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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2015 SB.2015.51 (AG.2015.685)

25. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,338 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.51

URTEIL

vom 25. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Berufungskläger 1

[…]                                                                                               Beschuldigter 1

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin, […]   

B____, geb. […]                                                                   Berufungskläger 2

[…]                                                                                               Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. […], Advokat, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. März 2015

betreffend ad Berufungskläger 1: einfache Körperverletzung ad Berufungskläger 2: einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger 1) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2015 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des B____ schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Im Anklagepunkt 1 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) wurde das Verfahren zufolge Verjährungseintritts eingestellt und die damit im Zusammenhang stehende Zivilforderung der C____ AG auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde die Schadenersatzforderung von B____ für künftigen Schaden aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach gutgeheissen, dieser für die Höhe dieses Anspruchs jedoch auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger 1 wurde zur Leistung von CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem Schadensereignis an B____ verurteilt und eine Mehrforderung von CHF 4‘000.– unter diesem Titel abgewiesen. Dem Berufungskläger 1 wurden die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 1‘257.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (CHF 1‘600.– bei schriftlicher Begründung) auferlegt. Der Privatverteidigerin des Berufungsklägers 1 wurde eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.– aus der Strafgerichtskasse sowie dem amtlichen Verteidiger von B____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 648.– zulasten des Berufungsklägers 1 zugesprochen.

B____ (Berufungskläger 2) wurde in demselben Urteil der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers 1 schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 3 Jahre, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2014, verurteilt. Bezüglich Ziffer 3 der Anklageschrift (Tätlichkeiten) wurde der Berufungskläger 2 freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger 2 am 14. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2014 um ein Jahr verlängert, wurde als nicht vollziehbar erklärt. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers 1 von CHF 500.– wurde abgewiesen. Der Berufungskläger 2 wurde zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1‘207.30 sowie der Urteilsgebühr von CHF 400.– (CHF 800.– bei schriftlicher Begründung) verpflichtet und dem amtlichen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 3‘337.75 ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger 1 und 2 rechtzeitig „vorsorglich“ Berufung angemeldet und zugleich angekündigt, es seien Vergleichsverhandlungen betreffend die Zivilforderung im Gange und es sei damit zu rechnen, dass die Strafanträge von Berufungskläger 1 und 2 in Kürze zurückgezogen würden. Am 19. Mai 2015 hat der Berufungskläger 2 fristgerecht Berufung erklärt und beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und das gegen die Berufungskläger 1 und 2 geführte Strafverfahren einzustellen, es sei auf die Erhebung von Gerichtsgebühren für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten und es sei das Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2015 im Übrigen zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Der Berufungsbegründung beigelegt war eine von den Berufungsklägern 1 und 2 unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 6./8. Mai 2015, in deren Ziffer 4 die Vergleichsparteien gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt den Rückzug des jeweiligen Strafantrags im Verfahren SG.2014.287 erklärten und beantragten, es seien keine zweitinstanzlichen Kosten zu erheben. Der Berufungskläger 1 hat ebenfalls mit Datum vom 19. Mai 2015 rechtzeitig Berufung erklärt und die entsprechende Begründung eingereicht und unter Verweis auf den durch den Berufungskläger 2 eingereichten Vergleich beantragt, es sei im Strafverfahren SG.2014.287 gemäss Ziffer 4 des Vergleichs zu verfahren. Die C____ AG hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. Mai 2015 das rechtliche Gehör gewährt und sie hat weder Anschlussberufung erklärt noch das Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Zugleich wurden sämtliche Beteiligte darauf hingewiesen, dass die Berufungsinstanz beabsichtige, das Verfahren zufolge Rückzugs der Strafanträge in Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift einzustellen und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Hiezu sind keine Stellungnahmen eingegangen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Da die dem Berufungskläger 1 und dem Berufungskläger 2 vorgeworfenen Sachverhalte jeweils auch den anderen betreffen und damit einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, werden sie vorliegend, wie auch schon vor erster Instanz, in einem einzigen Verfahren behandelt (Art. 30 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.3      Der Berufungskläger 2 beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Weiter sei auch das gegen den Berufungskläger 1 geführte Strafverfahren einzustellen. Der Berufungskläger 1 hat sinngemäss dieselben Rechtsbegehren gestellt. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist diejenige Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids geltend machen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtbar sind demnach nur diejenigen Punkte eines Entscheids, die den Rechtsmittelkläger persönlich beschweren (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1458). Vorliegend sind der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 durch diejenigen Punkte im Urteilsdispositiv der Vorinstanz, welche die Verurteilung des jeweils anderen betreffen, nicht beschwert. Auf die Anträge der Berufungskläger 1 und 2, das gegen den jeweils anderen geführte Strafverfahren sei einzustellen, kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

