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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2014 SB.2013.90 (AG.2014.507)

22. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,311 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.90

URTEIL

vom 22. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juni 2013

betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2013 hat die Staatsanwaltschaft A_____ in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Gegen den Strafbefehl erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 28. Januar 2013 Einsprache. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Juni 2013 wurde A_____ schliesslich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gegen dieses Urteil erhob A_____ mit Schreiben vom 24. September 2013 Berufung beim Appellationsgericht mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Stattdessen sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse auszusprechen und es sei ihm ein Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A_____ die Durchführung einer Parteiverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 25. November 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich ergehen wird. Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 6. März 2014) reichte A_____ eine ergänzende Berufungsbegründung ein.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht erklärte und begründete Berufung des Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht. Das Appellationsgericht beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieser prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind.

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger fuhr am 18. Juni 2012 mit seinem Motorrad auf dem zweiten Fahrstreifen über die Autobahn A2 in Basel in Fahrtrichtung Luzern. Auf Höhe Kilometer 3.1 wechselte er auf den ersten Fahrstreifen und überholte einen auf dem zweiten Fahrstreifen fahrenden Personenwagen rechtsseitig, bevor er wieder auf den zweiten Fahrstreifen wechselte. Auf Höhe Kilometer 3.8 wechselte er erneut nach rechts auf den Fahrstreifen der Einfahrt [...]strasse und überholte rechtsseitig eine Fahrzeugkolonne, bevor er wieder bei Kilometer 4.6 auf den zweiten Fahrstreifen wechselte. Auf Höhe Kilometer 5.0 wechselte er nochmals auf den rechten Fahrstreifen, überholte rechtsseitig eine Fahrzeugkolonne und wechselte auf Höhe Kilometer 5.6 auf den zweiten Fahrstreifen.

2.2      Der Berufungskläger moniert, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten werde dem Geschehen nicht gerecht, indem es in pauschaler Weise unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung annehme. So gehe aus dem Video der Polizei klar hervor, dass kein anderes Fahrzeug wegen seiner Fahrweise abbremsen musste. Im Weiteren sei auch keine nervöse Fahrweise des Berufungsklägers ersichtlich. Der Berufungskläger stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass seine Fahrweise in anderen Ländern, so auch in seinem Heimatland Italien, erlaubt sei. Die ausgesprochenen Sanktionen würden ausserdem in einem krassen Missverhältnis zu seinem Verhalten stehen.

3.

Zunächst gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Rechtsüberholens korrekt widergegeben hat. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV besonders auf Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“ vor, jedoch lediglich in einer Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (BGE 126 IV 129 E. 2a S. 194 f. mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann von einem Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen nur gesprochen werden, wenn auf den Fahrspuren der entsprechenden Richtung dichter Verkehr herrscht, d.h. bei „längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugen“ (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; 115 IV 244 E. 3 S. 246 f.). Bezüglich der geforderten Dichte des Verkehrs ist auf eine natürliche, verkehrsgerechte Betrachtung abzustellen; die geforderte Verkehrsdichte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst erreicht, wenn sich die Fahrzeuge nur noch im Schritttempo bewegen oder gar zum Stillstand gekommen sind (BGE 115 IV 244 E. 3a S. 264 f.; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren darf die rechte Kolonne, wenn die linke vorübergehend langsamer fährt, ihre Geschwindigkeit beibehalten und an den Fahrzeugen der linken Kolonnen rechts vorbeifahren. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ihre Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeuge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur verkehrende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch die linke Kolonne rechts überholt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Führer des vordersten Fahrzeugs der rechten Kolonne die gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit anwendet und nach den Umständen annehmen darf, dass die zu überholenden Fahrzeuge auf der Überholspur bleiben (BGE 98 IV 317 E. 1 S. 317 f.).

4.

4.1      Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass zunächst beim Manöver bei Kilometer 3.1 ein verbotenes Rechtsüberholen „in einem Zuge“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Auch die zwei in der Folge durchgeführten Fahrmanöver bei Kilometer 3.8 und Kilometer 5.0 seien klarerweise als verbotene Überholmanöver durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen zu qualifizieren. So sei der Berufungskläger jeweils auf dem zweiten Fahrstreifen gefahren, auf die erste Spur ausgeschwenkt und, nachdem er an der jeweiligen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren war, wieder in den zweiten Fahrstreifen eingebogen.

4.2      Auf dem Video der Kantonspolizei ist die im Urteil des Strafgerichtspräsidenten beschriebene Fahrweise des Berufungsklägers klar und deutlich ersichtlich. Mehrmals ist zu sehen, wie der Berufungskläger die freie rechte Fahrspur kurz dafür benutzt, um an der sich auf dem zweiten Fahrstreifen bildenden Kolonne vorbeizuziehen und gleich wieder nach links auf die ursprüngliche Fahrbahn einzubiegen. Dass der Berufungskläger diese Manöver einzig vornahm, um schneller an sein Ziel zu gelangen, wird durch die Videoaufnahme deutlich belegt. So wechselte der Berufungskläger während der über mehrere Kilometer erfolgten Nachfahrmessung kurz hintereinander immer wieder seine Fahrspur. Die detaillierten Ausführungen der Vor-instanz zur Fahrweise sind daher nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

4.3      Auch die Ausführungen des Berufungsklägers, in anderen Ländern wie bspw. in Italien sei diese Fahrweise legal bzw. werde toleriert, sind unbehelflich. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Dies ist in der Schweiz geltendes Recht. Wie das Strassenverkehrsrecht in anderen Ländern ausgestaltet ist, spielt daher für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle. Auch der Verweis auf die von Nationalrat Thomas Hurter eingereichte Motion „Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen erlauben“ ist nicht zielführend. Gemäss dem geltenden Strassenverkehrsrecht ist Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ausdrücklich verboten. Ob sich dies in Zukunft allenfalls ändern wird, ist für den vorliegenden Sachverhalt ohne Relevanz. Im Weiteren kann der Berufungskläger auch mit seinen Ausführungen zur Schwere der Straftat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und damit objektiv schwer wiegt (vgl. bspw. BGE 126 IV 192, E. 3 S. 196 f.; BGer 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005, E. 4). Fahrzeuge, welche auf der Autobahn unterwegs sind, müssen sich darauf verlassen können, dass sie nicht plötzlich rechts überholt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat dieser durch seine Fahrweise im dichten Verkehr eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Vorinstanz korrekt und aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten in der Höhe von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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