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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2016 SB.2014.71 (AG.2016.822)

14. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,317 Wörter·~52 min·2

Zusammenfassung

mehrfache Veruntreuung, mehrfache Geldwäscherei sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2014.71

URTEIL

vom 14. September 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

X1

,                                                                                                                                

X2

X3

X4

X5

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

X6

X7

X8

X9

X10

X11

X12

X13

X14

X15

X16

X17

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...].

X18

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...].

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. April 2014

betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache Geldwäscherei

(sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2014 der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. November/1. Dezember 2010 (1 Tag), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde er zur Zahlung von folgendem Schadenersatz verurteilt:

·        X5: CHF 135‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Juni 2007,

·        X8: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011,

·        X18: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2008,

·        X10: EUR 103‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007,

·        X12: EUR 103‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2007,

·        X2: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011,

·        X15: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juli 2007,

·        X3: EUR 51‘500.–,

·        X9: EUR 50‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Mai 2007,

·        X11: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Juni 2007,

·        X14: EUR 51'500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2008,

·        X4: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juli 2007,

·        X1: EUR 51‘509.–, zuzüglich 4% Zins seit dem 8. Juni 2007,

·        X16: EUR 41'200.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007,

·        X6: EUR 103‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juni 2007,

·        X7: EUR 103‘000.–, zuzüglich 3% Zins seit dem 1. Juli 2007,

·        X17: EUR 154‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juli 2007,

·        X13: EUR 128‘750.–. zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Mai 2007, 

sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung (Privatkläger X8, X13, X11, X10, X12, X9, X17, X14, X15 und X16) von insgesamt CHF 4‘448.75. Die Genugtuungsforderungen des X5 (CHF 6‘000.–), des X18 (EUR 5‘000.–), des X2 (EUR 5‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011) und des X4 (CHF 6‘500.–) wurden abgewiesen.

Dem Berufungskläger wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12‘729.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– auferlegt. Sein Verteidiger wurde für seine Bemühungen aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 3. April 2014 die Berufung angemeldet. Am 7. Juli 2014 hat er fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht und um Durchführung des mündlichen Verfahrens ersucht. Gemäss der Berufungserklärung richtet sich die Berufung gegen die ergangenen Schuldsprüche (mit Ausnahme der groben Verletzung der Verkehrsregeln), gegen die Strafzumessung und gegen die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche. In Bezug auf die Schuldsprüche wird ein Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gutheissung und Durchführung der vorinstanzlich abgewiesenen Beweisanträge beantragt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 11. August 2014 hat der Verteidiger des Berufungsklägers mitgeteilt, dass er auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichte und die Berufung an der Verhandlung begründen werde.

Am 27. Januar 2015 hat das Amtsgericht D-[…] rechtshilfeweise ein rechtskräftiges Urteil vom 2. Dezember 2014 gegen B____ zugestellt. Dieser war wegen gewerbsmässigen Betruges in 18 tatmehrheitlichen Fällen, auch in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der N____ AG Ltd., wobei unter den 18 Geschädigten auch die im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftretenden X13, X10, X2, X3, X9 und X15 zu finden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 7. Juli 2015 ersuchte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Landsgericht D-[…] um die rogatorische Einvernahme von B____ und unterbreitete einen entsprechenden Fragenkatalog samt Ergänzungsfragen des Berufungsklägers. B____ hat sich indes auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, wie das Amtsgericht D-[…] (Bereitschaftsgericht) am 15./18. Januar 2016 mitgeteilt hat. Es wurde das schriftliche Urteil des Obergerichts Aargau vom 8. Mai 2014 beigezogen, in welchem der Berufungskläger wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung (Deliktszeitraum Juli 2001 bis August 2002) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden ist.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 14. September 2016 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die fakultativ geladenen PrivatklägerInnen und ihre Vertreter haben auf die Teilnahme verzichtet. Der Berufungskläger ist befragt worden. Anschliessend sind sein amtlicher Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt und haben grundsätzlich ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Dabei hat der amtliche Verteidiger seine Anträge insoweit präzisiert, als er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt hat. Im Eventualstandpunkt hat er einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Geld-wäscherei beantragt; es sei der Berufungskläger wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 8. Mai 2014, zu bestrafen. Eventualiter sei der Berufungskläger wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Es seien die Verurteilungen zu Schadenersatz an die Privatkläger aufzuheben; eventualiter seien diese Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. Die Gerichtskosten der Berufung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Verhältnis zu den Freisprüchen. In Bezug auf die Freisprüche seien dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und seinem amtlichen Verteidiger das ungekürzte Anwaltshonorar zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind vorliegend die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Geldwäscherei, die Strafzumessung, die Verurteilung zu Schadenersatz sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Demgegenüber sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

-       Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

-       Abweisung der Genugtuungsforderungen des X5, des X18, des X2 und des X4.

2.

2.1     

2.1.1   Der Berufungskläger beantragt in der Berufungserklärung pauschal die Gutheissung und Durchführung der erstinstanzlich abgewiesenen Beweisanträge.

In seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Januar 2014 (Akten S. 1634 ff.) an das Strafgericht hatte er beantragt, es seien die relevanten Befragungen, die nicht zuvor in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sind, in seiner Gegenwart zu wiederholen, um Gelegenheit zu erhalten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Weiter seien C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____ sowie J____ zu laden und es seien ihnen namentlich die vom Berufungskläger aufgeführten Fragen zu stellen. Zudem sei rechtshilfeweise B____ zu befragen und es seien ihm die vom Berufungskläger aufgeführten Fragen zu stellen. Der Berufungskläger hat ausserdem den Beizug der folgenden Urkunden beantragt: Begutachtung des Projekts und Schätzung in Höhe von Euro 77 Mio., wohl beim Ministero dello Sviluppo Economico, Via Molise 2, 1-00187 Roma, evtl. bei Avv. [...], Beweis dafür, dass die am 30.6.12, 00:24:17 Uhr gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung den PW mit Kontrollschild [...] betrifft und nicht den rechts daneben fahrenden PW mit Kontrollschild [...], bei der Kantonspolizei Zürich, Beizug der Zulassungspapiere und des Eichprotokolls für das am 30. Juni 2012, auf der A3, Km 117.500, Richtung Chur eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät. Der Instruktionsrichter des Strafgerichts hat diese Beweisanträge mit einlässlich begründeter Verfügung vom 6. Februar 2014 abgewiesen (Akten S. 1639-1641), mit Ausnahme des Antrags auf Befragung von J____, welcher denn auch an der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers befragt worden ist (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht [HVSG] S. 10-12) und des Antrags auf Beizug von Unterlagen betreffend Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger an den gestellten Beweisanträgen festgehalten; die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Anträge beantragt. Vom Strafgericht wurden die Beweisanträge mit Ausnahme der Befragung des Zeugen J____ abgewiesen (vgl. Prot. HVSG S. 4 f.; Urteil SG S. 10 f.).

2.1.2   Vor Appellationsgericht begnügt sich der Berufungskläger mit einem pauschalen Verweis auf seine erstinstanzlich gestellten Beweisanträge, ohne diese konkret zu bezeichnen und ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Abweisung durch die Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der Antrag in Zusammenhang mit der nicht mehr bestrittenen groben Verkehrsregelverletzung ist ohnehin gegenstandslos. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts hat dem Antrag auf rechtshilfeweise Befragung von B____ stattgegeben. B____ hat allerdings von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen. Da sie pauschal und unbegründet gestellt werden, kann es hier mit einem Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2014, in der vorinstanzlichen Verhandlung sowie im vorinstanzlichen Urteil und mit den folgenden Bemerkungen sein Bewenden haben: Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, die Belastungszeugen zu befragen. Von den Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 42 mit Hinweisen). Der Berufungskläger legt nicht dar – und es ist nicht ersichtlich –, dass im angefochtenen Urteil bei seiner Verurteilung auf belastende Aussagen von Personen, mit welchen er nicht konfrontiert worden ist, abgestellt worden ist. Eine Verletzung seiner Verteidigungs- und/oder Teilnahmerechte wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Berufungskläger legt ebenfalls nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine Befragung der von ihm aufgezählten Personen respektive der Beizug der von ihm genannten Unterlagen für die Beurteilung des Falles erforderlich wäre. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.

2.2      Weiter ist es dem Berufungskläger „ein Anliegen, erwähnt zu haben, dass der Strafrichter [...] des Strafdreiergerichts während der Verhandlung eingenickt war und eine gefühlte Ewigkeit vor sich hin döste“. Ein schlafender Richter müsse als ausgefallen angesehen werden, was die Folge von Art. 335 Abs. 2 StPO zeitige. Dies sei auch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; die erstinstanzliche Hauptverhandlung müsse somit wiederholt werden.

