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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.03.2017 SB.2016.43 (AG.2017.246)

24. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,886 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.43

URTEIL

vom 24. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett , lic. iur. Lucienne Renaud     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

zurzeit (in anderer Sache) im                                                     Beschuldigter

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

[...]    

C____

[...]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Februar 2016

betreffend mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2016 des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage der Veruntreuung (evtl. Sachentziehung) wurde er freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde D____ ebenfalls wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die beiden Beurteilten wurden in solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 18‘730.15 Schadenersatz an die B____ verurteilt; deren Mehrforderung wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung der C____ im Betrag von CHF 4‘884.15 wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Während D____ den ihn betreffenden Urteilsspruch akzeptiert hat, hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], Berufung erhoben. Mit der Berufungserklärung vom 13. Mai 2016 hat er einen kostenlosen Freispruch, die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Abweisung der Zivilforderungen beider Zivilklägerinnen beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt. Der Berufungskläger hat innert erstreckter Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung mit Schreiben vom 29. August 2016 auf eine solche verzichtet, indessen um die Ladung der Ehefrau von E____ als Zeugin in die Verhandlung und um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht. Nach Anforderung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers hat ihm die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 rückwirkend per 29. August 2016 die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt. Den Antrag auf Ladung der Ehefrau von E____ hat die Verfahrensleiterin nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Januar 2017 – vorbehältlich eines anderen Entscheides des Sachgerichts – abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat sie die Akten des Falles SB.2014.70 in Sachen des Berufungsklägers beigezogen.

In der Berufungsverhandlung vom 24. März 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen, welchen die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden war, haben nicht daran teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen, von der Anklage der Veruntreuung (evtl. Sachentziehung) hingegen freigesprochen worden. Der erfolgte Freispruch ist von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Die Schuldsprüche hingegen sind vom Berufungskläger angefochten worden und folglich zu überprüfen. Das gleiche gilt für die Beschlüsse über die Schadenersatzforderungen, soweit der Berufungskläger dadurch beschwert ist. Mangels Anfechtung durch die Privatklägerschaft ist die Abweisung der über den zugesprochenen Betrag von CHF 18‘730.15 zuzüglich Zins hinausgehenden Mehrforderung der B____ in Rechtskraft erwachsen. Und da die C____ die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg nicht angefochten hat, kann entsprechend dem in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierten Verbot der reformatio in peius keine diesbezügliche Verurteilung im Berufungsverfahren erfolgen; möglich wäre nur eine Abänderung des Urteilsspruchs zugunsten des Berufungsklägers, also die Abweisung der entsprechenden Forderung.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit D____ Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der F____ begangen zu haben. Die beiden sollen bei der F____ im Sommer 2011 mit unwahren Angaben und unter Vorlegung gefälschter Dokumente im Namen von E____ – in Wirklichkeit aber für sich selbst resp. ihre hoch verschuldete gemeinsame Firma G____ – einen Kredit in Höhe von CHF 20‘000.– erhältlich gemacht haben, wobei sie die F____ über die tatsächlichen Kreditnehmer und deren mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit sowie über die mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit von E____ getäuscht hätten.

2.2      Der Berufungskläger und D____ bestreiten den Vorhalt. Sie behaupten, E____ habe sich an ihrer Firma G____ beteiligen wollen und ihnen daher ein Darlehen von CHF 20‘000.– gegeben. Mit der Kreditaufnahme durch diesen wollen sie nichts zu tun haben. D____ hat einzig zugestanden, einen falschen Arbeitsvertrag und entsprechende Lohnausweise für E____ ausgestellt zu haben, dies sei jedoch auf dessen Wunsch geschehen. Das ihnen von E____ gewährte Darlehen wollen sie längst zurückbezahlt haben.

