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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2017 SB.2014.78 (AG.2017.798)

8. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,719 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung (BGer 6B_76/2018 vom 15.10.18)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2014.78

URTEIL

vom 8. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

ohne festen Wohnsitz                                                                Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

D____                                                                                                                    

E____                                                                                                                    

F____                                                                                                                     

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014

Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2015

(vom Bundesgericht am 20. Juli 2016 aufgehoben)

betreffend Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung

Sachverhalt

Am 16. Mai 2014 beurteilte das Strafdreiergericht diverse gegen A____, B____ und C____ erhobene Anklagen. Unter anderem ging es um eine Auseinandersetzung vom 5. Oktober 2013 zwischen mehreren Personen im Club X____ in Basel. Die gegen B____ und C____ geführten Strafverfahren sind inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, weshalb im Folgenden nur noch auf die gegen A____ erhobenen Anklagen eingegangen wird. A____ wurde durch das Strafgericht des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Oktober 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die übrigen Gegenstände wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 vom Vorwurf des Raufhandels und der Körperverletzungen zum Nachteil von D____ und E____ sowie vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von F____ kostenlos freizusprechen. Es sei wegen der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich eine Busse von CHF 300.– auszusprechen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Raufhandels, der Körperverletzung zum Nachteil von E____ und der Drohung zum Nachteil von F____ kostenlos freizusprechen und lediglich wegen Körperverletzung zum Nachteil von D____ schuldig zu sprechen und zusätzlich zur Busse von CHF 300.– zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Es sei ihm bei Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 429 und Art. 436 StPO eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Am 29. Mai 2015 fand eine Verhandlung des Appellationsgerichts statt. Dabei wurden die (damals noch) drei Beschuldigten befragt und G____ als Zeuge einvernommen. Da zwei weitere als Zeugen geladene Personen nicht zur Verhandlung erschienen, wurde das Verfahren in Bezug auf A____ und B____ ausgestellt und lediglich über die Berufung von C____ entschieden. Am 19. August 2015 fand eine weitere Verhandlung des Appellationsgerichts statt, an der A____ und B____ mit ihren Verteidigern sowie die Staatsanwaltschaft teilnahmen. Ferner wurden E____ als Auskunftsperson und H____ als Zeuge befragt. In Bezug auf A____ bestätigte das Appellationsgericht das erstinstanzlich ergangene Urteil unter Einrechnung der vom 18. Oktober 2013 bis zum 20. November 2014 ausgestandenen Haft. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2016 gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2015 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

Nachdem eine auf den 31. Januar 2017 angesetzte Verhandlung kurzfristig abgesagt werden musste, weil das Staatssekretariat für Migration die gegen den inzwischen in seiner Heimat wohnhaften A____ ausgesprochene Einreisesperre nicht sistieren wollte, konnte am 8. August 2017 die Verhandlung des Appellationsgerichts in Anwesenheit des Berufungsklägers stattfinden. Dabei sind der Berufungskläger und als Zeuge I____ befragt worden und der Vertreter des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Juli 2016 festgehalten, das Appellationsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es auf eine Befragung der durch den Berufungskläger als Zeugen angerufenen J____, K____ und I____ verzichtet habe. Das Urteil genüge deshalb den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes nicht. Das Bundesgericht hat als Folge davon das Urteil des Appellationsgerichts insgesamt aufgehoben, ohne sich materiell mit einzelnen Fragen verbindlich auseinanderzusetzen. Im Rückweisungsverfahren hat das Appellationsgericht deshalb nicht nur über den Beweisantrag auf Befragung von J____, K____ und I____ zu entscheiden, sondern sich nochmals gesamthaft zur Berufung zu äussern.

2.

2.1      In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 29. Mai 2015 hat der Verteidiger des Berufungsklägers seine diversen, durch die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Februar 2015 abgewiesenen Beweisanträge erneuert. Dabei hat er in erster Linie gestützt auf Art. 409 StPO die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gewünscht, damit diese weitere Personen zum Sachverhalt befrage. Das Appellationsgericht hat es jedoch, auch angesichts der seit dem umstrittenen Vorfall vom 5. Oktober 2013 vergangenen Zeit, vorgezogen, von den beantragten Personen G____, E____, H____ selbst anzuhören. Auch der nicht in der Schweiz wohnhafte  L____ wurde zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. Mai 2015 vorgeladen, hat sich aber nicht zu einer Teilnahme bereit erklärt. Daran hätte eine Anweisung an die Vorinstanz, die Befragung und Konfrontation mit dem Berufungskläger A____ durchzuführen, nichts geändert. Das Appellationsgericht hat deshalb auf eine Rückweisung verzichtet, was der Verteidiger in der Verhandlung vom 8. August 2017 nicht mehr beanstandet hat.

