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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2014 SB.2014.21 (AG.2015.54)

5. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,357 Wörter·~47 min·2

Zusammenfassung

sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung sowie mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil Lebenspartnerin (BGer 6B_228/2015 vom 25.08.15).

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.21

URTEIL

vom 5. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...],                                                                                                  Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B_____                                                              Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,                                                  Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2013

betreffend sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung sowie mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil Lebenspartnerin

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 17. Oktober 2013 wurde A_____ (nachfolgend Beschuldigter) der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung, alles gegenüber der heterosexuellen Lebenspartnerin, und der mehrfachen Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 6. Mai 2013, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1‘222.25 an die Privatklägerin B_____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen, die nicht bezifferte Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Verschiedene sichergestellte Gegenstände wurden dem Beschuldigten herausgegeben. Der Beschuldigte wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, sein amtlicher Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin wurden aus der Gerichtskasse entschädigt; für die Einzelheiten kann auf das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung vom 19. Februar 2014 mitgeteilt, dass sich die Berufung ausschliesslich gegen die Strafzumessung richte, und beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 6. Mai 2013, zu verurteilen; im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. In der Berufungserklärung respektive -begründung vom 3. März 2014 hat der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tages-sätzen zu CHF 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen und im Übrigen von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Die Zivilforderungen der Privatklä-gerin seien entsprechend abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerin schliesslich hat am 27. März 2014 Anschlussberufung erklärt und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 15‘000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2010 (mittlerer Verfall), verlangt. In der Berufungsbegründung und Berufungsantwort vom 2. April 2014 hat die Staatsanwaltschaft an ihrem Hauptantrag festgehalten und den ergänzenden Eventualantrag gestellt, eventualiter sei der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen; subeventualiter beantragt sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 22. April 2014 die Abweisung der Berufung der Staatsanwältin und die Gutheissung seiner Berufungsanträge begehrt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 schliesslich hat die Privatklägerin ihre Anträge begründet. Am 24. Juni 2014 hat der Beschuldigte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Mit Eingabe vom 8. August 2014 hat Rechtsanwalt [...] mitgeteilt, dass er als freigewählter Rechtsbeistand die Hauptverteidigung des Beschuldigten übernehme. Entsprechend ist der bisherige amtliche Verteidiger mit Verfügung vom 18. August 2014 auf sein Gesuch hin aus seiner Funktion entlassen worden.

Die Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 5. November 2014 stattgefunden. Es haben die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte mit seinem Wahlverteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin teilgenommen. Der Beschuldigte ist befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin, die Vertreterin der Privatklägerin und der Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Sie haben grundsätzlich ihre bereits schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Der neue Verteidiger des Beschuldigten hat differenzierend und ergänzend beantragt, der Beschuldigte sei, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils, vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung sowie der mehrfachen Nötigung freizusprechen; er sei lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft seit dem 6. Mai 2013. Die erstinstanzlichen Kosten seien ihm zu einem Siebtel aufzuerlegen. Es sei ihm eine Entschädigung von CHF 91‘800.– für die erlittene Überhaft sowie eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Anschlussberufungen seien abzuweisen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die Staatsanwaltschaft zur Berufung und die Privatklägerin zur Anschlussberufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO, 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100], vgl. auch § 35 Abs. 1 Ziff. 2 GOG).

2.

2.1      Das Strafgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift vom 19. Juli 2013 geschildert (Urteil Strafgericht S. 2 ff.), im Zeitraum von Juni 2008 bis 27. April 2013 wiederholt sexuelle und körperliche Übergriffe auf seine damalige Partnerin B_____, mit welcher er ab 1. Juni 2008 bis Oktober 2011 (Abmeldung des Beschuldigten) respektive effektiv bis Dezember 2012 (definitiver Auszug des Beschuldigten) in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, verübt und Drohungen gegen sie ausgestossen habe. Namentlich habe er ihr bei Meinungsverschiedenheiten mehrfach Schläge an den Kopf versetzt und sie dabei verletzt und sie wiederholt am Hals gepackt und gewürgt. Ausserdem habe er sie mehrfach mit dem Tode bedroht, wobei er die Drohungen teils mit Schlägen verbunden und teilweise ausgestossen habe, um zu verhindern, dass die Frau sich an die Polizei wandte. Ausserdem habe er seine Partnerin im genannten Zeitraum mehrfach, mindestens fünf Mal, vergewaltigt. Schliesslich habe er sie auch am 28. April 2013 zum Geschlechtsverkehr genötigt und ihr während der Vergewaltigung einen Finger in den Anus eingeführt; vor Verlassen ihrer Wohnung habe er ihr wiederum gedroht, sie werde eine Anzeige bei der Polizei mit ihrem Leben bezahlen.

2.2      Der Beschuldigte gesteht einen einzigen Schlag gegen die Privatklägerin zu, bestreitet im Übrigen jedoch den angeklagten Sachverhalt, insbesondere auch in Bezug auf die Vergewaltigungen.

3.

3.1      Die Verteidigung rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es wird insbesondere geltend gemacht, es fehle teilweise an einer genügenden zeit-lichen Fixierung des Sachverhaltes. Weiter würden, etwa in Ziff. 1.2 und 1.3 der Anklageschrift, pauschale Vorwürfe erhoben, ohne dass die Tathandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht respektive ein allfälliger Taterfolg in tatsächlicher Hinsicht genügend umschrieben würden. Die in den Ziff. 1.1 bis 1.4 genannten Vorwürfe könnten nicht als Anklage genügen; namentlich sei es dem Beschuldigten unmöglich, sich an die von der Privatklägerin behaupteten Handlungen und Szenen zu erinnern. Folgerichtig sei er nicht in der Lage gewesen, die Vorwürfe substantiiert zu entkräften. In Ziff. 1.4 und 2.1 seien zudem nicht alle für das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Vergewaltigung erforderlichen Sachverhaltselemente angeklagt. So werde in beiden Absätzen keine rechtsrelevante Zwangssituation, keine erhebliche Einwirkung auf den Körper und insbesondere nicht dargelegt, weshalb sich die Privatklägerin nicht einfach mehr gewehrt habe.

3.2      Nach dem in Art. 9 und 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklage-grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 1.2; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 317 Rz. 728). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten „möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“ (lit. f) sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) anzugeben. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).

3.3

3.3.1   Tatort und Tatzeit sind, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu bezeichnen. Unter Umständen fehlen indes diesbezügliche detailliertere Informationen, weil das inkriminierte Verhalten vor längerer Zeit über einen bestimmten Zeitraum stattfand und eine genaue zeitliche Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (6B6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2).

3.3.2   Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen, was vorliegend der Fall ist. Bei Familiendelikten kann vom Opfer nicht verlangt werden, über jeden Vorfall Buch zu führen. Bei länger andauernder häuslicher Gewalt ist es geradezu typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. So sind Opfer einer sich über längere Zeit hinziehenden, von häufiger physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung typischerweise nicht in der Lage, nähere Angaben zu den genauen Umständen und Zeitpunkten einzelner Übergriffe zu machen, zumal wenn diese – wie auch vorliegend – nach dem immer etwa gleichen Muster abgelaufen sind (vgl. AGE AS.2009.331 vom 31. März 2010 sowie AS 303/2009 vom 20. November 2009). Dementsprechend ist es für die Anklagebehörde oftmals nicht möglich, die dem Angeklagten vorzuwerfenden einzelnen Taten detailliert zu schildern und zeitlich exakt zu fixieren. Die Anforderungen an die Anklageschrift dürfen deshalb in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden, ansonsten den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen würde (vgl. BGer E. 379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).

