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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2015 SB.2014.88 (AG.2015.782)

21. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,049 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Diebstahl (Familie), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz (BGer 6B_12/2016 vom 08.12.16)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.88

URTEIL

vom 21. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Jeremy Stephenson , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerin

B____,

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin, [...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Juni 2014

betreffend einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Diebstahl (Familie), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni 2014 der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, der Drohung, der versuchten Nötigung, alles zum Nachteil seiner Ehefrau, der Privatklägerin B____, sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der weitergehenden Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde er freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung von CHF 21‘000.– Schadenersatz und zu CHF 1‘500.– Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 500.– wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat Dr. [...], am 27. Juni 2014 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 15. September 2014 eine Berufungserklärung eingereicht, welche er fristgemäss am 13. Januar 2015 begründet hat. Er beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er den Beizug der Verfahrensakten der Invalidenversicherung (IV) betreffend die Privatklägerin und die Verfahrensakten des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend das Eheschutzverfahren zwischen ihm und der Privatklägerin. Alles unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, diese vertreten durch Advokatin lic. iur. [...], haben sich am 12. Februar 2015 resp. 16. März 2015 je mit den Anträgen auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen, wobei die Privatklägerin zugleich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren beantragt hat. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügungen vom 9. Oktober 2014 und 17. März 2015 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren gewährt. Die Verfahrensanträge des Berufungsklägers hat er mit Verfügung vom 10. Juni 2015 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gerichts abgewiesen.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin und ihre Rechtsvertreterin, welchen das Erscheinen freigestellt worden war, haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung sowie innert der richterlich gesetzten Frist die Berufungsbegründung eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte kann es zugunsten der beschuldigten Person überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das Urteil der Vorinstanz sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt „vollumfänglich“ angefochten, wobei sich aus seiner Begründung ergibt, dass sich die Berufung weder auf die ergangenen Freisprüche noch auf die Abweisung der Mehrforderung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin bezieht. Da weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten haben, dürfen diese Punkte nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert oder die erstinstanzliche Strafen erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Mit der Berufungserklärung vom 15. September 2014 hat der Berufungskläger die Verfahrensanträge gestellt, es seien die Verfahrensakten der Invalidenversicherung (IV) betreffend die Privatklägerin sowie die Eheschutzakten betreffend den Berufungskläger und die Privatklägerin beizuziehen. Der Verfahrensleiter hat diese Anträge vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen. In der Verhandlung vom 20. Oktober 2015 hat der Verteidiger an diesen Anträgen festgehalten. Sie sind aus den nachfolgenden Gründen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236):

2.1.1   Mit dem Beizug der IV-Akten will der Berufungskläger belegen, dass die Privatklägerin bereits im Abklärungsverfahren der IV vor über 10 Jahren über diffuse Schmerzen berichtet habe und aus psychischen Gründen berentet worden sei. Daraus folgert er, dass die im Zusammenhang mit dem beanzeigten Körperverletzungsdelikt geltend gemachten diffusen Oberbauchschmerzen nicht einem zeitnahen Übergriff durch den Berufungskläger zuzuordnen, sondern vielmehr Ausdruck der Persönlichkeit der Privatklägerin seien (Berufungserklärung S. 2). Die Frage, aus welchen Gründen die Privatklägerin eine IV-Rente erhält oder ob sie schon früher über diffuse Schmerzen berichtet habe, ist für die Beweiswürdigung bezüglich des beanzeigten Körperverletzungsdelikts indessen unerheblich, zumal die von der Vorinstanz angeführten Arztzeugnisse (Akten S. 150 und 154 ff.) bei der Beweiswürdigung ohnehin keine Berücksichtigung finden werden, weil sie zu wenig aussagekräftig sind (vgl. nachfolgend E. 3.4). Auf den Beizug der IV-Akten ist daher zu verzichten.

2.1.2   Den Beizug der Eheschutzakten hat der Berufungskläger beantragt, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. So habe sie im Eheschutzverfahren in Bezug auf die frühere eheliche Wohnung, welche im Eigentum ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes stehe, widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen gemacht. Dies zeige, dass sie nicht davor zurückschrecke, die Unwahrheit zu sagen, um dadurch zu Lasten des Berufungsklägers einen finanziellen Vorteil zu erwirken (Berufungserklärung S. 2 f.). Mit dieser Argumentation übersieht der Berufungskläger, dass die Glaubwürdigkeit einer Person stets nur in Bezug auf die konkrete Aussage zu prüfen ist. Da niemand immer die Wahrheit sagt oder immer lügt, sondern dies immer von der entsprechenden Motivationslage und den Umständen abhängt, kann nicht von der – wie auch immer ermittelten – „allgemeinen Glaubwürdigkeit“ einer Person auf die Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage derselben geschlossen werden kann (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, in: AJP 2003, S. 1116 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/97, 32 f.). Ob die Privatklägerin im Eheschutzverfahren bezüglich der ehelichen Wohnung die Wahrheit gesagt hat oder nicht, spielt für die hier zu beurteilenden Fragen keine Rolle, so dass auch diese Akten nicht beizuziehen sind.

