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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.03.2018 SB.2016.131 (AG.2018.250)

2. März 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,703 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

grobe Verletzung der Verkehrsregeln bzw. mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.131

URTEIL

vom 2. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett , Prof. Dr. Ramon Mabillard  

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. September 2016

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln bzw. mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2016 wurde A____ (Berufungskläger), auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 19. Januar 2016, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit vier Jahre, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 27. September 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 28. März 2017 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2016 teilweise aufzuheben und er der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in einem Fall (Ziff. II.3 des angefochtenen Urteils) schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Von den (weiteren) Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei er jedoch vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Darüber hinaus sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Sie ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 11. Mai 2017 jedoch um kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten des Strafgerichts Basel-Stadt (Verurteilung des Berufungskläger vom 15. Dezember 2008 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln [Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. Nichtanpassen der Geschwindigkeit] sowie mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung) sowie die Akten des Bezirksstatthalteramts Arlesheim (Verurteilung des Berufungsklägers vom 2. Oktober 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln [Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h]) beigezogen. Erwähnte Dokumente gingen zur Kenntnis an die Verteidigung. Am 5. Februar 2018 ging zudem der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein. Dieser wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2018 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2016 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich Ziff. II.3 des angefochtenen Urteils ist vom Berufungskläger zugestanden und daher in Rechtskraft erwachsen. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge im Berufungsverfahren nicht (mehr) zu überprüfen.

2.

2.1      Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 19. Januar 2016, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgehalten, am Sonntagabend dem 12. Juli 2015, um 23.45 Uhr, auf einem Motorrad der Marke Honda (Kontrollschild BS [...]) von der Unteren Rebgasse in Basel herkommend durch die Klybeckstrasse in Fahrtrichtung Sperrstrasse gefahren zu sein, wobei er die auf diesem Streckenabschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten haben soll (Vorfall 1; vgl. dazu nachfolgend E. 4). Vor der Verzweigung mit der Feldbergstrasse habe der Berufungskläger hinter drei vor der auf Rotlicht geschalteten Verkehrsregelungsanlage wartenden Fahrzeugen angehalten. Kurz darauf habe er seinen Platz in der Kolonne aber verlassen, sei links an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren und habe vor der Wartelinie bei der Ampel wieder angehalten (zugestandener und daher rechtskräftiger Vorfall 2). Obwohl die Verkehrsregelungsanlage noch immer auf Rotlicht gestanden sei, sei er unvermittelt in Fahrtrichtung Horburgstrasse losgefahren und habe dabei das Lichtsignal missachtet (Vorfall 3; vgl. dazu nachfolgend E. 5). Obwohl der Berufungskläger in der Folge mittels eingeschaltetem Blaulicht, Wechselklanghorn und Matrix „Stop Polizei" durch eine ihm folgende Polizeipatrouille zum Anhalten angewiesen worden sei, habe er auf Höhe der Matthäusstrasse sein Fahrzeug beschleunigt (Vorfall 4; vgl. dazu nachfolgend E. 6) und sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 78 km/h statt der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Richtung Horburgstrasse gefahren (Vorfall 5; vgl. dazu nachfolgend E. 7). Vor der Verzweigung mit der Horburgstrasse habe der Berufungskläger sodann im linken Fahrstreifen für Linksabbieger eingespurt, sei jedoch in Missachtung des markierten Richtungspfeils geradeaus weitergefahren (Vorfall 6; vgl. dazu nachfolgend E. 8). Die Verzweigung mit der Horburgstrasse habe er dann unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer bei Gelbblinken der Verkehrsregelungsanlage sowie in Missachtung des Vorschriftsignals „Kein Vortritt" mit einer nicht an die Verhältnisse (unübersichtliches Verzweigungsgebiet, Dunkelheit mit beleuchteter Strasse) angepassten Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in gerader Richtung durch die Klybeckstrasse in Richtung Badenweilerstrasse befahren (Vorfall 7; vgl. dazu nachfolgend E. 9), wo er schliesslich angehalten und von der Polizei kontrolliert werden konnte.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet nicht, die im Strafbefehl bzw. der Anklageschrift nachgezeichnete Strecke am 12. Juli 2015, um 23.45 Uhr, befahren zu haben. Er bestreitet indessen mit Ausnahme des erwähnten Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln die ihm vorgeworfenen Regelverstösse.

3.