3.3.3   Vorliegend wird dem Beschuldigten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, wobei eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe nicht immer möglich ist. Jedenfalls werden die einzelnen Vorgänge in der Anklageschrift örtlich klar fixiert – gemeinsame Wohnung an der Strasse [...] – und zeitlich in einen klar abgesteckten Rahmen eingebettet, sie werden detailliert geschildert und es bestehen durchwegs Angaben zur Häufigkeit der vorgeworfenen Übergriffe (vgl. BGer 6B_528/2007 E. 2.1.5): In der Vorbemerkung (Ziff. 1) wird zunächst ein Zeitfenster (Juni 2008 bis 27. April 2013), in welchem die angeklagten Handlungen begangen worden seien, genannt. Anschliessend werden die einzelnen angeklagten Delikte in Gruppen zusammengefasst (mehrfache einfache Körperverletzung [Ziff. 1.1], mehrfache Tätlichkeiten [Ziff. 1.2], mehrfache Nötigung [teilweise eventuell mehrfache Drohung] und mehrfache einfache Körperverletzung [Ziff. 1.3] und mehrfache Vergewaltigung [Ziff. 1.4]) und innerhalb des genannten Zeitrahmens, der vom Strafgericht teilweise weiter eingegrenzt werden konnte (vgl. unten E. 5.3, 5.5) soweit als möglich zeitlich noch näher fixiert. Dabei werden teils ganz konkrete Daten genannt (zum Beispiel 17. Februar 2012, 20. Januar 2009), welche nicht etwa, wie der Verteidiger geltend macht, willkürlich gewählt wurden, sondern sich aufgrund der Angaben der Privatklägerin haben eruieren lassen (vgl. etwa act. 206/217 [betreffend Schläge vom 17. Februar 2012]). Teils wird der Tatzeitpunkt auf die Jahreszeit (zum Beispiel Sommer 2011) oder auf ein bestimmtes Jahr weiter eingegrenzt; teilweise muss das Datum einzelner Vorfälle aber offen gelassen werden. Dabei bestehen, namentlich auch bei dem im Zentrum der Anklage stehenden Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, klare Angaben in Bezug auf die Häufigkeit der zu beurteilenden Handlungen. Unter Ziff. 2 (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und versuchte Nötigung) werden in der Anklageschrift schliesslich die Vorfälle vom 28. April 2013 in jeder Hinsicht – Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung – präzise geschildert.

Die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen werden in der Anklageschrift ausreichend detailliert in Bezug auf Art und Folgen der Tatausführung geschildert, wobei – angesichts der offenbar häufig gleich ablaufenden Vorgänge – teilweise in Vorbemerkungen das generelle Vorgehen des Beschuldigten geschildert wird. Beispielsweise wird in Bezug auf die angeklagten mehrfachen einfachen Körperverletzungen (ZIff. 1.1) vorausgeschickt, dass der Beschuldigte in Situationen, wo die Privatklägerin sein Verhalten kritisierte oder ihm widersprach, ihr mehrfach Schläge an den Kopf versetzte, welche teilweise Hämatome und Kontusionen zur Folge hatten. Anschliessend werden mehrere konkrete Vorfälle detailliert dargelegt, wobei die bereits in der Vorbemerkung erwähnten „üblichen“ Handlungen (Schläge an den Kopf) und die entsprechenden Verletzungsfolgen der Schläge (Hämatome, Kontusionen) nicht mehr wiederholt werden, sondern nur noch spezielle Handlungen respektive Folgen – Würgen mit Schmerzen und blauen Flecken, starke Schmerzen über mehrere Tage, Bewusstseinsverlust – erwähnt werden. Auch die unter Ziff. 1.2 (mehrfache Tätlichkeiten), Ziff. 1.3 (mehrfache Nötigung, teilweise eventuell mehr-fache Drohung und mehrfache einfache Körperverletzung), Ziff. 1.4 und 2 (mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung) geschilderten Handlungen sind ausreichend zeitlich und örtlich fixiert und genügend detailliert dargelegt. Namentlich werden, entgegen der Rüge des Verteidigers, auch in Bezug auf die angeklagten Vergewaltigungen die für den Tatbestand relevanten Umstände aufgeführt.

3.4      Für den Beschuldigten ist insgesamt ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden; er weiss genau, was ihm konkret vorgeworfen wird. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten erlaubt und die teilweise relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschwerdeführer wird somit in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt, das Fairnessprinzip mithin nicht verletzt (vgl. 6B_830.2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4).

Das Argument der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten nicht zuzumuten, darzulegen, wo er sich während der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe respektive weshalb er für eine bestimmte Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme, ist nicht stichhaltig, denn er hatte mit der Privatklägerin bis zu seinem definitiven Auszug aus der Wohnung an der Strasse [...] im Dezember 2012 gemeinsamen Wohnsitz und während des Zusammenlebens grundsätzlich jederzeit und beliebig Gelegenheit zu den vorgeworfenen Taten. Der Umstand, dass er die angebliche Verletzung des Akkusationsprinzips erstmals im Rahmen des Parteivortrags im zweitinstanzlichen Verfahren vorbringt, deutet im Übrigen daraufhin, dass er bestens weiss und gewusst hat, was ihm konkret vorgeworfen wird, und dass die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht begründet ist.

4.

4.1      Das Strafgericht stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben der Privatklägerin, welche es als glaubhaft einstuft. Der Beschuldigte bestreitet, mit Ausnahme einer Ohrfeige, die er der Privatklägerin versetzt habe, was er sehr bereue, sämtliche Anklagepunkte. Die vom Beschuldigten erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet.

4.2      Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilung wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung gegenüber der heterosexuellen Lebenspartnerin und mehrfacher Nötigung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO sta-tuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.

4.3      Der Natur des angeklagten Sachverhaltes entsprechend – Gewalt- und Sexualdelikte im Rahmen häuslicher Gewalt – liegen kaum objektive Beweismittel vor, welche die Aussagen der Privatklägerin klar bestätigen oder klar widerlegen können. Entscheidend ist somit in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einerseits und des Beschuldigten andererseits. Bei Konstellationen, wo sich als massgebende Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

4.4      Vorliegend sind die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin andererseits zu würdigen. Zudem sind weitere Umstände, wie etwa die Anzeigesituation und die Depositionen der Nichte des Beschuldigten, C_____, zu berücksichtigen.

4.5

4.5.1   Die Privatklägerin hat ausgesagt, sie sei während und nach dem Zusammenleben mit dem Beschuldigten, welchen sie 1994 kennengelernt hatte und mit welchem sie ab Juni 2008 zusammenlebte, und welcher während der gemeinsamen Beziehung dem Alkohol zugesprochen, Schulden angehäuft und auch sexuelle Kontakte mit anderen Frauen gepflegt habe, von diesem körperlich misshandelt, insbesondere geschlagen und gewürgt, bedroht und mehrfach vergewaltigt worden. Dennoch hat sie, ungeachtet des schwierigen Verhaltens des Beschuldigten und insbesondere trotz der von ihr behaupteten massiven körperlichen und sexuellen Übergriffe, rund 4 ½ Jahre mit ihm zusammengelebt, hat zwei Kinder von ihm bekommen (Tochter D_____, geboren am [...]2009, Sohn E_____, geboren am [...]2012) und den Kontakt zu ihm noch aufrechterhalten, nachdem der Beschuldigte im Dezember 2012 definitiv aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Erst am 3. Mai 2013, nachdem es am 28. April 2013 zu einer weiteren Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gekommen sei, hat sie Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Solches Verhalten ist für Aussenstehende nicht leicht zu verstehen, allerdings, wie die Erfahrung zeigt, im Bereich von Delikten aus dem Bereich „häusliche Gewalt“ durchaus nicht ungewöhnlich. Daraus kann jedenfalls nicht bereits der Schluss gezogen werden, dass sich die angeklagten Vorfälle wohl nicht oder jedenfalls nicht in der beschriebenen Heftigkeit zugetragen hätten.

