Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 8. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchstellerin) rechtskräftig unter Kostenfolge wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist,
dass das Appellationsgericht auf Gesuch von A____ um Erlass der ausgefällten Busse sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten am 12. März 2015 erwogen hat, es sei der Gesuchstellerin an sich zuzumuten, die gesamten Verfahrenskosten nebst Busse zu begleichen, wobei ihr aber die hälftigen Verfahrenskosten betreffend das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren im Betrag von CHF 357.50 erlassen würden, wenn sie die im Verfahren ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen begleiche und die andere Hälfte der Verfahrenskosten in sechs monatlichen Raten à CHF 59.60, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, leiste,
dass die Gesuchstellerin weder die Busse noch eine Rate der Verfahrenskosten bezahlt, sondern stattdessen am 16. Juni 2015 erneut ein Erlassgesuch für den gesamten Betrag eingereicht hat, mit der Begründung, sie könne die Ausstände mit ihrer Minimalrente nicht bezahlen und sei zudem nach wie vor der Meinung, unschuldig zu sein,
dass das Appellationsgericht dieses Erlassgesuch am 29. Juli 2015 mit der Begründung abgewiesen hat, es habe sich mit den Argumenten der Gesuchstellerin bereits in seinem Entscheid vom 12. März 2015 auseinandergesetzt, und die Gesuchstellerin bringe nichts Neues vor, sodass aufgrund ihrer weiteren Säumnis nun die gesamte Forderung fällig werde, wobei das Inkasso immer noch Ratenzahlungen bewilligen könne,
dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2015 unter Auferlegung von CHF 500.– Verfahrenskosten nicht eingetreten ist,
dass A____ am 26. November 2015 abermals ein Gesuch um Kostenerlass eingereicht und wiederum geltend gemacht hat, sie lebe von einer kleinen Rente,
dass den eingereichten Unterlagen (EL-Verfügung vom 22. Juli 2015) zu entnehmen ist, dass der EL-Anspruch der Gesuchstellerin unverändert bleibt und weiterhin CHF 1‘094.– pro Monat beträgt,
dass die Gesuchstellerin daher wiederum nichts vorbringt, was eine andere Beurteilung ihres Erlassgesuchs rechtfertigen würde, weshalb dieses wiederum abzuweisen ist unter Verweis auf die bereits in derselben Sache ergangenen Entscheide, aus denen hervor geht, dass ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten nebst der ausgefällten Busse trotz ihrer geringen Rente zumutbar ist,
dass das neuerliche Erlassgesuch unter den gegebenen Umständen als mutwillig resp. trölerisch bezeichnet werden muss, weshalb sich ein Kostenverzicht für dieses Verfahren nicht mehr rechtfertigt, und die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 400.– für den vorliegenden Entscheid zu tragen hat,
dass dieser Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch vom 26. November 2015 betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.