3.1      Der Berufungskläger rügt vorab die „dürftige Beweislage“. So basierten die verschiedenen Schuldsprüche bloss auf den Aussagen des Polizisten Wm B____ bzw. dem von diesem verfassten Polizeirapport, der zudem erst vier Tage nach dem Vorfall erstellt worden sei. Obwohl gemäss Polizeirapport zwei Polizisten im Auto sassen (Wm mbA C____ sowie Wm B____), sei nur einer, Wm B____ (der Ersteller des Rapportes), befragt worden. Dieser habe vor den Schranken der Vorinstanz eingestanden, den gesamten Rapport vor der Hauptverhandlung nochmals durchgelesen zu haben, um sich wieder an den fraglichen Fall erinnern zu können. Darüber hinaus existierten keine weiteren, vor allem objektiven Beweise wie beispielsweise Videobilder oder Fotos. Dazu seien auch keine unbeteiligten Zeugen befragt worden. Ferner sei der Berufungskläger bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden (Berufungsbegründung, Ziff. 7 ff.; Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.).

3.2     

3.2.1   Wenn der Berufungskläger in grundsätzlicher Weise den Beweiswert von Polizeirapporten kritisiert, so ist festzuhalten, dass es sich bei einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel handelt (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport indessen nur abgestellt werden, wenn der Beschuldigte mit dem rapportierenden Beamten konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, dem Beamten dazu Fragen zu stellen (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2016 geschehen, weshalb auf den Rapport vom 16. Juli 2015 ‒ welcher im Übrigen äusserst präzis, stringent und detailliert verfasst wurde ‒ abgestellt werden kann.

3.2.2   Dass der Polizeirapport erst vier Tage nach dem Vorfall abschliessend erstellt wurde, ist ‒ wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung in Ziff. 2 zu Recht ausführt ‒ kein taugliches Argument für die Behauptung, dass dieser vom Zeugen Wm B____ wahrheitswidrig verfasst worden wäre oder zumindest als nicht glaubhafte Wiedergabe des Ereignisses anzusehen ist. Es gibt keine Norm, welche vorschreiben würde, dass ein Rapport noch am gleichen Tag des zu rapportierenden Vorfalls erstellt werden muss (was in der Praxis auch nicht umsetzbar wäre). Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Rapportierung besteht immer und somit auch noch einige wenige Tage nach dem Ereignis, sodass auch unter diesem Aspekt auf den Polizeirapport abgestellt werden kann.

3.3

3.3.1   Die Zeugenaussagen von Wm B____ sind glaubhaft und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Ziff. 26) auch nicht widersprüchlich. Es mag zwar zutreffen, dass aus dem Rapport lediglich vermutet werden kann, dass Wm B____ (als Verfasser des Polizeirapports) der Beifahrer gewesen sein muss, da eine genaue Beobachtung (allenfalls unter Anfertigung von Notizen) der einzelnen Vorfälle durch den Chauffeur infolge Konzentration auf den Strassenverkehr wohl gar nicht möglich gewesen wäre. Diese Unsicherheit betreffend die „Rollenverteilung“ wurde aber im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten, S. 67) eindeutig geklärt und tut dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen deshalb keinen Abbruch. Dazu kommt, dass sich der Berufungskläger und Wm B____ persönlich nicht kennen (Verhandlungsprotokoll, S. 3) und deshalb nicht einmal ansatzweise ein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich ist.

3.3.2   Weiter ist mit dem Strafgericht der Ansicht des Verteidigers, auf die Zeugenaussagen von Wm B____ dürfe nicht abgestellt werden, da diese in erster Linie auf Grundlage der erneuten Durchsicht des Rapports kurz vor der Verhandlung und nicht auf jener von Erinnerungen gemacht worden seien (Berufungsbegründung, Ziff. 8 und 10; Verhandlungsprotokoll, S. 4), zu widersprechen. Der Zweck eines Polizeirapports besteht gerade darin, gemachte Beobachtungen zeitnah festzuhalten, damit diese auch zu einem späteren Zeitpunkt unverfälscht verwendet oder wiedergegeben werden können. Solche Rapporte sind insbesondere bei Strassenverkehrsdelikten unerlässlich, bestimmen diese Delikte aufgrund ihrer Häufigkeit doch den Alltag der Polizei in massgebender Art und Weise. Insofern erscheint die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen Wm B____, der Vorfall liege nun bereits über ein Jahr zurück und er habe in diesem Jahr schon drei gleich gelagerte Delikte zu beurteilen gehabt, weshalb die erneute Durchsicht des Rapports für ihn unerlässlich gewesen sei (Akten, S. 70), durchaus nachvollziehbar und vermag die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht zu schmälern.

