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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2016 SB.2015.13 (AG.2016.719)

17. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,108 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des BetmG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.13

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,  Dr. Claudius Gelzer,   Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____ , geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014

betreffend Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des BetmG

Rückweisung der ergänzten Anklageschrift an das Strafgericht

Sachverhalt

Mit Urteil vom 21. November 2014 wurde A____ (Berufungsbeklagter) vom Strafgericht Basel-Stadt von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen. Einzig ein iPhone 4 wurde dem Berufungsbeklagten wieder ausgehändigt. Diesem wurden zudem Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘089.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Diese Kosten wurden mit dem beigebrachten Bargeld in Höhe von CHF 1‘577.15 unter Aufhebung der Beschlagnahme verrechnet. Dem Berufungsbeklagten wurde ferner gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'200.– zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Berufung erklärt und mit Schreiben vom 10. April 2015 begründet. Sie beantragt, der Berufungsbeklagte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. Hinsichtlich der Neben- und Entschädigungsfolgen sei das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern, als dass das iPhone 4 des Berufungsbeklagten ebenfalls einzuziehen und jenem keine Entschädigung für die verbüsste Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entrichten sei. In der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 wurde neu der Eventualantrag gestellt, der Berufungsbeklagte sei im Falle der Abweisung des Hauptantrages wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) schuldig zu sprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich Antrag auf Einholung einer entsprechenden Ermächtigung bei den zuständigen Bundesbehörden gestellt. Der Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Er verlangt mit Schreiben vom 12. Juni 2015 jedoch die kostenfällige Abweisung der Berufung. 

Mit Eingabe vom 12. April 2016 hat das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) als zur Ermächtigung zuständige Bundesbehörde ausgeführt, dass es sich beim vom Berufungsbeklagten eingeführten Paracetamol/Coffein-Gemisch um ein nicht verwendungsfertiges Arzneimittel, sog. Bulkware, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. 1 HMG handle. Für die Einfuhr von nicht verwendungsfertigen Arzneimitteln bedürfe es einer Grosshandelsbewilligung, über welche der Berufungsbeklagte nicht verfügt habe (Art. 28 Abs. 1 HMG und Art. 2 lit. e und k der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV, SR 812.212.1]). Die Einfuhr ohne Bewilligung sei gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG unter Strafe gestellt. Angesichts der Tatsache, dass die Sache bereits bei einem kantonalen Gericht hängig sei, ersuche Swissmedic um die Übernahme des Falles durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt.

Mit Zwischenentscheid vom 10. Mai 2016 hat das Berufungsgericht die Anklageschrift vom 26. September 2014 zur allfälligen Ergänzung in Bezug auf den Eventualantrag in der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es wurde in Aussicht gestellt, nach Eingang einer allfällig ergänzten Anklageschrift darüber zu befinden, ob die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der ergänzten Anklageschrift an das Strafgericht zurückgewiesen oder ob das Berufungsgericht darüber direkt entscheiden werde.

Die Staatsanwaltschaft hat am 27. Juli 2016 beim Berufungsgericht eine in Bezug auf den Eventualantrag in der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 ergänzte Anklageschrift eingereicht. Mit Schreiben vom 18. August 2016 beantragt sie, auch die Eventualanklage direkt durch das Berufungsgericht behandeln zu lassen. Der Berufungsbeklagte beantragt mit Eingabe vom 5. September 2016 die Anklageergänzung an das Strafgericht zum Entscheid zu überweisen. Der vorliegende Zwischenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so kann das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO auch kassiert und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Eine Kassation hat immer dann zu erfolgen, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte ohne Verlust einer Instanz notwendig erscheint. Dazu zählt die Literatur insbesondere die unterbliebene Beurteilung aller Anklagepunkte (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 409 StPO N 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 409 N 2; vgl. für die Praxis des Appellationsgerichts zu § 183 Abs. 2 der [alten] Basler Strafprozessordnung AGE 513/2001 vom 9. November 2001 sowie AGE AS.2011.1 vom 30. Mai 2012, E. 5).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat am 27. Juli 2016 eine in Bezug auf den Eventualantrag in der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 ergänzte Anklageschrift eingereicht. Demnach ist ein neu angeklagter Sachverhalt zu beurteilen, der in dieser Art von der ersten Instanz noch nicht geprüft wurde. Würde das Appellationsgericht über die ergänzte Anklageschrift entscheiden, ginge dem Berufungsbeklagten diesbezüglich eine Instanz verloren, weshalb die Anklageergänzung vom 27. Juli 2016 an das Strafgericht zum Entscheid zu überweisen ist.

3.

3.1      Nach dem Gesagten wird das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014 aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines ergänzenden Urteils über die mit dem Eventualantrag ergänzte Anklageschrift an das Strafgericht zurückgewiesen. Für das vorliegende Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben.  

3.2      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten wird für dessen Bemühungen im Rahmen der beiden Zwischenentscheide ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Entschädigung ist auf CHF 1‘052.– (5.26 Stunden), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 84.15), total somit CHF 1‘136.15, festzusetzen.  

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014 wird aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines ergänzenden Urteils über die mit dem Eventualantrag ergänzte Anklageschrift an das Strafgericht zurückgewiesen.

            Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, Dr. [...], wird aus der Gerichtskasse wird ein Honorar von CHF 1‘136.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Swissmedic Bern

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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