Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2014 SB.2013.34 (AG.2014.717)

16. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,050 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Störung des öfftenlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, grobe sowie einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.34

URTEIL

vom 16. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen 

vom 4. Februar 2013

betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, grobe sowie einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 27. September 2012 wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung und einfacher sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Ausserdem wurde eine Busse von CHF 2‘000.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. A_____ erhob Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen an das Strafgericht überwies.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2013 wurde A_____ der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Urteil hat A_____ am 13. Februar 2013 Berufung angemeldet (Akten S. 84) und am 9. April 2013 die Berufungserklärung eingereicht. Die Begründung ergibt sich aus diesen beiden Eingaben, eine weitere förmliche Berufungsbegründung wurde nicht eingereicht. A_____ beantragt einen Freispruch, eventualiter die Herabsetzung der Geldstrafe und die Aufhebung der Probezeit von zwei Jahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen.

An der Berufungsverhandlung vom 16. September 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und hat Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt darzulegen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen freigestellt worden war, hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. 

Erwägungen

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2013 wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Der Berufungskläger ist Taxifahrer. Im Strafbefehl vom 27. September 2012, der hier als Anklageschrift gilt, wird ihm vorgeworfen, er habe am 31. März 2012 frühmorgens um 5:40 Uhr auf der Voltastrasse bei der Diskothek „[...]“ sein Taxifahrzeug im Dienst verbotenerweise auf dem Fahrradstreifen geparkt und dadurch den nachfolgenden Fahrzeugverkehr behindert. Vor ihm und hinter ihm sei jeweils ein weiteres Taxifahrzeug vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd geparkt gewesen. Als eine Polizeipatrouille erschienen sei und Handzeichen gegeben habe, um die drei fehlbaren Taxifahrer einer Personenkontrolle zu unterziehen, sei der Berufungskläger mit seinem Taxi rasant zwischen den Fahrzeugen herausgefahren und direkt auf die beiden Polizistinnen zugefahren. Diese hätten zur Seite weichen müssen, um nicht vom Fahrzeug des Berufungsklägers erfasst und verletzt zu werden. Gleichzeitig hätten die Lenker des nachfolgenden Fahrzeugverkehrs rasant abbremsen müssen, um nicht mit dem Taxi des Berufungsklägers zu kollidieren.

Das Strafgericht hat dazu erwogen, der Berufungskläger habe mit einer Kontrolle durch die Polizei rechnen müssen. Er habe gewusst, dass er mit seinem Taxi dort nicht halten dürfe und habe gesehen, wie das Polizeifahrzeug vor den Taxis angehalten habe. Er habe sich als einziger von drei Taxifahrern entfernt. Es sei abwegig, dass er nicht von einer Kontrolle ausgegangen sei und das Haltezeichen der Polizei nicht gesehen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Polizistinnen den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollten. Dieser habe durch sein rasantes Anfahren die beiden Polizistinnen gefährdet. Das Strafgericht stützt sich auf die Aussagen der beiden Polizistinnen, welche an der Hauptverhandlung zur Sache befragt wurden. Sie schilderten, dass sie am Tatort ausgestiegen seien und dem Berufungskläger und den beiden weiteren Taxifahrern mit ausgestreckter Hand klar signalisiert hätten, am Ort zu bleiben. Das erste und dritte Taxi seien auch stehen geblieben, der mittlere Fahrer habe Vollgas gegeben und sei auf die ausgestiegenen Polizistinnen zugefahren.

