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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2015 SB.2013.94 (AG.2015.772)

28. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,252 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

ad 1 + 2: mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden) und mehrfache Sachbeschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.94

URTEIL

vom 28. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Erik Johner , Dr. Christoph A. Spenlé     und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, [...]                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Beschuldigter 1

vertreten durch [...]

B____, [...]                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Beschuldigter 2

vertreten [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Bau- und Verkehrsdepartement Tiefbauamt                           Privatkläger 1

[...]                                                                                                        Privatkläger 2

[...]                                                                                                     Privatklägerin 3

Schweizerische Bundesbahnen SBB                                   Privatklägerin 4

Basler Verkehrsbetriebe BVB                                                  Privatklägerin 5

[...]                                                                                                    Privatklägerin 6

[...]                                                                                                     Privatklägerin 7

[...]                                                                                                        Privatkläger 8

[...]                                                                                                     Privatklägerin 9

[...]                                                                                                 Privatklägerin 10

Erziehungsdepartement Basel-Stadt                                      Privatkläger 11

[...]                                                                                                      Privatkläger 12

[...]                                                                                                 Privatklägerin 13

[...]                                                                                                 Privatklägerin 14

[...]                                                                                                      Privatkläger 15

[...]                                                                                                     Privatkläger 16

Immobilien Basel-Stadt                                                            Privatklägerin 17

[...]                                                                                                      Privatkläger 18

[...]                                                                                                 Privatklägerin 19

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Juli 2013

betreffend ad 1 + 2: mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden) und mehrfache Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Juli 2013 wurden A____ und B____ (Berufungskläger resp. Beschuldigte 1 und 2) der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB (grosser Schaden) und der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von je 270 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, sowie zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse von CHF 1‘500.–. Dem Beschuldigten 1 wurde 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam angerechnet. Überdies wurden die Beschuldigten in mehreren Fällen zu Entschädigungszahlungen sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben beide Beschuldigten Berufung erklärt und beantragt, sie seien von allen Vorwürfen kostenlos freizusprechen; sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Instruktionsrichterin hat den Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt und ihrem Antrag auf Ladung von C____ als Zeugen stattgegeben. Den Antrag auf Beizug sämtlicher Akten im Verfahren i.S. D____ hat sie dagegen abgelehnt, aber das erstinstanzliche Urteil und Protokoll der Hauptverhandlung eingeholt und den Parteien zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung beantragt. Die Privatklägerin 19 hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 beantragt, die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen; die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen; die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern in solidarischer Verpflichtung aufzuerlegen, inkl. einer durch das Gericht zu bemessenden Parteientschädigung für die Privatklägerin 19. Die übrigen Privatkläger/innen haben sich nicht vernehmen lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher die Staatsanwaltschaft fakultativ geladen war, sind die Beschuldigten sowie der als Zeuge geladene C____ persönlich befragt worden, sie sowie ihr Verteidiger sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Den Beschuldigten werden zahlreiche Sachbeschädigungen durch das Sprayen sog. Tags an verschiedenen Örtlichkeiten in Basel zur Last gelegt; angeklagt und streitig sind total 66 Fälle. Dem erstinstanzlichen Urteil liegen die folgenden zwei Sachverhaltskomplexe zugrunde:

