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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2015 SB.2012.51 (AG.2015.769)

22. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·528 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um Ratenzahlung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.51

URTEIL

vom 22. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Caroline Cron , Dr. Erik Johner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]    

Gegenstand

Erlassgesuch

betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts

vom 12. März 2013 (fahrlässige Körperverletzung)

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2012 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, verurteilt. Überdies wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 300.– sowie einer Parteientschädigung von CHF 2000.– an das Opfer verurteilt. Das Appellationsgericht hat dieses Urteil am 12. März 2013 unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 500.– an den Beschuldigten bestätigt.

Nach Erhalt der 2. Mahnung für die ausstehenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz über CHF 520.– resp. CHF 873.– (inkl. Mahnspesen, abzüglich Teilzahlungen) hat A____ am 26. Juni 2015 beim Appellationsgericht ein Gesuch um Ratenzahlungen gestellt und geltend gemacht, er könne monatlich höchstens CHF 50.– bezahlen, da sein Budget mehr nicht zulasse. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter den Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 24. August 2015 Belege über seine finanzielle Situation einzureichen, andernfalls auf sein Begehren nicht eingetreten werde. In seiner Stellungnahme hierzu vom 30. Juli 2015 hat der Gesuchsteller seine Bereitschaft zu Ratenzahlungen à CHF 50.– ab Oktober 2015 wiederholt und darauf hingewiesen, dass er dann eine neue Arbeitsstelle antreten werde; Belege zu seiner finanziellen Situation hat er nicht eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Art. 425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist jenes Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2014.31 vom 24. April 2015).

Der Gesuchsteller hat sein Begehren um Ratenzahlungen trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht begründet, bzw. keine Belege für seine finanzielle Situation eingereicht. Er ist daher seiner Begründungs- und Substantiierungspflicht in keiner Weise nachgekommen, sodass auf das Gesuch – wie angekündigt – nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre das Gesuch bei der gegenwärtigen Sachlage auch abzuweisen. Der Eingabe des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er seit dem 1. Oktober 2015 wiederum über eine Arbeitsstelle und damit über entsprechendes Einkommen verfügt. Dessen Höhe ist jedoch mangels eingereichter Belege völlig offen, sodass nicht geprüft werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers die Bewilligung von Ratenzahlungen rechtfertigen (vgl. zu Stundung und Erlass von Verfahrenskosten Domeisen, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 425 N 2 ff.).

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf das Gesuch um Ratenzahlungen wird mangels Einreichung von Belegen nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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