Das Strafgericht ist aufgrund einer ausführlichen, sorgfältig und kritisch vorgenommenen Analyse der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zum Schluss gelangt, dass die Aufgaben der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind und dass der in der Anklageschrift basierend auf diesen Aussagen beschriebene Sachverhalt als erstellt anzusehen sei. Dabei hat es sich insbesondere auch schon mit den in der Vorbringen der Verteidigung zum (Aussage)verhalten der Privatklägerin in der schriftlichen Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 14 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier diesbezüglich mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:

4.5.2   Die Privatklägerin hat zunächst bei ihrer Anzeige bei der Polizei am 3. Mai 2013 (Rapport, act. 134 ff.) und bei ihren Einvernahmen vom 3. Mai 2013 (act. 144 ff.), vom 21. Mai 2013 (act. 191 ff.) und vom 3. Juli 2013 (act. 203 ff.) sowie bei ihrer Befragung vor Strafgericht (act. 318 ff.) konstant, detailreich und anschaulich über ihre Beziehung zum Beschuldigten, und dabei namentlich auch über erlittene körperliche Misshandlungen, Drohungen und Vergewaltigungen, berichtet. Ihre Aussagen zeichnen sich, wie das Strafgericht bereits richtig festgestellt und anhand entsprechender Textpassagen belegt hat, durch eine grosse Fülle von Realitätskriterien aus. So sind ihre Aussagen im Erzählverlauf sprunghaft, enthalten spontane Ergänzungen und Verbesserungen, fügen sich aber in den Kernpunkten zu einem logisch stimmigen und widerspruchsfreien Bild von hoher Dichte und Anschaulichkeit zusammen. Ihre Angaben sind, gerade auch im Kerngeschehen, detailreich. Hier kann beispielhaft auf ihre Schilderung zu den Vorgängen vom 28. April 2013 verwiesen werden, wo sie von sich aus in allen Einzelheiten schildert, wie der Beschuldigte am 28. April 2013 angetrunken zu ihr gekommen sei, sich mit der Tochter, nicht aber dem Sohn, den er nicht für sein Kind halte, abgegeben habe, der Tochter im Wohnzimmer eine DVD mit Trickfilm eingeschaltet habe, dann zu ihr (der Privatklägerin) in die Küche gekommen sei, von ihr Sex verlangt habe, und sie, als sie dies ablehnte, gepackt und ins Zimmer gezerrt, dort aufs Bett geworfen und sie teilweise und sich ganz ausgezogen habe (act. 145: „Er hat mich am Kragen gepackt, ich hatte ein weisses Hemd. Die Knöpfe hat er normal aufgemacht. Die Knöpfe der Bluse gehen sehr schnell auf. Ich hatte einen ganz langen Gürtel, ich weiss gar nicht mehr welche Hose ich an hatte.“; act. 146: „Die Hosen hat er mir abgezogen, die Unterhosen auch. … Die Bluse war ganz offen, ich hatte noch ein Unterhemd an. Den BH hat er einfach hochgeschoben“.). Er sei ganz fest auf sie drauf gelegen (act. 145) und es sei zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen (act. 148, 149). Er habe sie während des Sex überall angefasst, an den Brüsten habe er sie fest angefasst und auch mit dem Mund an der Brust gezogen; er habe ihr „Fudi“ auch ganz fest angefasst und den Finger eingeführt, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies schmerze (act. 148). Sie schildert auch Interaktionen, Komplikationen und ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten, beispielswiese, dass sie ihn bei jenem Vorfall vom 28. April 2013 gebeten habe, ein Kondom zu benutzen, weil sie sich wenigstens vor Geschlechtskrankheiten und einer weiteren Schwangerschaft habe schützen wollen (act. 145: „Nicht dass ich mit ihm Sex wollte, oder ich ihm das erlaubt habe, aber ich wollte einfach nicht ungeschützten Sex“.). Der Beschuldigte habe das Kondom dann zunächst übergestreift, aber später wohl wieder abgezogen (act. 146). Die Tochter D_____ sei irgendwann mal ins Schlafzimmer gekommen, habe die Unterhose des Beschuldigten gefunden und gesagt, der Papi habe seine Unterhose verloren (act. 145). Dabei verknüpft die Privatklägerin den Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar raum-zeitlich. Mehrfach gibt sie Gespräche, auch in direkter Rede wieder (vgl. act. 322: „Ich sagte: „Ich will nicht, ich habe es dir schon mehrmals gesagt… Bitte steck mich nicht noch an mit irgendeiner Krankheit. Hast du ein Kondom? Nimm eines, denn ich will nicht ungeschützt. Erstens wegen Krankheit, zweitens was ist, wenn ich nochmals schwanger werde? … „). Sie schildert nachvollziehbar und mit anschaulichen Worten eigene Gefühle, so habe sie sich beim letzten Vorgang „wie ein Tier gefühlt, dass da liegt und sich jemand an ihm vergeht...“ (act. 323). Sie schildert auch innerpsychologische Vorgänge beim Beschuldigten, etwa dass dieser unter Alkohol die Kontrolle verliere (act. 146). Sie gesteht Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, so war ihr nicht mehr erinnerlich, welche Hose sie am 28. April 2013 getragen habe (act. 145), und sie mochte sich auch nicht festlegen, wie oft sie vom Beschuldigten gewürgt worden sei (act. 207). Sie findet durchaus entlastende Worte für den Beschuldigten, etwa dass er auch anständig mit ihr umgegangen sei (Act. 194) und es zuvor bei zwei Gelegenheiten akzeptiert hatte, als sie Sexualverkehr mit ihm abgelehnt hatte (act. 194 f., 321). Sie zeigt sich auch selbstkritisch und stilisiert sich nicht zu einem rein hilflosen Opfer, sondern hat angegeben, dass sie sich durchaus zur Wehr gesetzt habe, den Beschuldigten kritisiert oder ihm widersprochen habe (act. 152, 193) – allerdings habe er dann jeweils geschlagen. Schliesslich räumt sie auch ein, dass sie eine sexuelle Beziehung mit dem Beschuldigten bereits während ihrer Ehe mit einem anderen Mann begonnen habe (act. 318 f.). Auch ihre Angaben über die erlittenen Schläge und Drohungen sind konstant, detailreich und anschaulich (vgl. etwa act. 319, 323, 326).

