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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.08.2014 SB.2013.67 (AG.2014.607)

20. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,076 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) (6B_1104/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.67

URTEIL

vom 20. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                      Berufungskläger

[...]                                                                                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. April 2013

betreffend einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. April 2013 der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Der bedingte Teil der am 7. September 2011 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingter Strafanteil 12 Monate) wurde nicht vollziehbar erklärt, jedoch wurde der Berufungskläger verwarnt und die 4-jährige Probezeit um 2 Jahre verlängert. Die Schadenersatzforderung des Opfers wurde auf den Zivilweg verwiesen, seine Genugtuungsforderung abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A_____ am 11. Juli 2013 Berufung erklärt. Er beantragt einen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Die Probezeit der Vorstrafe sei nicht zu verlängern, und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragt er eine Reduktion der Strafe.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 18. Juli 2013 Anschlussberufung erhoben und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als der bedingte Teil der Vorstrafe vom 7. September 2011 vollziehbar zu erklären sei.

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet, der Verteidiger des Berufungsklägers hat innert Frist keine Antwort zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft eingereicht.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. August 2014 wurden neben dem Berufungskläger auch das Opfer sowie die Zeugen C_____ und D_____ befragt. Es gelangten der Vertreter des Berufungsklägers sowie der Staatsanwalt zum Vortrag, wobei letztgenannter die Anschlussberufung zurückzog.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung  in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht ergriffen worden, sodass darauf einzutreten ist.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen, womit diese nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist.

2.

2.1      Nach Ansicht der Vorinstanz ist erstellt, dass der Berufungskläger dem Opfer im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einen harten Gegenstand aus Plastik, vermutlich einen Aschenbecher, an den Kopf geschlagen hat. Sie stützt sich dabei auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen des Opfers und seines Kollegen E_____ sowie auf den Polizeirapport und das Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel.

2.2      Von Seiten des Berufungsklägers wurden die Tatvorwürfe stets bestritten. Die Verteidigung moniert, die Strafuntersuchungsbehörden und die Vorinstanz hätten die Beweise einseitig gewürdigt. Die Widersprüche zwischen den Aussagen des Opfers und der weiteren am Tatort anwesenden Personen, namentlich F_____ und C_____, seien nicht geklärt worden. Auch ob sich das Opfer die Verletzungen in anderer Weise zugezogen haben könnte, sei nie untersucht worden.

2.3     

2.3.1   E_____ und B_____ wurden durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt. Es kann an dieser Stelle auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 5-6).

2.3.2   Nach Ansicht der Verteidigung ist die Glaubwürdigkeit des Opfers sowie jene des Belastungszeugen E_____ nicht lege artis überprüft worden. Die Verteidigung rügt, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Aussagen des Opfers als glaubhaft erachte, nur weil dieses den Berufungskläger noch schwerer hätte belasten können (Beschwerdebegründung S. 9). Bezüglich der Aussagen des Opfers findet sich dieses Argument nicht im Urteil der Vorinstanz. Hingegen wird mit Bezugnahme auf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen regelmässig angewandten Realitätskriterien darauf hingewiesen, dass der Zeuge E_____ den Berufungskläger insofern entlastet habe, als es sich gemäss seinen Angaben beim Aschenbecher um ein Modell aus Plastik und nicht aus Glas gehandelt habe, dass er angegeben habe, den weiteren inkriminierten Faustschlag vor dem Lokal nicht gesehen zu haben und dass er schliesslich gar Verständnis für den Berufungskläger signalisiert habe, da es in ihrer Kultur keiner zulasse, wenn die eigene Frau angemacht werde. Dass die Vorinstanz diese entlastenden Momente als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anführte, ist nicht zu beanstanden.

