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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.11.2017 SB.2015.76 (AG.2018.117)

29. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,342 Wörter·~1h 2min·1

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie einfache Körperverletzung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.76

URTEIL

vom 29. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                       Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat,                                                Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                    Berufungsbeklagte

Privatkläger

C____

D____

vertreten durch E____, Advokat,

[...]           

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Juni 2015

betreffend einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Juni 2015 wurde A____ (Berufungskläger) der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Anklagepunkt 1) sowie der einfachen Körperverletzung (Anklagepunkt 2) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. In Anklagepunkt 1 wurde er zudem zur Zahlung von CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 sowie CHF 5‘769.15 Parteientschädigung an C____ (Privatklägerin) verurteilt; die Mehrforderung im Betrag von CHF 1‘000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Bezüglich Anklagepunkt 2 wurde der Berufungskläger sodann zur Zahlung von CHF 4‘249.20 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2014 sowie zu CHF 600.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. April 2014 an D____ (Privatkläger) verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 1‘400.– wurde abgewiesen. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘081.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2‘500.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Advokat B____, am 6. Juli 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. September 2015 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 1. März 2016 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2015 bezüglich Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (Anklagepunkt 1) vollumfänglich aufzuheben sowie bezüglich Ziff. 2 des Urteilsdispositivs (Anklagepunkt 2) in den Absätzen 2 und 5 aufzuheben. Er sei stattdessen von Ziff. 1 der Anklageschrift vom 26. März 2015 vollumfänglich und kostenlos freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei er auch von Ziff. 2 der Anklageschrift vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die diesbezügliche Zivilforderung des Privatklägers sowie auch seine eigene dementsprechende Schadenersatz- und Genugtuungsforderung seien ferner auf den Zivilweg zu verweisen. Gemäss Ausgang des Verfahrens seien die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen. Ferner seien die ausserordentlichen Kosten gemäss bewilligter amtlicher Verteidigung zu vergüten. 

In der Berufungserklärung vom 3. September 2015 hat der Berufungskläger zudem mehrere Beweisanträge gestellt. So hat er betreffend Anklagepunkt 1 beantragt, es sei eine amtliche Erkundigung beim Polizeiposten Kannenfeld darüber einzuholen, ob Aufzeichnungen, namentlich in einem möglicherweise geführten „Ereignis-Journal", darüber existierten, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 31. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 auf dem Polizeiposten erschienen sei, um Anzeige gegen zwei unbekannte Frauen zu machen. Für den Fall, dass solche Aufzeichnungen existierten, seien diese beizuziehen (Ziff. 1). Sodann seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des ehemaligen [...] Clubs an der […] in Basel, welche in der Nacht vom 31. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 im Club gearbeitet hatten, ausfindig zu machen, zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Verhandlung vorzuladen (Ziff. 2). Weiter habe die Staatsanwaltschaft präzise darüber Auskunft zu geben, warum vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 4. Januar 2011 bis zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens am 17. Februar 2014 bzw. bis zur ersten Einvernahme der Privatklägerin am 11. Juni 2014 drei bzw. dreieinhalb Jahre ohne jedwede (dokumentierte) Verfahrenshandlung verstrichen seien (Ziff. 3). Ferner seien die Polizeibeamten Gfr [...] und Kpl a.i. [...] zu den Hintergründen der Anzeigestellung zu befragen (Ziff. 4). Es sei die Privatklägerin darüber hinaus in direkter Konfrontation und in kontradiktorischer Art und Weise mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen (Ziff. 5). Eventualiter zu Ziff. 3 (recte: wohl Ziff. 5) sei die Privatklägerin in indirekter Konfrontation mit dem Berufungskläger, jedoch in kontradiktorischer Art und Weise, zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dabei sei zu gewährleisten, dass der Berufungskläger die Befragung der Privatklägerin in Bild und Ton verfolgen könne und jederzeit die Möglichkeit habe, sich zuzuschalten und sich zu den Aussagen der Privatklägerin zu äussern (Ziff. 6). Darüber hinaus seien bezüglich Anklagepunkt 2 Herr F____ als Zeuge sowie Herr G____ als Zeuge/Auskunftsperson zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen (Ziff. 7 und 8). In der Berufungsbegründung vom 1. März 2016 hat der Berufungskläger zudem beantragt, es sei Prof. Dr. med. H____, [...], als Sachverständiger zur Verhandlung zu laden.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 15. September 2015 Anschlussberufung erklärt und diese mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 begründet. Die Anschlussberufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation des unter Anklagunkt 1 zur Anklage gebrachten Sachverhalts als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie gegen die Höhe des von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmasses. Sie beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Anklagepunkt 1 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei über den Berufungskläger insgesamt eine Freiheitsstrafe von neu 16 Monaten auszusprechen. Der Vertreter der Privatklägerin teilte dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Im Weiteren erklärte er, dass eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers ausdrücklich vorbehalten werde. Soweit dieselben eine weitere Befragung bzw. Konfrontation seiner Mandantin mit dem Berufungskläger beinhalteten, seien diese jedoch abzuweisen. Der Vertreter des Privatklägers hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Zusammen mit der Berufungsbegründung vom 1. März 2016 teilte der Verteidiger des Berufungsklägers mit, dass die Berufung bezüglich Anklagepunkt 1 zurückgezogen werde. An der Berufung betreffend Anklagepunkt 2 werde hingegen vollumfänglich festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 22. März 2016 zur Berufungsbegründung Stellung bezogen. Sie beantragt, es sei die Berufung vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig teilte sie dem Appellationsgericht mit, dass sie trotz Teilrückzugs der Berufung vollumfänglich an ihrer Anschlussberufung festhalte. Mit Schreiben vom 31. März 2016 hat zudem der Vertreter des Privatklägers zur Berufungsbegründung Stellung bezogen. Er beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. Der Berufungskläger sei darüber hinaus zu verpflichten, seinem Mandanten eine angemessene Entschädigung im Umfang des beigelegten Leistungsnachweises zu bezahlen.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. April 2016 sind (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag) die Beweisanträge Ziff. 1-6 des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 389 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen worden. Die mit der Berufungsbegründung eingereichten Dokumente betreffend aussagepsychologische Erkenntnisse wurden den Parteien jedoch zur Kenntnis zugestellt und mit genannter Verfügung im Sinne von Parteivorbringen in den Akten belassen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 hat der Vertreter der Privatklägerin angesichts des Teilrückzugs der Berufung bezüglich Anklagepunkt 1 auf weitere Ausführungen verzichtet und die Dispensation von der noch anzusetzenden Hauptverhandlung beantragt. Im Übrigen verlangt er die Verurteilung des Berufungsklägers zu den ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zu Gunsten seiner Mandantin. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 hat derselbe dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass er namens und im Auftrag seiner Klientin das Mandat niedergelegt habe. Die weitere Begleitung der Privatklägerin übernehme ab sofort die Opferhilfe beider Basel. Ferner legte er seinem Schreiben eine Kostennote bei. Mit Eingabe vom 29. August 2016 hat der Verteidiger zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, zur Anschlussberufungsbegründung derselben sowie zur Berufungsantwort des Vertreters des Privatklägers repliziert. Mit begründeter Verfügung vom 21. August 2017 wurden die Beweisanträge Ziff. 1-8 und der in der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf Ladung von Prof. Dr. H____ als Sachverständigen durch die Verfahrensleiterin in antizipierter Beweiswürdigung (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag) abgewiesen (die Beweisanträge Ziff. 1-6 erneut, jedoch mit alternativer Begründung). Am 2. November 2017 ging zudem der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. November 2017 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.  

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Der Berufungskläger hat seine Berufung bezüglich Anklagepunkt 1 am 1. März 2016 zurückgezogen. Sein Verteidiger führt in diesem Zusammenhang aus, mit dem Teilrückzug falle auch die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung ohne weiteres dahin. Dem ist jedoch nicht so: der akzessorische Charakter der Anschlussberufung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur betreffend die Parteien (BGer 6B_935/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2 = Pra 2014 Nr. 74, S. 540 ff.). In Bezug auf ihren Gegenstand ist die Anschlussberufung, entsprechend dem, was Art. 401 Abs. 2 StPO vorsieht, nicht an die Hauptberufung gebunden (vgl. BGer 6B_643/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2.2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft würde vor diesem Hintergrund nur dann dahinfallen, wenn der Berufungskläger seine gesamte Berufung, also sowohl bezüglich Anklagepunkt 1 als auch betreffend Anklagepunkt 2, zurückgezogen hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 

1.4     

1.4.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2   Nach dem Rückzug der Berufung bezüglich Anklagepunkt 1 ist der Entscheid über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Verurteilung des Berufungsklägers zu CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, CHF 5'769.15 Parteientschädigung sowie Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 1‘000.– auf den Zivilweg) nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

2.

2.1      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2).

2.2      Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger an den in der Berufungserklärung bzw. in der Berufungsbegründung gestellten und seitens der Verfahrensleitung nicht bewilligten Beweisanträgen (vgl. Sachverhalt) festgehalten (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Das Gesamtgericht hat sich der mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 7. April 2016 und 21. August 2017 erfolgten Abweisung der genannten Beweisanträge aus den in den nachfolgenden Erwägungen zu erläuternden Gründen angeschlossen.

2.3     

2.3.1   Der Berufungskläger führt bezüglich Ziff. 1 seiner Beweisanträge aus, dass durch die Erhältlichmachung von entsprechenden Unterlagen objektiviert werden könne, dass die fragliche Auseinandersetzung durch Beschimpfungen und Tätlichkeiten vonseiten der Privatklägerin sowie ihrer Begleiterin I____ initiiert worden sei. Dadurch könnten die Glaubhaftigkeit und die belastenden Aussagen seitens der beiden Frauen erheblich relativiert werden.

2.3.2   Im Zusammenhang mit Beweisantrag Ziff. 2 bemerkt der Berufungskläger, dass angesichts des durch die Staatsanwaltschaft verursachten Beweisdefizits unverständlich sei, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des ehemaligen [...] Clubs nicht ausfindig gemacht und befragt worden seien. Namentlich diejenige Security-Mitarbeiterin, die der Privatklägerin mit einer Pinzette Glassplitter aus dem Kopf entfernt haben soll, hätte dringend einvernommen werden müssen.  

2.3.3   In Bezug auf Beweisantrag Ziff. 4 führt der Berufungskläger als Begründung aus, dass ein Strafverfahren nicht grundlos drei bzw. dreieinhalb Jahre einfach so liegen bleibe. Die Gründe dafür würden möglicherweise die Darstellung des Berufungsklägers und des Zeugen J____ stützen. Deshalb seien die beiden Polizeibeamten, welche die Anzeige der Privatklägerin entgegengenommen und an das Kriminalkommissariat weitergeleitet hatten, zu den näheren Umständen zu befragen, insbesondere, ob anlässlich der Anzeigeerstattung irgendwelche Gründe ersichtlich gewesen seien, die darauf hindeuteten, dass einer Anklageerhebung und erst recht einer Verurteilung, kaum realistische Chancen hätten zugebilligt werden können.

