Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.10
URTEIL
vom 15. März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ AG
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____-Versicherung
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2014
betreffend Sachbeschädigung und Brandstiftung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2014 wurde A____ der Sachbeschädigung und der Brandstiftung schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B____ AG Schadenersatz in Höhe von CHF 12‘002.95, zuzüglich Zins seit dem 11. Oktober 2011, zu bezahlen. Sowohl die Mehrforderung der B____ AG in Höhe von CHF 601‘032.05 wie auch deren Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5‘000.– wurden auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde A____ verpflichtet, der Privatklägerin C____-Versicherung Schadenersatz in Höhe von CHF 189‘359.09 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Berufung erklärt. Dabei hat er das vorinstanzliche Urteil „in allen Teilen“ angefochten und beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen und die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Weder Staatsanwaltschaft noch Privatklägerinnen haben Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 15. April 2015 als auch die Privatklägerin B____ AG, vertreten durch Advokat [...], in ihrer Berufungsantwort vom 12. Mai 2015 haben die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Die Privatklägerin C____-Versicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
In der Berufungserklärung vom 2. Februar 2015 hat der Berufungskläger diverse Beweisanträge gestellt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Oktober 2015 ist dem Antrag auf Einvernahme von D____ als Zeugin stattgegeben worden. Demgegenüber sind mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Juli 2015 sowohl die beantragte Zeugeneinvernahme von E____ und F____ als auch der Beizug eines Berichts über die im Tatzeitpunkt bestehenden Flugmöglichkeiten zwischen Basel und Athen unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt worden. In der gleichen Verfügung hat die Verfahrensleitung anstelle des beantragten Beizugs eines Berichts zu Fragen betreffend einen für das Alibi des Berufungsklägers als relevant erachteten Automietvertrag die Staatsanwaltschaft beauftragt, eine Auftragsbestätigung bzw. Quittung für den genannten Mietvertrag einzuholen. Anstelle des beantragten IRM-Gutachtens zu Fragen im Zusammenhang mit den am Tatort entdeckten DNA-Spuren des Berufungsklägers hat sie sodann angeordnet, eine Vertreterin des IRM als Sachverständige zur Berufungsverhandlung zu laden. Ebenfalls in der Verfügung vom 13. Juli 2015 ist als weitere Beweisergänzungen die erkennungsdienstliche Erfassung des Berufungsklägers angeordnet und das IRM beauftragt worden, die neu erfasste DNA mit den bereits untersuchten Spuren zu vergleichen. Angeordnet worden ist schliesslich der Beizug von Unterlagen betreffend die von E____ verwendete Kreditkarte mit den Endziffern [...]. In der Folge sind beim Appellationsgericht eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 zu den Abklärungen betreffend den Automietvertrag, eine weitere Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2015 mit Beilagen betreffend die ED-Behandlung des Berufungsklägers, das Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Oktober 2015 sowie seitens E____ eine Bestätigung der UBS über den Besitz einer Kreditkarte mit den Endziffern [...] im Jahre 2011 sowie eine Kreditkartenrechnung vom 12. Oktober 2011 eingegangen.
An der Verhandlung vom 15. März 2016 sind der Berufungskläger, die Zeugin D____ und als Sachverständige Dr. [...], Leiterin Forensische Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, befragt worden. Verteidigung und Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Für die fakultativ geladene Privatklägerin B____ AG hat [...] an der Verhandlung teilgenommen, jedoch darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern. Die ebenfalls fakultativ geladene Privatklägerin C____-Versicherung hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen, wobei das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Zu überprüfen ist insbesondere auch der Entscheid über die von den Privatklägerinnen geltend gemachten Zivilforderungen, auch wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird. Denn zum einen ist von einer Beschränkung nur auszugehen, wenn diese klar erklärt wird (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6), während die vorliegend verwendete Formulierung einer Anfechtung „in allen Teilen“ gerade das Fehlen einer Beschränkung indiziert. Zum andern gelten bei beantragtem Freispruch im Falle der Gutheissung des Antrages ohnehin sämtliche Folgepunkte, insbesondere auch der Entscheid über die Zivilforderungen, als mitangefochten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18).
1.4 Hinsichtlich des im vorinstanzlichen Entscheid ergangenen Schuldspruchs betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin B____ AG am 15. Juli 2013 Strafantrag gestellt hat (Akten S. 193). Da ihr als antragsberechtigter Person die Identität des Berufungsklägers erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht worden ist, ist die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt.
1.5 Bezüglich der von der Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnten Beweisanträge ist festzuhalten, dass sich die Abnahme der entsprechenden vom Berufungskläger beantragten Entlastungsbeweise aufgrund des Ergebnisses der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung von vornherein erübrigt. Gleiches muss für die im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge gelten, die alle in Zusammenhang mit dem erwähnten Automietvertrag stehen und ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden sind, dass sich das Appellationsgericht diesbezüglich den Standpunkt der Vorinstanz zu eigen machen würde, was indessen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht der Fall ist (vgl. E. 2.4.1).
