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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.09.2017 SB.2016.57 (AG.2017.743)

29. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,219 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.57

URTEIL

vom 29. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. März 2016

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2016 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, dass er sich am 24. Januar 2015 um 00.30 Uhr in der Wettsteinallee und später auf der Polizeiwache gegen eine Polizeikontrolle gewehrt habe und so eine mehrfache Diensterschwerung nach § 16 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes begangen habe.

Das Strafgericht verhandelte am 12. Januar 2016 und am 14. März 2016. Das anlässlich des ersten Verhandlungstags gestellte Ausstandsbegehren des Berufungsklägers gegen die Einzelrichterin wurde mit Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 18. Februar 2016 abgewiesen (Verfahren DG.2016.2; bestätigt mit BGer 1B_140/ 2016 vom 2. Juni 2016).

Gegen das Strafurteil vom 14. März 2016 richtet sich die am 4. Juli 2016 erklärte Berufung, mit der der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch, eventuell das Absehen von einer Bestrafung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

1.2      Angefochten ist ein Strafurteil, mit dem der Berufungskläger wegen einer kantonalrechtlichen Übertretung zu einer Busse von CHF 800.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde. Eine schwerere Straftat wurde dem Berufungskläger nie zur Last gelegt. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist die Kognition des Berufungsgerichts beschränkt. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung in einem solchen Fall nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

1.3      Der Berufungskläger hat am 27. September 2017 ein Gesuch um Aktenbeizug und Verfahrenssistierung gestellt. Er bezieht sich auf das beim Beschwerdegericht (Appellationsgericht) hängige Beschwerdeverfahren BES.2017.75. Diesem liegt ein Strafverfahren zugrunde, welches auf Strafanzeige des Berufungsklägers vom 25. Februar 2015 eröffnet und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2017 eingestellt wurde. Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die an der Polizeikontrolle vom 24. Januar 2015 beteiligten Polizeibeamten.

Dem Gesuch wird insoweit entsprochen, als die Akten des Beschwerdeverfahrens beigezogen werden. Indessen ist die Verfahrenssistierung abzulehnen. Zum einen ist seit langem bekannt, dass ein Parallelverfahren hängig ist. Der Berufungskläger selber hat in dieser Sache am 26. Mai 2017 Beschwerde eingelegt. Das erst zwei Tage vor der Berufungsverhandlung gestellte Sistierungsgesuch erweist sich als verspätet. Zum anderen hat bereits die Vorinstanz (Verfügung vom 2. November 2015, Akten S. 91 f.) zutreffend dargelegt, dass die beiden Strafverfahren zwar den gleichen Vorfall vom 24. Januar 2015 betreffen, die entscheidenden Fragen aber voneinander unabhängig sind und nicht etwa durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund miteinander verbunden wären. Wesentlich ist auch, dass die an der Polizeikontrolle beteiligten Beamten Wm B____ (Akten S. 32 ff., 184 ff.), Pol C____ (Akten S. 189 ff.) und Pol D____ (Akten S. 298 ff.) im vorliegenden Verfahren befragt worden sind. Weiter wurde auch E____ befragt, der mit dem Berufungskläger in jener Nacht unterwegs war (Akten S. 181 ff.). Der Berufungskläger konnte allen Zeugen vor Strafgericht Fragen stellen. Damit wurde im vorliegenden Strafverfahren dem im Sistierungsantrag hervorgehobenen Anliegen der Sachverhaltsabklärung Genüge getan.

2.

