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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2016 SB.2016.110 (AG.2019.356)

23. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,360 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Beschimpfung, Drohung, Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.110

URTEIL

vom 2. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...]                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____,                                                                                            Privatkläger 1

[...]

C____,                                                                                            Privatkläger 2

[...]

D____,                                                                                            Privatkläger 3

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. September 2016

Urteil des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. Juni 2018

(vom Bundesgericht mit Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 aufgehoben)

betreffend Beschimpfung, Drohung, Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Das Strafgericht als Einzelgericht hat A____ mit Urteil vom 23. September 2016 der Beschimpfung, der Drohung, der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 440.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 181 des Strafgesetzbuches und Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) (AS Ziff. I.4.) hat es ihn freigesprochen. Das Verfahren im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung hat das Strafgericht zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Schliesslich hat das Strafgericht dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 2‘392.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 2‘400.–) auferlegt und den amtlichen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 29. September 2016 angemeldete und am 20. Februar 2017 begründete Berufung von A____. Der Berufungskläger hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Schuldsprüche beantragt. Der Berufungskläger sei kostenfällig von sämtlichen Vorwürfen, insbesondere der Beschimpfung, der Drohung, der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Rotlichts) freizusprechen, unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die drei am Verfahren beteiligten Privatkläger haben sich hierzu nicht vernehmen lassen. Indessen hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils die Bestätigung desselben und die Abweisung der Berufung beantragt. Das Appellationsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 8. Juni 2018 festgestellt, dass bestimmte Punkte des Urteils des Strafgerichts mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind; es hat A____ der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 66 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 440.– (bei schluldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 181 des Strafgesetzbuches und Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Im Anklagepunkt Ziff. I.1. betreffend Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B____ hat das Appellationsgericht das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Schliesslich hat das Appellationsgericht A____ reduzierte Verfahrenskosten und eine reduzierte Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr auferlegt und den amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt. Gegen jenes erste Urteil des Appellationsgerichts hat A____ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei insoweit aufzuheben, als er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Parteien daraufhin in Aussicht gestellt, die nach der Rückweisung noch offenen Fragen zur Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB und zur Strafzumessung im schriftlichen Verfahren zu behandeln, da von keiner Partei gegen diese Art der Verfahrenserledigung Einwände erhoben worden sind. Der Verteidigung wurde Gelegenheit gegeben, nochmals Stellung zu nehmen, welche Gelegenheit sie mit Eingabe vom 29. März 2019 wahrgenommen hat. Sie beantragt, A____ sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen; er sei aufgrund grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren; unter Gewährung der amtlichen Verteidigung und unter o/e Kostenfolge. Der Privatkläger 3 D____ und die Staatsanwaltschaft haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in gewissen Punkten nicht eingetreten und hat sie in anderen Punkten abgewiesen; aufgehoben hat es das erste Urteil des Appellationsgerichts aber integral. Daher werden diese Punkte aus dem ersten Urteil des Appellationsgerichts übernommen und nachstehend nochmals wiedergegeben, obschon sie nicht mehr zur Diskussion stehen (namentlich die Erwägungen Ziff. 1.–3.).

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.

1.4      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft oder den Privatklägern angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht; AS Ziff. I.4.); die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung zufolge Fehlens eines Strafantrags; sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2.

2.1      Der Berufungskläger ist gemäss Anklage Ziff. I.1. der Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B____ (Privatkläger 1) angeklagt. Gemäss Anklage habe der Berufungskläger, der Mieter einer Wohnung an der [...]strasse sei, sich ob dem Lärm echauffiert, der durch den dort ebenfalls eingemieteten Werkstattbetrieb des Privatklägers 1 verursacht worden sei. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 zwischen dem 3. Oktober 2012 und dem 13. Januar 2015 wiederholt mit Ausdrücken wie „Arschloch“ und „Scheissschweizer“ beschimpft. Auch habe er ihm mit dem Tod gedroht, indem er u.a. wiederholt die Drohungen „ich werde dich töten“, „Scheissschweizer, du kannst schon mal mit Gott telefonieren“ und „ich bringe dich vors Jüngste Gericht“ ausgesprochen habe. Dadurch habe er das Opfer wiederholt in Angst und Schrecken versetzt.

