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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.08.2017 SB.2014.71 (AG.2017.588)

25. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·646 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

mehrfache Veruntreuung, mehrfache Geldwäscherei sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2014.71

ENTSCHEID

vom 25. August 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____,                                                                                           Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Teilerlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2016)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2016 wurde A____ der mehrfachen Veruntreuung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– (letzteres als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014), beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde er zur Zahlung von erheblichem Schadenersatz (insgesamt über CHF 1,3 Mio) an zahlreiche Gläubiger verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Umfang von CHF 12‘729.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 600.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt; ausserdem wurde eine Beteiligung am Honorar des amtlichen Verteidigers im Umfange von CHF 8‘179.60 vorbehalten.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2017, ergänzt mit weiteren sachdienlichen Unterlagen am 16. August 2017, hat A____ darum ersucht, dass ihm nach Zahlung von 20% der Verfahrenskosten der Restbetrag erlassen würde. Auf entsprechende Verfügung des Einzelrichters des Appellationsgerichts vom 13. Juni 2017 hin hat er am 29. Juni 2017 eine Zahlung von CHF 6‘000.– geleistet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2      Am 1. Juni 2017 hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Teilerlass der Verfahrenskosten im Umfang von 80% gestellt. Darin hat er dargelegt, dass er mit der Unterstützung seines Bruders eine Teilzahlung im Umfang von 20% an die offenen Gerichtsgebühren leisten könnte. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 13. Juni 2017 wurde ihm in Aussicht gestellt, dass ihm die Restforderung gemäss Art. 425 StPO erlassen werde, wenn er bis 30. Juni 2017 eine Abschlagszahlung von CHF 6‘000.– leiste und darlege, wie mit einem Erlass der Restschuld seine wirtschaftliche Reso-zialisierung erreicht werden könne. Der Gesuchsteller hat fristgerecht am 29. Juni 2017 die Zahlung von CHF 6‘000.- geleistet und innert Nachfrist am 16. August 2017 weitere sachdienliche Unterlagen eingereicht. Er hat mit seinen Eingaben und den entsprechenden Unterlagen aufgezeigt, dass er über kein Vermögen verfügt, sondern im Gegenteil stark überschuldet ist. Dank der Unterstützung seines Bruders konnte er dennoch eine nicht unerhebliche Teilzahlung von CHF 6‘000.– an die offenen Gerichtskosten leisten. Ausserdem hat er aufgezeigt, dass er mit anderen Gläubigern Massnahmen zur Schuldensanierung treffen konnte. Unter diesen Umständen erscheint es mit Blick auf die weitere wirtschaftliche Resozialisierung des Gesuchstellers angebracht, ihm den Restbetrag von CHF 15‘329.10 sowie die Beteiligung am Honorar des amtlichen Verteidigers von CHF 8‘179.60 zu erlassen.

3.

Entsprechend ist das Teilerlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch von A____ um teilweisen Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2016 wird gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller am 29. Juni 2017 den Betrag von CHF 6‘000.– an die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten bezahlt hat.

Der Restbetrag von CHF 15‘329.10 sowie die Beteiligung am Honorar des amtlichen Verteidigers von CHF 8‘179.60 werden ihm erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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