Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.63
URTEIL
vom 21. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o […] Strafanstalt, […] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Mai 2013
betreffend versuchten qualifizierten Raub, Nötigung, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2012 des versuchten qualifizierten Raubes, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. Oktober 2012, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die gegen ihn am 22. April 2010 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. Im Weiteren wurde A_____ bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von B_____ im Betrage von CHF 3'000.– behaftet. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt und es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil hat A_____ mit Eingabe vom 23. Mai 2013 Berufung angemeldet und am 3. Juli 2013 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei statt wegen versuchten qualifizierten Raubs nur wegen versuchten Raubs schuldig zu sprechen. Zudem sei ihm ein Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB zugute zu halten. Die Strafe sei zu mildern. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen, für den Anklagesachverhalt zusätzlich auf das erstinstanzliche Urteil beziehungsweise die darin wiedergegebene Anklageschrift. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Urteil des Strafgerichts unterliegt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO der Berufung an das Appellationsgericht, wo nach § 73 GOG der Ausschuss zu deren Beurteilung zuständig ist. Der Berufungskläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und hat das Rechtsmittel form- und fristgemäss erhoben, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde von keiner Seite angefochten, so dass im Berufungsverfahren keine Überprüfung mehr erfolgt und es mit den entsprechenden Schuldsprüchen sein Bewenden hat. Das Gleiche gilt für die Genugtuung und die verfügte Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen.
2.
2.1 Der Berufungskläger soll gemäss erstinstanzlichem Urteil versucht haben, am 10. Oktober 2012 einen Raubüberfall auf den Kassenraum des […]spitals auszuführen. Zur Vorbereitung habe er ein Küchenmesser, Klebeband, Schnellbinder und Damenstrümpfe beschafft und in einen Rucksack gepackt. Um 10.45 Uhr habe er den Kassenraum des Spitals maskiert betreten und die Kassiererin B_____, die mit der Tagesabrechnung beschäftigt war, mit dem linken Arm gegen die Wand neben dem Tresor gedrückt. Dabei habe er die Klinge des Küchenmessers seitlich in einem Abstand von ca. 5 cm an ihre linke Halsseite gehalten, während er ihr mit der andern Hand den Mund zugehalten habe. Nachdem es B_____ dennoch gelungen sei, um Hilfe zu rufen, habe er versucht, die Türe des Kassenraums von innen zu verschliessen. Diesen Moment habe das Opfer erneut genutzt, um – diesmal lauter und ungehindert – „Hilfe“ zu schreien. Dem Berufungskläger sei es in der Folge nicht gelungen, die Türe zum Kassenraum von innen zu verschliessen. Er habe sich erneut dem Opfer zugewendet und es auf dieselbe Art wie vorher bedroht. Das Opfer habe jedoch erneut um Hilfe geschrien. Daraufhin habe der Beschuldigte den Raubversuch abgebrochen und sei davongerannt. Aufgrund dieses Sachverhalts erfolgte der Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes.
2.2 Der objektive Geschehensablauf ist unbestritten bis auf die Frage, ob der Berufungskläger das mitgeführte Messer an den Hals des Opfers B_____ gehalten habe (ohne diesen mit der Klinge zu berühren), oder ob er das Messer – wie er selbst geltend macht – zwar für das Opfer erkennbar in der Hand gehalten, jedoch nie an den Hals oder in dessen unmittelbare Nähe gebracht habe.
Bezüglich der Modalitäten des Einsatzes des Küchenmessers durch den Berufungskläger liegen keine objektiven Beweismittel vor. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt aufgrund einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen von B_____ einerseits sowie der Aussagen des Beschuldigten andererseits auf die Aussagen des Opfers abgestellt (Strafgerichtsurteil S. 8,9). Tatsächlich erweisen sich die Aussagen des Opfers als zuverlässig. Sie sind stimmig und erfüllen zahlreiche Realkriterien. Der Verteidiger behauptet im Berufungsverfahren zu Unrecht, dass das Opfer widersprüchlich ausgesagt habe. Unzutreffend ist zunächst, dass B_____ betreffend Wahrnehmen des Messers unterschiedlich ausgesagt habe. Sie hat vielmehr stets gleichbleibend angegeben, dass sie das Messer in der Hand des Täters gesehen habe, als er durch das Klapptürchen zu ihr gekommen sei. Auf Rückfrage hat sie im Vorverfahren lediglich ergänzt, sie könne es nicht sicher sagen, aber sie habe das Gefühl, er habe es beim Betreten des Raumes noch nicht in der Hand gehabt, und daher habe sie das Gefühl, er müsse es beim Klapptürchen hervor genommen haben. Sie hat nie behauptet gesehen zu haben, wie der Berufungskläger das Messer hervorgenommen habe (Akten S. 340, 735).
