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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.08.2017 SB.2017.126 (AG.2019.376)

17. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,915 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Landesverweisung (Beschwerde beim BG hängig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.126

URTEIL

vom 8. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...], [...]                                                                                            Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...], [...]    

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2017

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2017 wurde A____ (Beschuldigter) des Diebstahls, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt (Probezeit von 2 Jahren), unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von gesamthaft 3 Tagen sowie der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von gesamthaft 104 Tagen. Ferner wurde dem Beschuldigten eine bedinge Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 auferlegt (Probezeit von 2 Jahren). Vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis wurde er freigesprochen und von einer Landesverweisung wurde abgesehen.

Mit der am 17. August 2017 erklärten und am 13. Februar 2018 begründeten Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Berufungsklägerin), der Beschuldigte sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 15. März 2018 beantragt er, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen – unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. März 2018 ist dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt worden. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft, welche zuungunsten des Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2–4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 StPO). Nicht angefochten wurden vorliegend der Schuldspruch wegen Diebstahls, versuchter Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung. Ebenfalls unangefochten blieben der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, die an­geordnete Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft, Bestand und Höhe des an die Privatklägerin zu bezahlenden Schadenersatzes, die Aushändigung des beschlagnahmten Hammers an den rechtmässigen Eigentümer und der Kostenpunkt sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

1.4      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn unter anderem ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden (lit. a) oder Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind (lit. e).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob und gegebenenfalls für wie lange der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) des Landes zu verweisen ist. Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte halten zu Recht dafür, dass die Voraussetzung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. Somit kann offenbleiben, ob auch ein Fall gemäss lit. e der genannten Bestimmung vorliegt. Das vorliegende Urteil kann in Anwendung von Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2–4 StPO so oder anders auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1      Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte […] und niederländischer Staatsbürger ist, er (unter anderem) des Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen worden ist, es sich dabei um eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelistete Anlasstat (sog. Katalogstraftat) handelt und er die fragliche Tat zeitlich nach Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB, das heisst nach dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Der Schuldspruch ist rechtskräftig (vgl. oben E. 1.3). Unbestritten ist ferner, dass all dies nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich für die Dauer von 5–15 Jahren zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müsste. In rechtlicher Hinsicht stellt sich indes die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einer solchen vorliegend entgegensteht.

2.2      Diese Frage des Vorrangs zwischen dem FZA und Art. 66a StGB hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (vgl. BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1, 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5). Sie braucht aus den nachfolgenden Erwägungen auch vorliegend nicht entschieden zu werden.

2.2.1   Entsprechend seiner Zielsetzung berechtigt das FZA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (vgl. BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3). Dieser Artikel bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich, so das Bundesgericht, erwiesenermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Jede Straftat stört die soziale Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (vgl. zum Ganzen und weiterführend: BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2, mit Hinweis auf BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126). Das FZA gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis).

2.2.2   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schreibt das FZA sodann keine Prüfungsreihenfolge vor. So stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht, wenn sich Landesrecht völkerrechtskonform anwenden lässt. Das Strafgericht hat daher zunächst aufgrund des ihm vertrauten Landesrechts zu bestimmen, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist (vgl. BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1). Gegebenenfalls stellt sich die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien der EMRK dürften gemäss Bundesgerichts regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Das methodische Vorgehen richtet sich nach der Fallgestaltung und ist als solches den kantonalen Gerichten überlassen (zum Ganzen: BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2; sinngemäss auch BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1). Zu prüfen ist somit praxisgemäss zunächst, ob der Beschuldigte über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. zum Prüfschema des Appellationsgerichts: AGer SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).

2.2.3   Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt worden ist (zuletzt befristet bis 30. November 2019; vgl. Akten S. 586). Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte seine Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt zurückgeschickt (Akten S. 205 und 207), wann genau bleibt indes unklar. Am 18. August 2016 hat er sich nach Angaben des Migrationsamts nach [...] ([...]) abgemeldet (Akten S. 586; vgl. auch Akten S. 46). Aufgrund der Akten ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte spätestens im September 2018 in Frankreich Wohnsitz genommen hat (vgl. Akten S. 52) und sich sein Lebensmittelpunkt seither dort befindet. Selbst unter Berücksichtigung der in der Schweiz verbüssten (Sicherheits-) Haft ist nicht anzunehmen, dass er seinen Lebensmittelpunkt vor Ablauf von 6 Monaten wieder (dauerhaft) in die Schweiz verlegt hätte. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass seine ursprünglich bis 30. November 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung im April 2017 erlosch (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGr 2C_531/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 2.2; vgl. auch Akten S. 584). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz folglich über kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr.

