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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.07.2014 SB.2014.99 (AG.2015.484)

15. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,822 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.99

URTEIL

vom 8. Mai 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Juli 2014

betreffend Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2014 der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. [...], gleichentags Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 schriftlich begründet. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ladung von B____, C____ und D____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten beantragt. Mit Eingabe vom 11. November 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet. Der Privatkläger hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Mit begründeter Verfügung vom 19. Dezember 2014 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts die Verfahrensanträge des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – abgewiesen. Zudem wurden die Parteien ersucht, einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO zuzustimmen. Während die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2014 diesem Vorgehen zugestimmt hat, hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 7. Januar 2015 auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden.

An der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2015, von welcher die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde, ist zunächst der Berufungskläger befragt worden, in der Folge ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3     

1.3.1   In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger eine erneute Einvernahme der Securitrans-Mitarbeiter C____ und D____ sowie des Lokführers B____. Er macht geltend, deren Aussagen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern würden auch in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Auf die aus diesem Grund unglaubwürdigen Aussagen könne nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung p. 2-4).

1.3.2   Der in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte muss die beschuldigte Person namentlich die Möglichkeit erhalten, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3, BGE 133 I 33 E. 2.2).

1.3.3   Vorliegend hat bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger sowie den Securitrans-Mitarbeitern stattgefunden (Akten S. 146 ff.). Nach einer ausführlichen Befragung sämtlicher Beteiligter erhielten der Berufungskläger und sein Verteidiger Gelegenheit, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Zweck der Konfrontation, nämlich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen wurde dadurch vollumfänglich erfüllt. Wenn der Berufungskläger vor zweiter Instanz seinen Antrag auf eine erneute Konfrontation damit begründet, die Belastungszeugen hätten ihn zu Unrecht belastet, ist dem nicht stattzugeben. Die Unstimmigkeiten in den Aussagen der befragten Personen sind eine Tatsache, die rechtlich zu würdigen ist. Es ist Sache des Gerichts, sich über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen selbst ein Bild zu machen und die belastenden Aussagen zu prüfen. Eine erneute Einvernahme der bereits befragten Zeugen ist dazu nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, wären doch von einer nochmaligen Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, während einer Zugfahrt von Laufenburg nach Basel alkoholisiert eingeschlafen zu sein. Als er von zwei durch den Lokführer (nachfolgend: Privatkläger) herbeigerufene Securitrans-Mitarbeitende geweckt und aus dem Zug geführt worden sei, habe er aggressiv reagiert und den Privatkläger beschimpft sowie körperlich attackiert. Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Sachverhalt nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, er sei nach der Ankunft in Basel vom Privatkläger am „Kragen gepackt“ worden, worauf er sich gewehrt habe (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

2.2      Der Berufungskläger moniert, die Videoaufzeichnung der Ereignisse sei nicht aufbewahrt worden, obwohl der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe (Berufungsbegründung p. 2 f.). Im Weiteren hat der Berufungskläger auf diverse Widersprüche in den Aussagen der drei Belastungszeugen hingewiesen und daraus abgeleitet, dass auf ihre Angaben nicht abgestellt werden könne. So sei im Polizeirapport vermerkt, die Securitrans-Mitarbeiter hätten den Berufungskläger betrunken am Boden liegend angetroffen, wohingegen sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hätten, er sei aufrecht im Sitz gesessen. Auch der Privatkläger habe seine gegenüber der Polizei gemachte Aussage, sie (gemeint der Privatkläger mit den Sicherheitsangestellten) hätten versucht, den Berufungskläger zu wecken, anlässlich der Gerichtsverhandlung „korrigiert“ und erklärt, er sei nach Eintreffen der Securitrans-Mitarbeiter gar nicht mehr im Zug gewesen. Der Berufungskläger machte weiter geltend, Unstimmigkeiten gebe es auch zwischen den Aussagen der beiden Sicherheitsangestellten; während C____ erklärt habe, der Übergriff des Berufungsklägers gegen den Privatkläger habe sich ausserhalb des Zuges auf dem Perron abgespielt, habe D____ zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger sei noch innerhalb des Zuges tätlich geworden. Auch bezüglich der mit dem Berufungskläger gesprochenen Sprache seien sich die beiden Sicherheitsangestellten nicht einig gewesen. Schliesslich erblickte der Berufungskläger in der Tatsache, dass der Privatkläger auf die Frage der Verteidigung, ob er den Berufungskläger am Kragen gepackt hatte, geantwortet habe, er wisse nicht mehr, ob er diesen auf die Seite gedrückt habe, eine ausweichende Schutzbehauptung. Dass die Sicherheitsangestellten diesen Vorgang so nicht erwähnt hätten, lege nahe, dass sie den Privatkläger als ihren „Arbeitskollegen“ schützen wollten (Berufung p. 2-4).