2.
2.1 In der Anklageschrift vom 18. März 2014 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 11. Oktober 2011, um ca. 02:00 Uhr, an der [...] in Basel vier Neuwagen der B____ AG angezündet und zwei Steine gegen die Aussenverglasung des Ausstellungsraums derselben geworfen zu haben, wobei durch den einen Stein eine Öffnung von ca. 30 cm Durchmesser in der Aussenverglasung einer Fensterscheibe, durch den anderen Stein Aufprallmarken an der benachbarten Fensterscheibe entstanden seien.
Der Berufungskläger bestreitet die Begehung dieser Tat und macht geltend, im fraglichen Zeitraum zusammen mit seiner damaligen Freundin D____ und dem gemeinsamen Kollegen E____ in Athen bei der damaligen Freundin des letzteren, F____, in den Ferien gewesen zu sein.
Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich der von ihr bejahten Täterschaft des Berufungsklägers primär auf den Umstand, dass am Tatort zwei Steine gefunden wurden, bei denen es sich gemäss den Kriminaltechnischen Untersuchungsberichten vom 15. November 2011 (Akten S. 99 ff.) und vom 18. Juli 2013 (Akten S. 138 ff.) um die Tatwerkzeuge handeln dürfte und dass auf diesen beiden Steinen die DNA des Berufungsklägers nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist sie aufgrund einer Würdigung sowohl der vom Berufungskläger ins Recht gelegten Dokumente als auch der Aussagen des Berufungsklägers und der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeugen E____ und G____ davon ausgegangen, das Alibi des Berufungsklägers sei lückenhaft bzw. für den Tatzeitpunkt nicht vorhanden (angefochtenes Urteil S. 8). Dabei hat sie festgehalten, die vom Berufungskläger angerufenen Beweismittel würden „zwar durchaus nahe[legen]“, dass dieser am 29. September 2011 von Mailand nach Athen gereist und am 13. Oktober 2011 wieder von Athen nach Mailand zurückgereist sei. Nicht auszuschliessen sei indessen, dass er zwischenzeitlich für die Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2011 nach Basel gekommen und danach wieder nach Athen zurückgekehrt sei (angefochtenes Urteil S. 7). In Kombination mit der erdrückenden Spurenlage bestehe daher kein ernstzunehmender Zweifel daran, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt am Tatort gewesen und die beiden Steine geworfen habe.
2.2 Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
2.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist aufgrund der fotografisch dokumentierten Spurensituation davon auszugehen, dass es sich bei den am Tatort aufgefundenen beiden Steinen um diejenigen Steine handelt, welche gegen die Aussenverglasung geworfen wurden und die entsprechenden Beschädigungen verursacht haben (vgl. Fotodokumentation Akten S. 120 f.). Diesem Befund steht insbesondere auch nicht entgegen, dass beide Steine ausserhalb des Gebäudes aufgefunden wurden, da der eine Stein das Glas gar nicht, der andere aber lediglich die äussere Glasscheibe durchschlug und dabei nach dem Abprallen an der inneren Scheibe aufgrund seiner Masse nicht zwischen die Glasscheiben herabfallen konnte (Akten S. 138 ff.).
Erstellt ist sodann auch, dass sich auf beiden Steinen DNA des Berufungsklägers befand, wobei die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, dass es sich dabei nicht um Mischprofile handelt und dass das erstellte DNA-Profil dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte (Akten S. 133, 135, 281 ff.). Die Korrektheit dieser Zuordnung wurde durch den im Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Oktober 2015 vorgenommenen Vergleich des im Gutachten vom 27. September 2013 (Akten S. 281 ff.) verwendeten, aus der EDNAIS Datenbank stammenden DNA-Profils des Berufungsklägers mit einem neu erstellten DNA-Profil desselben bestätigt. Auch hat die Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht ausgeführt, dass auf den Steinen sehr viel DNA vorhanden war, was dafür spreche, dass bei der Übertragung der DNA ein sehr intensiver Kontakt mit dem Stein stattgefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 2, 6, 8).
Dieses Spurenbild stützt isoliert betrachtet den Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Steine behändigt hat, was zunächst auch nahelegt, dass diese durch ihn und nicht durch eine Drittperson als Tatwerkzeuge verwendet wurden. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich unter Einbezug der weiteren Beweismittel bei einer Gesamtwürdigung unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers ergeben. Dabei ist in einem ersten Schritt auf diejenigen Beweismittel einzugehen, die Hinweise darauf liefern können, dass sich der Berufungskläger im Tatzeitpunkt in Athen aufhielt. Vermögen diese Beweismittel grundsätzlich Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu wecken, so ist in einem zweiten Schritt zu fragen, ob aufgrund des den Berufungskläger belastenden Spurenbilds diese Zweifel überwindbar sind oder ob sie sich auch im Rahmen einer das Spurenbild einbeziehenden Gesamtwürdigung nicht unterdrücken lassen, so dass ein Freispruch zu ergehen hat.
