Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.08.2016 SB.2014.94 (AG.2016.621)

10. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,016 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

versuchter Nötigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und einfache Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_1193/2016 vom 30.03.2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2014.94

URTEIL

vom 10. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Mai 2014

betreffend versuchte Nötigung, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Strafbefehl vom 13. Februar 2014 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dagegen erhob der Berufungskläger am 18. Februar 2014 rechtzeitig Einsprache.

Am 22. Mai 2014 sprach auch das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger der versuchten Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dem Berufungskläger wurden weiter Verfahrenskosten im Betrage von CHF 410.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 2. Juni 2014 rechtzeitig die Berufung angemeldet und am 29. September 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Mit Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2014 beantragt der Berufungskläger, er sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der versuchten Nötigung zum Nachteil von B____ und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen, weiter sei ihm eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote des Wahlverteidigers zuzusprechen und es seien die Verfahrenskosten dem Staat zu überbinden.

Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch das Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Staatsanwaltschaft) respektive vom 17. Oktober 2014 (Berufungskläger) haben sich die Parteien mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 29. Januar 2015 zur Berufungsbegründung Stellung genommen. Der Berufungskläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht repliziert. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird; dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch betreffend versuchte Nötigung zum Nachteil von B____ sowie betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die damit im Zusammenhang stehende Strafe sowie gegen die Höhe der Verfahrenskosten. Hingegen sind der Schuldspruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln und die dafür verhängte Strafe in Rechtskraft erwachsen.

1.3      In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO hat der instruierende Präsident mit Einverständnis des Berufungsklägers vom 17. Oktober 2014 sowie der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2014 für das vorliegende Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat es aufgrund der insgesamt übereinstimmenden Aussagen von C____ im Ermittlungsverfahren (Akten S. 84) und von B____ in ihrer Anzeige vom 3. Januar 2013 (Akten S. 71 ff.) sowie aufgrund der Aussagen der beiden anlässlich der Hauptverhandlung (C____: Akten S. 304 ff.; B____: Akten S. 300 ff.) als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger am 31. Dezember 2012, ca. 06.00 Uhr, sowie am 1. Januar 2013, ca. 02.00 Uhr, am Wohnort seiner ehemaligen Partnerin C____ an der [...] in Riehen und damit in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der B____ aufgehalten habe. Als zusätzliches objektives Beweismittel hat sie den Polizeirapport vom 3. Januar 2013 (Akten S. 71 ff.) berücksichtigt. In rechtlicher Hinsicht habe der Berufungskläger gegen das im Zeitpunkt seines Aufenthaltes bei C____ bestehende Verbot einer Annäherung auf weniger als 100 Meter bezüglich der Wohnung der B____ (Akten S. 75 f.) verstossen. Damit sei der in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl geschilderte Sachverhalt erstellt. Es erging ein Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) (Urteil E. II 1).

Die Vorinstanz hat es gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von C____ (Akten S. 123 f., handschriftliche Notiz Akten S. 120) und B____ (Akten S. 113) im Ermittlungsverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung (Akten S. 300 ff.) als ebenso erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am 13. März 2013, ca. 20.00 Uhr, gegenüber C____ in deren Wohnung an der [...] in Riehen gesagt habe, er werde deren Mutter B____ töten, wenn diese mit D____, der gemeinsamen [...] 2010 geborenen Tochter des Berufungsklägers und von C____, etwas unternehme, so zum Beispiel mit ihr in den Europa-Park gehe. Durch dieses Inaussichtstellen einer Übelszufügung habe er B____ davon abhalten wollen, sich weiter mit seiner Tochter D____ abzugeben, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urteil E. II 2). Auch hier sei der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt erstellt. Es erging ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufungsbegründung die Vorhalte sowohl bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als auch der versuchten Nötigung. Nachfolgend werden zunächst die Einwände gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und danach der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung behandelt.

