Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.133
URTEIL
vom 10. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Oktober 2016
betreffend Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 31. März 2016 (act. S. 121 ff.) hat die Staatsanwaltschaft A____ des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aus öffentlicher Zusammenrottung) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und bestraft mit einer bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie mit einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. Aus der Begründung geht hervor, dass A____ im Vorfeld des UEFA Champions League Fussballspiels FC Basel 1893 – FC Schalke 04 vom 1. Oktober 2013 vor dem Stadion St. Jakob-Park an einer von einer aggressiven Grundstimmung getragenen Zusammenrottung von mehreren Dutzend FCB-Fans teilgenommen haben soll, aus welcher Zusammenrottung heraus Gewalttaten an Schalker Fans und an Polizisten begangen worden sein sollen.
Auf die von A____ gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache hin hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ mit Urteil vom 18. Oktober 2016 des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) hat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt, und es hat den Beurteilten in die Kosten verfällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des A____, der kostenlosen Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 10. November 2017 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger, sein Vertreter sowie der vom Berufungskläger beantragte Zeuge B____ teilgenommen; die Staatsanwaltschaft war dispensiert. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, und anschliessend wurde der Zeuge B____ einvernommen. Die Verteidigung hat für den Fall eines Freispruchs Schadenersatz wegen Erwerbsausfalls infolge des laufenden Strafverfahrens beantragt. In der Folge wurde das von der Solothurner Kantonspolizei aufgenommene Video von den Geschehnissen visioniert, die sich vorgängig dieses UEFA Champions League Fussballspiels FC Basel 1893 – FC Schalke 04 am 1. Oktober 2013 vor dem Stadion St. Jakob-Park zugetragen hatten. Schliesslich ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt, und der Berufungskläger hat das letzte Wort gehabt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) zufolge Eintritts der Verjährung.
2.
Umstritten ist, ob das Verhalten des Berufungsklägers am 1. Oktober 2013 vor dem Stadion St. Jakob-Park die Tatbestände des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.
2.1
2.1.1 Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Die Begehung von Gewalttätigkeiten ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Begriff der Teilnahme an der Zusammenrottung lässt sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestands fassen. Strafbar ist jede Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht einmal explizit geschehen muss. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet. Teilnehmer ist nur, wer im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten an der Zusammenrottung teilnimmt. Wer sich vorher entfernt oder erst nach Beendigung der Gewalttätigkeiten hinzutritt, ist straflos. Der Vorsatz muss sich lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen, nicht auf die Begehung von Gewalttätigkeiten. Der Täter muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 260 StGB N 11, 17, 22, 23, 34 m.w.H.).
2.1.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, bestraft (Art. 285 Ziff. 2 StGB). Die Tatbestandsmerkmale des zusammengerotteten Haufens und der Teilnahme daran entsprechen jenen des Landfriedensbruchs (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 285 StGB N 18, 25 m.w.H.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet den zur Anklage gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) zusammengefasst damit, dass vor Beginn des UEFA Champions League Fussballspiels FC Basel 1893 – FC Schalke 04 am 1. Oktober 2013 die Polizei vor dem Stadion St. Jakob-Park einen doppelten Kordon gebildet habe, um ein Aufeinandertreffen der von der Innenstadt her kommenden Anhänger des FC Schalke 04 und der bereits beim Stadion wartenden Basler Fans zu verhindern. Nach 18.30 Uhr hätten sich aus den Reihen der Basler mehrere Dutzend praktisch ausschliesslich dunkel gekleidete und überwiegend vermummte Anhänger vor dem Stadion zusammengerottet. Dieser gewaltbereite Mob habe mehrmals versucht, den Polizeikordon zu umlaufen, um auf die auf der anderen Seite des Kordons wartende und ebenfalls gewaltbereite Meute der Schalker Fans zu treffen. Es sei zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der beiden Lager sowie zu Angriffen gegen die Polizisten gekommen. Die Polizei habe Pfefferspray und und Gummischrot eingesetzt. An dieser Zusammenrottung habe auch der mit hochgezogener Kapuze und Sonnenbrille vermummte Berufungskläger teilgenommen, was die Tatbestände des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfülle. Die Vorinstanz ist dieser Darstellung gefolgt, während sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellt, sein Verhalten erfülle die Tatbestände nicht.