3.3.3   Ein Strafbefehl beruht nur auf einer summarischen Prüfung von Tat und Täter durch die Staatsanwaltschaft. Er stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar und entfaltet seine rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich und es wird insbesondere keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Untersuchungsbehörden verlangt (BGer 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2; AGE SB.2017.127 vom 27. Oktober 2017 E. 1.3; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 352 N 5 und Art. 355 N 1). Die Rüge des Berufungsklägers, wonach er bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 8; Verhandlungsprotokoll, S. 4), verfängt deshalb nicht.

3.3.4   Zusammenfassend steht mit dem Strafgericht somit fest, dass dem Zeugen Wm B____ eine hohe Glaubwürdigkeit zuzuerkennen ist und dieser keinerlei Motiv hat, den Berufungskläger mit einer Falschaussage zu belasten. Seine Aussagen sind nicht offensichtlich widersprüchlich oder der Wahrheit widersprechend. Die Aufmerksamkeit des Zeugen als Beifahrer galt vollständig dem Berufungskläger und den von diesem begangenen Widerhandlungen. Somit stellte die Vorinstanz zu Recht auf die konstante, glaubhafte und überzeugende Zeugenaussage ab.

3.4     

3.4.1   Neben dem Polizeirapport und den Zeugenaussagen von Wm B____ fehlen in der Tat weitere Beweismittel. Dies ist indessen der Konstellation des vorliegenden Falls geschuldet: Allenfalls wäre es den Polizisten möglich gewesen, die von der Verteidigung erwähnten weiteren Verkehrsteilnehmer zum Vorfall zu befragen (Berufungsbegründung, Ziff. 10), wenn der Berufungskläger die polizeiliche Weisung anzuhalten unmittelbar befolgt hätte. Weil jedoch die Verfolgung des beschleunigenden Berufungsklägers aufgenommen werden musste, war es den Polizisten verwehrt, die an der auf Rotlicht geschalteten Ampel wartenden Fahrzeuglenker zu identifizieren und ihre Beobachtungen zum Vorgefallenen festzuhalten.

3.4.2   Bezüglich der Rüge des Berufungsklägers, dass vor Strafgericht nur einer der Polizisten befragt worden sei, ist festzuhalten, dass die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt hätte, die Befragung des zweiten beim Vorfall anwesenden Polizisten, Wm mbA C____, zu beantragen. Darauf wurde aber auf explizit gestellte Frage der Gerichtspräsidentin hin verzichtet (Akten, S. 70), obwohl Wm mbA C____ anwesend gewesen wäre. Es widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben, im Rechtsmittelverfahren nun die Verletzung dieses formellen Rechts zu rügen (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3.1 bzw. 3.4.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2 und 4.4.2).

4.

4.1      Die Verteidigung hält bezüglich des Vorfalls 1 die Aussagen des Zeugen Wm B____ für nicht glaubhaft, weil gemäss Polizeirapport nur Wm mbA C____ die requisitionsauslösende, offensichtliche Geschwindigkeitsüberschreitung beobachtet habe. Nichtsdestotrotz habe Herr B____ anlässlich der vorinstanzlichen Befragung ziemlich präzise Angaben hierzu gemacht (Berufungsbegründung, Ziff. 11 ff.). Dabei übersieht die Verteidigung jedoch, dass im Polizeirapport nur davon die Rede ist, dass Wm mbA C____ auf einen viel zu schnell fahrenden Motorradlenker aufmerksam wurde. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Wm B____ als Beifahrer des Polizeifahrzeugs „Basilea 80“ diese Übertretung nicht wahrnehmen konnte. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist im Rapport auch nicht schriftlich festgehalten, dass Wm B____ die Übertretung gar nicht gesehen habe. Hinzu kommt, dass Polizisten für die Beobachtung des Strassenverkehrs speziell geschult und trainiert sind, sodass eine nur kurze Beobachtung für die realistische Angabe einer gefahrenen Geschwindigkeit durchaus ausreichend sein kann.

4.2      Die Vorinstanz verletzt den Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. dazu BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235) entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Ziff. 14; Verhandlungsprotokoll, S. 4) gerade nicht, wenn sie auf Grund des Umstandes, dass in der konkreten Situation die Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2008-05-22_480_d.pdf, zuletzt besucht am 10. April 2018) betreffend polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen (keine Unterstützung durch technische Geräte) nicht eingehalten werden konnten, zu Gunsten des Berufungsklägers lediglich von einer minimalen Überschreitung (d.h. 5 bis 10 km/h) der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgeht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Berufungskläger aus dem Umstand abzuleiten, dass er die von ihm am Tattag befahrene Strecke gut kennt, schliessen besondere Ortskenntnisse Geschwindigkeitsüberschreitungen doch keineswegs aus. 