2.2      L____ konnte einmal, nämlich unmittelbar nach der Tat am 5. Oktober 2013, befragt werden. Eine Konfrontation mit dem Berufungskläger A____ hat hingegen nie stattgefunden. Die Vorinstanz hat eine solche als nicht erforderlich erachtet, da die Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts nicht entscheidend seien. Die glaubhaften Aussagen von F____ und die diagnostizierten Verletzungen der Opfer würden hierfür ausreichen (Urteil S. 31). Die Vorinstanz hat aber in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass die Angaben von F____ durch die Aussage von L____ erhärtet würden (Urteil S. 29). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 I 476 seine eigene Rechtsprechung sowie diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen dargelegt und in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende Zeugen festgehalten: „Ebenso wie der EGMR hat es das Bundesgericht zugelassen, auf eine belastende Aussage eines Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 105 Ia 396 S. 397; BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). In einem nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid hat das Bundesgericht aber eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens in einem Fall bejaht, in welchem der Angeklagte gestützt auf die Aussagen von Belastungszeugen verurteilt worden war, obschon er mit den Zeugen nie konfrontiert worden war, weil diese die Schweiz zwischenzeitlich verlassen hatten und nicht mehr aufgefunden werden konnten. Für das Bundesgericht war entscheidend, dass eine Konfrontation der Belastungszeugen mit dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, in einem Zeitpunkt, in welchem sich sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen in Untersuchungshaft befanden (Urteil 1P.302/1996 vom 24. September 1996). Mit ganz ähnlicher Begründung hat das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, im Entscheid BGE 129 I 151 bejaht. Der wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Verurteilte hatte dem Kind keine Ergänzungsfragen stellen können. Für das Bundesgericht war massgebend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können (BGE 129 I 151 E. 4.3 S. 158).“ Im vorliegenden Fall hat L____ in seiner Befragung vom 5. Oktober 2013 erklärt, er sei bis ca. 18. oder 19. Oktober 2013 in der Schweiz. Danach gehe er zurück an seine Wohnadresse in Serbien (Akten S. 557). Bereits am 7. Oktober 2013 stand A____ als verdächtigte Person fest (Akten S. 595), am 18. Oktober 2013 konnte er erstmals einvernommen werden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, unverzüglich eine Konfrontation mit L____ zu organisieren. Dies wäre aber notwendig gewesen, hat L____ doch immerhin den Berufungskläger beschuldigt, aus nächster Distanz eine Waffe auf D____ gerichtet zu haben, wobei er den Finger am Abzug gehabt habe (Akten S. 554). Auf die Aussagen von L____ kann deshalb mangels Konfrontation nicht abgestellt werden.

2.3      Was die beantragte Ladung von F____ betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser an der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und dort ausgesagt hat. Er hat auch viele Fragen des Verteidigers des Berufungsklägers beantwortet. Dass damals noch ein anderer Anwalt den Berufungskläger vertreten hat und sich der heutige Vertreter deshalb kein eigenes Bild vom Zeugen hat machen können, führt nicht dazu, dass der korrekt abgenommene Beweis zu wiederholen wäre. Der Verteidiger hat denn auch diesen Antrag in der Verhandlung vom 8. August 2017 nicht wiederholt.

2.4      Auf eine Befragung von D____ kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. D____ wurde noch am Tattag im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, als der Untersuchungsbehörde die Identität von A____ noch nicht bekannt war, als Auskunftsperson einvernommen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er nur das bestätigen könnte, was sich auch aus den Arztzeugnissen ergibt und durch andere Anwesende inzwischen hinreichend belegt worden ist. In Bezug auf die Waffe hat er den Berufungskläger A____ nicht belastet, da er eine solche nicht gesehen hat. D____ lag nach dem ersten Schlag mehr oder weniger benommen am Boden. Die Vorinstanz hat im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers A____ angenommen, dass D____ am Anfang der Auseinandersetzung mit Gläsern oder Flaschen geworfen hat. Davon geht auch das Appellationsgericht aus. Es ist nicht zu erwarten, dass D____ zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen könnte, weshalb sich seine Befragung erübrigt. Das Gleiche gilt in Bezug auf eine nochmalige Befragung des am Streit unbeteiligten J____. Dieser ist bereits zwei Mal befragt worden, davon einmal im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers A____ (Akten S. 650 ff.). J____ hat lediglich mitgeteilt, dass D____ am Entstehen der Schlägerei nicht so unschuldig war, wie er behauptet hat, und dass kein Schuss gefallen sei. Das angefochtene Urteil fusst auf diesen beiden Annahmen, sodass diesbezüglich kein Bedarf für einen weiteren Nachweis besteht.

2.5

2.5.1   Im Rückweisungsverfahren hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 1. September 2016 die Ladung von J____, K____ und I____ als Auskunftspersonen/Zeugen angeordnet und den Verteidiger des Berufungsklägers ersucht, deren aktuellen Adressen bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 30. September 2016 hat der Verteidiger dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass er sich ausser Stande sehe, die Adressen von J____ und K____ ausfindig zu machen. In Bezug auf I____ sei er jedoch zuversichtlich, dass diese noch herausgefunden werden könne. Abklärungen seien im Gang. In der Folge hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin J____ und K____, später auch I____, in Anwendung von Art. 210 Abs. 1 StPO zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen. Am 19. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Recherche über J____ und K____ negativ verlaufen sei. Ohne entsprechendes Geburtsdatum und nähere Angaben könne beim besten Willen keine Ausschreibung erfolgen. Bezüglich I____ hat die Staatsanwaltschaft die Adresse ausfindig gemacht und dem Appellationsgericht mitgeteilt. I____ist denn auch anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2017 als Zeuge einvernommen worden.