2.3 Zentrales Beweismittel ist die ca. 12 Minuten dauernde Videoaufnahme des Geschehens, welche die Solothurner Kantonspolizei am 1. Oktober 2013 vor Ort aufgezeichnet hat. Die Aufnahme wurde offenbar mit einer Kamera bewerkstelligt, die im oder auf dem Helm eines Polizisten befestigt war, der Teil des Kordons bildete, welcher einen Zusammenstoss der Basler mit den Schalker Fans verhindern sollte. Die Aufnahme zeigt das Geschehen, welches sich zwischen dem Stadion St. Jakob-Park und der St. Jakobshalle ungefähr auf der Höhe der Tramhaltestelle und des Haupteingangs zum St. Jakob-Park abgespielt hat, und zwar in Blickrichtung der Basler Fans, mithin in Richtung Muttenz. Die Schalker Fans befinden sich im Rücken des filmenden Polizisten und bleiben somit unsichtbar. Zunächst ist also eine Meute von schwarz gekleideten Personen – sie sind dem Lager der Basler zuzurechnen – zu sehen, die hinter den bei der Tramhaltestelle positionierten Wurstständen hindurch in Richtung St. Jakobshalle rennen, offenbar zum Zweck, dort die Polizisten zu umgehen, was diese, soweit ersichtlich, zumindest weitgehend verhindern. Die Meute ist aufgebracht und gestikuliert aggressiv, wobei auch Nazi-Gestik nicht fehlt. Die Teilnehmer sind zum allergrössten Teil unkenntlich vermummt, haben also Kopf und Gesicht mit Strümpfen, Schälen und Mützen vollständig bedeckt und umwickelt, die allenfalls, wenn überhaupt, Schlitze für die Augen aufweisen. Die Meute verweilt also einen Moment lang auf der leichten Anhöhe bei der St. Jakobshalle, um dann auf einmal – wieder hinter und zwischen den Wurstständen durch – auf die andere Strassenseite beim Stadion zu gelangen uns sich da wieder zu vereinen. Dieser Bewegung folgt auch die Polizei. Als sich ihr der Mob zu sehr nähert, setzt die Polizei Gummischrot ein, worauf sich der Mob einige Meter in Richtung Muttenz entfernt, um sich erneut zu besammeln und noch weiter zum Haupteingang des St. Jakobsparks zu gelangen, wo er sich der Polizei erneut nähert und von dieser wieder mit Gummischrot ferngehalten wird. Hier vermischt sich der Mob teilweise mit unbeteiligtem Publikum, welches Schutz sucht, wo es eben geht. Man sieht auch Teilnehmende der Meute, die Gummischrot vom Boden auflesen und in Richtung Polizei schleudern; erneut folgt eine Angriffswelle der Meute, die mittels Gummischrots zurückgeworfen wird. Deutlich wird während des gesamten Geschehens die unmittelbar bedrohliche, aggressive und provokative Körpersprache der Teilnehmenden, welche auch Obszönitäten und Hitlergrüsse mit umfasst. Bis auf ca. 5 Einzelpersonen sind alle Teilnehmenden im Gesicht und am Kopf unkenntlich vermummt, wie bereits dargestellt. Der Mob bewegt sich nun in Richtung der Strassenmitte und setzt das provokative und aggressive Verhalten unverändert fort. Daraufhin folgen stark verwackelte Bilder, die möglicherweise auf tätliche Auseinandersetzungen mit den Polizisten zurückzuführen sind. Das Katz- und Mausspiel nimmt seinen Fortgang, wiederum bewegt sich die Meute in Richtung Tramstation. Es fällt auf, dass der Schauplatz der Auseinandersetzung mit offensichtlich unbeteiligten Dritten gesäumt ist, wobei sich diese und der Mob im Zuge des dynamischen Geschehens mitunter auch vermengen. Ein Teil des Mobs gelangt bis zu den Wurstständen, rennt dann aber wieder auf die Strasse zurück, dies erneut unter aggressiver und provokativer Gestik. Zumindest ein Teilnehmer liest Gummischrot von der Strasse auf und schleudert es auf die