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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.03.2017 SB.2016.44 (AG.2017.370)

21. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,324 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung und Strafvollzug

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.44

URTEIL

vom 21. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____ AG

[...]  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 19. Januar 2016

betreffend Strafzumessung und Strafvollzug 

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Diebstahls sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54) schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 19. Januar 2013 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Die am 23. März 2011 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Ferner wurde angeordnet, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel (378,8 Gramm Amphetamin und 9,8 Gramm Kokain) eingezogen und der Schlagring dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zugestellt wird.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ am 28. Januar 2016 Berufung angemeldet (Akten S. 363). Er beantragt mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2016 die folgende kostenfällige Änderung der Strafurteils: Verurteilung zu einer angemessenen, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe mit einer angemessenen Probezeit und unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie das Absehen vom Widerruf der Vorstrafe vom 23. März 2011 (Freiheitsstrafe von 7 Monaten) unter Verlängerung der Probezeit, eventualiter die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Gesamtstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und unter Einrechnung des Polizeigewahrsams. Während der Probezeit seien dem Beschuldigten entsprechende Weisungen zu erteilen. Am 22. August 2016 hat der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 21. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Mit Eingabe vom 5. September 2016 teilte der Berufungskläger mit, dass er Beschäftigung im Umfang von 50 % bei [...] gefunden habe. Am 20. September 2016 beantragte er unter Beilage eines Arztbriefes die Einvernahme der behandelnden Ärztin des Ambulatoriums der Psychiatrie Baselland, Frau Dr. med. [...], sowie die Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme. In der Folge holte das Gericht den schriftlichen Therapiebericht der behandelnden Ärztin vom 25. November 2016 (Kosten: CHF 103.–) und das schriftliche forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 13. März 2017 ein, welches durch Frau Dr. med. [...], Oberärztin Erwachsenenforensik, erstattet wurde (Kosten: CHF 13’001.60).

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat seinen Hauptantrag dahingehend ergänzt, dass der Strafvollzug – gemäss Empfehlung des Gutachtens – zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuchs aufzuschieben sei. Der Staatsanwalt hat bezüglich der stationären Suchtbehandlung Nichteintreten beantragt. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

1.2      Der Berufungskläger ficht das Strafurteil nur teilweise an und erhebt keine Einwände gegen die Schuldsprüche, die Busse wegen Betäubungsmittelkonsums und die Nebenpunkte (Art. 399 Abs. 4 StPO). Thema der Berufung ist der Strafpunkt (bedingte statt unbedingte Freiheitsstrafe, angemessene Dauer, Absehen vom Widerruf der Vorstrafe). Da kein Anlass für eine Ausdehnung des Umfangs der Berufung gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO besteht, ist im Dispositiv die Rechtskraft des Strafurteils festzustellen, soweit dieses unangefochten geblieben ist.

2.

2.1      Die Gutachterin führt aus, der Berufungskläger habe zum Zeitpunkt der Straftaten an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Kokain (ICD-10 F12.24 und F14.24) gelitten. Diese Störung dauere fort. Zudem habe er zeitweise an einer kokaininduzierten psychotischen Störung (ICD-10 F14.5) gelitten, die zwischenzeitlich abgeklungen sei. Diese Abhängigkeit stehe mit den Betäubungsmitteldelikten und dem Waffendelikt, nicht aber mit dem Diebstahl eines Beamers im Elektrofachmarkt in Zusammenhang. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr für Drogendelikte, Eigentums- und Betrugsdelikte sowie Vergehen gegen das Waffengesetz. Angesichts mehrfacher einschlägiger Verurteilungen bestehe auch eine erhöhte Rückfallgefahr für Körperverletzungen, Tätlichkeiten und ähnlich gelagerte Gewaltdelikte. Die Gutachterin empfiehlt die Anordnung einer stationären qualifizierten Entzugsbehandlung in einer auf Abhängigkeitsstörungen spezialisierten Klinik mit engmaschigen Kontrollen hinsichtlich der Suchtmittelabstinenz und mit einer Schuldensanierung.

