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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2014 SB.2012.70 (AG.2014.204)

25. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,434 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Vergewaltigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.70

URTEIL

vom 25. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Jonas Schweighauser     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B_____

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 13. Juli 2012

betreffend Vergewaltigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juli 2012 wurde A_____ der Vergewaltigung schuldig erklärt und kostenfällig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 3'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2011, an seine Ehefrau, die Privatklägerin B_____ verpflichtet. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 8'000.– wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat [...], am 17. Juli 2012 Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlichen Urteils am 18. September 2012 eine Berufungserklärung eingereicht, welche er am 15. November 2012 schriftlich begründet hat. Er hat ausführen lassen, die Berufung beziehe sich auf das ganze Urteil. Damit beantragt er sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung kostenlos freizusprechen und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin [...], sowie die Staatsanwaltschaft haben sich je mit dem Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 26. September 2012 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung, mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 25. Februar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwältin und die Privatklägerin sowie deren Vertreterin, welche allesamt bloss fakultativ geladen worden waren, haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 399 und 401 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts, welcher mit freier Kognition entscheidet.

2.

2.1      Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Berufungskläger und die Privatklägerin heirateten am […] 2011 nach kurzer Bekanntschaft zivilstandesamtlich in der Türkei. Nach der Heirat kehrte der Berufungskläger in die Schweiz zurück, wohin ihm die bis dahin in der Türkei lebende Privatklägerin am 18. Oktober 2012 folgte. Fortan lebte das Ehepaar in einem gemeinsamen Zimmer in der Wohnung der Eltern des Berufungsklägers. Die Privatklägerin gab dem Berufungskläger indessen bereits zu Beginn des Zusammenlebens zu verstehen, dass sie – der türkischen Tradition entsprechend – vor dem auf den 4. Februar 2012 angesetzten offiziellen Hochzeitsfest keine intime Beziehung mit ihm eingehen wolle. Dennoch kam es in der Folge – Ende November oder Anfang Dezember 2011 – zu mindestens einmaligem, nach Aussage der Privatklägerin zweimaligem Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Gemäss Aussagen der Privatklägerin erfolgte der erste Beischlaf gegen ihren erklärten Willen und unter gewaltsamer Überwindung ihres heftigen Widerstandes, was zur Anklage der Vergewaltigung führte. Demgegenüber hat der Berufungskläger von Anfang an geltend gemacht, der – nach seinen Angaben bloss einmalige – Geschlechtsverkehr habe im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden, sie hätten ihn beide gewollt.

2.2      Das Strafgericht hat, da – wie es in derartigen Fällen häufig vorkommt – keine objektiven Beweismittel vorliegen und Aussage gegen Aussage steht, eine eingehende Analyse der Aussagen beider Parteien vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass jene des Berufungsklägers widersprüchlich seien und nicht im Einklang mit den durch ihn eingereichten Unterlagen stünden, während die Privatklägerin stimmige, konstante und sich logisch ergänzende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realitätskriterien enthielten. Zwar gebe es auch in ihnen gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten, doch vermöchten diese die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Das Strafgericht hat folglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt und den Berufungskläger der Vergewaltigung schuldig erklärt.

3.

3.1      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die Aussagen der Privatklägerin als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.