2.2      Weiter macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht geltend, die Privatklägerin habe nie resp. nicht rechtzeitig Strafantrag wegen Diebstahls gestellt. Anlässlich der Strafanzeige durch ihre Tochter C____ vom 7. September 2011 sei zwar erwähnt worden, dass der Berufungskläger Schmuck, welcher der Privatklägerin gehören solle, in die Türkei mitgenommen habe, aber es sei nirgends explizit ausgeführt worden, dass die Privatklägerin die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Diebstahls wünsche. Eine derartige Äusserung habe die Privatklägerin erst anlässlich ihrer Befragung vom 6. Januar 2012 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur Stellung eines Strafantrags gemacht. Im Übrigen sei diese Einvernahme vom 6. Januar 2012 formell nicht korrekt erfolgt, da die Tochter der Privatklägerin, C____, als Dolmetscherin fungiert habe. Diese sei keine unabhängige Dolmetscherin, zumal sie schon die Strafanzeige vom 7. September 2011 eingereicht habe. Die Einvernahme vom 6. Januar 2012 sei daher nicht verwertbar.

2.2.1   Gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB wird Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt, während Diebstahl zum Nachteil von andern Personen als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Gerade umgekehrt verhält es sich bei der Drohung, welche im Allgemeinen nur auf Antrag (Art. 180 Abs. 1 StGB), hingegen dann von Amtes wegen verfolgt wird, wenn sich die Tat gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner des Täters richtet (Art. 180 Abs. 2 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die berechtigte Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seitdem ihr der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98, 115 IV 1 E. 2a S. 2 f., je mit weiteren Hinweisen). In der Regel bringt die antragstellende Person einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht ihre Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; dies obliegt der Behörde. Bringt eine rechtsunkundige Person einen Sachverhalt zur Anzeige, so wünscht sie damit in aller Regel, dass Bestrafung eintrete (BGE 115 IV 1 E. 2a S. 2 f.). Das schliesst aber nicht aus, dass sie einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem sie den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98).

Die der deutschen Sprache unkundige Privatklägerin ist zusammen mit ihrer Tochter C____ am 7. September 2011 auf dem Polizeiposten erschienen, um Strafanzeige gegen ihren Ehemann, den Berufungskläger, zu stellen. C____ hat dort zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger etwa drei Monate zuvor in die Türkei zurückgekehrt sei, um dort ein neues Leben ohne seine Familie anzufangen. Nach einiger Zeit hätten sie festgestellt, dass er bei seinem Weggang diversen Schmuck und Geld der Privatklägerin mitgenommen habe. Als die Privatklägerin und die gemeinsamen Kinder ihm daraufhin in die Türkei gefolgt seien, um Schmuck und Geld zurückzuverlangen, habe er begonnen, sie zu bedrohen. Am Tag der Anzeige habe C____ mit der Tante in der Türkei telefoniert und von ihr erfahren, dass der Berufungskläger angedroht habe, er werde in die Schweiz zurückfahren und die Privatklägerin umbringen (Akten S. 168 ff.). Der Polizeibeamte, der die Anzeige entgegennahm, legte der Privatklägerin in der Folge ein Strafantragsformular vor, welches als beanzeigtes Delikt (einzig) „Drohung“ aufführte und von der Privatklägerin unterschrieben wurde (Akten S. 171). Aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte auf dem Strafantragsformular Drohung, nicht aber Diebstahl (zum Nachteil des Ehegatten) als beanzeigtes Delikt vermerkt hat, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er die Besonderheit dieser Delikte, wenn sie im häuslichen Bereich begangen wurden, bezüglich der Notwendigkeit eines Strafantrags übersah. Offensichtlich war er der Meinung, dass der Diebstahl auch in diesem Fall ein Offizialdelikt und die Drohung ein Antragsdelikt sei. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als auf dem Strafantragsformular in der Rubrik „Strafantrag“ vermerkt ist: „Nur bei Antragsdelikt auszufüllen“. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin bezüglich des Diebstahls an jenem Tag kein Strafantragsformular ausgefüllt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass sie die Bestrafung des Berufungsklägers wegen des bei der Anzeigeerstattung geschilderten Diebstahls nicht gewollt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie – wie sie denn auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2012 ausdrücklich erklärt hat (Akten S. 95, vgl. dazu E. 2.2.2) – die Bestrafung des Berufungsklägers nicht nur wegen Drohung, sondern auch wegen des geschilderten Diebstahls wollte. Die falschen rechtlichen Überlegungen des Polizeibeamten können sich nicht zu ihren Lasten auswirken. Der Strafantrag in Bezug auf den Diebstahl gilt damit als am 7. September 2011 und mithin rechtzeitig innert der dreimonatigen Antragsfirst gestellt.