Zwar enthalten die Aussagen der Privatklägerin kleinere Ungereimtheiten, so kann sie sich teilweise nicht auf die Daten oder die Anzahl gewisser Vorfällen festlegen. Dass man bei der Schilderung verschiedener, ähnlicher sich über einen längeren Zeitraum hin zugetragener Ereignisse gerade in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf die Anzahl einzelner Vorfälle durcheinandergerät, ist gerichtsnotorisch und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

4.5.3   Die Angaben der Privatklägerin über das grobe und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber werden teilweise durch die Aussagen von C_____, einer Nichte des Beschuldigten, bestätigt. Diese wurde am 4. Juli 2013 einvernommen (act. 210 ff.). Sie hat bei der Privatklägerin einmal ein „blaues Auge“ feststellen müssen und hält fest, die häusliche Gewalt könne nicht „weggeredet“ werden. Die Privatklägerin habe sich viel über das Verhalten des Beschuldigten beklagt, aber gesagt, dass sie diesen liebe, immer mit ihm zusammenbleiben wolle und dass es ihr egal sei, dass dieser auch andere Frauen habe. Der Beschuldigte, welcher immer Frauen hatte, die „mit ihm ins Bett“ gingen – und nach Auffassung von C_____ somit gar keinen Grund gehabt hätte, die Privatklägerin zu vergewaltigen –, sei auch häufig abwesend gewesen. Wenn er dann da gewesen sei, habe die Privatklägerin für ihn gekocht und sei glücklich gewesen, dass sie zusammen essen konnten. Die Privatklägerin habe als Kind den Vater verloren und nicht gewollt, dass ihre Kinder ohne Vater aufwachsen. Die Privatklägerin hat C_____ auch über ihren Verdacht, dass der Beschuldigte die Tochter D_____ unsittlich berührt habe könnte, informiert, nicht aber über ihren Vorwurf, dass er sie vergewaltigt habe. Beides könne sie nicht glauben.

Die Angaben von C_____ bestätigen somit die Darstellung der Privatklägerin über ihre Beziehung mit dem Beschuldigten in relevanten Punkten, namentlich in Bezug auf die häusliche Gewalt und den groben, lieblosen Umgang des Beschuldigten. Es mag zwar prima vista auffällig erscheinen, dass die Privatklägerin C_____ von den körperlichen Misshandlungen, nicht aber von den sexuellen Übergriffen erzählt hat. Sie hat allerdings vor Strafgericht nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich damals geschämt hatte, der jungen Frau, die ihre Tochter sein könnte, auch von den sexuellen Übergriffen – die für ein Opfer noch demütigender und traumatischer sein dürften als körperliche Misshandlungen – zu berichten, zumal es ja um deren Onkel gegangen sei (act. 327). Dass der Beschuldigte trotz allfälliger sexueller Beziehungen zu anderen Frauen sexuell auch über die Privatklägerin verfügen wollte, wenn ihm der Sinn danach stand (vgl. dazu anschaulich die Angaben der Privatklägerin, act. 324: “Du bist eine Frau, ich will mich vergnügen, ich habe meine Bedürfnisse …“), ist durchaus nicht aussergewöhnlich und spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin.

4.5.4   Auch die Umstände der Anzeigeerstattung sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Es ist vielmehr geradezu deliktstypisch, dass Opfer von häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten sich erst nach einiger Zeit überhaupt öffnen können und den Weg zu den Strafverfolgungsbehörden wagen. Nachvollziehbar schildert die Privatklägerin ihre Angst vor diesem Schritt, da ihr der Beschuldigte ja gerade für diesen Fall mit dem Tode gedroht hatte (vgl. act. 322 f.: „ich durfte nicht.“). Immerhin deuten auch die drei Notrufe an die Kantonspolizei, welche sie in den Jahren 2012 und 2013 getätigt hatte (vgl. act. 217) auf erlittene Übergriffe hin. Die Privatklägerin hat über lange Zeit in einer unglücklichen Beziehung ausgeharrt, weil sie dem Beschuldigten, ihrem einstigen „Traummann“ (vgl. act. 329) zugetan war und offensichtlich – so ergibt sich auch aus den Aussagen von C_____ – auf Besserung der Beziehung hoffte. Sie hatte, allenfalls vor dem Hintergrund, dass sie selber ohne Vater aufwachsen musste, ein grosses Bedürfnis nach einer intakten Familie und ein enormes Verzeihungsvermögen. Sie hat sich erst zu einer Anzeige durchringen können, nachdem sie einsehen musste, dass nicht nur die Beziehung zum Beschuldigten endgültig gescheitert war, sondern dass er trotz der Trennung nicht aufhörte, sie zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen. Zudem konnte sie Ende April 2013 nicht mehr übersehen, dass auch die beiden gemeinsamen Kinder durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet waren – und dies unabhängig von ihrem Verdacht, dass der Beschuldigte die gemeinsame Tochter unsittlich berührt habe: Die Vergewaltigung vom 28. April 2013 fand nach ihren Angaben direkt neben dem damals erst neunmonatigen Baby E_____ statt; die vierjährige D_____ befand sich im Nebenzimmer und hätte jederzeit hereinplatzen können. Dass die Privatklägerin erst einige Tage nach dem letzten Vorfall Anzeige erstattet hat, hat sie nachvollziehbar mit Unwohlsein (Fieber) erklärt. Dass sie, nachdem sie die Misshandlungen jahrelang über sich hatte ergehen lassen, für den Schritt einer Anzeige einige Tage Zeit gebracht hat, erstaunt ohnehin nicht, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ihr für diesen Fall mit dem Tode gedroht hatte. Dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall vom 28. April 2013 noch telefonisch kontaktieren wollte, erklärt sie, ebenfalls nachvollziehbar, damit, dass sie ihn einerseits wegen des schockierenden Vorfalls habe zur Rede stellen, und dass sie anderseits Belange der beiden Kinder (Vaterschaft E_____ und bevorstehende Operation D_____) mit ihm habe besprechen wollen.

4.5.5   Es gibt in den Aussagen der Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Namentlich hält das von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachte Motiv für eine falsche Anschuldigung einer Prüfung nicht stand: Die Mutmassung, die Privatklägerin habe mit der Anzeige den Beschuldigten loswerden wollen, weil er ihr lästig geworden war, ist nicht nachvollziehbar. Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz war laut dessen Angaben bereits damals unsicher; er befürchtete, die Schweiz verlassen zu müssen und trug sich mit Auswanderungsgedanken (vgl. act. 313; Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4). Gegen die These einer Falschbezichtigung spricht weiter, dass der offensichtlich sehr aufgewühlten Privatklägerin (vgl. etwa ihre ungeordnete, emotionale Aussage anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht, wo sie mehrfach von ihren Gefühlen übermannt wurde, act. 318 ff.) die Kaltblütigkeit und Raffinesse, die es erfordern würde, eine falsche Belastung über mehrere Befragungen hin glaubhaft aufrecht zu erhalten, nicht zuzutrauen ist. Dass sie nach den erlebten Misshandlungen und Demütigungen nicht mehr gut auf den Beschuldigten zu sprechen ist, erscheint verständlich und deutet nicht auf eine falsche Anschuldigung hin.