Der Berufungskläger macht geltend, er sei als friedlicher Bürger aufgrund eines inexistenten oder durch Manipulation beseitigten Signalements angehalten und mit roher Gewalt zu Boden gebracht worden, wobei er Verletzungen erlitten habe und überdies mit einem Taser malträtiert worden sei. Der Polizeieinsatz sei unverhältnismässig und illegal gewesen. Die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen sei willkürlich. Aufgrund der Pattsituation der Aussagen des Berufungsklägers und jener der Polizeibeamten hätte ein Freispruch „in dubio pro reo“ ergehen müssen. Die Aussage des Berufungsklägers, er sei ohne Vorwarnung zu Boden geworfen worden, sei passender, weil die Polizisten einen bewaffneten, gefährlichen Mann gesucht hätten, mit dem sie kaum vorgängig gesprochen hätten. Die Polizeibeamten hätten erst nach der Festnahme mit dem Berufungskläger gesprochen und dieser habe sich erst dann verbal gewehrt. Dies ergebe sich aus der korrekten Würdigung der Aussagen des Zeugen E____. Die Polizei sei mit zwei Autos eingetroffen und habe die beiden Männer – den Berufungskläger und seinen Kollegen E____ – überrumpelt. Infolge emotionaler Überforderung – im Falle des Berufungsklägers auch zeitweiliger Bewusstlosigkeit – könnten sich die beiden Männer nicht mehr an das erste Polizeiauto erinnern. Zudem hätten die Polizeibeamten – angesichts des gegen sie laufenden Strafverfahrens – jedes Interesse an einer für sie günstigen Darstellung gehabt. Für die Zeitspanne nach der Festnahme wird geltend gemacht, allfällige verbale Ausbrüche des Berufungsklägers sowie die Vorfälle auf der Polizeiwache seien nicht strafbar, da der Berufungskläger mit seinem Verhalten nicht den Dienst der Polizeibeamten erschwert habe. 

3.

3.1      Der vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 18. Juni 2015 (Akten S. 41 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er die Polizeikontrolle in der Wettsteinallee erschwert habe, bevor er durch die Polizeibeamten zu Boden geführt worden sei. Namentlich wird ihm vorgehalten,

–     dass er den Polizeibeamten permanent ins Wort gefallen sei, als diese den Grund der Kontrolle zu erklären versucht hätten,

–     dass er mit seinen Händen versucht habe, in die Taschen zu greifen, als ein Polizeibeamter diese nach einer allfälligen Waffe abgesucht habe,

–     dass er aggressiv geworden sei, den Anweisungen nicht mehr gefolgt habe und sich aus der Kontrolle habe entfernen wollen, so dass ein Polizeibeamter sich ihm in den Weg habe stellen müssen,

–     dass er aus einer bereits kontrollierten Jackentasche ein Mobiltelefon behändigt habe und dieses habe benutzen wollen

–     und dass er einen Polizeibeamten, der die weiteren Taschen habe kontrollieren wollen, mit der Hand von sich weggestossen habe, gegenüber diesem eine aggressive Haltung eingenommen und mit seiner rechten Hand die Jacke des Beamten im Schulterbereich ergriffen habe.

3.2      Die in der Anklage geschilderten Sachverhaltselemente beruhen auf der Schilderung der Polizeibeamten. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger sich renitent und aggressiv verhalten habe, womit die Durchführung der Polizeikontrolle auf der Wettsteinallee verunmöglicht worden sei. Das Strafgericht stützt diesen Schluss auf die Würdigung der Aussagen der befragten Beamten, welche übereinstimmend und detailliert von einer Vorgeschichte berichten, bevor der Berufungskläger zu Boden geführt worden sei. Gewürdigt wurden auch die Aussagen des Berufungsklägers, der ein überfallartiges Vorgehen der Polizei ohne Vorwarnung schildert. Ähnlich wie er, wenn auch viel vorsichtiger, schildert es der Zeuge E____, der aber mehrfach betont, er sei von der Polizei abgeschirmt worden und könne nicht alle Einzelheiten wiedergeben. Konkret erkennt das Strafgericht in der gestaffelten Anfahrt der Polizei (zunächst mit einem Streifenwagen und später mit einem Kastenwagen) einen Hinweis für die Richtigkeit der von den Polizeibeamten geschilderten Vorgeschichte. Als zutreffend hat sich vor Strafgericht weiter die Angabe der Polizeibeamten erwiesen, dass die Kontrolle des Berufungsklägers im Zuge einer Fahndung nach einem bewaffneten Mann erfolgte. Auf Wunsch des Berufungsklägers wurde die Tonaufnahme des Notrufs beigezogen, der zur Fahndung geführt hat und auf dem der Anrufer meldet, dass ein bewaffneter Mann in der Rheingasse andere Personen anpöble (Akten S. 148 f., 168, 173 f.).