2.2      Die Vorinstanz ist dem gefolgt mit dem Hinweis darauf, dass der Sachverhalt gemäss Anklage auf den Aussagen des Privatklägers 1 beruhe und der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite. Die Verteidigung habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass in dubio pro reo auf die Ausführungen des Beschuldigten abzustellen sei und daher der Sachverhalt nicht erstellt sei. Die Vorinstanz hält dem den Untersuchungsgrundsatz und die Aufgabe des Gerichts entgegen, die Beweise in freier Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen. Dieser zutreffenden Auffassung der Vor-instanz ist zu folgen, und darauf ist zu verweisen (Urteil S. 6 Ziff. II.1.1 und Fortsetzung S. 7 oben) – und nicht der mit der Berufung nun noch einmal vorgetragenen Auffassung der Verteidigung, bei der vorliegenden Situation „Aussage gegen Aussage“ habe in dubio pro reo Freispruch zu erfolgen: Bei Vieraugendelikten, namentlich etwa bei Sexualdelikten, besteht nämlich regelmässig eine „Aussage gegen Aussage“-Situation. Folgte man der Auffassung der Verteidigung, würden solche Straftatbestände schlechterdings obsolet.

2.3      Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch wegen Drohung zu Recht mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Berufungsklägers. Während er anlässlich seiner Befragung vom 21. April 2015 noch zugestanden hatte, den Privatkläger 1 mit dem „Jüngsten Gericht“ gedroht zu haben, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe damals in Ermangelung eines Dolmetschers den Vorhalt nicht richtig verstanden. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts, worauf verwiesen wird (Urteil S. 7, 2. Abschnitt), kann dazu noch festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger gemäss Datenmarkt seit Ende 1998 ununterbrochen in der Schweiz aufhält und somit der deutschen Sprache zumindest in den Grundzügen mächtig ist. Insofern überzeugt sein Einwand nicht, er hätte mangels Deutschkenntnissen den Vorhalt nicht verstanden. Dieser Einwand kann vor allem aber auch deshalb nicht überzeugen, weil der Berufungskläger anlässlich der Befragung bei der Kriminalpolizei auf die Frage (warum haben Sie das gesagt; act. 56 oben) erklärend hinzugefügt hat, er habe das gesagt, weil der Privatkläger 1 bei ihm „auch Scheisse“ mache. Somit erscheint die Wortwahl mit dem „Jüngsten Gericht“ (jedem wird vergolten, was er verdient hat) ziemlich passend. Dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 überdies mit „Scheissschweizer“ tituliert hat, passt zur Beschimpfung von C____ (Privatkläger 2) als „Scheisstschinggeli“, wobei Letzterer diesbezüglich allerdings keinen Strafantrag gestellt hat.