4.6

4.6.1   Das Strafgericht (Urteil S. 6 ff.) hat sich auch eingehend und sorgfältig mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt, welcher im Ermittlungsverfahren (Einvernahme vom 7. Mai 2013, act. 168 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 314 ff.) zu den Vorwürfen befragt worden ist. Unter Hinweis auf die trefflichen Ausführungen der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass seine Aussagen in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen zunächst auffallend vage und ausweichend ausgefallen sind (vgl. etwa act. 168 [auf Vorhalt der Anzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung, Schläge und Todesdrohungen: „Ich möchte dazu nur sagen wir hatten oft streit. Das ist auch der Grund warum wir nicht zusammen sind. So schwach ist sie nicht, dass sie angst vor mir haben müsste, sie selber hat mich auch schon angegriffen“]). In Bezug auf den von ihm nicht bestrittenen Geschlechtsverkehr am 28. April 2013 sind seine Angaben nicht nur vollkommen lebensfremd, sondern enthalten offenkundige und nicht aufzulösende Widersprüche im Kerngeschehen: Laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren hätten er und die Privatklägerin an jenem Tage dreimal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr von je einer Stunde Dauer gehabt (act.173). Stundenlanger einvernehmlicher Sex am Tag ist angesichts der zerrütteten Beziehung und angesichts des damaligen Zustandes des Beschuldigten, der sich der Privatklägerin nach eigenen Angaben in übernächtigtem, angetrunkenem – er habe die ganze Nacht über rund 15 Stangen Bier getrunken und sich dann am Vormittag bei der Privatklägerin eingefunden – und ungewaschenen Zustand – weshalb er ihren Wunsch, ihn oral befriedigen zu dürfen, abgelehnt habe (act. 173) –, präsentierte, kaum vorstellbar, noch dazu im Beisein zweier kleiner Kinder in einer engen 2-Zimmerwohnung. Seine Angabe, es habe sich damals um „Versöhnungssex“ nach einem Streit gehandelt (act. 169), steht in Diskrepanz zu seiner eigenen Behauptung, dass es just an jenem Tage keinen Streit gegeben habe (act. 168). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht hat er demgegenüber immerhin eingeräumt, dass er damals gegen den verbal geäusserten Willen der Privatklägerin mit dieser Sex gehabt habe (act. 317); laut seiner Angabe vor Appellationsgericht will er allerdings nicht gewusst haben, dass sie keinen Sex wollte (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Schliesslich hat er vor Strafgericht die Dauer des Geschlechtsverkehrs dahingehend korrigiert, dass es dreimal zu Geschlechtsverkehr von je 10 bis 15 Minuten Dauer, innerhalb insgesamt einer Stunde, gekommen sei (act. 336). Während er in der Einvernahme vom 7. Mai 2013 zunächst bestritten hat, der Privatklägerin während des vaginalen Geschlechtsverkehrs zusätzlich einen Finger anal eingeführt zu haben (act. 170), hat er dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit eingeräumt („ … Das hatten wir oft, das war also nicht das erste Mal“, act. 318).

Allgemein bleiben seine Angaben über die sexuellen Beziehungen zur Privatklägerin auffallend pauschal, undifferenziert und blass; so beschränkt er sich bei entsprechenden Fragen auf die Antwort, es sei am 28. April 2013 „wie immer“ gewesen (act. 318; Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4). Von ganz anderer Qualität sind demgegenüber die differenzierten Aussagen der Privatklägerin über ihre sexuellen Beziehungen mit dem Beschuldigten (vgl. act. 145, 147, 151, 204, 209, 322 ff.): Neben normalem, einvernehmlichen Sex sei es rund zwanzig Mal zu Vorfällen gekommen, wo der Beschuldigte, dann jeweils unter Alkoholeinfluss stehend, sie aufs Bett geworfen und einfach „rasch-rasch“ gemacht habe, dies möchte sie nicht als Vergewaltigung bezeichnen, sie habe es einfach über sich ergehen lassen. Die dritte Kategorie von Sex sei ganz schlimm gewesen, besonders schlimm der Vorfall vom 28. April 2013; in diesen insgesamt rund 6 (mit dem Vorfall vom 28. April 2013) Fällen habe der Beschuldigte in aggressiver Weise und gegen ihre erklärten Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen; er sei, wie sie dies anschaulich schildert, „wie ein Wolf aufs Schaf“ auf sie losgegangen, habe sie gepackt „so jetzt habe ich mein Bedürfnis und du bist da um mitzumachen“ (vgl. act. 204).

Auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den von ihm wohl aus taktischen Gründen zugestandenen einzigen Schlag sind verharmlosend, widersprüchlich und nicht schlüssig. So ist nicht erklärlich, weshalb die Privatklägerin von einer Ohrfeige oder einem Schlag gegen die Schulter (act. 314) – insoweit macht der Beschuldigte unklare Angaben – ein „blaues“ Auge, also ein Hämatom am Auge, davongetragen haben sollte. Während der Beschuldigte vor Strafgericht die angebliche Eifersucht der Privatklägerin als Motiv für seinen „Ausrutscher“ nannte (act. 314), hatte er im Ermittlungsverfahren behauptet, er habe lediglich in Ruhe fernsehen und dann schlafen wollen, die Privatklägerin habe aber nicht aufgehört, auf ihn einzureden, so dass er sich schliesslich mit einem Schlag Ruhe verschaffte (act. 171). Mit dieser Aussage bestätigt er notabene gerade die Darstellung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie unter anderem, wenn sie ihn wegen seines Verhaltens zur Rede stellen wollte, geschlagen habe (act. 152).

4.6.2   Das ausweichende, taktierende Aussageverhalten des Beschuldigten wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten, Widersprüche und Verharmlosungen seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.

4.7      Aus alldem folgt, dass, wie die Vorinstanz bereits richtig erkannt hat, auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist. Die Beweiswürdigung durch die Vor-instanz ist korrekt und verletzt in keiner Weise die Unschuldsvermutung. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf die Tathandlungen bei den verschiedenen Einvernahmen konstante und logisch konsistente, sich stimmig ergänzende, anschauliche, lebensnahe und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht hat, welche, wie die Vorinstanz aufzeigt, eine Fülle von Realitätskriterien erfüllen, welche für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellungen und insbesondere dafür sprechen, dass ihre Schilderungen der erlittenen verbalen, körperlichen und sexuellen Gewalt auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa erfundene Phantasiegeschichten sind. Ihre Angaben werden durch die Anzeigesituation und teilweise, d.h. jedenfalls in Bezug auf die häusliche Gewalt, durch die Angaben der Nichte des Beschuldigten gestützt. Die gemäss der Nullhypothese vorzunehmende Annahme, dass die Aussage der Privatklägerin nicht realitätsbegründet wäre, lässt sich nach dem Gesagten, insbesondere angesichts der festgestellten Realitätskriterien und der Anzeigesituation, nicht halten. Es ist vielmehr zu schliessen, dass die Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind.

5.

5.1      Nach diesen Vorbemerkungen ist in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte lediglich noch das Folgende festzuhalten, wobei auch hier grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. II) verwiesen werden kann, mit denen sich der Beschuldigte nicht substantiiert auseinandersetzt:

5.2      Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat, gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin (vgl. act. 152 f., 206 f., 319, f., 324, 328), den angeklagten Sachverhalt (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.3) in jenen fünf Fällen als erstellt erachtet, in welchen die Privatklägerin infolge massiver körperlicher Einwirkung des Beschuldigten, namentlich Schlägen gegen den Kopf, Würgen und Umstossen, sichtbare Verletzungen, insbesondere Hämatome – ein solches wurde auch von C_____ beobachtet – , Kontusionen und Blutungen erlitten hat. Rechtlich sind solche Schläge, Würgen und Stösse, welche Hämatome, Kontusionen, Bewusstlosigkeit, Blutungen und tagelange Schmerzen beim Opfer zur Folge haben, als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, welche hier gemäss Abs. 2 der Bestimmung von Amtes wegen zu verfolgen sind, da die entsprechenden Handlungen in die Zeit fallen, da Täter und Opfer in einer Partnerschaft und Hausgemeinschaft zusammen lebten.

Im Falle I.1.1, letzter Absatz der Anklageschrift (Fahrt nach Möhlin) hat die Vor-instanz das Verfahren zu Recht wegen Verjährung eingestellt, da im Zweifel von blossen Tätlichkeiten auszugehen sei, welche, ebenfalls im Zweifel, bereits verjährt seien.