2.3.4   Das Gesamtgericht hat sich der Einschätzung der Verfahrensleiterin, wonach die vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge Ziff. 1, 2 und 4 abzuweisen seien, wie bereits erwähnt, angeschlossen. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der jeweiligen Beweisanträge in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Rahmen der in Erwägung 5 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung bezüglich Anklagepunkt 1.  

2.4      Der Beweisantrag Ziff. 3 erübrigt sich aufgrund des entsprechenden Gesuchs der Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt wissen will. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 11.6). 

2.5     

2.5.1   Im Zusammenhang mit den Beweisanträgen Ziff. 5 und 6 führt der Berufungskläger aus, dass zwar eine Befragung der Privatklägerin stattgefunden habe. Diese sei jedoch nicht in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger erfolgt. Aufgrund dessen, dass der Berufungskläger der Befragung der Privatklägerin ausschliesslich akustisch habe folgen können und keine Möglichkeit gehabt habe, in kontradiktorischer Art und Weise Stellung zu beziehen oder Gegenfragen zu stellen, sondern seine Verteidigungsrechte in Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darauf beschränkt blieben, zum Schluss der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen und nach der Entlassung der Privatklägerin zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen, sei den bundesgerichtlichen Kriterien zum Konfrontationsrecht, die sich unmittelbar aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) herleiteten, nicht Genüge getan worden. Daneben seien keinerlei Gründe ersichtlich, welche ein ausnahmsweises Absehen von einer direkten Konfrontation mit dem Berufungskläger rechtfertigen könnten.

2.5.2   Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung – darunter wird nicht nur die Konfrontation verstanden – des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Das Opfer hat dementsprechend einen Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Wehrenberg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 152 StPO N 17; Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 152 StPO N 3). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Diesbezüglich hat das Bundesgericht kürzlich entschieden (im Übrigen in einem den Kanton Basel-Stadt betreffenden Fall), dass es ausreiche, wenn der Beschuldigte den Einvernahmen in einem anderen Raum akustisch folgen, über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen und anschliessend dazu Stellung nehmen könne. In diesen Situationen habe er ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Zweifel zu ziehen (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2; vgl. auch BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3). Diesem Entscheid lag eine Mordanklage, notabene ein Kapitalverbrechen, zu Grunde, bei welchem dem Beschuldigten eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte und sein Interesse an wirksamer Verteidigung deshalb als besonders bedeutend zu qualifizieren war. Daraus ergibt sich, dass die in identischer Weise erfolgte Beschränkung des Konfrontationsrechts bei einem weniger schwerwiegenden Vorwurf – wie hier demjenigen der Körperverletzung – ebenfalls zulässig sein muss. Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte Befragung des Opfers möglich wäre. Vielmehr hätten die entsprechenden Fragen über die Verfahrensleitung gestellt werden müssen (Art. 341 Abs. 2 StPO).

2.5.3   Da das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers vorliegend nicht verletzt wurde, erübrigt sich eine erneute Befragung der Privatklägerin, zumal sich das Appellationsgericht daraus keine neuen Erkenntnisse verspricht. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Aussagen derselben als sehr glaubhaft zu qualifizieren (vgl. dazu E. 5.7). Insgesamt bleiben die Beweisanträge Ziff. 5 und 6 somit abzuweisen.

2.6     

2.6.1   Bezüglich Anklagepunkt 2 verlangt der Berufungskläger mit seinem Beweisantrag Ziff. 7 die Ladung von F____ als Zeugen zur Hauptverhandlung. F____ sei anlässlich der Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger im selben Raum anwesend gewesen, sodass seine Befragung unabdingbare Voraussetzung sei, um sich ein realitätsnahes Bild von der Sache zu machen.

2.6.2   F____ war zwar zur Tatzeit im selben Raum anwesend. Er war auch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geladen worden, aber nicht erschienen. Er wurde jedoch am Tattag (10. April 2014) durch die Polizei befragt. Hierbei gab er zu Protokoll, dass er die gesamte körperliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen habe, da er zu der Zeit in die Lektüre einer Tageszeitung vertieft gewesen sei. Er habe auf die beiden erst wieder geachtet, als es rumpelte und sie links neben der Tür am Boden lagen. Er wisse nicht, ob je einer der beiden einen Gegenstand in den Händen gehalten habe und auch nicht, ob sie sich gegenseitig geschlagen hätten (Akten, S. 144 f.).

2.6.3   Vor diesem Hintergrund verspricht sich das Appellationsgericht von der Ladung bzw. der Befragung von F____ keinen Erkenntnisgewinn, zumal seit der Tat nunmehr rund dreieinhalb Jahre verstrichen sind und das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher ab- denn zunimmt. Darüber hinaus erfolgt bezüglich Anklagepunkt 2 ohnehin ein in dubio-Freispruch (vgl. dazu E. 10), sodass eine Entlastung des Berufungsklägers durch die Aussagen von F____ schon gar nicht denkbar ist. Folgerichtig bleibt auch der Beweisantrag Ziff. 7 in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Angesichts der dürftigen Beweislage bleibt allerdings das Unverständnis des Appellationsgerichts darüber anzumerken, warum F____ im Vorverfahren nicht formell durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und befragt worden ist.

2.7     

2.7.1   Der Berufungskläger beantragt mit seinem Beweisantrag Ziff. 8 die Ladung von G____ als Zeuge/Auskunftsperson zur Hauptverhandlung. Herr G____ habe zusammen mit dem Berufungskläger und dem Privatkläger bei der Firma [...] auf derselben Baustelle gearbeitet. Er kenne beide aus direkter beruflicher Zusammenarbeit und könne daher Substanzielles zu den Hintergründen der Auseinandersetzung beitragen.

2.7.2   G____ ist kein Augenzeuge. Er hat lediglich mit den beiden an der Auseinandersetzung Beteiligten auf einer anderen Baustelle bei der Firma [...] zusammengearbeitet. Er hat das Tatgeschehen unbestrittenermassen nicht selbst gesehen und kann dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Blossen Aussagen zu Hintergründen, die nur auf Eindrücken und Berichten vom Hörensagen beim gemeinsamen Arbeiten gründen, kann lediglich ein sehr geringes Gewicht zukommen. Insbesondere kann der frühere Arbeitskollege – selbst wenn er über eine längerdauernde Zwietracht zwischen den beiden Beteiligten berichten könnte – mangels eigener Beobachtung nichts darüber aussagen, wie sich der konkrete Streit am Tattag abgespielt hat. Diesbezügliche Äusserungen könnten zum vornherein lediglich Mutmassungen sein, denen kein zuverlässiger Erkenntniswert zukommt. Die Ladung von G____ ist daher nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Darüber hinaus ist aufgrund des in dubio-Freispruchs (vgl. dazu E. 10) eine Entlastung des Berufungsklägers ohnehin nicht denkbar. Auch der Beweisantrag Ziff. 8 bleibt deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

2.8     

2.8.1   In der Berufungsbegründung vom 1. März 2016 (Ziff. 12) hat der Berufungskläger des Weiteren beantragt, es sei Prof. Dr. med. H____, [...], zwecks Glaubhaftigkeitsbeurteilung als Sachverständiger zur Verhandlung zu laden. Anlässlich der heutigen Verhandlung stellte der Verteidiger ferner den zusätzlichen Antrag, es seien bezüglich der Aussagen von C____, I____ und D____ Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen (Verhandlungsprotokoll, S. 2).

2.8.2   Der Berufungskläger führt den Beweisantrag auf Ladung von Prof. Dr. H____ (zweimal) im Zusammenhang mit seiner Auffassung an, dass Schuldsprüche bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen ohne Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch eine Fachperson „rein aleatorisch“ seien. Es ist indessen eine Kernaufgabe des Gerichts, die vorgelegten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 54). Zur Beweiswürdigung gehört auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bzw. der Beizug einer fachlichen Drittmeinung drängt sich nur auf, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass ein Zeuge zur wahrheitsgemässen Darstellung der geschilderten Ereignisse nicht fähig ist. Dies ist etwa der Fall bei Kindern, deren Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit (noch) eingeschränkt ist. Bei erwachsenen Personen ist der Beizug Sachverständiger ohne Vorliegen eines besonderen Grundes hingegen nicht vorzunehmen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 6). Vorliegend ist ein solcher besonderer Grund bei keiner der involvierten Personen ersichtlich. Allgemeine Erkenntnisse und Diskussionsgrundlagen aus der Aussagepsychologie wiederum dürfen bei der Durchführung der Beweiswürdigung als bekannt vorausgesetzt werden. Eine konkrete Anweisung, wie in einem bestimmten Fall zu verfahren ist, ist von einem ausserhalb des Gerichts stehenden aussagepsychologischen Experten weder zu erwarten, noch wäre sie angebracht oder auch nur zulässig. Die vom Berufungskläger verlangten Beweisanträge erweisen sich damit als unzweckmässig und entbehrlich. Sie sind ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

3.

3.1      Der Verteidiger macht in seiner Replik vom 29. August 2016 (Ziff. 4 f.) wie bereits vor der Vorinstanz geltend, zufolge fehlender notwendiger Verteidigung könnten sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch diejenigen von I____ in ihren Einvernahmen vom 11. bzw. 16. Juni 2014 nicht verwertet werden.  

3.2      Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine Person (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).

3.3     

3.3.1   Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 24. Juni 2015 festgestellt, dass der Berufungskläger anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. Juni 2014 (Akten, S. 59 ff.) über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung informiert worden sei. Diese Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme erscheine vertretbar. Entsprechend seien die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO nicht gegeben gewesen. Insbesondere habe dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Tatvorwurfs keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht und es sei auch nicht absehbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Gericht persönlich auftrete. Deshalb habe auch keine notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen.