2.3      Die Vorinstanz hat aus den Aussagen von E____ und den sich in den Akten befindenden Unterlagen geschlossen, dass der Berufungskläger in Absprache und im Zusammenwirken mit D____ vom arbeitslosen und stellensuchenden E____ als Voraussetzung für eine Anstellung bei der G____ gefordert habe, einen Kredit aufzunehmen und der (hoch verschuldeten) Firma zur Verfügung zu stellen. Als dieser eingewandt habe, er sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht kreditwürdig, hätten der Berufungskläger und D____ die Sache selbst an die Hand genommen. D____ habe – neben dem tatsächlichen Arbeitsvertrag für E____ als Praktikant mit einem Bruttogehalt von CHF 1‘500.– (Vertrag vom 27. Juli 2011) – auf dessen Namen einen fingierten Arbeitsvertrag als Automechaniker mit einem Bruttogehalt von CHF 4‘900.–, rückdatiert auf 27. Mai 2010, sowie entsprechende Lohnausweise für die Monate Mai, Juni und Juli 2011 aufgesetzt und auf dem Vertrag die Unterschrift von E____ gefälscht. Mit diesen Unterlagen sei vom Berufungskläger und D____ im Namen von E____ bei der F____ ein Kredit beantragt worden, welcher im Betrag von CHF 20‘000.– bewilligt worden sei. Der entsprechende Kreditvertrag – mit falschen Angaben zum Datum der Anstellung, zum Lohn und zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz – sei E____ vorgelegt worden, welcher die Papiere ungelesen unterzeichnet habe. Sobald die CHF 20‘000.– am 12. September 2011 auf das Konto von E____ überwiesen worden seien, habe dieser den Betrag (unter Abzug von CHF 2‘000.–, die ihm als Belohnung zugesagt worden seien, und CHF 1‘000.– als Verrechnung mit einer Lohnforderung) dem Berufungskläger übergeben. Im Gegenzug sei ihm ein vom 12. September 2011 datierter und von D____ unterzeichneter schriftlicher Darlehensvertrag über CHF 20‘000.– mit einem Rückzahlungsversprechen der G____ innert einer Frist von 48 Monaten übergeben worden (Akten S. 249). Kurz darauf wurde ihm die Stelle bei der G____ gekündigt (per Ende Oktober 2011, vgl. Akten S. 221). Der Darlehensvertrag vom 12. September 2011 wurde in der Folge zunächst durch einen Vertrag vom 11. November 2011 (dieser ist nicht in den Akten) und schliesslich durch einen Vertrag vom 1. Dezember 2011, unterzeichnet vom Berufungskläger, ersetzt, gemäss welchem die G____ das ihr von E____ gewährte Darlehen von (nun lediglich noch) CHF 19‘000.– zurückzahlen werde, indem sie während sechs Monaten monatlich CHF 3‘000.– (!) zurückzahle (Akten S. 222). Diese Rückzahlung ist gemäss den Erwägungen der Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers und von D____ nie erfolgt.

2.4      Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger die Vorladung und Einvernahme der Ehefrau von E____ als Zeugin beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Bemerkung des Kreditvermittlers auf S. 217 der Akten („La signora non trova la busta paga di giugno 2011, se necessario porta l’estratto conto bancario“) ergebe sich, dass sie in den Kreditantrag involviert gewesen sei. Sie sei darüber und zur Frage der Rückzahlung des Darlehens zu befragen. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 3. Januar 2017 unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Dreiergerichts abgewiesen, worauf der Berufungskläger ihn in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Auch das Dreiergericht weist den Beweisantrag ab. Von einer Einvernahme der Ehefrau von E____ wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Namentlich ist nicht zu erwarten, dass sie die vom Berufungskläger erhofften Aussagen machen würde, müsste sie doch bei einer Befragung ihren Ehemann nicht belasten. Im Übrigen hat die Staatsanwältin in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass E____ bei der Beantragung des Kredits bei der F____ aktenkundig nicht nur seine eigenen Lohnausweise, sondern auch diejenigen seiner Ehefrau einreichen musste, weshalb aus der Bemerkung des Kreditvermittlers bezüglich des Lohnausweises der Ehefrau vom Juni 2011 nicht geschlossen werden kann, dass diese anlässlich der Kreditvergabe anwesend oder auch nur darüber informiert war. Es fällt denn auch auf, dass die Ehefrau von E____ den Kreditvertrag gar nicht unterzeichnet hat (vgl. Akten S. 215). Auf ihre Befragung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