Polizei zu, welche ihrerseits offenbar ebenfalls erneut solches einsetzt. Hier fällt zudem die wiederholte Obszönität der Gestik auf. Bei time 7.39 (VP Audio- / Videoaufzeichnung time 40.23) erscheint dann der Berufungskläger, wie er von rechts her hinter einigen Teilnehmenden hindurch ins Bild kommt. Er trägt eine dunkle Jacke mit Kapuze und eine Sonnenbrille. Die Stirn sowie die Nasen-, Mund- und Wangenpartie mit dem Bart sind nicht bedeckt, sodass er erkennbar bleibt. Er streckt also seinen linken Arm aus und spricht dann offenbar zu einem der Vermummten, geht ganz kurz links aus dem Bild, um einen Augenblick später von dort her wieder zu erscheinen, allein hinter einigen Vermummten durchzugehen und nach rechts endgültig aus dem Bild zu verschwinden; dies ca. 8 Sekunden nach seinem ersten Auftritt. Die Meute ist in der Folge weiterhin in Bewegung, nähert und entfernt sich ohne Unterlass, und ständig wird auch aggressiv gestikuliert. Schliesslich entfernt sie sich in Richtung Muttenz und vermischt sich mit Drittanwesenden.
2.4 Die Meute strahlt fraglos eine aggressive Grundstimmung aus; ob sie auch rechtlich und in Einklang mit der Vorinstanz als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren ist, kann indessen offen bleiben. Während des auf dem Video festgehaltenen, immerhin ca. 12-minütigen Geschehens ist der Berufungskläger nämlich lediglich während ca. 8 Sekunden dabei zu erkennen, wie er zu einem der Teilnehmenden geht, zu oder mit diesem offenbar kurz spricht, um sich danach allein wieder zu entfernen. Wie bereits festgehalten, ist er leicht erkennbar – mit seinem Bart, der offen liegenden Stirn-, Nasen- und Wangenpartie sowie der Sonnenbrille unterscheidet er sich optisch deutlich von den übrigen Teilnehmenden des Mobs. Wäre der Berufungskläger also nicht nur während diesen 8 Sekunden, sondern auch in der übrigen Zeit beim Mob, so müsste er auch in anderen Videosequenzen erkennbar sein. Dies ist nicht der Fall, womit – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – davon auszugehen ist, dass er sich nicht länger als eben diese 8 Sekunden beim Mob aufgehalten hat. Dies ist für sich allein zu kurz, um ihn als Teil desselben erscheinen zu lassen, sofern keine weiteren Elemente hinzutreten, die auf eine Teilnahme hindeuten. In diesem Sinn ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die aggressive Körpersprache der übrigen Teilnehmenden nicht teilt. Er geht (vom Polizeikordon aus gesehen) hinten – nicht vorne – an einigen Teilnehmenden durch und wird auf dem Bild durch diese entsprechend auch wiederholt ganz oder teilweise verdeckt. Seine Mimik verrät eine gewisse Anspannung. Provokative oder gar obszöne Gestik geht von ihm nicht aus. Aufgrund seines mit 8 Sekunden sehr kurzen Aufenthalts beim Mob und seiner Körpersprache steht der Berufungskläger insoweit für den unbeteiligten Beobachter nicht derart im Zusammenhang mit der Menge, dass er als deren Bestandteil erscheinen würde. Auf gar keinen Fall jedoch läuft der Berufungskläger nach der Unterhaltung mit dem Teilnehmenden „koordiniert mit den anderen vermummten Teilnehmern aus dem Mob wieder in Richtung Kreuzung“, wie die Vorinstanz schreibt (Urteil S. 7), sondern er geht im Gegenteil am Ende seines Auftritts im Video allein nach rechts aus dem Bild und bewegt sich damit vom Mob weg in Richtung Wurststände. Es stellt sich aber immerhin die Frage, was der Berufungskläger während dieser 8 Sekunden tut, in denen er im Video erscheint.