2.4
2.4.1 Was zunächst die sachlichen Beweismittel betrifft, so finden sich in den Akten hinsichtlich der Reise als solcher zum einen ein auf den Namen des Berufungsklägers lautender Boarding-Pass für den easyJet-Flug [...] von Mailand nach Athen am 29. September 2011, 10:40 Uhr (Akten S. 243) sowie der Abriss eines ebenfalls auf den Berufungskläger lautenden Rückflugtickets für den easyJet-Flug [...] von Athen nach Mailand an einem 13. Oktober (Akten S. 250). Wie sich aus einer Anfrage beim Kundendienst von easyJet ergeben hat, ist das Datum des Fluges mit der entsprechenden Flugnummer der 13. Oktober 2011 (Akten S. 286). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger sodann eine Reisebestätigung eingereicht, der zufolge für die beiden genannten Flüge Plätze für die Passagiere E____, A____ und D____ gebucht und der Visa Karte von E____ mit den Endziffern [...] hierfür € 236.95 belastet wurden (Akten S. 368). Durch die vom Appellationsgericht eingeholten Kreditkartenunterlagen von E____ wird zum einen bestätigt, dass dieser im Jahre 2011 Inhaber einer UBS Visa Classic Card mit den entsprechenden Endziffern war. Zum anderen lässt sich aufgrund der Kreditkarten-Rechnung vom 12. Oktober 2011 eruieren, dass ein Buchungsvorgang in Höhe des genannten Betrages zugunsten von easyJet stattfand, wobei als Datum des Einkaufs der 13. September 2011 ausgewiesen wird. Die in den Akten liegenden Dokumente liefern somit deutliche Hinweise darauf, dass eine Hinreise nach bzw. eine Rückreise von Athen zu den fraglichen Daten wie vom Berufungskläger geltend gemacht stattgefunden haben. Wie gesehen hat denn auch die Vorinstanz diesen Umstand nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Auffallend ist im Übrigen, dass gemäss der genannten Kreditkarten-Rechnung mit Einkaufsdatum vom 28. September 2011, mithin am Tag vor dem Hinflug, eine weitere Zahlung zugunsten von easyJet, die überdies der gleichen Ticket-Nummer zugeordnet ist, in Höhe von € 34.– vorgenommen wurde. Aufgrund sowohl des Betrages als auch des Datums liefert diese Zahlung eine mögliche Erklärung für eine auf den ersten Blick im Zusammenhang mit der Reise sich ergebende Unstimmigkeit: Während sich nämlich sowohl aus dem Boarding-Pass wie auch aus der Reisebestätigung ergibt, dass lediglich ein Handgepäckstück pro Passagier vorgesehen war, sagte der Berufungskläger aus, er habe einen grossen und schweren Rucksack mit sich geführt, der nicht als Handgepäck durchgegangen wäre (Prot. HV Akten S. 378; Prot. Berufungsverhandlung S. 12 f.). Da sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die aus der Schweiz angereisten D____ und E____ erst in Mailand mit dem aus Frankreich kommenden Berufungskläger trafen und in Mailand einmal übernachtet wurde (Prot. HV Akten S. 379, 384; Prot. Berufungsverhandlung S. 8 f.), liegt es nahe, dass das Problem mit dem zusätzlichen Gepäckstück am Tag vor dem Hinflug bemerkt und durch Bezahlung eines entsprechenden Zuschlags gelöst worden war.