2.5.2   Der Verteidiger des Berufungsklägers hat in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 8. August 2017 an seinem Beweisantrag auf Befragung auch von J____ und K____ festgehalten, obschon ihm die Unmöglichkeit von deren Ladung bewusst war. Zum Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 zu verweisen. Danach hat das Gericht nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechtsund entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 9.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; BGer 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).

2.5.3   In seiner ersten Befragung vom 18. Oktober 2013 hat der Berufungskläger auf die Frage, mit wem er kurz vor der besagten Auseinandersetzung im Club X____ zusammen gewesen sei, erklärt: „Ich sass alleine an einem Tisch… also nicht alleine ich sass mit einer Frau an einem Tisch. Wie die aber heisst, weiss ich nicht“ (Akten S. 608). Auf die Frage, wo er diese Frau kennengelernt habe, hat er geantwortet: „Dort in der Bar“ (Akten S. 609). Schliesslich hat er auf die Frage, was das für Zeugen seien, die bestätigen könnten, dass er keine Waffe hatte, „die Sänger und den Besitzer der Bar“ genannt (Akten. S. 613). In der Einvernahme vom 13. November 2013 ist dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht worden, er sei gemäss Angaben des Barbetreibers mit zwei Frauen und einem weiteren Mann am Tisch gesessen. Der Berufungskläger hat jedoch darauf verzichtet, sich dazu zu äussern (Akten S. 672). Es ist deshalb ihm selbst zuzuschreiben, dass eine Identifizierung der beiden Frauen mit anschliessender Befragung noch im Ermittlungsverfahren und damit innert nützlicher Frist nicht hat stattfinden können. Noch in der Anklageschrift musste die Staatsanwaltschaft von „zwei unbekannt gebliebenen Frauen“ sprechen. Erstmals mit Eingabe an das Strafgericht vom 9. April 2014 hat der damalige Verteidiger des Berufungsklägers die Vorladung und Befragung von J____, K____ beantragt (Akten S. 1765). Weshalb er nun plötzlich die Namen der beiden Frauen gekannt hat, hat er nicht erklärt. Auch ist auf deren Rolle an jenem Abend nicht weiter eingegangen worden. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2015 die im Berufungsverfahren weiterhin beantragte Ladung von J____ und K____ nur vorläufig abgelehnt mit dem Hinweis darauf, sie könne sich kein Bild über die genauere Rolle und Position der genannten Personen in der Tatsituation machen. Vor erster Instanz sei lediglich ausgeführt worden, die Frauen seien im Lokal anwesend und unbeteiligt gewesen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Verteidiger aufgefordert, den Beweisantrag mit entsprechender Begründung zu ihren Handen zu wiederholen, sollte daran festgehalten werden. Dies hat der Verteidiger nicht getan. Dass die beiden Frauen nicht schon für die allererste Verhandlung des Berufungsgerichts vom 29. Mai 2015 als Zeuginnen vorgesehen gewesen sind, ist darauf zurückzuführen. Das Appellationsgericht hat in der Verhandlung vom 8. August 2017 mit I____ die dritte der als unbeteiligt genannten Personen befragt. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, geht das Appellationsgericht trotz der Aussage dieses Zeugen, er habe keine Waffe gesehen, davon aus, dass der Berufungskläger eine solche als Schlaginstrument verwendet und mit dieser E____ am Kopf verletzt hat (einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, vgl. unten Ziff. 4). Selbst wenn auch J____ und K____ zu Gunsten des Berufungsklägers bestätigen würden, keine Waffe wahrgenommen zu haben, würde sich an diesem Beweisergebnis nichts ändern. Ihre Befragung erscheint deshalb als entbehrlich.

2.6      In der Verhandlung des Berufungsgerichts vom 8. August 2017 hat der Verteidiger ausdrücklich auf den früher gestellten Antrag, weitere Personen anzuhören, verzichtet. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen dazu.

3.

