbrecher stammt (persönliche Distanz) und zudem im Sinne des Kriteriums der sachlichen Distanz auf einem unverdächtigen Wertträger erfolgt (Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 510). Auch hier ist die Frage nach dem Surrogat noch gar nicht von Bedeutung.

4.5.4   Was die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Zahlungen unmittelbar nach Erhalt der Kreditlinie angeht (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), ist festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der von ihnen bereits im Memorandum of Understanding (MOU) vom 27. November 2008 (vgl. dazu nachfolgend im Detail E. 4.6.3.2) geplanten Verschiebung der Gelder der V____ auf Konti derselben bei der I____ in [...] (vgl. zum Verhalten der I____ E. 4.8), mit dem anschliessenden Transfer dieser Gelder auf Konti der E____ bei der I____ in Basel, mit der Verpfändung derselben, dem Erhalt der durch den Lombardkredit gesicherten Gelder und der Verteilung bzw. dem Verbrauch der dergestalt erhältlich gemachten Surrogate an die in der Anklageschrift aufgeführten Destinatäre (auf der ganzen Welt) im Sinne des vorstehend Erwogenen persönliche Distanz schufen und damit die verschleierte wirtschaftliche Berechtigung der V____, die ihre Vermögenswerte gewinnbringend investiert sehen wollte und sie deshalb für eine gewisse Zeit den Beschuldigten bzw. der E____ überliessen (Akten S. 2358, 4929, 4986, 5256 ff., 10418 f.; SB [...]/308; SB [...]/13 ff.), perpetuiert wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch von einer Geldwäschereihandlung auszugehen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 142 IV 207 E. 7.2.2, 129 II 97 E. 3.3; BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5), wobei die herrschende Lehre bei Auslandstransfers (örtliche Distanz) ohnehin davon ausgeht, dass jeder Transfer ins Ausland grundsätzlich eine Geldwäschereihandlung darstellt (Ackermann, a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze, a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).

4.6      Subjektiver Tatbestand

4.6.1   Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt (Fahrlässigkeit genügt nicht); verlangt ist ein doppelter Vorsatz: Der Täter muss einerseits wissen oder mit der Möglichkeit rechnen (Wissenselement) und zumindest in Kauf nehmen (Willenselement), dass es sich um Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren. Andererseits muss er mit dem Vorsatz handeln, den Strafverfolgungsbehörden die Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (Ackermann, a.a.O., § 15 N 74). Dem Täter muss nach der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen. Ein Indiz unter vielen ist, wenn der Täter annahm, dass erhebliche finanzielle Mittel involviert waren oder dass eine Bande am Werk oder Gewalt im Spiel war (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 59; Ackermann, a.a.O., § 15 N 73 ff.). Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die abstrakte Geeignetheit seines Verhaltens beziehen, die Einziehung zu vereiteln, wobei ebenfalls Eventualvorsatz genügt (BGer 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007 E. 14; Ackermann, a.a.O., § 15 N 77).

4.6.2   Der Beschuldigte 2 erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich, er habe nicht gewusst, dass die Vermögenswerte der V____ nicht verpfändet werden durften. Der Beschuldigte 1 beantwortete dieselbe Frage schwammiger, implizierte aber ebenfalls, es nicht gewusst zu haben (Akten S. 11355 f.). Ausserdem behauptete A____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die W____ sei seit 20 Jahren Kundin der I____ in [...] gewesen – im Vorverfahren waren es noch zehn Jahre (Akten S. 2413) – weshalb für sie (die beiden Beschuldigten), keinerlei Grund zu jedweden Zweifeln bestanden habe (Akten S. 11352). Auch C____ gab an, er sei davon ausgegangen, dass die Investition legal und von den Parteien erwünscht gewesen sei (Akten S. 2358).

4.6.3

4.6.3.1 Grundlage für den Übertrag der Vermögenswerte von den Konti der W____ auf diejenigen der E____ war das sogenannte «Secured Project Funding Agreement» (Akten S. 5256 ff.). Das Dokument stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) – als substanzlos heraus. Es handelt sich nicht um einen professionellen Vertrag, geschweige denn um eine valable Grundlage für die Übertragung von Vermögenswerten im Umfang von beinahe EUR 15 Millionen. Schon in formeller Hinsicht weist das Dokument Mängel auf, ist es doch nicht einmal datiert. Auch fehlt der Unterzeichnungsort und wird das anwendbare Recht nicht definiert. Auch inhaltlich vermag das Secured Project Funding Agreement nicht zu überzeugen: Es bleibt völlig unklar, welche Anlagen und Investitionen im Rahmen dieses Agreements getätigt werden sollen. Lapidar wird ausgeführt, das Investment des Kunden werde eingesetzt «in various Stock Exchange and Money Markets», um einen «good level of return on investment» zu erzielen; dies, wie es auf der ersten Seite heisst, auf einer «best effort basis» (Akten S. 5256 f.). Eine derart schwammige Vereinbarung genügt offenkundig nicht als Grundlage für die Investition eines institutionellen Anlegers wie einer Versicherungsgesellschaft, deren Gelder möglichst sicher und konservativ angelegt werden müssten. Der Zeithorizont der Anlage – ein Monat mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr (Akten S. 5257) – weist zudem auf ein sehr spekulatives Investment hin. Im Übrigen wird nicht ausgeführt, welche Kosten dem Anleger (also der W____-Gruppe) durch dieses Agreement respektive die angebliche Geldanlage entstehen. Die verwendete Terminologie ist bisweilen widersprüchlich, uneinheitlich und nebulös. So heisst es beispielsweise auf der ersten Seite, das «Settlement» (es wird nicht klar, was damit gemeint ist) solle innerhalb von 25 Bankarbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens geschehen, während unter Ziff. 1.i. von einem Settlement innerhalb von zwölf Monaten nach dem Transferdatum die Rede ist (Akten S. 5256 f.; vgl. zu den Mängeln des Secured Project Funding Agreement auch Akten S. 3873).