2.2      Der Berufungskläger zeigt sich Anschluss an die Empfehlung des Gutachtens zu einer stationären Suchttherapie motiviert. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass er sich schon zuvor selbständig in eine ambulante Behandlung bei der Psychiatrie Baselland und eine stationäre Therapie in der Klinik [...] begeben habe, dass er seit fünf Jahren in einer stabilen Partnerschaft lebe und dass er für die stationäre Suchtbehandlung gerne in die Institution [...] gehen würde. Er hält daran fest, dass die Vor­instanz bei der Strafzumessung zu streng gewesen sei und einen bedingten Vollzug hätte aussprechen müssen. Die Qualifikation als „schwerer Fall“ des Betäubungsmittelhandels sei doppelt, nämlich nebst der Anwendung des qualifizierten Tatbestands auch noch schulderhöhend gewertet worden. So sei die Menge des Amphetamins zweifach berücksichtigt worden. Für die Annahme von Betäubungsmittelhandel (statt Eigenkonsum) gebe es – abgesehen von der Menge des Amphetamins – keine objektiven Anhaltspunkte. Die Gutachterin habe zwar eine Einschränkung seiner Einsichtsund Steuerungsfähigkeit verneint, aber doch darauf hingewiesen, dass durch den Kokainkonsum paranoide Symptome und Halluzinationen auftreten können. Dies sei zu berücksichtigen. Bezüglich des unerlaubten Waffenbesitzes, konkret eines Schlagrings, könne nicht von einem krassen Rückfall gesprochen werden. Der Deliktsbetrag des Beamer-Diebstahls sei mit CHF 450.– geringfügig, und der Berufungskläger habe diesen dem Geschädigten zurückbezahlt. 

2.3      Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Berufungskläger hätte die Prüfung einer Massnahme und die Begutachtung bereits früher beantragen müssen. Der Berufungskläger habe die bisherigen Chancen (bedingter Strafvollzug, ambulante Behandlung und Aufenthalt in der Klinik [...]) nicht gewinnbringend genutzt. Von einer stationären Suchtbehandlung sei infolge Aussichtslosigkeit abzusehen. Der bedingte Vollzug könne nicht gewährt werden, da mit der Vor­instanz von einem krassen Rückfall auszugehen sei. Besonders günstige Umstände, die vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für einen Strafaufschub vorausgesetzt seien, lägen nicht vor. Der Berufungskläger weise sechs Vorstrafen auf. Seine Lebensumstände hätten sich nicht entscheidend positiv verändert. Bei fehlender berufliche Eingliederung, hohen Schulden und fehlender Einsicht müsse auf eine eigentliche Schlechtprognose geschlossen werden. Aus den gleichen Gründen müsse die Vorstrafe vollziehbar erklärt werden. Die Strafzumessung des Strafgerichts sei korrekt. Das Strafminimum von einem Jahr Freiheitsstrafe für qualifizierten Betäubungsmittelhandel sei wegen Tat- und Deliktsmehrheit auf 18 Monate erhöht worden. Das Asperationsprinzip sei richtig angewandt worden.

3.

3.1      Der durch die Vor­instanz festgestellte Sachverhalt und deren rechtliche Subsumtion sind unangefochten geblieben. Der Berufungskläger wendet aber ein, die Freiheitsstrafe sei zu hoch bemessen. Namentlich seien Elemente bei der Strafzumessung doppelt zu seinem Nachteil gewichtet worden.

3.2      Die Vor­instanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „nicht leicht“ bezeichnet. Er hatte einen Plastiksack mit 378,8 Gramm Amphetamin (entsprechend mindestens 41,986 Gramm reines Amphetamin-Sulfat) im Bus liegen gelassen, das überwiegend zum Verkauf bestimmt gewesen sei, womit ein mengenmässig qualifiziertes Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Mindeststrafe von einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) gegeben sei. Erschwerend kamen der Kauf von 10 Gramm Kokain sehr guter Qualität, der Diebstahl eines Beamers und das Tragen eines Schlagrings trotz einschlägiger Vorstrafe hinzu. Stark zu seinen Ungunsten wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet (vier Vorstrafen für Vergehen gegen das Waffengesetz, Vorstrafe wegen Betrug und mehrfacher Verstoss gegen das BetmG). Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass der Berufungskläger zu Finanzierung seiner Sucht gehandelt habe. Ein Geständnis konnte ihm nicht zugutegehalten werden, indessen wurde eine belastende Kindheit und die hohe Verschuldung berücksichtigt.