Dass das Opfer die Distanz vom Messer zum Hals zuerst mit 5 cm und dann mit 1 cm angegeben habe, wie dies der Berufungskläger vorbringt, trifft ebenso wenig zu. In ihrer Einvernahme hat B_____ auf die Frage nach der Distanz nur geantwortet: „Das Messer hat meinen Hals nie berührt.“ Dabei hat sie mit der Hand eine Bewegung zum Hals gemacht, was mit der Bemerkung protokolliert wurde „Frau B_____ führt das supponierte Messer in eine Distanz von 5 cm an ihre linke Halsseite heran“ (Akten S. 341). Es ist aber nicht möglich, bei einer Handbewegung zum Hals die Distanz zentimetergenau abzuschätzen, zumal man bei dieser Bewegung die Distanz zwischen Hand und Hals selbst gar nicht erkennen kann. So war es denn auch in der Tatsituation. B_____ konnte unmöglich sehen, auf wie viele Zentimeter das Messer an ihren Hals hinangeführt war, erst recht nicht, da sie gegen die Wand gedrückt und ihr der Mund zugehalten wurde. Dass das Opfer die mit 5 cm protokollierte, gezeigte Distanz zum Hals anlässlich der Einvernahme unterzeichnete und an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht von mutmasslich etwa 1 cm gesprochen hat („das kann 1 cm gewesen sein“, Akten S. 735), bedeutet im Hinblick auf diese Gegebenheiten keinen ernsthaften Widerspruch.
Betreffend die Frage, ob das Messer mit der Spitze oder der Klingenseite an den Hals des Opfers geführt wurde, gilt zunächst das oben Ausgeführte: Dies konnte B_____ in ihrer Situation gar nicht genau erkennen. Im Vorverfahren hat sie zwar angegeben, das Messer sei waagrecht an ihren Hals gehalten worden (Akten S. 341). An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sieben Monate nach dem Vorfall hat sie aber nicht einfach etwas anderes ausgesagt, sondern erst auf die konkrete Frage, ob das Messer mit der Spitze an ihren Hals geführt worden sei, darüber sinniert, dass das wohl so gewesen sein müsse: „Ich möchte sagen ja, weil er stand ja vor mir mit dem Messer, so (hält Messer vor den Hals), so war eigentlich die Spitze vorne und dann war der Griff hinten“ (Akten S. 735). Es ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, auch durchaus möglich, dass im Rahmen der beiden Tatakte beides vorgekommen ist – einmal Klinge, einmal Spitze. Bekanntermassen neigt eine befragte Person dazu, einen nicht genau erinnerten Ablauf – häufig unbewusst – aufgrund möglichst logischer Überlegungen so zu rekonstruieren, wie er gewesen sein könnte. Eine solche Rekonstruktion hat B_____ in der Hauptverhandlung vorzunehmen versucht. Sie hat dies mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut auch offen deklariert. Ein Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschüttern könnte, ergibt sich daraus nicht.
2.3 In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sein Vorgehen das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht erfülle. Er bestreitet diese Qualifikation selbst für den Fall, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung bestätigt würde. Denn sein Vorgehen sei in jedem Fall dilettantisch gewesen und es habe für das Opfer keine Lebensgefahr bestanden. Eine solche habe er auch nicht herbeizuführen versucht.
2.4 Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Sie ist zu bejahen, wenn die Tat auf Grund der gesamten Umstände nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt und ist namentlich zu begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2, mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; 116 IV 312 E. 2d und e S. 315-317). Ebenso ist sie gegeben, wenn der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, beispielsweise wenn er eine Rasierklinge nahe an Hals und Gesicht des Opfers bringt und trotz Gerangel nicht vom Opfer ablässt (BGer 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.3).