2.3      Der dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers. Diese werden durch den Polizeirapport vom 31. Dezember 2013 (Akten S. 43), das Arztzeugnis vom 31. Dezember 2013 (Akten S. 48) sowie die Angaben der beiden Securitrans-Mitarbeiter (Akten S. 150-153 und Akten S. 153-157) gestützt. Die Aussagen des Privatklägers sind vom Strafgericht zu Recht als glaubhaft gewertet worden. Er hat den Vorfall an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst in freier Rede zu Protokoll gegeben und die Geschehnisse ausführlich, detailliert und nachvollziehbar geschildert (Akten S. 121-125). Insbesondere hat er die im Polizeirapport dokumentierte Passage, wonach er den Berufungskläger in Basel zusammen mit den Securitrans-Mitarbeitern geweckt habe (Akten S. 44), dezidiert als falsch bezeichnet (Akten S. 123: „Nein, das wurde falsch verstanden.“). Er hat in diesem Zusammenhang auf den von ihm zuvor spontan berichteten Geschehensablauf verwiesen, wonach er vor der Abfahrt in Laufenburg zunächst selber versucht habe, den Berufungskläger zu wecken. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er die Transportpolizei verständigt. Die aufgebotenen Mitarbeiter der Securitrans hätten sich nach der Ankunft in Basel des Berufungsklägers angenommen (Akten S. 122). Dazu passen auch die Schilderungen der beiden Belastungszeugen, welche unmissverständlich und unabhängig voneinander erklärt haben, dass sie zu zweit auf den Berufungskläger zugegangen seien, der Privatkläger habe ihnen diesen lediglich gezeigt (Akten S. 126, 129). Der Umstand, dass der Privatkläger freimütig Erinnerungslücken eingestand spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So gab er etwa an, sich nicht mehr zu erinnern, ob der Angriff des Berufungsklägers erfolgt sei, bevor er nochmals in den Zug gestiegen sei, um den Securitrans-Mitarbeitern die durch den Berufungskläger verursachten Verschmutzungen zu zeigen, oder danach (Akten S. 122 f.). Schliesslich tut auch sein Zugeständnis, wonach er den Berufungskläger möglicherweise als Reaktion auf dessen Aggression zur Seite gedrückt habe (Akten S. 124) der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung keinen Abbruch.