2.2.2   Was die Einvernahmen vom 6. Januar 2012 betrifft, so ist damals tatsächlich C____, die Tochter der Privatklägerin, als Dolmetscherin eingesetzt worden, nachdem die Privatklägerin erklärt hatte, sie verstehe die von der Staatsanwaltschaft aufgebotene Kurdisch-Dolmetscherin nicht (vgl. Akten S. 82). Dies ist mit dem Verteidiger als unzulässig zu beurteilen. Für Dolmetscher gelten gemäss Art. 68 Abs. 5 StPO die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss. Auf diese – und damit auch auf die Dolmetscher – sind gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO anwendbar (vgl. dazu Urwyler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 10). Nach Art 56 lit. d StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person (und damit via Verweis auch eine Dolmetscherin) unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie verwandt ist. Die Staatsanwaltschaft hätte daher nicht die Tochter der Privatklägerin als Dolmetscherin einsetzen dürfen, sondern die Einvernahme vom 6. Januar 20 12 nach der Erkenntnis, dass die Privatklägerin die Dolmetscherin nicht versteht, abbrechen und mit einer anderen Dolmetscherin oder einem anderen Dolmetscher neu ansetzen müssen. Das gewählte Vorgehen war auch deshalb ungünstig, weil C____ nach ihrem Einsatz als Dolmetscherin nicht mehr als Zeugin fungieren konnte, was zu Beweisverlusten führt (vgl. unten E. 6.2). Bei der Erhebung einer Strafanzeige auf dem Polizeiposten mag es angehen, den Anzeigesteller begleitende Verwandte als Dolmetscher einzusetzen, zumal dort die Aussagen der Anzeigesteller von diesen nicht unterzeichnet, sondern nur zusammengefasst vom Polizeibeamten wiedergegeben werden. Bei einer Einvernahme im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren, welche als Beweismittel im Strafverfahren dient, sind die Ausstandsbestimmungen hingegen auch bei Dolmetschenden strikt einzuhalten.

Es ist daher zu prüfen, was aus der Verletzung der Ausstandsbestimmungen folgt. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei den Ausstand einer Person, bei der ein Ausstandsgrund vorliegt, zu verlangen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Wird das Gesuch gutgeheissen, so sind die entsprechenden Amtshandlungen, an denen die betreffende Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen nach Kenntnis des Entscheids verlangt (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Ergeht kein Entscheid, weil ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b–e StPO vorliegt, dem sich keine Partei widersetzt, kommt Art. 60 analog zur Anwendung (Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 60 N3 Fn. 9, mit Hinweis auf Riklin, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014). Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren bloss einmal, am 5. September 2013, befragt worden, wobei er damals noch nicht anwaltlich vertreten war. Dass ihm dabei zur Kenntnis gebracht worden wäre, dass bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Januar 2012 die gemeinsame Tochter C____ übersetzt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Nach der Überweisung des Falls ans Strafgericht hat Advokat Dr. [...] die Verteidigung des Berufungsklägers übernommen. Mit Schreiben vom 30. April 2014 hat er seine Bevollmächtigung bekannt gegeben und Akteneinsicht verlangt (Akten S. 195 ff.). Die Verfahrensakten wurden ihm am 15. Mai 2014 zugestellt (vgl. Akten S. 211). In der erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. Juni 2014 hat er – als der anwesende Sohn der Privatklägerin erklärte, dass es offenbar Missverständnisse zwischen dieser und der eingesetzten Dolmetscherin gebe – erstmals erklärt, er sei überhaupt nicht damit einverstanden, dass Familienmitglieder beim Übersetzen mithelfen (Akten S. 265). Dabei hat er jedoch nicht ausdrücklich Bezug auf die von der Tochter C____ übersetzte Einvernahme vom 6. Januar 2012 genommen. Erst in der Berufungsbegründung vom 13. Januar 2015 hat er den damaligen Beizug der Tochter als Dolmetscherin moniert und die Unverwertbarkeit der Aussage vom 6. Januar 2012 geltend gemacht. Dies ist eindeutig verspätet, zumal die Wiederholung der damaligen Einvernahme drei Jahre später sinnlos wäre. Die fragliche Einvernahme darf daher berücksichtigt werden, soweit sie trotz ihres Mangels beweisgeeignet ist. Das bedeutet, dass bezüglich einfacher Willenserklärungen wie z.B. derjenigen, dass die Privatklägerin schon bei der Anzeigeerstattung die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Diebstahls bezweckt habe, problemlos darauf abgestellt werden kann. Soweit die Aussage aber ein Beweismittel darstellt und insoweit eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist, ist zu prüfen, ob diese durch spätere – durch eine unabhängige Dolmetscherin übersetzte – Aussagen der Privatklägerin selbst oder durch andere Beweise oder Indizien gestützt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Aussage wegen des genannten Mangels nicht beweisgeeignet.