3.3      Dem Einwand des Berufungsklägers, die Vor­instanz habe bestimmte Elemente zu seinem Nachteil doppelt berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Die Vor-instanz (Urteil S. 10) hält ausdrücklich fest, dass die Menge des Amphetamins die Grenze zum qualifizierten Fall nur in geringfügigem Masse überschreite. Das Strafgericht durfte dieses Ausmass – bei der Strafzumessung – in entsprechend geringfügigen Masse – berücksichtigen (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 118 IV 342 E. 2b S. 348; BGer 6B_1192/2014  vom 24. April 2015 5.4.2; 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.1). Im Einklang mit den Grundsätzen der Strafzumessung hat das Strafgericht nebst der Drogenmenge aber auch weitere Umstände berücksichtigt, um das Verschulden des Berufungsklägers zu bemessen. So habe der Berufungskläger gute Kontakte zum Händlermilieu, sei aber kein klassischer „Moneydealer“, er kümmere sich aber auch bezüglich des Diebstahls und des Schlagrings nicht um die geltenden Regeln. In hohem Masse ungünstig wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen aus, aufgrund derer er als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet werden müsse. Dass die ausgesprochene Strafe – ausgehend von der Mindeststrafe für das mengenmässig qualifizierte Betäubungsmitteldelikt – um sechs Monate erhöht wurde, liegt demnach nicht in der Menge des Amphetamins, sondern vor allem in der Delikts- und Tatmehrheit und dem Vorleben des Berufungsklägers begründet.

3.4      Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten bemessen, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Auszugehen ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (Amphetaminfund vom 5. April 2014) als schwerste Straftat, deren Strafdrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr lautet und mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern sich für die weiteren Delikte die gleiche Strafart aufdrängt, ist die Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen, wobei das Asperationsprinzip anzuwenden ist. In einem weiteren Schritt sind die täterbezogenen Strafzumessungskriterien (Täterkomponenten) zu behandeln, die sich nicht auf die eigentliche Tatbegehung beziehen.

3.5      Ausgehend von der sichergestellten Menge des Amphetamins ist die Einsatzstrafe auf 12 ½ Monate festzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die dem Berufungskläger zur Last gelegte Menge (41,9 Gramm reines Amphetamin-Sulfat) den für einen qualifizierten Fall massgeblichen Grenzwert (36 Gramm reines Amphetamin-Sulfat, BGE 113 IV 32) um 4,9 Gramm überschreitet. Ansonsten hat die Vor­instanz (Urteil S. 8) in ihrer Begründung des Schuldspruchs überzeugend dargelegt, dass das Amphetamin überwiegend zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Es ist weltfremd anzunehmen, dass eine derart grosse Menge zum Eigenkonsum bestimmt wäre. Insbesondere ergeben sich aus den Aussagen des Berufungsklägers und der immunochemischen Untersuchung seines Urins (Akten S. 215) keine spezifischen Hinweise auf den Konsum von Amphetamin in diesen Mengen.

3.6      Für die weiteren Straftaten – Erwerb von Kokain gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Vergehen gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes – wird als Strafart alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht. Die konkrete Betrachtung spricht für die Anordnung einer Freiheitsstrafe für alle Taten, da für das schwerste Delikt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muss und die übrigen Straftaten im Zusammenhang mit der Drogensucht des Berufungsklägers und deren Folgen (Verschuldung, Angstgefühle) stehen. Eine Geldstrafe, die zur Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt hinzukäme, würde auch wegen der finanziellen Situation des Berufungsklägers nicht die erwünschte präventive Wirkung erzielen. Daher ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für den Erwerb von 9,8 Gramm Kokain mit dem hohen Wirkstoffgehalt von 72 Prozent, das ebenfalls überwiegend zum Weiterverkauf bestimmt war, sind drei Monate angemessen. Für den Diebstahl des Beamers im Elektronikfachmarkt und das Tragen des Schlagrings ist je ein halber Monat einzusetzen, so dass sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 16 ½ Monaten ergibt.