2.4      Der Schuldspruch kann indessen aus formellen Gründen nicht bestätigt werden: Aufgrund der Akten ist nämlich erstellt, dass die Tatzeit gemäss Anklageschrift falsch ist. Im Rapport vom 14. Januar 2015 (act. 29 ff.) wird als Tatzeit die Zeitspanne vom 3. Oktober 2012 – 13. Januar 2015 angegeben. Allerdings ist, wie die Verteidigung unter N 32 der Berufungsbegründung zu Recht geltend macht, nicht erstellt, dass die Drohung mit dem Jüngsten Gericht und die Beschimpfung in den letzten 3 Monaten vor dem Strafantrag, der vom 14. Januar 2015 (act. 32) datiert, stattgefunden haben (vgl. Art. 31, Art. 177 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB). Aus der der Anzeige vom 14. Januar 2015 beiliegenden Kopie des Rapports vom 28. September 2012 (act. 50 ff.) ergibt sich sogar im Gegenteil, dass die Beschimpfung mit „Scheissschweizer“ und auch die Drohung (er könne schon mal mit Gott telefonieren) am 28. September 2012 erfolgt sind (act. 53). Ein entsprechender Strafantrag fehlt indessen in den Akten. Als Beilage wird zwar die „Abklärung Strafantrag/Privatklägerschaft“ erwähnt (act. 53), sie befindet sich aber nicht bei den Akten. Überhaupt ist unklar, was mit dem Originalrapport aus dem Jahr 2012 samt Beilagen geschehen ist. Bei den Akten befindet sich die Kopie einer Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2013 an die Adresse des Privatklägers 1, wonach Letzterer am 11. Dezember 2013 bei Ersterer persönlich hätte vorsprechen sollen. Fettgedruckt findet sich die Androhung: „Wenn Sie dieser Vorladung ohne Angabe von Gründen keine Folge leisten, wird die Anzeige wegen fehlendem Ermittlungsansatz archiviert“ (act. 34). Der Kopie einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2013 ist unter dem Titel „Vorladung nicht befolgt“ zu entnehmen: „Der Geschädigte hat der Vorladung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet. Die Anzeige wird wegen fehlendem Ermittlungsansatz archiviert“ (act. 33). Ob der Privatkläger 1 die Vorladung tatsächlich nicht erhalten hat, wie er vor Vorinstanz deponiert hat (act. 318), kann offen bleiben. In der vorliegenden Anklageschrift (act. 148 ff.) jedenfalls kommen ausschliesslich Verfahrensnummern aus dem Jahr 2015 vor. Die Betitelung des Privatklägers 1 als „Scheissschweizer“ gemäss Rapport (act. 52/53) ist aber am 28. September 2012 erfolgt, während die Anklageschrift bezüglich Tatzeit von „ab 3. Oktober  2012“ ausgeht und somit den 28. September 2012 – die eigentliche Tatzeit – gar nicht erfasst. Unter diesen Umständen ist das Strafverfahren aus formellen Gründen einzustellen. Die Tatzeit in der Anklageschrift ist falsch und das Akkusationsprinizip ist somit verletzt. Zudem liegt kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor, denn jener vom 14. Januar 2015 ist – soweit er auch die Vorfälle aus dem Jahr 2012 erfassen soll – eindeutig zu spät gestellt worden. Demgegenüber fehlt ein im Jahr 2012 gestellter Strafantrag; oder es spricht eben viel dafür, dass jene Anzeige nicht weiter verfolgt worden war, weil der Anzeigesteller einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet hat – aus welchen Gründen auch immer.

3.