Der Berufungskläger bestreitet bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, dass ein tatbeständliches Verhalten stattgefunden habe. Er bringt vor, er sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den fraglichen Zeitpunkten nicht in der Wohnung von C____ gewesen und er habe den vorgeschriebenen Abstand von 100 Metern zur Wohnung von B____ nicht unterschritten. Die Aussage, dass er sich in Verletzung des Annäherungsverbotes in der Wohnung von C____ aufgehalten habe, stamme von B____, welche dem Berufungskläger gegenüber äusserst negativ eingestellt sei. Zudem sei aufgrund der Sichtverhältnisse in der Nacht auch eine Verwechslung möglich. Die Aussagen von C____ dazu anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung seien zu relativieren, da sie von B____ unter Druck gesetzt worden sei (Berufungsbegründung III B 1).

2.3.     Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Aussagen von C____ und B____ anlässlich der Hauptverhandlung seien in Bezug auf den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen durch den Berufungskläger klar gewesen. Die von der Verteidigung (Berufungsbegründung E. III B 1 S. 3) zitierte Stelle aus der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. November 2013 (Akten S. 66) beziehe sich nicht auf die Tatzeit und sei daher für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht relevant (Stellungnahme S. 1 Ad  1).

2.4

2.4.1   Die Vorbringen des Berufungsklägers erweisen sich als unzutreffend. C____ hat bereits im Untersuchungsverfahren ihre wechselhafte Beziehung zum Berufungskläger (Akten S. 43: „A____ hat zwei Gesichter“; „er war für mich wie ein Magnet, das mich anzog“) ausführlich und nachvollziehbar geschildert. In Bezug auf den relevanten Tatzeitraum vom November bis Dezember 2012 führte sie aus: „Mitte September 2012 waren wir nicht mehr zusammen, bis wir im November 2012 uns heimlich wieder sahen. Ich sagte meinem Umfeld nicht, dass ich ihn wieder sah, weil ich meine Tochter nicht verlieren wollte. Er besuchte mich zu Hause oder ich besuchte ihn in Bern. Ab Dezember 2012 war es zwischen uns wieder normal“ (Akten S. 83). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers war es somit sehr wohl C____, welche bereits im Untersuchungsverfahren ausgeführt hat, dass der Berufungskläger sie in diesem Zeitraum (auch) in ihrer Wohnung an der [...] besucht hat. Damit im Einklang stehen die Ausführungen von B____ gegenüber der Kantonspolizei, wonach sie gesehen habe, wie der Berufungskläger am 31. Dezember 2012 und am 1. Januar 2013 aus der Liegenschaft [...] gekommen sei (Akten S. 73).

2.4.2   Dem Berufungskläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ bzw. C____ anzweifelt. Bei der Beweiswürdigung analysiert das Gericht die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen inhaltlich auf Glaubhaftigkeitsmerkmale hin (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 15). Diesem Ansatz liegt die empirisch erwiesene Hypothese zugrunde, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die sich auf nicht selbst erlebte Vorgänge beziehen. Die Aussage wird auf eine Vielzahl von sog. Realkriterien hin untersucht, und es gilt die allgemeine Regel, dass eine Aussage umso glaubhafter ist, je mehr Kriterien vorhanden sind. Dabei wird insbesondere zwischen allgemeinen Merkmalen (logische Konsistenz, sprunghafte nicht chronologische Darstellung und Detailreichtum), speziellen Inhalten (z.B. Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen), inhaltlichen Besonderheiten (z.B. Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgänge, Schilderung von Nebensächlichkeiten und Besonderheiten) und motivationsbezogenen Inhalten (z.B. Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastung, Entlastung der angeschuldigten Person) unterschieden. Ein weiteres wichtiges Realkriterium ist die Konstanz einer Aussage (vgl. zum Ganzen Dittman, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., 33 f.).