4.6.3.2 C____ ist Anwalt und war bzw. ist heute noch in diesem Beruf tätig. A____ erlangte eigenen Angaben zufolge ein Diplom «licence en droit» (vgl. dazu die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung [E. 7.8 und 7.9]). Angesichts dieses beruflichen Hintergrunds kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Beschuldigten von einer legalen Investition ausgingen. Sie müssen gewusst haben, dass ein institutioneller Anleger ihre den Kunden verhafteten Vermögenswerte in derart massiver Höhe erstens nicht aufgrund eines solchermassen vagen Vertrags, zweitens nicht ohne jede Sicherheit und drittens nicht in dermassen spekulative Anlagen investieren (dürfen) bzw. anderes eine grobe Pflichtverletzung der Unternehmensleitung bedeutet. Darüber hinaus zeigt auch das gesamte Verhalten der beiden Beschuldigten, dass sie nie von einer legalen Investition der Versicherungsgesellschaften ausgegangen sind. Bereits im MOU vom 27. November 2008 ist die Rede davon, dass die notwendigen Mittel für die Investition in eine nicht näher beschriebene «Private Placement Investment Transaction» durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1 ff.). Diese so erhältlich gemachten Kredite verwendeten die beiden Beschuldigten in der Folge – wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung beispielhaft zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) – um sich selbst und Dritte unrechtmässig zu bereichern. Dies illustriert eindrücklich, dass die Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der Versicherungsgesellschaften zu investieren (Akten S. 787 f., 1892; SB [...]/602, 606). Mit dieser Mittelverwendung wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, die Vermögenswerte nach Ablauf der behaupteten einjährigen Investitionsdauer (oder doch nur 25 Bankarbeitstagen; vgl. dazu E. 4.6.3.1) zurückzuerstatten. Bei einer realen und legalen Investition hätten sie aber jederzeit damit rechnen müssen, dass ihre Geschäftspartner Rechenschaft über den Stand des Investments verlangen, also wissen wollen, was die E____ mit den ihr anvertrauten Vermögenswerten gemacht hat. Diese Informationen sind in casu aber weder verlangt noch geliefert worden. Aktenkundige Reports an die V____ über die Verwendung der Gelder durch die E____ gab es nie. Dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass die vorgeschalteten Geldtransfers von der V____ zur I____ gesetzwidrig bzw. unzulässig waren, illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass sie sogar das von den Versicherungsgesellschaften erhaltene Bargeld verpfändeten bzw. wuschen, obwohl hierzu keinerlei sachlicher Grund bestand (Akten S. 12156, SB [...]/16, 20 ff., 290; SB [...]/1272).

4.6.3.3 Obwohl sich aus dem soeben Referierten ergibt, dass die beiden Beschuldigten wussten, dass die Vermögenswerte der V____ aus einer schwerwiegenden Vortat stammten und insofern nicht von Bedeutung ist, ob sie sich auch der Problematik des Verpfändungsverbots bewusst waren, ergibt sich Letzteres – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 29) – aus den Korrekturen, welche Y____ im Vorfeld des Abschlusses des Secured Project Funding Agreements an diesem anbrachte. Als der den Kontakt zur W____-Gruppe herstellende Vermittler AB____ am 26. April 2009 das damals noch als «Transaction Term Sheet» bezeichnete Agreement dem Beschuldigten 1 schickte, enthielt es noch die Passage «wherein the Client’s investment collateral (financial assets) are leveraged» (Akten S. 4526). Am 30. April 2009 sandte Y____ eine überarbeitete Version zurück, wobei er zum einen das Wort «secured» einfügte, zum anderen die Worte «collateral (financial assets)» durchstrich. Auch die Passage hinsichtlich des Transfers des Investments, wonach der Provider (also die E____) «full credit of such funds» haben sollte, strich Y____ durch (Akten S. 4533 ff.; SB [...]/110 ff.). In einer E-Mail vom 1. Mai 2009 schrieb Y____ an C____ schliesslich Folgendes: «regarding to our contract, any trading is based on E____ main account ie meaning no third party pledge» (SB [...] DVD/319.4).

4.6.3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Konti der W____ und der V____ bei der I____ in [...] entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1 (Akten S. 2413, 11352, 12248 f.) nicht bereits zehn oder 20 Jahren vor den fraglichen Transfers bestanden, sondern am 3. März 2009 und 3. April 2009 neu eröffnet wurden (SB [...]/5 ff.). Zutreffend ist einzig, dass Z____ bereits Kunde bei AC____, einem Kundenberater bei der I____ in [...], war (Akten S. 2117; SB [...]/324).

4.6.4   Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal den beiden Beschuldigten aufgrund ihrer beruflichen Stellung auch das im Einziehungsrecht zum Ausdruck kommende sozialethische Gebot «strafbares Verhalten soll nicht lohnen» (vgl. dazu BGE 125 IV 6, 119 IV 20; Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 N 3) bzw. die Möglichkeit der Vereitelung der Einziehung der deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte bewusst sein musste.

4.7         Qualifikationen

4.7.1

4.7.1.1 Von bandenmässiger Geldwäscherei wird dann gesprochen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenschliessen, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, einschlägiger Straftaten zusammenzuwirken. Vorausgesetzt wird, dass der Täter Mitglied der Bande ist. Die Bandenmitgliedschaft setzt aber nicht voraus, dass das Mitglied selbst wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar ist. Vielmehr genügt es, wenn mindestens eine Geldwäschereihandlung von irgendeinem Mitglied der Bande bereits ausgeführt wurde (Ackermann, a.a.O., § 15 N 79; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 121).

4.7.1.2 A____ als eloquenter (vermeintlicher) Grossindustrieller und C____ als eine Lösung für seine notleidende Gesellschaft AD____ suchender Unternehmer, trafen etwa im November 2008 das erste Mal aufeinander. Nur kurz später setzten sie mit dem von beiden unterzeichneten MOU vom 27. November 2008 die Grundlagen für die späteren Delikte (sowohl für die Geldwäscherei als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung), ist dort doch bereits die Rede davon, dass die notwendigen Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement Investment Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (vgl. dazu schon E. 4.5.4, 4.6.3.2). Wiederum nur kurz später, am 20. Januar 2009, beantragte C____ in Ausführung des gemeinsamen Tatplans im Namen der E____ bei der I____ in Basel einen Rahmenkredit (SB [...]/2), welcher am 28. Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4). Gleichzeitig unterschrieb er einen General Deed of Pledge, wonach sämtliche auf das Konto der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens verpfändet würden (SB [...]/3), wobei die beiden Beschuldigten auf den Konti der E____ bei der I____ jeweils Einzelzeichnungsberechtigung hatten (SB [...]/641). Als die «Investition» der beiden Versicherungsgesellschaften kurz bevorstand, unterzeichneten die beiden Beschuldigten das den inkriminierten Zahlungen vorgelagerte Secured Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.) und das Dokument «Irrevocable Order Instructions» (Akten S. 92 ff.) vom 29. April 2009. Als die I____ die Gelder sprach, verteilten sie diese schliesslich in gegenseitiger Absprache in der ganzen Welt, insbesondere aber nicht so, wie es der E____ ein geschäftliches Wachstum ermöglicht hätte.