2.5
2.5.1 Der Berufungskläger hat sich aufgrund einer Internetfahndung der Staatsanwaltschaft gestellt. Diese hat ihn erstmals am 10. Juni 2014 einvernommen, ohne ihm zuvor das Video gezeigt zu haben (act. 84 ff.). Auf den Vorhalt: „Sie wurden mehrfach zum Teil an vorderster Front resp. in diesem gewaltausübenden Mob gesehen und sind deshalb mitverantwortlich, dass es zu diesen Ausschreitungen mit der Polizei und den Fans von Schalke 04 kam“, antwortete er: „Streite ich ab, dass ich bewusst daran mitgewirkt habe. Ich war auf dem Weg zum Stadion. Ich habe in keinster Weise mich an diesen Ausschreitungen beteiligt. Ich habe mir auch nichts zuschulden kommen lassen.“ Auf den Vorhalt, das Verhalten der Randalierer nicht nur gebilligt, sondern durch das Mitgehen zum Teil an vorderster Front moralisch unterstützt zu haben, antwortete er laut Protokoll: „Ich bin mir nicht bewusst, jemanden moralisch unterstützt zu haben. Ich hatte einen kurzen Wortwechsel mit jemandem, mit dem ich die Ablehnung des Verhaltens kommentierte und das dargelegte Verhalten nicht unterstütze. Darf ich noch was sagen? [Ja] Sie erwähnten mehrmals, dass ich in vorderster Front war. Das ergab sich aus meinem Bewegungsmuster. Ich kam erst später dazu und stand deshalb zuvorderst. Ich kam von vorne her, sprich von der Tramstation dorthin. Ich habe dort dann auch Gummischrot abbekommen.“ Auf die Frage, was er dort gemacht habe, sagte er: „Soweit ich mich erinnern mag, begab ich mich vom Tunnel (St. Jakobs-Str.) her in Richtung Muttenzerkurve durch die Schalker Fans durch. An der Kreuzung ging ich zum dortigen Kiosk und dort hinten herum in die St. Jakobs-Strasse. Diesen Weg musste ich gehen, da auf der Kreuzung die Polizei in Formation stand, sowie die Schalker Fans, welche vor ihnen standen. Soweit ich mich erinnern kann, ging ich in die St. Jakobs-Strasse, und dort bekam ich Gummi ab. Ich erzürnte mich über das Vorgehen. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich mit niemandem spezifisch geredet. Ich habe nur jemandem gesagt, dass er es lassen solle. Ich kann gewalttätiges Verhalten nicht dulden an Fussballspielen. Danach ging ich weiter in Richtung Muttenzerkurve zum Match.“ Auf die Frage, mit wem er das Fussballspiel besuchen wollte, resp. mit wem er zusammen gewesen sei, antwortete er laut Protokoll: „Ich war alleine dort.“
2.5.2 In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (act. 181 f.) wurde das Video visioniert. Auf die Frage, was der Beschuldigte mit der Hand mache, sagte er, er habe wahrscheinlich irgendwo hin gezeigt. Er wisse es nicht. Es gebe keine Intention hinter seiner Hand. Er habe in Richtung Stadioneingang gehen wollen. Dann habe es dort eine Auseinandersetzung gegeben. Davon habe er sich wieder wegbewegt, weil die Freunde, die mit ihm am Match gewesen seien, sich rechts beim Kiosk befunden hätten. Auf den Vorhalt, gesagt zu haben, er sei allein gewesen, verwies er auf den Zeugen B____ und auf erneuten Vorhalt hin bestätigte er, zu diesem Zeitpunkt allein gewesen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt verneinte er, mit jemandem zusammen zu laufen. Es könne sein, dass er irgend eine Äusserung gemacht habe, aber er habe mit niemandem geredet, weil er diese Personen nicht kenne. Er habe sich sehr wahrscheinlich aufgeregt über die Situation, weil es absolut unnötig gewesen sei und er sich genervt habe, dass überhaupt eine solche Situation existiere. Wann er Gummischrot abbekommen hat, wusste er nicht mehr.