3.

3.1      Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung basieren auf folgendem von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Sachverhalt: Der Berufungskläger soll die Privatklägerin Anfang Juni 2011 nach einem Streit an den Haaren gerissen, ihr mehrere Male seine Faust ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen, ihr Fusstritte gegen Bauch und Gesäss versetzt und ihr dabei Prellungen und Hämatome zugefügt und starke Bauchschmerzen verursacht haben. Anschliessend habe er ihr mit dem Tod gedroht für den Fall, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten würde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 2). Dieser Sachverhalt beruht auf den Aussagen der Privatklägerin und ihres Sohnes D____. Der Berufungskläger hat von Anfang an bestritten und bestreitet bis heute, die Privatklägerin Anfang Juni 2011 oder überhaupt jemals geschlagen und mit dem Tod bedroht zu haben.

3.2      Die Vorinstanz hat eine eingehende und sehr sorgfältige Würdigung der verschiedenen Aussagen der Privatklägerin, ihres Sohnes D____ und des Berufungsklägers vorgenommen, auf welche im Wesentlichen verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil S. 6–9). Sie hat zutreffend erwogen, die Privatklägerin und D____ hätten übereinstimmend und sehr detailliert und differenziert sowohl in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als auch in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger während der Zeit ihres Zusammenlebens in Basel immer wieder sowohl die Privatklägerin als auch die Kinder geschlagen habe. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin während der ganzen Zeit ihres Zusammenlebens nie geschlagen habe, sei daher völlig unglaubhaft. Den Vorfall vom Juni 2011 habe die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 6. Januar 2012 detailliert geschildert. Es habe am Abend zuvor einen Streit gegeben, weil der Berufungskläger ihr eröffnet habe, dass er eine Freundin habe und sie in die Schweiz holen wolle. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe daher im Zimmer ihres Sohnes geschlafen. Am nächsten Morgen hätten sie den Streit weitergeführt, wobei er begonnen habe, sie zu schlagen. Er habe ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen und ihr gegen den Bauch und das Gesäss getreten, bis ihr Sohn D____ dazwischen gegangen sei. Wegen der dadurch erlittenen starken Bauchschmerzen habe sie einige Tage später den Hausarzt und im August 2011 die Notfallstation des Universitätsspitals aufgesucht. In der Hauptverhandlung habe sie diese Aussagen ergänzt und ausgeführt, dass sie beim Sturz in den Schuhkasten gefallen sei. Die Angaben der Privatklägerin würden weitestgehend bestätigt durch die Aussagen von D____ in der Einvernahme vom 10. Dezember 2013 sowie in der Hauptverhandlung. Gemäss den Aussage der Privatklägerin vom 6. Januar 2012 habe der Berufungskläger ihr nach dem geschilderten Vorfall gedroht, sie umzubringen, wenn sie eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. D____ habe bestätigt, dass der Berufungskläger alle Familienmitglieder immer wieder mit dem Tode bedroht habe, wenn sie sich gegen ihn stellen würden, habe aber nicht konkret sagen können, ob er auch an jenem Tag eine Drohung ausgestossen habe. Zu den von der Verteidigung schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin hat die Vorinstanz ausgeführt, dass es aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar sei, dass die Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung manchmal nicht präzis gewesen seien. In Bezug auf den Vorfall vom Juni 2011 seien ihre Schilderungen aber durchaus in sich stimmig und auch detailgetreu gewesen. Dem ist zuzustimmen. Was die Aussagen von D____ betrifft, ist ergänzend festzuhalten, dass dieser nicht einfach alle Aussagen der Privatklägerin bestätigt, sondern sehr differenziert seine eigenen Erinnerungen geschildert hat. So hat er am 10. Dezember 2013 erklärt, sie hätten an dem Abend, als der Berufungskläger gesagt habe, er werde seine Freundin in die Schweiz holen, Besuch gehabt und der Vater habe dies vor allen Leuten gesagt. Vor den Leuten sei er noch nicht handgreiflich geworden. Aber wegen dieses Streits habe seine Mutter in seinem Zimmer schlafen wollen. Er habe daher bei seiner Schwester übernachtet. Als er am nächsten Morgen zurückgekommen sei, hätten seine Eltern einander angeschrien. Er sei in sein Zimmer gegangen, und als er wieder rausgekommen sei, habe er gesehen, wie sein Vater seine Mutter mit einer Hand an den Kleidern im Bereich der Brust gepackt und sie zu Boden geworfen habe. Dann habe er sie nochmals etwas hochgehoben und erneut zu Boden geworfen. Er – der Sohn – sei dann dazwischen gegangen und habe versucht, den Vater wegzuziehen, worauf dieser der Mutter noch 2–3 Tritte gegeben habe. An die von der Privatklägerin geschilderten Faustschläge könne er sich nicht erinnern, vielleicht seien diese in dem Moment passiert, als er ins Zimmer gegangen sei. Er sei wieder heraus gekommen, weil er gehört habe, wie eine Person irgendwo reingeflogen sei und seine Mutter geschrien habe. Er habe dann den kaputten Schuhschrank gesehen und wie der Vater die Mutter an den Kleidern gepackt und zu Boden geworfen habe (Akten S. 130 f.). Dies bestätigte er im Wesentlichen auch in der Hauptverhandlung (Akten S. 270–272). Zusammenfassend sind sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch jene von D____ detailliert, in sich stimmig und im Wesentlichen übereinstimmend, ohne dass der Eindruck einer Absprache entsteht.