Mit Blick auf die Anwesenheit des Berufungsklägers in Athen während des zwischen den Flügen liegenden Zeitraums und insbesondere in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt, enthalten die Akten zunächst Belege über Bargeldbezüge vom PostFinance-Konto des Berufungsklägers, die vom 11. und vom 13. Oktober 2011 datieren und in Athen bzw. am Athener Flughafen „Spata“ vorgenommen wurden (Akten S. 254 f.). Die Uhrzeit dieser Bezüge lässt sich nicht mehr eruieren (Akten S. 267). Vor allem aber hat der Berufungskläger einen von ihm unterzeichneten Automietvertrag eingereicht, dem zufolge bei [...] am 10. Oktober 2011 um 16:25 Uhr ein Mietauto bezogen wurde, das bis am 13. Oktober 2011, 15:00 Uhr zurückzugeben war (Akten S. 251 f.). Gemäss der ebenfalls eingereichten Quittung wurde die Automiete am 10. Oktober 2011 durch den Berufungskläger bar bezahlt (Akten S. 254 [griechisch „meträtá“ = Bargeld]). Der Mietvertrag erscheint prima vista echt (vgl. auch Akten S. 268, wonach es sich gemäss der KTA „um einen Offsetdruck handelt, der höchstens durch eine Person, die diesen Beruf erlernt hat, erstellt werden könnte“). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft führen indessen hinsichtlich der konkreten Eintragungen verschiedene Unstimmigkeiten ins Feld, die sich allerdings weitgehend ausräumen lassen: So dürfte sich die von der Staatsanwaltschaft erwähnte unvollständige Telefonnummer, bei der es sich gemäss dem Berufungskläger um seine damalige Festnetznummer ohne die letzten beiden Ziffern handelt (Prot. Berufungsverhandlung S. 13), aus einer entsprechenden Beschränkung der Anzahl Stellen im Eingabeformular erklären lassen (vgl. allgemein zum Eingabevorgang im Rahmen der Vorreservierung durch den Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 12). Die gemäss S. 5 des angefochtenen Urteils angeblich falsche letzte Ziffer des Führerausweises (4 im Vertrag anstatt 6 gemäss Faber-Auszug [Akten S. 288]) erklärt sich zwanglos wie folgt: Der erste Führerausweis des Berufungsklägers wies bei ansonsten identischer Ziffernfolge am Ende die Ziffer 2 auf (Vorakten AS.2010.110 S. 20). Dieser am 16. September 2008 ausgestellte Ausweis für die Fahrzeugkategorie B lief am 11. September 2011 ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der aktuelle Führerausweis des Berufungsklägers vorgewiesen und eine entsprechende Kopie zu den Akten genommen (Prot. Berufungsverhandlung S. 11). Dieser am 7. November 2011 ausgestellte Ausweis berechtigt neben der Kategorie B auch zur Führung von Fahrzeugen der Kategorie A1, wobei die entsprechende Prüfung am 7. November 2011 abgelegt wurde. Da der Berufungskläger im Zeitpunkt der Automiete über einen gültigen Führerausweis verfügen musste, der weder mit dem bereits abgelaufenen ersten (Endziffer 2) noch mit dem erst später ausgestellten aktuellen (Endziffer 6) identisch sein konnte, erstaunt es nicht, dass der damalige Ausweis die Endziffer 4 trug. Sodann wies die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass die auf dem Mietvertrag unter „Credit Card“ vermerkte Nummer „[...]“ entgegen den Ausführungen der Beteiligten, bei der Automiete sei die Kreditkarte von E____ vorgewiesen worden, nicht die Endziffern von dessen Karte ([...]“) aufweise. Indessen hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eine an ihn gerichtete E-Mail vom 9. Oktober 2011 eingereicht, mit der die Autovermietung seine Reservation eines Mietwagens bestätigte. In dieser E-Mail wird u.a. erwähnt die „Order Number“ sei „[...]“, die „Reservation Number“ „[...]“. Damit handelt es sich bei der im Mietvertrag unter „Reserv. No“ angegebenen Zahl um die „Order Number“ gemäss Reservationsbestätigung, bei der im Vertrag unter „Credit Card“ aufgeführten Zahl aber um die „Reservation Number“ gemäss Reservationsbestätigung, so dass trotz der entsprechenden Bezeichnung im Vertrag zumindest fraglich erscheint, ob sich der letztgenannte Eintrag überhaupt auf eine Kreditkartennummer bezieht. Damit verbleibt letztlich nur eine Unstimmigkeit, für die eine Erklärung nicht auf der Hand liegt: Es ist dies die Angabe des Wohnortes H____ anstelle des korrekten I____ bei ansonsten korrekter Adressangabe (inkl. korrekter Postleitzahl von I____). Der Berufungskläger hat hierzu ausgeführt, wenn man in I____ wohne, gehe man in H____ zur Schule; es sei denkbar, dass er bei der Vorreservierung im Internet selbst den falschen Ortsnamen eingegeben habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 12). Dass der Berufungskläger seinem früheren Wohnort nicht mehr besonders verbunden gewesen sein dürfte, ergibt sich daraus, dass er jedenfalls am 29. März 2012 als temporäre Adresse [...] angab (Akten S. 3). Die von ihm behauptete Fehlangabe ist mithin nicht von vornherein unplausibel. Jedenfalls ist der von der Vorinstanz gestützt auf dieses Element gezogene Schluss, wonach der Berufungskläger den Mietvertrag blanko unterschrieben und anschliessend eine Drittperson aus der Schweiz bei der Autovermietung die Angaben zu den Personalien gemacht und dabei die beiden Orte verwechselt habe, nicht haltbar. Dies umso weniger als es von vornherein wenig plausibel erscheint, dass ein etabliertes Unternehmen wie [...] Blanko-Unterschriften überhaupt akzeptieren oder aber durch die Kunden auszufüllende Blanko-Verträge herausgeben würde. Selbst wenn die von der Vorinstanz in den Vordergrund gerückte These zur Abfassung des Mietvertrages theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, erweist sie sich doch weder als die einzige noch als die wahrscheinlichste Erklärung der Unstimmigkeit betreffend den angegebenen Wohnort, so dass sie nicht geeignet ist, die durch die Unterzeichnung des Mietvertrags begründete Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Übergabe des Mietwagens zu entkräften.