4.7.1.3 Aus dem soeben Referierten ergibt sich, dass – wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt – eine gewisse Organisation in Form einer Rollen- und Arbeitsteilung in einem stabilen Team vorgelegen hat und sich die Tätigkeiten der beiden Beschuldigten gegenseitig bedingten. C____ hätte ohne die Kontakte (insbesondere zu G____; an ihm bzw. seinem Vermögen war die I____ besonders interessiert), das Rennomee und das selbstbewusste und überzeugende Auftreten von A____ den Kredit bei der I____ nicht erhalten (er versuchte bereits vor der «Zusammenarbeit» mit dem Beschuldigten 1, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____ einen Kredit zu erwirken [Akten S. 2566 ff.]) und ohne diese seine Gesellschaft nicht wie beabsichtigt sanieren können (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 7.6.1.2). A____ hätte – wie nachfolgend im Rahmen der subjektiven Komponenten der Strafzumessung näher auszuführen sein wird (vgl. dazu im Einzelnen E. 7.5.1.2) – ohne die die dem Beschuldigten 2 gehörende «Hülle E____» seine Gier und Geltungssucht nicht befriedigen können bzw. hätte keine derart imposante Fassade aufbauen und auch nicht mit grossen Namen und Beträgen um sich werfen können.

4.7.1.4 Da die Bandenmitgliedschaft nach dem vorstehend Referierten nicht voraussetzt, dass das Mitglied selbst wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar ist bzw. es genügt, wenn mindestens eine Geldwäschereihandlung von irgendeinem Mitglied der Bande bereits ausgeführt wurde, ist nicht von Bedeutung, dass C____ eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 längst ausgetreten und der Beschuldigte 1 alleiniger formeller und faktischer Geschäftsführer der E____ gewesen sein soll bzw. er die I____ bereits zuvor gewarnt hat (Akten S. 11512, 12197, 12199 ff., 12151, 12153). Kommt dazu, dass er A____ die Einzelzeichnungsberechtigung bei der I____ auch nicht entzogen hat. Indes wird dieses kooperative Verhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.9.2).

4.7.1.5 Wenn A____ geltend macht, in den Transfer der Vermögenswerte der V____ zur I____ wie auch in der darauffolgenden Verpfändung in keiner Art und Weise involviert gewesen zu sein (Akten S. 12248 ff.), ist er darauf hinzuweisen, dass die E____ im Secured Project Funding Agreement als «represented by A____ and/or C____» bezeichnet wird (Akten S. 5256) und auch das MOU aus seiner Feder kam (vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.3). Im Übrigen kann auf vorstehend Erwogenes und auf die Ausführungen zur Geschäftsführerstellung im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.2).

4.7.2

4.7.2.1 Beim Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit muss sich der Geldwäscher darauf eingerichtet haben, Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies haupt- oder nebenberuflich passiert, ist ohne Belang. Ein grosser Umsatz an gewaschenem Geld liegt dann vor, wenn Vermögenswerte in der Grössenordnung von über CHF 100'000.– gewaschen werden. Ein erheblicher Gewinn (Nettoerlös) ist dann anzunehmen, wenn der Gewinn jährlich höher als CHF 10'000.– ist (BGE 129 IV 188 E.  3.1, 129 IV 253 E. 2.2; Ackermann, a.a.O., § 15 N 81; Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 66).

4.7.2.2 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.1), kann den beiden Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, nach der Art eines Berufes nicht stets umtriebig gewesen zu sein, kümmerten sie sich doch seit Herbst 2008 ausschliesslich um die Belange der E____. Sie verwendeten ihre ganze Energie zunächst dafür, die Kreditlinie bei der I____ zu erhalten. Danach bauten sie zusammen – ohne eine eigentliche substanzielle Geschäftstätigkeit, welche darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne zu erzielen oder zumindest reelle, Umsatz generierende Geschäftszweige aufzubauen – das Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen erfolgreichen E____ auf. Dabei bereicherten A____ und C____ – wie sich aus den nachfolgend zu erörternden Pflichtverletzungen beispielhaft ergibt (vgl. dazu E. 5.3) – durch die erhältlich gemachten Gelder zunächst selber, verteilten diese aber auch unverhohlen an Dritte. Dass sie dabei die Schwellenwerte von CHF 100'000.– bzw. CHF 10'000.– bei weitem überschritten, bedarf keiner näheren Erörterung. A____ und C____ haben sich daher auch der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht.

4.8      Verhalten der I____

4.8.1   Die beiden Beschuldigten machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass «nichts passiert» wäre, wenn sich die I____ richtig verhalten bzw. ihre Aufsichtsund Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt hätte. Sie berufen sich insbesondere darauf, dass AC____ spätestens seit anfangs April 2009 nachweislich um das Verpfändungsverbot wusste (Akten S. 12190, 12248 f., 12251). Der Beschuldigte 2 suggeriert unter Verweis auf diverse E-Mails gar, es sei die I____ selbst gewesen, welche die inkriminierte Struktur «ausgeheckt» habe (Akten S. 12189 ff., 12194, 12199, 12206, 12156 f., 12161).

4.8.2   Dass AC____ vom Verpfändungsverbot wusste, ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 46) – nicht von der Hand zu weisen, geht doch aus Akten hervor, dass er spätestens seit dem 6. April 2009 über die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Geldern einer (zumindest [...]) Versicherungsgesellschaft informiert war (SB [...]/183). Er wusste spätestens seit dem 30. April 2009 auch, dass eine Übertragung dieser Gelder auf die Konti der E____ zu einer Verpfändung führen würde (SB [...]/235). Entsprechend ist festzuhalten, dass er bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätte verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen wurden. Indes entlastet dies die beiden Beschuldigten nicht, zumal eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs aufgrund groben Mitverschuldens (vgl. dazu Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.) angesichts der Qualifikation des Tatbestands als abstraktes Gefährdungsdelikt aus methodischen Gründen schon gar nicht denkbar ist und das Verhalten der Mitarbeitenden der I____ – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.6) – ohnehin keinen derart grossen Wirkungsgrad aufweist, dass die von den Beschuldigten gesetzte(n) Ursache(n) nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erschienen. Indes wird im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).