Dass ein Richter während der Verhandlung tatsächlich geschlafen hätte, ist nicht dargetan. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung ergibt sich kein entsprechender Hinweis dafür; insbesondere haben offenbar weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger etwas Derartiges moniert. Das Vorbringen dieser Rüge erst im Rahmen des zweitinstanzlichen Plädoyers ist zudem offensichtlich verspätet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, formelle Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer einen vermeintlichen Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält – in casu im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –, verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336; BGer 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2). Auf formelle Rügen, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind, ist daher nicht einzutreten (vgl. AGE SB. 2013.96 vom 11. Februar 2015 E. 2). Es bleibt anzufügen, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, dass ein Richter den Prozess für kurze Zeit mit geschlossenen Augen verfolgt, was zulässig ist, allenfalls der besseren Konzentration dient, und im Übrigen weder den Ablauf des Prozesses noch die Meinungsbildung beeinträchtigt. Es besteht somit kein Anlass, die erstinstanzliche Verhandlung zu wiederholen.

2.3      Weiter macht der Verteidiger geltend, das Urteil stütze sich auf die Separatbeilagen SB TT Nr. 1–67, welche ihm vorenthalten worden seien. Diese Unterlagen befänden sich nicht auf der ihm zugestellten CD des Strafgerichts. Somit habe die Verteidigung keine Einsicht in die Akten nehmen und sich nicht dazu äussern können; dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch aus diesem Grunde sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Er reicht dazu die entsprechende CD sowie einen Ausdruck mit dem Inhaltsverzeichnis der auf dem Datenträger vorhandenen Dateien ein.

Die entsprechende Rüge erfolgt an der Berufungshandlung, somit auch reichlich spät im Verfahren. Aus der Übersicht über den Verfahrensablauf (Akten S. 1598 ff.), welche dem amtlichen Verteidiger am 13. November 2013 mit der CD zugestellt worden war (Akten S. 1613) ergibt sich, dass diese Aktenstücke im Verfahren berücksichtigt werden würden; das Fehlen dieser Unterlagen auf der CD wäre der Verteidigung zweifellos schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgefallen. Das Appellationsgericht hat die eingereichte CD im Übrigen überprüft und ohne Mühe die entsprechenden Urkunden im Ordner 025 gefunden. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet.

3.

3.1      Dem Berufungskläger wird in der Anklageschrift vom 20. Juni 2013 im Rahmen der Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Geldwäscherei, zusammengefasst vorgeworfen, im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um die Finanzierung eines rund EUR 600 Mio teuren Themenparkprojekts der K____ AG (nachfolgend K____) in der Gemeinde [...] auf […] mit B____ von 42 Personen insgesamt EUR 3'081'442.75 betrügerisch erhältlich gemacht zu haben. Diese Personen hätten gestützt auf Werbeunterlagen von B____ über ein angeblich laufendes, ebenso lukratives wie sicheres Investmentprogramm der L____ ltd. (nachfolgend L____) Gelder auf das Konto Nr. [...] der K____ bei der M____ überwiesen und die Gelder somit der L____ resp. deren Kooperationspartnerin K____ zur Anlage in einem abgesicherten Investmentprogramm anvertraut. Der Berufungskläger habe, als faktisches Organ der K____, entsprechend vorgefasster Absicht diese anvertrauten Anlegegelder indes treuwidrig in deren unrechtmässigem Nutzen verwendet, indem er zur Begleichung von Schulden der K____ insgesamt EUR 522'491.32 an die N____ AG (nachfolgend N____), EUR 149‘000.– an einen O____ sowie weitere EUR 100‘000.– zur Spesenbegleichung an D____ überwiesen habe, während er EUR 1‘201‘000.– auf das M____-Konto Nr. [...] der K____ übertragen habe in der Absicht, auch dieses Geld durch die gutgläubig handelnden C____ und D____ objektiv treuwidrig für den sonstigen Geschäftsaufwand der K____ und mithin in deren unrechtmässigem Nutzen verbrauchen zu lassen, was in der Folge auch geschehen sei. Von den übrigen der K____ anvertrauten Geldern habe der Berufungskläger treuwidrig im unrechtmässigen Nutzen der L____ bzw. seines Komplizen B____ insgesamt EUR 555'850.– zum Kauf der Markenrechte des P____ an den Berliner Rechtsanwalt Q____ bzw. an die Fa. P____ GmbH sowie EUR 530'000.– im Zusammenhang mit einem nicht näher bekannten, offenbar aber ebenfalls erfolglosen Fahrzeugprojekt an eine Fa. R____ GmbH in Deutschland überwiesen, wobei weder das eine noch das andere Investment der mit den Anlegern getroffenen Vereinbarung entsprochen habe oder auch nur in ihrem wohlverstandenen Interesse erfolgt sei (vgl. Tabelle Urteil SG S. 8). Darüber hinaus habe sich der Berufungskläger durch die aufgeführten betrügerischen Handlungen auch ein beträchtliches Erwerbseinkommen verschafft, indem er von den auf das M____-Konto Nr. [...] der N____ weiter transferierten Anlegergeldern im Zeitraum 13. Juli 2007 bis 3. Februar 2009 insgesamt EUR 163'123.05 direkt zur Bezahlung privater Aufwendungen an Dritte oder aber auf sein Privatkonto weiter überwiesen habe, wo es anschliessend für seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie verbraucht worden sei (vgl. Tabelle, Urteil SG S. 9). Weder die K____ noch der Berufungsklägers selbst seien zu irgendeiner Zeit in der Lage gewesen, den Geschädigten für die zweckwidrig verbrauchten Anlagegelder Ersatz zu leisten. Indem der Berufungskläger die, wie er wusste, betrügerisch erlangten Anlegergelder auf die oben angeführte Weise verbraucht habe respektive habe verbrauchen lassen respektive in B____s Auftrag zu Zahlungen an Dritte nach Deutschland überwiesen habe, habe er schliesslich auch die Einziehung dieser Mittel vereitelt. Für die Details und die einzelnen Zahlenangaben wird auf die Anklageschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

3.2      Das Strafgericht hat es im Einklang mit der Anklageschrift als erwiesen erachtet, dass die von den Investoren der L____ auf das Konto des Kooperationspartners K____ (vgl. etwa Akten S. 934) überwiesenen Gelder von diesen nicht zur freien Verfügung überlassen, sondern zur Anlage in einem abgesicherten Investmentprogramm anvertraut worden seien. B____ habe seine Kunden über die Verwendung der investierten Gelder arglistig getäuscht und sie dadurch geschädigt. Dafür, dass der Berufungskläger dabei Mittäter gewesen wäre, bestünden keine Hinweise, da keine diesbezüglichen Absprachen zwischen B____ und dem Berufungskläger und auch keine Beteiligung des Berufungsklägers an den ganzen betrügerischen Machenschaften von B____ nachgewiesen werden können. Der Berufungskläger habe einzig das Konto zur Verfügung gestellt und die Gelder, die der L____ und damit auch der K____ faktisch anvertraut worden seien, nicht so verwendet, wie dies mit den Anlegern vereinbart worden sei. Der Berufungskläger habe aus den Beteiligungsverträgen gewusst, dass die Gelder von Kunden von B____ respektive der L____ gekommen seien, dass die L____ ein gesichertes Investment angeboten habe und dass die Investoren keine Risikoanlage hätten machen wollen. Anstelle die Gelder zu poolen und dann anzulegen, habe der Berufungskläger das auf das Konto des „Kooperationspartners" K____ einbezahlte und damit ihm anvertraute Geld treuwidrig als Risikokapital für das Themenparkprojekt verbraucht. In rechtlicher Hinsicht liege somit nicht Betrug, aber eine mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB vor. Indem der Berufungskläger die Anlagegelder verbraucht habe, habe er nicht nur eine mehrfache Veruntreuung begangen, sondern schliesslich auch die Einziehung der Mittel im Sinne des Geldwäschereitatbestandes vereitelt.

