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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2014 SB.2014.31 (AG.2015.96)

16. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,186 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, versuchte Nötigung sowie Sachbeschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.31

URTEIL

vom 16. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Michelle Cottier  und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                     Berufungskläger

 c/o Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen 

vertreten durch Dr. [...], Advokat, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B_____                                                                                                                   

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Januar 2014

betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Freiheits-beraubung, mehrfache Nötigung, versuchte Nötigung sowie Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft. Die am 15. August 2013 durch das Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 1025.50. Die Mehrforderung von CHF 899.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und in der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Der Beurteilte wurde zu CHF 9000.‒ Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 6000.‒ wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3043.‒ gingen zu Lasten des Beurteilten, ebenso eine Urteilsgebühr von CHF 4000.‒. Die Verfahrensmehrkosten von CHF 192.50 gingen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Gegen dieses Urteil hat der amtliche Verteidiger, Dr. [...], am 24. März 2014 Berufung erklärt und diese mit Schreiben vom 21. Juli 2014 begründet. Es sei der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig zu erklären, hingegen vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.‒ zu verurteilen. Auf den Widerruf der Vorstrafe vom 15. August 2013 sei zu verzichten, dafür die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern. Der Beurteilte sei bei der Anerkennung der Zivilforderung im Umfang von CHF 426.25 zu behaften, darüber hinausgehende Forderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Die amtliche Verteidigung sei weiterhin zu genehmigen.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie beantragen jeweils die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus dem angefochtenen Urteil und den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1      Der Berufungskläger hat die Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Die Berufung richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung.

Der Berufungskläger wird durch die Schilderungen der Privatklägerin belastet, auf welche die Anklage abstellt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen sorgfältig analysiert und überzeugend dargelegt, weshalb sie als glaubhaft einzustufen sind. Es wird zutreffend festgehalten, dass sie das Kerngeschehen konstant geschildert, detaillierte Angaben gemacht, eigene Überlegungen und Interaktionen beschrieben und den Berufungskläger nicht übermässig belastet hat. Es kann im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 5-6).

Der Berufungskläger bestreitet diese Vorhalte in wesentlichen Punkten: Er räumt ein, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben, da sie hysterisch gewesen sei. Er habe sie dabei an der Nase getroffen (Prot. S. 3). Hingegen bestreitet er, dass er die diagnostizierten Verletzungen verursacht habe. Diese rühren nach seiner Darstellung nicht von seinen tätlichen Übergriffen her. Die Privatklägerin habe sie sich wohl bei einem Sturz in der Badewanne zugezogen, oder sich die kleinen Lautsprecherboxen der Stereoanlage selbst gegen den Kopf geschlagen (Akten S. 303).

Wie von der Vorinstanz überzeugend dargelegt wurde, steht die Version des Berufungsklägers steht im Widerspruch zu seinem weiteren Verhalten: Sollte sich die Privatklägerin die massiven Verletzungen ohne sein Zutun zugezogen haben, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich ihrer angenommen oder zumindest medizinische Hilfe angefordert hätte. Im Gegenteil traktierte er sie indes weiter, was dafür spricht, dass er die Verletzungen verursacht hat. Seine Darstellung ist stark verharmlosend und vermag generell nicht zu überzeugen: Er will die Privatklägerin lediglich geohrfeigt haben, was er offenbar nach wie vor als probates Mittel ansieht, jemanden zu beruhigen, der sich „hysterisch“ verhält. Auch dass er eine schwer verletzte Person an den Haaren durch die Wohnung schleifte und zum Aufwischen des Blutes nötigte, welches er nicht sehen mochte, wirft ein denkbar schlechtes Licht auf den Berufungskläger und offenbart seine Gewaltbereitschaft. Seine Aussage, das Opfer bekomme aussergewöhnlich schnell blaue Flecken (Prot. S. 2-3), ist als Schutzbehauptung zu werten, die überdies ohnehin unbehilflich ist, da er sich nicht in erster Linie für die Zufügung von Hämatomen, sondern von Frakturen zu verantworten hat.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird die Sturzthese des Berufungsklägers durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. [...] in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerlegt (Akten S. 247 ff.): Das Verletzungsbild lasse sich zwanglos auf die Einwirkung direkter stumpfer Gewalt in Form von Faustschlägen zurückführen. Das Verteilungsmuster spreche gegen einen Sturz (Gutachtliche Stellungsnahme: Akten S. 255). Entgegen der Ansicht der Verteidigung besteht kein Anlass, diese Erkenntnisse der Sachverständigen anzuzweifeln.

Der Verteidiger gibt weiter zu bedenken, dass Schläge eines Rechtshänders Verletzungen an der linken Kopfseite erwarten liessen, in casu jedoch die rechte Kopfseite betroffen sei. Eine solche Zuordnung ist jedoch in einem dynamischen Kampfgeschehen nicht möglich, und das Verletzungsbild entlastet den Berufungskläger nicht.

Die Vorinstanz hat den äusseren Sachverhalt somit zu Recht als erstellt erachtet.