2.4.2 Die sachlichen Beweismittel werden ergänzt durch die Aussagen der beteiligten Personen. Dabei hat die Vorinstanz die Aussagen der von ihr als Zeugen befragten E____ und G____ in verschiedener Hinsicht kritisch gewürdigt: So wird zum einen eine selektive Auswahl der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten Zeugen insinuiert, zum andern generell deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, da es sich um gute Bekannte des Berufungsklägers handle, die mit letzterem vorgängig in Kontakt gestanden seien (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger vor erster Instanz plausibel darlegen konnte, dass er seine damalige Freundin D____ nicht als Zeugin angegeben habe, weil die Trennung von ihr nicht einfach gewesen sei (Prot. HV Akten S. 379). Sodann spricht es entgegen der Vorinstanz grundsätzlich gerade für die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich befragten Zeugen, dass diese, wie auch der Berufungskläger selber, dessen vorgängige Anfrage, ob er sie als Zeugen angeben könne, ohne weiteres offengelegt haben, wobei überdies zu beachten ist, dass der Berufungskläger insbesondere zu E____ heute nur noch wenig Kontakt zu haben scheint (Prot. HV Akten S. 376 ff., 381 f., 386). Nicht reduziert erscheint sodann auch die Glaubwürdigkeit der in der Berufungsverhandlung befragten Zeugin D____, hat diese doch seit der Trennung vom Berufungskläger im Frühling 2012 zu diesem keinen Kontakt mehr und somit seine diesbezügliche Aussage bestätigt (Prot. Berufungsverhandlung S. 9 f.).
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend hat die Vorinstanz sodann festgehalten, diese seien zwar bezüglich der Reise als solcher einigermassen glaubhaft, hinsichtlich des relevanten Zeitraums vom 10. und 11. Oktober 2011 würden indessen einerseits erstaunlich viele Informationen, andererseits erstaunliche Gedächtnislücken vorgebracht; auch seien die Aussagen zum Teil widersprüchlich, wobei als konkretes Beispiel einzig der Widerspruch zwischen den Aussagen von E____ und denjenigen des Berufungsklägers zum Ort der Rückgabe des Mietautos angeführt wird (angefochtenes Urteil S. 7). Dieser Aussagenwürdigung kann nicht gefolgt werden: Zunächst schildern der Berufungskläger, D____ und E____ die Umstände der Reise nach Athen (Anlass der Reise, Treffen und Übernachtung in Mailand, Wohnen bei F____, Aktivitäten in Athen [Stadtbesichtigung, Strand, Klettern], gemeinsame Rückreise) übereinstimmend (vgl. Prot. HV Akten S. 375 f., 378 ff., 382 ff. sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., 11). Auch hinsichtlich des zufälligen Zusammentreffens mit G____ liegen übereinstimmende Angaben vor (vgl. Prot. HV Akten 377, 383, 386 sowie Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Was sodann spezifisch den Zeitraum vom 10. und 11. Oktober 2011 anbelangt, halten die Beteiligten übereinstimmend fest, dass mit Blick auf eine beabsichtigte Klettertour ein Auto gemietet wurde, wobei hierfür eine Kreditkarte erforderlich war. Da nur E____ über eine solche verfügte, dieser jedoch keinen Führerausweis besass, ging zunächst der Berufungskläger mit der Kreditkarte von E____ zur Autovermietung, wurde jedoch dahingehend informiert, der Kreditkarteninhaber müsse persönlich vorbeikommen, worauf man gemeinsam ein zweites Mal die Autovermietung aufsuchte (vgl. Prot. HV Akten S. 376, 378, 382, 388 f. sowie Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10, 12). Gemäss übereinstimmenden Angaben des Berufungsklägers und G____ gingen diese am Tag nach der Miete des Autos zusammen mit D____ klettern (vgl. Prot. HV Akten S. 377, 380 f, 386 f.), wobei G____ am Vorabend für alle in der Wohnung von F____ kochte und anschliessend dort übernachtete (vgl. Prot. HV Akten S. 380, 387 f.; vgl. auch den zeitlich nicht spezifizierten Hinweis auf dieses Kochen durch E____ in Prot. HV Akten S. 383). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beteiligten weitgehend übereinstimmend aussagen, wobei sie Details wie das zweimalige Aufsuchen der Autovermietung oder das abendliche Kochen durch G____ erwähnen, die aufgrund ihrer Nebensächlichkeit für die vorliegend relevanten Fragen schwerlich auf einer Absprache beruhen dürften und insofern als Realitätskriterien zu werten sind. Der einzige relativ deutliche Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob man bei der Rückreise mit dem Auto (so der Berufungskläger in Prot. HV Akten S. 378) oder mit der Metro (so E____ [Prot. HV Akten S. 383, relativierend S. 385] und D____ [Protokoll Berufungsverhandlung S. 11]) an den Flughafen gefahren sei, erscheint zum einen nicht besonders gravierend und nach Verlauf mehrerer Jahre wenig erstaunlich, wobei sich im Übrigen alle drei Beteiligten in dieser Frage nicht mehr sicher waren. Schliesslich bestätigt D____ ausdrücklich und von ihrer Reaktion her glaubwürdig, dass der Berufungskläger während der gemeinsamen Ferien niemals eine Nacht nicht anwesend war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.); im gleichen Sinn äusserte sich grundsätzlich auch E____ (Prot. HV Akten S. 382 f., 385), was mit entsprechenden Angaben des Berufungsklägers übereinstimmt (Prot. HV Akten S. 376, 380).
