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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2014 SB.2013.124 (AG.2014.713)

23. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,427 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Hinderung einer Amtshandlung (6B_28/2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.124

URTEIL

vom 23. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Caroline Cron , Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Oktober 2013

betreffend Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen A_____ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wurde abgewiesen. A_____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung Berufung erklärt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher der Berufungskläger sinngemäss einen Freispruch beantragt. Verschiedene E-Mails des Berufungsklägers wurden zu den Akten genommen (Verfügung vom 19. Februar 2014). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet und sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren lassen.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten seiner Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass darauf einzutreten ist (vgl. Art. 399 und 401 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des

Appellationsgerichts.

2.

2.1      Gemäss dem angefochtenen Urteil hat der Beschuldigte am 19. Februar 2013 den Polizeiposten Bahnhof SBB betreten, offenbar um eine Strafanzeige zu erstatten. Er soll in einem aufgewühlten und aggressiven Gemütszustand gewesen sein, sodass eine normale Kommunikation zwischen ihm und den Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei. Der Berufungskläger soll herumgeschrien, den Polizeibeamten [...] beschimpft und mit den Händen gefuchtelt haben. Nachdem mehrere Ermahnungen keine Wirkung gezeigt hätten, sei er aufgefordert worden, den Posten zu verlassen. Anstatt dieser Aufforderung Folge zu leisten, habe der Berufungskläger in die linke Jackentasche gegriffen und darin herum gewühlt. Trotz mehrmaliger Anweisung, dies zu unterlassen, habe er unentwegt in der Jackentasche herumgewühlt. Schliesslich habe er einen Bleistift hervor gezogen und damit eine ruckartige Bewegung in Richtung des Polizeibeamten [...] gemacht. Daraufhin sei er von den Polizeibeamten [...] und [...] arretiert und aus dem Posten verbracht worden. Vor dem Posten hätten die Beamten erneut versucht, mit dem Berufungskläger ein konstruktives Gespräch zu führen. Dieser habe sich aber nicht beruhigt, sondern weiter laut herum geschrien. Dadurch sei die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört worden. Der Berufungskläger sei ein weiteres Mal arretiert und zurück in die Räumlichkeiten des Polizeipostens geführt worden. Während der nachfolgenden Effekten- und Kleiderkontrolle habe er die Kooperation verweigert. Der Betrieb des Polizeipostens sei aufgrund des Vorfalls während rund 2 Stunden massiv beeinträchtigt gewesen. Die Polizeibeamten seien aufgrund des Vorfalls nicht in der Lage gewesen, wie vorgesehen auf Patrouille zu gehen (Pol [...] und [...]) oder Anzeigen anderer Personen entgegen zu nehmen (Pol [...] und [...]). Die Vorinstanz sah im Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs erfüllt und fällte einen entsprechenden Schuldspruch.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet den äusseren Hergang wie schon vor Strafgericht auch im Berufungsverfahren nur in einzelnen Punkten. Er will nicht laut geworden, sondern einfach stehen geblieben sein, weil er sich mit seinem Anliegen, eine Strafanzeige gegen das Erziehungsdepartement einzureichen, abgewimmelt vorgekommen sei. Er habe den Bleistift zum Ausfüllen eines Sudoku-Rätsels auf dem Posten benutzt und diesen Bleistift im Hosensack versorgen wollen. Daraufhin habe der Polizeibeamte – gemäss früherer Aussage muss es sich um Pol [...] gehandelt haben – an die Pistole gegriffen. Er habe dem Beamten dann gezeigt, dass es sich beim Gegenstand in seiner Hand um ein Bleistift handle. Er habe den Dienst der Polizeibeamten nicht verzögert und wisse immer noch nicht, was ihm eigentlich vorgeworfen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 3).