3.3      Die Vorinstanz hat im Weiteren erwogen, neben der Aussage des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin nie geschlagen oder bedroht habe, sei auch seine Behauptung, er habe erst seit dem Jahre 2012 eine Freundin, so dass diese nicht der Anlass eines Streits im Juni 2011 gewesen sein könne (Akten S. 106), unglaubhaft resp. widerlegt. So habe der Berufungskläger am 14. August 2011 gemeinsam mit seiner Freundin in der Türkei eine Strafanzeige wegen Einbruchs gestellt (erstinstanzliches Urteil S. 9). Dies trifft zu (vgl. Akten S. 244, Übersetzung Akten S. 255). Zudem hat der Berufungskläger in derselben Einvernahme, in der er behauptet hatte, die Freundin erst seit 2012 zu haben (Akten S. 106), zu Protokoll gegeben, als die Privatklägerin im August 2011 in die Türkei gereist sei, sei sie wahnsinnig eifersüchtig auf seine Freundin gewesen und habe gewollt, dass er sich von ihr trenne. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, im Jahr 2011 noch keine Freundin gehabt zu haben, versuchte er sich damit herauszureden, dass er der Privatklägerin, als diese nicht mit ihm in die Türkei habe ziehen wollen, angekündigt habe, dass er sich eine Freundin nehmen werde. Als sie dann in der Türkei gewesen sei, habe sie fälschlicherweise geglaubt, er habe schon eine Freundin (Akten S. 109). Diese vollkommen unglaubhaften und widerlegten Aussagen zu einem zentralen Punkt lassen – wie die Vorinstanz zutreffen festgehalten hat – seine übrigen Aussagen im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ebenfalls wenig glaubhaft erscheinen.

3.4      Die langen Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Invalidität beider Ehegatten, zu den unterschiedlichen Ansichten bezüglich Rückkehr in die Türkei, zur Nutzniessung an der Wohnung an der [...] und zum Eheschutzverfahren sind für die Klärung des hier interessierenden Sachverhalts unerheblich und vermögen insbesondere nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und von D____ zu erschüttern. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen, womit der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt bezüglich die Auseinandersetzung von Anfang Juni 2011 erstellt ist, auch wenn die Arztzeugnisse in den Akten – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht – zu wenig aussagekräftig sind, um diese Aussagen zu objektivieren. Dass die Privatklägerin aufgrund der beschriebenen Schläge, Tritte und des Sturzes in das Schuhmöbel zumindest während mehrerer Tage erhebliche Schmerzen hatte, ist indessen auch ohne entsprechende eindeutige Arztzeugnisse nachvollziehbar. Die rechtliche Würdigung dieser Tat als einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 4 StGB und versuchte Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend. Im Einzelnen kann hierfür auf S. 10 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen.

4.

