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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.01.2015 SB.2013.82 (AG.2015.178)

6. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,692 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.82

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 6. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____                                                                                        Privatklägerin 1

[…]  

vertreten durch […]

C_____ ,                                                                                         Privatkläger 2

[…]

D_____ ,                                                                                         Privatkläger 3

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juni 2013

betreffend Gefährdung des Lebens, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2013 der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Führerausweis sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2./3. Juni 2013, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2012. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz wurde wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. A_____ wurde zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C_____ verurteilt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen, und A_____ wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. Juni 2013 durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung anmelden und nach Erhalt des schriftlichen Urteils am 14. August 2013 eine Berufungserklärung und am 20. November 2013 einer Berufungsbegründung einreichen lassen. Er beantragt einen Freispruch in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, den Diebstahl sowie die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch. Betreffend die übrigen Anklagepunkte sei der Schuldspruch zu bestätigen und eine Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen; die Gerichtskosten seien entsprechend zu reduzieren. Eventualiter rügte er auch die Strafzumessung und beantragte die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Ladung der Belastungszeugin [...] unter Beizug eines professionellen Dolmetschers. Ausserdem sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen. Schliesslich stellte er Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Beweisanträge des Berufungsklägers seien ebenfalls abzuweisen; eventualiter sei ein Ergänzungsgutachten zur Frage der aktuellen Gefährlichkeit des Berufungsklägers sowie zur Anordnung einer stationären Massnahme einzuholen.

Mit Verfügung vom 20. August 2013 wurde das im Rahmen des Strafverfahrens SG 258/00 erstellte psychiatrische Gutachten über den Berufungskläger vom 21. August 2000 beigezogen. Am 17. Februar 2014 wurde ausserdem bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken ein Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit und die psychiatrische Behandelbarkeit des Berufungsklägers in Auftrag gegeben, welches am 4. Juli 2014 fertiggestellt wurde.

Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 6. Januar 2015 stattgefunden. Der Berufungskläger ist nicht erschienen. Hingegen war sein Verteidiger anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Begehren hin vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert. Der Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Verteidiger ist ohne seinen Mandanten zur Berufungsverhandlung erschienen und hat erklärt, der Berufungskläger habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde nicht an der Verhandlung teilnehmen, da es ihm zu viel sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Damit ist der Berufungskläger der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Aufgrund der Anwesenheit des Verteidigers gilt die Berufung allerdings nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO). Nach der Praxis des Appellationsgerichts, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützt, ist in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen (AGE SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.). Dies ist für den Sondertatbestand gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des unentschuldigten Fernbleibens des Berufungsklägers, sofern die Verteidigung vor Gericht anwesend ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 N 7). Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), muss im Berufungsverfahren nicht nach Art. 366 Abs. 1 StPO nochmals eine neue Vorladung ergehen und eine Verhandlung angesetzt werden, sondern es kann sofort eine Abwesenheitsverhandlung nach Art. 367 StPO stattfinden. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. Rechtsmittelbelehrung).

1.2      Der Berufungskläger hat gegen das am 3. Juni 2013 ergangene Urteil des Strafgerichts frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt sowie eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG das Appellationsgericht als Ausschuss.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat lediglich die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs angefochten. Zudem beantragt er eine bedingte Geldstrafe. Die Schuldsprüche betreffend Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind explizit nicht angefochten und können daher ohne weiteres bestätigt werden. Auf die Berufung ist einzutreten.