3.1      Am 5. Oktober 2013 ereignete sich im Club X____ in Basel eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, anlässlich welcher D____ und E____ verletzt wurden (Ziff. 8 der Anklageschrift). Der Berufungskläger A____ bestreitet nach wie vor, sich an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Anwesenden beteiligt zu haben. Er habe sich lediglich mit ein bis zwei Faustschlägen gegenüber D____ verteidigt, als dieser ihm einen Kopfstoss versetzt habe. Danach habe er seine Jacke genommen und die Bar verlassen. Die wegen Raufhandels mit Urteil des Berufungsgerichts vom 19. August 2015 erfolgte Verurteilung des Mitangeklagten B____ ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

3.2      Das Appellationsgericht hat die bei der Auseinandersetzung anwesenden G____, E____, H____ und I____ als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragt. Dabei hat insbesondere G____ sehr eingeschüchtert gewirkt und sich anfänglich vor allem auf seine Trunkenheit berufen, derentwegen er sich nicht mehr erinnern könne. Dass G____ bei seiner Befragung unter grossem Druck gestanden ist, war offensichtlich und hat im Übrigen dazu geführt, dass anlässlich der späteren Befragung von E____ und H____ die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Trotz allem hat G____ jedoch nicht erklärt, bei seinen früheren Befragungen unzutreffend ausgesagt zu haben. Wie das Appellationsgericht auch schon festgestellt hat (vgl. dazu AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015), ist es ein häufig vor Gericht zu beobachtendes Phänomen, dass Zeugen grosse Mühe bekunden, ihre während des Untersuchungsverfahrens gemachten belastenden Aussagen betreffend Berufskollegen oder Clubbekanntschaften vor Gericht zu bestätigen. So fallen die zeitnahen Schilderungen unmittelbar nach einem Vorfall häufig durchaus präzise und differenziert aus und werden – namentlich wenn es um gewalttätige Auseinandersetzungen mit Verletzten geht – noch ohne besondere Rücksicht auf persönliche Bekanntschaften gemacht. Je mehr Zeit indes verstreicht, desto mehr schwindet häufig auch die anfängliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden. Insbesondere gilt dies, wenn der Vorfall keine gravierenden bleibenden Folgen hatte, und wenn die aussagenden Personen selber nicht direkt geschädigt wurden. Es geht dabei nicht um eigentliche falsche Zeugenaussagen, sondern um Abschwächungen, Erinnerungslücken oder plötzlich auftretende Verständigungsschwierigkeiten, durch welche – so lässt sich vermuten – die Zeugen ihr Gesicht sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber den ursprünglich belasteten Beschuldigten wahren möchten. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb grundsätzlich angebracht, Gewicht auf die ersten und tatnahen Depositionen der Zeugen und Auskunftspersonen zu legen. Wenn Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen oder Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellt, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra 2000 Nr. 163 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 4). E____ und H____ haben vor dem Appellationsgericht im Wesentlichen ihre früheren Aussagen bestätigt. Was die Befragung und Konfrontation von G____ durch das Appellationsgericht betrifft, so ist diese lege artis durchgeführt worden. G____ hat dabei zwar mehrfach betont, dass er beim Vorfall stark betrunken gewesen sei und sich nicht mehr erinnern könne, hat aber dennoch Fragen beantwortet. Auffällig war seine Reaktion, als ihm seine früheren Aussagen vorgelesen worden sind und er gefragt worden ist, ob das alles frei erfunden gewesen sei. Er hat dies nicht bejaht, sondern seine früheren Aussagen indirekt bestätigt mit „vielleicht ist mir alles wie ein Film rüber gekommen“. Auch hat er erklärt, er habe keine Waffe gesehen, er wisse nicht, was das gewesen sei, was er (der Berufungskläger) in der Hand gehabt habe. Damit hat er weiterhin zumindest bestätigt, dass der Berufungskläger „etwas“ in der Hand gehabt hat. Auch der Verteidiger hat zwei Zusatzfragen gestellt, nämlich ob G____ den Anfang der Auseinandersetzung mitbekommen habe und ob er selbst eine Waffe dabei gehabt habe. Damit kann nicht gesagt werden, es sei dem Berufungskläger verunmöglicht worden, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, so dass grundsätzlich auch auf die frühere Einvernahme von G____ zurückgegriffen werden kann

4.

4.1      Am 4. Oktober 2013 feierte der Berufungskläger seinen Geburtstag im Club X____. Im Zeitpunkt der Auseinandersetzung waren sein Bekannter B____ und dessen Kollege G____, beides Albaner, ebenso anwesend wie eine fünfköpfige Gruppe von Serben, die aus dem schwer alkoholisierten D____, den beiden angetrunkenen F____ und L____ sowie den nüchternen E____ und H____ bestand. Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass D____ Gläser vor die Füsse des Berufungsklägers geworfen hat, als dieser ein albanisches Lied abspielen liess und dazu tanzte. Der Berufungskläger habe hierauf D____ eine Flasche auf den Kopf geschlagen. Als dieser auf dem Boden lag, habe B____ mehrfach auf ihn eingeschlagen. E____ sei zu Beginn der Auseinandersetzung zu D____ geeilt, woraufhin ihn der Berufungskläger niedergeschlagen und ihn mehrfach mit einer Pistole wuchtig auf den Kopf geschlagen habe. Zudem habe der Berufungskläger mit der Pistole aus nächster Nähe auf F____ gezielt und ihn dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Der Berufungskläger bestreitet nach wie vor, sich an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Anwesenden beteiligt zu haben. Er habe sich lediglich mit ein bis zwei Faustschlägen gegenüber D____ verteidigt, als dieser ihm einen Kopfstoss versetzt habe. Danach habe er seine Jacke genommen und die Bar verlassen.