2.2      Die Verteidigung erachtet weiter den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Selbst wenn die festgestellten Verletzungen dem Berufungskläger zuzurechnen w.en, so habe dieser doch nicht mit Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB gehandelt. Objektiv liege eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB vor. Aufgrund der gesamten Umstände sei nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger eine lebensgefährliche oder aus anderen Gründen als schwer zu qualifizierende Verletzung nach Art. 122 StGB zumindest in Kauf genommen habe. Schläge ins Gesicht zögen in den wenigsten Fällen schwerwiegende Konsequenzen nach sich, anderenfalls bei diversen Kampfsportarten, etwa bei Boxen oder Thaiboxen, stets eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen würde.

Die Vorinstanz hält im Zusammenhang mit dem Wissen des Berufungsklägers um die Gefahr schwerer Körperschäden fest, dass sich dieser zwei Tage vor diesem Vorfall bereits wegen versuchter schwerer Körperverletzung habe verantworten müssen und auch entsprechend verurteilt worden sei. Beim damaligen Vorfall ging es jedoch um einen Messerstich, und eine qualifizierte Kenntnis der Gefahr von Faustschlägen gegen den Kopf lässt sich daraus nicht ableiten. Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es Allgemeinwissen darstellt, dass es sich beim Kopf um einen besonders sensiblen Körperteil handelt, was zweifellos auch dem Berufungskläger bewusst war. Die Schwere der Verletzungen lässt den Schluss zu, dass der Berufungskläger trotz dieses Wissens mit grosser Kraft und mehrere Male auf das ihm körperlich klar unterlegene Opfer eingeschlagen hat, womit schwere Verletzungen in Kauf genommen wurden. Zu denken ist hierbei nicht nur an die von der Verteidigung thematisierten Hirnverletzungen, sondern auch an eine dauerhafte Entstellung des Gesichts oder eine bleibende Verletzung des Auges und einen langen Spitalaufenthalt, was jeweils die Annahme einer schweren Körperverletzung begründen kann. Faustschläge im Rahmen von Sportkämpfen sind nur bedingt mit Übergriffen wie im vorliegenden Fall vergleichbar: Nebst dem Umstand, dass sich die Kontrahenten im Rahmen des Sports freiwillig Gewalt aussetzen, auf die Schläge vorbereitet sind, teilweise ‒ etwa im Boxen ‒ gepolsterte Handschuhe tragen und Gewichtsklassen für ausgeglichene Kräfteverhältnisse sorgen, gibt es dort verbindliche Regeln. Meist wacht zudem ein Ringrichter darüber, dass der Kampf abgebrochen wird, wenn einer der Kontrahenten kampfunfähig ist, und auch die freiwillige Kampfaufgabe ist zu jedem Zeitpunkt möglich.

2.3      Zusammenfassend ist der Sachverhalt erstellt, und die Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zur mehrfachen Tatbegehung; vor den einzelnen Gewaltphasen fasste der Berufungskläger seinen Vorsatz jeweils neu, weshalb er der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.

3.

3.1      Es wird weiter bestritten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin ihrer Freiheit beraubt hat, da er keinen Vorsatz darauf gehabt habe, sie am Verlassen der Wohnung zu hindern. Zwar habe der Berufungskläger den Schlüssel reflexartig abgezogen und eingesteckt, er habe damit jedoch lediglich die Wohnung sichern wollen. Die Privatklägerin habe um den Aufbewahrungsort des Ersatzschlüssels gewusst (Berufungsbegründung S. 11).

3.2      Die Behauptung des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe gewusst, wo sich der Ersatzschlüssel befunden habe, wird unter dem Titel des fehlenden subjektiven Tatbestands vorgebracht, beschlägt aber zunächst den objektiven Tatbestand, mithin die Möglichkeit der Privatklägerin, die Wohnung zu verlassen. Während sich der Berufungskläger in der Wohnung befand, war es der Privatklägerin aufgrund der wiederholten Übergriffe und der Kräfteverhältnisse sicherlich nicht möglich, die Wohnung gegen den Willen des Berufungsklägers zu verlassen. Dass es ihr auch nicht möglich war, die Wohnung ohne fremde Hilfe zu verlassen, als sie den Berufungskläger auf den Balkon ausgesperrt hatte, zeigt sich unumstösslich daran, dass sie durch die telefonisch herbeigerufene Polizei befreit werden musste ‒ diese brach die Wohnungstür gemäss Rapport mit einem Geissfuss auf (Akten S. 215).

3.3      In subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die Privatklägerin daran hindern wollte, die Wohnung zu verlassen. Die Erklärung, er habe den Schlüssel abgezogen, um die Wohnung zu sichern ergibt keinen Sinn ‒ bekanntlich zieht man den Schlüssel nach dem Abschliessen gerade nicht ab, um das Eindringen von aussen zu erschweren. Auch das weitere Verhalten des Berufungsklägers belegt, dass es der Privatklägerin verhindert werden sollte, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten, hatte er doch zuvor ihr Mobiltelefon zerstört. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung ist somit zu bestätigen.

4.