3.7      Das Gericht hat bei der Strafzumessung auch das Vorleben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB), weshalb Vorstrafen grundsätzlich zu einer Straferhöhung führen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2; BGer 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.4, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.6). In diesem Sinne wird als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet, wer straffällig wird, obwohl er durch frühere Strafen vorgewarnt sein müsste.

Im vorliegenden Fall wirken sich die Vorstrafen des Berufungsklägers deutlich straferhöhend aus, nämlich um 3 ½ Monate. Im Strafregisterauszug ist verzeichnet, dass mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. Januar 2008 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Übertretung des BetmG und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nebst Busse, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 30. Juli 2008 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tages­sätzen nebst Busse, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2008 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tages­sätzen nebst Busse, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 29. Oktober 2008 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tages­sätzen, mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 25. Februar 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretungen des BetmG und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen nebst Busse und mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. März 2011 wegen mehrfachem Betrug, mehrfachem Vergehen gegen des BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten nebst Busse bestraft wurde. Bei diesen Vorstrafen fällt besonders ins Gewicht, dass der Berufungskläger schon mehrfach wegen Verletzungen des Waffengesetzes, Verstössen gegen das BetmG und einmal auch wegen eines Vermögensdelikts (mehrfacher Betrug) verurteilt worden ist.

3.8      Strafmindernd wirkt sich die schwierige persönliche Situation des Berufungsklägers aus (belastete Kindheit, langjähriger Drogenkonsum, hohe Verschuldung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass er teils zur Finanzierung der eigenen Sucht handelte und die Kosten des Beamers mehr als ein Jahr nach der Tat via Sozialhilfe beglichen hat (Eintrag Sozialdienst vom 9. Juli 2015, Akten S. 104). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten (S. 43 ff., 54) sind aber keine Hinweise feststellbar, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu den Tatzeiten eingeschränkt gewesen wäre. Den Umständen ist mit einer Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung zu tragen. Insgesamt ist eine verschuldensangemessene tatbezogene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

4.

Da der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. März 2011 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde und die hier zu beurteilenden Taten weniger als fünf Jahre später beging, kann der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Eine derartig günstige Prognose kann dem Berufungskläger angesichts der einschlägigen Vorstrafen nicht gestellt werden. Im Gutachten (S. 54) wird von einer hohen Rückfallgefahr für Drogendelikte, Eigentums- und Betrugsdelikte gesprochen, was bei den konkreten Umständen (Drogensucht, Verschuldung, Vorleben des Berufungsklägers) plausibel erscheint. Daher muss die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden.

5.

Da der Diebstahl vom 4. März 2014 innerhalb der dreijährigen Probezeit gemäss Urteil vom 23. März 2011 begangen wurde, muss der damals gewährte Strafaufschub widerrufen und die Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Vorstrafe vollziehbar erklärt werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Eventualantrag auf Bildung einer Gesamtstrafe ist abzuweisen, weil diese Möglichkeit nur bei ungleichartigen Strafen gegeben ist. Das Bundesgericht hat die Bildung einer Gesamtstrafe ausdrücklich abgelehnt, wenn es sich bei der neuen und der widerrufenen Strafe je um Freiheitsstrafen handelt (BGE 134 IV 241 E. 4 S. 246; 138 IV 113 E. 4 S. 119).

6.

6.1      Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Im Falle des Berufungsklägers hat sich die Frage nach einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB aufgedrängt. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Suchtbehandlung auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.1; 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2). Im Strafrecht gilt grundsätzlich die Offizialmaxime, weshalb die Prüfung einer Massnahme keinen Antrag des Beschuldigten voraussetzt und unter Umständen erstmals im Berufungsverfahren aufgegriffen werden muss (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 389 Abs. 3 StPO). Daher erweist sich der Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der stationären Suchtbehandlung als unbegründet.