3.2      Diesbezüglich ist zunächst auf die Aussagengenese einzugehen. Am 10. Dezember 2011 erschien die Privatklägerin in Begleitung ihres in der Schweiz lebenden Cousins und ihres in Deutschland wohnenden Onkels sowie eines Dolmetschers auf der Polizeiwache […], um Strafanzeige gegen ihren Ehemann, den Berufungskläger, zu erstatten, weil er sie gegen ihren Willen zwei Mal zu Sex gezwungen habe, wobei sie ihm beim zweiten Mal in die Hand gebissen habe. Der Berufungskläger wolle sie jetzt nicht mehr bei sich haben und habe zusammen mit seinen Eltern geplant, sie in die Türkei abzuschieben. Sie habe nun Angst, dass sie von ihren Eltern verstossen werde, da sie nicht mehr Jungfrau sei (Akten S. 63). Bei der ersten einlässlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2012 gab die Privatklägerin zu Protokoll: „Meine Eltern können mich so nicht zur.knehmen, denn bei uns ist Tradition, dass man erst die Hochzeitsfeier abhält und dann miteinander schläft. Meine Eltern werden das so nicht akzeptieren was passiert ist. Meine Eltern werden mich beschuldigen, dass ich mit A_____ geschlafen habe“. In der Folge schilderte sie, dass sie von der Familie ihres Ehemannes schlecht behandelt, kontrolliert und beobachtet worden sei. Sie hätten sie dann am 11. Dezember in die Türkei zurückschicken wollen. Sie habe dann „alles“, was passiert sei, ihrem Cousin erzählt. Dieser habe mit ihren Eltern gesprochen und ihnen erzählt, dass sie von ihrem Mann gezwungen worden sei, mit ihm zu schlafen, und ihre Eltern wollten nichts mehr von ihr wissen. Erst danach sagte sie, sie habe nicht mit ihrem Mann schlafen wollen, sie habe ihn sogar in den Arm gebissen, weil sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Etwa drei Tage später habe er sie nochmals gezwungen, mit ihm zu schlafen (Akten S. 72 f.). Auf Frage, was sie mit ihrer Anzeige bezwecken wolle, sagte sie: „Ich weiss es nicht. A_____ hat mich ungerecht behandelt. Ich war glücklich in meiner Heimat, er hat mir mein ganzes Leben jetzt zerstört. (…) A_____ will mich nicht mehr haben. (…) Er hat mich entjungfert, er hat kein Fest gemacht und ich kann meinen Kopf nicht mehr hoch halten, ich kann mich in meinem Dorf nicht mehr zeigen. Meine Eltern sind auf mich sehr böse und mein Vater hat mir gesagt, ich dürfe nicht nach Hause kommen“ (Akten S. 78). In der zweiten Einvernahme vom 24. Januar 2012 erklärte sie auf die Frage, ob sie ihre früheren Aussagen bestätigen könne: „Ich bleibe bei meinen Aussagen. Sie haben mich hierhergebracht, sie haben mit meinen Gefühlen gespielt, sie haben mich in meiner Ehre verletzt“ (Akten S. 109). Und in der erstinstanzlichen Verhandlung: „Nach unserer Tradition darf man vor der Hochzeit keinen Geschlechtsverkehr haben, jetzt bin ich ausgestossen von meiner Familie und jeder schaut mich als böse Frau an.“ Nach Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Anschuldigung gab sie zu Protokoll: „Er hat mich beschmutzt und auf die Strasse geworfen, er muss mir nicht leid tun, er hat etwas ganz Schlimmes getan, jetzt soll er seine Strafe bekommen. (…) Sie haben mit meiner Ehre gespielt. Jeder schaut mich schräg an und denkt ich sei eine schlechte Person“ (Akten S. 162). „Ich kam hierher, sie befleckten mich und stellten mich vor die Haustür“ (Akten S. 163).

