Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.18
URTEIL
vom 25. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Januar 2014
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Gesetz über den Betrieb von Taxis
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gesetz über den Betrieb von Taxis schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. A_____ wurden weiter die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 100.– auferlegt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2014 an das Strafgericht machte A_____ sinngemäss geltend, dass er das Urteil nicht akzeptieren könne, und dass er sich „nicht mal zu einem Prozent als schuldig“ betrachte. Weiter stellte sich A_____ auf den Standpunkt, dass er die Busse nicht bezahlen könne. Am 18. Februar 2014 überwies der Strafgerichtspräsident das in Frage stehende Schreiben zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 setzte die Appellationsgerichtspräsidentin A_____ eine Frist zur Stellungnahme bis zum 26. März 2014. Innert Frist hat A_____ keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO).
1.2 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Aus den Akten des Strafgerichts ergibt sich, dass das Urteil vom 17. Januar 2014 im Beisein des Berufungsklägers eröffnet und ihm anschliessend das Urteilsdispositiv mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden ist (vgl. S. 142 der Akten). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufung begann somit am 18. Januar 2014 zu laufen und endete am 27. Januar 2014. Das Schreiben des Berufungsklägers vom 16. Februar 2014 ist – soweit dieses überhaupt eine Berufungsanmeldung enthält – klarerweise verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.