2.5      Es ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als die Rolle von E____ bei der Kreditaufnahme etwas suspekt ist. Es ist zweifelhaft, ob er in Bezug auf die Kreditaufnahme durch den Berufungskläger und D____ mittels falscher Angaben tatsächlich so naiv und ahnungslos war, wie er glauben machen wollte und wie die Vorinstanz offenbar annimmt. Vieles spricht für eine durchaus aktive(re) Mitwirkung seinerseits, beispielsweise der Umstand, dass er für seine Mitwirkung eine Belohnung von CHF 2‘000.– erhielt (gemäss seinen Angaben seien ihm sogar 20 % zugesagt worden; dass er dennoch nur 10 % des Darlehensbetrags zurückbehielt, beruhte offenbar auf einem Rechnungsfehler seinerseits [Akten S. 509]). Es ist daher nicht ganz nachvollziehbar, weshalb E____ nicht als Mittäter oder Gehilfe angeklagt wurde. Im Verfahren gegen den Berufungskläger spielt das jedoch keine Rolle. Selbst wenn E____ ebenfalls ein deliktisches Verhalten nachgewiesen werden könnte, würde das den Berufungskläger nicht entlasten, findet doch im Strafrecht keine Schuldkompensation statt (Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 117 N 4; Donatsch, in: ZStrR 105 [1988] 361). Die Rolle von E____ kann daher vorliegend offen gelassen werden.

2.6      Abgesehen von diesem Punkt ist den Erwägungen der Vorinstanz indessen vollumfänglich zu folgen und es kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf die Ausführungen auf S. 6-11 ihres Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Berufungskläger und D____ als Mittäter zusammengewirkt haben, ergibt sich zum einen daraus, dass beide ihrem jeweiligen Arbeitsbereich entsprechende Teilaspekte der für den Erhalt der Kredits erforderlichen Schritte vorgenommen haben: Der Berufungskläger hat E____ angeworben und bearbeitet, D____ hat die notwendigen Unterlagen gefälscht. Bei der Unterzeichnung des vorbereiteten Kreditantrags durch E____ und bei der Übergabe des Geldes für ihre gemeinsame Firma waren beide anwesend (vgl. Auss. E____, Akten S. 507, 508). Schliesslich ist eines der Rückzahlungsversprechen vom Berufungskläger, das andere von D____ unterzeichnet worden (Akten S. 222, 249). Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger und D____ jeweils über die Tätigkeiten des andern informiert und damit einverstanden waren und in arbeitsteiligem Zusammenwirken das gemeinsame deliktische Ziel verfolgten. Es lag somit klar Mittäterschaft vor. Dieses enge Zusammenwirken entsprach denn auch der langjährigen Zusammenarbeit der beiden in geschäftlicher Hinsicht, welche die Vorinstanz auf S. 9 ihres Urteils akribisch aufgelistet hat. Sie haben insgesamt fünf Gesellschaften im Automobilbereich (meist hierarchisch gleichgestellt) gemeinsam geführt und jeweils nach wenigen Jahren in den Konkurs getrieben. Zudem weisen beide eine Vorstrafe wegen versuchten Betrugs auf, den sie ebenfalls anlässlich ihrer gemeinsamen Geschäftstätigkeit gemeinsam begangen haben.

2.7      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger mit der Vorinstanz des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F____ schuldig zu sprechen ist.

3.

3.1      Dem Berufungskläger wird im weiteren Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der C____ vorgeworfen, indem er – ebenfalls in Mittäterschaft mit D____, in dessen Einzelfirma H____ er nun arbeitete – im Sommer 2013 unter missbräuchlicher Verwendung der Identitätskarte des sich auf Arbeitssuche befindenden I____ und gefälschter Unterlagen in dessen Namen, aber ohne dessen Wissen ein Auto geleast habe. Die über die Person des Leasingnehmers und dessen Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuschte C____ habe in der Folge CHF 27‘000.– an die Firma H____ überwiesen. Der Berufungskläger und sein Mittäter hätten das Fahrzeug aber nicht an I____ übergeben, sondern es für das eigene Geschäft genutzt.

3.2      Auch dieser Vorwurf wird vom Berufungskläger und von D____ bestritten. Sie bestreiten, dass I____ auf Stellensuche bei ihnen vorgesprochen habe und sie seine ID kopiert hätten. Vielmehr habe I____ tatsächlich ein Auto geleast, dieses aber wegen Problemen mit dem Sozialamt später wieder zurückgeben müssen. D____ hat immerhin – wenn auch erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – zugestanden, dass er auf den Namen I____ falsche Lohnabrechnungen der [...] erstellt habe, allerdings will er dies nur getan haben, um diesem das gewünschte Leasing zu ermöglichen. Ebenfalls im Interesse des Kunden habe er zudem wider besseres Wissen bestätigt, die erste Leasingrate bei der Übergabe des Fahrzeugs erhalten zu haben.