4.2      In Bezug auf die Kopfverletzung von E____ hält das IRM-Gutachten (Akten S. 1771-1774) fest, dass diese am ehesten Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung sei, wobei nicht abgegrenzt werden könne, ob die Verletzung durch einen Faustschlag oder die Einwirkung eines Gegenstandes, unter Umständen auch durch einen Sturz, entstanden sei. In Bezug auf die Verletzungen von D____ hält das IRM-Gutachten (Akten S. 1775-1782) fest, über die Entstehungsweise der klinisch diagnostizierten Schädelprellung könne keine abschliessende Aussage getroffen werden.

4.3      F____ wurde erstinstanzlich mit dem Berufungskläger konfrontiert. Dabei ist er bei seinen früheren Aussagen, wonach der Berufungskläger eine Waffe hatte (Akten S. 541 ff., S. 590 ff.), geblieben. Es sei eine kleine Waffe gewesen, schwarz. Es sei kein Revolver gewesen, sondern eine Pistole (Akten S. 1832). F____ hat auch eine Schussabgabe bestätigt, wobei er aber erklärt hat, er habe diese nicht gesehen, sondern nur gehört. Es ist deshalb ohne Weiteres denkbar, dass er in all dem vorhandenen Lärm das Geräusch eines umstürzenden Tisches mit einem Schuss verwechselt hat. Für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von F____ spricht, dass er den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet hat. Insbesondere hat er erklärt, er habe nicht gesehen, wie E____ geschlagen worden sei. E____ habe ihm die Narbe gezeigt und gesagt, das sei von dem Schlag, er habe diesen aber nicht gesehen (Akten S. 1832).

4.4      Von grosser Bedeutung sind die Aussagen von G____, weil dieser als Kollege von B____ eher der albanischen Seite des Berufungsklägers zugeordnet werden kann. Die erste Befragung (Akten S. 629 ff.) hat am 21. Oktober 2013 stattgefunden, somit nur gut zwei Wochen nach dem Vorfall. Folgender Auszug aus dem Protokoll (Akten S. 637 ff.) ist aufschlussreich:

„Hinweis: Mir erscheint ihre Version als eine Art Schutz für sich selber, damit Sie niemanden belasten müssen.

Frage: Ist es nicht so?

Antwort: Ich habe einfach Angst… Ja, ok, ich habe schon mehr gesehen.

Hinweis: Vor wem haben Sie Angst? Es haben auch noch andere Leute Aussage gemacht. Ihre Aussage ist nur ein Teil des Ganzen.

Frage: Was haben Sie nun mehr gesehen?

Antwort: Ich sah dass […] A____ eine Waffe gezogen hat.

Frage: Zu welchem Zeitpunkt zog […] A____ die Waffe?

Antwort: Also, ich hörte das Gläserklirren, sah wie A____ aufhört zu tanzen. Er tanzte dann weiter, es lief immer noch dieses albanische Lied. Ich sah dann wie einer der Serben ein Glas warf. Irgendwie ging dann […] A____ zu den Serben und zog eine Waffe, als ich das sah ging ich dann aus Angst und Panik raus.

Frage: Können Sie mir beschreiben, was […] A____ an diesem Abend, in diesem Moment für Kleider trug?

Antwort: Ich glaube ein weisses T-Shirt und ich denke schwarze Turnschuhe und Jeans, es war dunkel, daher kann ich es nicht mehr genau sagen.

Frage: Wo stand […] A____, als er die Waffe zog?

Antwort: Er ging zu der Gruppe Serben und zog die Waffe, als ich das sah ging ich davon.

Frage: Woher nahm […] A____ diese Waffe?

Antwort: Von hier (SB: Zeigt auf seinen Hosenbund vorne) Als ich das sah, ging ich.

Frage: Wie konnten Sie dann das Ziehen der Waffe aus dem vorderen Hosenbund sehen?

Antwort: Das Herausziehen konnte ich nicht sehen. Ich sah wie er diese kleine Waffe in der Hand hielt.

Frage: In welcher Hand hielt er die Waffe?

Antwort: Das weiss ich nicht mehr, als ich das sah, hatte ich selber Angst und ging dann weg.

Frage: Können Sie mir die Waffe beschreiben?

Antwort: Das ist schwierig, es war dunkel. Es für mich nach einer Pistole aus.

[…]

Frage: Was macht Sie so trotz Ihres alkoholisierten Zustands so sicher, dass […] A____  eine Waffe in den Händen hielt?

Antwort: Ich habe es gesehen, ich wurde auch sofort wach, als ich das sah, ich merkte, dass es ernst wird.

Frage: Entsprechen die bis dato gemachten Aussagen, speziell zu der Waffe der Wahrheit?

Antwort: Ja, das ist die Wahrheit.

[…]

Frage: Haben Sie nachdem Sie den Club durch den Notausgang verliessen B____ oder einer der anderen der Gruppe nochmals gesehen?

