Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.32
URTEIL
vom 9. Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beurteilter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2014 (Berufungsentscheid betreffend ein Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2013)
betreffend einfache Köperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, rechtswidriger Aufenthalt, Nichtanzeigen eines Fundes, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades sowie Lärm und Unfug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2013 wurde C_____ der einfachen Körperverletzung, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetMG) und des Lärms und Unfugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von 2 Tagen und der Untersuchungshaft bzw. des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. Juni 2012, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2012. Von der Anklage des mehrfachen Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung wurde C_____ freigesprochen. Sein Kollege bzw. Mittäter A_____ wurde – mit Ausnahme der rechtswidrigen Einreise und der mehrfachen Übertretung des BetMG – wegen denselben Delikten zu einer Strafe von 21 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 12 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt, wobei bei ihm noch ein Schuldspruch wegen Nichtanzeigen eines Fundes und versuchter schwerer Körperverletzung erfolgte.
C_____ hat gegen dieses Urteil Berufung erklärt und wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2014 (SB.2013.32 vom 9. Mai 2014) von der Anklage des Lärms und Unfugs freigesprochen.
Des Weiteren hat die Präsidentin des Appellationsgerichts die an der Verhandlung anwesende Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass sie beabsichtige, den freisprechenden Entscheid – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Eintritt der Rechtskraft des Urteils – im betreffenden Punkt gemäss Art. 392 StPO auf A_____ auszudehnen. Der Entscheid ist in der Folge weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger innert der 30tägigen Frist angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
1.
Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss Art. 392 StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 392 N 1).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat ihrem Schuldspruch folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Berufungskläger sei mit seinem Kollegen A_____ am 24. Juni 2012 am Rhein unterwegs gewesen, wo sie ein fremdes, nicht abgeschlossenes Fahrrad behändigt hätten und damit laut grölend herumgefahren seien. In der Folge hätten sie das Fahrrad in den Rhein geworfen. Der sich mit Freunden am Rheinufer aufhaltende Privatkläger habe die beiden deswegen zur Rede gestellt, worauf es zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen sei.
2.2 Der Berufungskläger rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen groben Unfugs eine Verletzung des Akkusationsprinzips und des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Er macht geltend, dass der Vorwurf in der Anklageschrift überhaupt nicht spezifiziert bzw. nicht ausgeführt werde, durch welche Handlung konkret grober Unfug betrieben worden sei (Beschwerdebegründung S. 8 Ziff. 8.). Es liege somit ein Verstoss gegen Art. 325 StPO vor. Der Berufungskläger fährt fort, des Weiteren habe die Frage, wer von den beiden Mitangeklagten das Fahrrad in den Rhein geworfen habe, nicht abschliessend geklärt werden können. Der Schuldspruch verstosse deswegen auch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Beschwerdebegründung a.a.O., Ziff. 9.).
2.3 Das Appellationsgericht hat in seinem die Berufung von C_____ betreffenden Urteil festgehalten, in der Anklageschrift werde nicht explizit geschildert, welche Tathandlung den Tatbestand des groben Unfugs (recte: Lärm und Unfug) erfüllt haben solle. Vielmehr führe die Anklageschrift in Ziff. 5 unter dem Titel „unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades und grober Unfug“ aus, nachdem der Berufungskläger und A_____ zusammen auf dem Fahrrad grölend und lärmend einige Meter gefahren seien, habe „einer der beiden oder beide zusammen“ das Fahrrad in den Rhein geworfen (Anklageschrift Ziff. 5). Das Appellationsgericht hat – mit Hinweis auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils – erwogen, die Vorinstanz komme zwar zum Schluss, es liege „hier auf der Hand“, dass sich der Vorwurf des groben Unfugs auf das Werfen des Fahrrades in den Rhein beziehe. Dem sei jedoch nicht beizupflichten. Vielmehr sei auch denkbar, dass sich der Vorwurf auf das grölende Fahren beziehe – was auch der korrekte Titel des Tatbestandes von § 31 des Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt, nämlich „Lärm und Unfug“, naheliegend erscheinen lasse, zumal das Versenken eines Fahrrades im Rhein an und für sich den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen würde, wenn dies auch vorliegend nicht angeklagt worden sei (SB 2013.32 vom 9. Mai 2014, E. 3.2).
Das Appellationsgericht kommt zum Schluss, selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz angenommen würde, mit dem Vorwurf sei das Versenken des Fahrrades gemeint, scheitere ein Schuldspruch daran, dass die Staatsanwaltschaft dies offensichtlich keinem bestimmten Verursacher zuordnen konnte und in der Folge ausgeführt habe, „einer von beiden oder beide zusammen“ hätten das Fahrrad in den Rhein geworfen. Bei dieser Beweislage, so das Appellationsgericht, habe vielmehr ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen (vgl. dazu statt vieler BGE 127 I 38 E. 2a S. 40), wobei anzufügen sei, dass hierbei zudem wieder das Akkusationsprinzip tangiert wäre, sei doch die Zuordnung an „einen der beiden oder beide zusammen“ ganz offensichtlich nicht tauglich, um beide zu verurteilen – zumal in diesem Punkt auch keine Mittäterschaft angeklagt worden sei, was allenfalls einen Schuldspruch bei dieser Anklageformulierung ermöglicht hätte (SB 2013.32 vom 9. Mai 2014, a.a.O.). Das Appellationsgericht hat C_____ daher in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil im Anklagepunkt 5 freigesprochen.
2.4 Da der vom Appellationsgericht beurteilte Sachverhalt auch bei A_____ einen Freispruch vom Vorwurf des Lärms und Unfugs rechtfertigt, ist der freisprechende Entscheid im Anklagepunkt 5 gemäss Art. 392 StPO auf diesen auszudehnen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Lärms und Unfugs ist daher – ungeachtet der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils – aufzuheben und A_____ von der Anklage des Lärms und Unfugs freizusprechen.
3.
Neben dem vorliegend aufzuhebenden Schuldspruch wegen Lärms und Unfugs hat das erstinstanzliche Gericht A_____ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Nichtanzeigens eines Fundes sowie des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades schuldig erklärt. Diese Schuldsprüche werden durch das vorliegende Urteil nicht tangiert.
4.
Die gegen C_____ erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.– CHF wurde angesichts des Freispruchs von der Anklage des Lärms und Unfugs auf CHF 200.- reduziert. Entsprechend ist auch die gegenüber A_____ ausgesprochene Busse von CHF 250.– um CHF 100.– , also auf CHF 150. – zu reduzieren.
5.
Für die Tragung der Kosten resultieren keine Konsequenzen, da der Freispruch insgesamt einen Nebenpunkt betrifft und somit nicht ins Gewicht fällt.
Das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, erkennt:
://: In Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2014 wird A_____ von der Anklage des Lärms und Unfugs freigesprochen, in Anwendung von Art. 392 der Strafprozessordnung.
Die für A_____ von erstinstanzlich ausgesprochene Busse wird infolge des Freispruchs auf CHF 150.– reduziert.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.