3.3      Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe über die Hintergründe der L____ und über die betrügerische Geschäftstätigkeit von B____ nichts gewusst. Die L____ habe der K____ lediglich ein Darlehen gewährt, das ihr zur freien Verfügung – für ihr Projekt und andere Verpflichtungen – gestanden sei. Er habe das Geld nicht im Auftrag der Investoren verwenden müssen und sei diesen nicht verpflichtet gewesen. Er rügt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (dazu unten insbesondere E. 4.1.4, 4.1.5, 4.2.2), tatsachenwidrige und willkürliche Würdigung tatsächlicher Gegebenheiten, was in der Folge zu einer falschen Rechtsanwendung geführt habe (dazu unten insbesondere 4.2.2, 4.1.5, 4.1.8) sowie Rechtsverletzung in der Anwendung des materiellen Strafrechts (dazu unten insbesondere E. 4.2, 4.1.6). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (dazu unten E. 5) macht er geltend, im Lichte der Opfermitverantwortung verdienten die Anleger keinen Schutz von Art. 146 StGB; zudem fehle es am entsprechenden Vorsatz respektive sei er einem Verbotsirrtum unterlegen. Ausserdem werde gestützt auf Art. 13 StGB ein Sachverhaltsirrtum anzuerkennen sein (dazu unten E. 4.2.3). Die Zivilforderungen hätten vom Strafgericht abgewiesen werden müssen, soweit überhaupt darauf einzutreten war (dazu unten E. 7). Sollte es nicht zu den beantragten Freisprüchen kommen, so sei die Strafe massiv zu reduzieren; die Gesamtstrafe (unter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts vom Kanton Aargau vom 8. Mai 2014) könne nicht mehr als eine maximale Geldstrafe von 360 Tagessätzen betragen, welche bedingt auszusprechen wäre (zur Strafzumessung s. unten E. 6). Zusammenfassend hält er fest, dass ihm keine Gelder anvertraut gewesen seien und er in der Verwendung der Gelder für das Projekt der K____ frei gewesen sei. Ausserdem habe er keine deliktsrelevanten Tathandlungen vorgenommen, da das Verlustrisiko ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Gelder bei der K____ vorhanden gewesen sei; der Transfer von einem Konto der K____ zu einem andern Konto der K____ bei der M____ habe die Sicherheit für die Investorengelder nicht verändert. Es gebe keine Vortat, die die Geldwäscherei impliziere; denn für den von B____ begangenen Betrug sei doppelte Strafbarkeit erforderlich, mangels Arglist liege aus Schweizer Sicht aber kein Betrug vor. Im Folgenden werden die einzelnen Rügen, soweit relevant, am jeweils entsprechenden Ort behandelt, wobei die Ausführungen auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).

3.4      Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Investoren die von ihnen einbezahlten Gelder (auch) der K____ aufgrund einer ihnen gegenüber abgegebenen Zusicherung insbesondere betreffend garantiertem Kapitalerhalt anvertraut hatten und ob respektive ab welchem Zeitpunkt eine solche Zusicherung dem Berufungskläger bekannt war. Weiter ist insbesondere zu prüfen, ob der Berufungskläger einer solchen allfälligen Zusicherung oder Erhaltungspflicht zuwider gehandelt und die Gelder weisungswidrig verwendet und damit den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat. Weiter wird auch zu prüfen sein, ob er durch seine Handlungen daneben allenfalls auch den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt hat.

4.

4.1     

4.1.1   Die Firma K____ AG war im September 2001 durch D____ und E____ gemeinsam mit den Eheleuten […] und C____ mit einem Aktienkapital von CHF 100‘000.– und Sitz in [...]/BL gegründet worden. Zweck der Firma war die Errichtung eines rund EUR 600 Mio teuren Themenparks in der Gemeinde [...] auf […], wobei die Italiener D____ und E____ als Organisatoren vor Ort tätig waren, während die Schweizerin C____ als (einziges) Verwaltungsratsmitglied der Firma fungierte (vgl. Gründungsunterlagen Akten S. 819-833 und Handelsregisterauszug Akten S. 594/595). Die Realisierung dieses Themenparkprojekts mutet, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, angesichts des Aktienkapitals der Firma von lediglich CHF 100‘000.– reichlich gewagt an, auch wenn sie nicht geradezu unmöglich war und jedenfalls erste Schritte bereits durchgeführt worden waren (vgl. Vereinbarungen mit der Gemeinde [...], SB Nr. 10 [...] Nr. 1.1–1.14 und 2.1–2.19 und SB Nr. 6 [...] Nr. 1–99).

4.1.2   Unbestritten ist, dass der Berufungskläger ab Sommer 2006 für die K____ tätig war, nachdem er deren einzige Verwaltungsrätin C____, eine langjährige ehemalige Schulkollegin, an einer Klassenzusammenkunft getroffen hatte (Auss. Berufungskläger vom 1. Dezember 2012, Akten S. 638 und 642 f.). Am 1. August 2006 wurde dem Berufungskläger von C____, E____, und D____ die Vollmacht erteilt, „in Namen der K____ AG sämtliche Verhandlungen mit Investoren und Bankinstitutionen betreffend dem Projekt [...] zu vertreten“ (SB Nr. 4 SB [...] Nr. 9). Es wurde ihm auch Einzelzeichnungsberechtigung für die M____-Konten Nr. [...] und Nr. [...] der K____, inklusive Zugang via E-Banking, eingeräumt (SB Nr. 7 [...] Nr. 9 ff.). Der Berufungskläger übernahm die Finanzierung des Projekts gemäss Businessplan (SB Nr. 2 [...] Nr. 278 ff., 172 ff.) über seine Firma N____. Mittels Zwischenfinanzierung einzelner Projektschritte – z.B „Spatenstich“ – sollte das Geld zusammen kommen, dies die Voraussetzung dafür, dass auch die in Aussicht gestellten staatlichen Fördergelder im Umfang von rund EUR 100 Mio fliessen würde (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 11). In diesem Zusammenhang hatte die K____ einen dauernden grossen Liquiditätsbedarf (vgl. Revisionsbericht Staatsanwaltschaft, Akten S. 835 ff., SB Nr. 11 f. REV I). Der Berufungskläger war insoweit somit faktisches Organ der K____, traf er doch in Zusammenhang mit der Sicherstellung der Finanzierung des Projektes die Entscheide, die an sich formellen Organen vorbehalten sind, besorgte die Geschäftsführung und es kam ihm insoweit massgebende Mitbestimmung bei der Willensbildung der Gesellschaft zu (vgl. BGer 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1).

4.1.3   Für das Projekt der K____ hätte der Berufungskläger zunächst für die Finanzierung des „Spatenstichs“ Darlehen über CHF 500‘000.– vermitteln sollen (vgl. Auss. Berufungskläger vom 26. September 2011, Akten S. 701; „Partnerschaftsvereinbarung SB Nr. 4 [...] Nr. 10). Für die Vermittlung einer Summe von EUR 500‘000.– wurden dem Berufungskläger 5 % der Aktien der K____ zugesagt (SB Nr. 4 [...] Nr. 10). In der Folge hat die vom Berufungskläger kontrollierte N____ der K____ am 29. November 2006 ein Darlehen in der Höhe von CHF 525'000.– gewährt, wobei sich die N____ diese Summe ihrerseits vorgängig am 22. November 2006 auf 6 Monate zu 10% Zins von S____ zwecks Investition in die K____ geliehen hatte (SB Nr. 4 […] Nr. 16). Der am 22. November 2006 unterzeichnete Darlehensvertrag zwischen der N____ und S____ war durch die Übergabe der Aktien an der N____ gesichert; die Zinszahlungen hätten direkt durch die K____ erfolgen sollen (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 16; Auss. Berufungskläger vom 1. Dezember 2010, Akten S. 645).

In einem nächsten Schritt hätte der Berufungskläger weitere Mittel im Umfang von rund EUR 150 Mio beschaffen müssen (SB Nr. 4 [...] Nr. 4, Nr. 11; Auss. Berufungskläger vom 26. September 2011, Akten S. 702), da eigene Mittel der K____ in diesem Umfang Voraussetzungen für die Gewährung von staatlichen Beihilfen in der Höhe von EUR 97.485 Mio waren. Gemäss Auftragsbestätigung vom 4. Juli 2006 wurde dem Berufungskläger resp. der N____ für die Beschaffung der Finanzierung für den Freizeitpark ein Kostendach von CHF 600‘000.– inkl. Spesen, zugesagt (SB Nr. 4, [...] Nr. 4). Trotz der Bemühungen des Berufungsklägers standen der K____ zu keinem Zeitpunkt Mittel in der Grössenordnung der erforderlichen EUR 150 Mio. zur Verfügung. Das erwähnte Darlehen seitens der N____ führte lediglich – aber immerhin – dazu, dass der erhebliche Mittelbedarf für die laufenden Kosten der K____ zu welchen unter anderem der Abschluss von Leasing-Verträgen für mehrere Autos unter anderem der Marken Maserati, BMW, Audi, Mercedes mit Leasing- und Versicherungsgebühren von jährlich über CHF 30‘000.– gehörte (vgl. SB Nr. 11, REV I-3 Nr. 47) und für die Fortführung der Projektierung kurzfristig gedeckt werden konnte.