Im Anklagepunkt Ziff. I./2. respektive unter Fall Ziff. 2.3 des Urteils wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit den Privatklägern 1 und 2 an der [...]strasse ins Auto gesessen und davon gefahren zu sein, wobei er ein Rotlicht missachtet habe. Der Beschuldigte bestreitet solches. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als erstellt, während die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, in dubio könne nicht einzig auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Zur irrigen Auffassung der Verteidigung hinsichtlich der Beweiswürdigungsregeln kann auf das vorstehend Gesagte (Ziff. 2.2) verwiesen werden – abgesehen davon, dass es sich hier ja nicht einmal um ein Vieraugendelikt handelt: Der Privatkläger 2 war auch dabei. Die Vorinstanz hat die Darstellungen der Beteiligten sorgfältig gewürdigt: Die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers 1 sind auch in diesem Punkt glaubwürdig: Sie sind eindeutig (Protokoll HV, act. 319: „Ich sah keine andere Farbe an der Ampel, es war nur rot.") und im Vorverfahren und auch an der Hauptverhandlung übereinstimmend (Rapport vom 15. Januar 2015, act. 44; Protokoll HV, act. 319) – und überdies auch deckungsgleich mit seiner Aussage im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung vor Ort (act. 47). Notabene in freier Erzählung gab der Privatkläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung erneut an: “A____ stieg in sein Auto, fuhr über die Kreuzung bei Rot mit quietschenden Reifen [...]“. Zudem belastet der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig, hat er doch auf die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt viele Fussgänger unterwegs gewesen seien, angegeben, dass er dies nicht mehr wisse (Protokoll HV, act. 319). Auch der Privatkläger 2 gab anlässlich der Requisition vom 15. Januar 2015 an, der Beschuldigte sei davongefahren und habe beim Abbiegen in die [...]strasse das Rotlicht missachtet (Rapport vom 15. Januar 2015, act. 48), womit er die Aussagen des Privatklägers 1 bestätigt hat. Dass der Privatkläger 2 diese belastende Aussage anlässlich der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass für ihn im Zusammenhang mit den Geschehnissen an diesem 15. Januar 2015 das physische Zusammentreffen mit dem Beschuldigten klar im Vordergrund steht und er mit diesem Vorfall abschliessen möchte. Es ist daher nachvollziehbar, dass er nach 1 ½ Jahren für ihn Nebensächliches von sich aus nicht mehr vorbringt; zum Missachten des Rotlichts wurde er vom Gericht im Übrigen auch gar nicht mehr gefragt (Protokoll HV, act. 321), und, soweit ersichtlich, auch nicht im Vorverfahren (act. 96 - 98), weshalb aus seinem diesbezüglichen Schweigen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht etwa zu schliessen ist, dass der Sachverhalt nicht stattgefunden hätte. Insbesondere durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, aber auch aufgrund jener des Privatklägers 2 ist dieser Sachverhalt erstellt. Die von der Verteidigung weiter herangezogenen Elemente vermögen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen nicht zu erschüttern, denn sie betreffen das Missachten des Rotlichts nicht. So kann offen gelassen werden, wer die Polizei gerufen hat – ob es der Beschuldigte gemäss Polizeirapport war, oder der Privatkläger 1 gemäss dessen Aussagen und jenen des Privatklägers 2, oder allenfalls beide –, denn an der Glaubwürdigkeit der dargestellten Aussagen hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts ändert dies nichts. Im Übrigen hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Ereignisse vom 15. Januar 2015 durch die Privatkläger 1 und 2 bejaht und jene durch den Beschuldigten verneint – dass etwa der Zahnschaden des Beschuldigten auf einen Faustschlag des Privatklägers 2 zurückzuführen wäre (davon steht übrigens auch im Polizeirapport nichts, was aber dringend zu erwarten wäre; vgl. act. 47 ff.), ist gerade nicht erstellt. Auch auf das Gipsermesser des Privatklägers 2, seines Zeichens Gipser von Beruf, ist die Vorinstanz bereits zutreffend eingegangen; auf die zutreffende Darstellung durch die Vorinstanz ist zu verweisen und, weil sie das Missachten des Rotlichts nicht betreffen, auch nicht weiter einzugehen (Urteil S. 9 Ziff. 2.2 - S. 11 oben 2. Abschnitt). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt (was auch die Verteidigung nicht bestreitet), sodass auch darauf zu verweisen ist (Urteil S. 12 Absätze 2 - 4). Damit ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestätigen.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB verurteilt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und auch das Bundesgericht ist davon ausgegangen: Der Privatkläger 3 ist [...] mit dem Fahrrad über den Fussgängerstreifen gefahren. Der Berufungskläger störte sich daran, weshalb er hupte. Sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger 3 fühlten sich durch die Gegenseite provoziert, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Der Privatkläger 3 weigerte sich, den Fussgängerstreifen freizugeben, wodurch er die Weiterfahrt des Berufungsklägers verhinderte. Hinter dem Fahrzeug des Berufungsklägers begann sich der Strassenverkehr zu stauen. Mehrere Fahrer bekundeten ihren Unmut durch Hupen. Darauf fuhr der Berufungskläger mit seinem Auto langsam auf den Privatkläger 3 zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu werden. Schliesslich rutschte der Privatkläger 3 wieder von der Motorhaube herunter. Der Berufungskläger verwendete somit sein Fahrzeug, um den Privatkläger 3 physisch von der Strasse zu drängen. Für den Schuldspruch wegen Nötigung ist es dabei unerheblich, dass er nicht Hand an den Privatkläger 3 legte, sondern sein Fahrzeug als Mittel einsetzte, um die Durchfahrt zu erzwingen. Vorliegend schob der Berufungskläger den Privatkläger 3 mit seinem Fahrzeug von der Strasse. Er setzte die Masse und das Volumen des Fahrzeugs so ein, dass der Privatkläger 3 die Strasse gezwungenermassen räumen musste, andernfalls er Verletzungen riskiert hätte. Das Bundesgericht hält fest, dass das Appellationsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es den objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB unter den gegebenen Umständen als erfüllt ansieht (BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.3).