Aus diesen Aussagen ergibt sich klar, dass das entscheidende Problem für die Privatklägerin darin besteht, dass sich der Berufungskläger nach vollzogenem Geschlechtsverkehr, aber noch vor der offiziellen Hochzeitsfeier, von ihr getrennt hat, so dass sie jetzt in den Augen ihrer Eltern und der archaischen Gesellschaft in ihrem Heimatdorf als unehrenhaft gilt. Deshalb fühlt sie sich missbraucht und hintergangen, und sie ist gleichermassen wütend auf den Berufungskläger wie auf dessen Familie, welche sie nach ihren Angaben ebenfalls gedrängt habe, mit dem Berufungskläger sexuell zu verkehren (Akten S. 72, 73, 111, 118). Dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und Widerstand stattgefunden habe, kam in ihren Aussagen stets erst an zweiter Stelle, und sie hat in der erstinstanzlichen Verhandlung denn auch erklärt, dass sie den – nach ihren Angaben erzwungenen – Geschlechtsverkehr nicht zur Anzeige gebracht hätte, wenn die Hochzeitsfeier wie geplant stattgefunden hätte (Akten S. 166). Daraus kann zwar noch keineswegs geschlossen werden, dass die Anschuldigung der Vergewaltigung nicht der Wahrheit entspreche, doch ist dieser Hintergrund bei der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen und die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass sie nicht exakt unterscheidet zwischen erzwungenem und bloss im Nachhinein unerwünschtem Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hat ein erhebliches Interesse daran, bezüglich des Verlusts ihrer Jungfräulichkeit vor der offiziellen Hochzeitsfeier als unschuldig zu gelten. Daher hat sie auch dafür gesorgt, dass ihre Version der Geschehnisse innerhalb der Familie und ihres Bekanntenkreises verbreitet wurde: „Die ganze Familie weiss es. Alle wissen es. Die Leute in Deutschland, die in Frankreich, in England, in Italien und in der Türkei. In [...] habe ich Freunde, die wissen das auch“ (Akten S. 165). Zur Anzeige ist es schliesslich gekommen, weil die Privatklägerin (gemäss ihren Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung) ihrer Cousine nach der Trennung gesagt hatte, dass sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, worauf die Sache eine Eigendynamik entwickelt hat. „Dann hat die Cousine die Schwester meiner Mutter in Deutschland angerufen, dann kam die und wir machten Anzeige“ (Akten S. 165).

3.3      Inhaltlich weisen die Aussagen der Privatklägerin eine grosse Zahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten auf.

3.3.1   Das beginnt schon bezüglich der Frage nach dem Zustandekommen der Ehe: Während die Privatklägerin in der ersten Einvernahme erklärt hatte, der Berufungskläger und seine Eltern seien im Juli 2011 zu ihren Eltern gekommen und hätten um ihre Hand angehalten (Akten S. 72), gab sie in der zweiten Einvernahme zu Protokoll, die Tante des Berufungsklägers, welche die Schwiegertochter ihres Onkels sei, habe sie verkuppelt (Akten S. 109). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete sie schliesslich, ihr Vater und ihre ganze Verwandtschaft seien gegen diese Ehe gewesen, der Vater habe seinen Segen dazu nicht gegeben. Sie habe den Berufungskläger gegen den Willen ihrer gesamten Verwandtschaft geheiratet (Akten S. 163). Dies widerspricht nicht nur diametral ihren früheren Aussagen, sondern auch dem Umstand, dass bereits neun Tage nach dem Kennenlernen die Verlobungsfeier und zwei Tage später die zivile Hochzeit im Beisein der ganzen Verwandtschaft stattgefunden hat (Akten S. 109).

3.3.2   Dass der Privatklägerin nach ihrem Umzug nach Basel am 18. Oktober 2011 in der Wohnung der Schwiegereltern ein gemeinsames Zimmer mit ihrem Ehemann zugewiesen wurde, ist unbestritten. Während die Privatklägerin jedoch im Ermittlungsverfahren geltend gemacht hatte, sie sei von der Schwiegermutter dazu gezwungen worden, mit ihrem Mann im gleichen Zimmer und gleichen Bett zu schlafen, obwohl sie sofort ein eigenes Bett verlangt habe (Akten S. 73, 118 f.), räumte sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass sie gar nicht auf die Idee gekommen sei zu sagen, sie wolle in einem anderen Zimmer schlafen, obgleich es in der Wohnung ein Gästezimmer gehabt habe (Akten S. 163). Eine Ungereimtheit besteht auch darin, dass nach ihren Angaben einerseits nicht nur ihre Schwiegermutter, sondern zusätzlich noch Bekannte der Familie des Berufungsklägers sie dazu gedrängt hätten, Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann zu haben (Akten S. 111), ihr die Eltern des Berufungsklägers andererseits aber nachher unter Todesdrohungen verboten haben sollen, jemandem zu erzählen, dass sie mit ihm geschlafen habe (Akten S. 73, 77).