2.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die eingereichten Dokumente als auch die glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der einvernommen Zeugen und des Berufungsklägers Zweifel daran zu wecken vermögen, dass letzterer sich im Tatzeitpunkt am Tatort befand. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers aus dem Umstand ableiten, dass er in der Einvernahme vom 28. März 2012 die Aussage verweigerte (Akten S. 152 ff.) und erst nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 23. Juli 2013 (Akten S. 295) mit Schreiben der Verteidigung vom 28. August 2013 erstmals auf das behauptete Alibi des Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten S. 241), zumal dieses Vorgehen einer nicht unüblichen Verteidigungsstrategie entspricht und vom Berufungskläger unter anderem auch in diesem Sinne begründet wurde (Prot. HV Akten S. 380). Was sodann die erwähnte These der Vorinstanz betrifft, dass dieser für die Begehung der zur Beurteilung stehenden Tat eigens nach Basel gereist und anschliessend wieder nach Athen zurückgekehrt sei, so ist zuzugestehen, dass diese Möglichkeit theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, was im Übrigen sogar für den Fall gelten dürfte, dass der Berufungskläger wie von ihm behauptet, bei der Entgegennahme des Mietautos noch zugegen war. Indessen erweist sich diese Version sowohl mit Blick auf die Tat selbst, für deren Ausführung problemlos auch ein anderer Zeitpunkt hätte gewählt werden können, als auch hinsichtlich des zeitlichen und insbesondere finanziellen Aufwandes eines solchen Vorgehens (wobei letzterer gerade zur finanziellen Situation des Berufungsklägers [vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 11] in einem Missverhältnis steht) als wenig plausibel. Jedenfalls ist die theoretische Möglichkeit eines solchen Ablaufs, der gegenüber die Landesabwesenheit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der Aussagen der Beteiligten wesentlich wahrscheinlicher erscheint, nicht geeignet, die in diesem Sinn entstandenen erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers wieder zu beseitigen.
2.5 Zu prüfen ist indessen, ob der den Berufungskläger belastenden DNA-Spur ein so grosses Gewicht zukommt, dass dieses Element im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise die bei isolierter Betrachtung der anderen Beweismittel geweckten Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu überwinden vermag. In einer Konstellation wie der vorliegenden wäre dies insbesondere dann denkbar, wenn sich für das DNA-Spurenbild keine andere vernünftige Erklärung als die Täterschaft des Berufungsklägers finden liesse. Die Verteidigung trägt in diesem Zusammenhang insbesondere die folgenden beiden Thesen vor: Zum einen könne im Sinne eines indirekten Transfers DNA des Berufungsklägers, die der Aussenseite der von diesem verwendeten Velo- oder Arbeitshandschuhe anhafte, auf die beiden Steine übertragen worden sein, indem eine andere Person die Handschuhe des Berufungsklägers getragen und damit die Steine behändigt habe (Pläd. Berufungsverhandlung S. 21 f.). Zum anderen sei denkbar, dass jemand die beiden Steine bewusst mit Zellmaterial des Berufungsklägers präpariert und am Tatort platziert habe (Pläd. Berufungsverhandlung S. 22). Während die zweite These mangels näherer Spezifizierung von Urhebern und Motiven einer solchen feindseligen Handlung reichlich theoretisch anmutet, stellt sich bei der ersten These zunächst die Frage ob eine solche Sekundärübertragung im Sinne der Übertragung von DNA auf einen ersten Spurenträger (i.c. einen Handschuh) und von diesem auf ein weiteres Objekt (i.c. die fraglichen Steine) möglich ist. Diese Frage ist gemäss der in der Berufungsverhandlung befragten Sachverständigen klarerweise zu bejahen, wobei einschränkend ausgeführt wurde, dass dies „in ganz geringem Umfang“ und „unter idealen Voraussetzungen“ möglich sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 7; vgl. zur theoretischen Möglichkeit des sekundären Transfers auch die von der Verteidigung eingereichte Korrespondenz mit Dr. […] vom Institut für Forensische Genetik Münster, insbesondere Schreiben vom 11. März 2016 ad 6).