4.2      Die Vorinstanz wertete sowohl das Verhalten des Privatklägers 3 als auch jenes des Beschuldigten als nötigend und prüfte rechtfertigenden Notstand des Beschuldigten im Sinne von Art. 17 StGB. Sie verneinte diesen und das Appellationsgericht ist dem in seinem ersten Urteil gefolgt. Diese Thematik braucht nun allerdings nicht mehr weiter vertieft zu werden, nachdem das Bundesgericht auf Notwehrexzess schliesst mit der Begründung: „Der Privatkläger 3 hinderte den Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung für eine gewisse Zeit grundlos in seiner Weiterfahrt, indem er auf dem Fussgängerstreifen stehend die Fahrbahn blockierte. Mit seiner Handlung griff der Privatkläger 3 in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein, welche durch Art. 181 StGB geschützt sind. Der Angriff dauerte solange, dass sich auch mehrere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gestört fühlten und hupten. Somit lag im Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung des Beschwerdeführers ein Angriff auf dessen Rechtsgüter nach Art. 15 StGB vor. Der Beschwerdeführer war folglich berechtigt, diesen Angriff des Privatklägers 3 auf seine Rechtsgüter nach Art. 15 StGB in angemessener Weise abzuwehren. Auch wenn in Bezug auf die Angemessenheit der Abwehr nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen), erweist sich die Reaktion des Beschwerdeführers nicht als angemessen. Wer mit der physischen Kraft eines Fahrzeugs auf eine Person zufährt, so dass sich diese auf die Motorhaube retten muss, um nicht überfahren zu werden, handelt nicht angemessen. Ein solches Vorgehen birgt das Risiko erheblicher Verletzungen bei der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer hat insofern die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen“ (BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.3). Von Notwehrexzess ist somit auszugehen.

4.3      Die Verteidigung macht einen Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend. Gemäss dieser Bestimmung handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung überschreitet.

4.3.1   Die Verteidigung führt aus, der Privatkläger 3 habe die Überreaktion des Berufungsklägers hervorgerufen, da Art und Umstände seines Angriffs zu einer grossen Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers geführt hätten, was in einen Notwehrexzess gemündet sei. Der Privatkläger 3 habe den Berufungskläger über einen längeren Zeitraum hinweg grundlos in der Weiterfahrt gehindert, indem er auf dem Fussgängerstreifen stehend die Fahrbahn blockiert habe. Hinter dem Fahrzeug des Berufungsklägers habe sich der Strassenverkehr zu stauen begonnen und der Angriff habe solange fortgedauert, dass sich auch mehrere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gestört gefühlt und ihren Unmut durch Hupen kund getan hätten. Der Berufungskläger habe sich durch die Beschneidung seiner Freiheitsrechte, das Hupen und die vielen Schaulustigen um ihn herum, die den Angriff zwar beobachtet und teilweise gar gefilmt hätten, ihm jedoch nicht zur Hilfe gekommen seien, von seinem Angreifer vorgeführt, verhöhnt und blossgestellt gefühlt. Da er [...] hätte zur Arbeit antreten müssen, der Angriff jedoch kein Ende habe nehmen wollen, sei der Berufungskläger in Stress geraten. Er habe sich in der Situation gefangen und seinem Angreifer machtlos ausgeliefert gefühlt. Ein Gefühl der Ohnmacht habe sich in ihm breit gemacht. Denn keiner seiner Versuche, sich dem völlig unnötigen und letztlich auch entwürdigenden Angriff des Privatklägers 3 zu entziehen, sei erfolgreich gewesen. So habe der Berufungskläger anfangs versucht, seinen Angreifer aus dem Auto heraus durch Mimik und Gestik dazu zu bewegen, die Fahrbahn freizugeben. Als sich der Privatkläger 3 nicht von der Stelle gerührt habe, sei der Berufungskläger ausgestiegen, um mit ihm von Angesicht zu Angesicht zu sprechen. Als er festgestellt habe, dass er den Privatkläger 3 mündlich nicht würde dazu bewegen können, die Fahrbahn freizugeben, habe der Berufungskläger das ihm die Fahrbahn versperrende Fahrrad beiseite geräumt und sei in der Hoffnung, der erniedrigenden Situation entfliehen zu können, wieder in sein Auto gestiegen. Er habe sein Fahrzeug weit zurück gesetzt, um den Privatkläger 3 umfahren zu können. Dieser habe ihm jedoch erneut den Weg abgeschnitten und sich vor ihm aufgebäumt. In diesem Augenblick habe sich der Berufungskläger von Verzweiflung getrieben in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den fortwährenden Angriff zu einem Notwehrexzess hinreissen lassen, indem er der Situation durch langsames Vorwärtsfahren zu entfliehen versucht habe. Etwas anderes sei dem Berufungskläger nicht übrig geblieben; alle anderen Mittel hätten nicht geholfen. Die einzige andere Option wäre gewesen, den Angriff zu erdulden. Das verlange das Gesetz aber nicht. Der Privatkläger 3 sei unverletzt geblieben und habe dann neuen Streit gesucht. Infolge der Aufregung und Bestürzung über den Angriff sei es dem Berufungskläger in seiner Notwehrlage nicht möglich gewesen, besonnen und verantwortlich zu reagieren.