3.3      Gestützt auf die als ausgesprochen glaubhaft erachteten Aussagen von I____ und die beigebrachten Unterlagen – Ausweiskopie; gefälschte Lohnabrechnungen der [...]; Leasinganträge vom 16. und 18. Juli 2013 mit falschen Angaben zum Erwerbseinkommen und zu den Wohnverhältnissen von I____ mit (nach dessen Aussage) gefälschten Unterschriften des Leasingnehmers und der Unterschrift von D____ als Lieferant; Formular „Bestätigung der persönlichen Angaben“ mit unrichtigen Angaben zu Familien- und Wohnverhältnissen, Arbeitgeber und Lohn mit (nach dessen Angaben) gefälschter Unterschrift von I____ – hat die Vorinstanz als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger vom arbeitssuchenden I____ unter dem Vorwand, vielleicht eine Stelle für ihn zu haben, eine Kopie der Identitätskarte erhältlich gemacht habe. D____ habe daraufhin im Namen von I____ den Leasingantrag mit falschen Angaben aufgesetzt, darauf dessen Unterschrift gefälscht und als Beleg für die angebliche Kreditwürdigkeit des Leasingnehmers falsche Lohnabrechnungen der [...] erstellt. Mittels dieser Dokumente und der Kopie der Identitätskarte von I____ habe er am 18. Juli 2013 im Namen von I____ einen Leasingvertag über einen Personenwagen Mercedes-Benz A 180 im Wert von CHF 30‘555.55 abgeschlossen, wobei er auf dem Vertrag, dem Übergabeprotokoll und weiteren Dokumenten wiederum dessen Unterschrift gefälscht habe. Die dadurch in Irrtum über den tatsächlichen Leasingnehmer und dessen finanziellen Verhältnisse getäuschte Leasingfirma habe daraufhin – nach Abzug der angeblich bereits bezahlten ersten Leasingrate – CHF 27‘000.– an die H____ überwiesen. Das geleaste Fahrzeug sei aber nicht an I____ ausgehändigt, sondern von der Firma H____ selbst gebraucht resp. vermietet worden. I____ habe erst von der Sache erfahren, als er Rechnungen und Mahnungen der Leasingfirma erhalten habe.

3.4      Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Angaben von I____ seien unglaubhaft. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Es sei daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass I____ das Auto (mit falschen Angaben und unter Mithilfe von D____) selbst geleast und benutzt habe. Anders sei nicht zu erklären, warum er so lange mit der Anzeige zugewartet habe.

3.5      I____ hat nachvollziehbar erklärt, warum er erst am 26. August 2014 Anzeige erstattet hat. Nachdem er im Juli 2013 die erste Rechnung der C____ erhalten habe, habe er zunächst versucht, das Problem mit Hilfe des Berufungsklägers und der Leasingfirma selbst zu lösen. Er habe sich an den Berufungskläger gewandt. Dieser habe zugestanden, dass er und D____ das Fahrzeug auf seinen Namen eingelöst hätten, weil sie „mehr Autos benötigten, um diese zu vermieten“. Auf die Aufforderung, das Auto auf einen andern Namen einzulösen, habe der Berufungskläger gesagt, das brauche Zeit. Er zahle alle Rechnungen selbst. Nachdem I____ verlangt habe, dass er das Nummernschild der Polizei zurückgebe, habe er dies im November 2013 getan, ihn aber hinsichtlich des Änderung des Leasingnehmers immer wieder vertröstet. Offenbar habe der Berufungskläger später die Nummernschilder wieder eingelöst. I____ habe wieder Rechnungen bekommen. Anfangs August 2014 habe er sich mit dem Berufungskläger am Claraplatz getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er habe jemanden, der alles für dieses Auto bezahle, und ihn davor gewarnt, sich an die Leasingfirma zu wenden. Wenn I____ dies tun würde, bekäme er Probleme, weil dann der Berufungskläger nicht mehr bezahlen würde und der Vertrag ja auf den Namen I____ laufe. Der Berufungskläger warte nur noch auf Geld von seinem Vater, dann würde er mit der Leasingfirma alles regeln. Als I____ drei Tage später erneut versucht habe, den Berufungskläger zu erreichen, sei dessen Telefon tot gewesen. Nachdem er mehrere Tage lang vergeblich versucht habe, den Berufungskläger zu erreichen, habe er sich an die Leasingfirma gewandt. Diese habe ihm geraten, zur Polizei zu gehen, was er in der Folge auch getan habe (Akten S. 297 f.). Damit spricht der Umstand, dass I____ erst rund ein Jahr nach Kenntnis der Tat Anzeige erhoben hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen.