2.4.3   Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat B____ nachvollziehbar und zutreffend die räumlichen Verhältnisse geschildert und ausgeführt, dass sie gesehen habe, wie der Berufungskläger aus der Wohnung von C____ gekommen sei (Akten S. 300 f.). Die Ausführungen der als Auskunftsperson befragten B____ sind lebensnah, wenn sie ihre eigenen Gefühle beschreibt, und detailliert („Eingangstür, er machte Kapuze hoch und ist schnell durch“, Akten S. 301). Die Auskunftsperson unterscheidet aber auch klar zwischen Gegebenheiten, die ihr im Gedächtnis haften, und solchen, an die sie sich eineinhalb Jahre später nachvollziehbarerweise nicht mehr erinnern kann. Auch die als Auskunftsperson befragte C____ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung die Aussagen über die Besuche des Berufungsklägers bei geltendem Annäherungsverbot bestätigt. Sie hat nachvollziehbar ihre ambivalente Beziehung zu ihm und auch ihrer Pflegemutter B____ gegenüber geschildert (Akten S. 305). Sie hat weiter von ihrem Dilemma gesprochen, als der Berufungskläger entgegen dem Kontaktverbot zu ihr gekommen sei („ich sagte wieder ja, aber ich sagte auch, wenn du kommst, ist das ein Fehler, es war immer ein Fehler, dass ich ja sagte“ Akten S. 305; „er ist immer in der Nacht zu mir gekommen, ich habe ihn abgeholt“ Akten S. 306), und bestätigt, dies sei im Dezember 2012 und im Januar 2013 vorgefallen (Akten S. 307). Die Ausführungen von C____ sind detailreich und ausführlich. Sie beschreibt ihre persönliche Situation und die Umstände plausibel und ohne übermässige Belastung des Berufungsklägers. Sie zeigt vielmehr Verständnis für diesen und anerkennt auch eigenes Fehlverhalten („er bekam so eine Eifersucht, ist ja normal“ Akten, S. 306; „ich wusste, ich mache einen Fehler, und ging trotzdem immer wieder zu ihm“; Akten S. 305). Ihre Aussage ist auch aufgrund der Erfüllung von verschiedenen Realkriterien (Schilderung eigener Gefühle, verschiedene Ort-Zeitverknüpfungen, Zugeständnis eigenen Fehlverhaltens) als glaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen liegen auch keine Anzeichen für eine mögliche Verwechslung des Berufungsklägers mit einer anderen Person durch B____ vor.

2.4.4   Die Vorinstanz hat daher den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet, zumal die halbherzigen Bestreitungen des Berufungsklägers kaum zu überzeugen vermögen. Die Staatsanwaltschaft weist richtig darauf hin, dass die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2013, wonach er in mehr als 100 Metern Entfernung von der Wohnung der B____ angehalten worden sei (Akten S. 88), sich offensichtlich auf die polizeiliche Anhaltung vom 2. Januar 2013 bezog. Die dortige Anwesenheit im Auto wurde dem Berufungskläger aber im Strafbefehl resp. der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht, da ihm an diesem Zeitpunkt eine Verletzung des Annäherungsverbotes nicht nachgewiesen werden konnte. Vorgeworfen werden ihm vielmehr zwei aufgrund der obigen Ausführungen erstellte Besuche in der Wohnung von C____. Unbestritten ist, dass das vom Zivilgericht Basel-Stadt am 15. Oktober 2012 auf Gesuch von C____ hin gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Annäherungsverbot, welches sich sowohl auf C____ und deren Wohnung [...] in Riehen, als auch auf die Wohnung von deren Pflegeeltern, [...] in Riehen, sowie auf die gemeinsame Tochter von C____ und des Berufungsklägers bezogen hat (Akten S. 76), im Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts nach wie vor Bestand hatte. Vom Berufungskläger wird auch nicht bestritten, dass er von diesem Annäherungsverbot Kenntnis hatte. Mit dem Besuch der Wohnung von C____ hat er somit gegen das damals geltende Annäherungsverbot verstossen. Daran ändert auch die Einwilligung von C____ mit den Besuchen des Berufungsklägers nichts, da sie diese Einwilligung nicht auch im Namen der und mit Wirkung für die übrigen durch die Verfügung geschützten Personen erteilen konnte. Die von der Verfügung ebenfalls geschützte Tochter D____ wohnte damals bei B____ als Pflegekind. Der Berufungskläger durfte ein Besuchsrecht zu D____ gemäss der in diesem Zeitpunkt geltenden Verfügung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der AKJS (Abteilung Kindes- und Jugendschutz Basel) ausüben. Dem Aussageverhalten des Berufungsklägers („weil ich wusste, dass ich nicht in die Nähe vom Wohnort von B____ gehen durfte“; Akten S. 66) ist zu entnehmen, dass er sich dessen sehr wohl bewusst war und somit vorsätzlich gegen die Verfügung verstossen hat. Die von der Vor-instanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Der angefochtene Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit zu bestätigen.