Dem Vorbringen des Berufungsklägers betreffend die Widersprüche zwischen den Depositionen des Privatklägers und denjenigen der beiden Belastungszeugen ist entgegenzuhalten, dass die Angaben der involvierten Personen im unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Polizeirapport deklarierterweise lediglich sinngemäss wiedergegeben werden. Hingegen wird bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Strafgerichtsverhandlung ein Wortprotokoll über sämtliche Aussagen geführt, welches unterschriftlich bestätigt bzw. auf einen Tonträger aufgenommen wird. Zudem hält der Polizeirapport lediglich die im aktuellen Moment wesentlich erscheinenden Umstände fest. Dazu ist festzuhalten, dass abweichende Aussagen bezüglich nicht das Kerngeschehen betreffende Sachverhalte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten nicht per se in Frage stellen. Es entspricht dem menschlichen Gedächtnis, dass vor allem als nicht wesentlich erachtete Geschehnisse im Laufe der Zeit schlechter erinnert, beziehungsweise vollständig vergessen werden. Zwischen den im Polizeirapport dokumentierten Angaben und den vor Strafgericht gemachten Aussagen lag rund ein halbes Jahr. Sowohl C____ als auch D____ gaben an, dass vergleichbare Fälle an der Tagesordnung seien (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 126, 129). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Privatklägers und der Belastungszeugen nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich sind – was auf eine fehlende Absprache und damit wiederum gegen die vom Verteidiger insinuierte Komplotttheorie (Berufungsbegründung p. 4) spricht. Sie ist weiter zum Schluss gelangt, dass die Angaben in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmen (Urteil E. II. 1. P. 4-6). Dieser Einschätzung ist zu folgen. So haben sowohl der Privatkläger als auch die Zeugen angegeben, dass der Berufungskläger den Privatkläger tätlich angegriffen habe, ohne dass von jenem irgendwelche Provokation oder Handgreiflichkeit ausgegangen sei (Auss. Privatkläger Akten S. 123: „Ja, er ist zwischen den beiden durch, hat mich gepackt und mich auf die Seite…Es ist so schnell gegangen. Sie haben ihn dann von mir weggezogen.“, und S. 124: „Er ist auf mich los. Ich kann nicht sagen, ob ich ihn auf die Seite gedrückt habe. Auf jeden Fall hat ihn dann die Transportpolizei weggerissen. Ich war auf einer gewissen Distanz. Ca. 2-3 Meter weg. Die ganze Zeit. Ich habe ihn sicher nicht angefasst.“; Auss. C____ Akten S: 127:„Dann ist der Herr auf den Lokführer los.“; Auss. D____ Akten S. 130: „Nein, ich habe keine Tätlichkeiten von Seiten Lokführer festgestellt.“ und S. 131: „Ich weiss aber, dass der Lokführer ihn nicht angegriffen hat. Sicher nicht.“). Ob während des Vorfalls Deutsch oder Französisch oder eine Mischung beider Sprachen mit dem Berufungskläger gesprochen wurde, betrifft hingegen nicht das Kerngeschehen und ist für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Berufungsklägers irrelevant. Dass der Berufungskläger den Privatkläger beschimpft hat, war für die beiden Securitrans-Mitarbeiter trotz teilweise bescheidenen Fremdsprachenkenntnissen ohne weiteres erkennbar, lautet doch der Begriff „Rassist“ auf Deutsch, Französisch und auch Englisch gleich. Was die übrigen örtlichen und zeitlichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Belastungszeugen angeht, kann ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. II. 1. p. 5).

Soweit der Berufungskläger andeutet, die beiden Securitrans-Mitarbeiter deckten durch unwahre Aussagen ein Fehlverhalten des Privatklägers, geht seine Argumentation fehl. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, dass die beiden vor Strafgericht unter Wahrheitspflicht als Zeugen befragten Sicherheitsangestellten ein Motiv für eine Falschaussage gehabt hätten sollen. Die Verteidigung konnte, abgesehen von der diffusen Bemerkung, es handle sich bei den Securitrans-Mitarbeitern um „Arbeitskollegen“ des Privatklägers, keine entsprechenden Motive nennen. Im Gegensatz zur Transportpolizei der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) handelt es sich bei der Securitrans (Public Transport Security AG) um einen von der SBB unabhängigen im öffentlichen Verkehr tätigen Sicherheitsdienst. Deren Angestellte können somit nicht als Arbeitskollegen der Mitarbeiter der SBB gelten. Die Annahme des Verteidigers, wonach die Mitarbeiter der Securitrans den Privatkläger als ihren „Arbeitskollegen“ durch falsche Aussagen schützen wollten, verfängt damit nicht. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass weder der Privatkläger noch die Mitarbeiter der Securitrans die Sicherung allfälliger Videoaufzeichnungen des Vorfalls bei der Transportpolizei beantragt hatten auf eine Verschwörung gegen den Berufungskläger geschlossen werden (Auss. Privatkläger Akten S. 124, Auss. C____ Akten S. 128, Auss. D____ Akten S. 131; vgl. dazu auch Aktennotiz vom 8. April 2014 Akten S. 56). Im Übrigen kann aus dem Fehlen von Videoaufzeichnungen weder zu Gunsten noch zu Lasten des Berufungsklägers etwas abgeleitet werden.

