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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.11.2017 SB.2017.33 (AG.2017.807)

1. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,679 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.33

URTEIL

vom 1. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Januar 2017

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Sachverhalt

Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wurde [...] (Berufungskläger) vom Einzelgericht in Strafsachen der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie den Verfahrenskosten.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger fristgerecht am 6. April 2017 Berufung angemeldet und erklärt. Darin beantragt er, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2017 dahingehend abzuändern, als dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen sei. Weiter stellt er Antrag, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2017 sei dahingehend abzuändern, als lediglich eine Busse in Höhe von CHF 200.– auszusprechen sei und der Berufungskläger die Verfahrenskosten lediglich zu einem Fünftel zu tragen habe sowie dass ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, unter o/e-Kostenfolge.

Auf die von der Instruktionsrichterin gesetzte Frist zur fakultativen Ergänzung der Berufungserklärung gab der Berufungskläger mit Schreiben vom 19. Mai 2017 bekannt, dass auf eine schriftliche Ergänzung verzichtet werde.

Am 13. Juni 2017 reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort ein und stellte darin den Antrag, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung kostenpflichtig abzuweisen sei.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 1. November 2017 ist der Berufungskläger befragt worden sowie sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Verurteilung wegen der Verletzung von Verkehrsregeln wurde ausdrücklich anerkannt (Berufungserklärung vom 6. April 2017, S. 3) und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.        

2.1      Dem Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger wendete am 28. März 2015 um ca. 05:35 Uhr den Personenwagen BS [...] auf dem Kehrplatz der [...] auf der Höhe der Liegenschaft [...] in Basel. Dabei fuhr der Beschuldigte, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend, rückwärts in das Heck des auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] vorschriftswidrig am linken Strassenrand der [...] in Richtung [...] parkierten Personenwagens BS [...] hinein. Anschliessend fuhr der Beschuldigte ohne sich durch Benachrichtigung der geschädigten Fahrzeughalterin oder der Polizei um den verursachten Schaden zu kümmern davon und entzog sich dadurch Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er hätte rechnen müssen.

Gestützt darauf hat ihn die Vorinstanz der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt.

2.2      Der Berufungskläger bringt in seiner sehr kurzen Berufungsbegründung vor, dass in Bezug auf den Schuldspruch der Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall mangels Vorsatzes bzw. wegen damaliger Unkenntnis der Kollision Freispruch beantragt werde (Berufungsbegründung vom 6. April 2017, S. 3).

3.        

3.1      In Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird das Verhalten im Falle eines Unfalles festgeschrieben. Handelt es sich nur um einen Sachschaden (Abs. 3), hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen sowie Namen und Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

3.2      Der Berufungskläger macht geltend, er habe nicht gemerkt, dass er das falsch parkierte Fahrzeug touchiert habe. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, die Kollision nicht bemerkt zu haben, da es anscheinend nur einen ganz leichten „Kunststoff an Kunststoff-Abrieb“ gegeben habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 154). Folglich könne man ihm auch nicht vorwerfen, er habe sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten.

Betreffend Touchierens des falsch parkierten Fahrzeugs stehen den Angaben des Berufungsklägers aber einerseits die Aussagen von B____, der zur Tatzeit als Zeitungsträger unterwegs war, gegenüber (Akten S. 29, S. 70 ff.). Er sagte aus, dass das angefahrene Auto gewackelt und es durch den Aufprall einen lauten Knall gegeben habe, den er, obwohl er Kopfhörer getragen habe, gehört habe (Akten S. 29, 157). B____ will explizit wegen der Kollision die Polizei requiriert haben, nachdem der Berufungskläger beim beschädigten Fahrzeug keinen Zettel hinterlegt habe. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass B____, der im Ermittlungsverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt wurde und somit unter entsprechender Wahrheitspflicht stehend sowie nach Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses seine Aussagen widerholt hat (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 154), den Berufungskläger zu Unrecht belastet haben könnte. Vielmehr sind seine Aussagen immer gleichlautend stimmig und damit glaubwürdiger als diejenigen des Berufungsklägers, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 4.2). Andererseits ist im Unfallaufnahmeprotokoll (Akten S. 26) inklusive Foto (Akten S. 27) festgehalten, dass ein Parkschaden, welcher von der Kollision des Fahrzeugs des Berufungsklägers mit dem falsch parkierten Auto stammt, entstanden ist.

Der Berufungskläger will die Kollision nicht wahrgenommen haben, hat beim Rückwärtsfahren das Piepsen der Parkdistanzkontrolle jedoch gehört (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 23), dieses aber offensichtlich nicht genug beachtet. Der Platz wäre zum Wenden gross genug gewesen – auch bei einem falsch parkierten Auto – weshalb kein Grund bestand über das Piepsen der Parkdistanzkontrolle hinweg zu gehen. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er die Kollision nicht wahrgenommen habe, ist aber auch deshalb wenig überzeugend, weil eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug im Wageninnern gut spürbar ist, zumal diese gemäss Zeugenaussage so stark war, dass es einen Knall gegeben hat. Hätte der Berufungskläger sie tatsächlich nicht wahrgenommen, dann müssten seine kognitiven Fähigkeiten zur Tatzeit sehr eingeschränkt gewesen sein. Viel überzeugender ist es indessen, diese Aussage im Einklang mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung anzusehen (erstinstanzliches Urteil S. 7). Mit dieser ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger bewusst den Parkschaden weder geprüft noch Anzeige an die Geschädigte oder die Polizei gemacht hat. Es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.).