5.3      Der Anklage respektive der Verurteilung wegen Tätlichkeiten liegt zu Grunde, dass die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Angaben vom Beschuldigten mehrfach am Hals gepackt und gewürgt worden ist, wobei sie sich auf keine exakte Anzahl solcher Vorfälle festlegen kann (vgl. etwa act. 153, 207). Die Vorinstanz hat den Tatzeitpunkt auf die Zeit zwischen dem 17. Oktober 2010 – frühere Vorfälle sind verjährt – und Sommer 2011 eingegrenzt und ist angesichts der glaubhaften Angaben der Privatklägerin richtig davon ausgegangen, dass es auch in diesem eingegrenzten Zeitraum zu mehreren solcher Übergriffe gekommen ist. Diese Misshandlungen, welche keine sichtbaren Verletzungen hinterlassen haben, sind korrekt als Tätlichkeiten gewertet worden, welche während des Zusammenlebens als Lebenspartner in einem Haushalt verübt und deshalb von Amtes wegen zu verfolgen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). Auch dieser Schuldspruch ist zu bestätigen.

5.4      Der Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung liegt zu Grunde, dass es die Vor-instanz aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin (vgl. etwa act. 151, 193, 322, 326) als erwiesen erachtet hat, dass der Beschuldigte sie mehrfach mit dem Tod bedroht hat, falls sie ihn bei der Polizei anzeigen sollte oder er aus der Schweiz ausreisen müsste – notabene ein häufig beobachtetes Täterverhalten im Kontext von häuslicher Gewalt. Rechtlich ist dieses Verhalten, wo der Täter das Opfer durch Androhung ernstlicher Nachteile – was eine Todesdrohung zweifellos darstellt – dazu bringt, eine Anzeige an die Polizei zu unterlassen, richtig als Nötigung gemäss Art. 181 StGB qualifiziert worden.

Bei dem unter Ziff. 2.1 der Anklageschrift geschilderten Vorfall vom 28. April 2013 hat die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung indes ihre Wirkung verfehlt, hat die Privatklägerin doch am 3. Mai 2013 Anzeige gegen ihn erstattet. Insofern ist er hier lediglich wegen versuchter Nötigung verurteilt worden. Allerdings ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, welcher in den Erwägungen des Urteils des Strafgerichts (S. 38) korrekt festgehalten wurde, im Dispositiv vergessen gegangen, was zu korrigieren ist.

Der Vorfall vom 20. Januar 2009, wo der Beschuldigte während eines Streites in der Küche ein Messer ergriffen und vor die Privatklägerin gehalten habe, ist korrekt als Drohung qualifiziert worden, denn eine Drohung kann auch averbal, eben durch Vorhalten eines Messers, erfolgen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Schwei-zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich St. Gallen 2013, Art. 180 N 2 mit Hinweisen.).

5.5

5.5.1   Schliesslich erweisen sich auch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung als korrekt.

5.5.2   Die Vorinstanz geht, gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, davon aus, dass der Beschuldigte sie in der Zeit des Zusammenlebens rund fünf Mal gegen ihren erklärten Willen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, wobei die Vorinstanz das in der Anklageschrift genannte Zeitfenster (Juni 2008/27. April 2013) weiter auf Ende Februar 2009 (Geburt D_____) bis November 2012 eingrenzt, so dass dem Anklageprinzip auch insoweit auf jeden Fall Genüge getan ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin, so die Schilderung in der Anklage, dabei jeweils aufs Bett geworfen und ist vaginal in sie eingedrungen. Vor dem Hintergrund der erlittenen Misshandlungen und Drohungen und mit der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten konfrontiert – dieser ist stattliche 187 cm gross, 88 Kilogramm schwer (act. 169) und hat laut eigenen Angaben als Hobby Karate betrieben (act. 334, 5), während die Privatklägerin 170 cm gross und rund 73 Kilogramm schwer ist (act. 150) – hat sie sich ausser Stande gesehen, sein Tun durch weitergehende körperliche Widersetzung abzuwehren, weil sie diesfalls weitere körperliche Misshandlungen zu befürchten hatte, so dass sich ihre zumutbare Selbstschutzmöglichkeit in verbaler Ablehnung erschöpfte und sie die sexuellen Übergriffe erdulden musste.

Bei einem weiteren Vorfall vom 28. April 2013, hat der Beschuldigte die Weigerung der Privatklägerin, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, ignoriert, sie dann grob gepackt, ins Schlafzimmer gezerrt, in Gegenwart des kleinen Sohnes aufs Bett geworfen, sie teilweise und sich ganz ausgezogen und mit seinem Körpergewicht niedergedrückt. Nachdem er auf Bitten der verzweifelten Frau ein Kondom übergestreift hatte, ist er gegen den klaren Willen seines Opfers, und deren verbale Ablehnung und physische Abwehr weiterhin ignorierend (vgl. act. 322), gewaltsam vaginal in sie eingedrungen, wobei er das Kondom mutmasslich wieder entfernt hatte. Gleichzeitig hat er ihr, ihre Schmerzensäusserung ignorierend, auch noch einen Finger in den Anus eingeführt.

5.5.3   Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer unter Anwendung derselben Nötigungsmittel eine Person zur Duldung einer beischlafsähn-lichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt (Art. 189 Abs. 1 StGB).

5.5.4   Die Vorinstanz hält fest, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten durch psychischen Druck zum Widerstand unfähig gemacht, zum Beischlaf genötigt wurde. Dem ist insoweit zu folgen, als richtig festgehalten wird, dass die bedrückende, angstund gewaltgeprägte Beziehung zum Beschuldigten zu einer Dauerbelastung und psychischen Drucksituation bei der Privatklägerin geführt haben, aus welcher diese keinen anderen Ausweg gesehen hat, als sich dem Willen des ihr überlegenen Beschuldigten zu fügen und den Geschlechtsverkehr trotz Widerwillens und deutlich geäusserter Abwehr zu erleiden. Allerdings erfüllen die in der Anklage geschilderten und aufgrund der Angaben der Privatklägerin erstellten Nötigungsmittel auch die Variante der Gewaltanwendung. Die angewandte Gewalt im Sinne von Art. 189 und 190 StGB braucht nicht schwer zu sein, es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist namentlich nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandunfähig war, oder dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt oder dass es tatsächlich zu körperlichen Misshandlungen kommt (vgl. Trechsel/Bertossa, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 190 N 3 /189 N 3 ff.). Zur Verwirklichung des Tatbestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (vgl. Urteil 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend hat der stattliche und kampfsportbetreibende Beschuldigte die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin durch Anwendung körperlicher Gewalt – die Privatklägerin schildert sein Vorgehen anschaulich, er sei dann jeweils wie der „Wolf aufs Schaf“ auf sie los – zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt, indem er sie mit seinem Körpergewicht niederdrückte und grob packte und hielt, wobei das Opfer durch die häusliche Gewalt ohnehin schon eingeschüchtert, keine starke Gegenwehr leisten konnte.

Der Beschuldigte drang jeweils mit seinem Penis vaginal ein; die angewendeten Nötigungshandlungen sind zudem kausal zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gewesen. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Vergewaltigung in Bezug auf sämtliche sechs angeklagten Übergriffe erfüllt.

Indem der Beschuldigte der Privatklägerin am 28. April 2013 während der Vergewaltigung auch noch gewaltsam einen Finger in den Anus einführte, obwohl sie sagte, dass sie dies schmerze, hat er sie ausserdem zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt.