3.6      Die Vorinstanz hat aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweismittel den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu Recht als nachgewiesen erachtet. Es kann hierfür sowie bezüglich der zutreffenden rechtlichen Subsumtion vollumfänglich auf die Erwägungen auf S. 11-13 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Es fällt zudem auf, dass das Vorgehen der beiden Mittäter weitgehende Parallelen zu jenem im Fall E____ aufweist, was ein weiteres Indiz für den Anklagesachverhalt ist. Auch bezüglich der Mittäterschaft des Berufungsklägers mit D____ besteht keinerlei Zweifel. Dass die Firma H____ rechtlich als Einzelfirma von D____ konzipiert war und der Berufungskläger nach aussen bloss als dessen Angestellter figurierte, spielt angesichts der langjährigen gleichrangigen Zusammenarbeit der beiden keine Rolle, zumal sich aus den Aussagen von I____ ergibt, dass dieser fast ausschliesslich mit dem Berufungskläger Kontakt hatte. Der Berufungskläger hat somit auch für die Tathandlungen von D____ einzustehen.

3.7      Damit ist der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

4.

4.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).

4.2      Im vorliegenden Fall sehen die jeweils mehrfach begangenen Delikte Betrug und Urkundenfälschung den gleichen Strafrahmen vor, nämlich Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Da die Urkundenfälschungen jeweils zum Zwecke der beiden Betrüge begangen worden sind, sind sie infolge des engen Sachzusammenhangs zusammen mit den entsprechenden Betrügen zu beurteilen. Das schwerste Delikt, von dem bei der Strafzumessung auszugehen ist, ist der Betrug mittels Urkundenfälschungen zum Nachteil der C____ mit einem Deliktsbetrag von CHF 27‘000.–. Es ist daher hierfür zunächst eine (Gesamt-) Einsatzstrafe festzulegen.

4.2.1   Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat zum Nachteil der C____ wiegt nicht leicht, haben doch der Berufungskläger und sein Mittäter nicht nur die Leasingfirma mit falschen Angaben über den angeblichen Leasingnehmer und dessen finanziellen Verhältnisse zur Auszahlung von CHF 27‘000.– bewogen, sondern zu diesem Zweck auch noch diverse Dokumente gefälscht, womit sie eine erhebliche kriminelle Energie offenbart haben. Erschwerend kommt hinzu, dass sie auch den angeblichen Leasingnehmer I____ getäuscht und ausgenutzt haben, indem sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – der Inaussichtstellung einer Arbeitsstelle – dessen Identitätskarte kopiert und diese als Grundlage für ihren Betrug benutzt haben, womit sie ihm massive Schwierigkeiten bereitet haben. Dennoch ist die Tat objektiv im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, da das Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist und auch weitaus schwerere Taten als die hier besprochenen unter die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung fallen.

4.2.2   Subjektive Umstände, welche die objektive Tatschwere zu mindern vermöchten, liegen nicht vor. Motiv des Berufungsklägers war es, Geld für die sich in einer schwierigen Lage befindende Firma H____ erhältlich zu machen, indem sie das fragliche Fahrzeug gleichzeitig „verkauften“ und vermieteten. Dafür war der Berufungskläger bedenkenlos zu derartigen kriminellen Machenschaften bereit und nahm nicht nur einen Verlust für die Leasinggesellschaft in Kauf, sondern auch den Umstand, dass der ahnungslose I____ mit Rechnungen und Mahnungen konfrontiert wurde und einen grossen Aufwand hatte, um klarzustellen, dass er nichts mit der Sache zu tun hatte. Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der F____ AG und die hierfür begangene Urkundenfälschung ist daher – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art 49 Abs. 1 StGB – auf 7 Monate festzusetzen.