2.5

2.5.1   Der Berufungskläger bestreitet, gegenüber B____ Todesdrohungen ausgestossen zu haben. Dieser Vorwurf stamme allein von C____ und sei nicht glaubhaft; es fehle an Realkriterien. So fehle es an Angaben seitens von C____, wie diese Aussage zustande gekommen sei und über das Vor- und Nachher. Es sei naheliegend, dass C____ die Geschichte mit den Drohungen erfunden habe, nachdem sie vom Berufungskläger nach einem Konflikt zur Rede gestellt worden sei. Damit habe sie dem Berufungskläger etwas heimzahlen können und ihrer Pflegemutter gegenüber eine Erklärung zur Besänftigung liefern können, weshalb sie mit dem Berufungskläger ein langes Wochenende verbracht habe. Es spreche viel dafür, dass C____ die angeblichen Todesdrohungen des Berufungsklägers erfunden habe (Berufungsbegründung III B 2).

2.5.2   Die Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Berufungsantwort aus, die Tatsache, dass alleine C____ geltend gemacht habe, der Berufungskläger habe gegenüber B____ Todesdrohungen ausgestossen, sei darauf zurückzuführen, dass er diese auch lediglich ihr gegenüber geäussert habe. Ob diese Todesdrohung sodann als absurd zu bezeichnen sei, wie die Verteidigung weiter geltend mache, brauche vorliegend nicht beurteilt zu werden. Es sei notorisch, dass die Wortwahl unter dem Einfluss von Emotionen zuweilen inadäquat ausfallen, ja einem Aussenstehenden gar absurd erscheinen könne. Daraus könne der Berufungskläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die weiteren Spekulationen der Verteidigung in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussage von C____ würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Berufungskläger habe durchaus ein Motiv für seine Tat. So habe er selber ausgesagt, dass er B____ nicht möge; er habe in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2013 sogar von Hass gesprochen (Akten S. 59 ff. 67). Auch habe er dort angegeben, B____ bereits zuvor mindestens einmal bedroht bzw. beschimpft zu haben (Akten S. 65). Weshalb daher den Angaben von C____ in Bezug auf das vorliegende Ereignis kein Glauben geschenkt werden sollte, zumal sie den Wortlaut der Drohung auch schriftlich festgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar (Stellungnahme S. 1 Ad 2).