1.4      In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Anklagepunkt 4) sei [...] zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger zu befragen. Zwischen den beiden Nachbarn sei es wiederholt zu Streitigkeiten gekommen, die Aussagen der Belastungszeugin seien deshalb entgegen der Begründung im vorinstanzlichen Urteil wenig glaubwürdig. Ausserdem bestünden Zweifel hinsichtlich der deutschen Wiedergabe der Zeugenaussagen, seien diese doch nicht durch einen professionellen Dolmetscher übersetzt worden (Berufungserklärung E. 1). Diesen Antrag hat der Verteidiger in der Berufungsverhandlung wiederholt (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zeugin [...] anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ordnungsgemäss in Anwesenheit des Berufungsklägers befragt worden sei. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte gesehen, weshalb die Zeugin den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte (Berufungsantwort E. 3 p.2). Die Zeugin [...] wurde unter Wahrung des Konfrontationsrechts in Anwesenheit des Berufungsklägers vor erster Instanz befragt (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 374 f.). Von der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen hat der Berufungskläger keinen Gebrauch gemacht (vgl. Audio-Aufnahme der erstinstanzlichen HV Akten S. 376). Bezüglich der Übersetzung ist zu bemerken, dass diese durch einen versierten Übersetzer erfolgt ist, welcher bereits mehrfach vor Gericht als Dolmetscher tätig gewesen ist und ordnungsgemäss auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 374). Dass es sich bei dem beigezogenen Übersetzer um einen Mitarbeiter des Strafgerichts handelte, ändert an seinen Fähigkeiten als Dolmetscher nichts. Aus dem Audio-Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehen keinerlei Hinweise auf eine inkorrekte Übersetzung hervor. Die Zeugin, welche die deutsche Sprache relativ gut beherrscht, hat vielmehr bei den einzelnen übersetzten Passagen immer wieder deren Richtigkeit bestätigt. Der Berufungskläger vermag dann auch seine „erheblichen Zweifel“ hinsichtlich der deutschen Übersetzung der Zeugenaussagen in keiner Form zu substantiieren. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin ist eine erneute Befragung derselben nicht erforderlich und auch nicht angezeigt.

2.

2.1      Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Anklagepunkt 2), mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis (Anklagepunkt 5) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagepunkt 7) sowie die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz wurden von keiner Seite angefochten. Sie sind daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu behandeln.

2.2     

2.2.1   Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Anklagepunkt 1) basiert auf den Aussagen von C_____ (Privatkläger 2), wonach er in der Warteschlange des Kiosks seitlich vom Berufungskläger angerempelt worden sei. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Berufungskläger völlig unvermittelt ein aufklappbares Messer aus der Hosentasche gezogen und dieses dem Privatkläger 2 drohend mit der geschliffenen Seite direkt an den Hals gehalten, wobei die Klinge den Hals berührt habe und durch den Druck eine sichtbare Rötung bzw. ein Striemen am Hals entstanden sei. Als der geschockte Privatkläger 2 einen Schritt zurück getreten sei, habe der Berufungskläger das Messer wieder eingesteckt und sei davongegangen.

Der Berufungskläger hat die Aussage zu diesem Vorfall während des Ermittlungsverfahrens weitgehend verweigert (Akten S. 129 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgeführt, dass ihn der Privatkläger 2 beim Kiosk angerempelt habe. Im Übrigen sei nichts vorgefallen. Er würde nie mit einem Messer auf jemanden losgehen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 367).

Das Strafgericht ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Aussagen des Privatklägers 2 seien glaubhaft (Urteil E. II.1 p. 7 f.). Dem ist zu folgen, erfüllen seine Schilderungen doch diverse Realkriterien. So gab der Privatkläger 2 seinen Bericht jeweils in freier Rede zu Protokoll und schilderte die Ereignisse sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht detailliert, schlüssig, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche (Akten S. 124 ff., Prot. erstinstanzliche HV S. 369-371). Er beschrieb Interaktionen zwischen sich selbst und dem Berufungskläger (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 370: „[…], ich habe ihn dann gefragt, ob er nicht warten könne bis er an der Reihe sei.“). Zudem schilderte er seine eigene Gemütsverfassung während der Geschehnisse (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 370: „Weil ich war geschockt.“) und belastete den Berufungskläger nicht übermässig (a.a.O.: „Nein, der Streifen war nicht blutig. […] „Nein, er hat die Klinge wieder alleine von meinem Hals genommen.“).

2.2.2   Der Verteidiger hat wie bereits in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auch in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 2 das Klappmesser mit der scharfen Seite an den Hals gehalten habe; es seien jedenfalls keine Rötungen an dessen Hals dokumentiert. Zudem sei der Berufungskläger entgegen den Ausführungen des Strafgerichts nicht hochgradig erregt gewesen. Der Privatkläger 2 habe selbst ausgeführt, dass der Berufungskläger das Messer sehr ruhig gehalten habe. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, damit sei in rechtlicher Hinsicht der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Ein Schuldspruch, der sich einzig auf die Persönlichkeit des Berufungsklägers stütze, sei unzulässig (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufungsantwort vor, dass es das Strafgericht aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 zu Recht als erstellt erachtet habe, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 2 das Messer mit der geschliffenen Seite an den Hals gehalten habe und dass dies zu einer Hautrötung geführt habe, welche auch noch einige Zeit später erkennbar gewesen sei. Dass dieses Verhalten des Berufungsklägers durchaus persönlichkeitsimmanent sei, ergebe sich aus den zahlreichen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten sowie aus diversen im Gutachten vom 21. August 2000 geschilderten Sachverhalten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nehme im Übrigen bereits dann eine unmittelbare Lebensgefährdung an, wenn ein scharfes Messer „sehr nahe“ an den Hals gehalten werde (Berufungsantwort E. 1 p 1 f.).