2.4      Der Berufungskläger macht geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Was er zur Rechtfertigung seiner Tat anführt, ist allerdings unbehelflich. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat er erklärt, der Privatkläger sei nach der Ankunft des Zuges in Basel ins Abteil gekommen und habe zunächst die Zugtür von innen verriegelt. In der Folge habe er den Berufungskläger rassistisch beschimpft, am Kragen gepackt und brutal aus dem Zug gestossen. Auf diese Attacke habe der Berufungskläger in einem „Selbstverteidigungsakt“ reagiert, worauf der Privatkläger die Sicherheitsangestellten gerufen habe. Diese seien nie im Zug und auch nicht auf dem Perron gewesen, sondern erst hinzugekommen, als er den Bahnhof durch den Haupteingang habe verlassen wollen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Diese Version widerspricht nicht nur den Schilderungen aller übrigen Beteiligten, wonach die Mitarbeiter der Securitrans den körperlichen Übergriff des Berufungsklägers auf den Privatkläger direkt miterlebt hatten, sondern auch den durch den Berufungskläger im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht zu Protokoll gegebenen Aussagen. Insbesondere hat er erst in der zweitinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, die Mitarbeiter der Securitrans seien bei der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger gar nicht zugegen gewesen, sondern erst hinzugekommen, als er im Begriff gewesen sei, das Bahnhofsgebäude zu verlassen. Solches hatte er weder in der Einvernahme vom 20. Januar 2014 (Akten S. 51-54) noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 121-131) erwähnt. Soweit der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger geltend machen, er habe lediglich auf einen tätlichen Angriff des Privatklägers reagiert, so entbehrt dies jeder Grundlage in den Aussagen der übrigen Beteiligten (vgl. oben E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Verletzung des Privatklägers durch ein Arztzeugnis dokumentiert ist, während der Berufungskläger offensichtlich unverletzt blieb. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf den inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2014 hinzuweisen, wo ein sehr ähnlicher Vorfall zur Beurteilung stand (vgl. Verfahrensakten STA.14.292.2632). Dass sich der Berufungskläger auch in jenem Verfahren dadurch zu entlasten versuchte, indem er sich als Opfer von Willkür und Rassismus des Zugpersonals darstellte, stellt eine augenfällige Parallele zum vorliegenden Fall dar (vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2) und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Rechtfertigungen im vorliegenden Verfahren.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung ist aufgrund der Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen.

3.        

3.1      Die Höhe der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe wird in der Berufung zu Recht nicht angefochten. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil E. III p. 7 f.). Hinzuzufügen bleibt, dass der Berufungskläger auch vor den Schranken des Appellationsgerichts keinerlei Einsicht in sein offensichtlich weiterhin bestehendes Alkohol-problem und die daraus entstehenden Folgen gezeigt hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).

3.2      Der Berufungskläger wurde am 5. Juni 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen am 17. November 2013 begangener Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 180.– verurteilt. Die hier zu beurteilenden Straftaten wurden am 31. Dezember 2013 verübt. Der Deliktszeitpunkt für die vorliegend zu beurteilenden Taten liegt zeitlich vor der Verurteilung in Solothurn. Es ist demnach eine Zusatzstrafe zum inzwischen rechtskräftigen Urteil von Solothurn auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 115 f.).

3.3      Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (Asperationsprinzip). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgefällte Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom Strafrahmen von Art. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen, welcher für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. Hinzu kommt der Schuldspruch wegen Beschimpfung. Die vorliegend beurteilten Delikte stellen eigenständige Handlungen dar, welche für sich ein mittelschweres Verschulden implizieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Vorinstanz korrekt aufgeführten Tat- und Täterkomponenten (Urteil E. III p. 7 f.) sowie mit Blick auf Vergleichsurteile erscheint eine hypothetische Gesamt-Geldstrafe von 85 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB angemessen. Davon ist für die Festsetzung der Zusatzstrafe die bereits in Solothurn ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen abzuziehen. Es verbleibt damit eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Berufungskläger nicht angefochten und ist ohne weitere Ausführungen zu bestätigen.

4.

4.1      Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist im Schuldpunkt zu bestätigen. Im Strafpunkt ist es insoweit abzuändern, als aufgrund des inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2014 eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Berufungskläger dessen ordentliche Kosten mit Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

            Der Berufungskläger wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2014,

            in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dieses Urteil geht an den Berufungskläger, seinen Rechtsvertreter, die Staatsanwaltschaft sowie den Privatkläger.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.

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