3.3.2   Zwar wurde das Untersuchungsverfahren, wie sich neben der entsprechenden Information des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juni 2014 auch aus dem Strafregisterauszug vom 25. Juni 2014 (Akten, S. 12) ergibt, formell nur wegen einfacher Körperverletzung geführt. Nach Ansicht des Appellationsgerichts hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verletzungsbildes (unter anderem Verletzungen oberhalb der Schläfe, Schmerzen an Kopf und Halswirbelsäule) und des Modus Operandi (Schlag auf den Kopf mit einem Longdrink- bzw. Champagnerglas) sowie der allgemein bekannten Gefährlichkeit von Schlägen auf den Kopf bzw. in die Kopf- und Augengegend, im Zeitpunkt der beiden streitgegenständlichen Einvernahmen vom Juni 2014 eine Verurteilung und Bestrafung des Berufungsklägers wegen schwerer Körperverletzung (oder zumindest die Verurteilung zu einer empfindliche Freiheitsstrafe wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) in Betracht ziehen müssen, zumal die Informationen betreffend das Verletzungsbild und den Modus Operandi seit Beginn der Untersuchung dieselben waren und nicht erst im Verlauf des Verfahrens zu Tage gefördert wurden. Dass selbst die Strafverfolgungsbehörden eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erwogen, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 4. Januar 2011, in welchem im Betreff auch noch „evtl. schwere Körperverletzung“ aufgeführt ist (Akten, S. 73). Darüber hinaus beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung wie bereits in der Anklageschrift und im Rahmen ihres Plädoyers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Aus der Tatsache, dass die Informationen betreffend das Verletzungsbild und den Modus Operandi, wie bereits erwähnt, seit Beginn der Untersuchung dieselben waren, muss geschlossen werden, dass nicht nur die Polizei, sondern auch die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung bereits im Juni 2014 für möglich hielt. Insgesamt wäre daher vom Strafrahmen von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0 [Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre bzw. Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen]) auszugehen gewesen, was die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung – zumal bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr genügt – im Sinne von Art. 130 lit. b und d in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO bedeutet hätte.

3.4     

3.4.1   Der Berufungskläger hat nach der Einvernahme der Privatklägerin und derjenigen von I____, am 2. Juli 2014, selbst einen Verteidiger (K____) mandatiert, der das Vertretungsverhältnis umgehend beim Gericht angezeigt und um Akteneinsicht ersucht hat (Akten, S. 35 f.). Damit war ab diesem Zeitpunkt die Verteidigung – in Form einer Wahlverteidigung, wie sie Art. 131 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO primär für die notwendige Verteidigung vorsieht – sichergestellt. Die notwendige Verteidigung ist nicht eine besondere Kategorie von Verteidigung, die zwingend durch den Staat zu bestellen ist. Notwendige Verteidigung bedeutet nur, dass eine Verteidigerin bzw. ein Verteidiger zugezogen werden muss. Entweder, weil ihn der Beschuldigte selbst mandatiert hat (was der Staat zu kontrollieren hat), oder – wenn nicht – weil ihn dann der Staat bestellt. Sobald aber ein Verteidiger vom Beschuldigten selbst beigezogen worden ist, ist das Erfordernis der notwendigen Verteidigung erfüllt, bis der Wahlverteidiger sein Mandat verlieren sollte (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

3.4.2   K____ hat nach erfolgter Akteneinsicht mit keinem Wort die Wiederholung einer Beweiserhebung gefordert. Er hat auf ausdrückliche Aufforderung zur Stellung allfälliger Beweisanträge (Akten, S. 204) weder gegenüber der Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist (Akten, S. 205 f.), noch später gegenüber dem Strafgericht jemals irgendeine Beanstandung zu den streitgegenständlichen Einvernahmen kundgetan, geschweige denn in irgendeiner Form deren Wiederholung beantragt. Die von der Vorinstanz noch offen gelassene Frage, ob er nicht stillschweigend auf die Wiederholung der Beweiserhebungen verzichtet hat (vgl. Urteil S. 9), ist damit zu bejahen. Dieses Verhalten muss sich der nachfolgende – und jetzige – Verteidiger, B____, der am 7. Mai 2015 (ca. sechs Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) mandatiert wurde, anrechnen lassen. Zudem hat auch dieser keine Wiederholung der fraglichen Beweiserhebungen beantragt, obwohl er in seiner Eingabe vom 21. Mai 2015 auf die Einvernahme von J____ vom 16. Juli 2014 Bezug nahm und dabei auch die Problematik der fehlenden notwendigen Verteidigung angesprochen hatte (Akten, S. 319). Insgesamt ist von einem konkludenten Verzicht der Verteidiger auf die Wiederholung von Beweisabnahmen auszugehen, zumal das Bundesgericht kürzlich entschieden hat, dass ein solcher Verzicht dann anzunehmen ist, wenn es die beschuldigte Person diesbezüglich unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3.1 bzw. 3.4.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3).

3.5      Insgesamt ist somit festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme der Privatklägerin und derjenigen von I____ Mitte Juni 2014 zufolge Verdachts auf schwere Körperverletzung das Erfordernis der notwendigen Verteidigung erkennbar gewesen wäre. Dennoch dürfen die Aussagen der beiden Frauen anlässlich ihrer Einvernahmen vom 11. bzw. 16. Juni 2014 verwertet werden, da die Verteidiger des Berufungsklägers der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend konkludent auf die Wiederholung von Beweisabnahmen verzichtet haben.

4.

4.1      Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend (Replik, Ziff. 4), die Aussagen der Privatklägerin sowie diejenigen von I____ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 11. bzw. 16. Juni 2014 seien auch deshalb nicht verwertbar, weil sie in Verletzung des Teilnahmerechts ergangen seien. Er verknüpft dies mit der Frage der notwendigen Verteidigung und dem Umstand, dass der Berufungskläger erst ab dem 2. Juli 2014 anwaltlich vertreten war. Das habe die Konsequenz, dass die beiden Einvernahmen zufolge der Verletzung des Teilnahmerechts bzw. der Teilnahmepflicht eines notwendigen Verteidigers zum Nachteil des Berufungsklägers nicht verwertet werden dürften.

4.2      Für das Appellationsgericht ist nicht verständlich, inwiefern die notwendige Verteidigung bei einem urteilsfähigen Beschuldigten in guter Verfassung (der nicht unter Art. 130 lit. c StPO fällt), eine spezielle Pflicht haben sollte, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Der (notwendige) Verteidiger kann sich mit seinem Klienten besprechen und als Ergebnis daraus zum Schluss kommen, dass eine Teilnahme an der entsprechenden Beweiserhebung nicht nötig sei. Eine Teilnahmepflicht des (notwendigen) Verteidigers besteht somit nicht.

4.3     

4.3.1   Die Frage der Verletzung der Teilnahmerechte stellt sich jedoch unabhängig vom Themenkomplex der notwendigen Verteidigung. Tatsächlich sind die beiden streitgegenständlichen Einvernahmen ohne den Berufungskläger durchgeführt worden. Indessen wurden die Privatklägerin und I____ da erstmals als Auskunftspersonen zum Vorfall vom 1. Januar 2011 befragt. Der Berufungskläger selbst war zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht als Beschuldigter zur Befragung vorgeladen worden. Es gab erst die Strafanzeige vom 4. Januar 2011 und den Rapport dazu. Erst am 24. Juni 2014 wurde der Berufungskläger dann selbst befragt und da auch darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragen müsse. Auch der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse erging erst am 24. Juni 2014 (Akten, S. 56).

4.3.2   Die Einvernahmen der beiden Frauen vom 11. bzw. 16. Juni 2014 könnte man vermutlich als erste Einvernahmen der zentralen Auskunftspersonen, mit welchen sich die Strafverfolgungsbehörde in einem frühen Stadium der Untersuchung erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der seitens des Opfers gegen den Berufungskläger erhobenen Tatvorwürfe verschaffen wollte, qualifizieren. Den Einvernahmen käme damit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig wäre (vgl. dazu Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale 5/2016, S. 281, 284; vgl. ebenso BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4.2 sowie AGE SB.2015.72 E. 2.). Ob diese Einschätzung zutrifft, braucht freilich an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen aus Folgendem ergibt:

4.4     

4.4.1   Der Berufungskläger verlangte trotz des anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juni 2014 erteilten Hinweises, dass er seine allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragen müsse, zu keinem Zeitpunkt, daran teilzunehmen – und zwar auch nicht, nachdem sein erster Verteidiger (K____) beigezogen wurde. Erst sein neuer Verteidiger, B____, beantragte dies dann in allgemeiner Weise (Eingabe an das Strafgericht vom 13. Mai 2015, Akten S. 304 ff.). Weder K____ noch B____ beanstandeten indessen die Einvernahme der Privatklägerin bzw. diejenige von I____ vom 11. bzw. 16. Juni 2014. B____ äusserte sich vielmehr zur Konfrontation, die er begrüsste und betreffend I____ explizit noch beantragte, da eine vorsorgliche Zeugeneinvernahme angesetzt wurde (Eingabe an das Strafgericht vom 29. Mai 2014, Akten S. 333 ff.). Er wendete indessen mit keinem Wort ein, dass die früheren Aussagen mangels Teilnahme nicht verwertbar seien. Vielmehr verlangte er die Ladung des Zeugen bzw. der Auskunftsperson J____, der nur im Vorverfahren befragt worden war (Eingabe vom 21. Mai 2015 an das Strafgericht, Akten S. 317 ff., 318 f.)

4.4.2   Da sowohl K____ als auch B____ die Einvernahme der Privatklägerin sowie diejenige von I____ weder im Vorverfahren, noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren beanstandeten, widerspricht es dem Gebot von Treu und Glauben, im Rechtsmittelverfahren nun die Verletzung dieser formellen Rechte zu rügen. Entsprechend der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit von einem konkludenten Verzicht der Verteidiger auf die Geltendmachung der Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen auszugehen (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3.1 bzw. 3.4.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Insgesamt kann somit auf die Einvernahme der Privatklägerin sowie diejenige von I____ auch unter dem Blickwinkel der Teilnahmerechte abgestellt werden.

5.

5.1      Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger vor, sich am frühen Neujahrsmorgen 2011 in der Diskothek „[...] Club“ aufdringlich an die Privatklägerin und ihre Kollegin I____ „herangemacht“ zu haben. Als die Privatklägerin den Berufungskläger im Zuge dieses Aufeinandertreffens weggestossen habe, habe er ihr zuerst sein Getränk über den Kopf geleert. Als die Frau den Berufungskläger hierauf noch heftiger weggestossen habe, habe er ihr das nun leere Glas wuchtig gegen ihren Kopf geschlagen, sodass es zerborsten sei und dieselbe geblutet habe. Danach habe er ihr noch einen, eventuell zwei, Faustschläge gegen den seitlichen Kopf bzw. ihren Hinterkopf verpasst, sodass die Privatklägerin benommen zu Boden gegangen sei.

5.2     

5.2.1   Die Privatklägerin erlitt eine Platzwunde an der linken Stirnseite, Schürfungen am linken Unterarm und Schmerzen an Kopf und Halswirbelsäule. Das Verletzungsbild ist aufgrund von Fotos und einem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 1. Januar 2011 erstellt (Akten, S. 78 ff.). Die Schmerzen an Kopf und Halswirbelsäule dauerten laut Aussage der Privatklägerin noch im Juni 2014 an (Einvernahme vom 11. Juni 2014, Akten S. 86). Gemäss den beigebrachten Konsultationsberichten habe sie bei einer Bewegung der Halswirbelsäule unter der Dusche am 4. Januar 2013 einen Knacks verspürt und seither Nackenschmerzen. Sie könne den Kopf nicht mehr gut bewegen. Sie suchte am 4. Januar 2013 die hausärztliche Notfallpraxis im Kantonsspital Liestal auf und wurde daraufhin zum Chiropraktor geschickt, was ihr anscheinend geholfen hat (Konsultationsberichte, Akten S. 95 f.).