Auch der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz beruht auf den Aussagen der Privatklägerin und von D____. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Berufungskläger neben der silber- resp. chromfarbenen Pistole, welche er legal besass, auch noch eine weitere – illegale – Pistole besessen habe, welche etwas kleiner und schwarz gewesen sei (Akten S. 93, 135 f., 272). Der Berufungskläger bestreitet, dass er neben der legalen Waffe eine zweite Pistole illegal besessen habe und macht geltend, er hätte hierfür keinerlei Grund gehabt. Als eingebürgerter Schweizer mit ungetrübtem Leumund habe er legal eine Waffe besessen und hätte sich, wenn er eine zweite Waffe hätte haben wollen, wiederum einen Waffenerwerbsschein ausstellen lassen können (Berufungsbegründung S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Berufungskläger seit 1984 in der Schweiz befand und am 18. Juni 2003 eingebürgert wurde. Noch im gleichen Jahr, am 4. November 2003, erwarb er legal eine Pistole (vgl. Akten S. 14, 102), mit welcher er nach eigenen Angaben an einem 1. August „zwei, drei Mal in die Luft geschossen“ hat (Akten S. 111). Nach Angaben von D____ besitzt er zudem in der Türkei ein Sturmgewehr resp. ein Jagdgewehr, das er einmal auf diesen gerichtet hat (Akten S. 134, 274). Daraus lässt sich mit der Vorinstanz schliessen, dass der Berufungskläger eine grosse Affinität zu Waffen hat. Es ist daher keineswegs widersinnig anzunehmen, dass er sich in der Zeit vor seiner Einbürgerung, als ihm als Türke der Besitz von Waffen in der Schweiz verboten war (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. g der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition), illegal eine Waffe beschafft hat, wie auch die Vorinstanz vermutet (Urteil S. 11). Die Aussagen der Privatklägerin und von D____ sind daher auch diesbezüglich glaubhaft, so dass der geschilderte Sachverhalt nachgewiesen und der Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes zu bestätigen ist.

5.

5.1      Der Berufungskläger bestreitet auch, der Privatklägerin Schmuck gestohlen zu haben. Gemäss seinen Aussagen habe diese gar nie Schmuck besessen (Akten S. 111). Demgegenüber hat die Privatklägerin bereits in der Strafanzeige vom 7. September 2011 erklärt, der Berufungskläger habe bei seinem Wegzug in die Türkei diversen Goldschmuck mitgenommen, der ihr gehöre. Diesen Schmuck zurückzuholen sei der Zweck ihrer Reise vom August 2011 in die Türkei gewesen (Akten S. 169). In der Einvernahme vom 6. Januar 2012 gab sie eine Liste mit dem angeblich gestohlenen Schmuck und dessen ungefährem Wert zu den Akten (S. 94). Sie erklärte, sie habe den Diebstahl im August 2011 bemerkt, als sie die Wohnung an der[...] geräumt habe. Sie habe den Schmuck im Schlafzimmer hinter der Kommode aufbewahrt gehabt und ihn letztmals ca. Ende Mai 2011 gesehen. Sie wisse, dass er den Schmuck genommen habe, denn Verwandte aus der Türkei hätten ihr gesagt, dass er ihn gehabt und in der Türkei zum Verkaufen zu einem Händler gebracht habe. Der Schmuck habe ihr gehört und sei ihr von Verwandten geschenkt worden, die ersten Teile zur Hochzeit, die andern später. Vom Berufungskläger habe sie nie Schmuck erhalten (Akten S. 95). In der erstinstanzlichen Verhandlung ergänzte sie, dass sie den angegebenen Wert des Schmuckes von CHF 21‘000.– ermittelt habe, indem sie zu einem Goldschmied gegangen sei, welcher gleichen Schmuck habe. Er habe ihr aufgeschrieben, was alles kostet (Akten S. 264, 267, 269). D____ bestätigte sowohl in seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2013 als auch als Zeuge vor Strafgericht, dass der Berufungskläger bei seiner Rückkehr in die Türkei den ganzen Schmuck mitgenommen habe. Es habe sich dabei einerseits um Hochzeitsschmuck seiner Mutter, andererseits um Schmuck seiner Schwestern gehandelt, welchen von deren Ehemännern bei der Hochzeit „als Sicherheit“ den Eltern übergeben worden sei, und auch eine Halskette von ihm sei dabei gewesen, welche er bei seiner Beschneidung erhalten habe (Akten S. 136, 272 f.). Dass das Zurückholen des Schmuckes das Ziel der Reise der Privatklägerin und ihrer Kinder in die Türkei im August 2011 war, wie diese zu Protokoll gab, korrespondiert mit dem Umstand, dass der Berufungskläger am 14. August 2011 seinerseits in der Türkei eine Strafanzeige wegen Schmuckdiebstahls erstattete, bei dem er seine Töchter der Tat verdächtigte (Akten S. 244, 255). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Der Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB ist daher zu bestätigen.

5.2      Der genaue Wert des gestohlenen Schmuckes muss indessen offen bleiben, handelt es sich bei den CHF 21‘000.– doch lediglich um eine Schätzung aufgrund ähnlichen Schmuckes durch einen Goldschmied, dessen Namen die Privatklägerin nicht genannt hat. Diese vagen Angaben sind von einem schlüssigen Beweis, dass der gestohlene Schmuck so viel wert war, weit entfernt. Auch sind die Eigentumsverhältnisse des Schmuckes nicht klar, gehörte dieser doch gemäss den Aussagen von D____ teilweise seinen Schwestern und ihm selbst.