2.5.3 Vor Appellationsgericht wurde der Berufungskläger nochmals eingehend befragt. Zusammenfassend gab er an, er habe bis etwa 17 Uhr im Stundenlohn Schicht gearbeitet und dann mit B____ und Anderen auf dem Barfüsserplatz vor der Kirche ein Bier getrunken. Danach seien sie via Aeschenplatz in Richtung Stadion gegangen oder allenfalls bis Zeughaus mit dem 14er Tram gefahren, das wusste er nicht mehr genau. Anschliessend sei man durch den Tunnel gegangen. Weil es danach einen Pulk gehabt habe, seien sie rechts weggegangen zur Tramhaltestelle, wo es einen Kiosk und einen Bancomaten der BLKB gehabt habe. Man habe dort ein Bier trinken wollen. Weil es kurz vor dem Spiel gewesen sei und andere Kollegen, die schon drin gewesen seien, ihn angerufen hätten, sei er voraus gegangen und habe B____ verlassen. Weil er die Menschenmeute dort angetroffen habe, habe er gedacht, das sei „keine schlaue Idee“ und sei wieder zu B____ zurückgegangen. Man habe dann noch etwas gewartet und sei dann ins Stadion gegangen. Als er in die Gruppe hineingegangen sei, habe er seinen Unmut über die Situation geäussert. Er habe „irgendwelche unanständigen Worte“ zu irgendwelchen Leuten gesagt. Er habe niemanden von denen gekannt. Er habe sich vorher schon genervt, weil das Tram nicht gefahren sei.
2.5.4 Bis hierhin ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Geschehensablauf in diesen drei Einvernahmen in den wesentlichen Zügen gleich dargestellt hat. Nach der Arbeit hat er sich um ca. 17 Uhr mit B____ auf dem Barfüsserplatz auf ein Bier getroffen. Die beiden sind dann via Aeschenplatz und Zeughaus in Richtung Stadion gegangen oder höchstens bis zum Zeughaus mit dem Tram gefahren, dann durch den Tunnel und anschliessend rechts zur Tramstation St. Jakob und zu den dortigen Kiosk- und Wurstständen, weil der Tumult da schon im Gange war. Der Berufungskläger hat sich dort von B____ getrennt, weil er vorausgehen wollte, und er ging in die Menge hinein. Da richtete er ein paar Worte des Unmutes an einen Teilnehmenden und kehrte umgehend zu B____ zurück, weil er gemerkt hatte, dass die eingeschlagene Route „keine schlaue Idee“ war. Die Darstellung stimmt mit dem Video überein, ist der Berufungskläger doch während der ersten 7.38 Minuten nicht auf dem Bild und damit auch nicht in der Meute – er näherte sich da zusammen mit B____ erst dem Stadion und den Wurstständen respektive dem Kiosk und dem Bancomaten. In der Folge ist auf dem Video sichtbar, wie er von den Wurstständen her allein ins Bild kommt, zu oder mit einem Teilnehmenden kurz spricht, und nach 8 Sekunden wieder allein weg vom Mob in Richtung der Wurststände zurückgeht. Hier löst sich der von der Vorinstanz erkannte, angebliche Widerspruch, der Berufungskläger sage einmal, er sei allein unterwegs gewesen, dann wieder nicht, auf: Zunächst waren der Berufungskläger und B____ zusammen unterwegs, dann löste sich der Berufungskläger beim Wurststand von B____ und ging allein in die Menge, dann wieder zurück zu B____. Der Widerspruch löst sich umso mehr auf angesichts der vom Verteidiger angefertigten und im Berufungsverfahren im Original ins Recht gelegten handschriftlichen Aufzeichnungen der Einvernahme des Berufungsklägers durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014. Die Notiz lautet: „Zum Zeitpunkt vor [dem] Stadion war ich allein.