2.2      Mit der Berufungsanmeldung vom 13. Februar 2013 (Akten S. 84) macht der Berufungskläger geltend, er habe das Leben der Polizistinnen mit seinem Fahrverhalten nicht gefährdet. Dies zeige sich daran, dass er von der Polizei weder angehalten noch verfolgt worden sei. Er habe bloss einen Fahrgast einsteigen lassen und sei danach weggefahren, ohne dass ihm ein Zeichen gegeben worden sei, welches er als Stoppzeichen hätte verstehen müssen. Er sei seit sechs Jahren Taxifahrer und kenne und befolge die Strassenverkehrsordnung sehr gut. Die Auferlegung der Probezeit von 2 Jahren sei eine grosse Last für ihn, da er täglich auf der Strasse unterwegs sei und daher ein grosses Risiko trage, dass er ungewohnt negativ auffalle. Der Berufungskläger hat diese Einwände anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt. Er machte geltend, er habe vor der Diskothek angehalten, um einen Kunden aussteigen und einen anderen Kunden einsteigen zu lassen. Sie hätten über Strecke und Preis gesprochen. Als die Polizei angefahren sei, habe er gewartet, bis das Polizeifahrzeug vor den Taxis parkiert habe, und sei dann abgefahren. Er habe gesehen, wie zwei „Polizisten“ ausgestiegen seien, den dritten habe er nicht gesehen. Die Ankunft der Polizei müsse nicht zwingend auf eine Kontrolle der Taxis schliessen lassen. Es sei bekannt, dass es in der Diskothek „[...]“ am Wochenende „immer Krach, Streit und Schlägereien“ gebe und die Polizei deswegen komme. Ähnlich sei es an der Heuwaage, auch dort würden die Taxis wegfahren, wenn die Polizei komme, und es würden keine Bussen erhoben. Die Voltastrasse sei an dieser Stelle zweispurig und es sei genügend Platz gewesen, um neben dem Polizeiauto durchzufahren. Der Geldbetrag sei viel zu hoch, er könne dies nicht bezahlen. Zudem sei eine Probezeit von zwei Jahren bei seinem Beruf viel zu lang. Auf Frage sagte er, die Polizei habe „gar nichts“ gemacht, als er weggefahren sei.

3.

Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Aussagen der Polizistinnen nicht auf deren Wahrnehmung des Vorgefallenen beruhen würden und dass sie den Berufungskläger zu Unrecht hätten belasten wollen. Dass die Polizei den Berufungskläger nach dessen Wegfahrt nicht sofort verfolgt hat, erklärt sich aus dem Umstand, dass die beiden weiteren Taxis zunächst kontrolliert werden mussten und dass der Berufungskläger aufgrund des Nummernschildes identifizierbar war. Das Gericht ist aufgrund der Würdigung aller Aussagen und Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger sich zwar der Polizeikontrolle entzogen hat, aber dabei die Polizistinnen nicht körperlich gefährden wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers, welcher in der Berufungsverhandlung erneut befragt werden konnte. Er hat von Beginn weg zugestanden, dass er mit seinem Taxi falsch parkiert war und die Ankunft der Polizei gesehen hat, aber mit Hinweis auf die beiden gleichgerichteten Fahrstreifen bestritten, auf die Polizistinnen zugefahren zu sein. Es ist im Einzelnen darzulegen, inwieweit das Gericht seine Aussagen als überzeugend erachtet und infolgedessen von einer für ihn günstigeren Sachlage ausgeht (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 3 StPO).

4.

4.1      Der Berufungskläger bestreitet nicht, sein Taxi auf dem Fahrradstreifen abgestellt und dadurch den Verkehr behindert zu haben, im Wissen darum, dass das nicht zulässig war. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2012, aSVG; SR 741.01) ist nicht angefochten und daher zu bestätigen.

4.2      Gemäss Anklage wird dem Berufungskläger im Weiteren vorgeworfen, durch sein Fahrmanöver die Lenker des nachfolgenden Fahrzeugverkehrs, welche von der Dreirosenbrücke her durch die Voltastrasse in Richtung Voltaplatz fuhren, gezwungen zu haben, ihre Fahrt rasant abzubremsen, um eine Kollision mit dem Taxi des Berufungsklägers zu verhindern. Der Vorwurf beruht auf der Aussage einer der betroffenen Polizistinnen, wonach der von hinten herannahende Verkehr habe abbremsen müssen (Akten S. 31). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte sie, sie glaube, es seien Lastwagen gekommen, die hätten abbremsen müssen, aber ohne Gewähr (Akten. S. 76). Die andere Polizistin und der Polizist, der in jenem Zeitpunkt noch im Polizeiwagen sass, haben sich zu dieser Verkehrssituation nicht geäussert. Der Berufungskläger hat den Vorwurf stets bestritten.

