Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.29
URTEIL
vom 29. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Februar 2017
betreffend Rechtzeitigkeit der Berufung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Februar 2017 wurde A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens von CHF 955.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–) auferlegt.
Das Urteilsdispositiv, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wurde der Berufungsklägerin am 27. Februar 2017 per Einschreiben zugesandt und, da es ihr nicht zugestellt werden konnte, am 28. Februar 2017 mit einer Abholungseinladung mit Frist bis zum 7. März 2017 zur Abholung gemeldet. Da die Berufungsklägerin das Urteilsdispositiv nicht innert Frist abholte, wurde es an das Strafgericht zurückgesandt. Mit Schreiben vom 14. März 2017 wurde der Berufungsklägerin in der Folge das Urteilsdispositiv per A-Post zur Kenntnis zugestellt.
Gegen das Urteil vom 24. Februar 2017 meldete die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 20. März 2017 (Posteingang Strafgericht am 21. März 2017) Berufung an. Das Strafgericht leitete die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten mit Verfügung vom 24. März 2017 ans Appellationsgericht weiter, zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung. Mit Verfügung des instruierenden Richters vom 30. März 2017 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass ihre Berufungsanmeldung als verspätet erscheine und Frist bis am 24. April 2017 gesetzt, um sich dazu schriftlich vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat die Berufungsklägerin innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 16. April 2017 (Postaufgabe am 16. Mai 2017) Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Postaufgabe am 7. Juni 2017) nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Vernehmlassung der Berufungsklägerin.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig eingegangen ist.
1.2 Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
2.
2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.
2.2 Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.3 Die Berufungsklägerin beantragt sinngemäss, dass auf die Berufung einzutreten sei und macht geltend, sie habe zwei Vorladungen für zwei verschiedene Verhandlungen erhalten, von denen sie sich jeweils aus gesundheitlichen Gründen mit einem Arztzeugnis abgemeldet habe, diese jedoch beide in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eines der Urteile bei der Post mittels Abholungseinladung zur Entgegennahme lag, das zweite Urteil dagegen per A-Post zugestellt wurde. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glaube habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass das per A-Post zugestellte Urteil für den Fristenlauf ausschlaggebend sei und somit rechtzeitig Berufung angemeldet wurde. Auch der handschriftliche Vermerk des Strafgerichtspräsidenten auf dem retournierten Briefumschlag (Strafakten ES.2016.890 S. 121) lasse den Schluss zu, dass mit der nochmaligen Zustellung die Berufungsfrist von neuem zu laufen beginne. Zudem sei fraglich, ob sie aufgrund ihres aktenkundigen Gesundheitszustandes mit einer Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO habe rechnen müssen bzw. ob ihr dies zumutbar gewesen sei. Schliesslich sei sich auch der Gerichtspräsident des Strafgerichts der Verspätung der Berufungsanmeldung nicht sicher, habe er die Prüfung der Rechtzeitigkeit doch dem Appellationsgericht überlassen.
2.4 Die Vorinstanz versuchte mehrfach, der Berufungsklägerin die Vorladung zur Hauptverhandlung im Verfahren ES.2016.890 zuzustellen. Zunächst erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch per Einschreiben. In der Folge versendete das Strafgericht die Vorladung mit Schreiben vom 6. Februar 2017 per A-Post, mit der Aufforderung, den Erhalt der Vorladung umgehend telefonisch zu bestätigen, was allerdings nicht geschah. Darüber hinaus versuchte das Strafgericht erfolglos die Berufungsklägerin telefonisch zu erreichen (vgl. Strafakten ES.2016.890 S. 82). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte Dr. med. B____ ein Arztzeugnis beim Strafgericht ein, welches der Berufungsklägerin attestiert, aus gesundheitlichen Gründen bis am 3. März 2017 keine gerichtlichen Termine wahrnehmen zu können. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen dem Strafgerichtspräsidenten und Dr. med. B____, anlässlich dessen sie angab, sie sei bei Ausstellung des Arztzeugnisses davon ausgegangen, dass es sich bei der Verhandlung um eine psychisch belastende zivilrechtliche Auseinandersetzung handle, die Teilnahme an einer Verhandlung betreffend einen Strassenverkehrsvorfall hingegen ohne weiteres möglich sein sollte (vgl. Strafakten ES.2016.890 S. 94), wurde verfügt, dass die Hauptverhandlung vom 24. Februar 2017 nicht verschoben werde. Die entsprechende Verfügung vom 22. Februar 2017 konnte der Berufungsklägerin erwiesenermassen zugestellt werden. Nicht nur war die Berufungsklägerin somit in einem laufenden Prozessverhältnis, sondern es war ihr auch bewusst, dass die angesetzte Hauptverhandlung nicht verschoben und dementsprechend ohne sie durchgeführt worden ist. Sie musste demnach mit der Zustellung fristauslösender Korrespondenz rechnen. Auch aus dem handschriftlichen Vermerk des Strafgerichtspräsidenten auf dem retournierten Briefumschlag (Strafakten ES.2016.890 S. 121) sowie dem Schreiben vom 14. März 2017, mit dem das Urteilsdispositiv der Berufungsklägerin per A-Post zugestellt worden ist, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Beide Dokumente bringen zum Ausdruck, dass die Zustellung per A-Post lediglich zur Kenntnis der Berufungsbeklagten erfolge. Zudem ist auf dem Briefumschlag deutlich vermerkt, dass das Urteilsdispositiv als zugestellt gelte.