Zum einen wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten in der Nacht des 23. Oktober 2008 gemeinschaftlich die Schriftzeichen „Cats“, „“East“ und „Nofx“ in den Farben Gold, Violett und Blauviolett an die Fassaden der Gebäude [...] sowie [...] in Basel gesprayt (Fälle 59 bis 61 der Anklageschrift). Zum andern sollen die Beschuldigten im Zeitraum zwischen März und Juli 2007, Dezember 2007 und Juni 2008 sowie Juli 2008 und November 2009 insgesamt 63 weitere Tags an verschiedenen Orten in Basel angebracht haben.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei – den Bestreitungen der Beschuldigten zum Trotz – aufgrund der elevierten Beweise erstellt. So seien die Beschuldigten mit Bezug auf den Vorfall vom 23. Oktober 2010 vom Zeugen C____, welcher die Polizei requiriert habe, zusammen mit einer „Schmiere“ stehenden Frau (D____) beim Sprayen beobachtet worden. Der Zeuge habe D____ zweifelsfrei identifiziert, und diese habe zugegeben, am besagten Abend mit den Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein. Zudem seien die drei im Nachgang zur Tat in der Nähe des Tatorts durch die Polizei angehalten worden. Dabei seien beim Beschuldigten 2 zwei farblich zu den Tags passende Spraydosen zum Vorschein gekommen, ebenso eine weitere Dose unter einem Gemüsestand in der Nähe. Ferner hätten an der vom Zeugen als Sprayobjekt bezeichneten Hausfassade frische Sprayereien festgestellt werden können, die noch deutlich nach Farblack gerochen hätten. Insgesamt bestehe daher kein Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bezüglich des 23. Oktober 2010. Sodann fänden sich an diversen anderen Orten in der Stadt gleiche Tags, wie sie am besagten Tag gesprayt worden seien, teilweise in Kombination mit den gleichen Schriftstil aufweisenden Tags „Cap“ und „Zip“. Aufgrund des angestellten Fotovergleichs sei offensichtlich, dass diese Tags von derselben Täterschaft stammen würden. Dies gelte umso mehr, als Tags in der Regel individuelle Markenzeichen der einzelnen Sprayer seien, die in der Szene von andern respektiert würden und deren Kopieren verpönt sei. Zudem seien beide Beschuldigten einschlägig bekannt und häufig auch gemeinsam in der Sprayerszene aktiv gewesen. Schliesslich würden die beim Beschuldigten 2 sichergestellten Spraydosen und die anlässlich der Hausdurchsuchungen bei beiden Beschuldigten festgestellten Dosen mit Zubehör sowie eine grosse Anzahl Bilddateien aus der Sprayerszene auf die Täterschaft der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren hinweisen und deren Behauptung widerlegen, sie hätten sich von der aktiven Szene distanziert. Aufgrund der genannten Umstände ergebe sich ein Bild, welches keine Zweifel offen lasse, dass die Beschuldigten die Urheber aller angeklagten Tags seien.

In rechtlicher Hinsicht sei Mittäterschaft anzunehmen: Die beiden Beschuldigten seien regelmässig gemeinsam unterwegs gewesen, hätten jeweils mit gemeinsamem Tatentschluss gehandelt und die Taten mindestens vorwiegend auch gemeinsam ausgeführt. Aufgrund der andauernden Gleichartigkeit des inkriminierten Tatvorgehens und der Häufigkeit der einzelnen Delikte sei zudem von einem einheitlichen, von einem Gesamtvorsatz getragenen Geschehen auszugehen, bei welchem die einzelnen Delikte oft weitgehend von den Tätern gebotenen Gelegenheiten bestimmt gewesen seien. Die Fälle der ersten Phase (1-9) wie auch die zweite Phase (10-53) seien deshalb jeweils zusammenzufassen. Dementsprechend sei insoweit von mehrfacher Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen. Die Fälle 54-66 dagegen würden aufgrund der Umstände einzelne, nicht direkt zusammen gehörende Delikte gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB darstellen.

2.2      Die Berufungskläger bestreiten ihre Täterschaft in sämtlichen angeklagten Fällen. In formeller Hinsicht machen sei einerseits eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, indem die inkriminierten Sachverhalte und insbesondere die Elemente mittäterschaftlichen Handelns in der Anklageschrift nicht hinreichend präzise beschrieben worden seien. Andererseits rügen sie eine Verletzung ihres Konfrontationsrechts, da sie während des ganzen Verfahrens nie mit dem Hauptbelastungszeugen C____ konfrontiert worden seien.  