2.2.3   Den Einwänden des Verteidigers ist entgegenzuhalten, dass die Striemen an des Privatklägers Hals sehr wohl im Polizeirapport dokumentiert wurden (vgl. Polizeirapport p. 4 „Bemerkungen“ Akten S. 120). Anlässlich der Befragung des Privatklägers 2 im Ermittlungsverfahren hat dieser angegeben, der Berufungskläger habe ihm das Messer ca. während 2 Sekunden an den Hals gehalten, für ihn sei das eine Ewigkeit gewesen (Akten S. 125). Es habe sich um ein Messer gehandelt, das aufklappbar gewesen sei; dies wisse er noch, weil der Berufungskläger es aufgemacht habe. Die Klinge sei etwa 6-7 cm lang gewesen; er wisse die Klingenlänge noch, weil er nachher einen roten Striemen am Hals gehabt habe (Akten S. 125). Der Berufungskläger habe ihm das Messer mit der scharfen Seite an den Hals gehalten (Akten S. 126). Auch vor den Schranken des Strafgerichts hat der Privatkläger 2 dezidiert erklärt, der Berufungskläger habe ihm die scharfe Seite des aufgeklappten Messers direkt an den Hals gehalten, zudem konnte er seine Aussage begründen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 370: „Ich bin mir sicher, dass ich die scharfe Seite am Hals hatte, weil ich es gespürt habe und danach etwa 1 ½ Stunden einen roten Streifen hatte. Der wäre von der stumpfen Seite nicht entstanden.“). Der Striemen sei aber nicht blutig gewesen, da der Berufungskläger das Messer sehr ruhig gehalten habe (a.a.O.). Neben den oben erwähnten Realkennzeichen spricht auch die Anzeigesituation dafür, dass auf die Aussagen des Privatklägers 2 abgestellt werden kann. So avisierte er unmittelbar im Anschluss an den Vorfall telefonisch die Polizei, während er dem Berufungskläger folgte. Dieser konnte in der Folge unweit des Tatortes von der Polizei angehalten und kontrolliert werden, wobei auch das Tatmesser zum Vorschein kam (vgl. Rapport Akten S. 117 ff.). Ein Motiv des Privatklägers 2, den ihm vollkommen unbekannten Berufungskläger falsch zu beschuldigen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Berufungskläger bzw. dessen Verteidiger auch nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das unvermittelte und unverhältnismässig aggressive Vorgehen des Berufungsklägers offenbar seiner Persönlichkeitsstruktur nicht fremd ist (vgl. Gutachten vom 21. August 2000 p. 2 ff., Gutachten vom 4. Juli 2014 p. 2-4, 11 f.). 