6.

6.1      In Bezug auf den Anklagepunkt der Drohung beantragt der Berufungskläger wie bereits vor der Vorinstanz Nichteintreten auf die Anklage, weil weder Tatort noch Erfolgsort in der Schweiz lägen und die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden daher nicht gegeben sei. Hinsichtlich des Telefongesprächs vom 7. August 2011 ist die Vorinstanz diesem Antrag gefolgt, so dass dieser Punkt vorliegend nicht mehr zu beurteilen ist.

6.2      Hingegen hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger kurz vor dem 7. September 2011 gegenüber Verwandten geäussert habe, dass er die Privatklägerin umbringen wolle. Dies habe deren Tochter C____ am 7. September 2011 bei einem Telefongespräch mit einer in der Türkei lebenden Tante erfahren. Das Strafgericht hat erwogen, sowohl die Privatklägerin als auch D____ hätten anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Berufungskläger gegenüber Verwandten immer wieder Drohungen gegen seine Familie ausgestossen habe, im Wissen darum, dass diese in der Folge seiner Familie zugetragen würden. Er habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sich seine Familie im September 2011 wieder in Basel befinde. Er habe somit zumindest in Kauf genommen, dass der Erfolg seiner Drohungen auch in der Schweiz eintreten könne. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger daher in diesem Punkt der Drohung schuldig gesprochen (Urteil S. 14 f.).

Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Dieser Schuldspruch beruht praktisch ausschliesslich auf der von C____ erstatteten Strafanzeige vom 7. November 2011. In der Einvernahme vom 6. Januar 2012 hat die Privatklägerin nur zu der in der Türkei ausgesprochenen und vernommenen Drohung vom 7. August 2011 Stellung genommen (Akten S. 92), auf welche die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie auf entsprechende Frage bestätigt, dass sie am 7. September 2011 wegen einer Drohung zur Polizei gegangen sei. Sie habe indirekt mitbekommen, dass der Berufungskläger sie umbringen wolle, dann habe sie die Wohnung verlassen. Das sei im August oder im Juli gewesen (Akten S. 265). Die Aussage betreffend die indirekte Drohung ist zu unbestimmt, um damit die konkret angeklagte Drohung zu beweisen, zumal sie nicht den September, sondern Juli oder August 2011 als Tatzeitpunkt angibt. C____, welche gemäss Anzeige von ihrer Tante von der Drohung erfahren und dies der Privatklägerin weitererzählt habe, wurde weder als Zeugin befragt noch jemals mit dem Berufungskläger konfrontiert. Dieser Möglichkeit hat sich die Staatsanwaltschaft selbst beraubt, indem sie C____ bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Januar 2012 als Dolmetscherin einsetzte. Dies führt dazu, dass die konkret angeklagte Drohung nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann und der Berufungskläger in diesem Punkt – in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil – freizusprechen ist.

7.

7.1      Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen des formell schwersten Delikts Diebstahl ausgegangen, welcher gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und hat der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend Rechnung getragen. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers als schwer beurteilt, wobei sie namentlich den brutalen Übergriff auf die Privatklägerin im Juni 2011 und den hohen Deliktsbetrag beim Schmuckdiebstahl hervorgehoben hat. Insgesamt hat sie eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgesprochen, wobei sie dem Berufungskläger als Ersttäter den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

7.2      Mit vorliegendem Urteil werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme der Drohung bestätigt. Auch wenn formell der Diebstahl das schwerste Delikt ist, wiegt verschuldensmässig die Körperverletzung am schwersten. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin im Juni 2011 brutal misshandelt, er hat sie geschlagen, getreten, zu Boden gerissen und in ein Schuhmöbel gestossen, so dass sie in der Folge längere Zeit unter Schmerzen litt. Dazu hat er sie mit dem Tod bedroht für den Fall, dass sie ihn anzeigen werde, womit er anfänglich auch Erfolg hatte. Unabhängig vom genauen Deliktsbetrag, der gestützt auf die eingelegte Liste nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann, wiegt auch der Diebstahl schwer. Der Berufungskläger hat der Privatklägerin den von ihren Verwandten erhaltenen Schmuck und damit ihr gesamtes eigenes Vermögen gestohlen. Auch das Vergehen gegen das Waffengesetz ist keineswegs zu vernachlässigen. Das Vorleben des Berufungsklägers, welcher seit 1984 in der Schweiz lebte, im Jahr 2003 eingebürgert wurde und keine Vorstrafen aufweist, ist neutral zu bewerten.