Die Investorensuche für die Projektfinanzierung erwies sich als schwierig, es konnten keine Grossinvestoren gefunden werden. Der Berufungskläger versuchte zum einen durch kurzfristige Darlehen, beispielsweise der Fa. T____ (vgl. dazu SB Nr. 6 [...] Nr. 1-17), die Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Zum andern wandte er sich ca. Ende 2006 an die U____, welche gegen Entgelt bei der Investorensuche behilflich sein sollte, und ca. ab März 2007 an die V____, welche ebenfalls gegen Bezahlung, im Auftrag der K____ selber ein Investment durch Emission von Global Bonds hätte zu Stande bringen sollen (vgl. SB Nr. 6 […] Nr. 1–75 und SB […] Nr. 1–18). Diese Bemühungen generierten lediglich Kosten, blieben indes ohne Erfolg.

4.1.4   Der Berufungskläger stand somit Ende 2006/Frühjahr 2007 unter Druck, die Rückzahlung und Zinszahlung der Darlehen zu sichern und insbesondere der K____ die dringend benötigten Liquidität und die Mittel für die Finanzierung zukommen zu lassen (vgl. etwa Revisionsbericht der [...] SB Nr. 11, REV I-3 Nr. 40 ff.).

In diesem Zeitpunkt ist der Berufungskläger mit dem ihm ca. seit „2001/2/3/4“ (vgl. Prot. HVSG S. 9) in Zusammenhang mit reichlich abenteuerlich wirkenden Projekten bekannten B____ (vgl. dazu Emails von B____ an Berufungskläger, etwa SB Nr. 6, [...] Nr. 1 ff. [Anfrage für „Kunde ab 10 Mio“] Oktober 2003; [...] Nr. 20 [„Zertificate eines 100 Millionen Dollar Bonds“ „Kunde [...]“ und „500ter Promissary Note“] November 2003; [...] Nr. 25 [„Unterlagen für das neue Programm“] Mai 2004; [...] Nr. 43 [„Neukunde über 500 Mio“] Oktober 2004; [...] Nr. 54 [„Kunde 190 Mio Bank garantiert“] Februar 2005; [...] Nr. 64: [„Wir haben Verbindung mit [...]. Ein [...] hat zwei CD’s von [...] über einem Wert von US $ 2,150.000.000.00“] Juni 2005; [...] Nr. 66: [„… eine frohe Botschaft. … Mein Kunde mit den 10 Mio. hat sich gemeldet…“] Januar 2006) in Kontakt gekommen. Der Berufungskläger will die Geschäftstätigkeit von B____ zwar nicht gekannt haben (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f.). Aus den Emails von B____ und den eigenen Angaben des Berufungsklägers, wonach er „nur noch B____ Ratgeber gewesen“ sei (vgl. auch Auss. vom 26. November 2011, Akten S. 712), lässt sich indes ohne Weiteres schliessen, dass er jedenfalls in ganz groben Zügen über die Geschäftstätigkeit von B____, der offenbar im Graubereich des Finanzmarktes mit angeblich hochrentablen Tradingprogrammen operierte, im Bilde war.

4.1.5   Nachdem B____ – die entsprechende Überweisung erfolgte wohl in seinem Auftrag durch G____, der zusammen mit B____ Organstellung bei der L____ hatte (vgl. Anklageschrift Staatsanwaltschaft D-[…] vom 8. April 2014) – gemäss Angaben des Berufungsklägers der K____ bereits am 28. März 2007 ein Darlehen in der Höhe von EUR 50‘000.– gewährt hatte (Prot. HVSG S. 16), hat er (B____) am 27. April 2007 dem Berufungskläger per Email eine Dokumentation zur L____ „zur Einsicht“ zugestellt (SB Nr. 4, [...] Nr. 22 ff.). In der entsprechenden Begleit-Email von B____ wird dazu ausgeführt: „Wie telefonisch besprochen die Unterlagen der L____ zur Einsicht. Ich werde Sie morgen Fr. vor 12 Uhr versuchen zu kontaktieren, um alle weiteren Punkte zu besprechen“ (SB Nr. 4 [...] Nr. 22). Den Unterlagen, welche B____ dem Berufungskläger mit diesem Mail zugestellt hatte (SB Nr. 4 SB [...] Nr. 23 ff.) – Absichtserklärung, Selbstauskunft, Prospekt, Specimen Beteiligungsantrag, Flyer L____ –, ist zu entnehmen, dass den Investoren seitens der N____ erläutert worden ist, dass sie sich als shareholder (Aktionär) an den wachstumsorientierten Geschäften des Unternehmens beteiligen würden (SB Nr. 4 [...]. Nr. 31). Durch den Erwerb von mindestens 50 stimmrechtslosen L____-Aktien zu EUR 1‘000.– könnten sich die Investoren an den Gewinnen der L____ aus angeblichen „Niedrigrisiko-Anlagen mit enormen Profit“ beteiligen ( SB Nr. 4 [...] Nr. 23, 26-41; vgl. auch Akten S. 942–955, 1146–1148; vgl. auch Beteiligungsvertrag zwischen K____ und N____ vom 30. April 2006, SB Nr. 4 […] Nr. 55–58, Modalitäten am Vortag via Mail vereinbart, SB Nr. 4 [...] Nr. 48). Bei dieser Art der Beteiligung bestünde das Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung dahingehend, dass dem Aktionär keine Rendite ausgeschüttet werden könne. Im Gegenzug biete sich jedoch die Chance einer überdurchschnittlichen Vermögensvermehrung. Der Verlust des Beteiligungskapitals könne ausgeschlossen werden (SB Nr. 4 [...] Nr. 31). Selbst bei einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft würde die Einlage zum Nominalwert „frei gegeben bzw. zurückgezahlt“ (SB [...] Nr. 34). Eine Rückzahlung des Beteiligungskapitals erfolge 14 Monate und 14 Tage nach Beginn (SB Nr. 4 [...] Nr. 37). Im Formular der „Absichtserklärung“ wird ausgeführt, dass der Investor an einem „abgesicherten Programm“ teilnehme (SB Nr. 4 [...] Nr. 42). Im Antragsformular schliesslich wird erneut explizit ausgeführt, dass die Beteiligung „ohne Risiko für […] eingesetztes Kapital“ erfolge (SB Nr. 4 [...] Nr. 43).

Mit der Vorinstanz (Urteil SG S. 15 f.) ist die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er diese Unterlagen und den Charakter des den Investoren versprochenen Programms, auch nach Erhalt der Email vom 27. April 2007, nicht zur Kenntnis genommen habe, als Schutzbehauptung zurückzuweisen. B____ hat sich in seiner Email auf ein vorangegangenes Telefonat bezogen. Zudem hatte der Berufungskläger in B____ nun endlich jemanden gefunden, der Gelder bei der K____ investieren würde. Unter diesen Umständen ist es nicht vorstellbar, dass er die Unterlagen nicht gelesen hätte. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass er die entsprechenden Unterlagen sorgfältig studiert hat. Das gilt auch für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er mit der L____ „nichts“ zu tun habe (Akten S. 717) – das Gegenteil ergibt sich aus der erwähnten Email von B____ an den Berufungskläger vom 27. April 2007. Der Berufungskläger hat im Übrigen am 26. September 2011 ausgesagt, dass er die Interessen der Investoren „nur“ von Herrn B____ kenne (Akten, S. 741); angesichts der obigen Ausführungen genügt diese Information durch B____ aber, um daraus seine Kenntnis über das den Investoren zugesagte Investitionsprogramm abzuleiten. Mag er nicht das ganze Ausmass der betrügerischen Geschäftsgebaren von B____ erkannt haben, so kann indes nicht daran gezweifelt werden, dass ihm bewusst und klar war, dass den Investoren eine gesicherte Anlage, und nicht eine Risikoanlage versprochen worden war, und dass das Angebot von B____ respektive der L____ nichts mit dem Themenpark zu tun hatte.

