Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.10.2016 SB.2016.42 (AG.2016.683)

6. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,575 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Freispruch von der Anklage der Verletzung der Vekehrsregeln wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.42

URTEIL

vom 6. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Februar 2016

betreffend Freispruch von der Anklage der Verletzung der Vekehrsregeln wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 24. September 2015 wurde A____ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und bestraft mit einer Busse von CHF 350.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschuldige mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals wurde der Beschuldigte freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Berufung erklärt und diese begründet. Dabei hat sie beantragt, der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl vom 24. September 2015 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen; auch seien ihm die Verfahrenskosten zu auferlegen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beantragt.

Der Beschuldigte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt; auch hat er auf das Einreichen einer Berufungsantwort verzichtet.

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. Juni 2016 ist gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist, wie es auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2015.117 vom 21. Juli 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015).

1.3      Obwohl die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, ist vorliegend kein Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO gegeben. Diese Bestimmung sieht vor, dass die beschuldigte Person verteidigt werden muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt, wie es im mündlichen Verfahren bei einer Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft zutrifft (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist eben dies nicht der Fall. Das Bundesgericht hat allerdings in einem Entscheid vom 8. Juli 2014 festgehalten, dass Art. 130 lit. d StPO auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens eine Verteidigung erforderlich mache, sofern die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben habe. Obgleich das Berufungsverfahren im Prinzip mündlich sei, so könne es doch in den Fällen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden. Diese Verfahrensart diene indessen dazu, die gerichtlichen Instanzen zu entlasten und dürfe keine Verschlechterung der Verfahrensrechte mit sich bringen (BGer 1B_165/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.1). In diesem Entscheid ging es aber um den Fall eines schriftlichen Verfahrens im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht erwog denn auch, das Verbot einer Schlechterstellung gelte in den Fällen des Art. 406 Abs. 2 StPO ‚umso mehr‘ („d’autant plus“), zumal eine andere Lösung die Parteien dazu verleiten dürfte, sich mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden zu erklären, um ihre Position nicht zu verschlechtern. Das aber würde dem Willen des Gesetzgebers, die Gerichte zu entlasten, zuwiderlaufen (BGer 1B_165/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.1).