4.3.2   Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Soweit sie ausführt, dem Berufungskläger sei nichts anderes übrig geblieben als auf den Privatkläger zu zu fahren, zielt ihre Argumentation im Kern auf ein Bestreiten des Exzesses ab, worauf nach den für das Appellationsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts nicht weiter einzugehen ist; von Notwehrexzess ist auszugehen. Der Geschehensablauf, wie ihn die Verteidigung auch selber darstellt, spricht sodann für ein durchaus bewusst gesteuertes Vorgehen des Berufungsklägers, indem er etwa Mimik und Gestik eingesetzt, das Gespräch gesucht und dann das Fahrrad weggeräumt habe. Dass er dann langsam mit dem Auto auf den Privatkläger zu gefahren ist, erscheint nicht als Ausfluss von Aufregung und Bestürzung, sondern zeugt vom allmählich gebildeten und nunmehr gefestigten Willen des Berufungsklägers, seinen Standpunkt um jeden Preis und mit jedem Mittel durchzusetzen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung war der Berufungskläger vorgängig seiner finalen „Abwehr“ an der Entwicklung des Streits zwischen den beiden Protagonisten auch gar nicht so unbeteiligt, im Gegenteil: Der Berufungskläger hat den Streit massgeblich mit initiiert, indem er mittels Hupens seinem Missfallen darüber Ausdruck verliehen hat, dass der Privatkläger 3 den Fussgängerstreifen mit dem Velo befahren hatte. Dieses Hupen hat denn auch wenig überraschend zu einem ersten Wortgefecht zwischen dem Automobilisten (Berufungskläger) und dem Radfahrer geführt, welches Wortgefecht sich immer gehässiger entwickelt hat und schliesslich in eine Nötigung übergegangen ist. Dem Berufungskläger ist dabei eine massgebliche Rolle zugekommen und er hat sich dann dafür entschieden, mit dem Auto auf den Radfahrer zu zu fahren und sich damit auf eine wesentlich gefährlichere Ebene (Risiko erheblicher Verletzungen des Radfahrers) zu begeben. Das Verhalten des Berufungsklägers kann somit nicht als Ausdruck entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gedeutet werden. Für eine Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB bleibt also kein Raum. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass der Berufungskläger die Nötigung wissentlich und willentlich begangen hat. Er hat sich somit der Nötigung im Notwehrexzess im Sinne von Art. 181 i.Verb.m. Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger wegen Nötigung im Notwehrexzess (zum Nachteil von D____) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten des Rotlichts) zu bestrafen, während im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz das Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung im Fall AS Ziff. I.1. einzustellen ist.

