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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.08.2016 SB.2015.120 (AG.2016.650)

16. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,742 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

grober Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.120

URTEIL

vom 16. August 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

c/o [...],                                                                                            Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2015

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 27. April 2015 wurde A____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit drei Jahre, zu einer Busse von CHF 800.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf Einsprache wurde das Verfahren an das Strafgericht überwiesen. A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit einer fünfjährigen Probezeit, und zu einer Busse von CHF 800.–. Die gegen A____ am 27. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.– wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 27. Oktober 2015 Berufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2015 beantragt er sinngemäss einen kostenlosen Freispruch und damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei abzuklären, ob zur Tatzeit in Basel noch ein weiterer dunkelblauer Porsche [...] eingelöst gewesen sei, dessen Halter dem Berufungskläger ähnlich sehe. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Einreichung einer Berufungsantwort hat sie verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 16. August 2016 ist der Berufungskläger befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der zweitinstanzlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteils und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 stopp form- und fristgerecht angemeldet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und damit verbunden gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Tragung der Verfahrenskosten. Die durch die Vorinstanz ergangene Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 27. Juni 2012 ist hingegen nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

2.2      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 1. März 2013 mit seinem Porsche [...] bei hohem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn A2 durch ein abruptes Fahrmanöver vom linken über den mittleren direkt zum rechten Fahrstreifen gewechselt und sich dabei auf dem mittleren Fahrstreifen in eine Lücke von nur zwei Autolängen gezwängt zu haben. Durch diese Fahrweise habe er eine grobe Verkehrsgefährdung in Kauf genommen (Strafbefehl Akten S. 35 f.).

2.3      Der dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des Anzeigestellers, B____ und seiner Frau, C____. Beide schilderten, sie hätten um die Mittagszeit des 1. März 2014 einen dunkelblauen Porsche Typ [...] mit dem Kennzeichen AG [...] bei der Begehung der geschilderten Verkehrsregelverletzung beobachtet. Einige Minuten später seien sie an der Lichtsignalanlage beim [...]center in D____ neben dem besagten Fahrzeug zum Stehen gekommen. Am Steuer sei ein zwischen 20 und 35 Jahre alter, dunkelhäutiger Mann mit einem goldenen Ohrring gesessen; die Beifahrerin sei eine asiatisch aussehende Frau gewesen (Auss. B____: Polizeirapport Akten S. 17, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 70 f.; Auss. C____: Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 71 f.). Aufgrund der Aargauer Immatrikulationsnummer wurde als Halter des betreffenden Fahrzeuges E____, der Sohn des Berufungsklägers, ermittelt. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. März 2014 gab E____ an, er selbst habe am Tattag gearbeitet; wahrscheinlich habe sein Vater zum Tatzeitpunkt den Porsche gelenkt. Dieser sei als einziger im Besitz eines zusätzlichen Autoschlüssels. Weiter führte er aus, sein Vater sehe deutlich jünger aus als er sei und habe eine asiatische Freundin, ausserdem trage er verschiedene Ohrringe, unter anderem auch goldene (Akten S. 23 ff.).

2.4      Wie bereits vor erster Instanz, bestreitet der Berufungskläger, das genannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Er macht geltend, es handle sich offenbar um eine Verwechslung mit einem anderen dunkelblauen Porsche, der von einem ihm ähnlich sehenden Fahrer gelenkt worden sei. So sei das Fahrzeugkennzeichen auf der ihm anlässlich der Hauptverhandlung gezeigten Videoaufnahme unkenntlich. Weiter befinde sich das [...]center, wo die Zeugen ihn angeblich gesehen und erkannt hätten, in D____ und nicht in F____. Er sei im Tatzeitraum zwar jeweils samstags zu seiner Ex-Frau nach F____ gefahren, habe diese jedoch nie in Begleitung seiner (damals) neuen Freundin besucht (Berufungsbegründung p. 1).