Der Berufungskläger hat sich professionell auf den Raubüberfall vorbereitet. Er hat die Tatgelegenheit auf der Gasse erlauscht, sich sodann eigens Utensilien besorgt, um die Tat unerkannt und effizient durchführen zu können und zuletzt verifiziert, dass er wirklich nur eine Person im Kassenraum antreffen werde. Inwiefern dieses Vorgehen dilettantisch erscheinen sollte, ist unerfindlich. Dem Berufungskläger ist es plangemäss gelungen, in den Kassenraum vorzudringen, um dort das Opfer zu bedrohen und einzuschüchtern. Nur weil das Opfer in unerwarteter Weise reagierte – durch ein Schreien, das der Berufungskläger nicht beenden konnte – und weil sich die Tür zum Kassenraum nicht von innen schliessen liess, gelang der Raub schliesslich nicht wie geplant. Das macht ihn aber keineswegs dilettantisch und ändert nichts an der offenbarten Gefährlichkeit (vgl. auch BGE 124 IV 97). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Berufungskläger ein Küchenmesser in unmittelbare Nähe zum Hals des Opfers gebracht hat, und zwar, den Aussagen des Opfers folgend, sogar zwei Mal. Angesichts dessen, dass es sich um eine physisch deutlich unterlegene Frau handelte und sie offenbar in derart grosse Panik geriet, dass sie körperliche Symptome zeigte (der Berufungskläger spricht von Augen Verdrehen und Wechseln der Gesichtsfarbe, weshalb er gar ihren Tod befürchtet habe, Akten S. 733), lag in diesem Messereinsatz, verbunden mit dem Zuhalten des Munds, eine konkrete Gefahr für das Opfer. Der Berufungskläger hatte zu jenem Zeitpunkt keine Kontrolle mehr über das Geschehen. Seinerseits in panischer Angst davor, ertappt zu werden (Akten S. 733), hätte er nicht verhindern können, dass das Opfer bei einem Versuch, sich zu entwinden oder ihn wegzuschubsen, durch das Messer ernsthaft verletzt worden wäre. Und das gilt auch wenn das Messer nicht direkt am Hals, sondern einige Zentimeter davon entfernt war und unabhängig davon, ob es mit der Spitze, der Schneidefläche oder – wie nach dem Grundsatz in dubio pro reo wohl anzunehmen ist – „nur mit der stumpfen Seite zum Hals geführt worden war (vgl. BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.3. und 1.4). Alle diese Gegebenheiten mussten dem Berufungskläger klar sein, und trotzdem ging er so und nicht anders vor. Sowohl angesichts der Vorbereitung als auch im Hinblick auf den Messereinsatz in der konkreten Situation ist die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen.
2.5 Der Berufungskläger macht wie bereits vor erster Instanz auch im Berufungsverfahren geltend, er habe aus eigenem Antrieb darauf verzichtet, den Raub zu Ende zu führen. Damit beansprucht er die Privilegierung seines Versuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Strafe mildern, wenn ein Täter „aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt“. Wenngleich die Rechtsfolge der Norm die Strafzumessung beschlägt, sind die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit als Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Versuch zu erörtern. Entscheidend für die Privilegierung ist, dass der Rücktritt freiwillig und nicht (überwiegend) unter dem Druck äusserer Umstände zustande gekommen ist, wobei solcher Druck auch von Dritten ausgeübt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn der Täter befürchtet, noch am Tatort erwischt zu werden, wenn er nicht unverzüglich flieht. Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn aufgetretene Erschwernisse das Risiko des Scheiterns so sehr erhöhen, dass es „offensichtlich unvernünftig“ wäre, die Tat fortzuführen (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 23 StGB N 10,11,12, m.w.H.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger deutlich offenbart, was der wirkliche und im Übrigen offensichtliche Anlass für den Abbruch seines Raubversuchs war: „Ich habe gemerkt, sie will nicht ruhig sein. Sie hat panische Angst gehabt und ich hatte auch Panik. Ich habe gemerkt, sie hört nicht auf damit. Da habe ich gedacht, weg hier“ (Akten S. 733). Im gleichen Sinne äusserte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Damit liegt nach dem oben Ausgeführten kein Rücktritt aus eigenem Antrieb vor. Vielmehr erfolgte der Abbruch wegen des mit jeder weiteren Sekunde erhöhten Risikos, noch am Tatort gestellt zu werden. Art. 23 StGB gelangt demnach nicht zur Anwendung. Ergänzend kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.
3.1 Mit der Berufung wird auch die Strafzumessung der Vorinstanz kritisiert. Zunächst verlangt der Berufungskläger eine Senkung des Strafmasses mit dem Hinweis darauf, dass er nur wegen versuchten Raubes statt wegen versuchten qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen und dass ihm ein Rücktritt vom Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB zugute zu halten sei. Mit diesen Rechtsstandpunkten ist er jedoch im Berufungsverfahren nicht durchgedrungen. Diesbezüglich erweist sich seine Kritik als hinfällig. In allgemeiner Weise bemängelt der Berufungskläger sodann, die Strafzumessung der Vorinstanz sei zu wenig begründet worden und nicht nachvollziehbar. Zudem sei das Merkmal der „besonderen Rücksichtslosigkeit“ im vorinstanzlichen Urteil unzulässigerweise doppelt berücksichtigt worden, nämlich bei der Qualifikation des Raubes und bei Bemessung der Strafe.