“ Der Berufungskläger hat auch immer wieder unterstrichen, sich über die Situation „genervt“ und, auf dem Video sichtbar, seinen „Unmut“ mit „irgendwelchen unanständigen Worten“ gegenüber dem einen Vermummten geäussert zu haben. Mithin hat er die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung gerade nicht gebilligt, sondern umgekehrt ausdrücklich abgelehnt – warum das abwegig sein sollte, wie die Vorinstanz meint, ist nicht ersichtlich. Diese Darstellung wird durch seine auf dem Video sichtbare Mimik und Gestik zumindest nicht widerlegt, und es sind auch keine weiteren Anhaltspunkte für den Nachweis des Gegenteils erkennbar. Wie die Verteidigung richtig bemerkt, wird diese Darstellung sogar gestützt durch den Umstand, dass der Berufungskläger bereits vor der Visionierung des Videos von sich aus gesagt hat, dass er mit jemandem einen kurzen Wortwechsel gehabt habe und diesem seine Ablehnung des Geschehens kundgetan habe (act. 87). Jedenfalls lässt sich auch aus der Blickrichtung des Berufungsklägers, während er auf dem Video erscheint, sowie aus seinem ausgestreckten linken Arm keine erkennbare Beteiligung an der Zusammenrottung interpretieren. Ebensowenig lässt sich entgegen der Darstellung der Vorinstanz aus verschiedenen Antworten auf die Frage, ob nur der Berufungskläger dem Vermummten etwas gesagt hat oder ob es auch zur Gegenrede gekommen ist, angesichts der Kürze des Aufeinandertreffens der beiden von ca. 2 - 3 Sekunden keine dermassen bedeutende Wichtigkeit der Konversation und folglich auch keine derart schwere Widersprüchlichkeit des Aussageverhaltens des Berufungsklägers herleiten, dass damit seine Glaubwürdigkeit erschüttert würde – dies umso weniger, als die erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erst 9 Monate, die zweite Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gar erst 3 Jahre nach den Ereignissen stattgefunden hat und nach solchem Zeitablauf die exakte Wiedergabe einer sehr kurzen und wenig bedeutenden Konversation nicht erwartet werden kann; Analoges muss für die Deutung seiner auf dem Video erkennbaren Handbewegung gelten, die ja auch nur 1 - 2 Sekunden dauert. Festzuhalten ist dagegen, dass der Berufungskläger beileibe nicht der einzige Unbeteiligte ist, der das Kampffeld des Mobs, der ja ständig hin- und herwogt, betritt. Vielmehr sind immer wieder und nicht wenige Matchbesucher auf dem Bild, die offensichtlich nicht zum Mob gehören, die indessen das Geschehen queren, teils mit gefülltem Bierbecher, teils auch „an vorderster Front“, mithin zwischen den Polizisten und dem Mob. Solches ist gerade auch während den ca. 120 Sekunden zu beobachten, bevor der Berufungskläger ins Bild kommt – was für dessen Glaubwürdigkeit sowie für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, er habe – wie offenbar die anderen Passanten auch, die sich ebenfalls von rechts nach links bewegen – zum Eingang des Stadions gehen wollen, sei dann aber doch umgekehrt, was in Anbetracht des Mobs auch wiederum verständlich ist.