5.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Einwände, die gegen den Schuldspruch des Überfahrens eines Rotlichts (Vorfall 3) vorgebracht werden (Berufungsbegründung, Ziff. 16 f.). Wie die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6 ihrer Berufungsantwort zu Recht vorbringt, kann bereits der Formulierung im Polizeirapport entnommen werden, dass auch das Polizeifahrzeug bei Rotlicht die Kreuzung passiert haben muss. Für die Beurteilung des dem Berufungskläger vorgeworfenen Regelverstosses erscheint es zudem gänzlich irrelevant, ob nun zwei oder drei Fahrzeuge vor ihm an der Ampel warteten. Die Zeugenaussagen von Wm B____ und der Polizeirapport geben – wie bereits erwähnt – zu keinen Zweifeln Anlass. Von „ausgeschmückten“ Aussagen kann keine Rede sein. Ergänzend kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 6 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.

Auch der Sachverhalt bezüglich des Vorfalls 4 ist aufgrund der Depositionen des Polizeibeamten und des Rapportes erstellt. Die Aussage des Berufungsklägers, dass er das grelle Martinshorn der Polizei unter seinem Integralhelm und wegen des hohen Eigengeräuschpegels des Motorrades nicht habe wahrnehmen können (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.), muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Würde der vom Berufungskläger getragene Helm zu einer derartigen Hörverminderung führen, dass das über sehr weite Distanzen gut hörbare Martinshorn, welches im vorliegenden Fall sogar nur wenige Meter hinter dem Motorradfahrer betätigt worden war, nicht mehr wahrnehmbar wäre, wäre ein solcher Helm für den Strassenverkehr wohl kaum zugelassen. Kommt dazu, dass zur Tatzeit Dunkelheit herrschte und das eingeschaltete Blaulicht somit auch noch optisch wahrnehmbar gewesen sein muss (Reflektion des Blaulichts an den Häuserfassaden). Im Weiteren kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 7) verwiesen werden.

7.

7.1      In Bezug auf Vorfall 5 ist nicht zu kritisieren, wenn es die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des Zeugen Wm B____ und des Rapportes als erstellt betrachtet hat, dass der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und Motorrad des Berufungsklägers immer grösser wurde, der Tacho des Polizeifahrzeuges dabei einen Wert von 80 km/h angezeigt hat und das „Basilea 80“ gemäss dem am 21. Juli 2015 durch den TCS durchgeführten Tacho-Test bei angezeigten 80 km/h mit 73.4 km/h unterwegs gewesen sein muss (Akten, S. 21), sodass schlussendlich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h ausgegangen wurde. Dass der Berufungskläger gehört haben will, wie der jüngere Polizist gesagt habe, dass er nur 50 km/h gefahren sei, muss vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung qualifiziert werden (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 4). Da Wm B____ als Beifahrer und Wm mbA C____ als Chauffeur im Einsatz waren, ist es überdies nicht mehr als logisch, dass Letzterer genauere Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit machen konnte, was aber nicht ausschliesst, dass auch Wm B____ die erhöhte Geschwindigkeit aufgefallen ist.

7.2      Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt nicht, dass jeder noch so theoretische Einwand zu einem Freispruch führen muss, vielmehr werden ernsthafte Zweifel verlangt (vgl. dazu BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235). Insofern schadet es nicht, dass der Streifenwagen „Basilea 80“ weder mit einer Kamera noch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet war. Ebenso unschädlich ist die Tatsache, dass der Tachotest des TCS erst rund eineinhalb Wochen nach dem Vorfall durchgeführt wurde und man nicht wusste, ob der Tacho geeicht war (Kritik der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dazu kommt, dass sich die Abweichung zwischen effektiv gefahrener Geschwindigkeit und auf dem Tacho angezeigtem Tempo (vorliegend rund 7 km/h) im Rahmen des Üblichen hält.  

8.

Wenn die Verteidigung gegen den Schuldspruch bezüglich Vorfall 6 ins Feld führt, es gäbe für diesen Sachverhalt überhaupt keinen objektiven Beweis (Berufungsbegründung, Ziff. 23 f.), so verkennt sie, dass auch eine Zeugenaussage, sofern sie überzeugend und glaubwürdig ist, was vorliegend – wie bereits mehrfach betont – aus verschiedenen Gründen der Fall ist, ein ausreichendes Beweismittel darstellt. Insofern ist auch der diesbezügliche Sachverhalt mit Verweis auf obige Überlegungen sowie die Erwägungen der Vorinstanz erstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO).

