Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.52
URTEIL
vom 31. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. April 2016
betreffend Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 12. April 2016 wurde das Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Der Staatsanwaltschaft wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 und die Bezahlung einer Parteientschädigung an A____ in Höhe von CHF 712.80 auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 20. Juni 2016 Berufung erklärt, mit welcher das Urteil vollumfänglich wegen Rechtsverletzung angefochten wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil vom 12. April 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens auf die Anklage, Durchführens einer (erneuten) Hauptverhandlung, Ladung und Befragung von B____ als Zeugin und Fällung eines neuen Urteils an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen sei. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten A____ aufzuerlegen. Das Verfahren sei in Anwendung von Art. 406 Abs.1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) schriftlich durchzuführen.
A___ (Beschuldigter) beantragt in seinem Schreiben vom 12. Juli 2016 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Zudem verlangt er die Durchführung eines mündlichen Verfahrens.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a) oder ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Beides ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
2.
2.1 Das Strafgericht begründet die Einstellung des Strafverfahrens mit der Verletzung des Akkusationsprinzips. Dieser Grundsatz sei verletzt worden, weil der Strafbefehl den Inhaltsvorschriften einer Anklageschrift nicht vollständig genüge (Art. 353 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 StPO). Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl könne nur entnommen werden, dass es am 4. Januar 2014 um 03:10 Uhr zu einem Vorfall beim Marktplatz gekommen sei, aufgrund dessen eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Lärms und Unfugs sowie öffentlicher Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand erfolgt sei. Welches strafrechtlich relevante Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, könne dem Strafbefehl nicht entnommen werden. Auf dieses Fehlen einer Umschreibung des zu den strafbaren Übertretungen führenden Verhaltens sei die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 durch die instruierende Präsidentin bereits hingewiesen worden. Diese habe jedoch mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bewusst auf eine Ergänzung des Strafbefehls verzichtet. Der Beschuldigte habe von Anfang an bestritten, sich widerrechtlich verhalten zu haben, indem er vorgebracht habe, unschuldig in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Diese Darstellungen des Beschuldigten seien zudem durch dessen vom Gericht als Zeugin befragten Freundin C____ bestätigt worden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Verletzung des Akkusationsprinzips und macht im Wesentlichen geltend, dass durch die Aufführung der beiden durch die Angaben von Tatzeit und Tatort präzisierten Übertretungen mit den exakten Wortlauten der Ordnungsbussenliste der Prozessgegenstand ausreichend präzise bestimmt sei. Zudem wisse der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen werde, da er unmittelbar nach den ihm vorgeworfenen Handlungen von der Polizei kontrolliert, mit den Tatvorwürfen konfrontiert und ihm ein Bussenzettel ausgehändigt worden sei. Von der Kantonspolizei könne nicht verlangt werden, dass sie Monate nach dem Vorfall die (vollständigen) Akten weiter mit einem nachträglich verfassten Rapport ergänzen müsse. Dies würde bedingen, dass die Kantonspolizei bei jedem Vorfall, trotz fehlender Verpflichtung zur Erstellung eines Rapports, einen Bericht verfassen müsste, um für den Fall einer späteren Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens einen Rapport erstellen zu können. Dies würde dem Sinn des Ordnungsbussenverfahrens widersprechen und die Kapazitäten sowohl der Kantonspolizei als auch der Staatsanwaltschaft sprengen.
3.
3.1 Nach dem in Art. 9 und 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Die Vorwürfe müssen sich aus der Anklageschrift selbst ergeben. Ein Verweis auf Akten ist nicht zulässig (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1267). Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, Rz. 728). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten „möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“ (lit. f) sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) anzugeben. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).
3.2 Der Strafbefehl gilt im gerichtlichen Einspracheverfahren als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO muss der Strafbefehl den Sachverhalt enthalten, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Dies bedeutet namentlich, dass im Strafbefehl selbst ein konkreter, realer Lebenssachverhalt zu umschreiben ist. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 S. 191 E. 1.5 f.).
Aus dem Strafbefehl vom 4. November 2015 geht, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, lediglich hervor, dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Lärm und Unfugs sowie öffentlicher Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand, begangen durch den Beschuldigten am 4. Januar 2014 um 03:10 Uhr beim Marktplatz in Basel, erfolgte. Eine Umschreibung des dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden realen Lebenssachverhaltes findet sich nicht. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich darauf, den Straftatbestand, ergänzt durch zeitliche und örtliche Angaben, anzuführen. Welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden oder was sich genau abgespielt hat und wie schwer die angeblich durch den Beschuldigten verübten Handlungen wiegen, lässt sich dem Strafbefehl vom 4. November 2015 nicht entnehmen. Der vorliegende Strafbefehl weist folglich nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf und genügt den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht. Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend der Unzumutbarkeit der Erstellung eines Rapports ist entgegenzuhalten, dass eine rudimentäre Schilderung des Sachverhalts auf dem Ordnungsbussenzettel, wie dies auch in Verkehrsfällen (Bsp. „Überschreiten der Parkzeit in der blauen Zone Malzgasse um 1 Std.“) praktiziert wird, durchaus im Rahmen des Zumutbaren liegt.
4.
4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Staatsanwaltschaft (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Vertreter geltend gemachte Aufwand von 2,2 Std. erscheint angemessen, allerdings beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–, nicht CHF 260.– (AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6). Dem Beschuldigten ist daher eine Parteientschädigung von CHF 615.60 (Honorar: CHF 550.–; Auslagen CHF 20.–: MWST: CHF 45.60) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten von CHF 205.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 712.80 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 615.60 zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.