5.5.5   Der Beschuldigte hat, wie in der Anklage auch dargelegt wird, den Tatbestand der Vergewaltigung respektive der sexuellen Nötigung jeweils auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie in jenen angeklagten sechs Fällen – im Gegensatz zu jenen sexuellen Begegnungen, die sie einfach über sich ergehen liess – deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie keinen Sex mit dem Beschuldigten wollte. Namentlich bei der letzten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung hat sie ihm gemäss ihren glaubhaften Aussagen von Anfang an deutlich und mehrfach gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Dennoch hat der Beschuldigte sie ins Schlafzimmer gezerrt, gepackt und aufs Bett geworfen und sie ausgezogen, und ist dann, ihre Ablehnung und Abwehr missachtend, vaginal in sie eingedrungen. Notabene hat denn der Beschuldigte selber an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Privatklägerin da Geschlechtsverkehr mit ihm abgelehnt habe; sie habe gesagt, „lass mich, ich will nicht“ (act. 317) – ihm war also offensichtlich klar, dass sie keinen Sex mit ihm wollte, andernfalls er sie auch nicht hätte ins Schlafzimmer zerren müssen. Seine Bemerkung an der Berufungsverhandlung, er habe nie gesagt, dass er wusste, dass sie „nicht wollte“, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin ihn bat, wenigstens ein Präservativ zu benutzen, kann unter den gegebenen Umständen nicht geschlossen werden, sie sei mit dem Sex einverstanden gewesen. Es ging ihr lediglich darum, anlässlich der Vergewaltigung beim Beschuldigten, der offenbar sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen pflegte, nicht auch noch eine Geschlechtskrankheit einzufangen oder ein weiteres Kind mit ihm zu zeugen, was sie ihm auch gesagt hat. Wie in der Anklage geschildert, zog der Beschuldigte das Präservativ zwar über, ignorierte aber weiterhin die verbale Ablehnung und körperliche Abwehr der Frau, und vollzog gegen deren klar geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr, wobei er das Kondom mutmasslich auch wieder abstreifte. Die Schuldsprüche der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind somit zu bestätigen.

5.6      Nach dem Gesagten sind die Schuldsprüche zu bestätigen, mit der Massgabe, dass im Dispositiv festzuhalten ist, dass eine Nötigung lediglich bis ins Versuchsstadium gediehen ist.

6.

6.1      Der Beschuldigte wird somit auch in zweiter Instanz der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und Drohung, alles gegenüber der heterosexuellen Lebenspartnerin, schuldig erklärt. Das Strafgericht hat hierfür, nebst einer Busse von CHF 1‘000.– (wegen der mehrfachen Tätlichkeiten), eine Freiheitstrafe von 3 Jahren ausgefällt und dem Beschuldigten für 18 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Die Staatsanwältin wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Strafzumessung und beantragt eine Erhöhung der Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eventualiter eine Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs für die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 3 Jahren. Der Beschuldigte beantragt insoweit Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE 135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz-strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

6.3      Auszugehen für die Bemessung der Strafe ist hier vom Strafrahmen für Vergewaltigung als schwerste Tat, welcher von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 190 Abs. 1 StGB).

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt erheblich. Er hat seine Partnerin respektive dann ehemalige Partnerin und Mutter zweier seiner Kinder rücksichtslos zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe missbraucht, auch nachdem die Beziehung beendet war. Dabei nutzte er seine körperliche Überlegenheit sowie das durch seine im Laufe der Beziehung ausgeübte verbale, körperliche und sexuelle Gewalt geschaffene Angstklima aus. Neben der vaginalen Vergewaltigung penetrierte der Beschuldigte sein Opfer am 28. April 2013 gleichzeitig noch anal mit dem Finger, was der Frau Schmerzen bereitete und sie zusätzlich demütigte. Es scheint, jedenfalls beim letzten Vorfall denn, neben der Befriedigung des sexuellen Bedürfnisses, auch um eine Machtdemonstration gegenüber dem Opfer gegangen zu sein. Diese letzte Vergewaltigung fand gar direkt neben dem neunmonatigen Baby der Parteien und unter Inkaufnahme des Risikos statt, dass die im Nebenzimmer anwesende vierjährige Tochter den brutalen Übergriff des Vaters auf die Mutter mitbekommen könnte. Dieses abstossende und skrupellose Vorgehen spiegelt die Rücksichtslosigkeit und den Egoismus des Beschuldigten wieder, der seine eigenen Bedürfnisse offensichtlich nicht nur über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Wünsche seiner Partnerin sondern auch über das Wohl der eigenen Kinder gestellt hat – was letztlich wohl auch einer der Auslöser für die Anzeige der Privatklägerin gewesen ist, welche die Misshandlungen zuvor jahrelang geduldet hatte. Dass der Beschuldigte bei den Vergewaltigungen, so auch beim letzten Vorfall, in der Regel unter dem Einfluss von Alkohol gestanden und entsprechend enthemmt gewesen ist, ist von der Vorinstanz korrekt im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin, der offenbar viel an einer Beziehung zum Beschuldigten und an einer intakten Familie mit einem Vater gelegen ist, sich trotz der körperlichen und sexuellen Übergriffe lange Zeit nicht von ihm lösen konnte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er hat die Privatklägerin selbst dann noch einmal vergewaltigt, nachdem sich diese von ihm gelöst und den Kontakt zu ihm nur noch der gemeinsamen Kinder wegen aufrechterhalten hatte.

Das Vorleben des Beschuldigten verstärkt den Eindruck eines vor allem auf rasche Befriedigung eigener Bedürfnisse bedachten, wenig Verantwortung übernehmenden Mannes. Er ist 1971 im ehemaligen Jugoslawien geboren und 1982 mit der Familie in die Schweiz eingereist. Nach Abschluss der Schulzeit und Absolvierung des Militärdienstes in seiner Heimat hat er keine Lehre absolviert und hat auch sonst beruflich nie Fuss gefasst, hatte er doch laut eigenen Angaben lediglich gelegentlich Jobs als Hilfsmonteur oder als Lastwagenchauffeur bei Verwandten. Da ihn seine Familie finanziell unterstützte, habe er sich über Wasser halten können, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen. Er ist indes laut eigenen Angaben mit über CHF 400‘000.– hoch verschuldet (vgl. act. 9). Neben den beiden Kindern mit der Privatklägerin hat er laut eigenen Angaben (act. 4) zwei weitere Kinder, welche bei ihren Müttern leben. Allgemein, so ergibt sich aus den Akten, war sein Leben vor seiner Anhaltung offenbar von Alkohol, Glücksspiel und Frauen bestimmt. Er weist einige, immerhin nicht einschlägige Vorstrafen aus, welche somit nicht ins Gewicht fallen (vgl. act. 9). Insbesondere die Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) aus den Jahren 2005 und 2012 sowie eine Verurteilung wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten aus dem Jahre 2011 unterstreichen den Eindruck einer gewissen Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten.

Aus dem Nachtatverhalten kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Namentlich können das rein taktisch motivierte Geständnis in Bezug auf eine einzige Ohrfeige sowie die in diesem Zusammenhang vordergründig gezeigte Reue nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Denn er hat nur gerade einen untergeordneten Sachverhalt zugegeben, der ihm angesichts der Beobachtungen seiner Nichte ohnehin nachgewiesen werden kann, und sogar hier letztendlich die Verantwortung für seinen Schlag seinem Opfer zugeschoben: Die Ohrfeige will er der Privatklägerin „nur“ – er macht hier ja widersprüchliche Aussagen – entweder wegen ihrer masslosen Eifersucht oder weil sie ihn nicht in Ruhe fernsehen liess, versetzt haben. Ansonsten hat er, wie bereits vom Strafgericht festgehalten, sich nicht auf das Bestreiten beschränkt, sondern sein Opfer noch diskreditiert, indem er die Frau als massiv eifersüchtig und von lockerem Lebenswandel beschreibt. Positiv zu vermerken ist immerhin der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom 14. Juli 2014.