5.2.2   Dass die Privatklägerin seit dem Vorfall unter der Dusche vom Januar 2013 vermehrt Nackenschmerzen verspürt, mag durchaus zutreffen. Ein kausaler Zusammenhang zum Vorfall vom frühen Neujahrsmorgen 2011 – seit diesem Ereignis waren im Januar 2013 notabene bereits zwei Jahre verstrichen – erscheint dem Appellationsgericht allerdings wenig glaubhaft, sodass das beschriebene Verletzungsbild, welches sich aus den Fotos und dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 1. Januar 2011 ergibt, für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend bleibt.

5.3

5.3.1   In ihrer Einvernahme vom 11. Juni 2014 beschreibt die Privatklägerin den Vorfall analog zur Anklageschrift. Ihre Aussagen sind insgesamt als sehr glaubhaft zu bewerten. Sie erinnert sich – vermutlich auch, weil es eine spezielle Nacht (Silvester) war – gut an den Vorfall. Sie schildert das Ereignis in freier Rede, mit (auch nebensächlichen) Details und dramatisiert nicht. Sie sieht auch eigene Anteile, indem sie ausführt, sie sei „hässig“ geworden, weil der Berufungskläger ihr das Getränk über den Kopf geleert habe und sie deshalb „pflotschnass“ gewesen sei. Daher habe sie ihm einen Schubs gegeben, dies sei vielleicht auch ein bisschen ihr Fehler gewesen (Akten, S. 83 ff.). 

5.3.2   Die Privatklägerin macht sich auch Gedanken über die innerpsychologischen Vorgänge beim Berufungskläger. So führt sie aus, dass er ganz beruhigt gewesen sei, als die Security-Mitarbeiter ihn zur Garderobe gebracht hatten (wo sie sich auch befunden hatte). Er habe hierbei gesagt, dass er einen grossen Ring am Finger trage und ihre Verletzungen möglicherweise von diesem Ring stammten. Er habe auch den Schlag zugegeben, die Szene mit dem Glas jedoch abgestritten. Zudem sei er wie ausgewechselt gewesen, ganz lieb. Er habe wohl auch ein bisschen Alkohol getrunken: „Normal ist das ja nicht, wenn man so rein schlägt. Es war so, als ob ich ein Mann gewesen wäre, wo man rein schlägt. Aber er war sicher nicht total betrunken. Das sicher nicht“ (Einvernahme der Privatklägerin vom 11. Juni 2014, Akten, S. 86).  

5.3.3   An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schildert die Privatklägerin den Vorfall in allen wesentlichen Teilen gleich. Sie macht sich auch hier Gedanken über ihre eigenen Anteile an dem Vorfall. Sie sei, nachdem der Berufungskläger sein Getränk über sie geleert habe, ein bisschen böse geworden und habe ihn nochmals von sich weggestossen. „Vielleicht hätte ich das nicht machen sollen, ich weiss es nicht, vielleicht habe ich da ein bisschen überreagiert. Aber das hat mich recht genervt, und dann ist er ohne Worte ausgetickt und hat sein Glas, was er in der Hand hatte, mir über den Kopf geschlagen“ (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 9). Auf Frage, um was für ein Glas es sich gehandelt habe, meint sie, dass es kein Champagnerglas gewesen sei, sondern eher ein Wodka-Glas, welches rund, hoch und etwa fünf Millimeter breit sowie mit Rillen versehen gewesen sei. Der Berufungskläger sei gerade vor ihr gestanden, als er mit dem Glas zugeschlagen habe. Er habe von oben herab ausgeholt (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 10, 12). Wie anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Juni 2014 dramatisiert sie auch vor den Schranken des Strafgerichts nicht. So führt sie aus, dass sie keine Narbe davongetragen habe und die Verletzung vielmehr im Haaransatz gewesen sei. Da sei die Frau auch mit der Pinzette hin, um die Glasscherben heraus zu holen. Ausser am Kopf habe sie zudem keine Verletzungen erlitten, es habe auch nicht genäht werden müssen (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 10).

5.4

5.4.1   Die Begleiterin der Privatklägerin, I____, war bereits zur Zeit ihrer Einvernahme am 16. Juni 2014 nicht mehr mit der Privatklägerin befreundet, die beiden hatten dazumals bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zueinander (Einvernahme Privatklägerin vom 11. Juni 2014, Akten S. 86; Einvernahme I____ vom 16. Juni 2014, Akten S. 98). Eine Absprache zwischen den beiden Frauen kann somit ausgeschlossen werden.

5.4.2   I____ erinnert sich ebenfalls gut an den streitgegenständlichen Vorfall. Sie schildert ihn in freier Rede, mit Details, fliessend, aber auch mit Einschüben, so zum Beispiel, dass es die Privatklägerin gar nicht möge, wenn man vor ihrem Gesicht mit dem Zeigefinger wedele (wie dies der Berufungskläger getan haben soll). Sie schildert das Ereignis auch nicht einseitig zu Gunsten der Privatklägerin. Vielmehr führt sie aus, dass diese „duuregheit“ sei und den Berufungskläger „geschupft“ habe (Einvernahme I____ vom 16. Juni 2014, Akten S. 97 f.). Im Weiteren führt sie aus, dass sie noch genau wisse, dass der Berufungskläger ein Glas in den Händen gehalten und dieses gegen den Kopf der Privatklägerin geschlagen habe. Sie habe auch noch mitbekommen, dass man ihrer damaligen Freundin später Glassplitter aus dem Kopf genommen habe. Darüber hinaus beschreibt auch I____, dass der Berufungskläger danach wie verwandelt gewesen sei, er sei nämlich plötzlich ganz anständig und freundlich gewesen. Er habe so vielleicht den Unschuldigen spielen wollen (Einvernahme I____ vom 16. Juni 2014, Akten S. 98).

5.4.3   Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015 schildert I____ das Ereignis im Wesentlichen gleich, lebendig, mit angemessenem Detailreichtum und räumt auch Erinnerungslücken ein. Ausserdem dramatisiert sie nicht. Bezüglich des fraglichen Vorfalls habe sie mitbekommen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger „weggeschupft“ habe und dieser der Privatklägerin sodann ein Glas oder eine Flasche über den Kopf geschlagen habe. Die Dame von der Securitas habe dann die Glassplitter entfernt und die Privatklägerin sei in der Folge ins Spital gegangen. Die Flasche oder das Glas sei beim Schlag kaputt gegangen. Sie habe auch noch das Bild im Kopf, wie die Privatklägerin rückwärts gefallen sei (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme I____ vom 9. Juni 2015, S. 2  ff.).

5.5     

5.5.1   Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juni 2014 will der Berufungskläger zunächst nichts vom Vorfall im [...] Club wissen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er an Silvester 2011 im fraglichen Club gewesen sei. Erst auf etwas nähere Schilderung entsinnt er sich dann doch: er habe im Zusammenhang mit diesem Vorfall auf dem Polizeiposten Kannenfeld nämlich selbst eine Anzeige machen wollen. Da er aber nicht gewusst habe, wer die Angreiferinnen gewesen seien, habe man ihm gesagt, dass es keinen Wert habe (Einvernahme Berufungskläger vom 24. Juni 2014, Akten S. 101 f.).

5.5.2   In der Folge schildert der Berufungskläger dann einen völlig anderen Ablauf des Vorfalls. Demnach sei er von der Privatklägerin mit einem Schlag aufs Auge angegriffen worden. Er habe ihr dann in Notwehr zwei Faustschläge an den Kopf gegeben (Einvernahme Berufungskläger vom 24. Juni 2014, Akten S. 102; Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aufgrund dieses Schlages sei er am nächsten Tag ins Augenspital gegangen und habe wegen den Augenschmerzen über zwei Wochen nicht arbeiten können. Zudem seien seine Kleider aufgrund der Champagnerflecken kaputt gewesen. Er bestreitet sodann vehement, mit einem Glas zugeschlagen zu haben. Vielmehr sei ein Ring, den er an einem seiner Finger getragen habe, für die Verletzungen der Privatklägerin ursächlich gewesen. Dass die Privatklägerin stark geblutet habe, bezweifelt er: „Wenn sie fest geblutet hätte, dann hätte sie ja ins Spital gehen sollen und dann hätte sie ja auch ein Zeugnis. Ich habe ein Zeugnis und das hatte CHF 500.– gekostet“ (Einvernahme Berufungskläger vom 24. Juni 2014, Akten S. 100 ff.; Verhandlungsprotokoll, S. 4).

5.5.3   Es existiert tatsächlich ein Zeugnis der Augenklinik des Universitätsspitals Basel, allerdings erst vom 6. Januar 2011 datierend (Akten S. 112 f.). Darin wird eine Contusio (Prellung) am Augapfel, herrührend von einem Faustschlag vom 1. Januar 2011, diagnostiziert. Als Prozedere wurde ein weiterer Kontrolltermin auf den 12. Januar 2011 angesetzt.

5.6     

5.6.1   J____ wurde vom Berufungskläger als Zeuge, der den gesamten Vorfall beobachtet habe, benannt. In seiner Einvernahme vom 16. Juli 2014 (Akten, S. 108 ff.) schildert J____ – anders als der Berufungskläger – dass dieser die Frauen „angetanzt“ habe. Er sei dabei aber nicht aufdringlich vorgegangen, er habe die beiden Frauen auch nicht berührt. Im Zuge dieses Zusammentreffens habe es dann innert kürzester Zeit ein Wortgefecht zwischen einer Frau und dem Berufungskläger gegeben, an dessen Inhalt er sich aber nicht mehr erinnern könne. Der Berufungskläger habe ihm später gesagt, sie hätte ihn unter anderem „Neger“ genannt. Nach ein paar Sekunden habe die Frau dem Berufungskläger mit den Händen, im Sinne einer Kratz-Bewegung, ins Gesicht gefasst. Sie sei wie eine Furie gewesen und wahrscheinlich unter Drogen gestanden. Danach habe der Berufungskläger der Frau eine Faust ins Gesicht geschlagen. Der Schlag müsse diese irgendwo beim Auge getroffen haben, worauf die Frau dort einen „Cut“ gehabt habe. Der Berufungskläger habe an besagtem Abend einen Fingerring getragen, weshalb die Verletzungen der Privatklägerin wahrscheinlich von diesem Ring stammten. Die Frau sei dann am Boden liegen geblieben. Andere Leute hätten den Berufungskläger festgehalten. Dieser habe dann zu ihm, J____, gesagt, dass er jetzt gehen würde. Das Ganze habe sich innerhalb von zwei bis drei Minuten abgespielt (Einvernahme J____ vom 16. Juli 2014, Akten S. 109).