Indessen ist eine weitere These zur Erklärung des Spurenbilds denkbar, die von der Verteidigung im vorliegenden Verfahren zwar nicht erwähnt wird, jedoch in den beigezogenen Vorakten des Verfahrens AS.2010.110 im vom gleichen Verteidiger in der Verhandlung vor Appellationsgericht gehaltenen Plädoyer ausführlich diskutiert wird: In jenem Verfahren waren ebenfalls auf Steinen, die als Tatwerkzeuge Verwendung gefunden hatten, DNA-Spuren des Berufungsbeklagten nachgewiesen worden. Neben der Möglichkeit eines sekundären Transfers verwies die Verteidigung damals auf die Möglichkeit, dass im Sinne eines primären Transfers der Berufungskläger die Steine schon in einem früheren Zeitpunkt hätte berührt haben können. Um sodann die deliktische Verwendung gerade dieser Steine durch Drittpersonen zu plausibilisieren, führte die Verteidigung aus: „Es ist […] lebensnah, dass politische Kräfte, die mittels gezielten Aktionen […] ein politisches Zeichen setzen wollen, Steine sozusagen wie Munition lagern, im Garten, im Keller oder in einem Depot in der Natur“ (Vorakten AS.2010.110, S. 6 des Plädoyers der Verteidigung vor Appellationsgericht). Dass diese These hinsichtlich des Berufungsklägers, der sich unbestrittenermassen zumindest über längere Zeit und auch im Tatzeitpunkt des vorliegenden Verfahrens im linksautonomen Umfeld bewegte, nicht von vornherein als unplausibel einzustufen ist, ergibt sich auch aus der ebenfalls in den erwähnten Vorakten befindlichen Dokumentation einer Anhaltung, wonach der Berufungskläger an einem Sonntag bei einer Baustelle betroffen wurde, als er im Begriff war, Material in einen Lieferwagen zu laden (Vorakten AS.2010.110 S. 14). Auch ist eine entsprechende Erklärung des Spurenbildes wissenschaftlich haltbar: So hat die Sachverständige erläutert, es sei durchaus denkbar, dass auf einem Stein, auf den durch Berührung DNA einer ersten Person übertragen wurde und der in der Folge von einer zweiten Person mit Handschuhen berührt wurde, keine DNA der zweiten, jedoch DNA der ersten Person nachweisbar sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 6 f.; vgl. auch die entsprechenden von der Verteidigung eingereichten Ausführungen von Dr. […] in seinem Schreiben vom 4. März 2016 ad 5 sowie in seinem Schreiben vom 11. März 2016 ad 8). Zu berücksichtigen ist dabei überdies, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung an Psoriasis vulgaris im Sinne der Sachverständigen als sehr guter DNA-Spender gelten dürfte (Prot. Berufungsverhandlung S. 3) und dass DNA-Spuren generell bei entsprechenden Umweltbedingungen relativ lange nachweisbar sind (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Indessen vermöchte die blosse Möglichkeit einer solchen Erklärung des Spurenbildes für sich allein genommen bloss theoretische Zweifel an der Täterschaft des durch das Spurenbild Belasteten zu wecken. Vorliegend ergeben sich indessen wie erwähnt die Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers bereits aufgrund derjenigen Beweismittel, die im Sinne eines Alibis für seine Landesabwesenheit im Tatzeitpunkt sprechen, so dass sich hinsichtlich der Thesen zur Entstehung des Spurenbildes lediglich die Frage stellt, ob dieses die genannten Zweifel von vornherein beseitigt oder ob es in wissenschaftlich haltbarer Weise anders als durch die Behändigung der Steine durch den Berufungskläger am Tatort erklärbar ist. Wie gesehen ist letzteres der Fall, wobei eine entsprechende Erklärung in der vorliegenden Konstellation durch die Hautkrankheit des Berufungsklägers und durch seine Verankerung im linksautonomen Umfeld gestützt wird. Dass der Berufungskläger auf entsprechende Frage die These eines früheren primären Transfers zurückgewiesen hat („Und grundsätzlich habe ich eigentlich keine Steine irgendwo aufgetrieben und irgendwohin getan, nein“ [Prot. Berufungsverhandlung S. 13]), vermag an diesem Befund einer möglichen alternativen Erklärung des Spurenbildes nichts zu ändern; dies umso weniger, als mit einer abweichenden Beantwortung der Frage für den Berufungskläger gegebenenfalls gewisse rechtliche Risiken verbunden gewesen wären.