Es gibt keinen Grund, an der Beobachtung der Polizistin, wonach es nachfolgende Fahrzeuge gegeben habe, zu zweifeln. Die Voltastrasse ist eine wichtige Verkehrsachse für den Übertritt vom Klein- ins Grossbasel und für den Übergang von der Autobahn in das städtische Strassennetz, auf der auch an einem frühen Samstagmorgen Betrieb herrscht. Unklar für das Gericht bleiben aber die konkreten Umstände der Behinderung des nachfolgenden Verkehrs. Dies zeigt sich daran, dass in der ersten Einvernahme keine Einzelheiten geschildert wurden und dass in der gerichtlichen Einvernahme knapp ein Jahr später keine Gewähr für konkrete Angaben mehr gegeben werden konnte. Es überrascht nicht, dass sich die Zeugin nach dieser Zeit daran nicht mehr erinnert, und das Eingeständnis dieser Erinnerungslücke wird als Zeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage gewertet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger durch die zügige Wegfahrt mitten aus der Reihe abgestellter Taxis den herannahenden Verkehr zwar in unvorsichtiger Weise behindert hat, ohne dabei aber eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorgerufen zu haben. Die Hinderung des herannahenden Verkehrs ist daher als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG zu betrachten. Zusammen mit dem anerkannten Vorwurf des Falschparkierens hat sich der Berufungskläger daher der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, wobei er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist.

5.

5.1      Bezüglich seines Verhaltens gegenüber der Polizei wurde der Berufungskläger wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und Hinderung einer Amtshandlung angeklagt. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Ankunft des Polizeifahrzeugs sah, das vor der Kolonne mit den drei Taxis angehalten hat. Bestritten ist jedoch, ob der Berufungskläger die Handzeichen der Polizistinnen gesehen hat. Er behauptet, die Polizistinnen hätten nichts signalisiert, er habe gemeint, die Polizeikontrolle gelte einer Schlägerei in der dortigen Diskothek. Die beiden Polizistinnen und der Polizist, welcher das Polizeifahrzeug lenkte, sagten übereinstimmend aus, sie seien von der Dreirosenbrücke her gekommen und hätten das Polizeiauto „als Blockade“ vor das vorderste Taxi gestellt (Akten S. 31, 44, 76 f.). Der vorderste Taxifahrer hat angegeben, dass er nicht mehr wegfahren konnte und von der Polizei kontrolliert worden sei, als der Berufungskläger mit seinem Taxi davonfuhr (Akten S. 41).

5.2      Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, macht sich nach Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) strafbar. Der Tatbestand setzt die (gewaltlose) Beeinträchtigung einer Amtshandlung voraus. Es genügt, dass der Täter deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Die Flucht vor einer polizeilichen Kontrolle wird vom Bundesgericht allgemein unter Art. 286 StGB subsumiert, sofern sich die Amtshandlung bereits konkretisiert hat (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 und E. 6.2.3 S. 105; ferner BGE 127 IV 115; 124 IV 127).

Der Berufungskläger anerkennt, dass sein Taxi grundsätzlich falsch abgestellt war. Bei dieser Ausgangslage musste er damit rechnen, dass die Polizei auch seinetwegen anhielt und eine Polizeikontrolle durchführte, die alle drei falsch abgestellten Taxis umfasste. Dass der Berufungskläger mitten aus einer Reihe falsch abgestellter Taxis herausfuhr, obwohl ein Polizeifahrzeug die Wegfahrt des vordersten Wagens blockierte, dessen Fahrer bereits die Papiere zeigen musste, kann nicht anders verstanden werden als Vereitelung der Kontrolle durch denjenigen Fahrer, der als nächster an der Reihe gewesen wäre. Die Polizistinnen sind Beamte im Rechtssinne (Art. 110 Abs. 3 StGB), welche mit der Ahnung der Parkvergehen innerhalb ihrer Befugnisse handelten. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist zu bestätigen.

6.