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist indessen nicht belegt, dass der Berufungskläger im Augenblick des Übergriffes hochgradig erregt war. Der Privatkläger 2 gab an, er selbst sei (äusserlich) ruhig geblieben; der Berufungskläger habe das Messer sehr ruhig gehalten. Daraus kann der Berufungskläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ändert der Umstand, dass beide Beteiligte gemäss den Angaben des Privatklägers 2 ruhig geblieben sind nichts daran, dass der Berufungskläger, der einem Unbekannten im Anschluss an eine Rempelei ein Messer an den Hals hielt, nicht voraussehen konnte, wie das Opfer reagieren würde. Er konnte insbesondere nicht ausschliessen, dass die derart bedrohte Person in Reaktion auf die Bedrohung eine rasche, unkontrollierte Bewegung machen würde, welche zu lebensgefährlichen Schnittverletzungen führen könnte, etwa wenn die unmittelbar unter der Haut liegende Halsschlagader getroffen würde. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt wird (Pra 85 Nr. 24 S. 56 f.; Entscheid des Zürcher Obergerichts SB120494 vom 28. März 2013 E. 3.2). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine „sehr nahe liegende“ Lebensgefahr ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24 S. 61), was sich aufgrund der unterschiedlichen Strafdrohungen ohne Weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu: Pra 85 Nr. 24 S. 56 ff.; vgl. zum Thema „naheliegende“ bzw. „sehr naheliegende“ Lebensgefährdung: BGer 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 diesem ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm an den Hals gedrückt, so dass dieses eine erkennbare Rötung auf der Haut hinterlassen hat. Der Berufungskläger hat das Messer somit mit einigem Druck gegen eine äusserst sensible Körperregion gerichtet, wo Schnitt- und Stichverletzungen erfahrungsgemäss sehr schnell einen dramatischen Ausgang nehmen können. Zu denken ist etwa an eine Verletzung der Halsschlagader, welche namentlich der Blutversorgung des Kopfes und der oberen Halsorgane (Kehlkopf, Schilddrüse, Rachen) dient (Entscheid des Zürcher Obergerichtes SB120494 vom 28. März 2013 E. 3.2). Bereits eine geringfügige Reaktion des Privatklägers 2 hätte unter diesen Umständen tödliche Folgen haben können. Dass aufgrund der vom Berufungskläger ausgehenden Bedrohung mit dem Messer, dessen Klinge gemäss dem Beweisergebnis den Hals berührte, mit einer Reaktion des Privatklägers 2 gerechnet werden musste, liegt auf der Hand.

Zu Recht hat das Strafgericht auch den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt erachtet. Der Berufungskläger musste wissen, dass er durch das an den Hals Drücken des Messers insbesondere das Risiko einer Halsschlagaderverletzung und damit eine grosse Gefahr für das Leben des Privatklägers 2 schuf. Die Folgen einer solchen Verletzung sind notorisch und dürften auch dem Berufungskläger bekannt sein. Wenn er im Wissen um die geschaffene unmittelbare Lebensgefahr dem Privatkläger 2 die Klinge seines Messers direkt an den Hals hielt, so steht fraglos fest, dass er die Gefährdung direkt angestrebt und damit mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Schliesslich muss der Täter in skrupelloser Weise gehandelt haben, was mehrheitlich als weiteres subjektives Tatbestandselement verstanden wird (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 63 f.). Aufgrund einer berechtigten und verhältnismässigen Zurechtweisung durch den Privatkläger 2 und damit aus nichtigem Anlass hat der Berufungskläger ohne Vorwarnung ein Messer gezückt und es seinem Kontrahenten an den Hals gesetzt, wodurch er dessen Leben gefährdet hat. Es sind keinerlei vernünftige oder auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe für ein derartiges Vorgehen des Berufungsklägers erkennbar. Das Strafgericht ist daher zu Recht von einem skrupellosen Vorgehen ausgegangen. Die von der Vor-instanz vorgenommene rechtliche Würdigung der Tat als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Urteil E. II.1 p. 8 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur) ist somit nicht zu beanstanden.

2.3      Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Anklagepunkt 4) entgegen der Bestreitung des Berufungsklägers erstellt sei. Aufgrund der Meldung des Geschädigten gegenüber der Polizei, der polizeilichen Dokumentation des Schadens (Rapport Akten S. 155 ff., Fotodokumentation Akten S. 161 f.) sowie der Aussagen der Nachbarin, […], gebe es keine Zweifel daran, dass sich der Berufungskläger am 5. November 2011 gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu dessen Wohnung an der […]strasse 170 verschafft habe, indem er die Tür mit Gewalt aufgebrochen und dabei Sachschaden im Betrage von ca. CHF 1'200.verursacht habe (Urteil E. II.4 p. 10).

Der Berufungskläger hat zugestanden, sich am besagten Tag tatsächlich in der Liegenschaft an der […]strasse 170 aufgehalten zu haben. Jedoch hat er anlässlich der Strafgerichtsverhandlung bestritten, die Tür beschädigt und unerlaubt die Wohnung seines ehemaligen Vermieters betreten zu haben. In der Berufungsverhandlung lässt er durch seinen Verteidiger geltend machen, die als Zeugin befragte Nachbarin sei aufgrund von früheren Streitigkeiten befangen gewesen. Schliesslich habe er bezüglich des Hausfriedensbruchs ohne Vorsatz gehandelt, da er sich als ehemaliger Mieter berechtigt gefühlt habe, die Wohnung zu betreten (Berufungsbegründung E. 3 p. 2).