Auch folgende Umstände belegen, dass der Berufungskläger sich bewusst war, dass den Investoren eine gesicherte Anlage zugesagt wurde: Noch am 27. April 2007, d.h. an demselben Tag, an welchem er die Informationen über das „Investitionsprogramm“ der L____ erhalten hat, hat der Berufungskläger B____ einen Vertragsentwurf zwischen K____ und der L____ zugestellt, welcher dann wiederum von B____ überarbeitet worden ist (SB Nr. 4 [...]. Nr. 48–52). Die Rede ist davon, dass die „K____ in Absprache mit der L____ verschiedene, gesicherte Investments durchführen“ werde (SB Nr. 4 […] N. 50, Hervorhebung nicht original). Am 30. April 2007 wurde schliesslich der entsprechende „Beteiligungsvertrag" zwischen K____ und L____ geschlossen, dessen Modalitäten tags zuvor per E-Mail vereinbart worden war: L____ stellt der K____ Geld zur Verfügung, womit die K____ in Absprache mit der L____ ein gesichertes Investment machen soll; der daraus erwirtschaftete Gewinn soll für die K____ respektive den geplanten Freizeitpark verwendet werden (SB Nr. 4 [...] Nr. 48, 55-58). Im Vertrag ist notabene ausdrücklich festgehalten: „… Mit dieser Beteiligung wird die K____ verschiedene, gesicherte Investments durchführen.“, „… es werden keine Risikoanlagegeschäfte oder Risikoinvestment getätigt.“ (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 55-58, v.a. Nr. 56). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Berufungskläger mit B____ vereinbart hat, dass die Investoren „zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beteiligung“ die im Rahmen des L____ Investitionsprogramms investierten Gelder direkt auf das Konto der K____ einbezahlen (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 56; vgl. auch Auss. Berufungskläger vom 1. Dezember 2010, Akten, S. 638). Mit der Vorinstanz ist als erstellt zu erachten, dass demgegenüber der vom 1. Mai 2007 datierende „Darlehensund Beteiligungsvertrag“ zwischen L____ und K____ (SB Nr. 4 […] Nr. 59 ff.) nachträglich ausgefertigt wurde, zumal die vom Berufungskläger verfassten „Statusberichte“, ausgedruckt am 4. Mai 2007, mit dem Inhalt des Vertrags vom 30. April 2007 korrespondieren (vgl. SB [...] Nr. 63-69).

4.1.6   Aus den Unterlagen der Geschädigten im vorliegenden Verfahren geht hervor, dass diese Zusicherungen – namentlich der Ausschluss des Risikos eines Verlusts des Beteiligungskapitals – auch ihnen gegenüber effektiv so gemacht wurden, bevor sie ihre Investitionen getätigt haben (vgl. Anträge auf Beteiligung an den Unternehmungen der L____ AG [„Ich habe bereits mit meiner Absichtserklärung bekundet, dass ich Willens und in der Lage bin, ohne Risiko für mein eingesetztes Kapital, mich an den Unternehmungen der Firma zu beteiligen“, Hervorhebung nicht original], Akten S. 922 [X19], 958 [X5], 969 [X20], 983 [X13], 1116 [X21], 1143 [X10], 1203 [X2], 1229 [X15], 1254 [X3], 1294 [X9], 1334 [X22], 1390 [X14], 1416 [X4], 1467 [X23] und 1501[X6]; SB Nr. 8 A9 [X10], SB Nr. 8 B 3 [X8], SB Nr. 8 C6 [X11]; 964 [X24, engl.]). In den Akten findet sich zudem jedenfalls für den Geschädigten X5 auch der ihm abgegebene Prospekt, Stand 15- 11- 2006 (Akten S. 942 ff.; vgl. auch etwa SB Nr. 4 SB [...] Nr. 27 ff.), worin explizit festgehalten wird, das Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung bestehe dahingehend, dass dem Aktionär keine Rendite ausgeschüttet werden könne; der Verlust des Beteiligungskapitals könne ausgeschlossen werden.

Der Berufungskläger wendet ein, dass nicht in jedem Fall nachgewiesen sei, dass den Investoren die entsprechende Zusicherung gemacht worden sei. Einzig der Fall X5 sei dokumentiert, aber es stehe nicht fest, dass dieser selber diesen Prospekt zu den Akten gegeben habe. Zudem nehme die Vertragsurkunde von X5 auf die Prospektfassung vom 23. Oktober 2006 Bezug, in welcher auf das Risiko eines Kapitalverlustes hingewiesen worden sei (Plädoyer Berufung S. 9 f.). Die These, die Strafverfolgungsbehörden hätten von sich aus beim Geschädigten X5 Unterlagen, in casu den Prospekt, in welchem der Verlust des Beteiligungskapitals ausgeschlossen wurde (vgl. Akten S. 946), in die Akten eingefügt, ist nicht nachvollziehbar. Die entsprechende Unterlage wurde vom Geschädigten, neben anderen Unterlagen, dem Geschädigtenformular beigelegt (Akten S. 939 ff.). Im Übrigen wird in dem bei den Akten befindlichen Prospekt, „Stand 15-11-2006“ explizit festgehalten: „dieses Beteiligungsangebot wurde in seiner Fassung vom 23. Oktober 2006 gefertigt und vom Board of Directors unterzeichnet“ (vgl. SB Nr. 4 […] Nr. 27, Hervorhebung nicht orginal), weshalb die Investoren nicht stutzig werden mussten, dass die Anträge auf Beteiligung eben auch auf die angebliche Fassung vom 23. Oktober 2006 Bezug genommen hat, auch wenn am unteren Seitenrand des Prospekts der Vermerk „Stand 15-11-2006“ stand. Allfällige letzte – theoretische – Zweifel daran, dass den Investoren der L____ der Prospekt in der Fassung vom 23. Oktober 2006, „Stand 15-11-2006“ zugestellt worden ist, werden schliesslich dadurch entkräftet, dass B____ auch dem Berufungskläger mit Email vom 27. April 2006 den Prospekt exakt in dieser Form („Dieses Beteiligungangebot wurde in seiner Fassung vom 23. Oktober 2006 …“ „Stand 15-11-2006“) hat zukommen lassen, wonach das Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung dahin bestehe, dass den Aktionären keine Rendite ausbezahlt werden könne und dass der Verlust des Beteiligungskapitals ausgeschlossen werden könne (SB Nr. 4 SB [...] 27, 31).

4.1.7   Über 40 Investoren unterzeichneten schliesslich einen Beteiligungsvertrag in diesem angeblich abgesicherten Anlageprogramm mit verbindlichen Renditeausschüttungen und garantiertem Kapitalerhalt; irgendein Hinweis auf das Themenparkprojekt der K____, welches aus Sicht jedenfalls des Berufungsklägers den eigentlichen Zweck der Geldakquisition darstellte, fehlt darin.

Aus den Akten geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Investoren – mit Ausnahme von G____, – im Zeitraum Mai bis Ende August 2007 insgesamt rund 3.031 Mio EUR (vgl. Übersicht, Akten S. 695; einzelne Investoren, Akten S. 919–1511; SB Nr. 14 REV.-LISTEN 07/08 TEIL 1 Nr. 07 ff.) auf das M____ Konto Nr. [...] der K____ bei der [...] einbezahlt haben, welches der Berufungskläger gegenüber der N____ resp. B____ angegeben hatte (vgl. auch Auss. Berufungskläger vom 1. Dezember 2012, Akten, S. 638: „Jedenfalls war es so, dass die Investoren der L____ nach Vertragsschluss zwischen K____ und L____ direkt auf das Konto der K____ einzahlten“).

4.1.8   Aus den Akten ergibt sich auch, wie der Berufungskläger im Zeitraum Mai bis Ende Oktober 2007 mit den bei der K____ einbezahlten Geldern umgegangen ist (vgl. im Einzelnen Urteil SG S. 8, 9). So ist erstellt, dass er insgesamt EUR 522'491.32 an die von ihm gehaltene N____ überwiesen hat (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 169, 170, 174). Weiter ist erstellt, dass er EUR 149‘000.– an O____ (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 172) und EUR 100'00.– an D____ (SB Nr. 13, REV Banken Nr. 163 und 165) überwiesen hat. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass diese Ausgaben, wie von ihm geltend gemacht wird, zur Deckung von Kosten des Projektes des Themenparks getätigt worden sind. EUR 1,201 Mio wurden vom Berufungskläger auf das [...]-Konto Nr. [...] der K____ übertragen (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 159 ff.). Die entsprechenden Mittel wurden ausgegeben. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit dem Projekt des Themenparks in [...] erfolgten. 

Weiter hat der Berufungskläger vom Konto [...] der K____ insgesamt EUR 555'850.– an den Berliner Rechtsanwalt Q____ beziehungsweise an die Fa. P____ (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 165 f. [Markenrechte]) sowie EUR 530'000.– an eine Fa. R____ in Deutschland überwiesen (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 170 [Einlage [...]). Aus dem Schreiben von B____ vom 4. Dezember 2007 geht klar hervor, dass diese Zahlungen in keinem Zusammenhang mit dem Themenpark in [...] standen („Ihre Gesellschaft wurde lediglich als Zahlstelle eingesetzt, da ihnen im Rahmen des von uns an ihre Gesellschaft gewährten Darlehens genügend flüssige Mittel zur Verfügung standen“ (SB Nr. 4 [...] Nr. 158). Die Behauptung des Berufungsklägers, dass diese Ausgaben als Marketingaufwand für den – notabene erst angedachten – Themenpark gedacht gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet der Vorbringen des Berufungsklägers würden diese Zahlungen – im allerbesten Fall – Marketingaufwand darstellen – aber keinesfalls ein gesichertes Investment. 