5.1      Für Nötigung und grobe Verkehrsregelnverletzung droht Art. 181 StGB ebenso wie Art. 90 Abs. 2 SVG bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht, wobei gemäss Einschätzung der Vorinstanz die Todesdrohungen und Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger 1 am schwersten ins Gewicht fallen. Genau diese Drohungen und Beschimpfungen entfallen nun aber zufolge Einstellung des Verfahrens. Indessen bleibt es dabei, dass es nicht leicht wiegt, dass der Beschuldigte nach einem der Vorfälle mit dem Privatkläger 1 mit seinem Auto gedankenlos davongefahren ist und hierbei sogar ein Rotlicht missachtet hat. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass es hierbei nicht zu einem Unfall gekommen ist, was Körper- und Sachschäden und entsprechende weitere strafrechtliche Konsequenzen hätte nach sich ziehen können. Wenn die Verteidigung nun geltend macht, der Beurteilte sei „sich bis heute nicht bewusst, ein Rotlicht missachtet zu haben“, er habe „das Rotlicht höchstens unbewusst missachtet“, weshalb er keine Reue zeigen könne, so mindert dies die Schuld gewiss nicht, sondern dokumentiert die Rücksichtslosigkeit des Beurteilten, der offenbar über Kreuzungen fährt, ohne sich überhaupt nur um die Farbe des Lichtsignals zu kümmern. Dass ihm das rechtliche Gehör dazu verwehrt worden wäre, hat schon das Bundesgericht verworfen (Rückweisungsurteil Ziff. 1.4). Unschön ist zudem, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Auto den Privatkläger 3 auf dem Fussgängerstreifen dazu genötigt hat, die Fahrbahn freizugeben. Dass er durch den Privatkläger 3 blockiert und dadurch provoziert worden war, vermochte ihn vor Vorinstanz nur wenig zu entlasten. Das Appellationsgericht ist demgegenüber der Auffassung, dass das nötigende Verhalten des Privatklägers 3, der die Fahrbahn unberechtigterweise und doch mit einiger Pertinenz blockiert hatte, stärker zu berücksichtigen ist, und zwar umso mehr, als dies zu einer Notwehrsituation geführt hat – auch wenn diesbezüglich ein Exzess vorliegt. Das Appellationsgericht folgt der Vorinstanz hinwiederum darin, dass die hier beurteilten Vergehen sowie auch seine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Gewalt gegen Behörden und Beamte aus dem Jahr 2009 deutlich machen, dass beim Beschuldigten ein gewisses Aggressionspotenzial vorhanden ist, welches er nur beschränkt zu kontrollieren imstande ist – wenn auch seit jener Verurteilung nun eine gewisse Zeit verstrichen ist, wie die Verteidigung zutreffend festhält. Der Berufungskläger wurde [...] im Kosovo geboren. Er lebt seit 1998 in der Schweiz, ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Er ist als Spezialreiniger bei [...] tätig. Er zeigte sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren weder einsichtig noch reuig. Bei diesem Verschulden kommt nur eine Geldstrafe in Frage.

5.2      Für die Einsatzstrafe ist vom schwersten Delikt auszugehen. Nachdem das Gesetz für Nötigung und schwere Verkehrsregelnverletzung dieselbe Strafe androht, ist auf die tatsächlich schwerere Tat abzustellen. Dies ist vorliegend die Nötigung, obgleich diese im Notwehrexzess verübt wurde, denn hinsichtlich des Überfahrens des Rotlichts geht aus den Akten nicht hervor, ob noch andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren. Die Nötigung im Notwehrexzess ist mit 20 Tagessätzen zu ahnden und die Strafe ist wegen dem Strassenverkehrsdelikt um 10 Tagessätze zu erhöhen. Von den sich ergebenden 30 Tagessätzen sind in Anwendung des Asperationsprinzips 5 Tagessätze abzuziehen, woraus eine angemessene Strafe von 25 Tagessätzen resultiert. Dabei kann entgegen der Auffassung der Verteidigung ein allfälliger, gestützt auf die Akten nicht eindeutig nachvollziehbarer (act. 169), gegebenenfalls aber bedauerlicher Fehler der Vorinstanz, die Akten im Rahmen der Akteneinsicht infolge einer Namensverwechslung einem unbeteiligten Dritten statt der Verteidigung zugestellt zu haben, mangels gesetzlicher Grundlage bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.