2.3      Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch indessen sorgfältig und überzeugend begründet. Sie stellte für den Sachverhalt auf den Polizeirapport sowie die vor Gericht erfolgten Zeugenaussagen von Pol [...], Pol [...] sowie Gfr [...] ab. Die Polizeibeamten hatten das relevante Geschehen vor Strafgericht je in eigenen Worten, aber mit Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend geschildert. Alle drei Beamten hatten beschrieben, wie der Berufungskläger mit einem Gegenstand hantiert habe. Alle hatten zudem spontan ein Element erwähnt, welches die Situation als bedrohlich erscheinen liess. Die Aussage von Pol [...] vor Strafgericht lautete: „Er hat dann eine Bewegung gemacht, etwas aus dem Sack genommen und wie auf uns zugestochen. Wir haben gesehen, dass es ein Bleistift war, eigentlich nichts Gefährliches. Aber es war auch eine Situation, wo man sagen könnte, es hätte eine Waffe oder so sein können“ (Protokoll, Akten S. 102). Pol [...] hatte ausgesagt: „Irgendwann ist er dann aufgestanden, hat sich nach vorne gebeugt und angefangen, mit etwas herum zu fuchteln. Ich habe nicht gesehen, was es war“ (Akten S. 105). Gefr [...] gab zu Protokoll: „Es wurde immer wie lauter. Man hat ihn auch darauf hingewiesen, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, da er immer so herumgenuscht hat. Er hat etwas aus der Tasche herausgezogen, man konnte meinen, es sei ein Messer“ (Akten S. 110). Diese Aussagen sind unter Zeugnispflicht erfolgt und weisen Merkmale hoher Zuverlässigkeit auf. Jeder Zeuge schilderte das Geschehen aus seinem Blickwinkel. Die Aussagen decken sich beziehungsweise ergänzen sich. Anzeichen von Aggravation fehlen völlig. Gedanken und Interpretationen wurden offen deklariert und von Wahrnehmungen unterschieden. Gfr [...] gab zudem frei weg zu Protokoll, dass der Rucksack des Berufungsklägers „in hohem Bogen“ herausbefördert worden sei. Wäre es ihm um eine Falschbezichtigung beziehungsweise tendenziöse Aussage gegangen, hätte er Solches nicht angeben müssen. Differenziert ausgefallen sind die Aussagen auch hinsichtlich der Diskrepanz der konkreten Gefahr auf der einen Seite und der Bedrohlichkeit der Gesamtsituation auf der anderen Seite. Die Schilderung des Vorfalls durch die Zeugen erweist sich insgesamt als glaubhaft. Entsprechendes gilt für die Schilderung des weiteren Verlaufs (Aussagen [...] Prot. HV S. 8; Aussagen Pol [...] Prot HV S. 11; Aussagen Gfr. [...] Prot HV S. 15). Das Strafgericht hat zu Recht darauf abgestellt.

2.4      Einen plausiblen Grund, weshalb die Beamten den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollten, vermochte dieser weder vor Strafgericht noch vor dem Appellationsgericht zu nennen. Sein Hinweis auf ein angebliches Komplott der Rudolf-Steiner-Schule, in welches ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft verstrickt sei, blieb vage bis konfus und vermag nicht zu überzeugen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2/3). Auch sonst ist kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Umgekehrt erweist sich der Hergang des Vorfalls, wie er vom Berufungskläger geschildert wurde, als äusserst unwahrscheinlich. Dass Polizeibeamte jemanden, der auf dem Posten vorspricht, einfach so quasi grundlos arretieren, erscheint als Hypothese doch weit entlegen. Dafür bestehen denn auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Berufungskläger muss sich zudem entgegen halten lassen, dass sein Verhalten selbst dann, wenn er keinen Angriff und keine Störung des Betriebs beabsichtigt hat, geeignet war, einen bedrohlichen Eindruck zu erwecken und die Polizeibeamten in Alarmbereitschaft zu versetzen. Dies gilt für die beharrliche Weigerung, den Posten zu verlassen, und insbesondere für das fortgesetzte Wühlen in der Jackentasche. Dem Berufungskläger musste bewusst gewesen sein, dass diese Verhaltensweise, welche in keinem Land der Welt akzeptiert wird, die Polizeibeamten alarmieren musste, weil diese ja nicht wussten, was für einen Gegenstand der aufgebrachte Berufungskläger aus der Jackentasche ziehen würde. Entsprechendes gilt für die Stichbewegung in Richtung der Beamten. Die weiteren Amtshandlungen der Polizeibeamten (Arretierung, Effektenkontrolle) sind die vorhersehbaren notwendigen Folgen dieses Verhaltens. Auch dass dadurch der normale Betrieb des Postens erheblich beeinträchtigt wurde, ist klar. Dies musste dem Berufungskläger auch bewusst gewesen sein.

2.5      Der Berufungskläger geriet in der Berufungsverhandlung mehrmals aus nichtigem Grund – schon etwa nach der Frage nach seinem Namen zu Beginn der Verhandlung – sichtlich in Rage und musste durch die Vorsitzende zur Besinnung aufgefordert werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 4). Auch das reiht sich in die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese erweist sich in allen Teilen als überzeugend und ihr ist – gleich wie der rechtlichen Würdigung – mit Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist demnach im Schuldpunkt zu bestätigen.

3.

Für die Strafzumessung kann ebenfalls auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Tagessatzhöhe beträgt angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des erwerbslosen Berufungsklägers indessen nur CHF 10.– (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Auf die vom Strafgericht ausgesprochene Busse kann umständehalber verzichtet werden. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 286 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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