Schliesslich machen die Beschuldigten geltend, die Vorinstanz habe mit Bezug auf alle Tatvorwürfe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie ihre Täterschaft als erwiesen erachtet habe. So habe bezüglich des Sachverhalts vom 23. Oktober 2008 der Zeuge C____ D____ keineswegs klar identifiziert, ebenso wenig – unbestrittenermassen – die beiden Beschuldigten selbst. Die Lichtverhältnisse seien denn auch eingeschränkt gewesen. Zudem könne aus der blossen Tatsache, dass die Beschuldigten zeitnah in der Nähe des Tatortes angehalten worden seien, nicht darauf geschlossen werden, dass sie es gewesen seien, die der Zeuge beim Sprayen beobachtet habe. Dies gelte umso weniger, als D____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung rechtskräftig freigesprochen worden sei, da sie mit dem angeklagten Sachverhalt in keinen Zusammenhang habe gebracht werden können. Entsprechendes müsse für die Beschuldigten gelten, zumal sie zugegebenermassen und nachweislich am besagten Abend mit D____ zusammen gewesen seien. Darüber hinaus lägen keine DNA- oder andere Spuren vor, die auf die Täterschaft der Beschuldigten am 23. Oktober 2008 schiliessen lassen würden. Im Gegenteil: Die Spurenanalyse auf DNA sei negativ verlaufen und es sei nicht nachgewiesen, dass die beim Beschuldigten 2 sichergestellten Spraydosen für die am besagten Abend gesprayten Tags verwendet worden seien. Schliesslich seien keinerlei Farbrückstände an den Händen oder Kleidern der Beschuldigten festgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den Anklagesachverhalt unter den gegebenen Umständen ohne weitere objektive Beweise und lediglich unter Hinzuziehung der aus der Jugendzeit der Beschuldigten stammenden Vorstrafen als rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet habe. Die Beweislage sei keineswegs eindeutig, sodass die Beschuldigten bezüglich der Vorkommnisse des 23. Oktober 2008 im Zweifel freizusprechen seien.

Dies müsse erst Recht für die weiteren angeklagten Sprayereien in der ganzen Stadt gelten. Zunächst beständen erhebliche Zweifel an der Qualität und Objektivität des von der Staatsanwaltschaft erstellten Fotovergleichs, auf welchen sich die Vorinstanz zum Beweis der angeblich identischen Urheberschaft der weiteren Tags stütze. So sei der Verfasser des Fotovergleichs fraglos kein Experte für derlei Aufgabenstellungen. Der Fotovergleich hätte vielmehr in Form eines externen Sachverständigengutachtens durchgeführt werden müssen. Ferner könnten Tags entgegen der Auffassung der Vorinstanz bereits vom Schriftbild her nicht als individuelle Unterschriften eines Sprayers gewertet und auf dessen Urheberschaft geschlossen werden. Zudem seien Nachahmungen durch andere Sprayer zwar verpönt, sie kämen aber dennoch vor. Eine Zuordnung von Tags zu einem bestimmten Sprayer sei daher nicht möglich. Sodann sei von den Beschuldigten zugestanden, dass sie sich für Graffiti interessierten und dass sie gelegentlich selber legal Graffiti sprayen würden. Die anlässlich der Hausdurchsuchungen festgestellten Sprayerutensilien und Bilddateien liessen daher keine Rückschlüsse auf ihre Täterschaft bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung zu. Abgesehen davon seien die den Beschuldigten zur Last gelegten Schriftzüge „Cats“, „East“, „Cap“ und „Zip“ auf den Bilddateien kein einziges Mal abgebildet; der Schriftzug „Nofx“ komme zwar einige Male vor, variiere aber in den Schriftarten teilweise stark. Schliesslich fehle es selbst unter der Annahme, die Beschuldigten hätten sämtliche angeklagten Tags gesprayt am Nachweis, welcher von beiden welche Tags, wann und wo angebracht habe. Es gebe hierfür weder Augenzeugen noch andere objektive Beweise. Auch sei der Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten stets mittäterschaftlich gehandelt, unzulässig. Dies lasse sich namentlich nicht aus der Aussage des Zeugen C____ schliessen, welcher die beiden Beschuldigten einmalig zusammen gesehen haben wolle. Ebenso fehle es am Nachweis eines gemeinsamen Tatenschlusses, resp. gemeinsamer Tatausführung für die Annahme von Mittäterschaft. Abgesehen davon könnten die einzelnen Sachbeschädigungen mangels eines engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs nicht als auf einem Gesamtvorsatz basierendes Geschehen qualifiziert werden. Der Tatbestand des Art. 144 Abs. 3 StGB scheide daher jedenfalls aus.