Für den Diebstahl erscheint eine Einsatzstrafe von vier Monaten angezeigt. Wäre die Körperverletzung einzeln zu beurteilen, wäre auch sie mit einer Strafe von vier Monaten zu ahnden. Für die versuchte Nötigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz zusammen wäre eine Strafe von weiteren zwei Monate gerechtfertigt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Bei Strafen unter sechs Monaten kann das Gericht nur dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Auch bei längeren Strafen besteht eine gesetzliche Priorisierung der nicht freiheitsentziehenden Sanktionen. Wenn man für eine Tat, für welche Geld- oder Freiheitsstrafe angedroht ist, Freiheitsstrafe ausspricht, ist besonders zu begründen, weshalb diese unter präventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn die Tat zusammen mit andern Taten beurteilt wird, für welche konkret eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Für mehrere im gleichen Urteil beurteilte Delikte darf nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde. Es genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt solche Strafen androhen (BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2, 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). Im vorliegenden Fall sehen die Strafdrohungen sämtlicher begangener Delikte Geld- oder Freiheitsstrafe vor und sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gegeben, ist der Berufungskläger doch Ersttäter. Es wäre demzufolge für jedes einzelne Delikt eine Geldstrafe auszusprechen. Damit ist für alle Delikte zusammen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. In Anwendung des Asperationsprinzips sind daher die einzelnen schuldangemessenen Strafen nicht zu kumulieren, sondern ist die Strafe der schwersten Tat (Diebstahl) angemessen zu erhöhen. Insgesamt erscheint nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Da er als IV-Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ist der Tagessatz auf CHF 30.– zu bemessen. Der ausgestandene Polizeigewahrsam vom 4. bis 5. September 2013 ist gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren kann – wie bereits erwähnt – gewährt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wird, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

8.

8.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Gutheissung der entsprechenden Adhäsionsklage der Privatklägerin zu CHF 21‘000.– Schadenersatz für den gestohlenen Schmuck verurteilt (Urteil S. 16). Der Berufungskläger beantragt Abweisung der Schadenersatzforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.

Wie vorstehend (E. 5.2) ausgeführt worden ist, kann der Wert des gestohlenen Goldschmuckes aufgrund der von der Privatklägerin eingereichten Liste (Akten S. 94) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, beruhen doch die dort aufgeführten Wertangaben gemäss den Angaben der Privatklägerin lediglich auf den Aussagen eines – nicht namentlich genannten – Goldschmieds darüber, was „gleicher“ Schmuck kostet (Akten S. 264), und sind im Übrigen die Eigentumsverhältnisse des gestohlenen Schmucks nicht eindeutig geklärt. Da andererseits nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger den Schmuck gestohlen hat und die Privatklägerin daher grundsätzlich Schadenersatz zugute hat, ist die Schadenersatzforderung nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen.

8.2      Zudem hat die Vorinstanz der Privatklägerin für die Körperverletzung eine Genugtuung von CHF 1‘000.–, für die Drohung eine solche von CHF 500.– zugesprochen. Nachdem im vorliegenden Urteil ein Freispruch von der Anklage der Drohung erfolgt, ist auch die entsprechende Genugtuungsforderung abzuweisen. Die Genugtuung von CHF 1‘000.– für die erlittene Körperverletzung erscheint jedoch gerechtfertigt und in der Höhe angemessen. Sie ist daher zu bestätigen.

9.

9.1      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Da der Berufungskläger zwar mehrheitlich unterlegen ist, doch immerhin im Umfang von rund 20 % obsiegt hat (Freispruch von der Anklage der Drohung, Reduktion der Strafe, teilweises Obsiegen betreffend die Zivilklagen), sind ihm die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur im Umfang einer entsprechend reduzierten Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen. Auf die Bemessung des dem amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem amtlichen Verteidiger ist daher entsprechend seiner Rechnung vom 20. Oktober 2015 ein Honorar von CHF 3‘800.– (für 19 Stunden Aufwand inkl. 2 2/3 Stunden Hauptverhandlung) zuzüglich CHF 90.50 Auslagen und 8 % MWST von insgesamt CHF 311.25 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger vorliegend im Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung, also CHF 3‘361.40.“

9.2      Die Vertreterin der Privatklägerin, welcher gemäss Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Hierbei kann auf ihre Rechnung vom 15. September 2015 abgestellt werden. Es sind ihr dementsprechend ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 47.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 99.80, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), des Diebstahls (Familie), der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 4. bis 5. September 2013, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 139 Ziff. 1 und 4, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Im Anklagepunkt 4 wird der Berufungskläger von der Anklage der Drohung (Ehegatte während der Ehe) freigesprochen. Der erstinstanzliche Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 1 wird bestätigt.

            Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

            Der Berufungskläger wird zu CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2011 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 90.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 311.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘361.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 47.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 99.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.88 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2015 SB.2014.88 (AG.2015.782) — Swissrulings