4.8.3   Dass die inkriminierte Struktur nicht die Idee der Mitarbeitenden der I____ war, illustriert bereits das vom 27. November 2008 datierende MOU, welches eigenen Aussagen des Beschuldigen 2 zufolge von AE____, der rechten Hand von A____, vorbereitet wurde (Akten S. 11483) und worin die Rede davon ist, dass die notwendigen Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement Investment Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1 ff.). Die vom Beschuldigten 2 zitierten E-Mails zwischen Mitarbeitenden der I____ datieren hingegen ab Ende Mai 2009, als das Konstrukt längst institutionalisiert war. Bei richtigem Verständnis der zitierten E-Mails (SB [...]/301 ff.) wird daraus auch ersichtlich, dass sich die Mitarbeitenden darum zankten, welcher Standort ([...] oder Basel) den Bonus für die neu eingegangenen Vermögenswerte erhalten soll. Hinweise dafür, dass die I____ die E____ hinsichtlich der Strukturierung beriet oder die Struktur sogar selber aufgebaut hätte, lassen sich daraus aber nicht ableiten, zumal bezüglich der E____ gemäss den Aussagen von AF____ dem Bankberater der E____ in Basel, «keine spezielle Dienstleistung» verlangt war (Akten S. 2526). Dass die I____ im Auftrag der W____-Gruppe gehandelt hat, kann ausgeschlossen werden, da der erste Kontakt zu den Verantwortlichen der W____-Gruppe Ende Februar/anfangs März 2009 stattfand und deren Konten erst nach Etablierung der inkriminierten Struktur (im Januar 2009) im März/April 2009 eröffnet wurden bzw. sie – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6.3.4) – keine bestehende Kundin war. Schliesslich ist festzuhalten, dass AC____ Y____ im April 2009 noch vor den Gefahren der Struktur warnte (SB [...]/18 f.).

4.8.4   Dass die I____ in die Pläne der beiden Beschuldigten nicht eingeweiht war, illustriert im Übrigen auch die Korrespondenz hinsichtlich des Projekts «[...]», welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3.2) – lediglich pro Forma als Zahlungszweck (einer Überweisung in Höhe von EUR 4.9 Millionen an J____ vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Dies objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an R____ (eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen, da man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses Projekt (SB [...]/248).

4.9      Ergebnis

Die Beschuldigten haben sich nach dem Gesagten mehrerer Geldwäschereihandlungen schuldig gemacht. Da die Mehrfachbegehung aber nicht angeklagt worden ist, kann auch «nur» ein Schuldspruch wegen «einfacher» qualifizierter Geldwäscherei erfolgen.

5.            Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

5.1      Ausgangslage

5.1.1   Die beiden Beschuldigten wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

5.1.2   Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die Beschuldigten müssten die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt haben (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2), sie müssten eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3), daraus müsste ein Schaden resultiert sein (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) und die Beschuldigten müssten vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt), wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt ist (vgl. dazu nachfolgend E. 5.5; vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).

5.1.3   Die inkriminierten Überweisungen sind in den Akten belegt und im Grundsatz auch nicht bestritten, wobei zusammen mit der Vorgeschichte und dem Kontext der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf die Anklageschrift verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.). Wo sich aufgrund der Rügen der Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen, werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt.

5.2      Geschäftsführerstellung

5.2.1  

5.2.1.1 Das Strafgericht hat die Voraussetzungen der Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend definiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 31 f.). Der Beschuldigte 1 wurde «erst» am 1. Dezember 2009 als CEO im Handelsregister eingetragen (SB [...]/2.2). Er stellt sich daher wie bisher auf den Standpunkt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine eigene Verfügungsbefugnis über die Konti der E____ und auch keine Zeichnungsberechtigung für die Konti bei der I____ gehabt habe. Sämtliche Überweisungen seien vom Beschuldigten 2 bestätigt respektive abgesegnet worden (Akten S. 12247, 12251 f., 12253).

5.2.1.2 Dieser Behauptung steht nur schon ein Dokument der I____ entgegen, gemäss welchem A____ seit dem 20. Januar 2009 als Bevollmächtigter Einzelzeichnungsberechtigung gehabt hat (SB [...]/641). Dementsprechend liegen denn auch diverse handschriftliche Zahlungsanweisungen vor, auf welchen nur (SB [...]/3086 f., 3130, 3135) oder zumindest auch (SB [...]/3084, 3156) die Unterschrift des Beschuldigten 1 zu finden ist. Auf mindestens einer dieser Anweisungen bezeichnet er sich ausdrücklich als Co-Chairman (SB [...]/3086). Zudem gab der Beschuldigte 1 gewisse Zahlungsanweisungen per E-Mail, wobei nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte 2 diese hätte bestätigen müssen, bevor sie ausgeführt wurden (SB [...]/3095, 3132, 3162). Darüber hinaus hat das Strafgericht den Beschuldigten 1 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Art. 250 des (englischen) Companies Act auch zu Recht als faktisches Organ bezeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 32 f.). Dies illustrieren nicht zuletzt das den inkriminierten Zahlungen vorgelagerte Secured Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.; vgl. dazu schon E. 4.6.2.1) und das Dokument Irrevocable Order Instructions (Akten S. 92 ff.; vgl. dazu schon E. 4.1.7.2) vom 29. April 2009 an die I____, welches von beiden Beschuldigten unterzeichnet worden ist. Dazu kommt, dass A____ im Vorverfahren selbst erklärte, er und der Beschuldigte 2 hätten ab dem Moment, als sie die Finanzierung erhalten haben, das Projekt «E____» gemeinsam entwickelt, seien «socios» gewesen und hätten die Entscheidungen gemeinsam getroffen, womit entgegen seiner Ansicht (Akten S. 12257) von gleichberechtigten Geschäftspartnern, die in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten, gesprochen werden muss (vgl. dazu sogleich E. 5.2.2.2 und E. 5.4.2; vgl. zur Bandenmässigkeit im Rahmen der qualifizierten Geldwäscherei bereits E. 4.7.1). Darüber hinaus ist in seinem der Staatsanwaltschaft eingereichten Curriculum Vitae (CV) die Rede davon, dass A____ im Mai/Juni 2009 CEO der gesamten E____-Gruppe mit Hauptsitz in [...] geworden sei (Akten S. 32, 38, 40). Auch AG____ der den Aufbau der Holding-Struktur in der Schweiz für die E____ überwachte, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2010 zu Protokoll, der Beschuldigte 1 sei bereits viel früher für die E____ operativ tätig geworden, als es im Companies House (dem englischen Handelsregister) eingetragen wurde (Akten S. 2079).

5.2.1.3 Davon, dass der Beschuldigte 1 mit dem «Ausbaden der schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten», dessen Grundlagen vor seiner Involvierung gelegt worden seien, beschäftigt gewesen sei und er sich deshalb nicht im gewünschten Mass auf das operative Geschäft habe konzentrieren können (Akten S. 12256), kann nach dem Gesagten keine Rede sein, zumal den Akten entnommen werden kann, dass A____ ab Oktober 2008 – notabene deutlich vor Erhalt der Kreditlinie im Mai 2009 – bei der I____ erstmals in Erscheinung getreten ist (Akten S. 2566 ff.) und er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aussagte, er sei ab Oktober 2008, als er zum ersten Mal die «E____-Bibel» gelesen habe, «socio de facto» gewesen (Akten S. 11367). Dass er keine Kenntnis von einzelnen Zahlungen (an J____, AD____, [...], [...], [...], [...] und [...]) gehabt haben soll (Akten S. 11462 f., 12251 f.), ist mit Ausnahme der Zahlung an J____ insofern nicht von Bedeutung, als dass ihm diese Zahlungen im Rahmen des Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht vorgeworfen werden (vgl. dazu bei der Geldwäscherei E. 4.1.7.4). Bei der Zahlung an J____ über EUR 4.9 Millionen (vgl. dazu im Detail E. 5.3.2) hat er mitunterzeichnet, wie sich unzweideutig aus den Akten ergibt (Akten S. 2539; SB [...]/2730).