2.6 Der Zeuge B____ wurde am 30. August 2014 vom Verteidiger beantragt, nachdem er mit dem Berufungskläger das Video visioniert hatte – notabene, ohne dass B____ auf dem Video irgendwann, und wäre es noch so kurz, einmal vorkommen würde. Der Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2014 einvernommen (act. 94 ff.). An die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2016 war er nicht geladen, wohl aber an die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 10. November 2017 (VP S. 4 f.). Zusammengefasst legte er dar, dass er sich mit dem Berufungskläger um ca. 17 Uhr auf dem Barfüsserplatz auf ein Bier getroffen habe, dass man sich dann, eventuell bis zum Zeughaus mit dem Tram und von da durch den Tunnel zum Stadion bewegt habe, dass dort, als man angekommen sei, bereits ein Tumult im Gange gewesen sei und man diesen umgangen habe, indem man zur Seite Tramstation und Wurststand gegangen sei, dass man dort etwas verweilt sei, dass sich der Berufungskläger von ihm getrennt habe und kurze Zeit später wieder zurückgekommen sei und dass man schliesslich zusammen ins Stadion zum Eingang Sektor D gegangen sei. In der ausführlichen Einvernahme vor Appellationsgericht wirkte der Zeuge authentisch, und übereinstimmend mit dem Berufungskläger gab er auch offen zu, mit diesem befreundet zu sein, und dass man sich seinerzeit, als das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft in Gang gekommen sei, über die Angelegenheit unterhalten habe, jüngst aber nicht mehr. Jedenfalls stimmen seine Aussagen in den wichtigen Zügen sowohl mit seinen früheren Aussagen als auch mit jenen des Berufungsklägers überein und überdies auch mit der Videoaufzeichnung. Worin der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch seiner Aussagen mit der Begründung des Antrags auf Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung bestehen soll – der Zeuge habe den Berufungskläger auf dem Weg zum Stadion gesehen; er sei auch auf der Seite St. Jakobshalle, Wurststand, gestanden, und sei selber auch an den Match gegangen (act. 42) –, ist nicht ersichtlich. Überhaupt ergibt sich nichts zulasten des Berufungsklägers, sondern die Aussagen des Zeugen stützen den vorstehend, bereits gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers und auf das Video hergeleiteten Befund noch weiter, dass der Berufungskläger sich mit dem Zeugen um ca. 17 Uhr beim Barfüsserplatz auf ein Bier getroffen hat, dass man sich via Zeughaus und durch den Tunnel in Richtung Stadion bewegt hat, dass dort bereits ein Tumult im Gange war, an welchem der Berufungskläger somit und soweit ganz sicher nicht beteiligt war, dass man den Tumult dort umging, wo keiner war, nämlich bei der Tramhaltestelle, dem Wurststand und dem Kiosk, dass der Berufungskläger sich dort vom Zeugen getrennt hat und kurz darauf wieder zu ihm gestossen ist, und dass man dann gemeinsam ins Stadion gegangen ist.
2.7 Die Vorinstanz hält dem Berufungskläger vor, er habe keine Erklärung dafür, weshalb er seine Kapuze hochgezogen gehabt und eine dunkle Sonnenbrille getragen habe, obwohl es zum damaligen Zeitpunkt weder geregnet habe noch mit knapp 15° C kalt gewesen sei und auch die Sonne nicht geschienen habe. In der Tat sieht der Berufungskläger auf dem Video den vermummten Angehörigen des Mobs prima vista ähnlich. Aber eben nur prima vista: Wie bereits dargestellt, war sein Gesicht im Gegensatz zu den allermeisten Teilnehmern des Mobs nicht mit einem Schal oder dergleichen völlig vermummt. Er trug Sonnenbrille und Kapuze, sodass die Stirn-, Mund-, Kinn- und Wangenpartie mit dem Bart offen waren und er als Person erkennbar blieb. Gut sichtbar ist ist auf dem Video seine Kopfform (schmal und oval) sowie seine leicht rötliche Haarfarbe, da auf der Aufnahme der Kinn- und Oberlippenbart gut erkennbar sind. Der Berufungskläger kann nicht als unkenntlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermummung bezeichnet werden (BGE 117 Ia 472 E. 3.c). Notabene hat sich auch die Internetfahndung der Staatsanwaltschaft auf diese Erkennbarkeit seines Gesichts (nicht etwa eines auffälligen Kleidungsstücks) gestützt, und zwar mit Erfolg – wurde doch der Berufungskläger von verschiedenen Personen in seiner Bekanntschaft und jener seiner Eltern denn tatsächlich auch erkannt. Dieser Umstand steht in offenem Spannungsverhältnis zum Vorwurf des Vermummens, worauf zwar infolge Einstellung des entsprechenden