3.

3.1      Mit Bezug auf die Geschehnisse des 23. Oktober 2008 kann den Vorbringen der Beschuldigten nicht gefolgt werden.

3.1.1   Zunächst ist diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Vielmehr wurden der Anklagesachverhalt und insbesondere auch das gemeinsame Vorgehen der Beschuldigten in der Anklageschrift mit Bezug die Geschehnisse des 23. Oktober 2008 hinreichend präzise geschildert. Es war den Beschuldigten denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinweisen; BGer 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2.3; 6B_883/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3 m. Hinweisen; vgl. zum Anklagegrundsatz auch Erwägung 3.2.1 unten). Ebenso wenig wurde das Konfrontationsrecht der Beschuldigten verletzt. Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend erwogen hat, fand eine Konfrontation der Beschuldigten resp. ihres Rechtsvertreters mit dem Zeugen C____ statt, wenn auch im Parallelverfahren in Sachen D____, jedoch zum selben Sachverhalt (act. 433). Hätten die Beschuldigten persönlich an der Zeugeneinvernahme zugegen sein wollen, so hätte ihre (rechtskundige) Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt darauf zumindest hinweisen müssen. Dass dies vorbehaltlos nicht geschehen ist, ist als Verzicht der Beschuldigten auf eine persönliche Teilnahme zu werten, zumal sie anwaltlich vertreten waren. Im Übrigen wurde die Konfrontation mit dem Zeugen C____ im Rahmen der Berufungsverhandlung nachgeholt, sodass der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten jedenfalls gewahrt ist. Dies scheint denn auch die Verteidigung mit ihrem Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013) anzuerkennen.

3.1.2   Die Vorinstanz hat sodann zutreffend und überzeugend dargelegt, weshalb die Täterschaft der Beschuldigten mit Bezug auf den 23. Oktober 2008 zweifelsfrei erwiesen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt insoweit eine geschlossene Indizienkette vor.

So hat der Zeuge C____ wiederholt detailliert und überzeugend – letztmals im Rahmen der Berufungsverhandlung – geschildert, dass er in der Nacht des 23. Oktober 2008 beim Stapeln von Kisten in der Buchhandlung [...] auf der gegenüberliegenden Seite drei Personen, eine Frau und zwei junge Männer beobachtet habe, die von der Post her gekommen seien (act. 434 ff., 1429 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die junge Frau, welche eine weisse Plastiktasche mit Utensilien bei sich gehabt habe, sei „Schmiere“ gestanden, während die beiden jungen Männer, nebeneinander stehend, Schriftzüge an die zuvor leere Hauswand gesprayt hätten. Er habe beobachten können, wie sie diverse „Cats“ gesprayt hätten (act. 1429), was denn auch mit den tatsächlichen Feststellungen der Polizei am vom Zeugen benannten Tatort übereinstimmt. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, der Zeuge habe später – wie im Übrigen auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 4) – vom Schriftzug „SAS“ gesprochen, so trifft dies zwar zu. Dies schadet seiner Glaubhaftigkeit insgesamt jedoch nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge in der zeitnahen Einvernahme gegenüber der Polizei korrekt vom Schriftzug „Cats“ gesprochen hat. Zum andern ist aus der Fotodokumentation ersichtlich, dass die vom Zeugen später genannten Schriftzüge „SAS“ und „Cats“ recht ähnlich sind. Im Übrigen hat der Zeuge allfällige Erinnerungslücken und Unsicherheiten stets eingeräumt, was seinen Aussagen wiederum Glaubhaftigkeit verleiht. Dies gilt auch mit Bezug auf die Identifizierung der Tatbeteiligten. So hat er zugegeben, die beiden jungen Männer nicht sicher identifizieren zu können, da er sie nur von Hinten gesehen habe. Ebenso trifft zwar zu, dass der Zeuge bei der Konfrontationseinvernahme mit D____ ausgesagt hat, er glaube – nicht er wisse –, dass es sich bei dieser um die fragliche Frau handle, weil er sie von der Seite gesehen habe. Er hat  D____ aber gleichwohl mit genügender Sicherheit identifiziert, hat er doch auch ausgesagt, er habe sie im Profil resp. als er sie an der Pforte der Staatsanwaltschaft gesehen habe, sofort wiedererkannt (act. 435 f.). Der entsprechende Schluss der Vorinstanz, der Zeuge habe D____ erkannt, ist daher nicht zu beanstanden.