Der Verteidiger moniert, der Zeuge E_____ habe den Sachverhalt unterschiedlich geschildert: Vor Gericht habe er ausgesagt, das Opfer habe sich verabschieden wollen, als der Berufungskläger mit dem Aschenbecher zugeschlagen habe. Bei der Requisition habe er noch nichts von dieser Vorgeschichte erzählt (Plädoyer AV: Prot. der zweitinstanzlichen HV S. 8). Dies ist jedoch kein Indiz für eine Falschaussage. Dass das strafrechtlich relevante Geschehen im Minimum den Schlag gegen den Kopf umfasst, der von der Schilderung umfasste Zeitraum und der Detaillierungsgrad der Schilderung aber variieren können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass das Opfer beschrieb, wie es sich zwischen dem Vorfall im Club und dem erneuten Zusammentreffen mit dem Berufungskläger an einem Brunnen das Blut abwusch, der Zeuge E_____ dies jedoch nicht schilderte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch, der die Glaubwürdigkeit der Zeugen tangieren würde. Dass der eine den Zwischenhalt am Brunnen schilderte, während der andere dies für unnötig erachtete, ist nicht von Belang. Auf Nachfrage bestätigte E_____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie hätten am Brunnen Blut weggewischt, er wisse aber nicht mehr, ob das vor oder nach dem zweiten Zusammentreffen vor dem Club gewesen sei (act. S. 202).

Es spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E_____, dass sich seine Angaben zum verwendeten Schlaginstrument erst im Laufe des Verfahrens konkretisierten. Gemäss Polizeirapport sagte er, der Berufungskläger habe dem Opfer eine Flasche oder etwas Ähnliches an den Kopf geschlagen (act. S. 55). In seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2011 mutmasste er, es habe sich um einen Aschenbecher gehandelt, dessen Kante die Verletzung verursacht habe (act. S. 64). Dass er sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und somit 1 ½ Jahre nach dem Vorfall sicher war, dass ein Aschenbecher zum Einsatz kam, spricht entgegen der Darstellung der Verteidigung (Plädoyer erstinstanzliche HV: act. S. 209) nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Der Zeuge führte überzeugend aus, er sei inzwischen wieder im Club [...] gewesen und habe die Aschenbecher auf den Tischen gesehen (Prot. HV act. S. 201-202).

2.4     

2.4.1   Der Verteidiger beantragte, in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seien F_____ und C_____ erneut zu befragen. Die Befragung von C_____ sei ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt und in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Eine von ihm beantragte erneute Befragung sei mit der Begründung abgelehnt worden, diese könnte anlässlich der Hauptverhandlung nachgeholt werden. Die beantragten Zeugen seien indes von der Strafgerichtspräsidentin mit der Begründung abgelehnt worden, die beiden Frauen hätten nichts vom behaupteten Vorfall gesehen, was jedoch nicht zutreffen könne, da sie nach Angaben des Opfers und seines Freundes unmittelbar daneben gestanden seien. Der Verteidiger ist demnach der Ansicht, die beiden Frauen hätten nicht nur keinen Schlag gesehen ‒ was die Möglichkeit miteinschliessen würde, dass der Schlag geführt wurde, sie ihn aber nicht mitbekommen hätten ‒ sondern die Szene im relevanten Zeitraum aus nächster Nähe miterlebt, sodass sie mit Sicherheit sagen könnten, dass der Berufungskläger nicht handgreiflich wurde. Als weiterer Zeuge sei D_____ einzuvernehmen.

2.4.2   F_____ wurde am 23. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie schilderte, sie sei mit C_____ im Club [...] gewesen und habe dort den Berufungskläger getroffen. Ein kleinerer, dickerer Mann habe sie irgendetwas gefragt. A_____ habe sie gefragt, ob sie den Mann kenne, was sie verneint habe, und A_____ habe mit ihm geredet, sie wisse nicht worüber. Sie habe sich abgedreht und weitergetanzt. Später habe sie am Tisch mit C_____ und dem Berufungskläger geredet, worauf der Mann wieder gekommen und mit A_____ gesprochen habe. Dieser sei „hässig“ geworden und F_____ und ihre Freundin hätten dem Türsteher gewinkt. A_____ habe etwas zum Türsteher gesagt, worauf dieser den Mann in Richtung Ausgang gebracht habe. Eine tätliche Auseinandersetzung habe sie nicht beobachten können. Sie sei sicher, dass A_____ den anderen nicht geschlagen habe. Ob der Berufungskläger Alkohol konsumiert habe, könne sie nicht sagen. Sie könne nur sagen, dass sie selbst betrunken gewesen sei (act. S. 78-82).