[...] hat als Zeugin vor Strafgericht ihre Darlegung gemäss dem Polizeirapport (Akten S. 155 ff.) im Wesentlichen bestätigt (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 374). So hat sie namentlich erklärt, den Berufungskläger zur fraglichen Zeit in der Wohnung von D_____ gesehen zu haben (Akten S. 374). Entgegen den Einwänden der Verteidigung liegen keinerlei Anzeichen für eine Falschbezichtigung vor, zumal die Zeugin den Berufungskläger nicht übermässig belastet. So führt sie aus, dass sie nicht wisse, ob der Berufungskläger einen Schlüssel gehabt habe (Akten S. 374); sie habe auch nicht gesehen, ob der Berufungskläger Gegenstände aus der Wohnung geholt habe (Akten S. 375). Dass die Aussagen der Zeugin nicht einfach aus der Luft gegriffen waren, wird schliesslich durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst erhärtet, der angab, er habe nach Beendigung des Mietverhältnisses die Liegenschaft erneut aufgesucht (Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 372: „Ich ging nach meinem Auszug aus der […]strasse noch einmal zurück, mein Zeug holen.“).

Die Bestreitung des Berufungsklägers, die früher von ihm benutzte Wohnung betreten zu haben, muss demgegenüber als unglaubwürdig qualifiziert werden. Er selbst hat angeben, dass sich in der Wohnung zu jenem Zeitpunkt noch Gegenstände von ihm (Fernseher und Surround-System) befunden hätten (Audioprotokoll erstinstanzliche HV, 31:42 ff.). Aufgrund der Dokumentation der Polizei ist erstellt, dass die Türe zur Wohnung mit Gewalt aufgedrückt worden war (Akten S. 162 ff.). Wäre die Türe, wie von ihm behauptet, von einer unbekannten Drittperson aufgebrochen worden, hätte er dies erkennen müssen und es wäre es für ihn zudem ohne weiteres möglich gewesen, sich sein (angebliches) Eigentum wieder zu holen. Es ist als äusserst unglaubwürdig zu bezeichnen, dass der Berufungskläger die offensichtlich gewaltsam eingedrückte Türe zur Wohnung nicht bemerkt haben will. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin [...] sowie der Angaben im Polizeirapport hat es das Strafgericht vielmehr zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger selbst die Türe eingedrückt hat und somit gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist.

Der Berufungskläger hat geltend gemacht, er sei sich als ehemaliger Mieter der Strafbarkeit seines Eindringens in die fremde Wohnung nicht bewusst gewesen und beruft sich damit sinngemäss auf einen Verbotsirrtum. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich; so musste es auch ihm als juristischem Laien bewusst gewesen sein, dass er zu seinem Vorgehen nicht berechtigt war. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Berufungskläger nachdrücklich bestreitet, die Wohnung betreten zu haben (Audioprotokoll erstinstanzliche HV, 31:46 ff.) und nicht etwa angibt, er habe dies getan, da er sich dazu berechtigt gefühlt habe. Von einem schuld-auschliessenden Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ist nach dem Gesagten zu bestätigen (Urteil E. II.4 p. 10).

2.4      Das Strafgericht hat seinen Schuldspruch betreffend den Diebstahl zum Nachteil von B_____ (Anklagepunkt 6) auf die in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera, die Diebstahlserklärung und die Quittung der entwendeten Gegenstände sowie die Aussagen des Berufungsklägers gestützt (Auss. Berufungskläger, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 368, Videoaufzeichnungen CD Akten S. 282a). Es hat als erstellt erachtet, dass der einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Berufungskläger in Zusammenarbeit und basierend auf einem gemeinsam Tatentschluss mit seiner Freundin [...] im B_____ an der […]strasse 1 in […]/BL zwei Einkaufskörbe mit Lebensmitteln sowie Waren des täglichen Gebrauchs im Wert von CHF 426.10 in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht entwendet hat (Urteil E. II.6 p. 11 f.).

In seiner Berufungsbegründung argumentiert der Berufungskläger wie bereits vor Strafgericht (Akten S. 368), er sei davon ausgegangen, dass die Waren durch seine Freundin bereits bezahlt worden seien, als er damit den Laden verlassen habe (Berufungsbegründung E. 2 p. 2).