Tatsächlich scheint es angebracht, die Fälle des Art. 406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO einer verschiedenen Betrachtung zu unterziehen, denn sie unterscheiden sich in ganz grundsätzlicher Weise. Art. 406 Abs. 1 StPO sieht das schriftliche Verfahren als Regelfall vor, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten aufgrund der zu entscheidenden Fragen überhaupt keinen Mehrwert bringen würde sowie namentlich im - hier besonders interessierenden - Fall, dass es um eigentliche Bagatellen geht, mithin um Fälle, die nach den kantonalen Prozessordnungen weitestgehend überhaupt von der Berufung ausgeschlossen waren. Diese Bagatellkriminalität unterliegt denn auch einer eingeschränkten Überprüfung und Beweiserhebung (s. nachfolgend E. 2.1), was eine mündliche Verhandlung erst recht entbehrlich macht (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 4). Dieser Gedanke der vereinfachten Verfahren bei Bagatellkriminalität zeigt sich auch in Art. 336 Abs. 1 StPO, der bei Übertretungen eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten schon vor erster Instanz grundsätzlich nicht vorsieht. Es erscheint denn auch folgerichtig, dass es in den Konstellationen nach Art. 406 Abs. 1 StPO nicht den Parteien zusteht, über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens mitzubestimmen. Sie haben sich dem schriftlichen Prozess zu unterziehen, sobald das Gericht einen solchen anordnet, was namentlich bei Übertretungen die Regel darstellt - das Bundesgericht spricht gar von „grundsätzlicher Schriftlichkeit des Verfahrens“ bei Übertretungen (BGer 6B_1072/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.2.; Eugster, a.a.O., Art. 406 StPO N 4). Ganz andere Konstellationen erfasst dagegen Art. 406 Abs. 2 StPO. Hier wird der Anwendungsbereich des schriftlichen Verfahrens auf Fälle ausgedehnt, die grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Es handelt sich um Fälle, die den Bagatellbereich klarerweise verlassen haben oder solche, in welchen Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zum Tragen kommt (Eugster, a.a.O., Art. 406 StPO N 6). Die Schriftlichkeit setzt daher das Einverständnis der Parteien voraus, welche hier durch die Mündlichkeit des Verfahrens in erster Linie geschützt werden sollen und auf diesen Schutz verzichten können. Indem das Gesetz bei Abs. 2 nicht einen Entscheid des Gerichts verlangt, sondern die Verfahrensleitung mit der Anordnung des Schriftverfahrens betraut, unterstreicht es den Absprachecharakter dieser Vorschrift. Sie soll es ermöglichen, mündliche Verfahren dort zu vermeiden, wo sie zwar von den objektiven Umständen her gerechtfertigt erscheinen, indessen von gar keiner Seite gewünscht werden. Die Formulierung in Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO lehnt sich denn auch an die Bestimmungen zur Dispensation von Parteien an (Art. 336 Abs. 3 und 338 Abs. 1 StPO), welche einen vergleichbaren Verzicht zum Inhalt haben.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die Fälle von Bagatellkriminalität ein verschlanktes Verfahren beabsichtigt, bei welchem der persönlichen Teilnahme der Parteien kein grosses Gewicht beigemessen wird. Für diese Fälle ist das schriftliche Berufungsverfahren die Regel und wird eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten auch im erstinstanzlichen Verfahren allgemein nicht verlangt. Es wird offenkundig vorausgesetzt, dass es dem Beschuldigten zuzumuten ist, im Bagatellbereich seine Interessen gegenüber einer - sich ebenfalls nur schriftlich äussernden - Staatsanwaltschaft zu vertreten und dass dieses Vorgehen das Prinzip der Waffengleichheit nicht verletzt. Es leuchtet nun nicht ein, weshalb sich daran etwas ändern sollte, wenn die Staatsanwaltschaft sich mit einer eigenen Berufung oder Anschlussberufung im zweitinstanzlichen Verfahren einbringt. Es gehört zum Wesen der Staatsanwaltschaft, dass sie als Gegenpartei des Beschuldigten mit Anträgen in Erscheinung tritt, die denjenigen des Beschuldigten zuwiderlaufen. Im schriftlichen Verfahren tut sie dies mit Eingaben, auf welche der Beschuldigte wiederum schriftlich reagieren kann. Wenn ihm dies im Bagatellbereich grundsätzlich auch ohne Verteidigung zugemutet wird, so gilt das ganz unabhängig davon, in welcher verfahrensrechtlichen Rolle die Staatsanwaltschaft sich dabei befindet. Die blosse Möglichkeit, dass ein Urteil bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft - anders als bei einer Berufung nur des Beschuldigten - auch zu dessen Ungunsten abgeändert werden kann, vermag eine Differenzierung hinsichtlich der Waffengleichheit nicht zu begründen, müsste doch aufgrund einer solchen Überlegung für sämtliche erstinstanzliche Verfahren schlechthin, auch im Bagatellbereich, ein Verteidigerzwang gelten, was im schweizerischen Strafprozessrecht nicht der Fall ist. Richtigerweise ist somit die Bedeutung des Art. 130 lit. d StPO gemäss seinem Wortlaut jedenfalls im Bereich der Bagatelldelikte darauf zu beschränken, dass eine Verteidigung dann notwendig ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anträge vor dem Berufungsgericht persönlich vertritt; indessen ist bei angeordneter Schriftlichkeit gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht von einem Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung auszugehen. Der Beizug einer Verteidigung erscheint somit vorliegend verzichtbar.

2.