Das Gericht verzichtet auf eine erneute Befragung der Zeugin F_____. Sie hat den Berufungskläger entlastet, und es ist davon auszugehen, dass sie ihre früheren Angaben bestätigen würde. Was den Beweiswert ihrer Depositionen anbelangt, ist zu bedenken, dass von ihrer Seite keine unbefangenen Aussagen zu erwarten sind: Zum einen war sie selbst der Auslöser der Auseinandersetzung, und es ist nicht zu erwarten, dass sie sich gegen den Berufungskläger wenden würde, der als ihr Beschützer auftrat. Zudem hat sie auch langfristig ein Interesse an einem guten Einvernehmen mit dem Berufungskläger, von dem sie zwar getrennt lebt, aber ein gemeinsames Kind mit ihm hat. Nach den Angaben von F_____ haben sie heute ein gutes Verhältnis, nachdem im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht eineinhalb Jahre „Krieg“ geherrscht habe (act. S. 80). Unabhängig von ihren Beobachtungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass sie den Berufungsklägern belasten würde.

Hinzu kommt, dass die Zeugin nach eigenen Angaben betrunken war. C_____ schilderte, sie glaube, der Berufungskläger habe F_____ eine Rose gekauft, sie wisse aber nicht, ob sie (F_____) dies bemerkt habe, da sie bereits angetrunken gewesen sei (act. S. 114). Diese Einschätzung der Aufnahmefähigkeit von F_____ deutet auf eine erhebliche Alkoholisierung hin, aufgrund derer es fraglich erscheint, ob sie einen plötzlichen Schlag mit dem Aschenbecher überhaupt mitbekommen konnte.

Die Aussagen von F_____ vermögen die Unschuld des Berufungsklägers daher nicht zu beweisen.

2.4.3   C_____ bestätigte im Untersuchungsverfahren, dass sie mit F_____ zusammen im Club [...] war. Ein Typ habe F_____ angemacht und die ganze Zeit mit ihr reden wollen. Als sich A_____ zu ihnen gesetzt habe, sei der Typ wieder gekommen, und A_____ habe ihm sinngemäss gesagt, er solle verschwinden. C_____ sei gegen 6h00 auf die Toilette gegangen und D_____ habe sie, F_____ und A_____ nachhause gefahren. Von einem Streit zwischen A_____ und dem Opfer habe sie nichts mitbekommen, sie sei aber auch nicht ständig am Tisch gewesen, sondern auch auf der Tanzfläche und auf der Toilette. Wenn man „Theater“ mache, werde man schnell rausgestellt, sie habe aber nicht mitbekommen, dass an jenem Abend jemand rausgestellt worden sei (act. S. 113-115).

Auf Antrag der Verteidigung wurde C_____ in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt. Wie bereits im Untersuchungsverfahren berief sie sich darauf, nach der verbalen Auseinandersetzung zwischen Berufungskläger und Opfer die Toilette aufgesucht zu haben. Neu und ihren früheren Depositionen widersprechend sagte sie jedoch aus, als sie zurückgekommen sei, habe ein Securitas das Opfer und dessen Kollegen hinausgebracht (Prot. HV AG S. 5-6).

Es ist somit festzuhalten, dass die Zeugin nach wie vor nichts zum Tatgeschehen aussagen kann oder will, da sie zum massgeblichen Zeitpunkt auf der Toilette gewesen sei. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinterliess die Zeugin den Eindruck, dass sie den Berufungsklägern nicht nur keinesfalls belasten wollte, sondern seine Darstellung zu stützen versuchte, indem sie sich plötzlich mit Bestimmtheit daran erinnern wollte, wie das Opfer und sein Kollege von einem Securitas hinausgeführt wurden. Diese neuen Aussagen erachtet das Gericht als nicht glaubhaft.