5.6.2   Auf Nachfrage, ob er, J____, gesehen habe, wie sich die Kontrahenten Champagner ins Gesicht bzw. auf die Kleider gegossen hätten, entgegnet dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juli 2014: „Ich glaube, sie hat ihm zuerst Champagner angeschüttet. Oder er … ich kann es nicht mehr genau sagen. Wir waren ja vorher im 2. Stock. Und ich meinte, dass man das gar nicht nach unten nehmen darf. Aber ich bin mir nicht mehr sicher. Er erzählte mir ja am Telefon [der Berufungskläger und J____ telefonierten kurz vor der Einvernahme J____ miteinander. Laut Aussagen von J____ habe ihn der Berufungskläger jedoch nicht beeinflusst, in bestimmter Richtung auszusagen], dass sie behaupten würde, dass er sie mit einem abgebrochenen Glas geschlagen hätte. Das habe ich also nicht gesehen. Für mich sah die Verletzung eher aus wie von einem Ring (…). Aber wie gesagt, von der Entfernung aus… und vom „Cut“ her. Es waren dann so viele Leute um sie herum und ich bin dann nicht auch zu ihr gegangen“ (Akten, S. 110). Auf Frage, ob er sehen konnte, dass der Berufungskläger dem Opfer mit einem Glas auf den Kopf geschlagen habe, antwortet J____ mit „Nein. So etwas habe ich nicht gesehen. Aber ich habe auch nicht die ganze Zeit auf sie gestarrt“ (Akten, S. 110). Auf die Frage, ob er sich an einen zweiten Schlag seitlich an den Kopf der Privatklägerin erinnern könne, antwortet J____: „Es ist schwierig. Echt. Zuerst ein Handgemenge. Dann habe ich den Schlag gesehen und war so schockiert … Ich habe einen Schlag gesehen, wo [der Berufungskläger] dieser Frau gegeben hat. Mehr habe ich nicht gesehen. Ich war schockiert und habe sonst keine Details mehr gesehen“ (Akten, S. 110).

5.6.3   An der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vor Strafgericht am 9. Juni 2015 schildert J____ erneut, dass der Berufungskläger die Frauen „angetanzt“ habe. Die Privatklägerin habe darauf relativ aggressiv reagiert. Danach werden die Aussagen von J____ wiederum ungenau. So schildert er, dass die Frau den Berufungskläger „ins Gesicht gefasst“ habe, er wisse jedoch nicht, ob in die Augen oder „wie auch immer, aber auch wieder aggressiv ins Gesicht gefasst“. Daraufhin habe der Berufungskläger der Frau eine Ohrfeige geschlagen. Er, J____, sei vom ersten Moment an „ab beiden“ schockiert gewesen, er sei mit offenem Mund dagestanden. Es sei schwierig zu sagen, was danach genau passiert sei, es sei extrem schnell gegangen. Er sei schon entsetzt gewesen. Als Nächstes habe er gesehen, dass die Frau am Boden gelegen sei, er glaube, sie habe geblutet, das habe er aber nicht selbst gesehen, er sei wie angewurzelt in zwei bis drei Metern Entfernung da gestanden. Auf Frage nach einem Gegenstand, einem Glas oder einer Flasche meint er, es müsste ein Glas gewesen sein, denn sie hätten nur Champagner getrunken. „Aber ich habe das definitiv bzw. ich kann mich definitiv nicht mehr erinnern daran“ (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015, S. 9). Auch auf Frage nach Scherben meint er, er könne es wirklich nicht sagen: „Ich weiss ja nicht, aber ich glaube, sonst hat er auch immer einen Ring an, einen grösseren, da könnte es natürlich auch sein, aber wie gesagt, ich kann keine Aussage machen, die Stand hält“ (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015, S. 9). Insgesamt könne er nicht sagen, ob der Berufungskläger der Frau ein Glas ins Gesicht geschlagen habe. Er könne auch nicht die Hand ins Feuer legen, dass es nicht so war. Er habe es nicht gesehen (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015, S. 9).  

5.7

5.7.1   Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Freundin I____ als sehr glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Privatklägerin erinnert sich gut an den Vorfall, schildert ihn in freier Rede, mit angemessener Detailfülle. Sie erwähnt auch Nebensächlichkeiten. Ihre Darstellungen anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. Juni 2014 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2015 sind in allen wesentlichen Teilen gleich, es finden sich keine namhaften oder nicht erklärbaren Widersprüche. Sie dramatisiert den Vorfall nicht und benennt auch eigene Anteile. Zudem macht sie sich auch Gedanken über die innerpsychologischen Vorgänge beim Berufungskläger.

5.7.2   I____ erinnert sich ebenfalls gut an das Ereignis und schildert den Ablauf in freier Rede, mit Details, schlüssig und nachvollziehbar, aber auch etwas sprunghaft und mit Einschüben. Sie schildert das Ereignis auch nicht einseitig zu Gunsten der Privatklägerin. Ihre Darstellung anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015 deckt sich in allen wesentlichen Teilen mit ihren früheren Aussagen.

5.7.3   Der Zeuge J____ vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten. Er stützt die Darstellung des Berufungsklägers überhaupt nicht. Als einzige Aggression seitens der Privatklägerin schildert J____ deren Kratzbewegung ins Gesicht des Berufungsklägers, wobei er nicht einmal gesehen haben will, ob die Privatklägerin das Gesicht wirklich berührt hat. Ausser einem Schlag des Berufungsklägers ins Gesicht der Frau, will er nichts mehr beobachtet haben. Er kann auch nicht bestätigen, dass der Berufungskläger kein Glas in der Hand gehabt hat. Vielmehr beschränkt er sich diesbezüglich auf Mutmassungen betreffend dem Fingerring als Verletzungsursache, ohne aber die Verletzungen der Privatklägerin überhaupt von Näherem gesehen zu haben, wie er offen zugibt. Obwohl er anlässlich seiner ersten Einvernahme noch mutmasst, der „Cut“, den die Frau gehabt habe, deute auf die Verletzungsursache „Fingerring“ hin, erklärt er an der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015 in freier Rede, dass er gar nicht selbst gesehen habe, ob die Frau geblutet habe. Zudem hat er auch nicht gesehen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin seinen Champagner ins Gesicht geleert hat – nicht einmal, dass er da noch ein Glas in der Hand hatte – was vom Berufungskläger selbst zugestanden ist (vgl. u.a. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4). Mit Widersprüchen konfrontiert, redet der Berufungskläger zu guter Letzt seinen eigenen Entlastungszeugen schlecht, indem er ausführt, dass dieser ihn während der Arbeit ausgenutzt habe und ihn jetzt durch seine Aussagen sicher noch mehr in Schwierigkeiten bringen wolle (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 5).

5.7.4   Der Berufungskläger selbst schildert die Situation in alles andere als glaubhafter Weise. Seine Aussagen sind stereotyp und wenig lebendig, es fehlt an Realkriterien. Noch dazu sind sie in sich nicht kohärent und weisen zahlreiche unauflösbare Widersprüche auf. Die Vorinstanz hat dies sehr sorgfältig aufgezeigt (vgl. vorinstanzliches Urteil vom 24. Juli 2015, S. 14 f.). Die Darstellung, dass er die beiden Frauen überhaupt nicht beachtet habe, widerspricht auch den eindeutigen Aussagen des Zeugen J____. Ebenso wird die Behauptung, die gut halb so schwere und viel kleinere Privatklägerin habe ihn geschüttelt, weder von J____ bestätigt, noch erscheint sie plausibel, was darüber hinaus für das gesamte angebliche Angriffsverhalten der beiden Frauen gilt. Was die Augenverletzung des Berufungsklägers anbetrifft, ist festzuhalten, dass dieser zwar bei der Augenklinik vorstellig geworden ist, allerdings nicht am nächsten Tag, wie er stets behauptet hat, sondern erst am 6. Januar 2011. Dies lässt sich mit ernsthaften Beschwerden kaum in Einklang bringen. Auf die Diskrepanz angesprochen, meint der Berufungskläger, das Datum sei im Zeugnis falsch angegeben (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 7). Diese Behauptung scheidet nur schon deshalb aus, weil das Datum im Zeugnis mehrfach erwähnt, von einem Vorfall am 1. Januar die Rede ist und der nächste Kontrolltermin „in 5 Tagen“ auf den 12. Januar 2011 angesetzt wurde. Auch von einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit – gemäss Aussagen des Berufungsklägers während zwei Wochen – ist im Arztzeugnis nichts zu finden. Gegenüber seinem Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzten J____ war eine solche Verletzung offenbar ebenfalls nie ein Thema – jedenfalls weiss J____ nichts davon – obwohl der Berufungskläger selbst viereinhalb Jahre später diesbezüglich angeblich noch in Therapie sei und gelegentlich massive Schmerzen habe (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2015, S. 12; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 6 f.).

5.7.5   Aufgrund der gesamten Beweislage ist der Sachverhalt in dem Umfang, wie ihn die Vorinstanz dem Berufungskläger anlastet, hinreichend zweifelsfrei erstellt. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2015, S. 10 ff.). Dabei ist zumindest in dubio davon auszugehen, dass es sich beim verwendeten Glas lediglich um ein Champagner-Glas und nicht um ein (schwereres) Longdrink-Glas gehandelt hat. Die Privatklägerin hat zwar ein solches geschildert, laut Aussagen von J____ hat der Berufungskläger aber nur Champagner getrunken. Auch dieser selbst spricht stets davon, dass er die Privatklägerin mit Champagner übergossen habe. Objektive Beweismittel gibt es nicht. Angesichts dessen, dass sich der Vorfall in der Silvesternacht ereignete, ist die Behauptung, der Berufungskläger habe nur Champagner getrunken – was indiziert, dass er auch ein entsprechendes Glas in Händen hatte – zumindest sehr glaubhaft. Die Verwendung eines schwereren Glases ist damit nicht hinreichend erstellt.