2.2.4   Wer sich nicht rechtmässig im Sinn des FZA in der Schweiz aufhält, kann auch aus dem den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumten Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Völkerrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gilt ebenso für das FZA (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.6, mit Hinweis).

2.3      Somit ist das FZA vorliegend nicht anwendbar und steht insbesondere einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nicht entgegen. Aufgrund dieses Ergebnisses ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.

2.3.1   Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Das „Absehen“ von der Landesverweisung bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ausnahmefall. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Art. 66a StGB mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zulässt, weshalb nach anerkannter strafrechtlicher Methodik im Einzelfall der Tatbestand und die Rechtsfolge zu beurteilen sind (vgl. BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit Hinweis). Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente (BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Aufgrund der losen Verbindung zwischen der strafrechtlichen Ausschaffung und den Massnahmen des Ausländerrechts bietet es sich zwar an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAV, SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit weiteren Hinweisen). Die fraglichen Kriterien können indes nicht unbesehen übernommen werden, da die ausländerrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des Strafrechts entsprechen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit Hinweisen).

2.3.2   Strafrechtlich lässt sich ein Härtefall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst annehmen, wenn die Landesverweisung einen Eingriff in das in Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben bedeuten würde, der von einer gewissen Tragweite ist (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 – je mit Hinweis). Ist eine Katalogtat – wie vorliegend – zu bejahen, beurteilt sich die Rechtsfolge im Wesentlichen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist dabei grundsätzlich restriktiv anzuwenden, doch ist gegebenenfalls der „besonderen Situation“ von Ausländern Rechnung zu tragen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5 f., mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gelten sodann nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich der genannten Be­stimmungen, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft „notwendig“ erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1).

2.3.2.1 Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 und 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402, 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159, 135 I 143 E. 3.1 S. 148, 120 Ib 257 E. 1d S. 260; BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2).

Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der heute 33-jährige Beschuldigte zu einer hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stünde, das über die normalen affektiven familiären Bindungen hinausginge. Der Beschuldigte macht denn auch nichts dergleichen geltend. Sein Recht auf Achtung des Familienlebens wird durch eine Landesverweisung somit nicht berührt.

2.3.2.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung bzw. ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben kann das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt sein, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4, unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273 sowie insbesondere E. 3.6 S. 275, 144 II 1 E. 6.1 S. 13). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren kann zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die 10 Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann eine Fernhaltemassnahme den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 279 f.).

Der Beschuldigte reiste am 1. Dezember 2009 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein, verliess das Land im Herbst 2016 aus freien Stücken (vgl. vorne E. 2.2.3) und hielt sich somit knapp 7 Jahre hier auf. Infolgedessen handelt es sich bei ihm weder um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. zu den besonderen Prüfungsobliegenheiten in solchen Fällen: BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5), noch hat er sich während mindestens 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhalten würde. Eine Landesverweisung verletzt somit auch das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben des Beschuldigten nicht.

2.3.2.3 Liegt mit der Landesverweisung kein Eingriff in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vor, ist fraglich, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überhaupt noch gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind. Die Frage kann jedoch offenbleiben. So oder anders macht der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keinerlei private Interessen geltend. Angesichts des Umstands, dass er seit rund zweieinhalb Jahren im Ausland wohnt, sind auch keine solchen ersichtlich. Ein Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach all dem Gesagten nicht zu erkennen.

2.4      Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Zu prüfen bleibt, welche Dauer sich als angemessen erweist.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen sei.

3.2      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet es die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB dem Gericht jedoch nicht, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt wurden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271, unter anderem mit Hinweis auf 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Demnach genügt es, wenn die gemachten Überlegungen nachvollziehbar wiedergegeben werden beziehungsweise die strafmindernden respektive straferhöhenden Faktoren genannt und angewendet werden (SB.2018.1 vom 4. September 2018 E. 3.3).

3.3      Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S.  mit Hinweisen).