6.1      Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch der Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs zu beurteilen. Die Polizistinnen sagen aus, es sei „brutal schnell gegangen“, sie hätten ein klares „Stopp-Signal“ gegeben, der Berufungskläger habe „Vollgas“ gegeben und sei auf die Polizistinnen zugefahren, sie hätten „relativ zügig“ auf die Seite stehen bzw. einen „Gump“ machen müssen, weil es sonst zur Kollision gekommen wäre (Akten S. 31 f., 76 f.). Der Berufungskläger macht in allen Einvernahmen geltend, es sei ein Fahrgast in sein Taxi gestiegen, den er in die Diskothek „[…]“ gefahren hätte. Die Strasse sei zweispurig, er sei in der linken Spur davongefahren und habe die Polizistinnen nicht gefährdet. Er sei einfach „normal“ losgefahren, weil er einen Fahrgast befördert habe (Akten S. 38 ff., 75, sowie Protokoll Berufungsverhandlung).

6.2      Gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Öffentlich ist der Verkehr auf Flächen, die einem unbestimmbaren Personenkreis offen stehen. Erfasst wird die konkrete Gefährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben, wobei sich der Vorsatz sowohl auf das gefährdende Verhalten als auch auf den Gefährdungserfolg richten muss (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 11 ff.; Fiolka, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 237 N 27). Nach der Rechtsprechung ist eine Störung des öffentlichen Verkehrs gegeben, wenn ein Automobilist auf der Autobahn mit unverminderter Geschwindigkeit auf einen Polizisten zufährt, der sich auf die Fahrbahn stellt und das Haltezeichen gibt (BGE 106 IV 370), ferner bei Fortsetzen der Fahrt in einem vielbefahrenen Verkehrskreisel mit einem auf der Motorhaube bzw. Windschutzscheibe liegenden Mann (AGE AS.2011.66 vom 13. November 2012 E. 5.5), bei einer Rennfahrt zweier Personenwagen durch ein Stadtquartier mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (AS.2010.98 vom 26. August 2011 E. 3) oder bei massiven Schikanestopps auf der Autobahn, um den nachfolgenden Automobilisten auszubremsen (AGE 306/2005 vom 19. August 2005 E. 5.3). 

6.3      Es ist erstellt, dass sich der Berufungskläger durch das Wegfahren bei eingeleiteter Polizeikontrolle einer Amtshandlung widersetzt hat (hiervor E. 5). Indessen lässt sich nach der gerichtlichen Beweiswürdigung der Vorwurf, er sei auf die Polizistinnen zugefahren und habe sie körperlich gefährden wollen, nicht mit der gebotenen Klarheit erhärten. Es ist zwar verständlich, dass sich die Polizistinnen bedroht gefühlt hatten, als der Berufungskläger überraschend losfuhr, während sie bei nächtlicher Dunkelheit den ersten Fahrer kontrollierten. Das Gericht erachtet die Aussage des Berufungsklägers, wonach er kein Haltezeichen gesehen habe, als glaubhaft. Seine Beteuerung, er sei nicht auf die Polizistinnen zugefahren und es habe auf dem linken Fahrstreifen genügend Platz für die Durchfahrt gehabt, wird so gewürdigt, dass er aus seiner Sicht die Polizistinnen nicht gefährden wollte. Der Berufungskläger hat von Beginn an ausgesagt, vor der Ankunft der Polizei sei ein Fahrgast zugestiegen. Die Polizistinnen hatten zwar im Wagen des Berufungsklägers keinen Fahrgast gesehen. Da es jedoch dunkel war und ihre Aufmerksamkeit auf den vordersten Taxifahrer gerichtet war, steht dies den Aussagen des Berufungsklägers nicht entgegen. Die Ablenkung durch den Fahrgast mag als Erklärung dafür dienen, dass der Berufungskläger das Haltezeichen der Polizistinnen nicht gesehen hat. Es ging alles recht schnell. Neben der bereits erwähnten Aussage der Polizistin („brutal schnell“) ergibt sich dies auch aus den Darlegungen des Fahrers des Polizeiwagens, der noch „ein paar Sekunden länger“ im Wagen verblieb, um diesen ordnungsgemäss zu sichern, und noch im Auto sass, als der Berufungskläger wegfuhr (Akten S. 44). Hinzuweisen ist auch auf die Platzverhältnisse an jenem Ort, wo neben dem Radstreifen zwei gleichgerichtete Fahrstreifen liegen (Akten S. 28). Zusammenfassend glaubt das Gericht dem Berufungskläger, dass er die Polizistinnen nicht gefährden wollte. Ein entsprechender Vorsatz der Gefährdung der körperlichen Integrität ist nicht erstellt. Die Polizistinnen haben sich aus ihrer Sicht zweifellos bedroht gefühlt. Ob ihre körperliche Integrität auch bei objektiver Betrachtung ernstlich gefährdet war, kann aber offen bleiben, weil dem Berufungskläger jedenfalls kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden kann. Immerhin sind die Platzverhältnisse an jenem Ort nicht derart eng, dass eine gefahrlose Durchfahrt ausgeschlossen erscheint.

Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB kommt im Bereich der Verkehrsregelverletzungen nicht zur Anwendung (Art. 90 Ziff. 3 aSVG; Fiolka, a.a.O., Art. 237 N 4; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 90 N 35; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 237 N 1). Das Unrecht ist mit der Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG abgegolten.

6.4      Zusammenfassend ist der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen; hingegen ist er von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs und der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

7.

7.1      Bezüglich der Strafzumessung macht der Berufungskläger geltend, die Geldsumme sei zu hoch und die Probezeit von 2 Jahren zu lang.

Die Strafe ist gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

7.2      Auszugehen ist vom Strafrahmen der Hinderung einer Amtshandlung, der Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich im oberen Bereich. Als Taxifahrer wusste er, dass er mit seinem Fahrzeug am fraglichen Ort nicht stehen durfte. Wie die anderen beiden Fahrer hätte der Berufungskläger die Polizeikontrolle erdulden müssen. Belastend fällt auch die brüske Art und Weise seiner Wegfahrt ins Gewicht, wodurch die Polizistinnen erschreckt und womöglich gar weggedrängt wurden. Zwar hat der Berufungskläger seine Taten nicht gänzlich geleugnet, bezüglich des Hauptvorwurfs (Hinderung einer Amtshandlung) sein Verhalten jedoch verharmlost, weshalb ihm kein umfassendes Geständnis zugutegehalten werden kann. Der Berufungskläger hat keine Vorstrafen, was neutral zu werten ist. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen, welche gemäss der Regel von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist. Die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Probezeit von 2 Jahren ist zu bestätigen. Das Gesetz sieht eine Probezeit im Bereich von 2 bis 5 Jahren vor (Art. 44 Abs. 1 StGB), es lässt also keine kürzere Probezeit zu.

Eine Strafschärfung aufgrund Art. 49 Ziff. 1 StGB kommt nicht zur Anwendung, da die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung als Übertretung bloss mit Busse bedroht ist, welche kumulativ auszusprechen ist. Für das Parken auf dem Radstreifen (Art. 37 Abs. 2 aSVG; Art. 19 Abs. 2 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR 741.11) und die Behinderung des von hinten herannahenden Verkehrs durch die brüske Wegfahrt des Taxis (Art. 36 Abs. 4 aSVG, Art. 17 Abs. 1 VRV) erscheint eine Busse von CHF 180.– angemessen.

7.3      Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.; AGE AS.2010.58 vom 21. September 2011 E. 9.3.1.1). Allerdings gibt der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in der genannten Gesetzesbestimmung dem Gericht ein Kriterium in die Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer anzusetzen (AGE AS.2011.72 vom 27. Mai 2014 E. 7.2).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers stärker zu berücksichtigen, als dies die Vorinstanz getan hat. Der Berufungskläger lebt nach eigener Angabe in der Berufungsverhandlung mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und vier Kindern zusammen und bezieht Ergänzungsleistungen und teilweise auch Sozialhilfe. Die 19-jährige Tochter besucht die Fachhochschule, die 16-jährige Tochter ein Brückenangebot. Die beiden Söhne sind jünger. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Tagessatz von CHF 30.– angemessen.

8.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 180.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 286 des Strafgesetzbuchs, Art. 90 Ziff. 1 des alten Strassenverkehrsgesetzes und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.

Er wird von der Anklage der Störung des öffentliches Verkehrs und der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2014 SB.2013.34 (AG.2014.717) — Swissrulings