2.4.4   Als weiterer Zeuge wurde in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, wie von der Verteidigung beantragt, D_____ einvernommen. Wie bereits im Vorverfahren konnte dieser zum eigentlichen Vorfall keine Angaben machen. Er sagte damals aus, er habe von A_____ erfahren, dass an diesem Abend etwas passiert sei. Er denke nicht, dass es einen gravierenden Vorfall gegeben habe, da er ansonsten nachträglich von der Security informiert worden wäre. Es sei möglich, dass er den Berufungskläger und die beiden Frauen nach Hause gefahren habe (act. S. 118-124). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er mit Bestimmtheit sagen, dass er die drei kurz nach 6 Uhr morgens heimgefahren habe ‒ er habe in den letzten Wochen abgeklärt, um welchen Abend es gehe. Er blieb dabei, nichts Besonderes mitbekommen zu haben, reichte jedoch einen Rapport der Sicherheitsfirma über den betreffenden Abend ein. Dort ist vermerkt, es seien Gäste von zwei Betrunkenen belästigt worden und daher von der Security aus dem Club gebracht worden (Kopie ad acta). Ob es sich dabei um den hier zur Debatte stehenden Vorfall handeln könnte, ist offen: Laut Schilderung der Beteiligten hatte E_____ ja niemanden belästigt. Weder die Aussagen von D_____ noch der eingereichte handschriftliche Vermerk über Vorfälle in der Tatnacht tragen daher zur Klärung des Sachverhalts bei.

2.5      Zur Theorie der Verteidigung, G_____ komme als Verursacher der Verletzungen infrage (Plädoyer AV: Prot. der zweitinstanzlichen HV S. 8), ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Opfer und sein Kollege nicht G_____ beschuldigen sollten, wenn dieser der wirkliche Täter wäre.

2.6      Die Verteidigung zieht in Zweifel, dass ein Gerangel sowie der Schlag mit einem Aschenbecher einzig die im Arztzeugnis (act. S. 59) festgehaltene 2 Zentimeter lange Rissquetschwunde nach sich gezogen hätte. Auch sei in der Requisition nicht die Rede davon, dass alles blutig gewesen sei, wie es das Opfer und sein Kollege berichten würden. Hierzu ist zu sagen, dass ein Gerangel nicht notwendigerweise eine Verletzung nach sich zieht. Das Verletzungsbild deutet auf eine Verletzung mit einem scharfkantigen Gegenstand hin und lässt sich mit dem Schlag mit einem Plastik-aschenbecher ohne weiteres erklären. Im Polizeirapport finden sich keinerlei Angaben zum Verletzungsbild. Als die requirierte Polizei eintraf, hatte das Opfer das Blut zudem nach eigenen Angaben bereits abgewaschen.

2.7      Das Gericht kommt nach Würdigung der vorliegenden Aussagen und der Sachbeweise zum Schluss, dass auf die glaubhaften Angaben des Opfers sowie des Belastungszeugen E_____ abzustellen ist. Ihre Glaubwürdigkeit wird durch die Angaben der Zeugen aus dem Umfeld des Berufungsklägers nicht erschüttert. Die Verteidigung betont zwar, es sei nicht davon auszugehen, dass sich diese abgesprochen hätten, dies war allerdings auch nicht notwendig. Auch ohne Absprache war evident, dass der Berufungskläger ein grosses Interesse daran hatte, einen erneuten Schuldspruch und damit verbunden den möglichen Widerruf des bedingten Strafanteils seiner Vorstrafe abzuwenden. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass G_____ der wahre Täter ist, noch dafür, dass sich das Opfer die Kopfverletzung in anderer Weise zugezogen hat. Betreffend die Geschehnisse im Innern des Clubs Club [...] wurde der inkriminierte Sachverhalt von der Vorinstanz daher zu Recht als erstellt betrachtet.

3.

Die Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) qualifiziert.

Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 16. Oktober 2011 nicht zu entnehmen ist, dass die Verletzung genäht werden musste. Dennoch stellt die dokumentierte Kopfverletzung mit bleibender Narbe ohne Zweifel eine einfache Körperverletzung dar (Zeugnis Notfallstation mit Foto: Akten S. 59 f.).

Eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn die Verwendung der Sache in der konkreten Art und Weise die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich brachte. Die Sachverhaltsschilderung der Anklage beschränkt sich darauf, dass der Berufungskläger dem Opfer einen „nicht exakt ermittelbaren gläsernen (und damit gefährlichen) Gegenstand (vermutlich eine Glasflasche, Trinkglas oder ein Aschenbecher“ gegen den Kopf schlug. Die Gefährlichkeit wird an das Material Glas geknüpft, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Glasscherben Schnittverletzungen hervorrufen können ‒ zu denken ist an bleibende Schädigungen der Augen oder entstellende Narben im Gesicht, was jeweils eine schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB darstellen würde. Da der Zeuge E_____ in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, er glaube nicht, dass es im Club [...] Aschenbecher aus Glas gebe, ist diese wesentliche Eigenschaft des verwendeten Gegenstandes widerlegt. Dass auch ein Plastikaschenbecher in der verwendeten Weise dazu geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, wird in der Anklageschrift nicht ausgeführt, weshalb ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aufgrund des Akkusationsprinzips ausser Betracht fällt. Hingegen liegt ohne Zweifel eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch. Der hierfür erforderliche Strafantrag liegt gültig vor (act. S. 57).