3.3.3   Auch in Bezug auf das Kerngeschehen – die Vergewaltigung(en) – selbst finden sich in den Aussagen der Privatklägerin viele Widersprüche und Unstimmigkeiten. So erzählte sie bei der ersten Einvernahme, der Berufungskläger habe sie im Abstand von drei Tagen zweimal vergewaltigt, wobei sie ihm bei der zweiten Vergewaltigung in den Arm gebissen habe (Akten S. 73). Im Widerspruch dazu gab sie später in der gleichen Einvernahme zu Protokoll, sie habe ihm beim ersten Mal in den Arm gebissen (Akten S. 74) und in den zweiten Geschlechtsverkehr drei Tage später eingewilligt, da sie „ja nicht mehr keusch“ gewesen sei (Akten S. 77). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte sie nur noch von einem – erzwungenen – Geschlechtsverkehr und verneinte die Frage, ob sie ausser diesem einen Mal nochmals mit ihrem Mann geschlafen habe (Akten S. 163). Erst als ihr ihre früheren Aussagen vorgelesen wurden, räumte sie einen zweiten – freiwilligen – Geschlechtsverkehr ein und erklärte auf die Frage, warum sie das nicht erwähnt habe, sie habe es vergessen (Akten S. 165). Bei insgesamt zweimaligem Geschlechtsverkehr im ganzen Leben – noch dazu mit derart einschneidenden Folgen – erscheint es indessen auch bei einer vergesslichen Person höchst merkwürdig, dass sie einen davon schon nach wenigen Monaten vergessen haben soll. Überhaupt sind die Schilderungen der angeblichen Vergewaltigung im Vergleich mit den sonstigen Ausführungen der Privatklägerin recht knapp ausgefallen: Der Berufungskläger habe ihr den Mund zugehalten, ihr gedroht „Wenn du schreist, werde ich dich umbringen“, sich auf sie gelegt, ihr die Pyjamahose nach unten gezogen und – obwohl sie gezittert, sich mit den Beinen gewehrt und ihm in den Arm gebissen habe – ihre Beine „aufgemacht“ und sei in sie eingedrungen (Akten S. 73). Diese Schilderung erscheint zwar plausibel, allerdings konnte die Privatklägerin auf Nachfrage nicht angeben, ob der Berufungskläger ein Präservativ verwendet habe, ob er zum Samenerguss gekommen sei und in welchen Arm sie ihn gebissen habe (Akten S. 74 f.). Ausserdem fällt auf, dass sie gemäss ihrer Darstellung von allen möglichen Personen mit dem genau gleichen Wortlaut („Wenn …, bringe ich dich um“ resp. „… lassen wir dich umbringen“) mit dem Tod bedroht worden sein soll für den Fall, dass sie etwas tue: Vom Berufungskläger nicht nur für den Fall, dass sie schreie, sondern auch für den, dass sie jemandem von der Vergewaltigung erzähle (Akten S. 72), ebenso von seinen Eltern für den Fall, dass sie jemandem erzähle, dass sie mit dem Berufungskläger geschlafen habe (Akten S. 73), und schliesslich gar von ihren eigenen Eltern für den Fall, dass sie in die Türkei zurückkehre (Akten S. 162). Diese Häufung und Stereoptypie mindert die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen.