3.3      Vorliegend hat der Berufungskläger bereits mit seiner Strafanzeige vom 25. Februar 2015 geltend machen lassen, er sei mit seinem Kollegen E____ draussen auf dem Trottoir gestanden und habe mit ihm diskutiert, als ein Fahrzeug mit fünf bis sechs Beamten unmittelbar vor ihnen angehalten habe. Es handelte sich gemäss seinen Aussagen in der Strafgerichtsverhandlung um einen Kastenwagen (Akten S. 180). E____ sei von mutmasslich zwei Beamten abgeschirmt worden, während sich drei bis fünf Beamte ohne Vorwarnung auf den Berufungskläger gestürzt und diesen zu Boden gebracht hätten. In der Strafgerichtsverhandlung sagte der Berufungskläger, die Polizei sei mit einem Kastenwagen vorgefahren, er habe sich nichts dabei gedacht, dann sei er bäuchlings auf dem Boden gelegen. Das Ganze habe 30 Sekunden gedauert (Akten S. 180). Sinngemäss wiederholte er diesen Bericht in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3). E____ schilderte den Vorgang vor Strafgericht ähnlich: Ankunft der Polizei mit Kastenwagen, Abgeschirmtwerden durch zwei Beamte, Dauer ungefähr eine Minute. Er könne nicht sagen, wie viele Autos und Personen es gewesen seien und ob etwas geredet worden sei (Akten S. 182).

Dem stehen die Aussagen von drei Polizeibeamten gegenüber, die das Strafgericht als Zeugen – im Fall des inzwischen aus dem Polizeidienst ausgeschiedenen D____ als Auskunftsperson – unter Wahrheitspflicht befragt hat. Sie schildern übereinstimmend eine Kontrollphase vor der Festnahme, in der geredet und der Berufungskläger auf eine Waffe hin abgetastet worden sei, wogegen sich dieser gewehrt habe. Der Ablauf wird detailliert wiedergegeben (Akten S. 33, 184 f., 189 f., 299). Dabei wird auch ausgeführt, die Polizei sei zuerst nur zu dritt mit einem Streifenwagen vor Ort gewesen. Kurz darauf sei ein Kastenwagen mit Verstärkung dazugekommen (Akten S. 33, 185, 190). Auffällig ist dabei, dass die Polizeibeamten, welche die Kontrolle einleiteten, mit dem zuerst eingetroffenen Streifenwagen unterwegs waren. Den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten zum Vorgang mit der gestaffelten Anfahrt in zwei Polizeifahrzeugen steht die Angabe des Berufungsklägers gegenüber, der den Beginn des Polizeieinsatzes mit der Ankunft des Kastenwagens wahrgenommen haben will. Vorsicht gegenüber seinen Schilderungen ist insoweit angebracht, als er damals unter massivem Alkoholeinfluss gestanden hat. Auf dem Polizeiposten wurden Werte von 2.2 Promille (00.43 Uhr) und 2.15 Promille (01.05 Uhr) gemessen (Akten S. 4, 155). Das Aussageverhalten des Zeugen E____ (Akten S. 181 ff.) trägt wenig zur Klärung bei; seine Angaben zu den Einzelheiten wirken vorsichtig und unklar. Fragen zu Sachverhaltselementen, die seinen Kollegen belasten würden, beantwortet er ausweichend (vgl. seine Antworten auf die Fragen der Verteidigung, Akten S. 183 f.). Er beruft sich auf Erinnerungslücken, räumt aber mehrmals ein, die Vorhalte seien möglich.