Verfahrens zufolge Verjährung nicht vertieft weiter einzugehen ist. Indessen kann mit der Verteidigung festgehalten werden, dass die Kleidung des Berufungsklägers mit der dunklen Kapuzenjacke der gängigen Tracht von Personen aus dem Fanblock in der Muttenzerkurve entspricht und soweit keine Strafbarkeit und auch keine Zugehörigkeit zum Mob begründet. Auf dem Video ist zudem ersichtlich, dass auch andere umstehende und dem Mob offensichtlich nicht zugehörige Personen ungeachtet der Wetterlage dunkle Jacken sowie Kapuzen tragen – und auch Sonnenbrillen. Darauf angesprochen, erklärte sich der Berufungskläger so (VP S. 4): „Ich ging zur Arbeit und dann zum Match. Ich habe mich ausgerüstet um an den Match zu gehen, sprich Regenjacke, Sonnenbrille, was immer man braucht, vielleicht noch einen Schal, aber ich hatte nicht mal einen an. So ging ich aus dem Haus zur Arbeit und so ging ich nachher zum Match. Warum ich explizit dann die Kapuze an hatte, kann ich nicht sagen, ich erinnere mich nicht. Warum die Sonnenbrille – ich habe sie meistens, das könnte der Kolleg noch bestätigen, so blöd auf der Stirne liegen, wenn ich sie nicht auf den Augen habe. Warum ich sie genau dort an hatte, dafür kann ich keine Begründung geben. Ich hatte keine Intention, die Sonnenbrille anzuziehen oder mich unkenntlich zu machen.“ Ob den Aussagen des Berufungsklägers Prägnanz abgeht, wie ihm die Vorinstanz vorhält, oder umgekehrt gar zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann aus der Bekleidung des Berufungsklägers nicht auf eine Teilnahme am Mob geschlossen werden.
2.8 Zusammenfassend steht der Berufungskläger nicht derart im Zusammenhang mit dem Mob, dass er für den unbeteiligten Beobachter als dessen Bestandteil erscheinen würde. Dafür ist die Dauer seines Erscheinens auf dem Video mit 8 Sekunden zu kurz, zumal er erkennbar bleibt und auch seine Körpersprache jener der Teilnehmenden am Mob nicht entspricht. Seit seiner ersten Einvernahme hat sich der Berufungskläger zudem ausdrücklich und konstant von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Fussballspielen distanziert, was er seinen Angaben zufolge gerade auch in der fraglichen Videosequenz einem Vermummten kundtut. Das Gegenteil lässt sich nicht nachweisen. Ferner sind weder einschlägige noch sonstige Vorstrafen des Berufungsklägers verzeichnet. Mangels objektiven und subjektiven Nachweises der Teilnahme des Berufungsklägers an einer Zusammenrottung ist er somit von der Anklage des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freizusprechen.
3.
3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Verteidigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Darunter fallen auch Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden (AGE SB.2013.103 vom 6. März 2015 E. 4.2; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 23).
Der Berufungskläger macht geltend, er habe 2013 zugesagt, im Militär den Oberleutnant / Zugführer zu machen. Den ersten Teil der Ausbildung habe er absolviert. Wegen des vorliegenden Strafverfahrens sei er sehr kurzfristig telefonisch darüber benachrichtigt worden, dass er den zweiten Teil nicht antreten dürfe. Seinerzeit habe er bei C____ gearbeitet. Der Berufungskläger legt eine schriftliche Bestätigung von C____ ins Recht, dass er vom 25. August 2014 - 12. September 2014 wegen der militärischen Weiterbildung keine Einsätze bei C____ habe leisten können. Der Berufungskläger macht den Ausfall von Sold und EO zu CHF 118.– pro Tag geltend (VP S. 1, 5). Er ist somit gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO mit CHF 2‘242.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) zufolge Eintritts der Verjährung.
A____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 2‘242.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘311.68 (CHF 4‘229.18 Honorar und CHF 82.50 Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 344.93, somit total CHF 4‘656.61 für das Verfahren vor erster Instanz sowie eine Parteientschädigung von CHF 4‘327.18 (CHF 4‘291.68 Honorar und CHF 35.50 Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 346.17, somit total CHF 4‘673.35 für das Berufungsverfahren, somit für beide Verfahren zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘329.96 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesamt für Polizei
- Nachrichtendienst des Bundes
- Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).