Dass sich der Berufungskläger der Nötigung schuldig machte, indem er die Privatklägerin durch Reissen an den Haaren zwang, ihr Blut wegzuwischen, wird zugestanden (Berufungsbegründung S. 10). Hingegen wird bestritten, dass er sich weiterer vollendeter Nötigungen sowie der versuchten Nötigung strafbar gemacht habe (a.a.O. S. 11).

Es ist jedoch auch bezüglich der weiteren inkriminierten Nötigungshandlungen den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Es kann auch in diesen Punkten auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Nachdem zugestanden ist, dass der Berufungskläger sie mit Gewalt zum Aufwischen des eigenen Blutes gezwungen hat und ihr Telefon zerstört hat und zudem erstellt ist, dass er sie mehrfach heftig ins Gesicht geschlagen hat (siehe 2.), ist ohne weiteres anzunehmen, dass auch die weiteren angeklagten Nötigungen sowie die versuchte Nötigung stattgefunden haben, wie sie die Privatklägerin geschildert hat. Der Schuldspruch ist in diesen Punkten zu bestätigen.

5.

Die Vorinstanz hat innerhalb der Strafzumessung den massgebenden Strafrahmen und die Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe berücksichtigt und sämtliche relevanten Tat- und Täterkomponenten sorgfältig gewichtet. Insbesondere aufgrund des schweren Tatverschuldens und des Rückfalls nur zwei Tage nach einer einschlägigen Verurteilung erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren angemessen.

Die Verteidigung beantragt den bedingten Strafvollzug. Beim beurteilten Vorfall handle es sich um ein Beziehungsdelikt, mit dessen Wiederholung nicht zu rechnen sei. Ursache für das gewalttätige Verhalten des Berufungsklägers seien jeweils Provokationen in alkoholisiertem Zustand gewesen. Da er wegen des ausgelaufenen Vertrags seine Bar nicht mehr führen und daher keinen Alkohol mehr mit Gästen konsumieren werde, entfalle diese Ursache, und dem Berufungskläger sei eine gute Legalprognose zu stellen. Dem ist nicht zu folgen: Dass der Berufungskläger kein eigenes Lokal benötigt, um Alkohol zu konsumieren, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die einschlägige Vorstrafe belegt zudem, dass sich seine Gewaltproblematik nicht auf Konflikte innerhalb seiner Beziehung beschränkt, sondern von allgemeiner Natur ist. Er kann sich jederzeit wieder in der Situation befinden, dass er sich provoziert fühlt, und mit Gewalt darauf reagieren. Die Legalprognose ist daher als schlecht zu bezeichnen und der teilbedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.

6.

Der Berufungskläger wurde am 15. August 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Unmittelbar nach diesem Schuldspruch, und somit zu Beginn der Probezeit, ereignete sich der hier beurteilte Vorfall. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die vorliegende Gewaltproblematik erwogen, es sei weitere Delinquenz zu befürchten, und die Vorstrafe vollziehbar erklärt. Dies ist zu bestätigen.

7.

7.1      Der Berufungskläger wurde bei der Anerkennung von CHF 1‘025.50 behaftet Die Mehrforderung von CHF 899.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verteidigung bestreitet eine Anerkennung in dieser Höhe; es seien lediglich die Kosten für den Krankentransport im Umfang von CHF 426.25 anerkannt worden. Darüber hinausgehende Forderungen würden bestritten (Berufungserklärung S. 13).

Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Verteidigung namens ihres Mandanten ausschliesslich die Kosten für Rettung und Sanität anerkannt hat. Diese belaufen sich auf CHF 426.25. Der im Zusammenhang mit den Heilungskosten durch Selbstbehalt entstandene Schaden von CHF 599.25 ist jedoch belegt und durch den Beschuldigten zu tragen. Er kann mangels entsprechender Erklärung nicht bei der Anerkennung dieser Forderung behaftet werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist er jedoch zur Zahlung von CHF 599.25 zu verurteilen. Das erstinstanzliche Urteil ist – entgegen dem nach der zweitinstanzlichen Verhandlung zugestellten Dispositiv ‒ entsprechend zu korrigieren.

7.2      Beanstandet wird seitens der Verteidigung die Höhe der zugesprochenen Genugtuung von CHF 9000.‒. Diese sei verglichen mit ähnlichen Fällen zu hoch, und auch das nicht unerhebliche Selbstverschulden der Privatklägerin, welche die Eskalation heraufbeschworen habe, sei zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz angeführten Elemente der massiven Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die bereits erfolgten und noch ausstehenden Operationen und die anhaltende Belastung der Privatklägerin durch das Erlebte begründen jedoch überzeugend die zugesprochene Genugtuungssumme. Das Verhalten der Privatklägerin vermag den Berufungskläger in keiner Weise zu entlasten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird in Schuld- und Strafpunkt bestätigt.

Der Beurteilte wird behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B_____ im Betrage von CHF 426.25 und zu weiteren CHF 599.25 Schadenersatz an diese verurteilt.

In den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1200.-- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘900.‒  und ein Auslagenersatz von CHF 80.60 zuzüglich 8 % MwSt von insgesamt CHF 238.45 zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘920.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 118.80, zuzüglich 8% MwSt von insgesamt CHF 243.10 ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diese Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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