Als weiteres, die Beschuldigten massiv belastendes Indiz kommt sodann hinzu, dass D____ kurz nach dem Anruf des Zeugen bei der Polizei von dieser zusammen mit den beiden Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten wurde. Angesichts der Schilderungen des Zeugen und der räumlichen und zeitlichen Nähe der Anhaltung der Beschuldigten kann es daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keinen ernsthaften Zweifel daran geben, dass es tatsächlich D____ war, die der Zeuge zusammen mit zwei jungen Männern beim Sprayen beobachtet hat. Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass es sich bei den Männern um die Beschuldigten gehandelt hat, zumal sie zugegeben haben, am besagten Abend gemeinsam mit D____ auf dem Heimweg gewesen und dabei von der Polizei angehalten worden zu sein. Dies gilt umso mehr, als beim Beschuldigten 2 zwei gebrauchte Spraydosen sichergestellt wurden, wovon eine, die Violette, farblich mit den am Tatort festgestellten Tags, welche überdies noch nach frischem Farblack rochen, übereinstimmte. Es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass ein anderes „Dreiergrüpplein“, davon zwei junge Männer und eine blonde Frau, zufällig um halb drei Uhr Morgens in der vom Zeugen C____ genannten Gegend um den Barfüsserplatz unterwegs war und Sprayereien begangen hat. Ebenso wenig spricht es gegen die Täterschaft der Beschuldigten, dass auf den sichergestellten Spraydosen keine Fingerabdrücke von ihnen festgestellt, und die goldfarbene Dose nicht gefunden werden konnten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschuldigten keine Farbrückstände an Händen oder Kleidern aufwiesen. Beides lässt sich zwanglos damit erklären, dass sie (Einweg)handschuhe getragen und diese nach vollendeter Tat ebenso entsorgt haben, wie eine weitere Sprühdose , welche aber gleichwohl aufgefunden werden konnte. Diese war zudem hinsichtlich der Marke und Grösse mit den beim Berufungskläger 2 sichergestellten Dosen identisch (act. 440).

Der vorinstanzliche Schluss, die Dosen seien den Beschuldigten zuzuordnen und teilweise zum Sprayen der inkriminierten Tags verwendet worden, ist daher trotz Fehlens von DNA-Spuren nicht zu beanstanden. Zudem bilden die einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten sowie ihre – unbestrittenen – Aktivitäten im kreativen Bereich, u.a. als legale Sprayer weitere Indizien für ihre Täterschaft. Jedenfalls kann daraus geschlossen werden, dass sie – anders als etwa D____ – klarerweise wissen, wie mit Spraydosen umzugehen ist. Schliesslich entlastet es die Beschuldigten nicht, dass D____ in ihrem Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte, wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist (act. 1543), insbesondere nicht wegen nicht erwiesener Anwesenheit von D____ am Tatort, sondern, allein deshalb, weil ihr eine aktive Beteiligung an Sprayereien resp. ein „Schmiere“ Stehen angesichts der Aussageverweigerung der auch in diesem Verfahren befragten Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte. Es trifft somit nicht zu, dass D____ mit dem angeklagten Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang hätte gebracht werden können, wie die Verteidigung einwendet. Entgegen ihrer Auffassung muss der Freispruch von D____ daher nicht notwendigerweise auch für die Beschuldigten zu einem Freispruch führen. Die Vorinstanz hat deren Täterschaft nach dem Gesagten vielmehr zu Recht bejaht.

Die Beschuldigten sind somit mit Bezug auf die Sprayereien vom 23. Oktober 2008 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen, wobei aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Taten von einem auf einem einheitlichen Willensakt beruhenden zusammenhängenden Geschehen und damit von einfacher Sachbeschädigung auszugehen ist (vgl. BGer 1B_29/2010 vom 24. Februar 2010 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.2      Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber mit Bezug auf die weiteren, den Berufungsklägern zur Last gelegten Tags in der Innenstadt.