3.3      Indem der Berufungskläger seinen Personenwagen nach der Kollision einige Meter weiter in der blauen Zone parkiert und sich von der Unfallstelle entfernt hat, ohne die geschädigte Fahrzeughalterin zu informieren oder die Polizei zu verständigen, hat er den Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt, weswegen der Schuldspruch wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu bestätigen ist.

4.

4.1      Gemäss Art. 91a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck der Massnahme vereitelt hat. Tatbestandsmerkmal ist eine Duldungsbzw. Mitwirkungspflicht, welche sich in casu daraus ergibt, dass an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können (Art. 55 Abs. 1 SVG).

Der Berufungskläger bringt vor, dass es ihm in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am Vorsatz mangle (Berufungsbegründung vom 6. April 2017, S. 3).

4.2      Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 8 ff.). Ergänzend fällt auf, dass die Aussagen des Berufungsklägers in sich verschiedene Ungereimtheiten oder Widersprüche zu früheren Befragungen aufweisen: So konnte er sich an der zweitinstanzlichen Verhandlung vorerst nicht mehr erinnern, dass er früher ausgesagt hatte, am Tag vor dem Vorfall eine [...]-Messe besucht zu haben (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Während diese in der ersten Einvernahme noch in Luzern stattfand (Einvernahme vom 31. März 2015, Akten S. 21), war sie gemäss Aussagen an der zweitinstanzlichen Verhandlung in Zürich (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch wenn die Verwechslung des Ortes mit der langen Verfahrensdauer erklärbar ist, überzeugt das nur bruchstückhafte Erinnerungsvermögen seitens des Berufungsklägers nicht.

Weiter hat der Berufungskläger an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er Brötchen im Coop Pronto kaufen wollte, da er später am Morgen Besuch erwartete und diese Person mit frischen Gipfeli erfreuen wollte. Dieser Besuch sei dann aber erst sehr viel später gekommen (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Aussage vor der zweiten Instanz, wonach er später am Morgen Besuch erwartet habe und für diesen habe Gipfeli kaufen wollen, ist bisher im Verfahren nicht gemacht worden.

Der Berufungskläger hat zudem ausgesagt, dass er max. 30 Minuten gebraucht hat um Brot zu kaufen und zurück in die Wohnung zu fahren (Einvernahme vom 31. März 2015, Akten S. 21). Tatsächlich dauert eine Velofahrt vom Unfallort an der [...] bis zum Coop Pronto am [...] und zurück auch dann keine halbe Stunde, wenn man dazwischen ein Brot oder Gipfeli kauft. Zu dieser frühen Uhrzeit und notabene am Samstag, hat es weder viel Verkehr noch viel Kundschaft, sodass der Einkauf in maximal 10 Minuten erledigt sein dürfte.

Der Zeuge A____ sagte weiter aus, dass er nachdem er die Polizei gerufen hatte, seine Tour fortsetzte und als er nach 15-20 Minuten wieder an den Unfallort kam, die Polizei anwesend war (erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 156). Wenn dies stimmt, wovon auszugehen ist, hätte der Berufungskläger die Polizei sehen müssen, als er vom Brötchenkaufen zurückkam. Unglaubwürdig ist bei diesem Geschehensablauf auch die Aussage des Berufungsklägers, dass er, obwohl er gemäss eigenen Angaben zu Hause war, nicht mitbekommen habe, dass die Polizei bei ihm an der Haustüre geklingelt hat (Einvernahmeprotokoll 31. März 2015, Akten S. 22 f.). Einerseits ist es unwahrscheinlich, dass jemand, nachdem er mit dem Fahrrad Brötchen holen gegangen ist, innerhalb weniger Minuten in einen so tiefen Schlaf fällt, dass er nicht mehr hört, wenn jemand mehrfach an der Wohnungstüre klingelt und klopft. Andererseits waren das Klingeln und Klopfen der Polizei offenbar so laut, dass die Nachbarn der unter jener des Berufungsklägers liegenden Wohnung ins Treppenhaus gekommen sind (Aussage Wm mbA C____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 160). Vielmehr muss übereinstimmend mit der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 10) davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Läuten und Klopfen der Polizei mit dem Ziel nicht hören wollte, sich der Alkoholatemkontrolle zu entziehen.