2.5      Die Vorinstanz hat sich bereits mit den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung widerlegt. Dazu wird ausgeführt, das – aus datenschutzrechtlichen Gründen qualitativ absichtlich schlecht gehaltene – Videomaterial diene nicht in erster Linie der Identifikation des Fahrzeugs, sondern vielmehr dem Nachweis der beanzeigten Verkehrsregelverletzung. Zudem hätten sich die Zeugen nicht nur die Automarke, sondern auch das Kennzeichen des Fahrzeuges gemerkt, so dass eine Verwechslung mit einem anderen dunkelblauen Porsche ausgeschlossen werden könne. Schliesslich hätten die Zeugen das betreffende Fahrzeug wenige Minuten nach dem Vorfall bei einer Lichtsignalanlage erneut gesehen; ihre Beschreibung des Lenkers und dessen Begleiterin treffe in allen Punkten auf den Berufungskläger und dessen asiatische Freundin zu. Anhaltspunkte, welche auf eine Falschanschuldigung hindeuten würden, seien nicht ersichtlich (Urteil E. I. p. 3 ff.)

Der Einwand des Berufungsklägers, wonach sich das [...]center nicht wie von der Vorinstanz angenommen in F____, sondern in D____ befinde, trifft zu. Dies hat im Übrigen der Zeuge B____ sowohl anlässlich der Anzeigestellung als auch bei seiner Befragung vor erster Instanz ausdrücklich so angegeben (Akten S. 70; vgl. dazu auch Polizeirapport vom 3. März 2014 Akten S. 17). Damit steht fest, dass sich in die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung ein Fehler eingeschlichen hat (vgl. Urteil E. I. p. 4), und davon ausgegangen werden muss, dass die Zeugen den Porsche samt Fahrer und Begleiterin beim [...]center in D____ und nicht etwa in F____ gesehen haben. Abgesehen von diesem Detail kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres verwiesen werden (Urteil E. I p. 3). Weshalb der Berufungskläger mit seiner Begleiterin am Tattag in D____ unterwegs war, darf und muss offen bleiben und vermag jedenfalls am Beweisergebnis nichts zu ändern. Beizufügen bleibt, dass das Argument des Berufungsklägers, die durch die Zeugen geschilderte Fahrweise stimme nicht mit der seinen überein, ihm nicht zur Entlastung gereichen kann. So weisen seine diversen Vorgänge wegen Strassenverkehrsverstössen doch immerhin darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen stets regelgetreuen Fahrzeuglenker handelt (ADMAS-Auszug Akten S. 52 f., vgl. auch Strafregisterauszug vom 19. Juli 2016).

2.6      Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die von den Zeugen B____ und C____ überzeugend geschilderte Verkehrsregelverletzung durch die Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera objektiviert ist. Weiter deckt sich das durch die Zeugen abgegebene Signalement des fehlbaren Porschelenkers vollständig mit der Beschreibung des Berufungsklägers durch dessen Sohn. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger am Tattag als Lenker des Porsches die geschilderte Verkehrsregelverletzung begangen hat. Für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu Recht als nachgewiesen erachtet (Urteil E. I. p. 5.).

3.

Betreffend die rechtliche Würdigung des Vorfalls ist den sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen (Urteil E. I. p. 6 f.). Es ergeht Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

4.

Der Berufungskläger hat die Strafzumessung zu Recht nicht eigens angefochten. Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt. Zu Recht ist sie zum Schluss gelangt, sein Verschulden sei als nicht leicht einzustufen, da er durch sein gefährliches Fahrmanöver und angesichts des dichten Verkehrsaufkommens eine akute Gefährdungslage geschaffen habe, in der es nur durch Zufall nicht zu einer Kollision gekommen sei. In Abwägung sämtlicher Umstände sei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Tagessatzhöhe sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit auf CHF 50.– festzusetzen. Schliesslich ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der bedingte Strafvollzug könne dem Berufungskläger gewährt werden; aufgrund der zwar weit zurückliegenden, aber doch einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstandes, dass er während der Probezeit der Vorstrafe vom 27. Juni 2012 erneut delinquiert habe, könne ihm jedoch keine durchwegs positive Prognose gestellt werden. Es dränge sich deshalb eine verlängerte Probezeit von fünf Jahren auf. Schliesslich sei praxisgemäss eine Verbindungbusse in Höhe von CHF 800.– zu verhängen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen (Urteil E. II. p. 7 f.), insbesondere da sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an der persönlichen und beruflichen Situation des Berufungsklägers und namentlich an seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert hat (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.).

5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

            sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung sowie 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Die durch die Vorinstanz erklärte Nichtvollziehbarkeit der Vorstrafe vom 27. Juni 2012 sowie die Verwarnung und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 525.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Instruktionsrichterin                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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