Demgegenüber sind die Depositionen der Polizeibeamten detailreich und stimmig. Sie hinterlassen den Eindruck einer lebensnahen Schilderung ohne Anzeichen, dass etwas Falsches behauptet würde. Die drei einvernommenen Polizeibeamten sagen konstant und übereinstimmend aus, dass sie den Beschuldigten zunächst angesprochen (Hände aus Taschen nehmen) und ihn danach abgetastet hätten, er sich aber aggressiv mit unschönen Worten und Taten gewehrt habe. Dass am Kontrollort mit einem bewaffneten Flüchtigen gerechnet werden musste, wird durch die Aufnahme des Notrufs erhärtet. Es ist davon auszugehen, dass die Polizeikontrolle – der angespannten Ausgangslage entsprechend – in eher barschem Ton angekündigt und zügig abgewickelt worden ist. Allerdings ist es auch in solchen Situationen nicht ungewöhnlich, eine Kontrolle verbal einzuleiten. Gerade jene drei Beamten, die die Kontrolle durchführten, sind mit dem Streifenwagen angekommen und haben Verstärkung angefordert. Es ist daher auszuschliessen, dass die Kontrolle durch die grössere Gruppe von mindestens fünf Beamten, die mit dem Kastenwagen anfuhren, eröffnet wurde. Diese sind erst später hinzugestossen.

Auch in den übrigen Punkten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sich nachweisen lassen, dass es tatsächlich einen Notruf gegeben hat. Der Anrufer meldete, in der Rheingasse pöble ein Mann mit einer Pistole Leute an, die Polizei müsse ganz schnell kommen, der Bewaffnete gehe in Richtung Wettsteinplatz und verfolge den Anrufer (Audio, Akten S. 174). Zwar ist die Aufnahme des Notrufs stellenweise undeutlich. Anzeichen für den Verdacht des Verteidigers, dass sie manipuliert worden wäre, sind indessen nicht erkennbar. Es besteht demnach kein vernünftiger Zweifel daran, dass die mit dem Streifenwagen zuerst angekommenen Beamten den Berufungskläger vorgängig angesprochen haben, worauf sich dieser der Polizeikontrolle bewusst widersetzt hat, indem er nicht mit sich reden liess, die Durchsuchung seiner Taschen behinderte und die Polizisten durch Schimpfwörter und aggressive Gestik (Wegstossen, an den Schultern packen) einschüchterte. Damit hat er zur Eskalation der Lage beigetragen. Insgesamt ist die vor­instanzliche Sachverhaltsfeststellung überzeugend. Eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist nicht gegeben.

3.4      Für den Handlungsabschnitt nach der Festnahme wird dem Berufungskläger im Strafbefehl zur Last gelegt, er habe trotz mehrfacher Aufforderung der vor Ort anwesenden Polizeibeamten verweigert, Angaben zu seiner Person zu machen. Anschliessend habe er auf der Polizeiwache Clara die Kleider- und Effektendurchsicht erst auf langes und gutes Zureden hin über sich ergehen lassen. Der Berufungskläger habe von Anfang an sämtliche anwesenden Polizeibeamten mehrfach als „Arschlöcher“ betitelt.

Vor Strafgericht hat Zeugin B____ ausgesagt, der Berufungskläger habe falsche Angaben über seinen Wohnort gemacht (Röschenz statt Oberwil) und von Anfang an die ganze Mannschaft mehrmals wiederholt als „Arschlöcher“ beschimpft (Akten S. 185, 187). Der Berufungskläger sagte, er habe auf dem Claraposten Angaben zu seiner Person verweigert und es sei möglich, dass er Falschaussagen zum Wohnort gemacht habe, da die Polizei sein Portemonnaie mit seiner Identitätskarte gehabt und gewusst habe, wer er sei. Es könne sein, dass er den Polizisten in der Wettsteinallee, als er am Boden lag, Schimpfwörter angehängt habe, und er denke sicher, dass er sie auf dem Posten als „Arschlöcher“ bezeichnet habe (Akten S. 180 f., 313 f.).