5.8      Die vom Berufungskläger in Ziff. 1, 2 und 4 beantragten Beweise (Beizug eines Ereignisjournals des Polizeipostens Kannenfeld, Vorladung und Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes des ehemaligen [...] Clubs sowie Befragung von zwei Polizeibeamten) erscheinen dem Appellationsgericht nicht als geeignet, um angesichts der vorstehend festgestellten Beweislage zu den relevanten Aspekten die Überzeugung des Gerichts massgeblich zu beeinflussen. Selbst wenn es sicherlich angemessen gewesen wäre, die Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes, welche der Privatklägerin die Glassplitter aus ihrem Kopf entfernt hatte, im Vorverfahren zur Sache zu befragen, sieht das Appellationsgericht den relevanten Sachverhalt bezüglich Anklagepunkt 1 aufgrund der überzeugenden und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und von I____ als hinreichend erstellt an. Insbesondere sieht es das Appellationsgericht als erwiesen an, dass der Berufungskläger aus gekränkter Eitelkeit und ohne Initiative der beiden Frauen die Auseinandersetzung vom Zaun gebrochen und die Privatklägerin im Verlauf der Streitigkeit mit einem Champagner-Glas auf den Kopf geschlagen und ihr zudem einen, eventuell zwei Faustschläge gegen den seitlichen Kopf bzw. ihren Hinterkopf verpasst hat, was zu den durch die Fotos und das Arztzeugnis objektivierten Verletzungen geführt hat. Die zusätzlichen Beweiserhebungen erweisen sich somit in jedem Fall als nicht erforderlich und bleiben in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

6.

6.1      Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Strafe beträgt wie bei Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der Täter wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf den gefährlichen Gegenstand ist auf den konkreten Einsatz des Gegenstands abzustellen. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (BGE 112 IV 13 E. 2 S. 14; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 123 StGB N 19).

6.2      Eine einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin ist durch den Schlag mit dem Champagner-Glas auf deren Kopf, so dass diese eine Rissquetschwunde davon trug und blutüberströmt war, klar gegeben. Auch das Qualifikationskriterium des „gefährlichen Gegenstandes“ ist vorliegend zu bejahen. Gerade Schläge gegen den Kopf und den Hals können sehr gefährlich sein. Hier birgt der Einsatz eines harten Gegenstands, der darüber hinaus auch zersplittern kann, ein besonderes Risiko. Tatsächlich ist das eingesetzte Glas vorliegend denn auch zersplittert, sodass Glassplitter aus dem Kopf der Privatklägerin entfernt werden mussten. Bei einem frontal-seitlichen Schlag gegen den Kopf – wie er vorliegend ausgeführt wurde – wäre es angesichts des Zersplitterns auch ohne weiteres möglich gewesen, dass das Opfer Verletzungen an den Augen erlitten hätte oder dass die Schläfen geschnitten worden wären. Insgesamt ist somit festzustellen, dass aufgrund des konkreten Einsatzes des Champagner-Glases das Risiko einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB bestand. Wird ein Glas auf dem Kopf des Opfers zerschlagen, ist denn auch praxisgemäss von einem gefährlichen Gegenstand im Sinne des Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auszugehen (vgl. AGE SB.2014.83 vom 17. März 2015 E. 2.4).

6.3      Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Vorsatz muss auch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes umfassen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Bei der Verwendung eines Glases als Schlaginstrument gegen den Vorderkopf des Opfers ist die vorsätzliche Begehungsweise ohne weiteres zu bejahen.

6.4     

6.4.1   Der Berufungskläger hat somit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand objektiv und subjektiv verwirklicht. Fraglich ist allerdings, ob der schwerere Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung erfüllt ist. Hierbei müssten die Verletzungsfolgen nicht eingetreten sein, aber mit den dafür notwendigen Ausführungen begonnen worden sein und der Vorsatz müsste sich zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes darauf beziehen.

6.4.2   Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation des unter Anklagunkt 1 zur Anklage gebrachten Sachverhalts als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Die Staatsanwaltschaft will den Berufungskläger wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wissen. Die Staatsanwaltschaft führt für ihre Auffassung ins Feld, dass bei einem Schlag mit einem Trinkglas an die Kopfvorderseite die Wahrscheinlichkeit schwerer bleibender Verletzungen, Verstümmelungen oder Entstellungen so nah sei, dass dieser Erfolgseintritt von jemandem, der mit einem Glas auf den Vorderkopf eines Menschen einschlage, zumindest billigend in Kauf genommen werde. Dazu brauche es weder eine besondere Intelligenz noch medizinisches Spezialwissen.

6.4.3   Die Vorinstanz schätzte diese Wahrscheinlichkeit indessen als nicht besonders hoch ein, da der Berufungskläger gemäss Beweisergebnis mit der Längsseite des Glases auf den Scheitel der Privatklägerin gezielt habe. Das Appellationsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Obwohl es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, eingeschränkte Lichtverhältnisse herrschten und der Berufungskläger emotional erregt und etwas alkoholisiert war, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich einen Schlag mit dem Glas in das Gesicht oder in den Bereich der Augen beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hätte. Die Privatklägerin ist immerhin rund 17 Zentimeter kleiner als der Berufungskläger (sie misst immer noch weniger, wenn man die hohen Absätze, die sie am fraglichen Silvesterabend getragen hatte, berücksichtigt). Der Berufungskläger hat aber nach ihren Angaben von oben her ausgeholt. Es erscheint daher weit naheliegender, dass er tatsächlich auf den oberen Bereich des Kopfes gezielt hat, denn auf das Gesicht oder die Augenpartie. Bei diesen Bereichen wäre die Wahrscheinlichkeit einer Entstellung oder Verstümmelung (der Augen) wohl als so offensichtlich zu bezeichnen, dass sie auch der Berufungskläger hätte bedenken müssen. Bei einem Schlag von oben hingegen, auch wenn ein solcher das Risiko von Verletzungen im Schläfenbereich impliziert, erscheint die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung (die Staatsanwaltschaft erwähnt die Gefahr einer Durchtrennung der Hauptarterien) weniger offensichtlich. Dies gilt erst recht, nachdem zumindest in dubio „lediglich“ ein Champagner-Glas zum Einsatz gekommen ist (und nicht eine Flasche oder ein schweres Bierglas). Bei der konkreten Konstellation ist ein (Eventual)vorsatz bezüglich schwerer Körperverletzung jedenfalls nicht hinreichend erstellt, sodass bloss ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ergeht.

7.

7.1      Der Berufungskläger macht sodann Notwehr geltend. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1).

7.2      Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

7.3      Gemäss dem vorstehend (vgl. E. 5.7) dargestellten Beweisergebnis fehlt es offensichtlich an einer Notwehrsituation. Eine solche durfte der Berufungskläger auch zu keinem Zeitpunkt annehmen. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid die Latte für die Bejahung von Notwehr bzw. Putativnotwehr im Rahmen einer Auseinandersetzung allgemein sehr hoch angesetzt (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4). Im Übrigen handelte der Berufungskläger beim Schlag mit dem Champagner-Glas auch nicht mit Abwehrwillen, sondern wurde vielmehr aus Ärger über die Intervention und das etwas forsche Auftreten der Privatklägerin gewalttätig. Damit wäre Notwehr auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bejahen (BGE 93 IV 81 E. b S. 84 f.).   

8.

8.1      Betreffend Anklagepunkt 2 ist unbestritten, dass es am 10. April 2014 im Magazin einer Baustelle an der [...] in Basel zu einem Streit zwischen dem Berufungskläger und seinem damaligen Arbeitskollegen bei der Firma [...], D____, kam. Auslöser des Disputs war offenbar, dass der Berufungskläger das Warmluftgebläse anstellte und der Privatkläger dies als nicht notwendig befand. Es entstand ein Streit zwischen den beiden Männern, die offenbar kurz zuvor bereits verbal aneinander geraten waren.

8.2     

8.2.1   Gemäss Hautpanklage, welche den Aussagen des Berufungsklägers entspricht, habe der Privatkläger dem Berufungskläger nach beschriebenem verbalen Disput mindestens zweimal mit einem Hammer gegen den Kopf bzw. den Oberkörper geschlagen, wobei der Berufungskläger die Schläge mit seinen Händen abgewehrt haben will. In der Folge habe derselbe den Privatkläger packen und festhalten können. Es habe dann ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf die beiden Kontrahenten zu Boden gefallen seien. Daraufhin habe der Privatkläger mit dem Hammer nochmals auf den Berufungskläger eingeschlagen. Dieser habe die Schläge wiederum abgewehrt und dem Angreifer nun in Notwehr einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.  

8.2.2   Gemäss Eventualanklage, welche den Aussagen des Privatklägers entspricht und deren Sachverhalt von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde, habe sich der Privatkläger im Verlauf des verbalen Streits abgewandt. Daraufhin habe ihn der Berufungskläger von hinten gestossen und ihm dann, als er sich umgedreht habe, eine Faust ins Gesicht geschlagen. Der Privatkläger habe sich daraufhin gewehrt und es sei zu einem Gerangel bzw. einem Kampf gekommen, in dessen Verlauf beide Männer zu Boden gefallen seien und weitergekämpft hätten. Der Privatkläger habe sich dann aus dem Kampf entfernen wollen. Er sei jedoch vom Berufungskläger heftig weggestossen worden und habe nun einen Hammer zu fassen bekommen. Mit diesem habe er sich ein wenig entfernt. Er habe den Hammer zur Abwehr in der Hand behalten, bis ein Vorarbeiter eingetroffen sei und die Auseinandersetzung beendet habe.

8.3      Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch in dubio. Er macht geltend, es sei aus rechtslogischen Gründen zwingend, dass nach dem vorinstanzlichen in dubio-Freispruch des Privatklägers auch er hätte freigesprochen werden müssen. Das Urteil des Strafgerichts leide an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch. Es hätte über den Berufungskläger nur dann ein Schuldspruch gefällt werden können, wenn zweifellos festgestanden hätte, dass der Privatkläger unschuldig sei, was jedoch nicht der Fall sei (Berufungsbegründung Ziff. 6; Verhandlungsprotokoll, S. 5 f., 7).

9.

9.1     

9.1.1   Laut dem Polizeirapport, welcher aufgrund der Anzeige des Berufungsklägers am Tattag verfasst wurde (Akten, S. 121 ff.), sei derselbe nach dem Vorfall, um ca. 09.30 Uhr, auf der Polizeiwache Kannenfeld erschienen. Er beschreibt dort den Vorfall – laut sinngemässen Aufzeichnungen der Polizei – so wie in der Hauptanklage: nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung habe der Privatkläger zu einem Hammer gegriffen und versucht, ihn, den Berufungskläger, auf den Kopf zu schlagen. Er habe den ersten Schlag mit seiner linken, den zweiten Schlag hingegen mit seiner rechten Hand abgewehrt. Daraufhin habe er den Privatkläger am T-Shirt gepackt und sie seien zu Boden gefallen, wo dieser weiterhin versucht habe, ihn mit dem Hammer zu schlagen. Um sich zu wehren, habe er dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Schliesslich sei er von der Baustelle verwiesen worden (Akten, S. 123).