Wenn die Berufungsklägerin weiter geltend macht, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Post entgegenzunehmen, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Krankheit mit einem Arztzeugnis zu belegen wäre. Dies ist nicht geschehen. Das Arztzeugnis vom 20. Februar 2017 sowie die Aussagen von Dr. med. B____ lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass ihre Krankheit die Entgegennahme der Post verunmöglicht hätte. Da die Berufungsklägerin als in einem Prozessverhältnis stehende Person zudem verpflichtet war, bei ihrer Verhinderung eine entsprechende Vertretungsperson zur Entgegennahme ihrer Post zu organisieren (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6), müsste sie überdies belegen, dass ihre Erkrankung derart schwer wog, dass ihr auch die Organisation einer Vertretung unmöglich war. Solches hat sie aber weder behauptet noch dargetan. Erschwerend kommt hinzu, dass sie die Verfügung vom 22. Februar 2017 erwiesenermassen am 2. März 2017 und damit zu einem Zeitpunkt bei der Post entgegengenommen hat, in dem das per Einschreiben versandte Urteilsdispositiv bereits zur Abholung bei der Post lag. Die Abholungseinladung für die Sendung mit dem Urteilsdispositiv wurde nämlich bereits am 28. Februar 2017 an der Zustelladresse der Berufungsklägerin hinterlegt (vgl. Strafakten ES.2016.890 S. 120).
Nach dem Gesagten kommt vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. 2.2 zuvor) zum Tragen. Die Abholfrist verstrich am 7. März 2017 (vgl. Strafakten ES.2016.890 S. 120), womit das Urteilsdispositiv an diesem Tag als letztem Arbeitstag innert der Frist als zugestellt gilt. Die zehntägige Berufungsfrist begann folglich am 8. März 2017 zu laufen und endete am 17. März 2017. Damit ist die Berufungsanmeldung vom 20. März 2017 verspätet erfolgt, und es ist nicht auf sie einzutreten.
3.
3.1 Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin, die Frist sei nach Art. 94 Abs. 1 StPO wiederherzustellen.
3.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3.3 Dass der Berufungsklägerin aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. In casu stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Aus der Vernehmlassung der Berufungsklägerin vom 16. April 2017 (Postaufgabe 16. Mai 2017) werden keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine unverschuldete Säumnis der Berufungsfrist sprechen würden. Soweit die Berufungsklägerin mit dem Einwand ihrer Krankheit sinngemäss eine Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art. 94 StPO beantragen möchte, ist auch diesem Begehren in der Sache kein Erfolg beschieden. Wird als Säumnisgrund eine Krankheit geltend gemacht, so muss es sich um eine plötzliche, schwere Erkrankung des Betroffenen handeln, welche es ihm verunmöglicht, einen Dritten mit der Wahrung der Frist zu beauftragen (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 N 35 ff.). Wie bereits ausgeführt konnte die Berufungsklägerin jedoch nichts Derartiges vorbringen resp. belegen.
4.
4.1 Die Berufungsklägerin beantragt schliesslich, dass ihr die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei sowie dass ihr die bereits angefallenen Kosten ihrer Rechtsvertretungen zu erstatten seien.
4.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu gewähren. Eine notwendige Verteidigung ist gemäss Art. 130 lit. c StPO u.a. dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die notwendige Verteidigung aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands betrifft dauerhafte körperliche Gebrechen, wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit bzw. Formen von geistiger Behinderung (vgl. AGE BES.2014.91 vom 28. August 2014 E. 2.1). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung sodann immer dann zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine andere Strafe entsprechender Höhe zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 In casu liegt weder ein Fall einer notwendigen noch einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin unter derart gravierenden körperlichen Gebrechen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden würde, die eine notwendige Verteidigung rechtfertigen könnten. Auch die in den Strafakten vorhandenen Arztzeugnisse lassen keinen anderen Schluss zu. Des Weiteren handelt es sich offensichtlich um einen Bagatellfall, welcher keine amtliche Verteidigung erfordert. Auch die erforderliche Mittellosigkeit hätte die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung näher darlegen müssen, was sie jedoch unterlassen hat (vgl. AGE BES.2014.91 E. 2.2). Somit kann der Berufungsklägerin keine unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt werden, weshalb ihr diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Vorliegend hat die Berufungsklägerin eine Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.