Antwort: Nein.

Frage: Wann hatten Sie das nächste Mal Kontakt zu B____?

Antwort: Am Samstag gegen 1700 Uhr habe ich mit ihm telefoniert. Danach trafen wir uns im Horburgpark.

Frage: Was erzählte Ihnen B____ dann bezüglich des ganzen Vorfalls von letzter Nacht?

Antwort: Er sagte mir, dass da ein Konflikt war. Dass er selber zugeschlagen habe. B____ erzählte, dass […] A____ bewaffnet gewesen sei und einem der Serben eine Waffe an die Stirn gehalten habe, mehr nicht.“

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Mai 2015 ist G____ mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Wie weiter oben dargelegt worden ist, hat er sich offensichtlich sehr unwohl gefühlt und ausweichend geantwortet. Auch hat er entgegen seinen früheren Angaben erklärt, er habe keine Waffe gesehen. Er hat aber auf entsprechende Frage nicht gesagt, er habe seine früheren Aussagen erfunden, sondern vielmehr erklärt, er sei unter Druck gesetzt worden von dem, mit dem er das Gespräch hatte. Wie die zitierte Protokollstelle zeigt, hat er bei seiner ersten Befragung zugegeben, Angst zu haben. Nachdem er sich aber dazu entschlossen hatte, zu sagen was er wusste, waren seine Antworten sehr detailliert. Auf diese tatnäheren, in sich stimmigen Aussagen, mit welchen er den Gebrauch einer Waffe durch den Berufungskläger beschreibt, ist abzustellen.

4.5      Die Aussagen, die das Opfer E____ unmittelbar nach dem Vorfall gemacht hat (Akten S. 572 ff.), erscheinen insgesamt sehr überzeugend. E____ hat das Geschehen nicht übertrieben und hat klar gesagt, dass er während eines Teils des Vorfalls bewusstlos gewesen sei. Auch hat er angegeben, den ersten Moment der Auseinandersetzung nicht gesehen zu haben. Als er sich umgedreht und geschaut habe, sei D____ schon am Boden gelegen. Dass dieser einen Schlag auf den Kopf mit einer Flasche erhalten habe, habe er nicht gesehen. Hinsichtlich der Schläge, die er selbst erhalten hat, hat er klar unterscheiden können zwischen dem ersten und den weiteren Schlägen. Zuerst habe es sich um einen Faustschlag gehandelt, danach habe er noch Schläge mit diesem harten Gegenstand erhalten. Er habe am Kopf vier bis fünf Mal genäht werden müssen, es seien Platzwunden gewesen. Die Faust auf die Backe sei nicht so schlimm gewesen. E____ konnte nicht sagen, wer auf ihn losgegangen ist, da der erste Schlag von hinten gekommen sei. Der harte Gegenstand könnte eine Pistole gewesen sein. Es sei sicher Metall gewesen, keine Hand. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2015 hat E____ auf die Frage, was das für eine Pistole gewesen sei, die er gesehen habe, erklärt: „ Eine ganz kleine Pistole, sieht wie Frauenpistole aus.“ Dass die weiteren Schläge, die er erhalten hat, mit einem kleinen Metallstück oder einer Waffe ausgeführt worden sind, hat er nicht gesehen. Er sage, was er annehme, was es war (Protokoll S. 3).

4.6      In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2017 ist I____ als Zeuge befragt worden. Bei I____ handelt es sich um einen Albaner, der den Berufungskläger kennt, jedoch nicht mit ihm befreundet ist. Er hat den Beginn der Auseinandersetzung so geschildert, dass von der serbischen Gruppe Tische umgestossen und Gläser geworfen sind. Der Zeuge hat weder gesehen, dass der Berufungskläger einen der Serben mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen hat, noch hat er Verletzte oder Blut gesehen. Es sei dunkel gewesen und er sei auf der Seite gestanden. Er hat auch keine Pistole wahrgenommen, jedoch gemeint, dass die Leute anders reagiert hätten, wenn eine Waffe im Spiel gewesen wäre. Das hätte er mit Sicherheit gemerkt (Protokoll S. 5 f.). Der Zeuge hat somit lediglich gesehen, dass Gläser geflogen und Tische umgestossen worden sind und dass es zu einer Schlägerei gekommen ist. Bei seiner Aussage, wonach keine Pistole im Spiel gewesen sein könne, handelt es sich um eine Interpretation seinerseits. Es ist sehr wohl denkbar, dass die bereits in die Auseinandersetzung verwickelten Kontrahenten gar keine Möglichkeit zur Flucht mehr hatten, als sie die Pistole sahen, und dass diese durch andere Gäste, die bereits wegen der Schlägerei am Verlassen des Lokals waren, gar nicht wahrgenommen wurde. Vorliegend bestehen hinsichtlich der Verwendung einer Pistole durch den Berufungskläger überzeugende Aussagen, weshalb dies als nachgewiesen gilt.