5.2.1.4 Aus dem Gesagten folgt mit dem Strafgericht, dass der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt der inkriminierten Zahlungen sowohl innerhalb der E____ als auch nach aussen wie ein CEO agierte und somit die Definition des Geschäftsführers nach schweizerischem Recht respektive des «Directors» nach englischem Recht erfüllte.

5.2.2

5.2.2.1 Bezüglich der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 2 hat das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 32), dass einem Auszug aus dem Companies House zu entnehmen ist, dass die E____ am 9. August 2007 darin eingetragen wurde. Am 18. September 2008 sei der Beschuldigte 2 sodann als «Director» eingetragen worden, wobei «sein» Unternehmen AD____ die Halterin der einzigen ausgegebenen Aktie der E____ gewesen sei (SB [...]/2.3 und 5.2 f.). Zudem sei C____ der Vorsitzende des Verwaltungsrats gewesen (SB [...]/3.1). Auch gegenüber der I____ sei er als «Director» der E____ aufgetreten (SB [...]/640 f.).

5.2.2.2 Wenn der Beschuldigte 2 auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur der Form halber unterschrieben, A____ habe sowohl im Innen- wie auch im Aussenverhältnis längst die Geschäftsführung übernommen (Akten S. 12208 f.), so vermag ihn dies nicht zu entlasten, ist es doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob man sich einfach nur blind Weisungen fügt oder diese aktiv mitgestaltet, solange man formell die Stellung eines Geschäftsführers innehat (BGE 105 IV 106 E. 2; BGer 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158 N 5; Graf, in: Graf [Hrsg.]), Annotierter Kommentar StGB, Bern, 2020, Art. 158 N 6). Kommt dazu, dass die beiden Beschuldigten – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.2.1.2) – als gleichberechtigte Geschäftspartner in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten und sich der Beschuldigte 2 die Handlungen seines Geschäftspartners daher anrechnen lassen muss. Im Übrigen erscheint die entsprechende Behauptung ohnehin wenig glaubhaft, profitierte C____ im Vergleich zum Mitbeschuldigten A____ doch im Umfang von knapp zwei Dritteln von den inkriminierten Überweisungen (vgl. dazu im Detail E. 7.4) und versuchte er bereits vor der «Zusammenarbeit» mit dem Beschuldigten 1, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____ einen Kredit zu erwirken (Akten S. 2566 ff.). Die wirtschaftliche Not als Motiv betonend, gab auch AG____ zu Protokoll, dass «die Gruppe von Leuten um C____ ernsthafte Altlasten zu bewältigen hatte» (Akten S. 2081). Sein eigenes wirtschaftliches Interesse an den inkriminierten Überweisungen ist damit evident. Im Übrigen kann der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch durch Unterlassen erfüllt werden ([…] unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt […]) und wäre der Beschuldigte 2 als formelles Organ der E____ demgemäss gehalten gewesen, der seiner Ansicht nach überbordenden Geschäftsführung von A____ Einhalt zu gebieten. Aktenwidrig ist derweil die seitens der Verteidigung im Plädoyer vorgetragene Behauptung, die beiden Beschuldigten seien nur zu zweien unterschriftsberechtigt gewesen (Akten S. 12209; SB [...]/627, 641, 682 ff.).

5.2.2.3 Nach dem Gesagten war auch C____ im Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

5.3      Pflichtverletzungen

5.3.1

5.3.1.1 Die dem einzelnen Geschäftsführer obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 61 f.). Aus der notwendigerweise gewinnstrebigen Grundstruktur einer Kapitalgesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2103, Rz. 113 ff.). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2, 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 123).

5.3.1.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Frage, was die eigentliche Kerntätigkeit bzw. der Gesellschaftszweck der E____ war, auch in der Berufungsverhandlung weitgehend unbeantwortet blieb. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34), fallen zwar diverse, teilweise eindrücklich klingende Schlagworte wie «Education», «Nanotechnologie», «Real Estate», «Health», «Sports», «Environment» oder «Energy», jedoch vermögen die Beschuldigten diese Worthülsen nicht mit handfesten Inhalten zu füllen und führten die «Investitionen» in diese Divisionen ausser dem Aktienpaket der AH____ laut Aussage von AF____ zu keinen «Assets» (SB [...]/17; SB [...]/805). Exemplarisch dafür ist folgende Aussage von G____: «Ich hatte am Ende der ersten Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte. Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand danach fragte» (Akten S. 2214 f.). Dazu passend konnte C____ auch in der Berufungsverhandlung trotz mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was das Geschäftsfeld der E____ denn wirklich gewesen ist. So gab er in diffuser Art und Weise zu Protokoll, es seien Aufkäufe von Unternehmen in verschiedenen Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine Auskunft darüber schuldig, was denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche Unternehmen man kaufen wollte, was diese Unternehmen produzierten oder welche Dienstleistungen diese erbrachten, wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften domiziliert waren oder wie diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit gab er vielmehr zu Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen bzw. Sektoren Geld geschickt (Akten S. 12153, 12152). Demgemäss führte auch AG____ in seiner Einvernahme vom 18. November 2010 aus, dass er bei A____ nie herausgefunden habe, was genau sein Plan gewesen sei (Akten S. 2096).

5.3.2

5.3.2.1 Hinsichtlich der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist den Akten zu entnehmen, dass die Zahlungsanweisung über ursprünglich EUR 5'190’000.– von beiden Beschuldigten unterschrieben wurde. AF____ korrigierte diese Zahl, offenbar aufgrund eines Telefonats mit dem Beschuldigten 2, auf EUR 4'900’000.– (SB [...]/3084). In seiner Einvernahme vom 23. Juni 2016 bestätigte Letzterer denn auch diesen Ablauf (Akten S. 2539). Damit ist erstellt, dass beide Beschuldigten von der Überweisung wussten. Zu klären ist nachfolgend, auf welcher Grundlage sie getätigt wurde.