4.2.3   Bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind nach dem Gesetz sowohl Geldals auch Freiheitsstrafen möglich (Art. 34 Abs. 1 und 40 StGB). Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift als eine Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, d.h. ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe kommt eine Freiheitsstrafe daher nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention als ungenügend erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Tagessatz angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nur sehr bescheiden ausfallen könnte (Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, in: plädoyer 6/08 S. 36 ff. 40). Zu berücksichtigen ist auch, ob eine Geldstrafe realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann (AGE SB.2015.100 vom 11. November 2016 E. 4.4.). Im vorliegenden Fall erscheint die Aussprechung einer Geldstrafe angesichts des verantwortungslosen Umgangs des Berufungsklägers mit Geld, welchen er sowohl im geschäftlichen Bereich als auch mit seiner Delinquenz unter Beweis gestellt hat, ungeeignet, da sie offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen würde. Ausserdem verfügt der Berufungskläger, welcher sich derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und keine Arbeitsstelle hat, weder über ein Einkommen noch über Ersparnisse, sondern hat im Gegenteil massive Schulden. Er wäre daher gar nicht in der Lage, eine Geldstrafe zu bezahlen. Die Auferlegung einer Geldstrafe würde daher – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – im Ergebnis die Gläubiger schädigen, da allfällig vorhandene Mittel für die Straf- statt für die Schuldentilgung verwendet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt somit 7 Monate Freiheitsstrafe.

4.3      Kaum weniger schwer als der Betrug und die Urkundenfälschungen zum Nachteil der C____ wiegen der Betrug und die Urkundenfälschung zum Nachteil der F____ mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.–. Auch hier hat der Berufungskläger gemeinsam mit seinem Mittäter nicht nur mittels Verwendung von gefälschten und unwahren Urkunden einen erheblichen Geldbetrag ertrogen, sondern dabei auch die Situation des arbeitssuchenden E____ schamlos ausgenutzt, indem er ihm unter der Bedingung, dass dieser bei der Kreditaufnahme in seinem Namen mitwirkte, eine Praktikumsstelle in seinem Betrieb verschaffte, nur um ihm nach Erhalt des Geldes sogleich wieder zu kündigen. Dass sich E____ möglicherweise bereitwilliger zur Mitwirkung überreden liess, als sich aus der Anklageschrift und dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, mindert das Verschulden des Berufungsklägers kaum. Dass der Berufungskläger und sein Mittäter in diesem wie im andern Fall gezielt Personen in ihr Konstrukt einbezogen haben, welche aufgrund ihrer misslichen Situation (Ausländer, arbeitslos, finanziell sehr angespannte Verhältnisse) besonders leicht manipulierbar waren, ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens liegt der Fall genau gleich wie der Betrug zum Nachteil der C____. Auch hier nahm der Berufungskläger nicht nur einen Totalverlust der F____ ist Kauf, sondern auch den Umstand, dass E____, welcher nie einen Kredit wollte und davon auch kaum profitierte, mit Mahnungen und Betreibungen der F____ bis hin zur Ausstellung eines Verlustscheins konfrontiert sah. Die verschuldensangemessene hypothetische (Gesamt-) Strafe für den Betrug zum Nachteil der F____ und die hierfür begangene Urkundenfälschung läge daher – ebenfalls unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – bei 5 Monaten. Auch für diese Delikte wären grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich; aus den gleichen Gründen wie bei der hypothetischen Einsatzstrafe ist jedoch allein eine Freiheitsstrafe zweckmässig.

4.4      Da die Strafen für die beiden Deliktskomplexe nach dem Gesagten gleichartig sind, sind sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, indem die Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der andern Delikte angemessen zu erhöhen ist. Insgesamt ist die verschuldensangemessene Gesamtstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen.