Der Berufungskläger widerspricht den Anschuldigungen nicht, soweit sie Vorhalte nach der Festnahme betreffen. Er gesteht die Handlungen teilweise ausdrücklich ein oder bezeichnet sie jedenfalls als möglich. Die Vorwürfe beruhen auf der Zeugenaussage einer Polizistin und stimmen mit den Angaben im Polizeirapport vom 24. Januar 2015 überein (Akten S. 4). Sie beruhen auf einer verlässlichen Grundlage. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz es richtigerweise als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger auf dem Polizeiposten den falschen Wohnort angab und die anwesenden Beamten wiederholt beschimpfte. Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung ist auch insoweit nicht offensichtlich unrichtig.

3.5      Die Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes (Unverhältnismässigkeit, angeblicher Einsatz eines Tasers) sind Gegenstand des parallel hängigen Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten. Das Verhalten des Berufungsklägers vor der Festnahme (hiervor E. 3.1 bis 3.3) bildet den Schwerpunkt der vorliegenden Anklage und lässt sich unabhängig von den Einwänden gegen den anschliessenden polizeilichen Zugriff beurteilen. Die späteren mündlichen Provokationen und die Erschwerung der Identitätsfeststellung auf dem Polizeiposten können zwar als Reaktion auf die Festnahme gesehen werden, liegen aber ausserhalb einer denkbaren Notwehrsituation. Es besteht keine rechtlich erhebliche Abhängigkeit von den Vorbringen gegen die Beamten in der Strafanzeige. Diese sind nicht hier, sondern im Parallel­verfahren zu behandeln.

4.

Gemäss § 16 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) macht sich der Diensterschwerung schuldig, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und insbesondere die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.

Durch sein Verhalten erschwerte der Berufungskläger eine polizeiliche Abklärung seiner Identität und des Umstandes, ob er eine Waffe auf sich trug. Er hat sich den Abklärungen in der Wettsteinallee widersetzt und damit die Fahndung nach einer potentiell gefährlichen Person erschwert. Später hat er auf dem Claraposten die Identitätsfeststellung durch Weigerung, Falschangaben zum Wohnort und Provokationen erschwert. Dem Berufungskläger ist insoweit zuzustimmen, dass es lästig ist, in eine Polizeikontrolle zu geraten. Zudem kann für seinen Ärger, als Unschuldiger kontrolliert worden zu sein, ein gewisses Verständnis aufgebracht werden. Die Bürger sind aber unabhängig von ihrer Schuld verpflichtet, das polizeiliche Handeln im gesetzlichen Umfang zu dulden (vgl. § 34 des Polizeigesetzes, SG 510.100, und Art. 215 StPO) und müssen also entsprechende Polizeikontrollen über sich ergehen lassen. Beim vorliegenden Beweisergebnis ist für einen Freispruch in Anwendung des in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Grundsatzes „in dubio pro reo“ (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweisen) kein Platz. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.

5.

5.1      Diensterschwerung wird gemäss § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes mit Busse bis zu CHF 10’000.– bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Der Berufungskläger hat einen entsprechenden Eventualantrag gestellt.

5.2      Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Berufungskläger am Tag nach der Polizeikontrolle das Spital aufgesucht hat, weil er ihm Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Boden geprallt sei und es danach zu zunehmender Schwellung und Schmerzen gekommen sei. Die Notärzte diagnostizierten je einen Bruch des linken Tibia-Plateaus (Schienbeinkopf) und des linken Mittelfussknochens (Notfallbericht des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2015, Akten S. 16 f.). Dabei fällt auf, dass das „Trauma“ im Notfallbericht ungenau mit dem 23. Januar 2015 datiert wird und dass knapp sechs Monate zuvor am linken Knie des Berufungsklägers eine Teil-Meniskektomie durchgeführt worden sein soll. Im Notfallbericht fehlt weiter eine Angabe zum Kreuzbandriss, den der Berufungskläger nach seinen Angaben in der Strafanzeige vom 25. Februar 2015 und in der Strafgerichtsverhandlung auch noch erlitten habe (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 180). Ebenso fehlt im Arztbericht ein Hinweis, der den Einsatz eines Tasers nahelegen würde. Weiter soll der Berufungskläger nach Aussage der Auskunftsperson D____ im Polizeigewahrsam „die ganze Zeit an die Zellentür gekickt“ haben (Protokoll der zweiten Strafgerichtsverhandlung, Akten S. 300, 305), was auf Selbstverletzungen hinweisen könnte. Insgesamt dürfte es nicht leicht fallen, die Kausalität der Verletzungen auf den Polizeieinsatz zurückzuführen.