Das Strafgericht hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass weder der Berufungskläger noch seine damalige Freundin Geld auf sich trugen, um die Ware zu bezahlen (vgl. Aussage von [...] Akten S. 201). Hinzu komme das mit der Überwachungskamera aufgezeichnete Verhalten des Berufungsklägers und seiner damaligen Freundin, welches keinen Zweifel daran aufkommen lasse, dass der Berufungskläger bewusst beim Diebstahl mitgewirkt habe. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen (Urteil E. II.6 p. 11 f.).  

3.

3.1      Der Verteidiger beantragt, für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruchs sei der Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu verurteilen (Berufungserklärung p. 1). Zur Begründung führte er an, sein Mandant sei seit 2 ½ Jahren nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Eine unbedingte Strafe wäre der möglicherweise eingetretenen Stabilisierung des Berufungsklägers abträglich. Auch die formellen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien erfüllt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4).

Die Vorinstanz hat sich überzeugend mit dem Verschulden des Berufungsklägers auseinandergesetzt und die tat- und täterrelevanten Momente vollständig und nachvollziehbar aufgeführt. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers bei dem aus nichtigem Anlass und vollkommen unverhältnismässigen Vorgehen zu Recht als nicht leicht eingestuft und das Tatvorgehen als täteradäquat bezeichnet. Auch bei den übrigen Taten handelt es sich nicht um Bagatellen. Erheblich zu seinen Lasten hat die Vorinstanz schliesslich die durch zahlreiche Vorstrafen dokumentierte kriminelle Energie des Berufungsklägers gewichtet. Auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil E. III p. 12-14).

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2014 wird beim Berufungskläger mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.2) diagnostiziert (Gutachten p. 21 und 27). Es handelt sich bei dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zwar um ein reines Aktengutachten, da der Berufungskläger für die Gutachterin trotz ihrer verschiedenen Kontaktierungsversuche nicht erreichbar war. Die Gutachterin konnte sich indessen auf umfangreiche Vorakten, namentlich auf ein ausführliches Gutachten vom 21. August 2000 abstützen. Sie kommt zum Schluss, dass beim Berufungskläger zum Tatzeitpunkt nicht von einer Minderung der Einsicht in das Unrecht seiner Taten auszugehen ist (Gutachten p. 27). Aufgrund seiner niedrigen Frustrationstoleranz müsse aber in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Körperverletzung (recte: Gefährdung des Lebens), der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches von einer leichten Minderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Strafgericht bereits darauf hingewiesen hat, dass in einem früheren Gutachten beim Berufungskläger eine schwerwiegend gestörte Impulskontrolle diagnostiziert worden ist. Die Vorinstanz hat diese Persönlichkeitsstörung, welche in Verbindung mit dem nach wie vor ausgeprägten Betäubungsmittelkonsum auch im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben dürfte, entlastend berücksichtigt. Dem ist  auch nach Vorliegen des Gutachtens zu folgen.

Aufgrund der Tatkomponenten wäre unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe durchaus angemessen. So hat das Obergericht Zürich im Entscheid SB130010 vom 2. Juli 2013 bei Einschätzung des Verschuldens als „noch leicht“ und einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit für die Gefährdung des Lebens eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen erachtet. Im Entscheid SB140011 vom 15. April 2014 ist das Zürcher Obergericht bei einem als erheblich gewichteten Verschulden und einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Tatkomponenten von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten ausgegangen.

Zu Ungunsten des Berufungsklägers ist die Vielzahl von Vorstrafen, unter anderem wegen Delikten gegen Leib und Leben wie versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Drohung sowie etlichen Betäubungsmitteldelikten zu berücksichtigen, wobei die letzte Verurteilung wegen Gewaltdelikten aus dem Jahr 2009 stammt (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Dezember 2014). Obwohl der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung ruhiger geworden sei (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 373) und sein Verteidiger vermutet, es sei möglicherweise eine Stabilisierung eingetreten (Prot. Berufungsverhandlung S. 4), hat er sich im Jahr 2011 aus nichtigem Anlass zu der hier beurteilten Aktion mit dem Messer hinreissen lassen. Hinzu kommen die weiteren Delikte. Sowohl in Bezug auf die Gewalt- als auch betreffend die Eigentumsdelikte sowie die Betäubungsmitteldelikte ist damit von Wiederholungstaten auszugehen. Ob sich das Gewaltpotential des Berufungsklägers tatsächlich dauerhaft reduziert hat, ist insbesondere im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Betäubungsmittelproblematik äusserst fraglich.