1.4      Nach Art. 399 Abs. 4 StPO ist eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Punkte des erstinstanzlichen Urteils möglich. Die Parteianträge lauten unter anderem auf Verfahrenseinstellung wegen Rückzugs der jeweiligen Strafanträge. Demnach richtet sich die Berufung jeweils gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Berufungskläger 1 und 2), aber auch gegen den Freispruch wegen Tätlichkeiten (Berufungskläger 2). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts gelten automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte der strafrechtlichen Sanktion sowie der vorinstanzlichen Genugtuungsregelung (Berufungskläger 1 und 2) bzw. Schadenersatzregelung (Berufungskläger 1) als mitangefochten (Schmid, a.a.O., N 1548). Die Berufungskläger 1 und 2 haben entsprechend in ihrer Vergleichsvereinbarung vom 6./8. Mai 2015 (Ziffer 1 und 2) eine private Regelung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 getroffen. Ebenfalls von der Anfechtung erfasst ist die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger 2 ausgesprochenen Geldstrafe vom 14. Mai 2012. Der Berufungskläger 2 hat beantragt, die von der Vorinstanz verfügte Kostenregelung (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu bestätigen; hingegen haben die beiden Berufungskläger dazu im Vergleich vom 6./8. Mai 2015 vereinbart, dass „[i]m Hinblick auf die Verfahrens- und Anwaltskosten die Regelung im Urteil des Strafgerichts in der Sache SG.2014.287 weiterhin ihre Gültigkeit [behält]“. Dies lässt den Schluss zu, dass der Berufungskläger 1 die erstinstanzliche Kostenregelung von der Anfechtung ausnehmen möchte, so dass diese in Rechtskraft erwachsen würde. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz bei einem reformatorischen Entscheid wie vorliegend von Amtes wegen auch über die vorinstanzliche Regelung zur Kostentragung (Domeisen, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 428 StPO N 23). Weiter bestimmt Art. 427 Abs. 4 StPO, dass Vereinbarungen zwischen der antragstellenden Person und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der einstellenden Behörde bedürfen, dies um Vereinbarungen, die sich nachteilig auf das Gemeinwesen auswirken, zu verhindern. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheids nicht in der Disposition der Berufungskläger liegt und bei einem reformatorischen Entscheid der Rechtsmittelinstanz der erstinstanzliche Kostenentscheid nicht isoliert in Rechtskraft erwachsen kann. Es spricht allerdings vorliegend im Lichte von Art. 427 Abs. 4 StPO nichts dagegen, die erstinstanzliche Verfügung bezüglich Verfahrenskosten und Parteientschädigungen gemäss dem Antrag des Berufungsklägers 2 zu bestätigen und damit im Ergebnis auch die entsprechende Vereinbarung der Berufungskläger zu genehmigen. In Rechtskraft erwachsen ist demnach betreffend den Berufungskläger 1 als beschuldigte Person die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt 1 (Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs) wegen Verjährung sowie die Verweisung der Zivilforderung der C____ AG auf den Zivilweg. Betreffend den Berufungskläger 2 als beschuldigte Person ist keine erstinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Zu beurteilen sind vorliegend demnach der Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) gegen den Berufungskläger 1 sowie der Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gegen den Berufungskläger 2. Alle diese zur Frage stehenden Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Das Vorliegen eines Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 30 StGB N 108, mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 379 StPO). Es entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend wurde den Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2015 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift gewährt; auf Stellungnahmen wurde allseits verzichtet.

2.2      Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Er stellt eine unwiderrufliche Willenserklärung dar (Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB 5 f., Art. 30 StGB N 51, mit Hinweisen). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug ist den Strafbehörden schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungskläger haben am 6./8. Mai 2015 eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnet, in deren Ziffer 4 gegenüber dem Appellationsgericht erklärt wurde, die gegeneinander gerichteten Strafanträge im Verfahren SG.2014.287 unwiderruflich zurückzuziehen. Diese Erklärung ist dem Appellationsgericht am 19. Mai 2015 zusammen mit der Berufungserklärung des Berufungsklägers 2 zugestellt worden. Diese Willenserklärungen der Berufungskläger betreffend Rückzug der jeweiligen Strafanträge im hängigen Verfahren sind klar und im Übrigen bedingungslos und formgerecht erfolgt. Die Rückzüge der Strafanträge der Berufungskläger sind auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches Urteil eröffnet worden ist. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger 1 wegen einfacher Körperverletzung und gegen den Berufungskläger 2 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Anklagepunkte 2 und 3) ist deshalb einzustellen. Damit entfallen ohne Weiteres die gegen die Berufungskläger ausgesprochenen Sanktionen und bezüglich den Berufungskläger 2 der Grund für die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe.

