Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 21. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ,
Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchstellerin) im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Appellationsgerichts vom 3. September 2014 drei Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sowie einer Busse von je CHF 200.– gestellt hat, welche allesamt abgewiesen worden sind,
dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den abweisenden Erlassentscheid des Appellationsgerichts vom 29. Juli 2015, worin dieses im Wesentlichen erwogen hatte, es habe sich mit den Argumenten der Gesuchstellerin bereits auseinandergesetzt, und sie bringe nichts Neues vor, nicht eingetreten ist,
dass die Gesuchstellerin am 10. März 2016 abermals ein Erlassgesuch gestellt und unter Hinweis auf ihre angespannte finanzielle Lage eine Ergänzungsleistungsabrechnung, gültig ab Januar 2016, eigereicht hat, wonach sie Anspruch auf CHF 1‘094.– monatlich habe,
dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf Ergänzungsleistungen gegenüber der zuletzt eingereichten EL-Verfügung vom 22. Juli 2015 unverändert ist, und die Gesuchstellerin daher wiederum nichts Neues vorbringt, weshalb ihr Erlassgesuch unter Verweis auf die Entscheide des Appellationsgerichts vom 12. März, 29. Juli und 8. Dezember 2015 sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. August 2015 neuerlich abzuweisen ist,
dass auch dieses Erlassgesuch als mutwillig resp. trölerisch bezeichnet werden muss, weshalb sich ein Kostenverzicht nicht rechtfertigt und die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 400.– zu tragen hat,
dass dieser Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch vom 10. März 2016 betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- A____
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Services und Finanzdienste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.