Auch wenn zu Gunsten des Berufungsklägers nicht auszuschliessen ist, dass die in der Anklageschrift aufgeführten, belegten Zahlungen im weitesten Sinn immerhin mit dem geplanten Themenpark in [...] im Zusammenhang stehen mögen, ist dennoch festzustellen, dass mit dieser Mittelverwendung von einer Investition in einem abgesicherten Programm keine Rede sein konnte. Es handelte sich vielmehr um eine Hochrisiko-Investition, bei welcher die Aussichten auf einen – bestenfalls in einigen Jahren – zu erzielenden Gewinn als äusserst dürftig zu bezeichnen sind, das Risiko eines Totalverlustes indes auf der Hand lag. Es hat sich denn auch gezeigt, dass die K____ zu keinem Zeitpunkt Einnahmen generieren konnte und die von den Investoren der L____ einbezahlten Beträge nie zurückgezahlt werden konnten (dazu unten E. 4.1.9). Der Berufungskläger hat hingegen mit den von ihm vorgenommenen Zahlungen insbesondere die laufenden, hohen Kosten der K____ gedeckt, dafür gesorgt, dass grössere Summen gemäss Instruktion seines Geschäftspartners B____ in dubios anmutende Projekte (z.B. Markenrechte eines [...]) investiert wurden und dass auch Zahlungen an die von ihm kontrollierte N____ geleistet wurden, welche (refinanziert durch S____) der K____ ein Darlehen gewährt hatte (SB Nr. 4, […] Nr. 16). Weiter hat er dafür gesorgt, dass die N____ ihm auch persönliche Zahlungen ausrichten konnte (SB Nr. 5 Kontounterlagen [...], N____; vgl. Übersicht Urteil SG. S. 9 [Anklageschrift].

Keine der genannten Zahlungen erfolgte jedenfalls im Sinne der Investoren der L____ respektive in deren Interesse in einem abgesicherten Investment. Die Zahlungen führten vielmehr dazu, dass die auf dem Konto der K____ einbezahlten Gelder verschwanden und die Rückzahlung der Investorengelder verunmöglicht wurde. Eine Ersatzbereitschaft resp. Ersatzmöglichkeit der K____ oder des Berufungsklägers bestand ab dem Zeitpunkt der Mittelverwendung nicht. Über die K____ musste in der Folge der Konkurs eröffnet werden (Akten S. 472 ff.). Der Berufungskläger macht geltend, die investierten Gelder seien, sobald sie auf dem Konto der K____ eingingen, ohnehin bereits „im Hafenbecken der Unsicherheit und des hohen Risikos angelangt“, weshalb seine Handlungen nicht konstitutiv für das „Exposure“ der Gelder gewesen seien (vgl. Plädoyer Berufung S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger laut eigenen Angaben die finanzielle Situation der K____ gar nicht bewusst gewesen ist. Im Übrigen wären die Gelder der Investoren nicht verloren gewesen, wenn er sie nicht rasch in der oben dargelegten Art überwiesen und verbraucht hätte.

4.1.9   Aufgrund der Akten ist wie erwähnt weiter erstellt, dass die K____ nicht in der Lage war, das von den Investoren einbezahlte Kapital diesen respektive der N____ zurückzuzahlen. Bereits Ende 2007 war das von den Investoren einbezahlte Geld mehr oder weniger aufgebraucht (vgl. Bericht K____, Akten S. 691 ff., insbesondere Übersicht, Akten S. 695, Fazit Akten S. 699 mit Hinweisen). Am 10. April 2012 ist über die K____ der Konkurs eröffnet und am 13. August 2013 eingestellt worden (Akten S. 472, 792 ff.).

4.1.10 Die Vorinstanz hat festgehalten, gegen den Berufungskläger spreche sein Verhalten gegenüber der M____, der Hausbank der K____ (vgl. dazu Urteil SG S. 16 f.). Wie es damit steht, kann  an sich hier offenbleiben, da es nicht relevant ist für das Verfahren. Es ist allerdings auffällig und deutet darauf hin, dass der Berufungskläger sein abredewidriges Verhalten gegenüber den Verantwortlichen der M____ hat verbergen wollen, dass die Version des Prospekts, welchen die M____ von ihm erhielt, sich in einem wesentlichen Punkt vom Prospekt, welchen B____ seiner Email vom 27. April 2007 beigelegt hatte und welchen auch die Investoren erhalten hatten (vgl. dazu oben E. 4.1.5) unterscheidet: Dieser Prospekt enthält nun einen Hinweis, wonach „negative Ertragsentwicklungen bis zum Totalverlust und damit Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (…) möglich sein können“ (SB Nr. 2 M____ Nr. 41 ff., 47, 83).

4.2

4.2.1   Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, wer (Abs. 1) sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer (Abs. 2) ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet.

Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und rechtlich gültig übertragen wird (zum Ganzen Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 138 N 10 mit Hinweisen; BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Treuepflicht beruft in der Regel auf Vertrag; laut Bundesgericht genügt eine „stillschweigende Abmachung“ respektive ein „faktisches Vertrauensverhältnis“ (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 7 mit Hinweisen).

Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger zurückzufliessen (Urteil des Bundesgericht 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).

4.2.2   Vorliegend haben die Investoren der K____ als Kooperationspartnerin der L____ das Geld anvertraut, damit es – zwar maximal profitorientiert – abgesichert und unter garantierter Sicherheit für das eingesetzte Kapital angelegt werde. Der Berufungskläger hatte Kenntnis von den entsprechenden Zusagen. Daran ändert auch nichts, dass im Beteiligungsvertrag zwischen L____ und K____ vom 30. April 2007 festgehalten wird, dass die K____ keine vertraglichen Verpflichtungen mit den Anlegern/Kunden/Shareholdern der L____ eingehe und in den Zahlungsanweisungen an die Anleger stehe, dass die L____ für alle Investoren Vertragspartner bleibe (vgl. Plädoyer S. 4). Die Gelder waren der K____, die explizit als Kooperationspartnerin der L____ bezeichnet wurde, von den Investoren faktisch und mit einem festgelegten Verwendungszweck: „abgesicherte Anlage“ anvertraut.

Dennoch hat der Berufungskläger die ihm anvertrauten Gelder abredewidrig insbesondere für die laufenden Bedürfnisse der K____, für abenteuerliche Projekte und jedenfalls nicht im Sinne der Investoren – abgesichertes Investment – verwendet. Die Verwendung der Gelder für die oben erwähnten Zwecke erfolgte jedenfalls unrechtmässig, da nicht im Sinne der Investoren, sondern im eigenen Nutzen des Berufungsklägers respektive der K____ und des B____. Sie hat zudem zu einem Vermögensschaden der Investoren geführt, war doch das investierte Geld nicht mehr vorhanden. Zudem erfolgte die zweckwidrige Verwendung des Geldes auch in Bereicherungsabsicht. Schliesslich hat der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwille und namentlich Ersatzfähigkeit, aufgewiesen und etwas derartiges auch nie geltend gemacht.

Der Berufungskläger hält, unter Bezugnahme auf BGE 133 IV 21 E. 6. S. 27, fest, er sei mangels Anvertrautseins vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen (vgl. Plädoyer Berufung S. 9). Dabei verkennt er, dass dieser Fall eine andere Konstellation betroffen hat, wo der Beschuldigte und die übrigen Tatbeteiligten die Gelder, die ihnen aufgrund einer nicht arglistigen Täuschung überwiesen worden waren, für eine Gegenleistung entgegennahmen, die gar nicht erbracht werden konnte. Dabei ging es der Sache nach aber nicht – wie vorliegend – um die Verletzung eines Werterhaltungsanspruchs, sondern um die Verleitung zum Abschluss eines unmöglichen Vertrages und zur Erbringung der eigenen Leistung der Geschädigten, die nur unter dem Gesichtspunkt des Betruges von Bedeutung ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass dem Berufungskläger die Gelder auf dem Konto der K____ anvertraut waren und dass er unrechtmässig darüber verfügt hat (vgl. BGE 117 IV 429).

Der Berufungskläger hat sich somit der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.

4.2.3   Auch die weiteren Vorbringen des Berufungsklägers erweisen sich als nicht stichhaltig. Soweit er rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er in Finanzsachen erfahren war, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich selber als B____s Ratgeber bezeichnet hat (Auss. vom 26. September 2001 Akten S. 712). B____ habe gewusst, dass er schnell sagen konnte, ob etwas Substantielles hinter seinen Kunden war oder nicht. Laut seinen Angaben zur Person habe er sich nach 2 Jahren […]schule und einer 2-jährigen Lehre als […]verkäufer selbständig zum Kaufmann ausgebildet (Akten S. 12). Dies hat er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas relativiert und von Kursen geredet, die er besucht habe. Von daher ist durchaus von einer gewissen Erfahrung in Finanzsachen auszugehen – die jedenfalls ausreichte, um den Berufungskläger erkennen zu lassen, dass er die Gelder der Investoren nicht so hätte verwenden dürfen, wie er dies schliesslich getan hat.