Das Strafgericht hat bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse zu Recht berücksichtigt, dass es sich beim Berufungskläger um einen langjährigen Heroinkonsumenten handelt. Gemäss den Ausführungen im Gutachten vom 4. Juli 2014 waren die Kindheit und Jugend des Berufungsklägers geprägt von Konflikten und damit zusammenhängend von verschiedenen Heimaufenthalten, erfolglosen Massnahmeversuchen und wechselndem Drogenkonsum. Über die aktuelle Situation des Berufungsklägers ist wenig bekannt, zumal er von der Gutachterin nicht erreicht werden konnte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er bezüglich seiner momentanen Lebenssituation nicht befragt werden, da er dieser unentschuldigt ferngeblieben ist. Aus den Ausführungen des Verteidigers ergibt sich, dass auch er nur sporadisch und ausschliesslich telefonisch Kontakt zu seinem Mandanten hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).

Bei der Wahl der Strafart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion zu berücksichtigen, ausserdem ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1. S. 85). Bei einem Täter, der wie der Berufungskläger aufgrund andauernder Suchtproblematik von der IV berentet wird und praktisch mittellos ist, erscheint die Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht zweckmässig. So wäre aufgrund seiner finanziellen Situation die Bezahlung einer Geldstrafe ohnehin nicht zu erwarten und bliebe demnach wirkungslos. Zudem erscheint eine Geldstrafe bei dem mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften Berufungskläger auch im Interesse der Prävention nicht angezeigt. Damit kommt die vom Verteidiger beantragte Geldstrafe zum vornherein nicht in Frage.

Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten als eher mild. Eine Erhöhung steht aufgrund der alleinigen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch den Berufungskläger im Hinblick auf das Verbot der „reformatio in peius“ nicht zur Diskussion.

3.2      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Der Verteidiger argumentiert, der Berufungskläger sei seit über zwei Jahren nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Dies deute auf eine Stabilisierung hin. Eine unbedingte Strafe wäre der Entwicklung des Berufungsklägers abträglich und auch im Sinne der Spezialprävention in diesem Falle nicht angezeigt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Schwere Bedenken hinsichtlich der Legalprognose müssen indessen wegen der erwähnten, einschlägigen Vorstrafen erhoben werden. Die Chronologie der Vorstrafen (200, 2004, 2008, Anfang 2009, Ende 2009 sowie 2011; in grosser zeitlicher Nähe zu dieser letzten Verurteilung dann auch die hier beurteilten Delikte) relativiert die Bedeutung der deliktsfreien Jahre, auf die der Verteidiger verweist, erheblich. Hinzu kommt die nach wie vor bestehende Suchtproblematik des Berufungsklägers. Das Gutachten vom 4. Juli 2014 kommt unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim Berufungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten wie die vorliegend beurteilten sowie Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität zu erwarten seien (Gutachten p. 28).  Angesichts dieser Beurteilung muss dem Berufungskläger eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Vorinstanz hat ihm daher den bedingten Strafvollzug zu Recht nicht gewährt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen (Urteil E. III p. 13 f.).

Die Anordnung einer Massnahme wird von keiner Seite beantragt. Die Gutachterin ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass eine substantielle Verbesserung der Legalprognose durch therapeutische Massnahmen beim Berufungskläger höchst fragwürdig erscheine (Gutachten p. 28 f.).

Die vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 500.– für die diversen Übertretungen wurde vom Berufungskläger nicht angefochten und ist ebenfalls zu bestätigen (Urteil E. III. p. 14).

3.3      Die Zivilforderung ist nicht angefochten worden. Auch diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil bei diesem Verfahrensausgang ohne weiteres zu bestätigen (Urteil E. IV p. 14).

4.

4.1      Zusammenfassend wird das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt vollumfänglich bestätigt. Die Berufung wird abgewiesen.

4.2      Der mit seinem Rechtsmittel unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (Art. 428 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten für das im Rahmen des Berufungsverfahrens erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Juli 2014. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger ist  nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das Verteidigerhonorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–  (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das psychiatrische Gutachten von CHF 6‘020.– sowie allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘160.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.60, zuzüglich 8% MWST von CHF 255.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die in Abwesenheit beurteilte Person kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

SB.2013.82 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.01.2015 SB.2013.82 (AG.2015.178) — Swissrulings