4.5      In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Das Vorleben des mit sieben Jahren im Familiennachzug aus der Türkei nach Basel gekommenen Berufungsklägers verlief zunächst unauffällig. Dass er sich als lediglich angelernter Automechaniker in diesem Bereich selbständig machte und mehrere Firmen in den Ruin wirtschaftete, weist allerdings – neben dem bereits erwähnten fehlenden Verantwortungsbewusstsein – auch auf eine erhebliche Selbstüberschätzung hin. Wie die Delikte zeigt auch das Geschäftsgebaren des Berufungsklägers, dass er keinerlei Skrupel hat, andere Menschen finanziell zu schädigen, um selbst davon zu profitieren. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger und sein Mittäter bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl an Gesellschaften ohne jegliches Verantwortungsgefühl in den Bankrott gewirtschaftet und trotzdem – vollkommen unbelehrbar – immer wieder neue Gesellschaften gegründet hatten, ohne an ihrem Geschäftsgebaren etwas zu ändern. Dass der Berufungskläger – wie er in der zweitinstanzlichen Verhandlung ausgeführt hat – sich künftig im Bereich Sanierung von alten Gebäuden erneut selbständig machen will, wofür er angeblich bereits Investoren gefunden habe, gibt unter diesen Umständen zu grössten Bedenken Anlass. Der Berufungskläger weist zudem eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.70 vom 2. Februar 2016 wurde er wegen versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt. Auch damals hatte er bereits in Mittäterschaft mit D____ delinquiert. Es ging um einen versuchten Versicherungsbetrug durch die Einreichung einer Rechnung für (tatsächlich nicht ausgeführte) Reparaturen nach einen fingierten Autounfall. Da die Tatzeiten der heute zu beurteilenden Delikte vor dem erstinstanzlichen Urteil in jener Sache (18. März 2014) liegen, ist zu prüfen, ob heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2016 auszusprechen ist (BGE 138 IV 113 E. 4.3.2 S. 116). Dies wäre aber nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 167 f., 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Da mit Urteil vom 2. Februar 2016 eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, heute aber eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, kann die neue Strafe nicht als Zusatzstrafe ausgestaltet werden. Der Umstand, dass der Berufungskläger bereits früher in gleicher Art und Weise delinquiert hat, ist bei der Strafzumessung aber zu seiner Ungunsten zu berücksichtigen. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der schuldangemessenen Strafe von 10 Monaten um 1 Monat.

4.6      Damit liegt die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafe für den Berufungskläger bei insgesamt 11 Monaten Freiheitsstrafe, wie auch die Vorinstanz erkannt hat. Es fragt sich, ob die Differenz zur Strafe von D____, welcher rechtskräftig zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist, gerechtfertigt ist. Wenn wie vorliegend aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen ist, während die Strafe des andern bereits feststeht, so geht es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann damit zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Es muss indessen bei der Strafzumessung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 195). Im vorliegenden Fall erscheint die Strafe von D____ nach dem Dafürhalten des Appellationsgerichts als zu niedrig, da das Verschulden und die individuellen Täterkomponenten der beiden hierarchisch gleich gestellten Mittäter etwa gleich zu gewichten sind. Die Begründung der Vorinstanz für die Strafreduktion um 2 Monate bei D____ vermag nicht zu überzeugen, zumal es die Strafe aufgrund der Verschiedenartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe zu Unrecht als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2014 ausgestaltet hat. Diese nach Ansicht des Appellationsgerichts zu milde Strafe des Mittäters führt aber nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichts nicht dazu, dass auch die Strafe des Berufungsklägers entsprechend zu reduzieren wäre.

4.7      Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug gewährt. Da die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat, kann die Strafe nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist daher zu bestätigen. Weil angesichts der bereits mehrfachen gleichartigen Delinquenz aber einige Zweifel an einer guten Legalprognose bestehen, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre anzusetzen.

5.

Der Berufungskläger hat seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen nicht begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Antrag lediglich als Folge des Antrags auf vollumfänglichen Freispruch gestellt wurde. Da vorliegend die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt worden sind, sind auch die entsprechenden Entscheide im Zivilpunkt zu bestätigen, wobei auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil S. 15).

6.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und trägt der unterliegende Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Sein amtlicher Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 24. März 2017 geltend gemachte Zeitaufwand ist an sich nicht zu beanstanden, indessen ist davon für Bemühungen vor dem 29. August 2016 eine Stunde abzuziehen, da die amtliche Verteidigung erst ab diesem Datum bewilligt wurde. Es ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von CHF 1‘600.– zuzusprechen. Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 82.50 und 8 % MWST. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage der Veruntreuung (evtl. Sachentziehung);

-       Abweisung der Entschädigungsmehrforderung der B____ im Betrag von CHF 3‘122.55;

-       Zusprechung einer teilweisen Parteientschädigung von CHF 685.50 an den Beschuldigten.

            A____ wird des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird in solidarischer Haftung mit D____ zu CHF 18‘730.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. September 2011 an die B____ verurteilt.

Die Schadenersatzforderung der C____ im Betrag von CHF 4‘884.15 wird auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1‘449.50.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 134.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerinnen

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.43 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.03.2017 SB.2016.43 (AG.2017.246) — Swissrulings