Das Appellationsgericht geht davon aus, dass der Berufungskläger wusste, dass er die Gelder der Anleger sicher hätte anlegen respektive jedenfalls nicht so hätte verwenden dürfen, wie er dies schliesslich getan hat. Er hat sich somit nicht in einem entsprechenden Sachverhaltsirrtum befunden.

Aus dem Umstand, dass andere Personen allenfalls auch Verantwortung für den Verlust der Anlagegelder tragen – B____ ist in Deutschland in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mit der L____ wegen Betrugs verurteilt worden –, und dass sich die Verantwortlichen der M____ allenfalls hätten vorsichtiger zeigen können, kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Es vermag ihn strafrechtlich nicht zu entlasten, dass andere Personen ebenfalls Verantwortung tragen. Der Berufungskläger wird im Übrigen nicht etwa der Veruntreuung schuldig erklärt, weil er die falsche Geschäftsstrategie gewählt, sondern weil er eine rechtswidrige Strategie gewählt hat.  

5.

5.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies des Folgedeliktes der Geldwäscherei schuldig erklärt und dazu ausgeführt, dass die Rechtsprechung Geldwäscherei an einem selber begangenen Vordelikt zulasse. Indem der Berufungskläger die Anlagegelder verbrauchte, habe er nicht nur mehrfache Veruntreuung begangen, sondern auch die Einziehung der Mittel im Sinne des Geldwäschereitatbestandes vereitelt.

5.2      Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis StGB). Tatobjekt sind Vermögenswerte, die aus einer als Verbrechen qualifizierten Vortat stammen müssen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (vgl. BGE 126 IV 261; nun offenbar eher offengelassen in BGer 6B_1152/2013 vom 28. August 2013 E. 11). Demgegenüber wird in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, die Selbstbegünstigungsausnahme von Art. 305 StGB sei analog anzuweisen respektive Art. 305bis StGB müsste als mitbestrafte Nachtat aus Konkurrenzgründen ausser Betracht fallen (vgl. Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305bis N 2 f. und dortige Verweise).

Auch wenn es Fälle geben mag, wo echte Konkurrenz zwischen Vortat und Geldwäscherei grundsätzlich möglich scheint (vgl. SB.2012.17/7 vom 14. März 2013 E. 6.5 [betreffend Widerhandlungen gegen das BetmG und Geldwäscherei]), so liegt jedenfalls beim Veruntreuenden, der gleichzeitig Geldwäscher in Bezug auf die von ihm selber veruntreuten Gelder sein soll, kein weitergehender Vorsatz und keine weitergehende Absicht vor, als bereits für die Vortat erforderlich ist, und somit kann auch kein weiteres Rechtsgut vorsätzlich verletzt werden. Denn jedes Delikt ist im weitesten Sinn ein Delikt gegen die Rechtspflege, da der Täter das Delikt – und bei Vermögensdelikten logischerweise auch das Delitksgut – zu verheimlichen sucht. Zumindest in jenen Fällen, in welchen, wie hier, der Täter wegen der Vortat bestraft werden kann, muss also von einer zusätzlichen Verfolgung, Anklage bzw. Verurteilung wegen Geldwäscherei abgesehen werden. Dieser Auffassung ist auch das Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 18. September 2009 in forumpoenale 2009 S. 159 mit Hinweisen und Anmerkung von Ackermann). Dies entspricht auch ohne weiteres der heutigen Praxis, welche die Nachtat Geldwäscherei nur in seltenen Fällen überhaupt zusätzlich zur strafbaren Vortat gegen das Vermögen zur Anklage bringt (vgl. etwa AGE AS.2011.42 vom 23. November 2012, SB.2014.1 vom 5. Mai 2014).

5.3      Somit ist der Berufungskläger für die Verschiebungen von Vermögenswerten respektive Überweisung und Verbrauch der anvertrauten Anlagegelder nicht zusätzlich wegen Geldwäscherei strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Er wird deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.

6.

6.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

6.2      Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Da die dem Berufungskläger vorgeworfenen mehrfachen Veruntreuungen – Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB) – angesichts des identischen Vorgehens in etwa gleich schwer wiegen und sich kein schwerstes Delikt ermitteln lässt, ist insoweit eine Gesamtbetrachtung dieser Fälle angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]), so dass hier nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Die einzelnen Tatkomplexe haben sich nicht wesentlich voneinander unterschieden, so dass von der gedanklichen Festsetzung einer Einsatzstrafe für eine schwerste Tat abgesehen werden kann, zumal eine solche schwerste Tat sich hier kaum bestimmen lässt, sind die mehrfachen Veruntreuungen doch jeweils nach einem identischen Schema abgelaufen. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden (vgl. zit. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013, 6B_446/2011, 6B_521/2012). Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen den Veruntreuungen, die einen ähnlichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen, und des Umstandes, dass jedenfalls prima vista insgesamt eine 360 Einheiten (Höchstdauer der Geldstrafe, Art. 34 Abs. 1 StGB) übersteigende Sanktion als verschuldensmässig angemessen erscheint (vgl. BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1), rechtfertigt sich die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die mehrfachen Veruntreuungen, zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.

Demgegenüber erscheint für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) die Ausfällung einer Geldstrafe angezeigt.

6.3     

6.3.1   Die Strafdrohung für Veruntreuung reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 138 Ziff. 1 SVG). Die Strafe ist, wie erwähnt, wegen der Deliktsmehrheit gemäss den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen, wobei hier entsprechend den obigen Ausführungen eine Gesamtbetrachtung erfolgt.

6.3.2   Der sehr hohe Deliktsbetrag von insgesamt über EUR 3 Mio und die grosse Anzahl Geschädigter – über 40, die jeweils einen empfindlichen Verlust von rund EUR 40'000.– bis über EUR 250'000.–, erlitten haben –, belasten den Berufungskläger stark. Es entlastet ihn demgegenüber eher leicht, dass ihm kein besonders verwerfliches oder raffiniertes Vorgehen vorzuwerfen ist. Vielmehr scheint er durch die gesamte Situation – Druck, Mittel für den Freizeitpark zu beschaffen, da taucht B____ mit den Investoren auf – in Versuchung geraten zu sein. Sein objektives Verschulden muss insgesamt als erheblich bezeichnet werden.

Das Motiv – pekuniäre Interessen – ist per se an sich neutral zu werten, denn es ist dem Tatbestand der Veruntreuung, wie den weiteren Vermögensdelikten, grundsätzlich inhärent. Allerdings fällt vorliegend doch in etwa in mittlerem Ausmass zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass er sich nicht in erster Linie persönlich hat bereichern, sondern insbesondere das Themenparkprojekt mit allen Mitteln hat vorantreiben wollen.

Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers als in etwa mittelschwer einzustufen. Diesem Verschulden entspricht grundsätzlich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von rund 2⅓ Jahren Freiheitsstrafe.

6.3.3   Die Delikte sind im Zeitraum ca. Mai 2007 bis Ende Oktober 2007 (Überweisungen ab M____-Konto der K____) respektive bis Februar 2009 (Überweisungen ab Konto der N____) begangen worden. Mittlerweile sind rund 7 bis 9 Jahre vergangen. Auch wenn der Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB noch nicht erfüllt ist, so ist dem Umstand des langen Zeitablaufs und des Wohlverhaltens des Berufungsklägers seither im Rahmen der Strafzumessung erheblich zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen. Zusätzlich ist der Umstand, dass der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) tangiert worden ist, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54). Angesichts des grossen Umfangs des Verfahrens (rund 2000 Seiten Verfahrensakten, dazu 17 Faszikel Separatbeilagen) und der Tatsache, dass die meisten Investoren und B____ in Deutschland wohnhaft sind, ist zwar eine gewisse Verzögerung einzelner Verfahrensabläufe und eine etwas längere Verfahrensdauer hinzunehmen. Im Jahre 2008 wurde eine erste Anzeige erstattet, ab Frühjahr 2009 wurde auch gegen den Berufungskläger ermittelt (vgl. polizeilicher Informationsaustausch Akten S. 436 ff.); Ende November 2010 wurde der Berufungskläger dann angehalten und festgenommen (vgl. Akten S. 217 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 20. Juni 2013; die erstinstanzliche Verhandlung hat am 3. April 2014 stattgefunden. Das Verfahren hat somit, alleine seit der Anhaltung des Berufungsklägers bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens, insgesamt rund 6 Jahre gedauert; das Berufungsverfahren hat rund zwei Jahre gedauert. Auch wenn ein Teil dieser Zeit dem Versuch, in Deutschland rechtshilfeweise B____ befragen zu lassen, geschuldet ist, so ist der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung dennoch insgesamt verletzt, wobei hier insbesondere die Zeiten des Ermittlungsund Untersuchungsverfahrens und des Berufungsverfahrens ins Gewicht fallen. Leicht straferhöhend ist indes zu werten, dass der Berufungskläger während hängigen Strafverfahrens delinquiert hat (vgl. Akten S. 9 ff.: Strafverfahren in […]/AG hängig seit 22. August 2005).