9.1.2   Der Privatkläger wird im selben Polizeirapport folgendermassen zitiert: „Ich hatte heute Morgen um 06.30 Uhr einen Streit mit einem anderen Mitarbeiter. Bei diesem Streit habe ich mich verletzt. In der Folge zog ich mich um und fuhr mit meinem privaten Fahrzeug nach Frankreich zu meinem Hausarzt. Bei diesem Streit ist kein Hammer im Spiel gewesen“ (Akten, S. 123). Laut Polizeirapport sei der Privatkläger danach in ziviler Kleidung zur Baustelle zurückgekommen, wo er angehalten und auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht worden sei.   

9.2      Aufgrund der Anzeige des Berufungsklägers wurde die Festnahme des Privatklägers verfügt. Im Requisitionsbericht (Akten, S. 125) und im Festnahmerapport (Akten, S. 51 ff.) heisst es betreffend die Aussagen des Privatklägers, dass er von einem Streit berichtet und sich in dessen Verlauf verletzt habe. In der Folge habe er sich umgezogen und sei mit seinem privaten Personenwagen nach Frankreich zum Hausarzt gefahren. Von einem Hammer wolle er nichts wissen (Akten, S. 127).  

9.3      F____, der zum Tatzeitpunkt auf derselben Baustelle wie die beiden Beteiligten arbeitete, wurde am Tattag vor Ort durch die Polizei befragt. Dabei sagte er Folgendes aus: „Ich sass heute Morgen am Tisch im Baustellenmagazin und las das 20-Minuten. Als [der Berufungskläger] hereinkam und das Warmluftgebläse einschaltete, sagte D____ etwas von wegen, es sei doch nicht kalt. Dann gab das eine Wort das andere. Der [Berufungskläger] stand beim Warmluftgebläse und der D____ stand beim Fenster. Sie schrien sich gegenseitig an. Ich achtete nicht mehr auf die beiden und las weiter in meinem 20-Minuten. Plötzlich rumpelte es und die beiden lagen links neben der Tür am Boden. Dann kam aber auch schon der Vorarbeiter L____. Ob je einer der beiden einen Gegenstand in den Händen gehalten hat, weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, ob sie sich gegenseitig geschlagen haben“ (Akten, S. 145).

9.4     

9.4.1   Der Vorarbeiter L____ wurde ebenfalls vor Ort durch die Polizei befragt. Dabei sagte er aus, dass er am Morgen, als er ins Magazin der Baustelle gekommen sei, er die beiden Streithähne links neben der Tür in der Ecke liegen gesehen habe. „Ich habe geschrien und gefragt, was das denn soll. Die beiden sind auseinander gegangen. Ich konnte nicht sehen, ob einer der Beiden einen Gegenstand in den Händen gehalten hat. Der D____ blutete unter seinem Auge. Im Nachhinein nahm er einen Hammer vom Tisch und warf diesen in einen Eimer. Wem der Hammer gehörte oder wo sich dieser jetzt befindet, kann ich nicht sagen. Ich muss auch erwähnen, dass der [Berufungskläger] auf der Baustelle immer eine grosse Fresse gehabt hat.“ Er, L____, habe nach diesem Vorfall den Bauleiter der Firma [...], M____, kommen lassen, welcher die beiden Beteiligten dann von der Baustelle verwiesen habe (Akten, S. 145). Im Requistionsbericht vom Tattag (Akten, S. 126) ist bezüglich der Aussage von L____ derselbe Vorgang geschildert.  

9.4.2   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte L____ als Zeuge aus, dass er gegen 6.30 Uhr oder 6.35 Uhr auf der Baustelle eingetroffen sei, die Auseinandersetzung da jedoch schon Geschichte gewesen sei. Der Berufungskläger sei in einer Ecke auf dem Boden zwischen verschiedenen Werkzeugen gelegen, der Privatkläger sei zwei Meter von ihm entfernt an einem Tisch gestanden, die beiden hätten sich noch angebrüllt. Einen Hammer habe er da nicht gesehen. Danach habe ihn der Bauleiter der Firma [...] angerufen und ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass er die beiden Streithähne von der Baustelle verweisen solle. Auf Nachfrage, wonach er anlässlich der am Tattag durch die Polizei durchgeführten Befragung berichtet hatte, dass der Privatkläger einen Hammer vom Tisch genommen und diesen danach in einen Eimer geworfen habe (vgl. dazu E. 9.4.1), meinte L____, dass er dies jetzt nicht mehr genau sagen könne, da ja immer Werkzeug herumliege, er glaube aber, dass es so war, wenn er dies der Polizei so erzählt habe. Er könne jedoch sagen, dass der Privatkläger den Berufungskläger nicht geschlagen, geschweige denn ihm gedroht habe: „[…] dass da jemand bedroht worden ist mit einem Hammer oder Beil, das ist nicht der Fall, also nicht was ich weiss“ (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 21 f.). 

10.

10.1    Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo", hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41). Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

10.2    Insgesamt ist bezüglich Anklagepunkt 2 objektiv belegt, dass es neben den Verletzungen in der rechten Augenregion beim Privatkläger auf beiden Seiten zu vergleichsweise harmlosen Verletzungen gekommen ist. Dass die Verletzung am Auge des Privatklägers von einem Faustschlag des Berufungsklägers herrührt, dürfte erstellt sein und wird auch nicht ernsthaft bestritten (vgl. zu den detaillierten Verletzungsbildern die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 15. Mai 2014, [Akten, S. 162 ff., 173 ff.]). Für den gesamten Hergang der körperlichen Auseinandersetzung gibt es darüber hinaus jedoch keinerlei objektive Beweise und auch keine verlässlichen Aussagen von Augenzeugen. Insbesondere die (bloss) polizeilich befragten F____ und N____ können keine Angaben darüber machen, wie sich die fragliche Auseinandersetzung genau zugetragen hat bzw. wann und ob ein Hammer im Spiel gewesen ist. Auch der – zwar formell einvernommene – Vorarbeiter L____ kann nichts Wesentliches zur Erhellung des Sachverhalts beitragen: seine anlässlich der Befragung durch die Polizei am Tattag gemachte Aussage (vgl. im Detail E. 9.4.1), wonach die beiden Kontrahenten noch am Boden gewesen seien, als er eintraf, wird selbst vom Privatkläger nicht gestützt. Gemäss diesem kam L____ erst hinzu, als beide wieder standen und eine Distanz von zwei bis drei Metern zwischen sich hatten (Einvernahme des Privatklägers vom 10. April 2014, Akten S. 149 ff.). Diese Version erklärt der Vorarbeiter dann auch anlässlich seiner Zeugenaussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. dazu E. 9.4.3). Insgesamt ist aufgrund der Depositionen von L____ zwar davon auszugehen, dass dieser einen Hammer in den Händen des Privatklägers wahrnehmen konnte, aber aufgrund der Tatsache, dass er erst nach der eigentlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger hinzukam, nichts Zuverlässiges darüber berichten kann, wie und wann nun der Hammer in Hände des Privatklägers kam. Seinen Aussagen ist bezüglich des Kerngeschehens damit ein geringer Beweiswert beizumessen, weswegen die Vorinstanz aufgrund des Fehlens von zuverlässigen Zeugenaussagen zutreffend von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation gesprochen hat (vorinstanzliches Urteil vom 24. Juni 2015, S. 18).

10.3   

10.3.1 Der Berufungskläger schildert den Streit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den wesentlichen Teilen gleich wie im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 10. April 2014. So berichtet er einigermassen konzis über die Entstehung der Auseinandersetzung, den Wortlaut des verbalen Streits, die Beschimpfung als „Penner“, die Art, wie er weitere Hammerschläge vom Boden aus abgewehrt haben will und darüber, dass der Privatkläger nach dem Aufstehen noch zwei Mal mit dem Hammer aufzog, aber nicht mehr zuschlug. Unklar bleibt jedoch, wie viele Schläge im Stehen ausgeführt worden sind. In seiner Einvernahme vom 14. April 2014 schilderte er zwei Schläge und einen versuchten dritten Schlag, während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bloss von einem versuchten Hammerschlag im Stehen berichtet. Auch durch welche Hand die Abwehr wann erfolgte und wo er getroffen worden ist, wird nicht kohärent geschildert (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2014, Akten S. 133 ff. sowie Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 19 ff.).

10.3.2 Indessen erfüllen die Aussagen des Berufungsklägers von ihrem Gehalt her durchaus einige Realkriterien. So schildert er die Geschehnisse mit angemessenem Detailreichtum, gibt Gespräche zum Teil in direkter Rede wieder (und zwar gleichbleibend) und erklärt auch seine Überlegungen bzw. Motive. So gibt er beispielsweise an, dass er den Privatkläger an den Kleidern gehalten habe, weswegen dieser keine so gute Chance gehabt habe, erneut zuzuschlagen, oder dass er sich sicher gewesen sei, der Privatkläger werde ihm sonst den Hammer auf den Kopf schlagen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 20).  

10.4   

10.4.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind sodann die Aussagen des Privatklägers (auch im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers) nicht als besonders glaubhaft zu bewerten. Er widerspricht sich in zentraleren Punkten als der Berufungskläger. So hat der Privatkläger anlässlich seiner ersten Einvernahme vom Tattag noch geschildert, dass sie nach dem Faustschlag, der ihn am rechten Auge verletzt habe (was ihm eigentlich nicht weh gemacht habe) „aufeinander losgegangen“ seien. Dabei habe er es geschafft, den Berufungskläger – obwohl grösser und kräftiger als er selbst – unter sich zu bringen, also sie seien beide zu Boden gefallen (Einvernahme des Privatklägers vom 10. April 2014, Akten S. 149 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er dann, der Berufungskläger habe ihn zuerst einmal geschlagen, dann ein zweites Mal und ihn dann auch noch mit dem Finger in der Nähe der Augen angegriffen [als die beiden noch standen]. Erst danach habe der Berufungskläger ihn an seinen Kleidern gepackt, was dazu geführt habe, dass sie beide zu Boden gefallen seien (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 17 f.). Gegenüber der Polizei hat der Privatkläger zudem noch gar nichts von einem Hammer wissen wollen bzw. gemeint, es sei kein Hammer im Spiel gewesen (vgl. dazu schon E. 9.1.2 und 9.2). Erst anlässlich seiner (formellen) Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (am selben Tag) räumte er dann ein, einen Hammer – allerdings bloss zur eigenen Verteidigung – in den Händen gehalten zu haben (Einvernahme des Privatklägers vom 10. April 2014, Akten S. 149 ff.).