3.2.1   Zwar liegt auch insoweit, entgegen der Auffassung der Verteidigung, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Vielmehr schildert die Anklageschrift das mittäterschaftliche Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auch mit Bezug auf die weiteren Anklagesachverhalte hinreichend präzise. Die detaillierten Angaben betreffend die jeweiligen Tatorte, Tatobjekte, Tatzeiten, Utensilien sowie die Art der Sachbeschädigungen in Verbindung mit dem Hinweis, dass die Schriftzüge mit gemeinsamem Tatentschluss und in gemeinsamer Tatausführung angebracht worden seien, ergeben ein klares Bild der Mittäterschaft. Es ist nicht ersichtlich, was nach Auffassung der Verteidigung darüber hinaus noch sollte geschildert werden müssen, als dass die beiden Beschuldigten gemeinsam an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten Tags gesprayt haben. Namentlich ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz keineswegs erforderlich, dass auch noch angegeben wird, wer bei welchem Tag welche Spraydose geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Anklage des gemeinschaftlichen Handelns, dass den Beschuldigten der Einwand, der jeweils andere habe bei jenem Objekt, an jenem Tag gesprayt und nicht man selbst, abgeschnitten ist. Auch was die „gemeinsame Planung“ betrifft, die bei der Herstellung von Graffiti so „äusserst wichtig“ sein soll, steht in der Anklage zweifellos genug. Abgesehen davon braucht es bei der Mittäterschaft nicht unbedingt eine gemeinsame Planung. Der gemeinsame Tatentschluss genügt, und dieser kann gemäss Lehre und Rechtsprechung auch spontan erfolgen und konkludent durch das entsprechende Zusammenwirken manifestiert werden. Vorliegend genügt es daher, wenn die Anklage auf den gemeinsamen Tatentschluss hinweist und ist unerheblich, ob diesem eine sorgfältige gemeinsame Planung folgte, ob die Beschuldigten etwa gemeinsam Utensilien besorgt oder ein Depot angelegt haben und ob sie gemeinsam von Zuhause losgezogen sind, um zu sprayen. Im Übrigen würde es sogar genügen, wenn sich die Beschuldigten jeweils spontan und kurzfristig zusammen getan hätten, um Sprayereien anzubringen. Damit hätte jeweils der eine den anderen in seinem Handeln bestärkt und dessen Graffiti und die daraus resultierenden Sachbeschädigungen ebenso in Kauf genommen wie die eigenen. Ins Leere geht schliesslich das Argument der Verteidigung, dass die Anklage die Frage nicht beantwortet habe, aus welchem Grund die jeweiligen Tags angebracht worden seien. Der Grund für die Erfüllung eines Straftatbestands ist irrelevant. Er könnte allenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, was aber keine Frage des Akkusationsprinzips wäre.

3.2.2   Die Verteidigung rügt demgegenüber mit Bezug auf die weiteren, den Beschuldigten vorgeworfen Straftaten zu Recht eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