3.3.4   Unklar bleibt schliesslich auch, wie es dazu kam, dass die Privatklägerin am 9. Dezember 2011 von ihrem Cousin aus der Wohnung des Berufungsklägers abgeholt worden ist. Anlässlich der Anzeigeerstattung erklärte die Privatklägerin, ihre Familie in der Türkei habe mitbekommen, dass etwas nicht stimme und ihrerseits den Onkel und den Cousin „aktiviert“. Der Cousin habe sie dann abgeholt (Akten S. 64). Demgegenüber gab sie bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, die Familie des Berufungsklägers habe am 9. Dezember 2011 ihren Cousin angerufen und ihm gesagt, er solle sie abholen (Akten S. 72). Diese Version ergibt allerdings keinen Sinn, nachdem die Familie des Berufungsklägers am 5. Dezember 2011 Flugtickets in die Türkei gebucht hatte, wovon je einen Hinflug Basel-[…] am 12. Dezember 2011 für die Privatklägerin und den Vater des Berufungsklägers und einen Rückflug am 20. Dezember 2011 für den Vater des Berufungsklägers allein (vgl. Akten S. 98/99). Hierzu sagte die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme, ihr Schwiegervater habe ihr gesagt, dass er sie von ihrem Elternhaus abgeholt habe, so werde er sie dorthin zurück begleiten (Akten S. 118). Es ist nicht einsichtig, warum die Familie des Berufungsklägers diese Tickets verfallen lassen und nachträglich den Cousin der Privatklägerin angewiesen haben soll, sie abzuholen. Eine dritte Version schliesslich tischte die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Verhandlung auf, wo sie aussagte, dass sie – nachdem ihr die Schwiegermutter gesagt habe, sie würden sie in die Türkei zurückschicken – zu ihrem Cousin nach Olten gegangen sei und dort Hilfe gesucht und Unterschlupf gefunden habe (Akten S. 162 f.). Dies erscheint die plausibelste Variante, da die Privatklägerin offensichtlich nicht als „entehrte“ Frau in die Türkei zurückkehren wollte resp. will.

3.4      Angesichts dieser unzähligen Widersprüche – in drei Einvernahmen hat die Privatklägerin praktisch alle Umstände unterschiedlich geschildert – bleiben zu grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen, als dass diese als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung taugen würden. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die vorhandenen Widersprüche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin „mit Sicherheit“ nicht in Frage stellen könnten (Urteil S. 16 unten), kann nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als die Privatklägerin – unabhängig vom Wahrheitsgehalt des entsprechenden Vorwurfs – in verschiedener Hinsicht ein erhebliches Interesse daran hat, dass der Berufungskläger der Vergewaltigung schuldig gesprochen wird. Diesbezüglich kommen neben der oben bereits erwähnten Motivation, in Bezug auf den Verlust ihrer Jungfräulichkeit als unschuldig zu gelten, Rachegelüste dafür, dass der Berufungskläger sie kurz nach der Entjungferung und noch vor der offiziellen Hochzeitsfeier verlassen hat („beschmutzt und auf die Strasse geworfen“, Akten S. 162), aber auch finanzielle Interessen (sie verlangt im türkischen Scheidungsverfahren eine Genugtuung von 20'000 türkischer Lira [Akten S. 155] und im vorliegenden Strafverfahren eine solche von CHF 8'000.– resp. im Berufungsverfahren die Bestätigung der Zusprechung von CHF 3'000.–) und schliesslich auch gewisse aufenthaltsrechtliche Überlegungen in Frage (immerhin ist die Privatklägerin bisher nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, sondern lebt nach wie vor in der Schweiz).