6.2      Gemäss dem Gutachten (S. 53 ff.) litt der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Straftaten an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Kokain. Die Straftatbestände des Vergehens gegen und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz stünden mit der Abhängigkeitsstörung in einem Zusammenhang. Es wird die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB in einer spezialisierten Klinik empfohlen, da die bisherige ambulante Behandlung nicht ausgereicht habe, um die Abhängigkeitsstörung mit Blick auf die Legalprognose wirksam zu behandeln. Grundsätzlich seien die Erfolgsaussichten der Behandlung gegeben, sofern eine stationäre, qualifizierte Entzugsbehandlung mit engmaschigen Kontrollen hinsichtlich der Abstinenz durchgeführt werde. Es sei zu erwarten, dass der Gefahr erneuter Delinquenz begegnet werden könne.

6.3      Den Empfehlungen der Gutachterin ist zu folgen. Der Berufungskläger ist seit vielen Jahren drogensüchtig und ist aus diesem Grund mehrfach straffällig geworden. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass mit der Suchtbehandlung ein ernsthafter Beitrag zur Deliktsprävention geleistet wird. Der Berufungskläger hat sich in der Berufungsbehandlung motiviert gezeigt, sich in eine stationäre Behandlung zu begeben, und dazu ausgeführt, das sei das einzige, das ihn weiterbringen könne. Als 35‑jähriger Mann hat er jetzt die Chance, seinem Leben eine neue Wende zu geben. Er ist in diesem Entscheid zu bestärken. Vom Ansatz her positiv ist auch zu erwähnen, dass er zeitweise in einem Arbeitsintegrationsprojekt tätig war, auch wenn es dabei zu Schwierigkeiten gekommen ist und für eine erfolgreiche Arbeitsintegration möglicherweise weitere Anläufe notwendig sein werden. Da die bisherigen ambulanten Behandlungen und der kurzzeitige stationäre Aufenthalt nicht die gewünschte nachhaltige Wirkung gebracht haben, erweist sich der stationäre Charakter der Massnahme als verhältnismässig.

6.4      Die Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Bei der vollziehbar erklärten Vorstrafe handelt es sich um eine gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafe, die ebenfalls aufzuschieben ist (Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militär­stra‍f­gesetz, V-StGB-MStG, SR 311.01). Der mit der Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Wird die Massnahme einschliesslich Probezeit erfolgreich abgeschlossen, ist die Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Sollte die Massnahme indessen scheitern, muss der Berufungskläger mit dem Vollzug der Reststrafe rechnen (Art. 62c Abs. 2 StGB). Es liegt daher im eigenen Interesse des Berufungsklägers, sich nach Kräften für den Erfolg der Behandlung einzusetzen. 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als die im Eventualpunkt beantragte stationäre Suchtbehandlung bewilligt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beiden Freiheitsstrafen werden aufgeschoben. Ansonsten ist das vor­instanzliche Urteil, soweit angefochten, zu be­stätigen. Infolge seines teilweisen Obsiegens sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei den Auslagen für das Gutachten und für den Therapiebericht handelt es sich um Verfahrenskosten, die der Berufungskläger infolge der Verurteilung zu tragen hat (Art. 422 Abs. 2 lit. c und Art. 426 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO).

7.2      Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 21. März 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 17 Stunden erscheint angemessen und ist – zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung – praxisgemäss zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von CHF 140.50 (der Ansatz für Fotokopien wurde praxisgemäss auf 25 Rappen herabgesetzt; AGE SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 5.2, SB.2015.111 vom 24. Januar 2017 E. 4.2) sowie 8 % Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Januar 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs sowie Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes,

-       Busse von CHF 300.– gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wegen Verjährung,

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände,

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. bis 31. Juli 2014 (1 Tag),

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die am 23. März 2011 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4‘338.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 103.– für den Therapiebericht des Ambulatoriums [...], CHF 13‘001.60 für das Gutachten der UPK Basel und allfällige übrige Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 140.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 315.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Gutachterin

-       Bundesamt für Polizei

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.44 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.03.2017 SB.2016.44 (AG.2017.370) — Swissrulings