So ist unbestritten, dass es sich nicht um frische Tags handelte resp. dass die Beschuldigten, anders als im Fall vom 23. Oktober 2008, nicht inflagranti beim Sprayen beobachtet wurden und dass sie daher nicht direkt mit den Sprayereien in Verbindung gebracht werden konnten. Der Verteidigung ist nun aber darin zu folgen, dass insoweit keine geschlossene Indizienkette vorliegt, die die Täterschaft der Beschuldigten zweifelsfrei erweisen würde. So lässt namentlich der von der Staatsanwaltschaft angestellte Fotovergleich keine schlüssigen Folgerungen hinsichtlich der Täterschaft der Beschuldigten zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann von einem identischen Schriftbild resp. davon, dass die fraglichen Tags offensichtlich von derselben Täterschaft stammen würden, keine Rede sein. Die Tags weisen im Gegenteil etliche Unterschiede zu jenen des 23. Oktober 2008 auf, wie die Fotoaufstellung ab act. 445 klar zeigt. So sind die Buchstaben C und S von „Cats“ teilweise rund, teilweise eckig, das T weist mitunter eine Pfeilform auf, das A ist teilweise fast durchgestrichen und das C auch mal mit waagerechtem Pfeil halbiert. Unter diesen Umständen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Schriftbildes resp. der Urheberschaft unabdingbar gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft die Täterschaft der Beschuldigten auch mit Bezug auf die weiteren angeklagten Fälle nachweisen wollen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch darin, dass die Tags den Beschuldigten deshalb zweifelsfrei zugeordnet werden könnten, weil es sich dabei um individuelle Markenzeichen von Sprayern handle, die in der Szene durchwegs respektiert würden. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil den Beschuldigten vorliegend nicht das Sprayen eines bestimmten Tags, sondern mehrerer, völlig unterschiedlicher Tags vorgeworfen wird. Dies widerspricht der Annahme der Vorinstanz, wonach Tags quasi zwangsläufig eine Art Unterschrift jedes Sprayers darstellen. Eine Zuordnung könnte daher allenfalls dann erfolgen, wenn zweifelsfrei erwiesen wäre, dass die Beschuldigten stets, oder wenigstens regelmässig dasselbe Tag gesprayt hätten. Dies ist aber klarerweise nicht der Fall. Die Verteidigung weist zudem zu Recht darauf hin, dass auch Nachahmungen, obwohl grundsätzlich verpönt, dennoch vorkommen dürften. Dieser Einwand gilt erst recht für den Schriftzug „Nofx“. Dabei handelt es sich offenbar um den Namen einer in der Sprayerszene populären US-amerikanischen Punkband, sodass nicht ernsthaft anzunehmen ist, die Beschuldigten wären die einzigen Sprayer, die diesen Schriftzug verwendeten. Der entsprechende Schriftzug kann vielmehr ohne weiteres als reine Sympathiebekundung irgendeines Sprayers verstanden werden, wie die Beschuldigten zu Recht einwenden. Gleichfalls zutreffend ist sodann ihr Einwand hinsichtlich der auf ihren Rechnern sichergestellten Bilddateien. Diese zeigen tatsächlich die unterschiedlichsten Graffiti und Tags in verschiedensten Städten, offenbar vor allem im Ausland, und gehen nicht über den Nachweis eines Interesses der Beschuldigten an dieser Kunstform hinaus. Insbesondere ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf die Täterschaft der Beschuldigten hinsichtlich der hier angeklagten Tags. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern die Bilddateien, welche weder zeitlich noch inhaltlich oder örtlich mit den angeklagten Sachverhalten korrelieren, den Nachweis dafür erbringen sollen, dass die Beschuldigten nach wie vor aktiv in der Sprayerszene tätig sind.

Nach dem Gesagten ist die Täterschaft eines der Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Fälle – mit Ausnahme der Fälle 59 bis 61 der Anklageschrift – nicht erwiesen. Abgesehen davon ist der Verteidigung auch darin zu folgen, dass es, selbst unter der Hypothese die Beschuldigten hätten sämtliche angeklagten Tags gesprayt, am Nachweis fehlt, welcher der beiden Beschuldigten jeweils der Täter wäre. Entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz fehlen jegliche Hinweise für die Annahme regelmässigen mittäterschaftlichen Vorgehens der Beschuldigten im Sinne eines auch nur ansatzweise erwiesenen gemeinsamen Tatentschlusses oder einer gemeinsamen Tatausführung. Es kann jedenfalls nicht angehen, aus der Tatsache, dass die Beschuldigten einmal nachweislich gemeinsam zum Sprayen unterwegs waren, zu schliessen, dies habe sich auch in allen anderen angeklagten Fällen so verhalten. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz verletzt den Grundsatz in dubio pro reo. Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten mit Bezug auf alle angeklagten Fälle – abgesehen von denjenigen des 23. Oktober 2008 – nicht erwiesen, sodass im Zweifel für beide Beschuldigten ein Freispruch erfolgen muss.