Unter diesen Umständen ist bereits die Einsatzstrafe für eine Vergewaltigung weit über dem Strafminimum von 12 Monaten in einem Bereich von rund 2 ¼ Jahren anzusetzen (vgl. etwa AGE 311/2005 vom 15. April 2005: einmalige Vergewaltigung einer Zufallsbekanntschaft: 2 ¼ Jahre). Die Strafe ist wegen der Delikts- und Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Dabei ist das Verschulden auch bei den übrigen Delikten als erheblich einzustufen. Es gilt das oben Gesagte. Der Beschuldigte hat seine Partnerin während des mehrjährigen Zusammenlebens immer wieder massiver verbaler, körperlicher und insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt, und dabei keine Rücksicht auf ihre Bedürfnisse genommen, dies vor allem wenn er Alkohol getrunken hat. Es hat sich dabei nicht um einzelne „Ausrutscher“ gehandelt, sondern um ein eingeschliffenes, über einen ausgedehnten Zeitraum anhaltendes Muster typischer Verhaltensweisen im Rahmen systematisierter häuslicher Gewalt in ihren sämtlichen Ausprägungen, von Drohungen und Nötigungen über Tätlichkeiten und Körperverletzungen bis hin zur sexuellen Delikten. Dass die Nötigung in einem Falle lediglich ins Versuchstadium gediehen ist, kann sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lediglich in sehr kleinem Umfang strafmildernd auswirken.

Vor dem Hintergrund dieses schweren Verschuldens sowie der weiteren Strafzumessungskriterien erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von drei Jahren zu milde. In Abwägung aller Umstände erscheint vielmehr eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. Die Untersuchungshaft ist anzurechnen (Art. 51 des Strafgesetzbuches). Dieses Strafmass ist auch im Hinblick auf das Strafmass in Fällen geboten, die Vergleichsmöglichkeiten bieten:

·         AGE AS.2010.24 vom 17. November 2010: Verurteilung wegen mehrfacher (5) Vergewaltigungen, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Beschimpfung (alles zum Nachteil der Ehefrau) und Gewalt und Drohung gegen Beamte, 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe, Genugtuung: CHF 10‘000.–.

·         AGE SB.2012.81 vom 10. September 2013: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und versuchter Gefährdung des Lebens (dreifache anale Vergewaltigung der Ehefrau), sowie wegen einfacher Körperverletzung und Drohung: Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, Genugtuung CHF 12‘000.–.

Festzuhalten bleibt, dass sich vorliegend trotz des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und trotz der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die ausgesprochene Strafe von 3 ½ Jahren noch im Bereiche von rund einem Drittel des Ausgangs-Strafrahmens von Art. 190 StGB, welcher von 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, bewegt. Der teilbedingte Strafvollzug ist bei diesem Strafmass schon aus formellen Gründen ausgeschlossen.

Die für die Tätlichkeiten ausgesprochene Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ist angemessen, wird nicht substantiiert angefochten und ist somit ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.

7.

7.1.     Das Strafgericht hat den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.– an die Privatklägerin verurteilt und die Genugtuungsmehrforderung von CHF 3‘000.– abgewiesen. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Privatklägerin die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 15‘000.– sowie eines Verzugszinses von 5 % auf die Genugtuungssumme seit dem 15. Oktober 2010 (mittlerer Verfall). Der Beschuldigte verlangt Abweisung der Anschlussberufung.

7.2      Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und der Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGE 127 IV 215 E. 2a S. 2116 f.).

Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach wie vor gegeben. Die Privatklägerin hat durch das Verhalten des Beschuldigten zweifellos grosse seelische Unbill erlitten. Das Strafgericht hat bei der Bemessung der Genugtuung die massgebenden Elemente, namentlich das Verschulden des Beschuldigten einerseits und die erlittene seelische Unbill des Opfers andererseits angemessen berücksichtigt und die Genugtuung auf CHF 12‘000.– festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, dass die jahrelange verbale, physische und sexuelle Gewalt sowie die durch den Beschuldigten erfahrene Herabsetzung und Missachtung beim Opfer tiefe und lebensprägende Folgen hinterlassen haben, so dass sich die Zusprechung einer substantiellen Genugtuung rechtfertigt.

Die Vertreterin betont, dass die Privatklägerin noch sehr unter dem Geschehenen leide; so könne sie an manchen Tagen kaum aufstehen. Allerdings liegen keine entsprechenden Berichte von Ärzten oder Psychologen vor über die Folgen, welche das Erlebte für das Opfer gehabt hat, da die Privatklägerin noch nicht in der Lage sei, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls kein Anlass für eine Erhöhung der Genugtuungssumme. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der vorliegend zugesprochenen Genugtuung vergleichbaren Fällen entspricht (vgl. insbesondere zit. AGE AS.2010.24 vom 17. November 2010: Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Beschimpfung (alles zum Nachteil der Ehefrau), Genugtuung: CHF 10‘000.–; zit. AGE SB.2012.81 vom 10. September 2013: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Analpenetrationen), versuchter Gefährdung des Lebens einfacher Körperverletzung, sowie Drohung, Genugtuung: CHF 12‘000.–. Die von der Vertreterin der Privatklägerin zitierten Fälle (AS.2011.41, AS. 2010.30, AS.2005.354) sind demgegenüber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar respektive es ist nicht ersichtlich, weshalb gestützt darauf eine höhere Genugtuung zu sprechen wäre.

Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 12‘000.– ist somit den konkreten Umständen angemessen und entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit. Eine Erhöhung auf CHF 15‘000.– erscheint mit Hinblick auf die Tatumstände und die Gerichtspraxis als nicht angezeigt. Es bleibt somit bei der Abweisung der Mehrforderung.

7.3      Zu Recht weist die Privatklägerin indes darauf hin, dass ein Verzugs- respektive Schadenszins von 5 % seit mittlerem Verfall (15. Oktober 2010) geschuldet ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. S. 152 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren respektive zu ergänzen.

8.

8.1      Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der unterliegende Beschuldigte die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem vormaligen amtlichen Verteidiger wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8.2      Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden und der Beschuldigte auch vor zweiter Instanz wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung sowie weiterer Delikte verurteilt wird, und da auch kein übermässiger Freiheitsentzug vorliegt, besteht keine Grundlage für die Zusprechung der beantragten Entschädigung für Überhaft und der beantragten Parteientschädigung.

8.3      Die Privatklägerin dringt mit der Anschlussberufung in Bezug auf die beantragten Verzugszinsen durch, unterliegt indes mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuungssumme. Da ihr angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse – sie muss von der Sozialhilfe unterstützt werden – die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, ist sie von der Tragung von Verfahrenskosten ohnehin befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Ihrer Vertreterin wird auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

9.

Es kann schliesslich darauf verwiesen werden, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten mit schriftlicher und begründeter Verfügung im Rahmen der Verhandlung vom 5. November 2014 abgewiesen worden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (heterosexuelle Lebenspartnerin), der mehrfachen Tätlichkeiten (heterosexuelle Lebenspartnerin), der Drohung (heterosexuelle Lebenspartnerin) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der erstandenen Haft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 6. Mai 2013, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 5, 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 181 (teilweise in Verbin-dung mit Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            In Bezug auf die Genugtuungsforderung der B_____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, mit der Massgabe, dass auf die zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 12‘000.– ein Verzugszins von 5 % seit dem 15. Oktober 2010 geschuldet ist.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das Gesuch von A_____ um Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen.

            Der Beschuldigte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ein-schluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘053.– und eine Spesenvergütung von CHF 520.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 525.85, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], wird ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 248.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.21 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2014 SB.2014.21 (AG.2015.54) — Swissrulings