4.7      In Würdigung aller verwertbaren Aussagen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Auseinandersetzung begann, als der Berufungskläger ein albanisches Lied abspielen liess und dazu tanzte. Dies veranlasste den schwer alkoholisierten D____, Gläser vor die Füsse des Berufungsklägers zu werfen. Es folgte eine Schlägerei zwischen Mitgliedern der serbischen und der albanischen Gruppe, an der sich der Berufungskläger beteiligte. Tische wurden umgestossen und weitere Gläser gingen zu Bruch. Im Verlauf dieser Schlägerei ergriff der Berufungskläger seine mitgeführte Pistole und schlug damit mehrmals auf den Kopf von E____, bevor er den Schauplatz noch vor Eintreffen der Polizei verliess.

5.

5.1      Nach Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer sich an einem Rauhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Der Vorsatz muss sich nur auf die aktive Teilnahme an der Schlägerei beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Berufungskläger nicht der Auslöser des gewaltsam ausgefochtenen Streits gewesen ist, kann es aufgrund der Zeugenaussagen nicht zweifelhaft sein, dass er sich bewusst daran beteiligt hat. Ebenso kann nach dem oben Ausgeführten ausgeschlossen werden, dass er nur abgewehrt oder geschlichtet hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit E____ einen Kontrahenten niedergeschlagen hat, von dem er nicht einmal behauptet, angegriffen worden zu sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Provokation durch die serbische Gruppe angenommen und sich freiwillig in eine Auseinandersetzung mit dieser begeben hat (vgl. dazu auch BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008, E. 4, in welchem das Bundesgericht festgehalten hat, dass Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter jenen der Notwehrhilfe fallen). Eine Straflosigkeit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB oder die Annahme einer Notwehrsituation beziehungsweise eines Notwehrexzesses scheiden deshalb aus. Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten des Raufhandels schuldig zu sprechen.

5.2      Der Berufungskläger hat mindestens zwei Mal mit einer Pistole auf den Kopf von E____ geschlagen. Dadurch hat E____ eine sternförmig verlaufende Riss-/Quetschwunde am Kopf erlitten, die mit 5 Stichen hat genäht werden müssen. Der Berufungskläger hat im Eventualstandpunkt weder bestritten, dass es sich dabei um eine einfache Körperverletzung handelt, noch hat er geltend gemacht, eine Pistole sei kein gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Mit der Vorinstanz hat ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von E____ zu erfolgen.

5.3      Demgegenüber lassen sich die Vorwürfe, wonach der Berufungskläger D____ mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und aus nächster Nähe mit der Pistole auf F____ gezielt habe, nicht länger aufrechterhalten. Der anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte I____ hat nichts Derartiges gesehen. Die Schnittwunden, die D____ erlitten hat, können ohne weiteres von den in grosser Anzahl vorhandenen Scherben der zerbrochenen Gläser stammen. Auch dem Schluss der Vorinstanz, die allein aufgrund dessen, dass der Berufungskläger eine Waffe mit sich führte, auch die Bedrohung von F____ als erstellt erachtet hat, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Pistole nicht von allen Anwesenden wahrgenommen worden ist, lässt vielmehr – zumindest im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers – den Schluss zu, dass er diese lediglich als Schlaginstrument benutzt hat. Der Berufungskläger ist deshalb von den Anklagen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von D____ und der Drohung freizusprechen.

6.

6.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).

6.2      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges des vorliegend zu beurteilenden Raufhandels und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie des Umstandes, dass jedenfalls prima vista insgesamt eine 360 Einheiten (Höchstdauer der Geldstrafe, Art. 34 Abs. 1 StGB) übersteigende Sanktion als verschuldensmässig angemessen erscheint (vgl. BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1), rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf beide Taten, zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 je mit Hinweisen) .