5.3      Nachgewiesen bleibt immerhin, dass beim Berufungskläger am Tag nach der Festnahme linksseitig am Scheinbeinkopf und Mittelfussknochen je eine Fraktur festgestellt wurde. Für die Beurteilung der Strafbefreiung muss es ausreichen, dass die zeitnah festgestellten Verletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Festnahme entstanden sein könnten. Die Zweifel an der Ursache der Verletzungen wirken sich hier aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zugunsten des Berufungsklägers aus, so dass die Strafbefreiung gestützt auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (anstelle eines strikten kausalen Nachweises der Verletzungen) beurteilt wird. Soweit die Verletzungen im Arztbericht des Folgetages dokumentiert sind, ist deren Entstehung durch die polizeiliche Überwältigung naheliegend.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ausserordentlich grossgewachsene und entsprechend schwere Personen wie der Berufungskläger beim Fall auf den harten Strassenboden Knochenbrüche zuziehen können. Die beiden Brüche werden demnach als Tatfolge gelten gelassen, ohne damit eine Aussage über die Kausalität der Verletzungen und die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes vorwegzunehmen (vgl. hiervor E. 3.5). Hier ist immerhin festzuhalten, dass ein eher leichtes Verschulden des Berufungsklägers unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen nach sich zog. Zwar darf die Strafbefreiung nach der Rechtsprechung nicht extensiv gehandhabt werden (vgl. AGE SB.2015.86 vom 4. November 2016 E. 5.2.1, SB.2012.25 vom 21. August 2013 E. 8, AS.2011.68 vom 29. Mai 2012 E. 3.4 sowie BGE 137 IV 105 E. 2.3 S. 108 ff., 121 IV 162 E. 2d S. 175 ff., 119 IV 280 E. 1 S. 281 ff.). Vorliegend wiegt aber die Schwere der körperliche Betroffenheit des Berufungsklägers das eher geringe Strafbedürfnis (Busse von höchstens CHF 800.–) auf. Der Berufungskläger ist mit den beiden schmerzhaften Frakturen am linken Bein bzw. Fuss genügend gestraft, weshalb in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen ist.

6.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig zu sprechen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist jedoch von einer Bestrafung abzusehen.

Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gebühr des Strafgerichts von CHF 2’400.– auf CHF 1’200.– herabgesetzt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der angemessene Aufwand des Verteidigers ist auf insgesamt 25 Stunden zu schätzen (16 Stunden für das erstinstanzliche, 9 Stunden für das Berufungsverfahren) und zur Hälfte zu entschädigen. Zur Anwendung kommt der übliche Stundenansatz von CHF 250.– für Fälle durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades (AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017 E. 5.1, SB.2015.87 vom 28. April 2017 E. 2.1), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 250.–. Der Entschädigungsanspruch des Berufungsklägers beträgt somit CHF 3’375.– und wird aufgrund von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Forderungen aus Verfahrenskosten verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt

in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 des Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 54 des Strafgesetzbuchs abgesehen.

Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 182.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse für beide Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’375.–, zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von CHF 1’692.35 wird dem Berufungskläger ausbezahlt.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.57 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.09.2017 SB.2016.57 (AG.2017.743) — Swissrulings