5.3.2.2 Sowohl auf der handschriftlichen Zahlungsanweisung als auch in der Belastungsanzeige ist als Zahlungsgrund «completion real estate project in [...]» (SB [...]/3083 f.) angegeben. Den Akten kann jedoch – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34 ff.) – kaum etwas zu diesem Projekt entnommen werden. Zwar reichte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 7. April 2016 einen Memory-Stick ein, auf welchem einige E-Mails mit dem Betreff «[...]» zu finden sind. Allerdings bleibt es bei E-Mails. Amtliche Dokumente über dieses angebliche Grundstück, einen Kaufvertrag über selbiges, ein Konzept für die angeblich geplante Windenergieanlage (in den E-Mails ist in erster Linie von Sonnenenergie die Rede), Gutachten über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit eines solchen Projekts oder irgendwelche anderen konkreten Hinweise, dass ein derartiges Projekt tatsächlich ernsthaft in Planung gewesen wäre, sucht man vergeblich (SB [...]/248 ff.).

5.3.2.3 Während A____ stets erklärte, die Überweisung von EUR 4.9 Millionen auf das Konto der J____ sei zugunsten eines Windenergieprojekts von C____ in der [...] getätigt worden, dieser habe dort ein Grundstück kaufen wollen (Akten S. 2318 f., 2417, 11374), fällt auf, dass der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt behauptete, die Zahlung sei für ein solches Projekt gewesen (obwohl die Behauptung, der Zahlung liege ein solches Projekt zugrunde, weitaus überzeugender gewesen wäre). Vielmehr hat C____ stets ausgesagt, es habe sich um eine Teilzahlung des Kaufpreises der E____-Aktien gehandelt und er sei davon ausgegangen, das Geld stamme vom Beschuldigten 1 (Akten S. 2285, 2299, 2304, 2310, 11374). Dies ist absurd: Es war C____, welcher den Rahmenkredit und den General Deed of Pledge mit der I____ abgeschlossen hatte (SB [...]/6.1-6.4, 7.1-7.4). Ausserdem war er an der Ausarbeitung des Secured Project Funding Agreement beteiligt, aufgrund dessen die W____ und die V____ EUR 45 Millionen auf ebendiese mit einer Verpfändung belasteten Konten überwiesen (vgl. dazu schon E. 4.6.3.1). Basierend auf dieser Kreditlinie stellte die I____ der E____ Geld für ihre «Geschäftstätigkeit» zur Verfügung. Dass dieses Geld demnach eben nicht vom Beschuldigten 1 stammte und erst recht nicht zur Bezahlung der E____-Aktien verwendet werden durfte, ist evident und musste dem Beschuldigten 2 als Jurist zweifellos bewusst gewesen sein, zumal er selber (zusammen mit dem Beschuldigten 1) im Namen der E____ die Zahlungsanweisung unterschrieb (SB [...]/3084). Kommt dazu, dass – jedenfalls in der fraglichen Zeitspanne gemäss Auszug aus dem Companies House – keine einzige E____-Aktie auf den Beschuldigten 1 überging (SB [...]/5.2) und im Übrigen auch AG____ nichts von einem Verkauf der Aktien gewusst hat (Akten S. 2079).

5.3.2.4 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass das angebliche Projekt «[...]» gar nicht existiert hat oder erst als rudimentäre Konzeptidee herumgereicht wurde. Vielmehr ist mit AG____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 die EUR 4.9 Millionen zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.) – überweisen liess (Akten S. 2087, 2094, 2096), zumal er selber angab, die EUR 4.9 Millionen dienten dazu, seine Kosten zu decken (Akten S. 2286 f.) und – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.2.2.2) – die Altlastenbereinigung sein vordringliches Motiv war. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Dies objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an R____ (eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen, da man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses Projekt (SB [...]/248). Davon, dass der Beschuldigte 1 von C____ über den Verwendungszweck getäuscht worden sei (Akten S. 12252), kann demnach keine Rede sein. In Bezug auf diese Zahlung ist somit eine Pflichtverletzung (beider Beschuldigten) gegeben.

5.3.3

5.3.3.1 Hinsichtlich der Zahlungen an G____ ist unbestritten und belegt, dass dieser von einem Konto der E____ am 12. Mai 2009 EUR 500‘000.– und am 5. Juni 2009 EUR 433‘629.80 sowie CHF 100’000.– überwiesen erhielt (Akten S. 2181, 2183 ff.). Die erste Zahlung wurde vom Beschuldigten 1 mit E-Mail vom 11. Mai 2009 an AF____ initiiert und vom Beschuldigten 2 mit E-Mail vom 12. Mai 2009 bestätigt (SB [...]/1186 f.). Zu den Überweisungen vom 5. Juni 2009 liegen keine Informationen darüber vor, wer die entsprechenden Zahlungen in Auftrag gegeben hat. Auszügen aus dem Intranet der I____ ist lediglich zu entnehmen, dass zunächst eine zweite Zahlung von EUR 500’000.– an G____ in Auftrag gegeben wurde, welche aber aus nicht mehr eruierbaren Gründen um CHF 100’000.– gekürzt wurde. Letzterer Betrag wurde schliesslich – in CHF – auf ein mit «[...]» bezeichnetes, neu eröffnetes Konto von G____ bei der I____ überwiesen (SB [...]/2594).

5.3.3.2 Auch im Berufungsverfahren ist jedoch umstritten, aus welchem Grund diese Zahlungen getätigt wurden. In der Belastungsanzeige der ersten Zahlung wird als Zahlungsgrund «loan to one of our board member» angegeben. Dementsprechend hat G____ in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 die Überweisungen denn auch als Darlehen bezeichnet, wobei er auch erklärte, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 ihm dieses Geld leihen würde. Er habe erst aufgrund der Gutschriftsanzeige realisiert, dass das Geld von der E____ kam. Darauf angesprochen habe der Beschuldigte 1 gesagt, es sei in Ordnung so und werde nachträglich geregelt (Akten S. 2211 f.). Weiter führte G____ aus, er habe bis August 2009 mit der E____ nichts zu tun gehabt (Akten S. 2216 f.). Anfang August 2009 habe er zugestimmt, die Funktion eines «Non Executive Board Members» zu übernehmen, wobei er dann auch an zwei Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen habe (Akten S. 2213). Dazu passt ein undatiertes Schreiben von E____ an G____, wonach dieser per 8. September 2009 zum «Non Executive Director, Member of the Board of E____» ernannt worden sei (SB [...]/50 f.). G____ führte in der bereits erwähnten Einvernahme jedoch explizit aus, diese Tätigkeit sei keine Gegenleistung für das überwiesene Geld gewesen. Das Geld sei ihm einfach geliehen worden (Akten S. 2212 f.), er habe es für die Rückzahlung privater Darlehen gebraucht (SB [...]/1). Dass diese Aussagen von G____ zutreffen, legt zum einen ein E-Mail des Beschuldigten 1 an Ersteren vom 12. Mai 2009 nahe, in welchem A____ G____ die erste Überweisung bestätigte und ausführte, bei dieser handle es sich um die erste nach einer mehrjährigen Wartezeit. Zudem schrieb der Beschuldigte 1 über dessen tiefe Freundschaft zu G____, erwähnte aber mit keinem Wort, dass die Zahlung in irgendeinem Zusammenhang zur E____ stehe (SB [...]/198). Zum anderen sagte auch der Beschuldigte 2 aus, es habe sich bei den Zahlungen an G____ um ein Darlehen gehandelt, nicht um eine Bezahlung für erbrachte Leistungen (Akten S. 2299), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei dieser Version blieb (Akten S. 11388) und sich damit selbst belastete.