2.5.3   Auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ist den vor-instanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu folgen. Es ist zwar richtig, dass die dem Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Nötigungshandlungen primär gestützt auf die Aussage von C____ als erstellt erachtet wurden. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage, welche C____ damals auf Drängen von B____ hin schriftlich festgehalten hat, wird aber durch verschiedene Indizien gestützt. Wie bereits oben ausgeführt (E. 2.4.1, 2.4.3), hat C____ ausführlich und nachvollziehbar die wechselhafte Beziehung mit dem Berufungskläger geschildert. Auch vom Berufungskläger selbst wird bestätigt, dass es in dieser Beziehung häufig zu Streitigkeiten gekommen ist. Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin, er habe gemäss Aussage von C____ wiederholt gegen B____ gedroht, führte der Berufungskläger lediglich aus: „Ich weiss es nicht mehr, ob es eine Drohung war oder nicht. Ich war auf sie ,hässig‘. Ich gebe zu, dass ich vielleicht etwas Falsches gesagt habe. Ich weiss nicht mehr, ob ich gedroht oder sie beschimpft habe. Aber ich denke, dass ich sie eher beschimpft habe“ (Akten S. 65). Auch an anderen Stellen hat er die offenbar häufig ausgetragenen Konflikte bestätigt (Akten S. 186: „Es kann sein, dass wir uns damals gestritten haben und ich sie gestossen habe. Wir hatten oft Streit miteinander.“). Die von C____ gegenüber der Polizei (Akten S. 117) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 124) geschilderten und auf einem Zettel von ihr festgehaltenen Drohungen des Berufungsklägers sind somit eingebettet in die detailreiche Beschreibung des Verhaltens des Berufungsklägers und der wechselhaften Paarbeziehung sowie die vom Berufungskläger ja selbst anerkannte Abneigung gegenüber den Pflegeeltern von C____ resp. den Konflikt um das gemeinsame Kind. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass C____ diese Vorwürfe gegen den Berufungskläger aus Rachemotiven erfunden haben könnte. Aufgrund der dargelegten Konfliktsituation und den Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes erscheinen die von C____ geschilderten Drohungen seitens des Berufungsklägers keineswegs als absurd, sondern vielmehr als lebensnah. Sie hat die Schilderungen auch gegenüber dem Strafgericht nicht nur bestätigt (Akten S. 305), sondern auch noch einmal in anderen Worten, aber inhaltlich deckungsgleich wiederholt (Akten S. 308). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers hat sie auch die zeitlich-räumlichen Verhältnisse der ausgesprochenen Drohung geschildert und aufgezeigt, dass der zur Anzeige gebrachten Drohung verschiedene Drohungen gegen ihre Familie vorangegangen waren, die sie zunächst nicht allzu ernst nahm (Akten S. 50 f.). Sie hat demgegenüber aber auch ihre Angst vor dem Berufungskläger sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (Akten S. 124) als auch gegenüber der Vorinstanz (Akten S. 305) eindrücklich und nachvollziehbar geschildert. Ihre Aussagen sind konstant, und es liegen keine Anzeichen für übertriebene Anschuldigungen gegenüber dem Berufungskläger vor. Auch hier ist zu bemerken, dass C____ im Gegenteil den Berufungskläger sogar in Schutz genommen hat („Er hat mich geschlagen und wir stritten oft. Ich möchte nicht, dass A____ dafür bestraft wird“, Akten S. 194). Zwar trifft zu, dass C____ selbst sich als in der fraglichen Zeit psychisch labil und seitens der Familie beeinflussbar darstellt (Akten S. 193). Dieser Umstand ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu schmälern. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Familie den Inhalt der Aussage von C____ zu beeinflussen versuchte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von C____ eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, was für deren Zuverlässigkeit spricht. Ihre konstanten, stimmigen und anschaulichen Schilderungen, bei denen sie auch ihr eigenes ambivalentes Verhalten eingestand und auf eine übermässige Belastung des Berufungsklägers verzichtete, erscheinen überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen von C____ deshalb zu Recht Glauben schenken. Zudem wird deren Glaubhaftigkeit durch die Aussagen von B____ gegenüber der Polizei (Akten S. 115) und gegenüber dem Strafgericht gestützt (Akten S. 300 ff.). Auch deren Aussagen imponieren durch die Beschreibung von eigenen Gefühlen wie auch derjenigen der Pflegetochter, der Wiedergabe von Sätzen in direkter Rede und räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (Akten S. 301).

2.5.4   Das Strafgericht hat den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt somit zu Recht als erstellt erachtet. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. II 2 S. 6) Demnach ist auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu bestätigen.

3.

3.1      In Bezug auf das Strafmass kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urteil E. III), denen sich das Appellationsgericht umfassend anschliesst. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9 f.).

3.2      Vorliegend ist vom Strafrahmen des Art. 181 StGB (Nötigung) auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Weil es hier beim Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist, kann die Strafe gemildert werden. Strafschärfend muss in casu jedoch die Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden. Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Berufungskläger ausgestossenen Drohung aufgrund seiner zwei Vorstrafen wegen Angriffs eine erhöhte Glaubhaftigkeit zugekommen ist (Urteil E. III S. 7). Von B____ wird denn auch glaubhaft geschildert, dass sie die Drohungen sehr ernst nahm und unter Angst vor dem Berufungskläger für sich sowie ihre Familie litt (Akten S. 115 f.). Es ist daher von einem nicht unerheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Zu seinen Gunsten kann gewürdigt werden, dass er sein Nötigungsziel trotz der verursachten Angst nicht erreichte. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Berufungsklägers bei den Widerhandlungen gegen eine amtliche Verfügung weniger schwer, galten doch die Besuche in Verletzung des Annäherungsverbots C____, die sich dem Berufungskläger und dessen Besuchen gegenüber ambivalent zeigte. Die Bereitschaft, sich über Vorschriften hinwegzusetzen, kommt aber auch bei diesen Handlungen des Berufungsklägers zum Ausdruck. Das Vorleben des Berufungsklägers und seine Vorstrafen wurden vom Strafgericht umfassend und zutreffend gewürdigt (Urteil E. III S. 7). Unter Berücksichtigung der Vorstrafen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagen als angemessen.