2.1      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise, d.h. solche, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind, können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.99 vom 8. April 2014 E. 1.3 und SB.2013.95 vom 21. August 2014 E. 1.2).

2.2      Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Verzweigungsbereich Laupenring/General Guisan-Strasse die Sicherheitslinie überfahren und zumindest mit einem Teil seines Wagens den Fahrstreifen für Linksabbieger befahren hat, obwohl er gemäss eigener Aussage zu keinem Zeitpunkt nach links abbiegen wollte und seine Fahrt in gerader Richtung fortsetzte. Entsprechend ist er auch zu einer (unangefochten gebliebenen) Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) verurteilt worden. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte bei diesem Fahrmanöver die Lichtsignalanlage passiert hat, als sie für den Linksabbiegerstreifen Rot, für die rechte Fahrspur dagegen Grün anzeigte. Gegen den diesbezüglich ergangenen Freispruch wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals wehrt sich die Staatsanwaltschaft und erhebt Einwände, die nach Art. 398 Abs. 4 StPO grundsätzlich zulässig sind.

2.3      Nach dem zuvor Ausgeführten sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vor-instanz für das Berufungsgericht verbindlich, solange sich nicht erweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Die Vorinstanz hat vorliegend festgehalten, dass der Beschuldigte den Fahrstreifen für Linksabbieger befuhr, wobei sich „das Fahrzeug gemäss der Filmauswertung noch mit zwei Rädern im Bereich des rechten Fahrstreifens befand“ (E. I.). Dies erweist sich keineswegs als offensichtlich unrichtig, sondern ist vielmehr durch die Aufzeichnungen belegt (Akten S. 12 f.) - es ist somit auch im Berufungsverfahren davon auszugehen. Die Staatsanwaltschaft bezweifelt freilich die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten in dubio zugute hielt, dass er - wie von ihm geltend gemacht - im Verzweigungsbereich die linke Fahrspur benutzt habe, um ein Fahrrad zu überholen, das auf der rechten Seite gefahren sei. Tatsächlich ist mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft überein zu gehen, dass diese Annahme aufgrund der Akten offensichtlich nicht haltbar ist. Auf den Bildaufzeichnungen ist keinerlei Fahrrad ersichtlich. Die Erklärung des Beschuldigten, das Fahrrad sei nicht mehr sichtbar, weil es bereits nach rechts abgebogen sei, ist unbehelflich. Da sich vor der Verzweigung Laupenring/General Guisan-Strasse keinerlei rechtsseitige Einmündung befindet, würde diese Annahme bedeuten, dass das Fahrrad entweder bereits nach rechts in die General Guisan-Strasse abgebogen war, als der Beschuldigte überhaupt das Verzweigungsgebiet befuhr - dann hätte dort keinerlei Veranlassung mehr für ein Ausweich- oder Überholmanöver bestanden - oder sie würde bedeuten, dass das Fahrrad bereits an weit früherer Stelle nach rechts abgebogen wäre, was ein Überhol- oder Ausweichmanöver auf der Verzweigung ebenso unsinnig machen würde. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist demnach aufgrund der objektiven Beweislage nicht davon auszugehen, dass das Befahren des linken Fahrstreifens im Zuge eines Überholmanövers geschah. Im Übrigen hätte für den Beschuldigten, selbst wenn er - zuvor - einem Fahrrad ausgewichen wäre, keine Veranlassung bestanden, den linken Fahrstreifen in derart grossem Ausmass zu benutzen, und dies noch während dem Überfahren des Lichtsignals.