3.3      Bei diesem Ergebnis sind die Berufungskläger der einfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Der Strafrahmen lautet damit auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Das Verschulden der Berufungskläger wiegt, nicht zuletzt angesichts der zahlreichen Freisprüche, deutlich leichter als von der Vorinstanz angenommen. Dennoch ist ihnen anzulasten, dass sie innert kurzer Zeit mehrere Hausfassaden mutwillig beschmiert und einen erheblichen Sachschaden von mehreren Tausend Franken an fremdem Eigentum angerichtet haben. Unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Jugendstrafen haben sie damit zum wiederholten Mal in eklatanter Weise eine Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum zum Ausdruck gebracht. Ein Geständnis oder gar Einsicht in ihre Tat kann ihnen zudem nicht zugutegehalten werden. Sie haben die Tat vielmehr trotz erdrückender Beweislast bis zuletzt bestritten. Demgegenüber ist ihnen ihr zur Tatzeit jugendliches Alter zugutezuhalten, ebenso die Tatsache, dass die hier beurteilten Taten schon etliche Jahre zurückliegen und dass seither keine weitere Gesetzesverstösse zutage getreten sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist eine – gegenüber der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe deutlich reduzierte – Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen, wobei dem Beschuldigten 1 ein Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam anzurechnen ist. Der Tagessatz ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der in Ausbildung befindlichen und von ihren Eltern mit je rund CHF 1‘000.– unterstützten Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.) auf CHF 10.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug steht nichts entgegen. Angesichts des nunmehr langjährigen Wohlverhaltens der Beschuldigten und ihrer geregelten persönlichen Situation ist im Gegenteil von einer guten Prognose auszugehen. Von einer Verbindungsbusse resp. von gemeinnütziger Arbeit ist unter den gegebenen Umständen abzusehen.

3.4      Angesichts der weitgehenden Freisprüche sind die damit zusammenhängenden Zivilforderungen der Geschädigten in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. Dies gilt namentlich auch mit Bezug auf die Zivilansprüche der Privatklägerin 19 (vgl. Dolge, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N. 1 ff., 19 ff.). Soweit ein Schuldspruch erfolgte, wurden hingegen keine Zivilansprüche geltend gemacht, weshalb eine Zusprechung hier nicht in Frage kommt.

Die CDs mit Bilddateien ab den Rechnern der Beschuldigten bleiben als Beweismittel bei den Akten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschuldigten zu einem Grossteil obsiegt. Die Verfahrenskosten sind ihnen daher nur teilweise aufzuerlegen. Das Gericht erachtet die Kostenauferlegung im Umfang eines Drittels für angemessen, da insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren – nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens der Beschuldigten – umfangreiche Abklärungen, z.B. DNA-Analysen und Hausdurchsuchungen, erforderlich waren. Den Beschuldigten sind daher für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von je CHF 3‘000.– aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist eine reduzierte Gebühr von je CHF 300.– festzusetzen. 

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bereits ein Honorar zugesprochen, an dessen Höhe der weitgehende Freispruch nichts ändert. Für das Berufungsverfahren ist dem Verteidiger demgegenüber ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich dreieinhalb Stunden für die Hauptverhandlung, aus der Staatskasse auszurichten. Das Honorar beläuft sich damit auf CHF 6‘500.– (32.50 Stunden à CHF 200.–), zuzüglich Auslagen von CHF 105.25 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 528.40). Davon haben die Beschuldigten entsprechend ihrem Unterliegen einen Drittel selber zu tragen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Die mit ihren Anträgen unterliegende Privatklägerin 19 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird mit Bezug auf Ziff. I. 2, Fall Nr. 59 bis 61 der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzten zu CHF 10.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 10. Januar 2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.

B____ wird mit Bezug auf Ziff. I. 2, Fall Nr. 59 bis 61 der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzten zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.

            Im Übrigen werden die Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freigesprochen.

            Die Zivilforderungen werden abgewiesen.

            Die CDs blieben als Beweismittel bei den Akten.

            Die Beschuldigten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrag von je CHF 3‘000.– zuzüglich Urteilsgebühr von je CHF 400.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 300.–. Im Übrigen gehen die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse.

Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von 6‘500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 105.25 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 528.40) zulasten der Staatskasse ausgerichtet. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2‘377.90, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                                           lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2013.94 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2015 SB.2013.94 (AG.2015.772) — Swissrulings