9.

Was die Verstösse im Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/Horburgstrasse angeht (Vorfall 7), hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung nicht nur die Behauptung des Berufungsklägers (übersichtliche Kreuzung) widerlegt, sondern ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie auch in diesem Punkt auf die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen und den Polizeirapport abstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO). Selbst wenn zu Gunsten des Berufungsklägers von einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von bloss 50 km/h ausgegangen würde, müsste das ungebremste Überfahren der erwähnten Kreuzung angesichts der Tatsache, dass der Blick nach rechts aufgrund einer weit ins Blickfeld hineinragenden Häuserfassade stark eingeschränkt ist (https://www.google.ch/maps/place/Horburgstrasse,+4057+Basel/@47.5707387,7.5904854,99m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x4791b9a298fc352b:0x522ebaa947702a8c!8m2!3d47.5707437!4d7.592713, zuletzt besucht am 11. April 2018), als gefährlich bezeichnet werden.  

10.

Die Vorinstanz hat die Regelverstösse betreffend Vorfall 1 und 3-6 mit überzeugender Begründung als mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 2 lit. d des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) qualifiziert. Diese Beurteilung entspricht der Praxis und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Weissen-berger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 N 73, 77; Fiolka, in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 90 SVG N 55 ff., 67 ff.; BGer 6B_924/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.5; AGE SB.2016.126 vom 15. Dezember 2017 E. 5.1, SB.2016.130 vom 10. Dezember 2017 E. 3.2). Ebenfalls der Praxis entspricht es, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Vorfall 7 unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände (Dunkelheit, unübersichtliche Verzweigung, feuchte Strasse, Missachtung Signal „Kein Vortritt“, gefahrenes Tempo) unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 88; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 87 f.). Für die entsprechenden Begründungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 10 ff.).

11.

11.1    Ausgangslage der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Derartige Vergehen werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

11.2    Der heute 31-jährige kinderlose und ledige Berufungskläger weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 30. Januar 2018 eine aus dem Jahr 2008 datierende Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln auf (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 53 Tagessätzen zu CHF 30.‒, davon 27 Tage bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre). Aus den von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin eingeholten Akten ist zudem ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim aus dem Jahr 2006 ersichtlich (Verurteilung des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer bedingt löschbaren Busse in der Höhe von 1‘000.–, Probezeit zwei Jahre). Aus den Verfahrensakten ergibt sich zudem, dass dem Berufungskläger aufgrund der erwähnten Delikte in den Jahren 2007 und 2011 der Führerausweis (im Administrativverfahren) entzogen worden ist (Akten, S. 5 ff.).  

11.3    Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (S. 12), wiegt das Verschulden des Berufungsklägers angesichts der Tatsache, dass die Tat an einem Sonntag zu einer späten Uhrzeit begangen wurde, zu welcher die Gefahr eines Unfalles zwar gegenüber einem ordnungsgemässen Überfahren der Kreuzung mit reduzierter Geschwindigkeit als abstrakt erhöht einzustufen ist, jedoch immerhin niemand konkret gefährdet wurde, nicht besonders schwer. Zudem ist der Berufungskläger, wenn auch spät, von sich aus angehalten und hat sich in der Folge gegenüber der Polizei anständig und kooperativ verhalten, was verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist. Hingegen wirken die Tat- und Deliktsmehrheit sowie die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers verschuldenserhöhend. Darüber hinaus kann ihm weder ein Geständnis noch Einsicht zugutegehalten werden.

11.4    Die für das Vergehen (Art. 90 Abs. 2 SVG) von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 130.– bewegt sich zwar im unteren Bereich des Strafrahmens, erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen (Verhandlungsprotokoll, S. 3) des Berufungsklägers dennoch angemessen, zumal im vorliegenden Berufungsverfahren ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt für die aufgrund der Übertretungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) auszufällende Busse. Dass die Vorinstanz wegen der beiden Vorstrafen eine verlängerte Probezeit von vier Jahren ausgesprochen hat, ist ebenfalls zu bestätigen. 

12.

Obigen Erwägungen entsprechend sind die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) bzw. mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu bestätigen. Damit unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er (neben denjenigen der ersten Instanz) die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 700.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-           Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (Ziff. II.3 des angefochtenen Urteils).

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln – der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 130.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1‘500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),          

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 68 Abs. 6 der Signalisationsverordnung; Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 22a, 68 Abs. 1bis und Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung; Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.131 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.03.2018 SB.2016.131 (AG.2018.250) — Swissrulings