2.4      Nach dem Gesagten passierte der Beschuldigte die Lichtsignalanlage, indem er seinen Wagen ohne nachvollziehbare Veranlassung zu einem guten Teil auf der Fahrspur für Linksabbieger lenkte, während sich die rechten Räder weiterhin auf dem rechten Fahrstreifen für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger befanden. Danach setzte er seine Fahrt geradeaus fort (Prot. HV Akten S. 31). Auf diese Weise überfuhr er sozusagen mit den rechten Rädern das grüne Licht, während er mit der linken Fahrzeugseite bei Rot über das Licht fuhr, auf dem falschen Fahrstreifen und unter Überfahren der Sicherheitslinie. Er selbst hat vor erster Instanz nur den letzten Vorwurf anerkannt und moniert, dass ihm ein geringerer Vorwurf gemacht würde, wenn er an der Kreuzung nach links abgebogen wäre; er wäre somit gemäss Strafbefehl für dieselbe Verfehlung doppelt bestraft worden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass im vorliegenden Fall das Überfahren der Sicherheitslinie durch die Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtfortsetzens der Fahrt in Pfeilrichtung abgegolten sei (E. I.). Das ist von der Staatsanwaltschaft explizit nicht angefochten worden (vgl. Berufungserklärung und -begründung, Ziff. 4). Fraglich ist indessen, ob dem Beschuldigten daneben ein Vorwurf wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu machen ist. Hierzu hält das Strafgericht fest, dass „ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Missachtung des Rotlichts (…) unter den gegebenen Umständen als nicht gerechtfertigt“ erscheine (E. I). Die Staatsanwaltschaft dagegen argumentiert mit der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter und beantragt einen kumulativen Schuldspruch.

Die Sichtweise der Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend: Das für den Fahrstreifen der Linksabbieger massgebliche Rotlicht versperrt die Einfahrt auf die Verzweigung unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschliessend weiterfährt. Indem sich der Beschuldigte mit einem Grossteil seines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur befand, überfuhr er das für den Fahrstreifen der Linksabbieger und damit aufgrund der Position seines Fahrzeuges auch für ihn massgebliche Rotlicht. Dass er in der Folge geradeaus weiterfuhr, vermag an diesem Regelverstoss nichts zu ändern. Grundsätzlich besteht bei Verletzung mehrerer Verkehrsregeln innerhalb von Art. 90 Abs. 1 SVG echte Konkurrenz (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 SVG N 41 ff.). Vorliegend hat der Beschuldigte bereits durch das Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung für die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur, die nicht mit einem unerlaubten Spurwechsel rechnen mussten, zumindest eine abstrakte Gefährdung geschaffen. Im Umstand, dass der Beschuldigte dieses Fahrmanöver ausführte, als die linke Fahrspur durch Rotlicht gesperrt war, liegt nun aber eine zusätzliche (ebenfalls zumindest abstrakte) Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur, da diese bei für die linke Spur signalisiertem Rotlicht umso weniger mit einem im Bereich der Kreuzung von der linken auf die rechte Seite wechselnden Fahrzeug rechnen dürften. Dem entsprechen denn auch die unterschiedlichen Schutzzwecke der übertretenen Bestimmungen, soll doch mit den Einspurpfeilen die zulässige Fahrtrichtung (bei grundsätzlich zulässigem Befahren der entsprechenden Stelle) festgelegt werden, während das Rotlicht ein Überfahren der entsprechenden Stelle überhaupt verbietet.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und der Beschuldigte wegen einer weiteren Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV) zu verurteilen ist. Die beantragte Busse von CHF 350.– erweist sich als korrekt: Im unangefochtenen Punkt wurde eine Ordnungsbusse von CHF 100.– ausgefällt das entspricht Ziff. 306.3 der Bussenliste in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) - und die vorliegende Busse ist kumulativ dazu zu verhängen, zumal die missachteten Verkehrsregeln bzw. Signale nicht denselben Schutzzweck hatten (vgl. Art. 2 OBV). Eine um CHF 250.– erhöhte Busse erweist sich somit auf Grundlage von Ziff. 309.1 der Bussenliste als korrekt errechnet.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den gesamten Umständen angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis, 73 Abs. 6 lit. a und 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.42 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.10.2016 SB.2016.42 (AG.2016.683) — Swissrulings