5.3.3.3 Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner ersten Einvernahme im Dezember 2015 demgegenüber, das Geld, das an G____ überwiesen wurde, habe dem Lohn für zwei Jahre Tätigkeit als Non Executive Board Member entsprochen. Er wisse nicht, weshalb G____ angegeben habe, es habe sich um ein Darlehen gehandelt (Akten S. 2324). Seine Aussage untermauerte er mit einem von beiden Beschuldigten unterzeichneten Schreiben, welches angeblich am 30. November 2008 erstellt worden sei und welches die Ernennung von G____ zum Non Executive Board Member beweise (Akten S. 158 f., 251 f., 1422 f., 2352 f.). Darin wird darauf Bezug genommen, dass die Überweisung aus buchhalterischen Gründen als «loan» bezeichnet werde. In einer späteren Einvernahme passte der Beschuldigte 1 seine Aussage dann insofern an, als er nun behauptete, die zweiten EUR 500'000.– seien ursprünglich ein Darlehen gewesen, seien es aber nun nicht mehr, da G____ zwei Jahre lang für E____ tätig gewesen sei (Akten S. 2416). Dies überzeugt aber schon deshalb nicht, weil es eben gerade nicht die zweite, sondern die erste Überweisung war, welche als «loan» bezeichnet worden ist (Akten S. 2181). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, G____ habe sich als Board Member anstellen lassen, unter der Bedingung, dass er sein Honorar von EUR 500'000.– pro Jahr für zwei Jahre vorgeschossen bekäme (Akten S. 11387). Weiter verweist er wiederholt auf die Agenda, welche die von G____ im Jahr 2008 wahrgenommenen Termine als Board Member der E____ ausweisen soll (Akten S. 2326, 11387; SB [...]/33 ff.).

5.3.3.4 Bei näherem Hinsehen erweisen sich aber beide von A____ ins Recht gelegten Dokumente, sowohl die «Board Appointment Confirmation» vom 30. November 2008 als auch die «G____ Planning & Agenda» hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als wenig einträglich bzw. zuverlässig und kann darauf nicht abgestellt werden. Das Dokument G____ Planning & Agenda ist bereits grundsätzlich mit Vorsicht zu geniessen, da nicht G____ selbst, sondern der Beschuldigte 1, der es gemäss den nachfolgend zu zitierenden Aussagen von AG____ und AI____ mit der Wahrheit ohnehin nicht immer sehr genau nahm (vgl. dazu E. 5.3.5.2 ff.), deren Verfasser gewesen ist (Akten [...] S. 299; SB [...]/592). Doch auch inhaltlich steht diese Aufstellung zumindest teilweise im Widerspruch zu den Aussagen von G____. Zu nennen ist dabei die Angelegenheit um die damals finanziell angeschlagene AJ____, bei welcher G____ gemäss seinen im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen bis Mai 2010 CEO war (Akten S. 11862). Diesbezüglich ist erstellt, dass G____ Ende Jahr 2008 seinem langjährigen Freund A____ angeboten hat, ihm ein sich im Besitz der AJ____ befindliches Aktienpaket der AH____ für EUR 15‘000‘000.– zu verkaufen (Akten [...] S. 195, 207). Der Beschuldigte 1 willigte im Namen der E____ in den Kauf ein, sodass am 17. Dezember 2008 ein entsprechender Kaufvertrag zwischen der E____ und der AJ____ geschlossen wurde (SB [...]/15.1 ff.). Da die E____ den Kaufpreis aber nicht fristgerecht leistete, obwohl die AJ____ die Beteiligungen bereits geliefert hatte, geriet G____ als Vermittler dieses Rechtsgeschäfts und Organ der AJ____ unter Druck, bevor die E____ ihrer Zahlungspflicht im Mai 2009 – nach Erhalt der Kreditlinie – doch noch nachgekommen ist (Akten [...] S. 219). G____ machte in diesem Zusammenhang mehrmals dezidiert geltend, dass für ihn sein Mandat bei der AJ____ Priorität gegenüber seinem Engagement bei der E____ gehabt und er aus diesem Grund alles getan habe, um einen möglichen Interessenkonflikt zu verhindern. Er habe dem Beschuldigten 1 auch gesagt, dass er erst für die E____ tätig werden könne, wenn der Verkauf des AH____-Aktienpakets vollständig abgewickelt worden sei. Deswegen habe er an keiner Sitzung teilgenommen, bei der es um Beziehungen zwischen der AJ____ und der E____ gegangen sei (Akten [...] S. 211 f., 227, 284, 287, 386; SB [...]/208 ff.). Dies widerspricht nun aber der Board Appointment Confirmation und der Planning & Agenda, weil diese Dokumente darauf abzielen, G____ habe sich schon seit Ende November 2008 als Non Executive Board Member im Dienste der E____-Group befunden. Wäre G____ tatsächlich – wie die Board Appointment Confirmation suggeriert – seit Dezember 2008 als Non Executive Board Member für die E____ tätig geworden, hätte er sich einerseits in einem Interessenkonflikt befunden und andererseits sowohl von der E____ als auch von der AJ____ ein Salär für gemeinsame Meetings bezogen. Das ist auszuschliessen. Kommt dazu, dass G____ in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 davon sprach, bis August 2009 mit der E____ nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. dazu schon E. 5.3.3.2), was dem Inhalt der beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten aber diametral widerspricht. Bezeichnend ist auch folgende Aussage von G____ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. März 2010: «Ich hatte am Ende der ersten Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte. Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand danach fragte» (Akten S. 2214 f.).