Die vorstehenden Ausführungen stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum von der Staatsanwaltschaft in erster Instanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_496/2010 vom 23. August 2010. In dessen E. 3.3.1 referiert das Bundesgericht die im damals angefochtenen Entscheid vorgenommene Beweiswürdigung (der es sich in E. 3.3.2 anschliesst), wobei diese sich massgeblich auf das Resultat einer DNA-Analyse und die entsprechenden Erläuterungen eines Sachverständigen stützt. Soweit nun (bei einem aufgrund der im zitierten Entscheid konkret zu beurteilenden Konstellation an sich naheliegenden Verständnis) dessen Ausführungen (entgegen der Zitierung durch die Staatsanwaltschaft [Akten S. 393]) lediglich die Frage betreffen, ob bei einem DNA-Mischprofil eine generelle Aussage zum zeitlichen Verhältnis der Entstehung des Haupt- und des Nebenprofils möglich sei, ist dies im vorliegenden Fall, indem es sich gerade nicht um ein Mischprofil handelt, irrelevant. Soweit der zitierte Entscheid überdies die Aussage referiert, dass sich frisches Zellenmaterial auf einem Spurenträger besser auf ein anderes Objekt übertragen lasse als ältere DNA, betrifft dies lediglich die These eines sekundären Transfers, beschlägt indessen nicht die vorgängig zur Hauptsache referierte Erklärung anhand eines vor dem Tatzeitpunkt liegenden primären Transfers. Nur wenn die im genannten Entscheid zitierte Aussage des Sachverständigen, wonach ein DNA-Profil auf einem Spurenträger Rückschlüsse auf diejenige Person zulasse, die den Gegenstand zuletzt berührt habe, so verstanden würde, dass sie von vornherein die Möglichkeit ausschliesst, DNA einer Person A auf einem Spurenträger anders denn als blosses Nebenprofil nachzuweisen, wenn nach erfolgter Übertragung eine Person B den Spurenträger mit Handschuhen berührt, stünden diese Ausführungen der vorgängig zur Hauptsache referierten alternativen Erklärung des Spurenbildes entgegen. In diesem Fall stünden die im Bundesgerichtsentscheid zitieren Erläuterungen jedoch ihrerseits im Widerspruch zu den im vorliegenden Verfahren formell erhobenen und überdies den aktuellen Forschungsstand berücksichtigenden (vorgängig wiedergegebenen) Erklärungen der Sachverständigen, weshalb sie insoweit ausser Betracht fallen müssten.
2.6 Ergibt sich damit zusammenfassend, dass sich vorliegend die Entstehung des Spurenbildes auch in anderer Weise als aufgrund der Täterschaft des Berufungsklägers erklären lässt, so vermag auch der Einbezug des Spurenbildes die durch die übrigen, eine Landesabwesenheit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt nahelegenden Beweismittel geweckten Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu beseitigen. Verbleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel an der Täterschaft des Berufungsklägers erhebliche, nicht zu überwindende und nicht lediglich theoretische Zweifel, so ist dieser in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.
3.
Ergeht ein Freispruch, so hat das Gericht bei spruchreifem Sachverhalt auch über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses, wonach dem Berufungskläger die Begehung der zur Beurteilung stehenden Delikte nicht nachgewiesen werden kann, erweist sich der Sachverhalt als spruchreif. Entsprechend sind die von den beiden Privatklägerinnen geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen.
4.
4.1 Aufgrund des vollständigen Obsiegens des Berufungsklägers sind diesem keine Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem privat verteidigten Berufungskläger ist infolge Freispruchs sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigung macht neben Auslagen in Höhe von CHF 6.48 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 63.35 Stunden geltend. Zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden sowie des dem Privatverteidiger zu ersetzenden Wegaufwandes von 3 Stunden ergibt sich ein Gesamtaufwand von 69.85 Stunden, der praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.–, insgesamt also mit CHF 17‘462.50 zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘397.50 ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 18‘866.50 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird von der Anklage der qualifizierten Sachbeschädigung und der Brandstiftung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der B____ AG im Betrage von CHF 613‘035.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Oktober 2011, wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung der B____ AG im Betrage von CHF 5‘000.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der C____-Versicherung im Betrage von CHF 189‘359.90 wird abgewiesen.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 18‘866.50 (inkl. MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Gebäudeversicherung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.