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sie ist vom Strafrahmen der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Am Strafrahmen ändert sich durch die Umqualifizierung der Tat in eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB nichts.

4.2      Das Tatverschulden wurde von der Vorinstanz zutreffend als nicht leicht eingestuft. Sie hat zu Recht festgehalten, dass der Berufungskläger das Opfer aus nichtigem Anlass verletzt hat. Hingegen waren die Folgen der Tat nicht gravierend: Die entstandene Verletzung blutete zwar offenbar stark, ist aber als relativ geringfügig zu bezeichnen. Es blieb eine kleine Narbe an der rechten Kopfseite zurück, die jedoch unter den Haaren liegt und daher unauffällig ist.

4.3      Das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers wurden im Urteil der Vorinstanz zutreffend geschildert, und es kann darauf verwiesen werden. Stark zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass er sich innerhalb der Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe erneut zu einer Gewalttätigkeit hinreissen liess und dies nicht etwa gegen Ende der Probezeit geschah, sondern nur etwas mehr als einen Monat nach seiner Verurteilung vom 7. September 2011. Zu seinen Gunsten ist die erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, die aufgrund des Sorgerechts, das er für sein Kind ausübt, zweifellos besteht.

4.4      Auch wenn der erwähnte Rückfall in der Probezeit stark negativ ins Gewicht fällt, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten angesichts der relativ geringfügigen Verletzung des Opfers als zu hoch. Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten trägt dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessen Rechnung.

4.5      Eine Strafe dieser Höhe kann als Freiheits- oder Geldstrafe ausgefällt werden (Art. 34 Abs. 1 bzw. Art. 40 StGB). Die angemessene Sanktion ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung zu bestimmen. Zu beachten sind dabei die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz. Dabei ist das Vorleben des Täters zu berücksichtigen. Vor allem einschlägige Vorstrafen und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine Geldstrafe nicht erzielt werden kann (dazu DOLGE, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N 25). Der Berufungskläger wurde 2006 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt; am 7. September 2011 wurde er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingter Strafanteil 6 Monate) verurteilt. Angesichts des Rückfalls innerhalb der Probezeit der letztgenannten Strafe erscheint eine Geldstrafe nicht mehr adäquat, und es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

4.6      Das Strafmass von 7 Monaten erlaubt grundsätzlich die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, aufgrund der Verurteilung zu einer 18 Monatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe innert fünf Jahren vor der hier beurteilten Tat könnte der bedingte Strafvollzug indes nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände sind angesichts des erwähnten Rückfalls klar zu verneinen.

5.

Die Vorinstanz hat den bedingten Strafanteil der Vorstrafe vom 7. September 2011 für nicht vollziehbar erklärt, was zufolge Rückzugs der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu überprüfen ist. Der Berufungskläger wurde durch die Vorinstanz verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Die Verteidigung beantragt, auf einer Verlängerung der Probezeit sei zu verzichten. Angesichts des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung ist das Urteil der Vorinstanz jedoch in diesem Punkt zu bestätigen.

6.

Bezüglich der Zivilforderungen ist das erstinstanzliche Urteil mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1000.--.

Dem Verteidiger wird ein Honorar gemäss der eingereichten Kostennote zuzüglich seines Aufwands für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung ausgerichtet. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem Amtlichen Verteidiger ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift wird der Berufungskläger der ein-fachen Körperverletzung schuldig erklärt. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.

Der Berufungskläger wird verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe,

            in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

            In den übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘704.95 und ein Auslagenersatz von CHF 47.80, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 300.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.67 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.08.2014 SB.2013.67 (AG.2014.607) — Swissrulings