5.3.3.5 Abgesehen davon ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 38) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 auch abträglich, dass G____ der Staatsanwaltschaft rund fünf Jahre nach seiner ersten Einvernahme plötzlich ebenfalls die Board Appointment Confirmation zuschickte und im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme vom 31. März 2016 neuerdings ebenfalls behauptete, er habe eine Bezahlung von jährlich EUR 500'000.– im Voraus verlangt. Auch er sagte nun plötzlich aus, die Bezeichnung als Darlehen habe rein buchhalterische Gründe gehabt (Akten S. 2464 f.). Dass sich G____ zufällig rund fünf Jahre nach seiner ersten Einvernahme und bezeichnenderweise nur gerade zwei Wochen nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 2. und 3. Dezember 2015 (Akten S. 2317 ff.) wieder daran erinnert haben will, kann kein Zufall sein und vermag nur schon deshalb nicht zu überzeugen. Kommt dazu, dass G____ im Strafverfahren, welches gegen ihn wegen Begünstigung geführt wurde ([...]; vgl. dazu E. 5.3.3.7), zugestand, die Board Appointment Confirmation erst im Jahr 2015 vom Beschuldigten 1 erhalten und in der Folge unterzeichnet zu haben (Akten [...] S. 209, 298, 388). Dass einem mehrere Jahre später erstellten und rückdatierten Schreiben, wenn überhaupt, nur sehr geringe Beweiskraft zukommen kann, versteht sich von selbst. Seltsam erscheint auch, dass zwar ein im Voraus bezahlbares Honorar vereinbart wird, der Verfasser des Dokuments aber gleichzeitig relativ salopp ausführt, G____ könne seine Arbeit am Folgetag aufnehmen. Überhaupt lässt sich der Vereinbarung nichts über die konkret von G____ erwarteten Tätigkeiten entnehmen. Die fehlenden Ausführungen zu dessen Pflichten versuchte man offenbar durch die unbeholfene Vertragsklausel, dieser könne sich bei Fragen jederzeit melden, zu kompensieren. Abgerundet wird das bizarre Erscheinungsbild durch die nicht erklärbare Aufführung der Passnummer von G____ unter seiner Unterschrift und nicht etwa seiner Funktion, wie bei den anderen Vertragsparteien. Fraglich ist überdies, weshalb in einem Communiqué zur Ernennung eines neuen Board Members erwähnt werden muss, dass die Auszahlung als «loan» bezeichnet werden würde. Davon abgesehen ist auch unter der Prämisse, dass in Kürze eine Umfirmierung in E____ bevorstand (Akten S. 12253, 12262 f.), nicht ersichtlich, welchen buchhalterischen Vorteil die Bezeichnung «loan» gegenüber der angeblich korrekten Bezeichnung als Salär gehabt haben soll, zumal ohnehin keine Buchhaltung existierte (vgl. dazu E. 5.3.5.2, 5.4.2).

5.3.3.6 Darüber hinaus lässt sich der Wortlaut der Board Appointment Confirmation auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit den Fakten vereinbaren. So ist dem Dokument zu entnehmen, dass G____ ein im Voraus bezahlbares Honorar von EUR 500’000.– pro Jahr zustehe und er sich im Gegenzug für eine zweijährige Tätigkeit verpflichte. Da diese Vereinbarung gemäss Wortlaut per 30. November 2008 gelten soll, wäre die erste Zahlung demnach sofort fällig gewesen, tatsächlich erfolgte die erste Überweisung – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.3.1) – aber erst am 12. Mai 2009. Demgegenüber wäre die zweite Tranche viel zu früh überwiesen worden, wäre diese doch erst am 30. November 2009 fällig gewesen und nicht schon am 5. Juni 2009. Bemerkenswert ist dabei weiter, dass G____ mit der Bestätigung vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen zugesichert werden (vgl. dazu E. 5.3.3.2), das ihm gemäss Board Appointment Confirmation bereits ausbezahlte Honorar aber mit keinem Wort erwähnt wird, wobei ohnehin fraglich ist, inwiefern und warum es von der gleichen Stelle zweier Ernennungsurkunden bedarf.

5.3.3.7 Nach dem Gesagten ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass es sich bei dieser zweiten, seiner Erstaussage entgegenstehenden Beteuerung G____ um eine Gefälligkeit gegenüber dem Beschuldigten 1 gehandelt hat, um dessen Aussagen glaubhafter aussehen zu lassen. Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2017 im Verfahren gegen G____ ([...]) gestützt. Darin sprach es diesen bezüglich der soeben diskutierten (zweiten) Aussagen wegen Begünstigung rechtskräftig schuldig (Akten S. 10818 ff.). Es ist damit gerichtlich festgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen nicht um eine Gegenleistung der E____ für erbrachte Verwaltungsrats-Dienstleistungen gehandelt hat. Dass G____ aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen auf ein diesbezügliches Rechtsmittel verzichtet haben soll (Akten S. 11831), vermag nur schon angesichts des immensen Aufwands, der nunmehr im Berufungsverfahren betrieben worden ist (vgl. dazu E. 15.4.2), nicht zu überzeugen.

5.3.3.8 Zusammenfassend ist erstellt, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen an G____ um ein (privates) Darlehen zugunsten eines alten Freundes von A____ gehandelt hat. Ein solches ist mit dem Gesellschaftszweck nicht zu vereinbaren, brachte der E____ in keiner Weise einen Mehrwert und war im Übrigen auch nicht im Geringsten abgesichert. Die Gewährung von Darlehen ohne adäquate Gegenleistung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Pflichtwidrigkeit dar (BGer 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6, 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 86). Kommt dazu, dass selbst wenn die Zahlungen tatsächlich ein Salär dargestellt hätten, diese vollkommen unverhältnismässig und damit ebenfalls dem Gesellschaftszweck zuwiderlaufend gewesen wären. Die E____ war im Zeitpunkt dieser Auszahlungen überschuldet bzw. besass kein namhaftes Eigenkapital und hatte lediglich die Kreditlinie zur Verfügung (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.), machte keinen Umsatz und erzielte keinen Gewinn. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.1.2), war nicht einmal ein benennbares operatives Geschäft erkennbar. Unter diesen Umständen ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, einem nicht operativ tätigen Verwaltungsrat – auch wenn er offenbar ein grosses Beziehungsnetz hatte und sich im Bereich «Nanotechnologie» ausgekannt haben mag (Akten S. 11824 ff., 12264) – eines gerade erst im Aufbau begriffenen Unternehmens ein jährliches Honorar von EUR 500‘000.– auszuzahlen und dieses zudem noch für das zweite Jahr vorzuschiessen, zumal die Vorauszahlung von Verwaltungsratshonorar zumindest umstritten ist (vgl. dazu Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 5. Auflage, Zürich 2021, Rz. 2.149; Müller, Honorierung von Verwaltungsräten aus rechtlicher Sicht, ZBJV 147 [2011] S. 113 ff., 114

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