10.4.2 Dass der Privatkläger bezüglich des Hammers einen Schlenker macht, nachdem ihm klar geworden ist, dass der Vorarbeiter L____ ihn mit einem solchen in der Hand gesehen hat, schwächt die Glaubhaftigkeit seiner späteren Darstellung von der Aussagegenese her stark ab. Der Privatkläger wurde noch am Tattag als Beschuldigter einvernommen und befand sich in einem gewissen Rechtfertigungsbzw. Erklärungsnotstand. Insbesondere musste er den – bisher verschwiegenen bzw. geleugneten, vom Vorgesetzten aber anscheinend wahrgenommenen – Besitz des Hammers so erklären, dass ihm nicht der Vorwurf gemacht werden konnte, mit dem Hammer auf den Berufungskläger losgegangen zu sein. Dies versucht er mittels nicht ganz schlüssiger Aussagen, worin sich ein weiterer Widerspruch zeigt: anlässlich seiner Einvernahme vom 10. April 2014 schilderte der Privatkläger, dass der Berufungskläger ihn geschlagen habe und sie dann aufeinander losgegangen seien. Danach habe er es geschafft, den Berufungskläger unter sich zu bringen, worauf sie zu Boden gegangen seien. Als er sich dann um sein verletztes Auge kümmern und den Berufungskläger nicht mehr habe festhalten wollen, habe dieser die Situation ausgenützt und ihn umgestossen. Vom Umstossen sei er dann in die Nähe der Werkzeuge gekommen und habe den Hammer in seine Hände genommen (Einvernahme des Privatklägers vom 10. April 2014, Akten S. 149 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2015 sagte der Privatkläger aus, dass er sich aus dem Gerangel [im Stehen] wegzudrehen bzw. zu distanzieren versuchte, wobei sie trotzdem zu Boden gegangen seien. Der Berufungskläger habe anschliessend begonnen, ihn zu schürfen und zu kratzen. Als er selbst bemerkt habe, dass er blute, sei er aufgestanden. In seiner Nähe, wo auch andere Werkzeuge gelegen seien, habe sich ein Hammer in einem Eimer befunden. Er habe sich danach bis zu einer Distanz von zwei bis drei Metern zurückgezogen. Als wenig später Arbeitskollegen in den Raum hineingetreten seien, habe er den Hammer auf den Tisch gelegt bzw. wieder an seinen früheren Ort gebracht (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 17 f.). Von einem Umstossen bzw. der dadurch ausgelösten Möglichkeit, einen Hammer zu greifen, ist plötzlich keine Rede mehr.

10.4.3 In den Aussagen des Privatklägers zeigt sich des Weiteren auch eine Tendenz, seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen bzw. bagatellisieren. So will er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen seiner Einvernahme vom 10. April 2014 den Berufungskläger plötzlich nicht mehr unter sich und zu Boden gebracht haben, sondern vielmehr versucht haben, sich wegzudrehen bzw. zu distanzieren. Darüber hinaus erscheint auch das Betonen der angeblichen körperlichen Überlegenheit des Berufungsklägers nicht besonders überzeugend. Der Privatkläger war nach eigenen Angaben etwa 175 Zentimeter gross und ca. 83 Kilogramm schwer, der Berufungskläger nach eigenen Angaben 177 Zentimeter gross und etwa 88 Kilogramm schwer. Der Privatkläger ist allerdings rund fünfzehn Jahre jünger als der damals immerhin fast 51-jährige Berufungskläger, sodass die Betonung des „grösseren und kräftigeren“ Gegners, den der damals 35-jährige Privatkläger mit Mühe unter sich gebracht habe, nicht zu überzeugen vermag.

10.4.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Aussagen des Privatklägers zwar einige Realkriterien erfüllen. Gerade wenn es aber darum geht, das zentrale Geschehen und seine eigenen Anteile daran zu beschreiben, zeigen sich doch erhebliche Widersprüche. Ferner ist in den Aussagen des Privatklägers eine Tendenz, die eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen bzw. bagatellisieren, erkennbar.

10.5    Für das Appellationsgericht bleibt nach der Analyse der Beweislage, insbesondere der Aussagen der beiden Beteiligten, die von der Vorinstanz angenommene und eventualiter angeklagte Sachverhaltsvariante in einem Masse ungewiss, welches über das rein Theoretische bzw. Vernachlässigbare hinausgeht. Es sind erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des den Berufungskläger belastenden Sachverhalts auszumachen, sodass bezüglich Anklagepunkt 2 in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen hat. Ebenso wäre freilich umgekehrt zugunsten des ursprünglich angeklagten Privatklägers im Zweifel für den ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen, sodass dessen Freispruch nicht zu beanstanden ist.

11.

11.1    Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1).

11.2    Nach dem Freispruch in Anklagepunkt 2 bildet der Schuldspruch bezüglich Anklagepunkt 1 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Ausgangslage der Strafzumessung. Das Gesetz sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

11.3   

11.3.1 Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1).

11.3.2 Obwohl die Privatklägerin keine allzu schwerwiegenden Verletzungen erlitten hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers doch eher schwer. Wie das Strafgericht zu Recht festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil vom 24. Juni 2015, S. 22), hat er mit dem Schlag gegen die ihm körperlich weit unterlegene Privatklägerin auf eine sensible Kopfpartie eingewirkt. Der Berufungskläger handelte darüber hinaus aus gekränkter Eitelkeit und ohne Initiative der beiden beteiligten Frauen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat unter keinem starken Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stand.

11.3.3 Vor dem Hintergrund eines eher schweren Verschuldens erscheint, wie bereits von der Vorinstanz betreffend Anklagepunkt 1 erwogen (Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2015, S. 23), eine Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

11.4   

11.4.1 Der Berufungskläger wurde am [...] 1963 in [...] geboren und ist dort zusammen mit mehreren Geschwistern aufgewachsen. Seine Jugend verbrachte er mit beiden Elternteilen, bis der Vater verstarb, als der Berufungskläger zwölf Jahre alt war. Vor ungefähr 25 Jahren ist er in der Schweiz gekommen und mittlerweile auch Schweizer Bürger. Der Berufungskläger hat nach der viereinhalb Jahre dauernden Primarschule keine Lehre oder Berufsausbildung absolviert, in der Schweiz jedoch Deutschkurse besucht. Während siebeneinhalb Jahren arbeitete er bei der Baufirma [...], bis er wegen des Vorfalls in Anklagepunkt 2 gekündigt wurde. Danach war er jeweils temporär beschäftigt. Heute arbeitet der Berufungskläger laut eigenen Angaben bei der Baufirma [...] in einer Festanstellung (100%), wobei er etwa CHF 4‘500.– pro Monat verdiene. Ansonsten habe er keine weiteren Einkünfte. Suchterkrankungen oder sonstige körperliche Beschwerden bestünden nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 3). 

11.4.2 Der Berufungskläger ist Vater dreier Kinder, wobei die ältere Tochter, welche bereits volljährig ist, seiner mittlerweile geschiedenen Ehe entstammt. Die jüngere Tochter und der Sohn, für welche er auch Unterhaltsbeiträge bezahlt, entstammen der Beziehung zu seiner Freundin, welche in Frankreich wohnt. Bezüglich der Beziehung zu dieser Frau verweigerte der Berufungskläger an der heutigen Verhandlung die Aussage (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

11.5

11.5.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Praxisgemäss wird eine Strafmilderung dann gewährt, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen, und zwar im (suspensiven und devolutiven) Berufungsverfahren auf den Zeitpunkt des Berufungsentscheids. Unter Wohlverhalten ist vor allem das Fehlen strafbarer Handlungen zu verstehen (vgl. dazu BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f., 132 IV 1 E. 6.2 S. 2 f.; AGE SB.2014.5 vom 3. Februar 2017 E. 3.3).

11.5.2 Vorliegend ist die Frist gemäss Art. 48 lit. e StGB gerade erreicht. Die Höchststrafdrohung bei einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand lautet drei Jahre Freiheitsstrafe. Somit beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB zehn Jahre. Sechszweidrittel Jahre (zwei Drittel von zehn Jahren) sind seit der Tatzeit im Januar 2011 gerade vergangen. Da im Anklagepunkt 2 ein Freispruch ergangen ist, ist auch das Erfordernis des Wohlverhaltens erfüllt. 

11.6   

11.6.1 Die Vorinstanz hat der langen Verfahrensdauer (bezüglich Anklagepunkt 1 wurde die Staatsanwaltschaft erst nach gut drei Jahren tätig) insofern Rechnung getragen, als dass sie die Einsatzstrafe von zehn Monaten bzw. 300 Tagessätzen um zwei Monate bzw. 60 Tagessätze reduzierte (Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2015, S. 23). Angesichts des Umstands, dass inzwischen Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB zur Anwendung kommt, rechtfertigt sich eine Reduktion der oben genannten Einsatzstrafe von zehn Monaten bzw. 300 Tagessätzen um vier Monate bzw. 120 Tagessätze, sodass eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultiert. Die Staatsanwaltschaft hat den „Rabatt“ wegen der langen Verfahrensdauer explizit zugestanden (Berufungsbegründung, S. 2 f.), weswegen sich der Beweisantrag Ziff. 3 erübrigt hat (vgl. schon Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. April 2016 und E. 2.4).

11.6.2 Ein Geständnis oder besondere Kooperation kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden, sodass die Strafe aufgrund der unauffälligen Biografie weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. Darüber hinaus ist die von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 10. August 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ausgefällte Vorstrafe (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit zwei Jahre sowie Busse in der Höhe von CHF 400.–) nicht einschlägig, weswegen daraus keine straferhöhende Wirkung abgeleitet wird.

11.6.3 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.) sowie in Abwägung sämtlicher Umstände erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie die bereits von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 70.– (Einkommen von CHF 4‘500.– abzüglich Pauschalabzug von 25 % sowie Abzug für die beiden minderjährigen Kinder von 15 bzw. 12.5 %) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

11.6.4 Angesichts der Tatsache, dass die von der Staatsanwaltschaft Solothurn ausgefällte Vorstrafe nicht einschlägig ist und insgesamt von einer günstigen Prognose auszugehen ist, kann dem Berufungskläger mit dem Strafgericht der bedingte Vollzug gewährt werden.

12.

12.1    Der Berufungskläger hat, wie bereits erwähnt, seine Berufung bezüglich Anklagepunkt 1 am 1. März 2016 zurückgezogen. Wie ebenfalls bereits aufgezeigt wurde, fällt damit die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe, nicht dahin. Die Zivilansprüche der Privatklägerin (Verurteilung des Berufungsklägers zu CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, CHF 5'769.15 Parteientschädigung sowie Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 1‘000.– auf den Zivilweg) sind unangefochten in (Teil)Rechtskraft erwachsen.

12.2

12.2.1 Die Privatklägerin hat sich sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin am Verfahren beteiligt (Strafantrag, Akten S. 77; Geschädigtenformular, Akten S. 116; vgl. auch Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).

12.2.2 Der Berufungskläger w

SB.2015.76 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.11.2017 SB.2015.76 (AG.2018.117) — Swissrulings