3.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3).
Im Hinblick auf diese Anforderungen erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als knapp, aber zutreffend begründet. Die Vorinstanz hat zunächst den gesetzlichen Strafrahmen unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen korrekt festgelegt. Sodann hat sie die wesentlichen Faktoren des Tat- und Täterverschuldens sowie die persönlichen Verhältnisse des Beurteilten angemessen berücksichtigt. Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Tat gemäss Vorstellung des Berufungsklägers auf einen unbestimmten, angesichts der Betriebsgrösse des Bürgerspitals jedenfalls beträchtlichen Deliktsbetrag richtete. Die objektiven Tatfolgen waren zwar gering. Trotzdem stellt ein bewaffneter Überfall am Arbeitsplatz für eine betroffene Angestellte ein gravierendes Ereignis dar. Sie kann dem Tatort nicht einfach ausweichen und wird dadurch immer wieder – in unterschiedlichen Lebensphasen und persönlichen Verfassungen – mit dem Erlebten konfrontiert. Eine Präzisierung soll noch hinsichtlich der Tatmotivation erfolgen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Dennoch ist von einem Akt der Beschaffungskriminalität auszugehen. Der Berufungskläger wollte seinen durch den Betäubungsmittelkonsum erhöhten Lebensbedarf mit illegalen Mitteln decken. Mit diesen Ergänzungen erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen als vollständig und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Der Verteidiger rügt eine Doppelverwertung des Merkmals der Rücksichtslosigkeit. Ihm ist zunächst darin beizupflichten, dass ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit bei der Tatbegehung bereits in der Qualifikation des Tatbestandes enthalten ist (qua „besondere Gefährlichkeit“). Die zur Begründung der Qualifikation herangezogenen Elemente dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals voll ins Gewicht fallen. Indessen kommt ein Gericht auch bei einem qualifizierten Tatbestand nicht umhin, das Verschulden aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tatumstände festzusetzen. Dabei hat es auch eine Gewichtung desjenigen Merkmals vorzunehmen, welches zur Qualifikation führte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs ist als Aspekt des objektiven Tatverschuldens, die Intensität des deliktischen Willens als ein solcher des subjektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen (Von Felten, Strafzumessung quo vadis, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 378). Wenn eine Tat aufgrund solcher Elemente bei der Strafzumessung als „rücksichtslos“ beschrieben wird, stellt dies noch keine unzulässige Doppelverwertung dar, solange damit keine eigenständige Verschärfung der Sanktion verbunden ist. Dass solches geschehen wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Kritik des Berufungsklägers erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren erweist sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Straffällen aus der kantonalen Gerichtspraxis als keinesfalls zu streng. Das Appellationsgericht hat unlängst einen Täter, der auf ähnliche Weise einen Lebensmittelladen zu überfallen versucht hat (und ebenfalls Betäubungsmittelkonsument war), sogar zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (SB.2011.31 vom 6. November 2012).
3.3 Auch bezüglich der Legalprognose ist der Vorinstanz zu folgen. Der Berufungskläger ist in der Schweiz und in Deutschland mehrfach wegen Körperverletzungs- und Vermögensdelikten vorbestraft (Amtsgericht Lörrach vom 15. Dezember 2010 wegen Körperverletzung und Betrugs; Strafbefehlsrichter Basel-Stadt vom 22. April 2010 wegen unrechtmässiger Aneignung; Amtsgericht Brilon vom 15. April 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung). Dass er gemäss eigenen Angaben zwei Wochen vor dem Raubüberfall wieder damit angefangen hat, Betäubungsmittel zu konsumieren, schlägt hinsichtlich der Legalprognose ebenso negativ zu Buche wie der Umstand, dass er seit September 2012 keinen festen Wohnsitz mehr hat (Akten S. 730). Der Berufungskläger befindet sich im vorläufigen Strafvollzug. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erwartet ihn die Auslieferung nach Deutschland. Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
4.
Das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), wofür ihm eine Gebühr von CHF 1’000.– aufzuerlegen ist. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'921.65 und ein Auslagenersatz von CHF 54.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 238.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.