3.3      Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB, BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 f.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (AGE SB.2014.6 vom 29. September 2015 E. 5.5). Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Strafgericht gemäss diesen Vorgaben richtig festgelegt und vom Berufungskläger im Übrigen auch nicht in Frage gestellt.

3.4      Der Zeitpunkt der hier relevanten Deliktsbegehung vom Dezember 2012 / Januar 2013 liegt einige Jahre zurück. Der Berufungskläger ist seither wiederholt straffällig geworden, wobei sich die neuere Delinquenz auf SVG-Delikte und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezieht. Die Strafe ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittel-Land vom 25. Juni 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 3. März 2015 auszusprechen, welche von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden konnten. Aus diesem Grund ist eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze vorzunehmen.

3.5      Seit der Mitteilung an den Berufungskläger, dass wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und versuchter Nötigung gegen ihn ermittelt werde, und dem Urteil des Berufungsgerichts in der Sache, ist vergleichsweise viel Zeit verstrichen. Diese Überlänge des Verfahrens stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101) dar. Dieser Umstand ist strafmildernd zu berücksichtigen. Vorrangiges Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, die Belastung der beschuldigten Person durch die Untersuchung möglichst gering zu halten (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N 3, BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54, 56). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger sich durch die Hängigkeit eines Strafverfahrens stark hätte beeindrucken lassen oder subjektiv sehr belastet gewesen wäre, ist er doch in dieser Zeit weiter straffällig geworden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Berufungskläger verschiedene Vorstrafen aufweist und somit die Erfahrung, Beschuldigter in einem Strafverfahren zu sein, nicht erstmalig macht. Auch sind die Auswirkungen im sozialen Bereich des Berufungsklägers, der nicht in ein Arbeitsumfeld integriert ist und von der Sozialhilfe abhängt, nicht zu überschätzen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es angemessen, die Strafe um weitere 10 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu reduzieren.

3.6      Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger wegen dessen teilweise einschlägigen Vorstrafen, deren fehlenden Konsequenz auf weitere Deliktsbegehungen durch den Berufungskläger sowie wegen dessen fehlenden Einsicht und Reue zu Recht eine schlechte Bewährungsprognose gestellt und die Strafe unbedingt vollziehbar ausgesprochen. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. III S. 7 f.). Mit seinen erneuten Gesetzesverstössen zeigt der Berufungskläger zudem wiederum eindrücklich seine mangelnde Bereitschaft, sich gesetzeskonform zu verhalten, was seine Bewährungsprognose weiter trübt. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.

4.

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Geldstrafe von 45 auf 30 Tagessätze erfolgt. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb bei CHF 600.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Es erscheint angemessen, diese bei einem Fünftel des vom Verteidiger in seiner Honorarnote vom 30. Dezember 2014 geltend gemachten Aufwandes sowie der geltend gemachten Auslagen  und damit bei CHF 466.60 festzulegen. Die reduzierte Urteilsgebühr wird mit der reduzierten Parteientschädigung zur Verrechnung gebracht (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das teilweise Obsiegen des Berufungsklägers im Berufungsverfahrens hat indes keine Auswirkungen auf die erstinstanzlich entstandenen Verfahrenskosten, die sich nach Aufwand bemessen; ebenso unberührt bleibt von diesem Ausgang des Verfahrens die Höhe der erstinstanzlichen Urteilsgebühr.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Mai 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch bezüglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes;

-       Verhängung einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuchs.

            Der Berufungskläger wird der versuchten Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittel-Land vom 25. Juni 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 3. März 2015,

in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 292 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 410.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 466.60 für das Berufungsverfahren zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsrecht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.94 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.08.2016 SB.2014.94 (AG.2016.621) — Swissrulings