6.3      Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Sowohl der Raufhandel als auch die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Im Vordergrund steht vorliegend jedoch die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Diesbezüglich wiegt das Verschulden des Berufungsklägers sehr schwer. Die Schläge mit einer Pistole auf den Kopf von E____ offenbaren eine erhebliche Gewaltbereitschaft. Zu Gute gehalten werden kann dem Berufungskläger, dass nicht er die Auseinandersetzung provoziert hat, allerdings hat er den Fehdehandschuh ohne zu Zögern aufgenommen. Der Berufungskläger hatte eine glückliche Kindheit ohne grössere Probleme. Er ist im Kosovo geboren und zusammen mit sechs Schwestern bei seiner Mutter aufgewachsen. Der Vater lebte von Anfang an in der Schweiz und besuchte die Familie in den Ferien. Mit ca. 14 Jahren ist der Berufungskläger ebenfalls via Familiennachzug in die Schweiz gekommen. Im Kosovo besuchte er während acht Jahren die Grundschule, danach in der Schweiz rund drei Jahre eine Fremdsprachenklasse. Lehre hat der Berufungskläger keine gemacht, lediglich eine begonnene Anlehre als Automechaniker. Danach hatte er diverse Stellen als Fassadenisolateur. Er war immer wieder arbeitslos, wurde aber von der Familie unterstützt. Der Berufungskläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder, die zur Tatzeit 4 ½ jährig und 5 ½ Monate alt waren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das deliktische Vorleben des Berufungsklägers stark negativ ins Gewicht fällt. In seinem aktuellen Strafregisterauszug vom 10. Juli 2017 finden sich drei Einträge wegen verschiedener Gewaltdelikte: Am 7. Juni 2004 verurteilte ihn das Strafgericht Baselland unter anderem wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten. Am 15. März 2005 erging durch das Strafgericht Basel-Stadt Schuldspruch wegen teilweise versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung. Es wurden 2 Jahren Gefängnis ausgesprochen und die Vorstrafen vollziehbar erklärt. Am 18. Juni 2015 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Die dort beurteilten Taten hat er zwar später als die vorliegend zu beurteilenden begangen, sie sind als Nachtatverhalten dennoch von Bedeutung. Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2015 ein in jenem gegen den Berufungskläger geführten Verfahren erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten eingereicht. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten führen indessen zu keiner neuen Einschätzung des Verschuldens des Berufungsklägers A____. Zwar wird die Diagnose einer mittelschweren Alkoholabhängigkeit und Kokainabhängigkeit gestellt und festgehalten, es liege weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche als leicht ausgeprägt zu werten sei. Die Frage nach einer Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB wurde indessen verneint. Damit sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die im vorliegenden Verfahren die Abklärung der Schuldfähigkeit erfordern würden. Schliesslich wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sämtlich zitierten Verurteilungen des Berufungsklägers betreffen somit Gewaltdelikte. Der Umstand, dass er noch am Tag seiner Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug die im Urteil vom 18. Juni 2015 beurteilten Delikte begangen hat, macht deutlich, dass der Berufungskläger ein schwerwiegendes Problem im Umgang mit seiner Aggression hat. Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand auf zehn Monate festzulegen. Was die Erhöhung dieser Einsatzstrafe wegen des Raufhandels betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger durch den Einsatz der Pistole als Schlaginstrument das Gefährdungspotenzial dieser gewalttätigen Auseinandersetzung erheblich vergrössert hat. Es kann auf einen vergleichbaren Fall hingewiesen werden, in welchem das Appellationsgericht einen mit Vorstrafen belasteten, durch die Gegenseite provozierten, einen Schlagstock verwendenden Berufungskläger wegen Raufhandels und Sachbesch.igung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt hat (AGE SB.2014.123 vom 24. Juni 2016). Vorliegend erscheint eine Erhöhung der Strafe um 5 Monate auf 15 Monate der Situation angemessen. Für die Betäubungsmitteldelinquenz ist eine Busse in Höhe von CHF 300.– auszusprechen.

6.4      Aufgrund des Strafmasses wäre der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Strafe möglich. Erforderlich ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Es wird nicht mehr die positive Erwartung vorausgesetzt, dass sich der Täter bewähren werde, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5. f.). Auch der teilbedingte Vollzug ist dort, wo eine Schlechtprognose gestellt werden muss, nicht möglich, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Vorliegend fällt die Prognose sehr ungünstig aus. Der Berufungskläger ist hinsichtlich Gewaltanwendung einschlägig vorbestraft. Seit den Urteilen vom 7. Juni 2004 und 15. März 2005 ist zwar schon einige Zeit verstrichen; wenn allein auf diese abzustellen wäre, wäre wohl zumindest teilweise der bedingte Vollzug zu gewähren. Dem Berufungskläger muss aber vorgeworfen werden, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nach immerhin 13monatiger Inhaftierung am 20. November 2014 unverzüglich zu seiner ehemaligen Freundin, die sich in der Zwischenzeit von ihm abgewendet hatte, begeben hat und in der Folge die im Urteil vom 18. Juni 2015 beurteilten Delikte der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung begangen hat. Ein (teil)bedingter Vollzug der Strafe ist bei dieser Situation nicht möglich. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht nichts entgegen. Da es bei einer Verurteilung des Berufungsklägers bleibt, ist sein Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung und Entschädigung abzuweisen.

7.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Er hat nur eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, die auf CHF 800.‒ (zwei Drittel der vollen Gebühr) festgesetzt wird. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Kosten ist hingegen nicht angezeigt, da diese auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in diesem Umfang angefallen wären. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Aufgrund der um einen Drittel reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von CHF 4‘168.20 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

-       Aussprechung einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches,

-       Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Aufhebung der Beschlagnahme der übrigen Gegenstände und Rückgabe an den Berufungskläger,

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird - neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von E____ und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs in Höhe von insgesamt 398 Tagen,

            in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2, 133 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird von den Anklagen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von D____ und der Drohung freigesprochen.

            Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung und Entschädigung gemäss Art. 429 StPO wird abgewiesen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 7‘314.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 7‘763.65 (am 14. September 2015 bereits überwiesen) und für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘700.– und Auslagen von CHF 89.15, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 463.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4‘168.20 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.78 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2017 SB.2014.78 (AG.2017.798) — Swissrulings