Das Vorleben des Berufungsklägers, Jahrgang [...], ist unauffällig und neutral zu werten. Er ist mit mehreren Geschwistern bei seinen Eltern in [...] aufgewachsen und hat offenbar eine unauffällige Kindheit und Jugend verbracht. Nach der […]schule in Zürich hat er eine Lehre zum […]verkäufer absolviert, bevor er sich nach eigenen Angaben selber zum Kaufmann ausgebildet respektive wie er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte „einige Kurse“ bei der Firma [...], eine klassische Unternehmensberatung, im Bereich Personalberatung, gemacht habe. Von März 2005 bis Ende Oktober 2010 habe er bei der Firma [...] in [...] gearbeitet (vgl. Akten S. 12, Prot. HVSG S. 5). Er ist seit 1988 verheiratet, die drei gemeinsamen Kinder sind erwachsen. Dass ihn das Strafverfahren stark belastet hat – er sei in eine Depression gefallen –, ist nachvollziehbar. Es liegen indes keine aussergewöhnlichen Umstände vor; mit dem Obergericht des Kantons Aargau ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Nach eigenen Angaben ist er nun, nachdem er eine berufliche Durststrecke hinter sich hat und sich nur dank der Unterstützung von Freunden und der Familie über Wasser halten konnte, bei der Firma N____, welche dank eines Investors wieder aktiv sei, angestellt und im Bereich Beratung, vor allem auch sozialer und sportlicher Beratung und Begleitung, tätig. Dort erziele er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘000.–. Ein Geständnis, welches die Strafverfolgung relevant erleichtert hätte, oder Kooperation sind nicht zu berücksichtigen. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers kann aber eine gewisse grundsätzliche Einsicht in sein Fehlverhalten berücksichtigt werden.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die an sich schuldangemessene Strafe insbesondere infolge des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ein Jahr auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu senken. Der ausgestandene Polizeigewahrsam vom 30. November/1. Dezember 2010 ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. BGE 135 IV 126).

6.4      Demgegenüber ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. Juni 2012, eine Geldstrafe festzusetzen. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 wegen mehrfacher Veruntreuung, und mehrfacher Urkundenfälschung (Deliktszeitraum 31. Juli 2001 bis 23. August 2002) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Vollzug, verurteilt. Die Geldstrafe ist heute insoweit als Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wären für eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (120km/h) um 43 km/h mindestens 30 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Angesichts des seither eingetretenen Zeitablaufs und des Umstandes, dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist, ist insoweit eine Reduktion auf 20 Tagessätze vorzunehmen.

Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Nach eigenen Angaben erzielt der Berufungskläger derzeit ein Einkommen von CHF 5‘000.– netto. Seine Ehefrau hat mittlerweile eine Berufsausbildung abgeschlossen und bedarf nicht seiner finanziellen Unterstützung, Dasselbe gilt für die mittlerweile volljährigen Kinder. Auch wenn der Berufungskläger stark verschuldet ist, so lebt er nicht am Rande des Existenzminimums. Von seinem Einkommen von CHF 5‘000.– ist somit ein Pauschalabzug von insgesamt rund 30% vorzunehmen, was zu einem leicht abgerundeten Tagessatz von CHF 110.– führt. Dieser entspricht, jedenfalls im Ergebnis, dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts Aargau vom 8. Mai 2014.

6.5      Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowohl für die Geldstrafe als auch für die Freiheitsstrafe möglich (Art. 42 StGB). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Legalprognose des Berufungsklägers insgesamt günstig zu werten. Daran ändert auch die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 nichts, denn diese betrifft einen Deliktszeitraum 2001/2002 – also noch vor den hier zu beurteilenden Delikten; die entsprechende Probezeit ist mittlerweile abgelaufen. Der Berufungskläger hat sich in den Jahren seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt in einer stabilen Partnerschaft, die auch die Belastung des Strafverfahrens überstanden hat. Beruflich versucht er wieder Fuss zu fassen. Das Strafverfahren hat ihn offensichtlich stark beeindruckt. Es kann ihm somit, unter Würdigung aller Umstände, der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Dabei ist ihm eine minimale Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Recht zur Leistung von Schadenersatz an die Privatkläger, jeweils in Höhe der von investierten Beträge, zuzüglich Zins, verurteilt. Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen respektive die Verweisung auf den Zivilweg. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, ist indes nicht stichhaltig. So ist nicht ausschlaggebend, dass die Investoren keine „Rechtsbeziehung“ mit der K____ oder dem Berufungskläger gehabt hätten, denn der Berufungskläger haftet ihnen gegenüber aus unerlaubter Handlung. Die einzelnen Forderungen sind auch ausgewiesen; in den Akten finden sich Belege sowohl über die einzelnen Investitionen als auch über die Überweisungen des Berufungsklägers. Wie oben dargelegt mussten die Investoren angesichts der ihnen gegenüber gemachten Zusagen nicht mit einem Totalverlust des investierten Kapitals rechnen; dies wusste auch der Berufungskläger aus den ihm von B____ am 27. April 2007 zugestellten Unterlagen.

Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR – Schaden, widerrechtliche Handlung und Kausalzusammenhang – sind hier erfüllt. Die einzelnen Forderungen sind belegt. Die Privatkläger haben das gesamte von ihnen investierte Geld verloren und einen entsprechenden Schaden erlitten. Der Berufungskläger hat gemäss den obigen Ausführungen diesen Schaden durch seine widerrechtlichen Handlungen adäquatkausal verursacht und haftet den Privatklägern somit im Umfange des jeweils investierten Kapitals, zuzüglich Zinses. Ebenso hat er ihnen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten kann auf das Dispositiv verwiesen werden.

8.

8.1      Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung lediglich zum Teil – Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei und Reduktion der Strafe – durchgedrungen. Er trägt somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur teilweise im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 600.– (⅔ der vollen Gebühr).

8.2      Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Der amtlichen Verteidigung ist daher ein Honorar gemäss Aufstellung von CHF 11‘260.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.55, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 908.85, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund ⅓ obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 8‘179.60 (rund ⅔ des zugesprochenen Honorars).

8.3      In Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten hat der aus rein rechtlichen Gründen erfolgte Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei keinerlei Auswirkungen. Denn das Verhalten des Berufungsklägers erfüllt jeweils den Tatbestand der Veruntreuung; zudem sind im Verfahren in Zusammenhang mit der Anklage wegen Geldwäscherei keine Mehrkosten ersichtlich (vgl. Domeisen, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Aus demselben Grund kann dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. April 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes;

-       Abweisung der Genugtuungsforderungen des X5, des X18, des X2 und des X4.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. November 2010 bis 1. Dezember 2010 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, letzteres als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 & 2 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 50 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.

            A____ wird zur Zahlung von folgendem Schadenersatz verurteilt:

X5:                                          CHF 135‘000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Juni 2007

X8:                                          EUR 51‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011

X18:                                       EUR 51‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2008

X10                                        EUR 103‘000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007

X12                                        EUR 103‘000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2007

X2                                           EUR 51‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011

X15                                        EUR 51‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juli 2007

X3                                           EUR 51‘500.–

X9                                           EUR 50‘000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Mai 2007

X11                                        EUR 51‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Juni 2007

X14                                        EUR 51'500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2008

X4                                           EUR 51‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juli 2007

X1                                           EUR 51‘509.–

zuzüglich 4% Zins seit dem 8. Juni 2007

X16                                        EUR 41'200.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007

X6                                          EUR 103‘000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juni 2007

X7                                           EUR 103‘000.–

zuzüglich 3% Zins seit dem 1. Juli 2007

X17                                        EUR 154‘500.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juli 2007

X13                                        EUR 128‘750.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Mai 2007

sowie zu einer Parteientschädigung (betreffend Privatkläger X8, X13, X11, X10, X12, X9, X17, X14, X15 und X16, alle vertreten durch [...]) von insgesamt CHF 4‘448.75 für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ trägt Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12‘729.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Strafgerichtskasse für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 14‘403.30, und eine Spesenvergütung von CHF 213.70, zuzüglich 8% MWST von CHF 1‘169.40 ausgerichtet.

Für die zweite Instanz werden ihm ein Honorar von CHF 11‘260.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.55, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 908.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3, d.h. von CHF 8‘179.60, vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

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APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.71 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2016 SB.2014.71 (AG.2016.822) — Swissrulings