5.3      Die Höhe des Tagessatzes zu CHF 110.– ist angefochten. Das Bundesgericht hat die Höhe des Tagessatzes als solche zwar nicht beanstandet (BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 Ziff. 4.3). Da vorliegend die Strafe neu festgesetzt wird, ist in diesem Rahmen auch die Höhe des Tagessatzes neu zu berechnen. Laut den von der Verteidigung neu eingebrachten aktuellen Zahlen lebt die vierköpfige Familie des Berufungsklägers unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (act. 550), was zu berücksichtigen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Antragsgemäss ist somit der gesetzliche Minimalsatz von CHF 30.– zur Anwendung zu bringen (vgl. Treichsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 34 N 19).

5.4      Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Gewalt gegen Behörden und Beamte auf, diese stammt jedoch aus dem Jahr 2009 und liegt damit schon weit zurück. Weitere Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsprognose liegen nicht vor. Dem Berufungskläger kann daher der bedingte Strafvollzug (Art. 42 StGB) unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 StGB) gewährt werden. Das Appellationsgericht folgt der Vorinstanz auch darin, dass es angesichts der fehlenden Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten und der Tatsache, dass die Hauptstrafe bedingt ausgesprochen wird, aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse auszusprechen. Diesbezüglich angemessen erscheinen 4 Tagessätze, was einer Busse von CHF 120.– entspricht. Die bedingte Geldstrafe reduziert sich in entsprechendem Umfang auf 21 Tagessätze, wozu der Berufungskläger zu verurteilen ist.

6.

6.1      Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder er-schweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

6.2      Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger somit kostenpflichtig. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil entfallen allerdings die Kosten für den Fall I.1. zufolge Verfahrenseinstellung. Die Kosten für diesen Fall werden nicht separat ausgewiesen (act. 138 f., 414 f.). Die Verfahrenskosten von CHF 2‘392.80 gemäss erstinstanzlichem Urteil sind somit zu reduzieren. Auszugehen ist von der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft (act. 414 f.) mit einem Aufwand von CHF 2‘272.80, welcher für die Position der Anklage den Betrag von CHF 1‘000.– enthält. Es rechtfertigt sich, davon dem Durchdringen der Anklage entsprechend CHF 500.– abzuziehen, womit Kosten von CHF 1‘772.80 resultieren, die dem Berufungskläger aufzuerlegen sind. Ebenfalls ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2‘400.– auf CHF 1‘200.– zu reduzieren. Das Urteil des Bundesgerichts hat auf die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr keinen Einfluss, womit es insoweit sein Bewenden hat. Für das Berufungsverfahren ist die Gebühr infolge teilweise Durchdringens, wenn auch mit teils anderer Begründung, als sie die Verteidigung vorträgt, entsprechend zu reduzieren.

6.3      Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnoten zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 23. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) (AS Ziff. I.4.);

-       Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung zufolge Fehlens eines Strafantrags;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse.

            A____ wird der Nötigung im Notwehrexzess und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schluldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit Art. 15 und 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt Ziff. I.1. betreffend Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B____ wird das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt.

            A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 1‘772.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger [...], werden für das erste Verfahren vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 3‘805.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zu CHF 313.55, somit total CHF 4‘232.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das zweite Verfahren vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘459.40 und ein Auslagenersatz von CHF 43.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zu CHF 115.70, somit total CHF 1‘618.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger 1

-       Privatkläger 2

-       Privatkläger 3

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.110 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2016 SB.2016.110 (AG.2019.356) — Swissrulings