2.3      Wird das Strafverfahren eingestellt, so wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Demnach werden vorliegend die Schadenersatzsowie die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers 2 aus der einfachen Körperverletzung und die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers 1 aus der einfachen Körperverletzung auf den Zivilweg verwiesen. Es wird sodann Vormerk davon genommen, dass sich der Berufungskläger 1 im Vergleich vom 6./8. Mai 2015 zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2013 an den Berufungskläger 2 verpflichtet und erklärt hat, diesen für alle Schäden aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 zu 100% zu entschädigen und diese Verpflichtung auf erste Aufforderung hin zu erfüllen.

3.

3.1      Wie bereits ausgeführt (E. 1.4) ist der erstinstanzliche Kostenentscheid antragsgemäss bezüglich beider Berufungskläger zu bestätigen. Was die ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren anbelangt, haben die Berufungskläger beantragt, es sei auf eine Kostenauflage zulasten der Berufungskläger zu verzichten. Wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so trägt prinzipiell gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Staat dessen ordentliche Kosten, es sei denn die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person werden in besonderen Konstellationen aufgrund gesetzlicher Vorschrift kostenpflichtig. Zwar wären die Voraussetzungen für die Anwendung solcher Ausnahmebestimmungen vorliegend wohl gegeben, dennoch ist umständehalber von einer Kostenauflage gegenüber den Berufungsklägern als Rechtsmittelkläger bzw. als Privatkläger abzusehen. Da dem Berufungskläger 2 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit lic. iur. […] zu bewilligen ist, sind auch dessen Honorar und Auslagen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gemäss Antrag auf die Staatskasse zu nehmen. Nachdem der Vertreter des Berufungsklägers 2 auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet hat, ist dessen Aufwand durch das Gericht zu schätzen. Die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Vergleichs zwischen den Berufungsklägern sind zum grössten Teil bereits im erstinstanzlichen Verfahren angefallen und dort entschädigt worden; es erscheint deshalb angemessen, den anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren auf knapp zwei Stunden zu schätzen. Lic. iur. […] ist somit bei Anwendung des Honoraransatzes für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– ein Honorar von CHF 432.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu entrichten.

3.2      Der Berufungskläger 1 hat zwar keinen Antrag auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gestellt; die Frage des Vorliegens eines solchen Anspruchs ist jedoch gemäss Art. 429 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu beantworten. Die Prüfung dieser Frage führt vorliegend zum Schluss, dass der Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die anwaltlichen Bemühungen seiner Wahlverteidigerin zu entschädigen ist, wobei der zeitliche Aufwand auch hier mangels Einreichung einer Honorarnote mit knapp zwei Stunden beziffert werden kann. Unter Anwendung des Stundenansatzes für die private Verteidigung in normalen Fällen von CHF 250.– resultiert ein Entschädigungsanspruch von CHF 540.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____

            Das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung zulasten von B____ (Anklagepunkt 3) wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

            Die Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung von B____ aus der einfachen Körperverletzung werden auf den Zivilweg verwiesen.

            Es wird davon Vormerk genommen, dass A____ seine Haftung mit einer Haftquote zu 100% für alle Schäden von B____ aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 anerkannt und sich verpflichtet hat, B____ auf erste Aufforderung hin schadlos zu halten. Weiter wird davon Vormerk genommen, dass sich A____ verpflichtet hat, B____ eine Genugtuung von CHF 3‘000.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2013 zu bezahlen.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Die zweitinstanzlichen Kosten gehen zulasten des Staates.

            A____ wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.– (inklusive MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

://:        B____

            Das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten zulasten von A____ (Anklagepunkte 2 und 3) wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.

            Die Genugtuungsforderung von A____ aus der einfachen Körperverletzung wird auf den Zivilweg verwiesen.

            Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

            B____ wird die unentgeltliche Rechtspflege mit lic. iur. […] als amtlichem Verteidiger bewilligt.

Die zweitinstanzlichen Kosten gehen zulasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz von CHF 432.– (inklusive MWST) ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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