Nicht von Relevanz ist hingegen die im vorinstanzlichen Urteil (S. 8) behandelte Frage, ob der Berufungskläger wie vom Zeugen B____ ausgesagt, getorkelt ist oder nicht. Der Berufungskläger selbst erklärte dazu, dass er aufgrund einer Verletzung am Bein, welche er sich beim Veloholen vor dem Umparkieren zugezogen haben will, gehinkt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Da die Anklage nicht auf Fahren unter Alkoholeinfluss lautet, sondern auf Vereitelung der Blutalkoholprobe, kann die Frage des Torkelns ausser Acht gelassen werden.

4.3      Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand von Art. 91a SVG (bzw. Art. 91 Abs. 3 aSVG) bei Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalles an die Polizei unter folgenden Voraussetzungen erfüllt: „Wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte“ (BGE 126 IV 53 E. 2a S. 55, 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; Riedo, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 91a N 173 f.). Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die, die Meldepflicht sowie die, die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39, 109 IV 137 E. 2 S. 139 f., 114 IV 148 E. 2 S. 151 f., 114 IV 154 E. 2 S. 157 f., 120 IV 73 E. 1f. S. 74 ff., 126 IV 53 E. 2 S. 55 f.).

Wie oben ausgeführt (E. 3 ff.), wäre der Berufungskläger zur Meldung des Unfalls gemäss Art. 51 SVG verpflichtet gewesen. Die Meldung wäre ihm im Weiteren möglich gewesen, er war nach dem Unfall bspw. nicht schwer verletzt. Da der Berufungskläger vorliegend einerseits Motorfahrzeugführer und andererseits an einem Unfall beteiligt war, musste er gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG mit einer Atemalkoholprobe rechnen (vgl. dazu E. 4.1). Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, hat der Zeuge Wm mbA C____ von der Verkehrspolizei an der erstinstanzlichen Verhandlung erläutert, dass im Falle eines Unfalles bei jedem Beteiligten immer zumindest einen Atemalkoholtest gemacht werde (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 160). Die Kantonspolizei war zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit vor Ort, als der Berufungskläger vom Brötchenkauf zurückkam. Jedenfalls war er laut eigenen Angaben zu Hause, hat aber der Polizei die Türe nicht geöffnet. Aufgrund der gesamten Umstände muss somit davon ausgegangen werden, dass er die Vornahme einer Atemalkohol- oder Blutprobe wohl bewusst vereitelt oder dies zumindest in Kauf genommen hat.

5.         Der Strafrahmen für das schwerste vorgeworfene Delikt, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91 a Abs. 1 SVG, sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz liegen keine Strafschärfungs- oder Strafminderungsgründe vor.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (erstinstanzliches Urteil, S. 10), wiegt das Verschulden des Berufungsklägers eher leicht, darf aber auch nicht als Bagatelle angesehen werden. Der Berufungskläger hat einerseits die Alkoholprobe nicht allein dadurch vereitelt, dass er die Unfallmeldung an die Geschädigte oder die Polizei unterliess. Er hat andererseits die Bemühungen der Kantonspolizei zur Kontaktaufnahme vereitelt bzw. ins Leere laufen lassen. In Übereinstimmung mit den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/ strafverfaren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.assetref/content/dam/documents/ Justice/OG/de/Allgemein-Infos/VBR-Richtlinien%20per%2001.01.2013.pdf, S. 16), aber abweichend von der Vorinstanz, erscheint eine Strafe von 12 Strafeinheiten, in casu Tagessätze, für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug bei einem Bagatellunfall (wie einem Parkschaden), als dem Verschulden angemessen. Dies begründet sich mit dem geringen Parkschaden. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2010 erging in anderer Sache und ist auch in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht zu beachten.

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Bei den Einkommensverhältnissen gab es gemäss Aussage des Berufungsklägers keine wesentlichen Änderungen (Verhandlungsprotokoll S. 2), weshalb der Tagessatz der Vorinstanz zu bestätigen ist.

Die beiden anderen Tatbestände sind mit Busse zu bestrafen. Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln zieht eine Busse von CHF 200.– nach sich. Das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Busse von CHF 300.– sanktioniert. Hingegen erscheint eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB als nicht angebracht, da in casu, wie der Berufungskläger zurecht geltend gemacht hat (Plädoyer S. 5), keine sog. Schnittstellenproblematik vorliegt.

6.

6.1      Gemäss den Ausführungen unterliegt der Berufungskläger im Schuldspruch, dringt aber zu einem kleinen Teil in Bezug auf die Strafzumessung durch. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen, für das Berufungsverfahren ist eine Reduktion der Urteilsgebühr von 10% gerechtfertigt.

6.2      Der Berufungskläger ist auch für das Verfahren vor zweiter Instanz privat verteidigt. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Berufungskläger eine im Umfang von 10% reduzierte Parteientschädigung für die angemessenen Aufwendungen bestehend aus der eingereichten Honorarnote zum beantragten Volontärshonorar, zuzüglich Auslagen von CHF 28.60 sowie Dauer der Berufungsverhandlung von anderthalb Stunden von CHF 225.– und Mehrwertsteuer von 8%, zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Januar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Der Schuldspruch wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes.

            A____ wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 100.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 und 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 1‘005.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 720.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 221.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den reduzierten Verfahrenskosten im entsprechenden Umfang verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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