3.4      Der Sachverhalt, auf welchen sich das Strafgericht im angefochtenen Urteil stützte, ist wie dessen rechtliche Würdigung unbestritten und damit rechtskräftig. Gleiches gilt hinsichtlich der Strafzumessung, soweit sie sich auf die Tatkomponenten bezieht. Die entsprechenden Erwägungen wurden zu Recht von keiner Seite beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. II–II [recte:III] S. 5–19; vgl. auch vorne E. 1.3). Auf der Ebene der Täterkomponenten erwog das Strafgericht, es gebe keinen Grund, die Strafe zu reduzieren. So zeige der Beschuldigte insbesondere keine Einsicht oder Reue. Auch liege für den Einbruchdiebstahl trotz Vorfinden der DNA des Beschuldigten am Tatwerkzeug kein Geständnis vor. Weiter sei aus seinem Vorleben nichts bekannt, was zu seinen Gunsten oder Lasten zu berücksichtigen wäre. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafe habe, wirke sich neutral aus (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.] S. 19). Das Einzelgericht in Strafsachen berücksichtigte ferner, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, stellte infolgedessen auf die Vermutung der guten Prognose ab, ging des Weiteren davon aus, dass die ausgestandene Haft ihn beeindruckt habe, und gewährte dem Beschuldigten aus diesen Gründen den Strafaufschub (Probezeit 2 Jahre; vgl. angefochtenes Urteil, E. II [recte: III]) S. 19 f.). Da das FZA vorliegend nicht zum Tragen kommt (vgl. vorne E. 2.2.3) und eine obligatorische Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Fall des bedingten Strafvollzugs auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), hat die vorinstanzliche Legalprognose vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (vgl. zur Frage, wie sich eine im Rahmen von Art. 42 StGB angestellte Legalprognose zu einer solchen verhält, die im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gegebenenfalls vorzunehmen wäre: SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.5.2, mit Hinweis). Mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von 10 Jahren gleichwohl als unverhältnismässig hoch. Sie ist deshalb auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu reduzieren.

3.5      Festzuhalten bleibt, dass die Landesverweisung im Sinn von Art. 66a StGB nach jüngster Praxis des Appellationsgerichts unter dem Titel der Täterkomponenten mindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen ist (AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.4 f.). Dem ist grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. Art. 404 Abs. 2). In welchem Masse sich die Landesverweisung im Rahmen der Strafzumessung auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von ihrer Dauer und wie stark sie sich gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz auf das Leben des Täters auswirkt (AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.4 f.). Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass sich eine Landesverweisung auf sein Leben auswirken würde bzw. in welchem Masse dies der Fall sein könnte. Im vorliegenden Fall ergibt sich sodann aus den Akten, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bereits vor Begehung der streitbetroffenen Katalogstraftaten ins nahe Ausland verlegt hatte und heute über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt (vgl. vorne E. 2.2.3). Dass er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich wieder in die Schweiz verlegt hat bzw. hier (wieder) aufenthaltsberechtigt ist, lässt sich weder seiner Berufungsantwort noch den Akten entnehmen. Die Landesverweisung von der Dauer von 5 Jahren verhält sich somit zumessungsneutral. Das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass ist daher zu bestätigen.

4.

4.1      Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und es ist in Anwendung von Art. 66a StGB eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann (vgl. dazu 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3).

4.2      Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) liegen nicht vor, weshalb eine solche zu unterbleiben hat.

5.

5.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (weiterführend: BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5.1, mit Hinweisen; AGE SB.2017.124. vom 2. Juli 2018, mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 500.–.

Der angefochtene Entscheid ist grösstenteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.3). Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Frage, ob der Beschuldigte des Landes zu verweisen sei, wurde im erstinstanzlichen Verfahren noch zu seinen Gunsten verneint, wobei sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieser Umstand auf den Kostenentscheid auswirkte. Soweit ersichtlich ist der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren als vollständig unterliegend betrachtet worden. Für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO) verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum, zumal die (Rechts-)Frage betreffend Landesverweisung vorliegend zu Ungunsten des Beschuldigte zu bejahen ist (vgl. vorne E. 2). Er trägt somit unverändert die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘060.– sowie – nachdem er nicht selber Berufung und auch keine Anschlussberufung erhoben hat – eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.‒.

5.2      Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Unter Berücksichtigung eines Aufwands von 6 Stunden ist ihm somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inklusive Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 92.40) zuzusprechen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-           Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 Strafgesetzbuch, versuchter Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Strafgesetzbuch, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Strafgesetzbuch, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 Strafgesetzbuch und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Strafgesetzbuch;

-           Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. Mai 2015, vom 10./11. Dezember 2015 und vom 8./9. September 2016 (insgesamt 3 Tage) sowie der Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft seit 5. Mai 2017 (104 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB);

-           Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis;

-           Entlassung aus der Sicherheitshaft;

-           Bestand und Höhe des an die Privatklägerin zu bezahlenden Schadenersatzes (CHF 370.80);

-           Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand;

-           Verurteilung von A____ zum Bezahlen der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 4‘060.–) und Urteilsgebühr (CHF 800.‒) sowie die Höhe der Kosten bzw. Gebühr;

-           Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5‘100.– (zuzüglich CHF 408.– Mehrwertsteuer) sowie die Spesenvergütung von CHF 229.30 (zuzüglich CHF 18.35 Mehrwertsteuer).

            A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer angesichts des schriftlichen Verfahrens reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 92.40.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungsbeklagter

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.126 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.08.2017 SB.2017.126 (AG.2019.376) — Swissrulings