3.5      Es trifft zwar zu, dass die Aussagen des Berufungsklägers ebenfalls viele Widersprüche aufweisen und über weite Strecken nicht glaubhaft sind. So hat die Vorinstanz zutreffend eine zunehmende Belastungstendenz gegenüber der Privatklägerin in seinen Aussagen festgestellt, welche bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung so weit gediehen war, dass die Privatklägerin ihn von Beginn ihrer Ehe an richtiggehend misshandelt haben soll (mit dem Telefon beworfen, mit der Faust auf den Mund geschlagen, aus dem Bett gerissen etc.; Akten S. 160). Diese Aussagen sind unglaubhaft. Widersprüchlich und wenig stringent sind die Aussagen des Berufungsklägers auch in Bezug auf die Frage, warum er sich von der Privatklägerin getrennt hat: So erklärte er, der Grund dafür sei gewesen, dass sie vor ihm schon mit einem andern Mann geschlafen habe (Akten S. 90, 168). Dies widerspricht einerseits seiner in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierten Aussage, dass es ihm egal gewesen sei, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht (Akten S. 160), andererseits dem von ihm bestätigten Umstand, dass die Privatklägerin nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit ihm das blutbefleckte Bettlaken seiner Mutter gezeigt hat, was beweist, dass sie bis dahin noch Jungfrau gewesen war (Akten S. 91). Diese Widersprüche betreffen jedoch nur Nebenpunkte und lassen sich dadurch erklären, dass sich der Berufungskläger – wenn auch reichlich ungeschickt – gegen den massiven Vorwurf der Vergewaltigung, den er nicht mit positiven Beweisen entkräften kann, zu wehren versucht, indem er seinerseits die Privatklägerin schlecht darstellt. Im strafrechtlich relevanten Kernbereich, bezüglich des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs, sind indessen keine Widersprüche ersichtlich, welche seine Version des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs als unglaubhaft erscheinen liessen. So hat der Berufungskläger von Anfang an absolut konstant ausgesagt, es sei zwar in ihrer Heimat Sitte, dass die Ehegatten nicht schon nach der zivilen Trauung, sondern erst nach der ausgerichteten Hochzeitsfeier miteinander Geschlechtsverkehr hätten, und die Privatklägerin habe daher ursprünglich damit bis zur Hochzeitsfeier warten wollen. Der Wunsch, trotzdem schon vorher miteinander zu verkehren, sei dann aber von beiden gekommen (Akten S. 88 f., S. 168; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil S. 10) ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin diesbezüglich ihre Meinung änderte, nachdem sie jede Nacht das Bett mit dem Berufungskläger, in den sie nach eigenen Angaben verliebt war, teilte und feststellte, dass sowohl er als auch seine Eltern diese heimatliche Tradition nicht als wichtig befanden, zumal das Hochzeitsfest bereits geplant und fest terminiert war.

3.6      Für die Beantwortung der Frage, ob dem Berufungskläger die Vergewaltigung der Privatklägerin nachgewiesen werden kann, ist aber ohnehin nicht die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen, sondern vielmehr diejenige der Aussagen der Privatklägerin ausschlaggebend. Da diese jedoch wie dargelegt eine Vergewaltigung nicht ausreichend zu belegen vermögen, ist der Berufungskläger in Gutheissung seiner Berufung in dubio pro reo freizusprechen.

4.

Bei diesem Ergebnis besteht keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin, so dass ihre diesbezügliche Forderung abzuweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

5.

5.1      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin, die nicht selbst Berufung erhoben hat, sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen (was gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO ohnehin nicht möglich wäre, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist). Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates.

5.2      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist hinsichtlich des erbrachten Aufwandes von seiner Honorarrechnung vom 24. Februar 2014 (zuzüglich 2 Stunden Hauptverhandlung) auszugehen. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts hat sich das Appellationsgericht angeschlossen. Der Umstand, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des zu entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).

5.3      Die Vertreterin der Privatklägerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für ihre Bemühungen ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei vollumfänglich auf ihre Rechnung vom 24. Februar 2014 abgestellt werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Der Berufungskläger wird von der Anklage der Vergewaltigung kostenlos freigesprochen.

            Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'809.40 und ein Auslagenersatz von CHF 31.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 147.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Vertreterin der Privatklägerin, [...], werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 406.70 und ein Auslagenersatz von CHF 23.– zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 34.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                       lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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